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BFH-Urteil vom 27.5.1993 (IV R 1/92) BStBl. 1994 II S. 700

Zur Beteiligung des stillen Gesellschafters am laufenden Gewinn und an den stillen Reserven des Unternehmens einschließlich eines Geschäftswerts als Voraussetzungen für die Annahme einer atypischen stillen Gesellschaft.

EStG § 15 Abs. 1 Nr. 2; AO 1977 § 179, § 180 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a.

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BFH-Urteil vom 15.12.1992 (VIII R 42/90) BStBl. 1994 II S. 702

1. Beteiligt sich der beherrschende Gesellschafter und alleinige Geschäftsführer einer GmbH an dieser auch noch als stiller Gesellschafter mit einer erheblichen Vermögenseinlage unter Vereinbarung einer hohen Gewinnbeteiligung sowie der Verpflichtung, die Belange bestimmter Geschäftspartner persönlich wahrzunehmen, so handelt es sich um eine atypisch stille Gesellschaft (Mitunternehmerschaft).

2. Für den Erlaß der Gewerbesteuermeßbescheide gegenüber der GmbH als Geschäftsinhaberin ist gemäß § 22 Abs. 1 i. V. m. § 18 Abs. 1 Nr. 2 AO 1977 das Betriebs-FA, nicht das Körperschaftsteuer-FA (§ 20 AO 1977) sachlich zuständig.

EStG § 15 Abs. 1 Nr. 2; BewG § 97 Abs. 1 Nr. 5; GewStG § 2 Abs. 1; AO 1977 § 16, § 20, § 22 Abs. 1 i. V. m. § 18 Abs. 1 Nr. 2, § 125; AO §§ 73 Abs. 2, 73 a.

Vorinstanz: FG München

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BFH-Urteil vom 18.5.1994 (XI R 42/93) BStBl. 1994 II S. 706

1. Bei unterlassenem Hinweis nach § 68 Satz 3 FGO kann gemäß § 56 Abs. 1 FGO Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren sein.

2. Die Anwendung des § 34 Abs. 1 EStG i. d. F. des StRG 1990 ÄndG kann nicht auf Teile der außerordentlichen Einkünfte begrenzt werden.

FGO §§ 56, 68; EStG 1990 § 34 Abs. 1.

Vorinstanz: FG Münster (EFG 1994, 210)

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BFH-Urteil vom 20.5.1994 (VI R 10/94) BStBl. 1994 II S. 707

Hat im finanzgerichtlichen Klageverfahren eine Beweisaufnahme durch Zeugenvernehmung stattgefunden und beschränkt sich das FG gleichwohl in seinem Urteil bei der Darstellung der Entscheidungsgründe ohne jegliche Würdigung der erhobenen Beweise auf eine Bezugnahme auf die nach seiner Auffassung zutreffende Begründung der Einspruchsentscheidung (§ 105 Abs. 5 FGO), so ist das Urteil i. S. der § 116 Abs. 1 Nr. 5, § 119 Nr. 6 FGO "nicht mit Gründen versehen" (Fortentwicklung der Rechtsprechung in dem BFH-Urteil vom 29. Juli 1992 II R 14/92, BFHE 169, 1, BStBl II 1992, 1043).

FGO § 96 Abs. 1 Satz 3, § 105 Abs. 5, § 116 Abs. 1 Nr. 5, § 119 Nr. 6.

Vorinstanz: FG Köln

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BFH-Urteil vom 3.2.1994 (III R 23/89) BStBl. 1994 II S. 709

Veräußert ein Einzelunternehmer das Anlage- und Umlaufvermögen seines Unternehmens an eine GmbH, deren alleiniger Anteilseigner er ist, und beteiligt er sich an deren Unternehmen als atypischer stiller Gesellschafter, so kann der dabei erzielte Veräußerungsgewinn auch dann gewerbesteuerfrei sein, wenn der bisherige Einzelunternehmer wesentliche Betriebsgrundlagen zurückbehält und diese der GmbH zur Nutzung überläßt, ohne die darin enthaltenen stillen Reserven aufzudecken.

GewStG §§ 5, 7.

Vorinstanz: FG Nürnberg

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BFH-Urteil vom 12.4.1994 (III R 64/91) BStBl. 1994 II S. 711

1. Für die Anschaffung abnutzbarer beweglicher Wirtschaftsgüter kann nur dann eine Forschungs- oder Entwicklungszulage nach § 4 InvZulG 1986 gewährt werden, wenn diese Wirtschaftsgüter u. a. nach ihrer Anschaffung drei Jahre lang ununterbrochen im Betrieb des Investors ausschließlich zu Forschungs- oder Entwicklungszwecken genutzt werden.

2. Eine Ausnahme von dieser Verbleibregelung ist jedenfalls dann nicht gerechtfertigt, wenn die betreffenden Wirtschaftsgüter aus testspezifischen Gründen vor Ablauf des Dreijahreszeitraumes ihre Tauglichkeit verlieren und zu einem nicht zu vernachlässigenden Preis (im Streitfall 40 bis 50 v. H. der aufgewendeten Anschaffungskosten) veräußert werden.

InvZulG 1986 § 4 Abs. 2 Nr. 1.

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BFH-Urteil vom 18.5.1994 (I R 84/93) BStBl. 1994 II S. 713

Die Beschränkung des Verlustrücktrags auf das nicht ausgeschüttete Einkommen gem. § 8 Abs. 5 KStG 1984/1991 gilt nicht für den Verlustausgleich oder den Verlustvortrag.

KStG 1984/1991 § 8 Abs. 5.

Vorinstanz: FG Baden-Württemberg

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BFH-Urteil vom 6.5.1994 (VI R 47/93) BStBl. 1994 II S. 715

1. Die pauschale Lohnsteuer entsteht im Zeitpunkt des Zuflusses des Lohns beim Arbeitnehmer (Bestätigung der Rechtsprechung in dem BFH-Urteil vom 30. November 1989 I R 14/87, BFHE 159, 82, BStBl II 1990, 993).

2. Macht das FA im Anschluß an eine Außenprüfung gegenüber dem Arbeitgeber pauschale Lohnsteuer in einem Haftungsbescheid geltend, so tritt mit der Aufhebung des angefochtenen Haftungsbescheides eine Unanfechtbarkeit i. S. des § 171 Abs. 4 Satz 1 AO 1977 und damit das Ende der Hemmung des Ablaufs der Festsetzungsfrist aufgrund der Außenprüfung ein.

3. Das FA kann in einem solchen Fall den Eintritt der Festsetzungsverjährung vor Geltendmachung des Steueranspruchs dadurch vermeiden, daß es den (formell inkorrekten) Haftungsbescheid erst aufhebt, nachdem es zuvor den (formell korrekten) Pauschalierungsbescheid erlassen hat.

EStG § 38 Abs. 2 Satz 2, § 40, § 40 a; AO 1977 § 170 Abs. 2 Nr. 1, § 171 Abs. 3 Satz 3 und Abs. 4, § 174 Abs. 4.

Vorinstanz: FG Düsseldorf

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BFH-Urteil vom 27.4.1994 (XI R 54/93) BStBl. 1994 II S. 718

Erteilt ein Unternehmer für ein und dieselbe Leistung mehrere Rechnungen, schuldet er die hierin gesondert ausgewiesene Umsatzsteuer nicht gemäß § 14 Abs. 3 UStG 1980/1991.

UStG 1980/1991 § 14 Abs. 2 und 3, § 17 Abs. 1, § 18 Abs. 8 und 9; UStDV 1980 §§ 59 bis 61; UStG DDR 1990 § 15 Abs. 1, § 26 a Nr. 5 Satz 1, § 29 Abs. 1.

Vorinstanz: FG des Saarlandes (EFG 1993, 755)

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BFH-Urteil vom 18.5.1994 (XI R 62/93) BStBl. 1994 II S. 719

1. Wer für private Anleger im Erhebungsgebiet (Inland) Warenterminkontrakte besorgt, die an ausländischen Börsen gehandelt werden und die Geschäfte durch einen im eigenen Namen tätigen, im Außengebiet (Ausland) ansässigen Broker ausführen läßt, kann im Einzelfall eine Besorgungsleistung i. S. von § 3 Abs. 11 UStG 1980 bewirken.

2. Die Leistung des Besorgers ist aber nur dann einheitlich als Besorgungsleistung zu beurteilen, wenn nicht neben der eigentlichen Besorgung weitere (Beratungs-)Leistungen mit eigenem wirtschaftlichen Gewicht erbracht werden.

UStG 1980 § 1 Abs. 2 Satz 1, § 3 Abs. 11, § 3 a Abs. 1, § 4 Nr. 5 Buchst. c.

Vorinstanz: FG Düsseldorf

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BFH-Urteil vom 19.1.1994 (I R 93/93) BStBl. 1994 II S. 725

1. Das eigene Interesse i. S. des § 1 Abs. 2 Nr. 3 zweite Alternative AStG kann ein persönliches sein; es muß kein wirtschaftliches sein.

2. Für die Annahme eines persönlichen Interesses genügt, wenn als Grund für die eingetretene Einkünfteverlagerung ins Ausland vernünftigerweise nur die Absicht einer mittelbaren Vermögensverlagerung zwischen nahen Familienangehörigen in Betracht gezogen werden kann.

3. Der Beschluß des BVerfG vom 12. März 1985 1 BvR 571/81 u. a., BStBl II 1985, 475, kann auf § 1 Abs. 2 Nr. 3 zweite Alternative AStG nicht entsprechend angewendet werden.

4. Wird ein Darlehen unter den Voraussetzungen des § 1 Abs. 1 AStG zu unangemessen niedrigen Zinsen ins Ausland gewährt, so muß für die Ermittlung des Korrekturbetrages festgestellt werden, in welcher Währung das Darlehen zurückgezahlt werden sollte. Im übrigen muß sich die Erhöhung daran orientieren, daß sich Darlehensgläubiger und Darlehensschuldner im Zweifel die Spanne zwischen banküblichen Haben- und Sollzinsen teilen.

AStG § 1 Abs. 2.

Vorinstanz: FG Münster

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BFH-Urteil vom 2.2.1994 (I R 66/92) BStBl. 1994 II S. 727

1. §§ 20 EStG und 15 AStG schließen sich tatbestandsmäßig wechselseitig aus.

2. Ein Trust i. S. des US-amerikanischen Rechts kann Zweckvermögen i. S. des § 15 Abs. 4 AStG sein.

3. Ist nach der Satzung des Trusts eine einzige Person abstrakt bezugsberechtigt und wird an sie tatsächlich das gesamte Trust-Einkommen ausgekehrt, so ist die Person alleiniger Bezugsberechtigter i. S. des § 15 Abs. 1 und 2 AStG.

4. Die Anwendung des § 15 Abs. 1 AStG ist jedenfalls dann verfassungskonform, wenn der Bezugsberechtigte eindeutig bestimmt ist.

5. Art. XV Abs. 1 Buchst. b Nrn. 1 und 2 DBA-USA 1954/1965 steht der Anwendung des § 15 Abs. 1 AStG auf die ausländischen Einkünfte eines US-Trusts nicht entgegen.

6. Nach § 15 Abs. 1 AStG sind das Trusteinkommen und nicht die Trusteinkünfte zuzurechnen.

7. Bei der Anwendung des § 15 AStG richtet sich die Anrechnung ausländischer Steuern nach § 12 AStG i. V. m. § 34 c EStG und § 10 Abs. 1 AStG.

8. Ist die Bemessungsgrundlage der ausländischen Einkünfte im Inland niedriger als im Ausland, so ist die anzurechnende ausländische Steuer dennoch ungekürzt in der Höchstbetragsberechnung gemäß § 34 c Abs. 1 Satz 2 EStG anzusetzen, wenn in ihre ausländische Bemessungsgrundlage keine nichtausländischen Einkünfte eingegangen sind (Abweichung vom BFH-Urteil vom 4. Juni 1991 X R 35/88, BFHE 164, 435, BStBl II 1992, 187).

9. Die Anwendung des § 22 Nr. 1 EStG wird durch § 15 Abs. 1 und 4 AStG verdrängt.

AStG §§ 15, 10 Abs. 1, 12; EStG §§ 34 c, 20, 22 Nr. 1; DBA-USA 1954/1965 Art. II Abs. 1 Buchst. f, Art. VI Abs. 2, Art. VII Abs. 2, Art. XV Abs. 1 Buchst. b Nrn. 1 und 2.

Vorinstanz: FG Köln (EFG 1993, 40)

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BFH-Urteil vom 12.11.1993 (III R 39/92) BStBl. 1994 II S. 731

1. Bei einheitlicher Unterstützung in einem Haushalt zusammenlebender Personen ist im Rahmen von § 33 a Abs. 1 EStG der gezahlte Gesamtbetrag nach einem allgemeinen Maßstab aufzuteilen.

2. Zur Ermittlung des auf die nicht gesteigert unterhaltsberechtigten Personen entfallenden Unterstützungsbetrages ist dabei für die ab 1986 geltende Rechtslage grundsätzlich von einer unterschiedslosen Aufteilung nach Köpfen auszugehen (Anschluß an Urteil in BFHE 136, 213, BStBl II 1982, 776).

3. Unterstützt der Steuerpflichtige ein im Ausland bei seinen Schwiegereltern lebendes eigenes minderjähriges Kind zusammen mit diesen, so steht ihm neben dem Unterhaltsfreibetrag für die Schwiegereltern für das Kind ein Unterhaltsfreibetrag nach § 33 a Abs. 1 EStG und ggf. ein Ausbildungsfreibetrag nach § 33 a Abs. 2 EStG zu.

EStG in der ab 1986 geltenden Fassung § 33 a Abs. 1 und Abs. 2.

Vorinstanz: FG Münster

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BFH-Urteil vom 21.12.1993 (VIII R 13/89) BStBl. 1994 II S. 734

Die Neuregelung des Kinderfreibetrages in § 32 Abs. 8 EStG i.V.m. § 54 EStG i.d.V. des StÄndG 1991 vom 24. Juni 1991 (BStBl I, 1322, BStBl I, 665) ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, soweit sie den Veranlagungszeitraum 1984 betrifft.

EStG i. d. F. des StÄndG 1991 § 32 Abs. 8, § 54; FGO § 74; GG Art. 3 Abs. 1, Art. 6 Abs. 1, Art. 20 Abs. 1 und 3; StrbEG § 2 Abs. 1.

Vorinstanz: Niedersächsisches FG (EFG 1989, 59 und 62)

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BFH-Urteil vom 25.1.1994 (IX R 97, 98/90) BStBl. 1994 II S. 738

Vermieten zwei Ärzte, die gemeinsam zwei abgeschlossene Räumlichkeiten zur Nutzung als Arztpraxen errichtet und sich gegenseitig jeweils eine zum Teileigentum übertragen haben, wechselseitig diese Praxisräume unter Verzicht auf die Steuerfreiheit der Vermietungsumsätze, so kann dieser Vorgang als Mißbrauch von Gestaltungsmöglichkeiten des Rechts i. S. von § 42 AO 1977 zu beurteilen sein (Anschluß an BFH-Urteil vom 1. April 1993 V R 85/91, BFH/NV 1994, 64).

AO 1977 § 42; UStG 1980 § 4 Nr. 12, § 4 Nr. 14, § 9, § 15 Abs. 2; EStG § 9 b Abs. 1.

Vorinstanz: FG Rheinland-Pfalz

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BFH-Urteil vom 7.4.1994 (IV R 56/92) BStBl. 1994 II S. 740

1. Ergibt sich bei einer betrieblichen Versorgungsrente aus dem Inhalt der Versorgungszusage, daß eine rechtliche Abhängigkeit zwischen den Pensionszahlungen und der Erzielung von Gewinnen aus dem Betrieb nicht gegeben ist, so kann die Passivierung der Rentenverpflichtung nicht mit der Begründung versagt werden, die Rentenzahlungen belasteten die Gewinne späterer Jahre.

2. Hat eine KG die Verbindlichkeit aus einer Versorgungszusage nicht passiviert, die sie 1973 einem ausscheidenden Gesellschafter erteilt hat, so steht das sog. Nachholverbot der Passivierung des Teilwerts der Verbindlichkeit im Jahre 1979 nicht entgegen.

3. Die nachgeholte Passivierung der Rentenverbindlichkeit mindert auch dann den laufenden Gewinn oder erhöht den Verlust aus dem laufenden Betrieb, wenn die KG in demselben Jahr ihren Betrieb aufgibt und dabei einen Betriebsaufgabegewinn erzielt.

4. Bei der Bewertung der Rentenverbindlichkeit darf eine später getroffene Vereinbarung über die Ablösung der Rente durch eine Einmalzahlung grundsätzlich nicht berücksichtigt werden.

EStG § 4 Abs. 4, § 6 a, § 15 Abs. 1 Nr. 2, § 16 Abs. 3; HGB n. F. § 252 Abs. 1 Nr. 4, § 253 Abs. 1 Satz 2; EGHGB Art. 28 Abs. 1.

Vorinstanz: FG Nürnberg

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BFH-Urteil vom 13.4.1994 (I R 97/93) BStBl. 1994 II S. 743

1. Darlehenszinsen sind inländische Einkünfte gemäß § 49 Abs. 1 Nr. 5 Buchst. c aa EStG, wenn dem Darlehensgläubiger zur Sicherung seiner Forderung ein Pfandrecht an einer Grundschuld eingeräumt wird.

2. Dasselbe gilt, wenn Grundschuldbriefe der Sicherung dienen sollen und die Grundschuldbriefe von einem Notar zugunsten der Darlehensgläubiger dergestalt treuhänderisch verwahrt werden, daß die Rückgabe der Briefe vor Erfüllung der Darlehensverbindlichkeit ausgeschlossen ist.

EStG § 49 Abs. 1 Nr. 5 Buchst. c aa.

Vorinstanz: FG Rheinland-Pfalz

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BFH-Urteil vom 21.4.1994 (IV R 70/92) BStBl. 1994 II S. 745

1. Die Veräußerung einer Kommanditbeteiligung für 1 DM kann ein entgeltliches Geschäft darstellen.

2. Wird ein Kommanditanteil mit positivem Kapitalkonto für 1 DM erworben, sind in einer Ergänzungsbilanz des Erwerbers im Umfang seiner Gewinnbeteiligung zunächst Abstockungen auf die Buchwerte der Wirtschaftsgüter der Gesellschaft vorzunehmen, die in der Folge entsprechend dem Verbrauch dieser Wirtschaftsgüter erfolgserhöhend aufgelöst werden. Eine verbleibende Differenz zwischen Kapitalkonto und Anschaffungspreis stellt keinen Erwerbsgewinn dar, sondern ist als Ausgleichsposten in der Ergänzungsbilanz des Erwerbers zu passivieren und gegen künftige Verlustanteile des Gesellschafters erfolgserhöhend aufzulösen.

3. Wird ein Kommanditanteil mit negativem Kapitalkonto für 1 DM erworben, sind in einer Ergänzungsbilanz des Erwerbers im Umfang seiner Gewinnbeteiligung Aufstockungen auf die Buchwerte der Wirtschaftsgüter der Gesellschaft und einen nicht aktivierten Geschäftswert vorzunehmen, die in der Folge entsprechend dem Verbrauch dieser Wirtschaftsgüter erfolgsmindernd abgeschrieben werden. Eine verbleibende Differenz zwischen Kapitalkonto und Anschaffungspreis stellt keinen Erwerbsverlust dar, sondern ist als Ausgleichsposten in der Ergänzungsbilanz des Erwerbers zu aktivieren und gegen künftige Gewinnanteile des Gesellschafters erfolgsmindernd abzuschreiben. Das gilt auch, wenn der Kommanditanteil an einen Mitgesellschafter veräußert wird.

4. Für den Erwerber mehrerer Geschäftsanteile ist nur eine Ergänzungsbilanz zu führen, in der Auf- und Abstockungen sowie positive und negative Ausgleichsposten unter Berücksichtigung der unterschiedlichen Erwerbszeitpunkte zusammenzufassen sind.

EStG 1981 § 15 Abs. 1 Nr. 2, § 16 Abs. 1 Nr. 2, § 52 Abs. 20 a Satz 5.

Vorinstanz: Niedersächsisches FG (EFG 1993, 15)

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BFH-Urteil vom 3.5.1994 (IX R 59/92) BStBl. 1994 II S. 749

Bei einer eigengenutzten, bisher einem Betriebsvermögen zugehörigen Wohnung, die kraft ausdrücklicher gesetzlicher Regelung als entnommen gilt und bei der der Entnahmegewinn außer Ansatz bleibt, sind, wenn die Wohnung anschließend zur Erzielung von Einkünften aus Vermietung und Verpachtung eingesetzt wird, die weiteren AfA nicht nach dem Teilwert der Wohnung im Zeitpunkt der Entnahme, sondern nach den ursprünglichen Anschaffungs- und Herstellungskosten zu bemessen.

EStG § 7 Abs. 4, § 52 Abs. 15.

Vorinstanz: Schleswig-Holsteinisches FG

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BFH-Urteil vom 26.5.1994 (IV R 101/93) BStBl. 1994 II S. 750

Wird der von einem Zahnarzt angeschaffte Zahngoldvorrat nicht innerhalb eines Zeitraums von maximal sieben Jahren verbraucht, kann dies ein Indiz dafür sein, daß er zur privaten Vermögensbildung angeschafft worden ist. Dieser Schluß ist jedoch dann nicht zulässig, wenn der Steuerpflichtige nachweist, daß er bei Anschaffung mit einem Verbrauch innerhalb des genannten Zeitraums gerechnet hatte (Abgrenzung zum Senatsurteil vom 12. Juli 1990 IV R 137-138/89, BFHE 162, 34, BStBl II 1991, 13).

EStG § 4 Abs. 3 und 4.

Vorinstanz: Niedersächsisches FG

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BFH-Urteil vom 1.6.1994 (X R 40/91) BStBl. 1994 II S. 752

Dem Miteigentümer eines zu eigenen Wohnzwecken genutzten Einfamilienhauses steht nur der seinem Miteigentumsanteil entsprechende Teil des Abzugsbetrages nach § 10 e Abs. 1 EStG zu, auch wenn er das Gebäude in vollem Umfang auf eigene Kosten errichtet hat. Desgleichen ist der Abzug der vom Miteigentümer allein getragenen Vorkosten nach § 10 e Abs. 6 EStG auf einen dem Miteigentumsanteil entsprechenden Teil beschränkt.

EStG § 10 e Abs. 1, Abs. 6.

Vorinstanz: FG München (EFG 1991, 607)

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BFH-Urteil vom 17.6.1994 (III R 42/93) BStBl. 1994 II S. 754

Reisekosten für die Teilnahme an der Beerdigung eines nahen Angehörigen sind grundsätzlich nicht als außergewöhnliche Belastung i. S. von § 33 EStG zu berücksichtigen.

EStG § 33.

Vorinstanz: FG Köln

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BFH-Urteil vom 7.6.1994 (IX R 141/89) BStBl. 1994 II S. 756

Es ist ernstlich zweifelhaft, ob erhöhte Absetzungen für einzelne Modernisierungsmaßnahmen i. S. des § 14 b Abs. 3 BerlinFG 1987, die Teil einer Gesamtbaumaßnahme sind, schon in dem Jahr vorgenommen werden können, in dem die einzelne Modernisierungsmaßnahme beendet wird.

BerlinFG § 14 b; EStDV § 82 a.

Vorinstanz: FG Berlin (EFG 1990, 52)

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BFH-Beschluß vom 8.7.1994 (III R 93/93) BStBl. 1994 II S. 758

Revisions- und Klageverfahren, in denen der Umfang der Abziehbarkeit von Kinderbetreuungskosten nach § 33 c EStG streitig ist, sind in entsprechender Anwendung des § 74 FGO auszusetzen, bis das BVerfG im Verfahren 1 BvL 17/85 (über den Vorlagebeschluß des Niedersächsischen FG vom 9. Juli 1985 VII 624/84, EFG 1985, 565) entschieden hat.

EStG § 33 c; FGO § 74.

Vorinstanz: Niedersächsisches FG

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BFH-Urteil vom 22.6.1994 (II R 13/90) BStBl. 1994 II S. 759

Die vom Erblasser gezogenen Früchte eines ihm zuvor vom Erben zugewendeten Vermögensgegenstandes und die aus diesen Früchten vom Erblasser erworbenen Vermögensgegenstände sind mit dem zugewendeten Vermögensgegenstand nicht identisch (BFH-Urteil vom 22. Juni 1994 II R 1/92, BStBl II 1994, 656). Ihr Erwerb von Todes wegen ist nicht nach § 13 Abs. 1 Nr. 10 ErbStG von der Erbschaftsteuer befreit.

ErbStG 1974 § 13 Abs. 1 Nr. 10.

Vorinstanz: FG Münster (EFG 1990, 322)

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BFH-Urteil vom 15.6.1994 (II R 49/91) BStBl. 1994 II S. 763

Die zur Einreichung der Prozeßvollmacht gesetzte Frist mit ausschließender Wirkung wird gewahrt, wenn der Prozeßbevollmächtigte innerhalb dieser Frist dem Gericht die ihm vom Kläger durch Telefax erteilte Prozeßvollmacht vorlegt.

FGO § 62 Abs. 3 Satz 1 in der vor dem 1. Januar 1993 geltenden Fassung; VGFGEntlG Art. 3 § 1.

Vorinstanz: FG Berlin

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BFH-Urteil vom 14.9.1993 (VIII R 84/90) BStBl. 1994 II S. 764

1. Der Gewerbeertrag einer Personengesellschaft, die den Betrieb einer anderen Personengesellschaft im Wege der Verschmelzung aufnimmt, kann um den Gewerbeverlust gekürzt werden, den diese Personengesellschaft im selben Erhebungszeitraum bis zur Verschmelzung erlitten hat, wenn alle Gesellschafter der umgewandelten auch an der aufnehmenden Gesellschaft beteiligt sind und die Identität des Unternehmens der umgewandelten Gesellschaft im Rahmen der aufnehmenden Gesellschaft gewahrt bleibt.

2. Zu den Voraussetzungen der Unternehmensidentität beim gewerbesteuerlichen Verlustausgleich und Verlustabzug nach § 10 a GewStG.

GewStG 1978 §§ 2 Abs. 1 Satz 2, 5 Abs. 1 Satz 3, 7, 10 a.

Vorinstanz: FG Münster

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BFH-Urteil vom 2.2.1994 (I R 10/93) BStBl. 1994 II S. 768

Teilwertabschreibungen aufgrund einer Gewinnabführung mindern nicht den Gewerbeertrag des Organkreises.

GewStG § 2 Abs. 2 Satz 2, § 8 Nr. 10 Buchst. a; KStG 1984 § 14; EStG 1987 § 6 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2.

Vorinstanz: FG Rheinland-Pfalz (EFG 1993, 333)

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BFH-Urteil vom 5.5.1994 (VI R 55-56/92) BStBl. 1994 II S. 771

Stellt der Arbeitgeber seinen Arbeitnehmern im Rahmen von Dienstbesprechungen oder Fortbildungsveranstaltungen Speisen und Getränke unentgeltlich zur Verfügung, so ist der den Arbeitnehmern gewährte Vorteil dann kein Arbeitslohn, wenn das eigenbetriebliche Interesse des Arbeitgebers an der günstigen Gestaltung des Arbeitsablaufs den Vorteil der Arbeitnehmer bei weitem überwiegt. Ob dies der Fall ist, ist durch eine Gesamtwürdigung aller Umstände des Einzelfalles zu entscheiden.

EStG § 8, § 19 Abs. 1 Nr. 1.

Vorinstanz: FG Rheinland-Pfalz

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BFH-Urteil vom 4.5.1994 (XI R 86/92) BStBl. 1994 II S. 773

Die Tätigkeit im Aufsichtsrat einer kommunalen Eigengesellschaft, die von einem Ratsmitglied ausgeübt wird, kann als ehrenamtliche Tätigkeit unter den weiteren Voraussetzungen des § 4 Nr. 26 Buchst. b UStG 1980 steuerfrei sein.

UStG 1980 § 4 Nr. 26 Buchst. b.

Vorinstanz: FG Düsseldorf

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BFH-Urteil vom 30.5.1994 (V R 83/92) BStBl. 1994 II S. 775

Enthält eine Kegelbahnanlage mehrere Bahnen, kann die Überlassung der einzelnen Bahn als Vermietung (ausschließlich) einer Betriebsvorrichtung zu beurteilen (und somit von der Umsatzsteuerbefreiung ausgenommen) sein, während die Mitbenutzung des übrigen Gebäudes (Aufenthaltsflächen und Nebenräume) auf einem Vertrag beruht, der insoweit keinen Mietrechtscharakter hat.

UStG 1973/1980 § 4 Nr. 12 Buchst. a, § 15 Abs. 1 Nr. 1; Richtlinie 77/388/EWG Art. 13 Teil B Buchst. b.

Vorinstanz: Hessisches FG

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BFH-Urteil vom 14.6.1994 (VII R 104/93) BStBl. 1994 II S. 777

1. Siebdrucke gehören nicht zu den "Kataloggraphiken" des Zolltarifs. Die Umsätze von Siebdrucken sind nicht umsatzsteuerermäßigt.

2. Die Beschränkung der Umsatzsteuerermäßigung für Graphiken auf Erzeugnisse der ZT-Nr. 99.02 ist nicht verfassungswidrig. Insbesondere liegt kein gleichheitswidriger Begünstigungsausschluß vor.

UStG 1980 § 12 Abs. 2 Nr. 1, Anl. Nr. 47; ZT-Nr. 99.02, Vorschrift 2 zu Kapitel 99; GG Art. 3 Abs. 1, Art. 5 Abs. 3 Satz 1.

Vorinstanz: FG Berlin

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BFH-Urteil vom 8.6.1994 (X R 51/91) BStBl. 1994 II S. 779

1. Erbbauzinsen oder einmalige für den Erwerb des Erbbaurechts anfallende Aufwendungen sind nicht nach § 10 e Abs. 1 EStG begünstigt.

2. Die von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze zur mittelbaren Grundstücksschenkung gelten auch im Rahmen des § 10 e EStG. Verpflichtet sich der Schenker im Kaufvertrag dem Verkäufer gegenüber, die Anschaffungskosten für das zur Eigennutzung des Beschenkten (Käufers) vorgesehene Einfamilienhaus zu bezahlen, ist dieser nicht berechtigt, für die vom Schenker übernommenen Aufwendungen einen Abzugsbetrag nach § 10 e Abs. 1 EStG in Anspruch zu nehmen.

3. Dem Beschenkten steht für die von ihm selbst getragenen Anschaffungsnebenkosten kein Abzugsbetrag nach § 10 e Abs. 1 EStG zu.

EStG § 10 e.

Vorinstanz: FG Rheinland-Pfalz

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BFH-Beschluß vom 7.7.1994 (XI B 3/94) BStBl. 1994 II S. 785

1. Der Einspruch gegen einen Einkommensteuerbescheid hat nicht bereits dann endgültig keinen Erfolg i. S. des § 237 Abs. 1 Satz 1 AO 1977 (Aussetzungszinsen), wenn der Einspruchsführer sein mit dem Einspruch verfolgtes Begehren zwar einschränkt, den Einspruch aber dennoch "vorsorglich" aufrechterhält.

2. Es ist ernstlich zweifelhaft, ob das FA den sich aus einem Einkommensteuervorauszahlungsbescheid geschuldeten Betrag nach § 237 AO 1977 auch dann verzinsen kann, wenn es nicht die Vollziehung dieses Bescheides, sondern die Vollziehung des Einkommensteuerbescheides für den entsprechenden Zeitraum ausgesetzt hat.

FGO § 69 Abs. 3; AO 1977 § 237 Abs. 1 Satz 1, § 239 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 Nr. 5, § 357 Abs. 3 Satz 2, § 367 Abs. 2 Satz 1.

Vorinstanz: FG München (EFG 1994, 384)

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BFH-Beschluß vom 27.7.1994 (XI S 1/94) BStBl. 1994 II S. 787

Es ist bei summarischer Prüfung der Erfolgsaussichten ernstlich zweifelhaft, daß der Ablauf der Festsetzungsfrist durch Ermittlungshandlungen der Steuerfahndungsbehörden, die bei einer handlungsunfähigen Person durchgeführt werden, gehemmt wird.

FGO § 69 Abs. 3; AO § 102 Abs. 1, § 146 a Abs. 3; AO 1977 § 79 Abs. 1 Nr. 1, § 171 Abs. 5; BGB § 104 Nr. 2.

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BFH-Urteil vom 22.3.1994 (VII R 117/92) BStBl. 1994 II S. 789

Zur Wirksamkeit der Abtretung von Steuererstattungsansprüchen, wenn die Abtretung der Finanzbehörde nicht vom (bisherigen) Gläubiger, sondern vom Abtretungsempfänger angezeigt worden ist (Vollmacht, Genehmigung, Schuldnerschutz).

AO 1977 § 46 Abs. 2, 3 und 5; BGB §§ 177, 180, 409.

Vorinstanz: FG Hamburg

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BFH-Beschluß vom 28.3.1994 (IX B 81/93) BStBl. 1994 II S. 793

Es ist nicht ernstlich zweifelhaft, daß § 15 a Abs. 3 Satz 1 i. V. m. § 21 Abs. 1 Satz 2 EStG (Einlageminderung) nicht entsprechend anwendbar ist, wenn eine KG mit Einkünften aus Vermietung und Verpachtung ein Grundstück veräußert und den Veräußerungsgewinn den Kapitalkonten der Gesellschafter gutschreibt.

EStG §§ 15 a Abs. 3 Satz 1, 21 Abs. 1 Satz 2; FGO §§ 69, 131 Abs. 1 Satz 2.

Vorinstanz: FG München

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BFH-Beschluß vom 18.5.1994 (I B 209/93) BStBl. 1994 II S. 794

Im Gewinnfeststellungsbescheid sind auch Verluste nach § 34 c Abs. 4 EStG gesondert festzustellen.

EStG § 34 c Abs. 4.

Vorinstanz: Niedersächsisches FG

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BFH-Beschluß vom 28.7.1994 (III B 37/90) BStBl. 1994 II S. 795

Die Frage, ob Eltern mit zwei Kindern im Jahre 1987 durch die steuerlichen Kinderfreibeträge und das Kindergeld in ausreichendem, verfassungsrechtlich nicht zu beanstandendem Umfang entlastet wurden, hat grundsätzliche Bedeutung.

EStG i. d. F. des StSenkG 1986/1988 § 32 Abs. 6; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1.

Vorinstanz: Hessisches FG (EFG 1990, 208)

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BFH-Urteil vom 7.4.1994 (IV R 11/92) BStBl. 1994 II S. 796

Bestellt der Gesellschafter einer gewerblich tätigen Personengesellschaft einem Dritten an einem unbebauten Grundstück ein Erbbaurecht und wird das Grundstück nach Bebauung vom Erbbauberechtigten vereinbarungsgemäß an die Personengesellschaft zur betrieblichen Nutzung vermietet, so gehört der Grund und Boden, auf dem das Gebäude errichtet wurde, zum notwendigen Sonderbetriebsvermögen des Gesellschafters. Bei der Einheitsbewertung des Betriebsvermögens gehört auch der Kapitalwert des Rechts auf den Erbbauzins zum Betriebsvermögen.

EStG § 4 Abs. 1, § 15 Abs. 1 Nr. 2; BewG § 92 Abs. 5, § 97.

Vorinstanz: FG Hamburg

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BFH-Urteil vom 16.3.1994 (I R 42/93) BStBl. 1994 II S. 799

1. Bei der Ermittlung ausländischer Einkünfte i. S. des § 34 d Nr. 6 EStG können Wertverluste von Darlehensforderungen und Beteiligungen nicht berücksichtigt werden.

2. Werden Zinsen oder Dividenden i. S. des § 34 d Nr. 6 EStG als Teil einer gewerblichen Tätigkeit erzielt, so sind ihnen als Betriebsausgaben nur solche Aufwendungen zuzuordnen, die im Sinne der direkten Gewinnermittlungsmethode einen Bezug zu der Erzielung der Zinsen und Dividenden haben.

3. § 3 c EStG ist bei der Ermittlung ausländischer Einkünfte i. S. des § 34 d EStG nicht analog anwendbar.

EStG § 3 c, § 34 c; § 34 d; DBA-Niederlande Art. 20 Abs. 2, Art. 13 Abs. 4; DBA-Spanien Art. 23 Abs. 1; DBA-Südafrika Art. 20 Abs. 2; DBA-Australien Art. 22 Abs. 2.

 

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