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BFH-Urteil vom 15.12.1998 (VIII R 74/97) BStBl. 1999 II S. 300

Das für die Entscheidung durch den sog. konsentierten Richter (§ 79a Abs. 3 und 4 FGO) erforderliche Einverständnis der Beteiligten muß unmißverständlich erklärt werden. Hieran fehlt es jedenfalls dann, wenn der Richter die verfahrensrechtlichen Grundlagen seiner Stellung mit den Beteiligten nicht erörtert und die Kläger in der mündlichen Verhandlung nicht durch einen Angehörigen der rechts- und steuerberatenden Berufe (§ 62 Abs. 2 Satz 1, 2. Halbsatz FGO) vertreten sind.

FGO § 79a Abs. 3 und 4.

Vorinstanz: FG Düsseldorf

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BFH-Beschluß vom 29.1.1999 (VI R 85/98) BStBl. 1999 II S. 302

Hat der Einzelrichter, dem gemäß § 6 Abs. 1 FGO der Rechtsstreit zur Entscheidung übertragen worden ist, einen Gerichtsbescheid ausdrücklich als Einzelrichter "gemäß § 79a Abs. 2 und 4 FGO" erlassen, ist dagegen ausschließlich der Antrag auf mündliche Verhandlung gegeben. Die Revision wird auch dann nicht statthaft, wenn sie der Einzelrichter zugelassen hat.

FGO § 6 Abs. 1, § 55 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. Satz 1, § 79a Abs. 2 Sätze 1 und 2, Abs. 4.

Vorinstanz: Hessisches FG

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BFH-Urteil vom 17.12.1998 (IV R 47/97) BStBl. 1999 II S. 303

Weist das FG die Klage gegen einen Gewerbesteuermeßbescheid betreffend einen Erhebungszeitraum vor 1990 mit der Begründung ab, daß die geltend gemachten Verlustvorträge nach § 10a GewStG a. F. nicht bestehen, so kann der Steuerpflichtige aufgrund der Rechtskraftwirkung des Urteils in einem späteren Erhebungszeitraum nicht Verlustvorträge aus denselben Gründen geltend machen, die Gegenstand des Rechtsstreits waren (Abgrenzung zum BFH-Urteil vom 28. November 1990 X R 102/89, BFHE 163, 456, BStBl II 1991, 477).

FGO § 110 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1; GewStG § 10a Satz 1.

Vorinstanz: FG Köln

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BFH-Beschluß vom 26.1.1999 (I R 136/97) BStBl. 1999 II S. 305

Der zuständige Spruchkörper des FG ist hinreichend bestimmt, wenn die maßgebliche Zuständigkeitsregelung an die Endnummer der für das betreffende Verfahren angelegten gerichtsinternen Zählkarte anknüpft. Das gilt auch dann, wenn die Zählkartennummern nicht streng nach der zeitlichen Reihenfolge des Eingangs der Verfahren vergeben, sondern die im Tagesverlauf eingehenden Verfahren zunächst ohne Registrierung gesammelt und erst am Folgetag numeriert werden.

FGO § 4, § 6; GVG § 21g; GG Art. 101 Abs. 1 Satz 2.

Vorinstanz: Hessisches FG

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BFH-Urteil vom 10.11.1998 (I R 91, 102/97) BStBl. 1999 II S. 306

Eine Kapitalgesellschaft mit Sitz im Ausland, aber Geschäftsleitung im Inland kann als inländisches gewerbliches Unternehmen Organträger i. S. von § 2 Abs. 2 Satz 2 GewStG sein. Auf die Voraussetzungen in § 14 Nr. 3 KStG kommt es nicht an (entgegen Abschn. 17 Abs. 1 Sätze 2 und 3 GewStR i. V. m. Abschn. 48 Abs. 1 Satz 3 KStR).

GewStG § 2 Abs. 1 Sätze 1 und 3, Abs. 2 Sätze 2 und 3, Abs. 3; KStG § 14 Nr. 3.

Vorinstanz: FG Rheinland-Pfalz (EFG 1997, 1128)

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BFH-Urteil vom 18.2.1999 (I R 58/98) BStBl. 1999 II S. 309

Im Jahr 1990 konnte im Beitrittsgebiet mangels gesetzlicher Regelung der Gewerbeertrag einer Organtochter nicht dem Gewerbeertrag der Organmutter hinzugerechnet werden.

GewStG DDR § 2.

Vorinstanz: FG Berlin (EFG 1998, 1277)

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BFH-Urteil vom 28.1.1999 (III R 16/96) BStBl. 1999 II S. 310

Ein eigenbetrieblich genutztes Gebäude dient zu mehr als 33 1/3 v. H. bzw. zu mehr als 66 2/3 v. H. der Forschung oder Entwicklung, wenn mindestens 33 1/3 v. H. bzw. 66 2/3 v. H. der Gesamtnutzfläche ausschließlich der Forschung oder Entwicklung dienen (Fortentwicklung der Grundsätze des Senatsurteils vom 25. Juni 1993 III R 2/89, BFHE 172, 284, BStBl II 1993, 771).

InvZulG 1986 § 4 Abs. 2 Nr. 2.

Vorinstanz: Niedersächsisches FG (EFG 1996, 488)

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BFH-Urteil vom 17.12.1998 (III R 87/96) BStBl. 1999 II S. 313

Die fristgerechte Übermittlung eines eigenhändig unterzeichneten Investitionszulagenantrags per Telefax genügt nicht, um den Anspruch des Berechtigten auf Investitionszulage zu wahren.

Daran ändert sich - abgesehen von der ausnahmsweisen Möglichkeit der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand - auch nichts, wenn der Originalantrag alsbald, aber erst nach Ablauf der Antragsfrist nachgereicht wird.

InvZulG 1993 § 6 Abs. 3 Satz 1; AO 1977 §§ 110, 150 Abs. 3; FGO § 64 Abs. 1; StGB § 264.

Vorinstanz: FG des Landes Brandenburg (EFG 1997, 124)

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BFH-Urteil vom 15.10.1997 (I R 42/97) BStBl. 1999 II S. 316

1. Die Zuführung zu einer Rückstellung wegen einer Pensionszusage kann vGA sein, wenn die Zusage auf einer Vereinbarung beruht, die Bedingungen enthält, die fremde Dritte bei im übrigen vergleichbaren oder ähnlichen Verhältnissen nicht abgeschlossen hätten.

2. Die Prüfung der Frage, ob eine Passivierung der sich aus der Pensionszusage ergebenden ungewissen Verbindlichkeit zu einer buchmäßigen Überschuldung der Kapitalgesellschaft führen würde, kann sich immer nur auf den Betrag beziehen, für den eine vGA in Betracht gezogen wird.

3. Es ist mit dem Fremdvergleich unvereinbar, eine Pensionszusage stets dann als nicht ernstlich gemeint zu behandeln, wenn keine Rückdeckungsversicherung abgeschlossen wurde.

4. Ein Zeitraum von fünf Jahren reicht aus, um die Eignung, Befähigung und fachliche Leistung eines Geschäftsführers als Voraussetzung für die Erteilung einer Pensionszusage zu prüfen.

5. Eine Widerrufsklausel, die der Regelung in Abschn. 41 Abs. 4 EStR entspricht, ist kein Indiz für die Annahme einer vGA.

KStG § 8 Abs. 3 Satz 2.

Vorinstanz: FG Köln (EFG 1997, 1138)

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BFH-Urteil vom 29.10.1997 (I R 52/97) BStBl. 1999 II S. 318

1. Sagt eine Kapitalgesellschaft ihrem Gesellschafter-Geschäftsführer eine Pension zu, so hält diese Zusage dem Fremdvergleich im allgemeinen stand, wenn aus der Sicht des Zusagezeitpunkts

- die Pension noch erdient werden kann

- die Qualifikation des Geschäftsführers, insbesondere aufgrund einer Probezeit feststeht,

- die voraussichtliche Ertragsentwicklung die Zusage erlaubt und

- keine anderen betrieblichen Besonderheiten der Zusage entgegenstehen (z. B. Wahrung des sozialen Friedens).

2. Erdient werden kann eine Pension von einem beherrschenden Gesellschafter, wenn zwischen Zusagezeitpunkt und dem vorgesehenen Zeitpunkt des Eintritts in den Ruhestand mindestens 10 Jahre liegen und von einem nicht beherrschenden Gesellschafter, wenn im vorgesehenen Zeitpunkt des Eintritts in den Ruhestand der Beginn der Betriebszugehörigkeit mindestens 12 Jahre zurückliegt und die Zusage für mindestens 3 Jahre bestanden hat (Klarstellung BFH- Urteil vom 24. Januar 1996 I R 41/95, BFHE 180, 272, BStBl II 1997, 440).

3. Wird ein Einzelunternehmen in eine Kapitalgesellschaft umgewandelt o. ä. und führt der bisherige, bereits erprobte Geschäftsleiter des Einzelunternehmens als Geschäftsführer der Kapitalgesellschaft das Unternehmen fort, so bedarf es vor Erteilung einer Pensionszusage keiner (erneuten) Probezeit für den Geschäftsführer.

4. Aus dem Fehlen einer Rückdeckungsversicherung für eine Pensionszusage allein ergibt sich noch nicht, daß die Zusage eine vGA ist.

KStG § 8 Abs. 3 Satz 2.

Vorinstanz: Niedersächsisches FG

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BFH-Urteil vom 19.2.1999 (I R 105-107/97) BStBl. 1999 II S. 321

1. Die an einen Gesellschafter-Geschäftsführer gezahlte Umsatztantieme ist im Regelfall eine vGA und eine andere Ausschüttung, wenn in der Tantiemevereinbarung eine zeitliche und höhenmäßige Begrenzung der Tantieme fehlt (Abgrenzung zu BFH-Urteil vom 19. Mai 1993 I R 83/92, BFH/NV 1994, 124). Dies gilt auch, wenn der durch die Umsatztantieme begünstigte Gesellschafter-Geschäftsführer Minderheitsgesellschafter ist.

2. Erstattet eine Kapitalgesellschaft ihrem Gesellschafter-Geschäftsführer anläßlich von Dienstreisen entstandene Übernachtungs- und Verpflegungsaufwendungen, so kann darin eine vGA liegen. § 4 Abs. 5 Nr. 6 EStG ist auf diesen Sachverhalt jedoch nicht anwendbar.

KStG § 8 Abs. 3 Satz 2, § 27; EStG § 4 Abs. 5 Nr. 6.

Vorinstanz: Niedersächsisches FG

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BFH-Urteil vom 24.10.1997 (VI R 23/94) BStBl. 1999 II S. 323

Üblicherweise von einem Dritten für eine Arbeitsleistung gezahlte Trinkgelder gehören zu den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit. Sie unterliegen dem Lohnsteuerabzug durch den Arbeitgeber aber nur, soweit dieser über deren Höhe in Kenntnis gesetzt wird.

EStG § 19 Abs. 1 Nr. 1, § 38 Abs. 1 Satz 2; AO 1977 § 162.

Vorinstanz: FG Münster (EFG 1993, 465)

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BFH-Urteil vom 20.8.1998 (V R 55/96) BStBl. 1999 II S. 324

Ein nicht im Erhebungsgebiet ansässiger Unternehmer darf bei von ihm nicht zu vertretendem Abhandenkommen der ihm zugegangenen Originalrechnung auch im Vergütungsverfahren den Nachweis seines Anspruchs auf Erstattung der Umsatzsteuer durch Vorlage einer Zweitschrift oder Ablichtung der Rechnung führen, wenn der dem Erstattungsantrag zugrundeliegende Vorgang stattgefunden hat und keine Gefahr besteht, daß weitere Erstattungsanträge gestellt werden.

UStG 1980 §§ 15, 18 Abs. 9; UStDV 1980 § 61 Abs. 1; Richtlinie 79/1072/EWG (Achte Richtlinie) Art. 3 Buchst. a.

Vorinstanz: FG Köln (EFG 1997, 380)

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BFH-Urteil vom 5.11.1998 (V R 20/98) BStBl. 1999 II S. 326

1. Ein Unternehmer, der Speisen und Getränke an Tischen serviert, führt eine sonstige Leistung zum allgemeinen Steuersatz aus, wenn er anschließend das ausgegebene Geschirr, das Besteck und die Gläser abräumt und reinigt. In wessen Eigentum die von den Verzehrpersonen benutzten Tische und Stühle stehen, ist dabei unerheblich.

2. Eine Lieferung von Speisen und Getränken zum Verzehr an Ort und Stelle (§ 12 Abs. 2 Nr. 1 Sätze 2 und 3 UStG 1991) liegt bereits dann vor, wenn die vom Gesetz hierfür verlangten besonderen Vorrichtungen von einem Dritten, der nicht Abnehmer der Speisen und Getränke ist, zumindest auch im Interesse des leistenden Unternehmers zur Verfügung gestellt werden (Anschluß an BFH-Urteil vom 7. Mai 1975 V R 136/72, BFHE 116, 294, BStBl II 1975, 796).

UStG 1991 § 3 Abs. 1, 6 und 9, § 12 Abs. 2 Nr. 1 Sätze 1 bis 3.

Vorinstanz: FG Hamburg (EFG 1998, 1700)

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BFH-Urteil vom 11.3.1999 (V R 57, 58/96) BStBl. 1999 II S. 331

Ein Verein, der satzungsgemäß einem gemeinnützigen Zweck dient, verfolgt diesen auch dann ausschließlich, wenn in der Satzung neben dem gemeinnützigen Zweck als weiterer Vereinszweck "Förderung der Kameradschaft" genannt wird und sich aus der Satzung ergibt, daß damit lediglich eine Verbundenheit der Vereinsmitglieder angestrebt wird, die aus der gemeinnützigen Vereinstätigkeit folgt.

AO 1977 § 52 Abs. 1 Satz 1, §§ 56, 59, 60 Abs. 1.

Vorinstanz: FG Köln (EFG 1997, 186)

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BFH-Urteil vom 15.10.1998 (IV R 8/98) BStBl. 1999 II S. 333

Die Anerkennung der Bildung einer Rückstellung wegen Inanspruchnahme aus Bürgschaften kann nicht von der Benennung des Darlehensgläubigers abhängig gemacht werden.

AO 1977 § 160; EStG § 6 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 und Nr. 2 Satz 2.

Vorinstanz: FG Düsseldorf

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BFH-Beschluß vom 11.3.1999 (V B 24/99) BStBl. 1999 II S. 335

Die Vollziehung eines Steuerbescheids kann grundsätzlich in demselben Umfang ausgesetzt werden, in dem er angefochten werden kann. Dementsprechend kann auch die Vollziehung eines auf § 164 Abs. 2 AO 1977 gestützten Umsatzsteuer-Änderungsbescheids in vollem Umfang ausgesetzt oder aufgehoben werden, wenn in den Vorauszahlungsbescheiden keine positive Umsatzsteuer festgesetzt worden ist.

FGO §§ 42, 69 Abs. 2 Satz 8, Abs. 3; AO 1977 §§ 164, 351 Abs. 1.

Vorinstanz: FG Köln (EFG 1998, 1606)

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BFH-Urteil vom 15.7.1998 (II R 40/97) BStBl. 1999 II S. 337

Gibt eine Bank festverzinsliche Inhaberschuldverschreibungen zu einem unter dem Nennwert liegenden Ausgabebetrag aus, so führt die Differenz zwischen dem Nennwert und dem Ausgabebetrag (Emissionsdisagio) bei der Ermittlung des Einheitswerts des Betriebsvermögens für Stichtage vor dem 1. Januar 1993 regelmäßig weder zu einem Ansatz der verbrieften Kapitalschulden unter dem Nennwert noch zu einem Ansatz eines zum Gewerbebetrieb der Bank gehörenden (positiven) Wirtschaftsguts (Rechnungsabgrenzungspostens). Ein Ansatz unter dem Nennwert kommt nur in Betracht, wenn es sich um unverzinsliche oder außergewöhnlich niedrig verzinsliche Forderungen handelt.

BewG i.d.F. vor Inkrafttreten des StÄndG 1992 § 19 Abs. 1 Nr. 2, § 95, § 97 Abs. 1 Nr. 4, § 103; BGB § 803; EStG § 20 Abs. 2 Nr. 1.

Vorinstanz: Schleswig-Holsteinisches FG (EFG 1998, 20)

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BFH-Urteil vom 24.4.1997 (VIII R 16/94) BStBl. 1999 II S. 339

Fällt ein wesentlich beteiligter Gesellschafter mit Darlehen aus, die von vornherein auf eine Krisenfinanzierung hin angelegt sind oder von denen das aufgrund der besonderen Umstände des Falles anzunehmen ist, sind die Anschaffungskosten der Beteiligung um den Nennwert der Darlehen zu erhöhen. Fällt der Gesellschafter mit anderen vor der Krise gewährten Darlehen aus, die er in der Krise stehenließ, obwohl er sie hätte abziehen können, sind die Anschaffungskosten der Beteiligung um den Wert des Darlehens zu erhöhen, den es im Zeitpunkt des Eintritts der Krise hatte (Abgrenzung zum BFH-Urteil vom 7. Juli 1992 VIII R 24/90, BFHE 168, 551, BStBl II 1993, 333).

EStG § 17 Abs. 1, 2 und 4.

Vorinstanz: FG Münster

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BFH-Urteil vom 24.4.1997 (VIII R 23/93) BStBl. 1999 II S. 342

1. § 17 EStG setzt nicht voraus, daß der Gesellschafter bis zur Veräußerung der Beteiligung wesentlich am Kapital der Gesellschaft beteiligt bleibt. Die Steuerverhaftung tritt auch hinsichtlich solcher Anteile ein, die der Gesellschafter in einem Zeitpunkt erwirbt, in dem er nicht mehr wesentlich beteiligt war; es genügt, daß er einmal während des 5-Jahreszeitraums wesentlich beteiligt war.

2. Außerhalb der durch das Kapitalersatzrecht bewirkten Kapitalbindung einer von den Gesellschaftern einer Kapitalgesellschaft gewährten Finanzierungshilfe muß auch das Einkommensteuerrecht die Entscheidung der Gesellschafter respektieren, daß sie der Gesellschaft nicht Eigenkapital, sondern Fremdkapital zur Verfügung stellen wollen.

EStG § 17 Abs. 1 und Abs. 2.

Vorinstanz: FG München

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BFH-Urteil vom 4.11.1997 (VIII R 18/94) BStBl. 1999 II S. 344

Fällt ein wesentlich beteiligter Gesellschafter mit Darlehen aus, die von vornherein in die Finanzplanung der Gesellschaft in der Weise einbezogen sind, daß die zur Aufnahme der Geschäfte erforderliche Kapitalausstattung der Gesellschaft durch eine Kombination von Eigen- und Fremdfinanzierung erreicht werden soll, sind die Anschaffungskosten der Beteiligung um den Nennwert der Darlehen zu erhöhen.

EStG § 17 Abs. 1, 2, 4.

Vorinstanz: FG Münster (EFG 1994, 568)

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BFH-Urteil vom 10.11.1998 (VIII R 6/96) BStBl. 1999 II S. 348

Hat der Gesellschafter einer GmbH dieser ein Darlehen gewährt und mit bindender Wirkung gegenüber der Gesellschaft oder den Gesellschaftsgläubigern erklärt, er werde es auch in der Krise der Gesellschaft stehenlassen (sog. krisenbestimmtes Darlehen), führt das im allgemeinen zu nachträglichen Anschaffungskosten auf die Beteiligung in Höhe des Nennwerts der Darlehensforderung.

EStG § 17 Abs. 2 und 4.

Vorinstanz: FG Düsseldorf (EFG 1996, 436)

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BFH-Urteil vom 19.3.1998 (IV R 1/93) BStBl. 1999 II S. 352

Gibt der Vermieter den Vorteil aus der Inanspruchnahme einer steuerfreien Investitionszulage durch Minderung der laufenden Miete an den Mieter weiter und erzielt er deshalb steuerlich Verluste aus dem Mietverhältnis, ist unabhängig von der bilanziellen Behandlung der Investitionszulage in der Steuerbilanz eine Rückstellung wegen drohender Verluste zu bilden.

EStG § 5 Abs. 1; HGB § 249 Abs. 1 Satz 1; InvZulG 1982 § 5 Abs. 2.

Vorinstanz: Hessisches FG (EFG 1993, 211)

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BFH-Urteil vom 19.8.1998 (X R 96/95) BStBl. 1999 II S. 353

Unterläßt es der Steuerpflichtige, einen ursprünglich für allgemeine betriebliche Zwecke aufgenommenen Kredit nach der Aufgabe seines Betriebes mit Hilfe der Veräußerung des früheren Betriebsgrundstücks zu tilgen, um dieses nunmehr vermögensverwaltend zu vermieten, so sind die Schuldzinsen für die in sein Privatvermögen übergegangene Verbindlichkeit als Werbungskosten bei seinen Einkünften aus Vermietung und Verpachtung abziehbar (Abweichung vom BFH-Urteil vom 21. November 1989 IX R 10/84, BFHE 159, 68, BStBl II 1990, 213).

EStG § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1, § 21 Abs. 1 Nr. 1.

Vorinstanz: FG Nürnberg

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BFH-Urteil vom 13.10.1998 (VIII R 46/95) BStBl. 1999 II S. 357

Verpachtet der Gesellschafter einer Besitzpersonengesellschaft ein ihm gehörendes Wirtschaftsgut unmittelbar an die Betriebskapitalgesellschaft, ist die Zuordnung dieses Wirtschaftsguts zum Sonderbetriebsvermögen II davon abhängig, ob sein Einsatz in der Betriebs-GmbH durch den Betrieb der Besitzpersonengesellschaft oder durch die anderweitige (betriebliche oder private) Tätigkeit des Gesellschafters veranlaßt ist.

Der Wert des Wirtschaftsguts und seine Bedeutung für die Betriebsführung der Betriebs-GmbH sind keine geeigneten Kriterien für die Zuordnung zu dem einen oder anderen Interessenbereich.

EStG § 4 Abs. 1, § 15 Abs. 1 Nr. 2.

Vorinstanz: FG Düsseldorf

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BFH-Urteil vom 26.1.1999 (IX R 17/95) BStBl. 1999 II S. 360

Erzielen Miteigentümer eines Wohn- und Geschäftshauses aus der gemeinsamen Vermietung einer Wohnung gemeinschaftlich Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung, so sind diese unabhängig davon, ob und in welchem Umfang die Miteigentümer die übrigen Räumlichkeiten des Hauses jeweils selbst nutzen, den Miteigentümern grundsätzlich entsprechend ihren Miteigentumsanteilen zuzurechnen und gesondert und einheitlich festzustellen.

EStG § 21 Abs. 1 Nr. 1; AO 1977 § 179 Abs. 2 Satz 2, § 180 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a.

Vorinstanz: FG Münster (EFG 1996, 235)

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BFH-Urteil vom 19.2.1999 (VI R 43/95) BStBl. 1999 II S. 361

Die einkommensteuerliche Erfassung von freiwilligen Trinkgeldern führt nicht unter dem Gesichtspunkt der Gleichheit im Belastungserfolg zu einem Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG.

GG Art. 3 Abs. 1; EStG § 19 Abs. 1 Nr. 1.

Vorinstanz: FG Baden-Württemberg (EFG 1995, 478)

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BFH-Beschluß vom 26.2.1999 (XI R 66/97) BStBl. 1999 II S. 363

Partnerschaftsgesellschaften sind vor dem BFH nicht vertretungsbefugt.

BFHEntlG Art. 1 Nr. 1.

Vorinstanz: FG Münster (EFG 1998, 469)

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BFH-Urteil vom 16.12.1998 (I R 74/98) BStBl. 1999 II S. 365

Betriebsstätten i. S. von § 8 Nr. 7 Satz 2 GewStG i. V. m. § 12 AO 1977 sind auch bei mehreren Bauausführungen anzunehmen, die sich zeitlich überschneidend insgesamt über einen Zeitraum von mehr als sechs Monaten hinziehen.

AO 1977 § 12 Satz 2 Nr. 8; GewStG § 8 Nr. 7 Satz 2.

Vorinstanz: FG Rheinland-Pfalz (EFG 1998, 1613)

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BFH-Urteil vom 16.12.1998 (I R 36/98) BStBl. 1999 II S. 366

1. Die Tatsache, daß Lohnsteuerhilfevereine gemäß § 13 Abs. 1 StBerG Selbsthilfeeinrichtungen sein müssen, läßt nicht den Schluß zu, daß sie ihre Beratungstätigkeiten ohne Einkünfteerzielungsabsicht ausüben.

2. Die Fiktion des § 2 Abs. 3 GewStG erweitert den Kreis der Gewerbebetriebe. Sie gilt jedoch ab dem Veranlagungszeitraum 1983 allenfalls noch für den Bereich der Körperschaftsteuer, in dem das KStG hinsichtlich der Steuerpflicht an das Unterhalten eines wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs anknüpft.

GG Art. 3 Abs. 1; KStG 1991 § 1 Abs. 1 Nr. 4, § 8 Abs. 1, § 47 Abs. 2 Nr. 2 und 3; EStG 1990 § 15 Abs. 2 Satz 1, § 22 Nr. 3; GewStG 1991 § 2 Abs. 3; StBerG § 13 Abs. 1; AO 1977 § 14 Satz 2.

Vorinstanz: FG Berlin (EFG 1998, 1031)

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BFH-Urteil vom 20.1.1999 (I R 32/98) BStBl. 1999 II S. 369

Erwirbt eine Kapitalgesellschaft von ihrem Gesellschafter ein Wirtschaftsgut zu einem überhöhten Kaufpreis und wird dieser in Raten bezahlt, so ist die Ausschüttungsbelastung erst dann herzustellen, wenn die Ratenzahlungen den angemessenen Kaufpreis übersteigen.

KStG § 27.

Vorinstanz: FG Nürnberg (EFG 1998, 836)

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BFH-Urteil vom 23.3.1999 (VII R 19/98) BStBl. 1999 II S. 370

1. Eingriffe der Aufsichtsbehörde in die Satzungsautonomie eines Lohnsteuerhilfevereins sind nur zulässig, soweit sich im Wege der Auslegung aus den gesetzlichen Vorschriften zwingende Anforderungen an die Gestaltung der Satzung ergeben. Der Aufsichtsbehörde ist insofern kein Ermessen eingeräumt.

2. Es überschreitet nicht die Grenzen der Satzungsautonomie eines Lohnsteuerhilfevereins, wenn die Amtszeit des Vorstandes oder der Mitglieder des Aufsichtsrats acht Jahre beträgt.

3. Die Festlegung einer Mandatsdauer von acht Jahren für Mitgliedervertreter ist als Mißbrauch der Satzungsautonomie anzusehen.

4. Ein Quorum von 9.000 Mitgliedern pro Mitgliedervertreter ist nur dann zulässig, wenn anderenfalls die Mitgliedervertreterversammlung eine solche Größe erreichen würde, daß sie ihre Aufgaben als Vereinsorgan nicht effektiv und sparsam erfüllen kann.

5. Eine Beschränkung der Zahl der gewählten Mitgliedervertreter auf 43 ist unzulässig. Ob die Festlegung einer Höchstzahl der zu wählenden Vertreter zulässig sein kann und wie diese Zahl zu bemessen wäre, bleibt offen.

6. Die Auslage der wesentlichen Teile des Prüfungsberichts in den Beratungsstellen und ihre Veröffentlichung im Bundesanzeiger ist eine Form öffentlicher Bekanntmachung, aber keine schriftliche Bekanntgabe an die Mitglieder. Einer solchen bedarf es auch bei einem Lohnsteuerhilfeverein, der eine Mitgliedervertreterversammlung eingerichtet hat.

7. Die Mitglieder(vertreter)versammlung muß die Einwilligung zum Abschluß von Verträgen zwischen dem Verein und seinem Vorstand selbst erteilen; eine Übertragung dieser Aufgabe auf ein anderes Vereinsorgan ist unzulässig.

8. Eine Satzungsbestimmung, daß Mitglieder die Hilfe des Vereins nur in Anspruch nehmen können, wenn sie den Beitrag bezahlt haben, stellt kein unzulässiges Abhängigkeitsverhältnis zwischen Beitrag und Beratungsleistung her.

StBerG § 13 Abs. 1, § 14 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 5, 6, 7 und 8, Satz 2, § 22 Abs. 7 Nr. 2, § 27 Abs. 1.

Vorinstanz: FG Rheinland-Pfalz (EFG 1998, 598)

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BFH-Urteil vom 27.8.1998 (V R 73/97) BStBl. 1999 II S. 376

Die Vortragstätigkeit als freier Mitarbeiter von Industrie- und Handelskammern, Handwerkskammern, Verbänden und Unternehmensberatungsgesellschaften im Bereich der Ausbildung, Fortbildung und beruflichen Umschulung ist umsatzsteuerpflichtig.

UStG 1980 § 4 Nr. 21 Buchst. b, § 4 Nr. 22 Buchst. a; Richtlinie 77/388/EWG Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. i, j; UStR Abschn. 112a.

Vorinstanz: FG Düsseldorf

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BFH-Urteil vom 11.2.1999 (V R 27/97) BStBl. 1999 II S. 378

Die Verpachtung eines Eigenjagdbezirks durch einen Forstwirt ist kein im Rahmen des forstwirtschaftlichen Betriebes ausgeführter Umsatz. Sie ist nach den allgemeinen Vorschriften des Umsatzsteuergesetzes zu versteuern.

UStG 1980 § 24.

Vorinstanz: FG Münster (EFG 1997, 1074)

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BFH-Urteil vom 11.2.1999 (V R 40/98) BStBl. 1999 II S. 382

1. Ein wegen unterlassener Abgabe einer Steuererklärung ergangener Schätzungsbescheid erfordert grundsätzlich keine über die Wertangaben hinausgehende Begründung der Besteuerungsgrundlagen. Dagegen ist ein Schätzungsbescheid auch der Höhe nach zu begründen, wenn hierfür ein besonderer Anlaß besteht.

2. Die Aufhebung eines Schätzungsbescheids, der nicht nichtig ist, kann nicht allein deshalb beansprucht werden, weil die erforderliche Begründung fehlt und auch in der Einspruchsentscheidung nicht nachgeholt wurde.

AO 1977 § 121 Abs. 1, § 121 Abs. 2 Nr. 2, § 126 Abs. 1 Nr. 2, § 127, § 162.

Vorinstanz: Hessisches FG

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BFH-Urteil vom 4.11.1997 (VIII R 18/95) BStBl. 1999 II S. 384

1. Gehört zum Vermögen eines Ehegatten bei vereinbarter Gütergemeinschaft ein Gewerbebetrieb mit einem ins Gewicht fallenden Betriebskapital, so werden die Ehegatten regelmäßig Mitunternehmer des Betriebes (ständige Rechtsprechung). Die Gütergemeinschaft führt jedoch nicht unmittelbar und zwangsläufig zur Annahme einer Mitunternehmerschaft. Vielmehr bleibt stets für das Bejahen der Merkmale des Mitunternehmerrisikos und der Mitunternehmerinitiative eine Gesamtwürdigung im Einzelfall erforderlich.

2. Als steuerrechtlich notwendige Grundlage für die Mitunternehmerschaft reicht bei Ehegatten niederländischer Staatsangehörigkeit, die in Deutschland unbeschränkt steuerpflichtig sind, regelmäßig auch das Bestehen der allgemeinen Gütergemeinschaft nach niederländischem Recht aus.

EStG § 15 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1, Nr. 2 Satz 1; ZPO § 293.

Vorinstanz: FG Düsseldorf

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BFH-Urteil vom 19.8.1998 (I R 92/95) BStBl. 1999 II S. 387

Räumt ein Arbeitgeber seinen Betriebsangehörigen einen unmittelbaren Rechtsanspruch auf Invalidenrente ein und wird diese Pensionsverpflichtung aufgrund der getroffenen Vereinbarungen nach Eintritt des Versorgungsfalles aufgehoben und auf eine U-Kasse übertragen, so kann der Arbeitgeber für die bis zum Eintritt des Versorgungsfalles bestehende unmittelbare Verpflichtung eine Pensionsrückstellung bilden.

EStG § 5 Abs. 1, § 6a Abs. 1; HGB § 249 Abs. 1.

Vorinstanz: FG Baden-Württemberg (EFG 1994, 696)

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BFH-Urteil vom 10.12.1998 (III R 61/97) BStBl. 1999 II S. 390

Erwirbt ein Kommanditist Anteile an vier Grundvermögen verwaltenden KG's in Höhe von jeweils 50 v. H. und veräußert er diese Anteile innerhalb von fünf Jahren wieder, so kann - vorbehaltlich des Vorliegens der weiteren Voraussetzungen - allein dadurch ein gewerblicher Grundstückshandel begründet worden sein.

AO 1977 § 39 Abs. 2 Nr. 2; EStG § 15 Abs. 2.

Vorinstanz: FG Münster (EFG 1998, 117)

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BFH-Urteil vom 18.3.1999 (IV R 65/98) BStBl. 1999 II S. 398

Ein land- und forstwirtschaftlicher Betrieb wird nicht zerschlagen, wenn die Hofstelle auf den Hoferben übergeht, aber der testamentarische Alleinerbe Stückländereien in beträchtlichem Umfang bewirtschaften kann.

EStG § 14, § 16.

 

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