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  BFH-Urteil vom 22.9.1999 (II R 33/97) BStBl. 2000 II S. 2

1. Der steuerrechtlich maßgebliche Zeitpunkt für den fiktiven Vermögensübergang nach § 2 Abs. 1 UmwStG 1977 kann nicht durch die an den Umwandlungsvorgängen beteiligten Körperschaften bestimmt werden.

2. Aus der Formulierung "mit Ablauf des Stichtags der Bilanz" in § 2 Abs. 1 UmwStG 1977 ergibt sich, dass der (fiktive) Vermögensübergang am Ende des maßgeblichen Stichtages erfolgen soll, auf den die Schlussbilanz des übertragenden Rechtsträgers aufgestellt ist.

UmwStG 1977 § 2 Abs. 1; BewG § 106 Abs. 3 und 4; KapErhG § 19.

Vorinstanz: Hessisches FG (EFG 1996, 908)

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BFH-Urteil vom 9.12.1998 (XI R 62/97) BStBl. 2000 II S. 3

1. Voraussetzung für den erstmaligen Erlass eines Feststellungsbescheides über den verbleibenden Verlustabzug nach § 10d Abs. 3 Satz 4 EStG 1990 ist, dass der zugrundeliegende - bisher keinen Verlust ausweisende - Steuerbescheid noch entsprechend geändert werden kann.

2. Auch § 10d Abs. 3 Satz 5 EStG 1990 setzt die Änderungsmöglichkeit des Steuerbescheides voraus. Die Vorschrift ist nur anwendbar, wenn die Änderung des Steuerbescheides allein mangels steuerlicher Auswirkung unterbleibt.

EStG 1990 § 10d Abs. 3 Sätze 4 und 5.

Vorinstanz: FG Münster (EFG 1997, 1435)

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BFH-Urteil vom 23.9.1999 (IV R 4/98) BStBl. 2000 II S. 5

1. Die für einen reinen Forstbetrieb mögliche Umstellung eines mit dem Kalenderjahr übereinstimmenden Wirtschaftsjahrs auf das Wirtschaftsjahr vom 1. Oktober bis 30. September des Folgejahrs (sog. Forstwirtschaftsjahr) ist nur im Einvernehmen mit dem FA zulässig.

2. Die Versagung der Zustimmung für die Umstellung des Wirtschaftsjahrs auf einen vom Kalenderjahr abweichenden Zeitraum ist eine Ermessensentscheidung, die das FA durch einen selbständig anfechtbaren Verwaltungsakt ausspricht; dieser ist Grundlagenbescheid für das Veranlagungsverfahren i.S. des § 171 Abs. 10 AO 1977.

EStG § 4a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 i.V.m. EStDV § 8c; EStG § 51 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b i.V.m. EStDV § 8b; AO 1977 § 171 Abs. 10; FGO § 74.

Vorinstanz: FG Münster (EFG 1998, 354)

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BFH-Urteil vom 23.9.1999 (VI R 74/98) BStBl. 2000 II S. 7

1. Die Beschränkung des Werbungskostenabzugs für Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer durch § 9 Abs. 5 i.V.m. § 4 Abs. 5 Nr. 6b EStG ist dem Grunde und der Höhe nach verfassungsgemäß (Bestätigung der BFH-Urteile vom 27. September 1996 VI R 47/96, BFHE 181, 305, BStBl II 1997, 68, und vom 21. November 1997 VI R 4/97, BFHE 184, 532, BStBl II 1998, 351).

2. Der Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung i.S. des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b Satz 3, 2. Halbsatz EStG kann nicht im Wege verfassungskonformer Auslegung isoliert für einzelne Tätigkeiten, sondern nur für sämtliche Tätigkeiten des Steuerpflichtigen bestimmt werden.

3. Ob ein Büro- oder Praxisraum der Abzugsbeschränkung für häusliche Arbeitszimmer unterfällt, lässt sich nicht generell, sondern nur aufgrund einer Gesamtwürdigung der Umstände des Einzelfalls beurteilen.

4. Nutzt der Steuerpflichtige einen Raum im eigenen Einfamilienhaus für berufliche Tätigkeiten, die in den Kernbereich der Nutzung eines typischen häuslichen Arbeitszimmers fallen, ist § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b EStG auch dann anzuwenden, wenn in diesem Raum gelegentlich Beratungsgespräche geführt werden.

EStG § 4 Abs. 5 Nr. 6b, § 9 Abs. 5.

Vorinstanz: FG Rheinland-Pfalz (EFG 1998, 728)

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BFH-Urteil vom 17.6.1999 (III R 53/97) BStBl. 2000 II S. 9

Sinken die Anschaffungs-/Herstellungskosten eines Wirtschaftsguts durch die ertragsteuerrechtlich zwingend vorgeschriebene Übertragung der sog. Akkumulationsrücklage auf 800 DM oder weniger herab, so entsteht jedenfalls investitionszulagenrechtlich kein von der Zulagengewährung ausgeschlossenes geringwertiges Wirtschaftsgut.

EStG § 6 Abs. 2, § 58 Abs. 2 Satz 3; InvZulG 1991 § 2 Satz 2 Nr. 1.

Vorinstanz: FG des Landes Brandenburg (EFG 1997, 1538)

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BFH-Urteil vom 4.3.1998 (XI R 53/96) BStBl. 2000 II S. 13

Die Umsätze einer GmbH aus ambulanter Zahnbehandlung, die der alleinige Gesellschafter und Geschäftsführer als approbierter Zahnarzt ausführt, sind steuerfrei.

UStG 1991 § 4 Nr. 14.

Vorinstanz: Niedersächsisches FG (EFG 1996, 778)

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BFH-Urteil vom 30.9.1999 (V R 77/98) BStBl. 2000 II S. 14

Ein Kfz-Ölwechsel ist als Lieferung von Motoröl zu beurteilen. Dieser Umsatz ist nicht als Ausfuhrlieferung steuerfrei, wenn der Kfz-Ölwechsel für einen aussengebietlichen Nichtunternehmer durchgeführt wird.

Eine Kfz-Inspektion mit Ölwechsel ist eine sonstige Leistung. Dieser Umsatz kann gegenüber einem aussengebietlichen Auftraggeber als Lohnveredelung an Gegenständen der Ausfuhr steuerfrei sein.

UStG 1980 § 3 Abs. 1, Abs. 9, § 4 Nr. 1, § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Abs. 3, Abs. 4, § 7 Abs. 1, Abs. 4; UStDV 1980 §§ 8, 9, 12.

Vorinstanz: FG Baden-Württemberg

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BFH-Urteil vom 19.8.1999 (IV R 73/98) BStBl. 2000 II S. 18

Wird ein für das Betriebsvermögen am Schluss des Wirtschaftsjahres maßgebender Wertansatz korrigiert, der sich auf die Höhe des Gewinns eines Folgejahres auswirkt, so stellt dies ein Ereignis mit steuerlicher Rückwirkung hinsichtlich der Veranlagung für das Folgejahr dar.

AO 1977 § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2; EStG § 4 Abs. 1 Satz 1; DMBilG § 50 Abs. 3.

Vorinstanz: FG Rheinland-Pfalz (EFG 1999, 158)

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BFH-Urteil vom 25.8.1999 (X R 38/95) BStBl. 2000 II S. 21

Hat ein Altenteilsberechtigter sich an Räumen einer zum übertragenen Vermögen gehörenden Wohnung ein Wohnungsrecht vorbehalten, kann die Verpflichtung des Übernehmers, die Wohnung instand zu halten, bei diesem eine dauernde Last (§ 10 Abs. 1 Nr. 1a EStG) begründen. Insoweit als Versorgungsleistungen abziehbar sind jedoch nur Aufwendungen, die der Erhaltung des im Zeitpunkt der Übergabe vertragsgemäßen Zustandes der Wohnung dienen (Fortführung des BFH-Urteils vom 25. März 1992 X R 196/87, BFHE 167, 408, BStBl II 1992, 1012).

EStG § 10 Abs. 1 Nr. 1a, § 12.

Vorinstanz: Hessisches FG

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BFH-Urteil vom 23.9.1999 (IV R 41/98) BStBl. 2000 II S. 24

Ermittelt ein Freiberufler seinen Gewinn für ein vom Kalenderjahr abweichendes Wirtschaftsjahr, kann die Gewinnermittlung der Besteuerung nicht zugrunde gelegt werden. Der im Kalenderjahr bezogene Gewinn ist im Wege der Schätzung zu ermitteln. Dies kann in der Regel durch eine zeitanteilige Aufteilung der für die abweichenden Wirtschaftsjahre ermittelten Gewinne erfolgen.

EStG § 4a Abs. 2 Nr. 2; EStDV § 8b Satz 2 Nr. 2.

Vorinstanz: FG München (EFG 1998, 998)

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BFH-Urteil vom 14.10.1999 (IV R 12/99) BStBl. 2000 II S. 25

1. Provisionen, die ein Assekuradeur sowohl für den Abschluss von Versicherungsverträgen als auch für deren weitere Bearbeitung bis zum Ende der Vertragslaufzeit und für eine unter Umständen erforderliche Schadensbearbeitung erhält, sind unter dem Gesichtspunkt der Gewinnrealisierung getrennt danach zu beurteilen, für welche Leistung des Assekuradeurs sie Entgelt darstellen.

2. Weicht die Laufzeit eines Versicherungsvertrags vom Wirtschaftsjahr des Assekuradeurs ab, so ist der Teil der Provisionsforderungen, der Entgelt für die Vertragsbearbeitung darstellt, nur in dem Umfang zu aktivieren, in dem die Vertragsbearbeitung am Bilanzstichtag erfolgt ist.

3. Für bereits gezahlte Provisionen ist bei einer vom Wirtschaftsjahr des Assekuradeurs abweichenden Vertragslaufzeit insoweit ein passiver Rechnungsabgrenzungsposten zu bilden, als sie Entgelt für die erst nach dem Bilanzstichtag erfolgende Vertragsbearbeitung sind. Statt eines passiven Rechnungsabgrenzungspostens kann auch eine Verbindlichkeit für erhaltene Anzahlungen auf Bestellungen zu passivieren sein.

HGB § 252 Abs. 1 Nr. 4, § 266 Abs. 3; EStG 1990 § 5 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2.

Vorinstanz: FG Bremen (EFG 1999, 278)

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BFH-Urteil vom 18.5.1999 (I R 118/97) BStBl. 2000 II S. 28

Objekte im Sinne der von der Rechtsprechung entwickelten sog. Drei-Objekt-Grenze zur Abgrenzung einer privaten Vermögensverwaltung vom gewerblichen Grundstückshandel können nicht nur Ein- und Zweifamilienhäuser und Eigentumswohnungen, sondern auch Mehrfamilienhäuser und Gewerbebauten sein. Es kommt weder auf die Größe und den Wert des einzelnen Objekts noch auf dessen Nutzungsart an (gegen Tz. 9 des BMF-Schreibens vom 20. Dezember 1990 IV B 2 - S 2240 - 61/90, BStBl I 1990, 884).

GewStG § 2 Abs. 2 Satz 1, § 7, § 9 Nr. 1 Satz 2; EStG § 15 Abs. 2.

Vorinstanz: FG Berlin (EFG 1998, 52)

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BFH-Urteil vom 11.8.1999 (XI R 47/98) BStBl. 2000 II S. 31

Eine Architekten-ähnliche Tätigkeit i.S. des § 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG liegt vor, wenn sie in ihren wesentlichen Elementen dem Beruf des Architekten in Theorie (Ausbildung, Kenntnisse, Qualifikation) und Praxis (berufliche Tätigkeit) gleichwertig ist. Der Nachweis theoretischer Kenntnisse kann anhand eigener praktischer Arbeiten geführt werden, wenn die Ausübung der beruflichen Tätigkeit das Wissen des Kernbereichs eines Architekturstudiums voraussetzt.

EStG § 18 Abs. 1 Nr. 1.

Vorinstanz: FG Baden-Württemberg

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BFH-Urteil vom 22.9.1999 (XI R 24/99) BStBl. 2000 II S. 32

Der Antrag auf Erhebung eines nicht erheblichen Zeugenbeweises enthält den Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung.

FGO § 94a.

Vorinstanz: FG Berlin

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BFH-Beschluss vom 1.10.1999 (VII R 32/98) BStBl. 2000 II S. 33

1. Der durch die Anfechtung eines Steuerbescheides über Eingangsabgaben bestimmte Streitgegenstand ist jedenfalls dann teilbar, wenn sich der Steuerbescheid auf unterschiedliche, selbständig zu beurteilende Einfuhrfälle bezieht und sich aus ihm für jeden einzelnen Fall die jeweiligen Abgaben ergeben; insoweit kann die dagegen gerichtete Klage auch teilweise zurückgenommen werden.

2. Eine (teilweise) Klagerücknahme liegt auch dann vor, wenn sie nicht ausdrücklich erfolgt ist, sondern sich der auf die Rücknahme der Klage gerichtete Wille den betreffenden Schriftsätzen durch Auslegung entnehmen lässt.

BGB § 133; FGO § 72.

Vorinstanz: FG Bremen (ZfZ 1998, 280)

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BFH-Urteil vom 27.10.1999 (II R 17/99) BStBl. 2000 II S. 34

Der BFH hält an seiner ständigen Rechtsprechung fest, dass bei objektiv sachlichem Zusammenhang zwischen dem Grundstückskaufvertrag und weiteren, die zukünftige Bebauung des Grundstücks betreffenden Verträgen mit Dritten für die grunderwerbsteuerrechtliche Beurteilung maßgeblicher Gegenstand des Erwerbsvorgangs das Grundstück in bebautem Zustand ist. Zur grunderwerbsteuerrechtlichen Gegenleistung (Bemessungsgrundlage) gehören in diesen Fällen alle Leistungen des Erwerbers, die dieser an den Grundstücksveräußerer und an Dritte gewährt, um das Eigentum an dem Grundstück in seinem zukünftigen (bebauten) Zustand zu erwerben (Urteile vom 23. November 1994 II R 53/94, BFHE 176, 450, BStBl II 1995, 331, vom 25. November 1992 II R 67/89, BFHE 169, 533, BStBl II 1993, 308, und vom 11. November 1992 II R 117/89, BFHE 169, 480, BStBl II 1993, 163).

Eine den Wertungen des § 4 Nr. 9 Buchst. a UStG widersprechende Doppelbelastung mit Grunderwerbsteuer und Umsatzsteuer liegt in diesen Fällen nicht vor.

GrEStG 1983 § 1 Abs. 1 Nr. 1, § 8 Abs. 1, § 9 Abs. 1 Nr. 1, § 13 Abs. 1, § 19 Abs. 1; UStG § 4 Nr. 9 Buchst. a, § 15 Abs. 2 Nr. 1.

Vorinstanz: Niedersächsisches FG (EFG 1999, 443)

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BFH-Urteil vom 14.9.1999 (III R 78/97) BStBl. 2000 II S. 37

Hat ein FA wiederholt in Verkennung seiner örtlichen Unzuständigkeit für vorhergehende Wirtschaftsjahre Investitionszulagen gewährt, so kann dem Anspruchsberechtigten unter Berücksichtigung der gesamten Umstände nach Treu und Glauben Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Antragsfrist zu gewähren sein, wenn ein für ein Folgejahr erneut bei diesem FA gestellter Zulagenantrag erst nach Ablauf der Antragsfrist an das örtlich zuständige FA weitergeleitet worden ist (Abgrenzung zum Urteil vom 27. August 1998 III R 47/95, BFHE 187, 134, BStBl II 1999, 65).

AO 1977 § 110; InvZulG 1993 § 6 Abs. 1 und 2.

Vorinstanz: Niedersächsisches FG (EFG 1998, 781)

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BFH-Urteil vom 24.3.1999 (I R 64/98) BStBl. 2000 II S. 41

1. Arbeitgeber i.S. des Abkommensrechts muss nicht notwendigerweise Arbeitgeber i.S. des Lohnsteuerrechts sein.

2. Überlässt eine im Ausland ansässige Kapitalgesellschaft von ihr eingestellte Arbeitnehmer an eine inländische Tochtergesellschaft gegen Erstattung der von ihr gezahlten Lohnkosten, so ist die inländische Gesellschaft nicht Arbeitgeber i.S. des § 38 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG. Die inländische Gesellschaft haftet daher nicht für nicht einbehaltene Lohnsteuer nach § 42d Abs. 1 EStG, sondern allenfalls unter den Voraussetzungen des § 42d Abs. 6 EStG.

EStG § 38 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 1, 2; § 42d Abs. 1, 6, 7; DBA-Niederlande Art. 10.

Vorinstanz: FG Düsseldorf

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BFH-Urteil vom 15.6.1999 (VII R 3/97) BStBl. 2000 II S. 46

1. Im Abrechnungsverfahren ist von der formellen Bescheidlage, d.h. vom Regelungsinhalt der ergangenen Steuerbescheide ungeachtet ihrer Richtigkeit auszugehen. Jedoch ist bei einem Abrechnungsbescheid, der über Meinungsverschiedenheiten entscheidet, welche über die Wirksamkeit einer Aufrechnung des FA mit einer Umsatzsteuervorauszahlungsforderung bestehen, auch über den materiell-rechtlichen Bestand der Vorauszahlungsschuld ungeachtet ihrer wirksamen Festsetzung in einem Steuerbescheid zu entscheiden, sofern und soweit darüber nicht eine Bestandskraft wirkende Entscheidung in dem Jahressteuerbescheid ergangen ist. Der Grundsatz, dass im Abrechnungsverfahren die Rechtmäßigkeit der Steuerbescheide nicht zu prüfen ist, wird insoweit durchbrochen.

2. Eine Steuerforderung kann von einem Hoheitsträger an einen anderen Hoheitsträger zwecks Einziehung abgetreten werden.

3. Zwangsverwalter, Konkursverwalter und Schuldner betreiben dasselbe Unternehmen, auch wenn sie umsatzsteuerrechtlich getrennt zu erfassen sind; der von ihnen einzuhaltende Voranmeldungszeitraum bestimmt sich nach den Umsätzen dieses (Gesamt-)Unternehmens.

4. Die Lieferung eines unter Zwangsverwaltung stehenden Grundstücks setzt die vorherige Aufhebung der Zwangsverwaltung nicht voraus.

AO 1977 § 34 Abs. 3, §§ 37, 38, § 46 Abs. 2 und 5, § 155 Abs. 1, §§ 168, 218 Abs. 2, §§ 220, 226 Abs. 1 und 4; UStG §§ 3, 13 Abs. 1 Nr. 1a, § 15 Abs. 1 Nr. 1, § 18 Abs. 2 und 4; FGO § 40 Abs. 2, § 74 Abs. 1, § 120 Abs. 2 Satz 2; BGB §§ 387, 388, 389, 398, 406; ZVG § 9 Nr. 2, § 20 Abs. 1, § 146 Abs. 1, § 148 Abs. 2, §§ 150, 151, 152 Abs. 1, §§ 154, 155.

Vorinstanz: FG Köln (EFG 1997, 576)

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BFH-Beschluss vom 2.11.1999 (I B 49/99) BStBl. 2000 II S. 57

Die in § 361 Abs. 2 Satz 4 AO 1977 und in § 69 Abs. 2 Satz 8 FGO i.d.F. des JStG 1997 enthaltenen Beschränkungen der Möglichkeit, die Vollziehung eines Steuerbescheids auszusetzen oder aufzuheben, sind mit dem GG vereinbar.

AO 1977 § 361 Abs. 2 Satz 4; GG Art. 3 Abs. 1, Art. 19 Abs. 4.

Vorinstanz: FG Berlin

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BFH-Urteil vom 28.7.1999 (X R 66/95) BStBl. 2000 II S. 61

Erhält ein Miterbe im Wege der Erbauseinandersetzung gegen Ausgleichszahlung das Alleineigentum an einer eigengenutzten Wohnung, erwirbt er nur einen Anteil i.S. des § 10e Abs. 1 Satz 6 EStG entgeltlich. Der Abzugshöchstbetrag nach § 10e Abs. 1 Satz 1 EStG steht ihm daher nur anteilig zu. Für die Berechnung des entgeltlichen Teils des Erwerbs kommt es ausschließlich auf das Verhältnis der Ausgleichszahlung zum Verkehrswert der Wohnung an. Weder der Wert, mit dem der Miterbe an den - den übrigen Miterben aufgrund der Erbauseinandersetzung zugeteilten - Wirtschaftsgütern des Nachlasses beteiligt war, noch die später für die Wohnung aufgewendeten Herstellungskosten sind in die Vergleichsberechnung einzubeziehen.

EStG § 10e.

Vorinstanz: Schleswig-Holsteinisches FG

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BFH-Urteil vom 12.8.1999 (XI R 65/98) BStBl. 2000 II S. 65

Eine Spendenbestätigung ist unrichtig, wenn sie Zuwendungen ausweist, die Entgelt für Leistungen sind.

Setzt der Schulträger das Schulgeld so niedrig an, dass der normale Betrieb der Schule nur durch die Zuwendungen der Eltern an einen Förderverein aufrechterhalten werden kann, die dieser satzungsgemäß an den Schulträger abzuführen hat, so handelt es sich bei diesen Zuwendungen um ein Leistungsentgelt, nicht um Spenden.

EStG § 10b Abs. 4.

Vorinstanz: Schleswig-Holsteinisches FG (EFG 1998, 1197)

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BFH-Urteil vom 14.9.1999 (IX R 59/96) BStBl. 2000 II S. 67

Das FG kann die Absicht des Steuerpflichtigen, langfristig Überschüsse bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung zu erzielen, wegen einer beim Erwerb erteilten sog. Wiederverkaufsgarantie nur dann verneinen, wenn erkennbar ist, dass der Steuerpflichtige bereits beim Erwerb des Objekts ernsthaft in Betracht gezogen hat, sich mit Rücksicht auf diese Garantie von dem Objekt wieder zu trennen (Anschluss an das BFH-Urteil vom 14. Februar 1995 IX R 95/93, BFHE 177, 95, BStBl II 1995, 462).

FGO § 96 Abs. 1; EStG § 2 Abs. 2 Nr. 2, § 21 Abs. 1.

Vorinstanz: FG Düsseldorf (EFG 1997, 964)

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BFH-Urteil vom 14.9.1999 (III R 39/97) BStBl. 2000 II S. 69

Vergütungen für einen ausschließlich zur Vermögenssorge bestellten Vormund/Betreuer stellen keine außergewöhnlichen Belastungen, sondern Betriebsausgaben bzw. Werbungskosten bei den mit dem verwalteten Vermögen erzielten Einkünften dar, sofern die Tätigkeit des Vormunds/Betreuers weder einer kurzfristigen Abwicklung des Vermögens noch der Verwaltung ertraglosen Vermögens dient.

EStG §§ 4 Abs. 4, 9 Abs. 1, 33.

Vorinstanz: Hessisches FG (EFG 1997, 1396)

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BFH-Urteil vom 15.10.1999 (VI R 183/97) BStBl. 2000 II S. 72

Bei der Entscheidung, ob ein volljähriges behindertes Kind, das bei seiner Familie lebt, i.S. des § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 EStG 1996 außerstande ist, sich selbst zu unterhalten, ist, sofern kein Einzelnachweis erfolgt, jedenfalls ein behinderungsbedingter Mehrbedarf in Höhe der Pauschbeträge des § 33b Abs. 3 EStG zu berücksichtigen. Dieser pauschale Mehrbedarf wird nicht mit einem erhaltenen Pflegegeld verrechnet (gegen R 180d Abs. 4 Satz 2 EStR 1996 bis 1998)

EStG § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3, § 62 Abs. 1, § 63 Abs. 1 Sätze 1 und 2.

Vorinstanz: FG Mecklenburg Vorpommern (EFG 1998, 111)

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BFH-Urteil vom 15.10.1999 (VI R 40/98) BStBl. 2000 II S. 75

Ein volljähriges behindertes Kind ist regelmäßig auch dann i.S. des § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 EStG 1996 außerstande, sich selbst zu unterhalten, wenn es im Rahmen der Eingliederungshilfe vollstationär untergebracht ist (Abgrenzung zum BFH-Urteil vom 14. Juni 1996 III R 13/94, BFHE 181, 128, BStBl II 1997, 173).

EStG § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3, § 62 Abs. 1, § 63 Abs. 1 Sätze 1 und 2; BSHG §§ 39 ff.

Vorinstanz: FG Baden-Württemberg (EFG 1998, 1651)

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BFH-Urteil vom 15.10.1999 (VI R 182/98) BStBl. 2000 II S. 79

1. Ein volljähriges behindertes und vollstationär untergebrachtes Kind ist dann nicht i.S. des § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 EStG 1996 außerstande, sich selbst zu unterhalten, wenn es mit seinen eigenen Mitteln den gesamten Lebensbedarf decken kann.

2. Dieser Lebensbedarf bemisst sich im Jahr 1997 typischerweise nach einem Grundbedarf in Höhe von 12.000 DM und einem zusätzlichen behinderungsbedingten Mehrbedarf (gegen R 180d Abs. 4 Satz 5 EStR 1996 bis 1998 und DA-FamEStG 63.3.6.3 Abs. 5).

3. Zum behinderungsbedingten Mehrbedarf gehören die Kosten der vollstationären Unterbringung mit Ausnahme des nach der Sachbezugsverordnung ermittelten Wertes der Verpflegung. Daneben kann ein pauschaler behinderungsbedingter Mehrbedarf in Höhe der Behinderten-Pauschbeträge nach § 33b Abs. 3 EStG nicht zusätzlich angesetzt werden.

EStG § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3, § 62 Abs. 1, § 63 Abs. 1 Sätze 1 und 2 ; GG Art. 3 Abs. 3 Satz 2.

Vorinstanz: FG Baden-Württemberg (EFG 1999, 75)

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BFH-Urteil vom 20.10.1999 (X R 132/95) BStBl. 2000 II S. 82

Verzichtet ein zur gesetzlichen Erbfolge Berufener auf seinen künftigen Erb- und Pflichtteil und erhält er hierfür an Stelle eines Einmalbetrages der Höhe nach begrenzte wiederkehrende Zahlungen, sind diese bei ihm nicht als wiederkehrende Leistungen (§ 22 Nr. 1 Satz 1 EStG) steuerbar (Abweichung vom BFH-Urteil vom 7. April 1992 VIII R 59/89, BFHE 167, 515, BStBl II 1992, 809).

EStG § 22 Nr. 1 Satz 1.

Vorinstanz: FG Baden-Württemberg

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BFH-Urteil vom 19.8.1999 (IV R 13/99) BStBl. 2000 II S. 85

Klagen alle Gesellschafter einer GbR, die ohne Ausnahme persönlich klagebefugt sind, gegen einen Gewinnfeststellungsbescheid, ist i. d. R. davon auszugehen, dass sie sowohl im Namen der Gesellschaft als auch im eigenen Namen klagen.

FGO §§ 48 Abs. 1, 60 Abs. 3.

Vorinstanz: FG München

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BFH-Beschluss vom 13.10.1999 (I S 4/99) BStBl. 2000 II S. 86

Hat das FG über einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung entschieden, so ist ein erneuter Antrag auf Aussetzung der Vollziehung in derselben Angelegenheit nur unter den Voraussetzungen des § 69 Abs. 6 Satz 2 FGO statthaft. Das gilt auch dann, wenn in der Hauptsache inzwischen ein Verfahren beim BFH anhängig und der erneute Antrag deshalb beim BFH zu stellen ist.

FGO § 69 Abs. 3 und Abs. 6.

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BFH-Beschluss vom 21.10.1999 (VII R 15/99) BStBl. 2000 II S. 88

1. § 6 Abs. 4 Satz 1 FGO schließt einen Revisionskläger nicht mit der Rüge aus, der Beschluss des FG über die Übertragung des Rechtsstreits auf den Einzelrichter sei verfahrensfehlerhaft getroffen worden, insbesondere sei das FG nicht nach Vorschrift des Gesetzes besetzt gewesen.

2. Der Senat eines FG, dem vom Geschäftsverteilungsplan kein Vorsitzender Richter zugewiesen ist oder dessen Vorsitzender endgültig aus dem Gericht ausgeschieden ist, ist nicht entsprechend § 21f Abs. 1 GVG besetzt; für die Anwendung der Vertretungsregel des § 21f Abs. 2 Satz 1 GVG fehlt es in diesem Fall an einer wesentlichen Voraussetzung.

3. § 21f Abs. 2 Satz 1 GVG kann jedoch auch bei einer nicht nur vorübergehenden Verhinderung eines Vorsitzenden entsprechend anwendbar sein, soweit keine wesentlich weitergehende Abweichung von dem gesetzlichen Leitbild, dass in einem Spruchkörper ein Vorsitzender Richter den Vorsitz führt, eintritt als im Fall insbesondere eines längeren Urlaubs des Vorsitzenden oder seiner Erkrankung.

4. Das gilt auch, wenn das Ausscheiden zu einem Zeitpunkt vorhersehbar war, der es den zuständigen Organen ermöglicht hätte, rechtzeitig einen für die Wiederbesetzung der Vorsitzendenstelle geeigneten Vorsitzenden Richter zu berufen; die ordnungsgemäße Besetzung des Gerichts ist insofern nicht davon abhängig, ob eine vorübergehende Vakanz im Vorsitz eines Spruchkörpers unvermeidbar war.

5. Eine Zeitspanne von zwei Monaten, in welcher nicht ein Vorsitzender Richter den Vorsitz im Senat führt, ist noch nicht geeignet, den notwendigen richtungweisenden Einfluss eines Vorsitzenden Richters auf die Rechtsprechung des Spruchkörpers in Frage zu stellen.

6. Wegen der willkürfreien Erwägungen des Präsidiums bei der Entscheidung über die Übertragung eines vakanten Vorsitzes an einen bei dem Gericht bereits bestellten Vorsitzenden Richter vor Wiederbesetzung der freigewordenen Planstelle eines Vorsitzenden Richters kann eine Besetzungsrüge nach § 119 Nr. 1 FGO nicht erhoben werden.

7. Eine unterlassene Anhörung über die Übertragung eines Rechtsstreits auf den Einzelrichter führt selbst dann nicht zu einem Verstoß gegen das Gebot des gesetzlichen Richters, wenn eine Anhörung geboten sein sollte.

8. Der Gesetzgeber geht von der grundsätzlichen Gleichwertigkeit einer Entscheidung des Einzelrichters und einer solchen des voll besetzten Spruchkörpers aus. Er überlässt die Übertragungsentscheidung der vielfach von unwägbaren Überlegungen abhängigen, weitgehend unüberprüfbaren Willensentscheidung des Spruchkörpers.

9. Verfassungsrechtliche Gewährleistungen verbieten nicht, die Besetzungsentscheidung und die Sachentscheidung in die Hand unterschiedlicher Richter zu legen, sofern deren Unabhängigkeit bei diesen beiden Entscheidungen gewahrt ist.

10. Die bei Anwendung des § 6 Abs. 1 FGO zulässige prognostische und überschlägige Beurteilung der Streitsache ist aus der Sicht des Revisionsrechts selbst dann hinzunehmen, wenn das FG bei dieser Entscheidung die Schwierigkeit der entscheidungserheblichen Rechtsfragen verkannt hat.

11. Eine unzulässige zulassungsfreie Verfahrensrevision wird nicht dadurch zulässig, dass die Revision auf Beschwerde zugelassen wird.

FGO § 5 Abs. 3, § 6 Abs. 3 Satz 1, Abs. 4, § 116 Abs. 1 Nr. 1, § 124 Abs. 2, § 126 Abs. 1; GVG §§ 21f, 21e Abs. 3 Satz 1; GG Art. 101 Abs. 1 Satz 2.

Vorinstanz: FG Hamburg

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BFH-Urteil vom 5.10.1999 (VII R 152/97) BStBl. 2000 II S. 93

1. Im verwaltungsinternen Überdenkungsverfahren ist die Bewertung der Prüfungsleistung grundsätzlich von allen an der Erstbewertung beteiligten Prüfern bzw. in den Fällen des § 24 Abs. 4 oder 5 DVStB von der Prüfungskommission selbst zu überprüfen. Das gilt auch dann, wenn der Zweitprüfer bei der ursprünglichen Bewertung eine eigenständige Stellungnahme nicht abgegeben hatte.

2. Der aus der Funktion des Revisionsverfahrens und § 118 Abs. 2 FGO abgeleitete Rechtsgrundsatz, dass neues tatsächliches Vorbringen zu den materiell-rechtlichen Voraussetzungen des geltend gemachten Rechts im Revisionsverfahren nicht berücksichtigt werden kann, muss auch auf Vorbringen des Revisionsbeklagten angewandt werden, das diesem ungünstig ist.

3. Es ist nicht Aufgabe des Revisionsverfahrens, einer nach dem vom FG festgestellten Sachverhalt zu Recht als unbegründet abgewiesenen Klage aufgrund damals weder von den Beteiligten noch vom FG bemerkter Tatsachen doch noch zum Erfolg zu verhelfen. Neue Tatsachen können im Revisionsverfahren grundsätzlich auch dann nicht berücksichtigt werden, wenn sie unstreitig sind. Das gilt auch dann, wenn es dem Revisionsführer nicht möglich oder zumutbar war, die betreffenden Tatsachen in der Tatsacheninstanz geltend zu machen.

4. Der Prüfling hat im verwaltungsinternen Überdenkungsverfahren keinen Anspruch darauf, dass der Zweitprüfer zu seinen Einwendungen im einzelnen schriftlich Stellung nimmt, jedenfalls dann nicht, wenn dieser bei seiner Bewertung der Prüfungsarbeit keine von den Erwägungen des Erstprüfers abweichende Stellungnahme abgegeben hatte.

5. Zur dem FG obliegenden Feststellung und Würdigung des Sachverhalts gehört bei einer Prüfungsentscheidung insbesondere die Ermittlung dessen, was bei der Lösung der Prüfungsaufgaben falsch oder richtig war, welches Gewicht die Prüfer einzelnen Teilen der Aufgabe aufgrund ihres prüfungsspezifischen Bewertungsvorrechts zumessen durften, wie die schriftlichen Darlegungen des Prüflings unter Berücksichtigung der Gesamtumstände zu verstehen sind, welche Vorzüge oder Mängel die Leistung des Prüflings aufweist und welches Gewicht denselben für die Gesamtbewertung der Prüfungsleistung von den Prüfern beigelegt werden durfte. Das Revisionsgericht kann die diesbezügliche Beurteilung des Tatrichters nur daraufhin überprüfen, ob dieser dabei von zutreffenden rechtlichen Vorstellungen über die bei der Kontrolle einer Prüfungsentscheidung anzuwendenden Maßstäbe ausgegangen ist und die betreffenden Kontrollmaßstäbe in nachvollziehbarer, mit den Denkgesetzen und allgemeinen Erfahrungssätzen vereinbarer Weise auf den Einzelfall angewandt hat.

6. Die Prüfer dürfen auch in der Steuerberaterprüfung Klarheit und Systematik der Darstellung sowie Vollständigkeit und Prägnanz der Begründung richtiger Lösungen wesentliches Gewicht beimessen. Ihre diesbezügliche Beurteilung liegt im wesentlichen nicht auf fachwissenschaftlichem Gebiet und kann vom FG nur dann beanstandet werden, wenn sie offensichtlich nicht vertretbar ist.

StBerG § 37a Abs. 1; DVStB § 24 Abs. 4 oder 5; FGO § 76, § 96 Abs. 1, § 118 Abs. 2, § 119 Nr. 3; ZPO § 578 Nr. 7b, § 580.

 

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