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BFH-Urteil vom 24.3.1981 (VIII R 117/78) BStBl. 1981 II S. 505

Der Verlust einer privaten Einlage auf einem Sparkonto durch den Zusammenbruch der Bank rechtfertigt keinen Erlaß aus sachlichen Billigkeitsgründen.

AO 1977 § 163.

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BFH-Urteil vom 31.3.1981 (VII R 1/79) BStBl. 1981 II S. 507

Die Änderung eines bestandskräftigen Verbrauchsteuerbescheides zugunsten des Steuerpflichtigen steht im Ermessen des HZA. Die Ablehnung der Änderung ist im Regelfall nicht ermessensfehlerhaft, wenn der Steuerpflichtige in der Lage war, die für die Berichtigung vorgebrachten Gründe im Rechtsbehelfsverfahren gegen den Abgabenbescheid geltend zu machen. Mit dieser Begründung kann das HZA die Berichtigung nur dann nicht ablehnen, wenn vom Steuerpflichtigen die Anstrengung eines Rechtsbehelfsverfahrens unter Berücksichtigung aller Umstände des Falles billigerweise nicht erwartet werden konnte.

AO 1977 §§ 5, 172 Abs. 1 Nr. 1; AO § 94 Abs. 1 Nr. 1.

Vorinstanz: FG Hamburg

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BFH-Urteil vom 18.11.1980 (VIII R 194/78) BStBl. 1981 II S. 510

1. Überläßt ein Miteigentümer von Grundstücken seiner Grundstücksgemeinschaft ein eigenes Grundstück zur gemeinschaftlichen Vermietung oder Verpachtung gegen Gewährung eines Anteils am Reinertrag, so bezieht er Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung in Gestalt des vereinbarten Anteils am Überschuß der Einnahmen über die Werbungskosten.

2. Wirtschaftlich verbundene Grundstücke, die der gleichen Personengruppe zur gemeinschaftlichen Erzielung von Einkünften aus Vermietung und Verpachtung dienen und in dem Bezirk desselben FA belegen sind, bilden eine Einheit für die Feststellung der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung.

3. Schuldzinsen und sonstige Kreditkosten sind Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung, sofern die Schuldaufnahme der Finanzierung von Anschaffungs- und Herstellungskosten, von Erhaltungsaufwand oder Werbungskosten jeder Art dient. Je weniger üblich die Fremdfinanzierung ist (am wenigsten bei laufenden Werbungskosten), um so strengere Anforderungen sind an den Nachweis des wirtschaftlichen Zusammenhangs zu stellen.

4. Kontokorrentzinsen sind nur dann Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung, wenn von dem laufenden Konto keine privaten Zahlungen geleistet werden.

AO § 215 Abs. 2 Nr. 4; EStG § 21 Abs. 1 Nr. 1, § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1.

Vorinstanz: FG Baden-Württemberg

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BFH-Urteil vom 21.1.1981 (I R 153/77) BStBl. 1981 II S. 517

1. Art. 5 DBA-Frankreich, der im Falle eines über die Grenze reichenden Verbundes rechtlich selbständiger Unternehmen eine Korrektur der steuerpflichtigen Gewinne zugunsten des einen oder anderen Vertragsstaates erlaubt, begründet unmittelbar keine Steuerpflicht. Er enthält lediglich eine Ermächtigung an den Gesetzgeber jedes Vertragsstaates, in den anderen Staat verlagerte Gewinne durch innerstaatliches Gesetz zu besteuern.

2. Auch nach Inkrafttreten der Vereinfachungsnovelle (1. Juli 1977) muß der Tatbestand eines finanzgerichtlichen Urteils ein wenn auch knapp gehaltenes klares, vollständiges und in sich abgeschlossenes Bild des Streitstoffes unter Hervorhebung der Anträge der Beteiligten enthalten. Bei der Verweisung auf Schriftsätze und andere Unterlagen müssen diese und der Gegenstand des in Bezug Genommenen hinreichend genau bezeichnet werden. Allgemeine Bezugnahmen auf Akten und Beiakten sind nicht zulässig.

DBA-Frankreich Art. 5; FGO § 105 Abs. 2 Nr. 4 Abs. 3.

Vorinstanz: FG Saarbrücken

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BFH-Urteil vom 27.11.1980 (IV R 31/76) BStBl. 1981 II S. 518

1. Betreibt ein Steuerpflichtiger auf demselben Grundstück im dazugehörigen Gebäude ein Lebensmittelgeschäft, daneben auf einem besonderen Verkaufsstand den Handel mit Obst, Gemüse, Südfrüchten und Blumen und auf der dahinterliegenden Grundstücksfläche eine Gärtnerei, deren Produkte er überwiegend teils in der Gärtnerei selbst und teils auf dem Verkaufsstand absetzt, so liegt ein einheitlicher Betrieb vor, bei dem nach den unter 2. angeführten Abgrenzungskriterien zu entscheiden ist, ob er steuerlich als Land- und Forstwirtschaft oder als Gewerbebetrieb zu behandeln ist.

2. Ob der Handel mit selbst erzeugten Gärtnereiprodukten und mit zugekauften Waren insgesamt im Rahmen eines einheitlichen Betriebes als Land- und Forstwirtschaft oder als gewerbliche Betätigung zu beurteilen ist, hängt von dem Verhältnis der Umsätze der selbst erzeugten und der zugekauften Waren zum Gesamtumsatz ab (entgegen Abschn. 134 Abs. 4 EStR 169/1978 und Abschn. 13 GewStR 1969/1978).

EStG §§ 4, 5, 13 und 14.

Vorinstanz: FG Nürnberg

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BFH-Urteil vom 17.3.1981 (VIII R 149/78) BStBl. 1981 II S. 522

Gewerbebetrieb und nicht bloße Vermögensverwaltung liegt vor, wenn ein Steuerpflichtiger planmäßig Grundstücke in Form von Althausbesitz weitgehend fremdfinanziert erwirbt, diese kurz- oder langfristig vermietet sowie unter Ausnutzung steuerrechtlicher und mietrechtlicher Vergünstigungen instand setzt oder modernisiert, um sie bei günstiger Gelegenheit zu veräußern und dadurch eine Vermögensmehrung zu erreichen.

EStG § 15 (Abs. 1) Nr. 1, § 21 Abs. 1 Nr. 1.

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BFH-Urteil vom 19.3.1981 (IV R 167/80) BStBl. 1981 II S. 527

1. Auch eine in das Handelsregister als KG eingetragene Personengesellschaft, deren Gesellschafter nur natürliche Personen sind, hat einkommensteuerrechtlich gewerbliches Betriebsvermögen nur, wenn und solange sie in einer Weise tätig ist, daß die Voraussetzungen für die Annahme eines gewerblichen Unternehmens im Sinne von § 15 Abs. 1 Nr. 1 EStG erfüllt sind.

2. Einbringungsgeborene Anteile im Sinne von § 18 UmwStG 1969 (= § 21 UmwStG 1971) sind nicht schon deshalb Betriebsvermögen im Sinne von § 4 Abs. 1 und § 5 EStG, weil der Gewinn aus ihrer Veräußerung steuerpflichtig ist und zu den Einkünften aus Gewerbebetrieb gehört. Bei ihrer Veräußerung kann deshalb eine Rücklage nach § 6b Abs. 3 EStG nur dann gebildet werden, wenn die Anteile nach allgemeinen bilanzsteuerrechtlichen Grundsätzen Betriebsvermögen waren.

EStG § 6b, § 15 Abs. 1 Nrn. 1 und 2, § 4 Abs. 1, § 5; UmwStG 1969 § 18.

Vorinstanz: FG Rheinland-Pfalz

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BFH-Urteil vom 27.3.1981 (VI R 207/78) BStBl. 1981 II S. 530

1. Einkünfte eines Arbeitnehmers, der für seinen in der Bundesrepublik ansässigen Arbeitgeber auf einer Baustelle in der DDR tätig ist, sind auch dann nach § 3 Nr. 63 EStG 1975 steuerfrei, wenn der Arbeitslohn in der Bundesrepublik ausbezahlt wird.

2. Die auf diesen Arbeitslohn entfallenden Arbeitnehmeranteile zur gesetzlichen Sozialversicherung können nicht nach § 10 Abs. 2 Nr. 2 EStG 1975 als Sonderausgaben abgezogen werden (Anschluß an das BFH-Urteil vom 18. Juli 1980 VI R 97/77, BFHE 131, 339, BStBl II 1981, 16).

EStG 1975 § 3 Nr. 63, § 10 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 Nr. 2.

Vorinstanz: FG Münster

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BFH-Urteil vom 18.3.1981 (II R 11/79) BStBl. 1981 II S. 532

1. Folgt einer Schenkung bewertungsrechtlich positiven Wertes (positive Vorschenkung) eine Schenkung bewertungsrechtlich negativen Wertes (negative Nachschenkung) und beruhen beide Schenkungen auf einem einheitlichen Schenkungsvertrag, so sind beide Schenkungen gemäß § 13 ErbStG 1959 zusammenzurechnen (Ergänzung zum Urteil vom 10. November 1976 II R 135/70, BFHE 120, 274).

2. Wird die Erbschaftsteuer erst nach Ausführung der negativen Nachschenkung festgesetzt, so ist die Ermäßigung der Steuer infolge der Zusammenrechnung beider Schenkungen zu berücksichtigen.

ErbStG 1959 § 13.

Vorinstanz: Niedersächsisches FG

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BFH-Urteil vom 1.4.1981 (II R 38/79) BStBl. 1981 II S. 532

1. Die Bezeichnung des angefochtenen Verwaltungsaktes kann grundsätzlich noch nach Ablauf der Klagefrist nachgeholt werden.

2. ist die Klagefrist abgelaufen, so kann nur noch ein solcher Verwaltungsakt als angefochten bezeichnet werden, für den sich aufgrund des klägerischen Vorbringens am Ende der Klagefrist hat annehmen lassen, daß er den Gegenstand der Anfechtung darstellen kann und für den diese Möglichkeit nicht durch zwischenzeitliches Vorbringen des Klägers ausgeschlossen worden ist.

3. Die nachträgliche Bezeichnung eines weiteren Verwaltungsaktes als Gegenstand der Anfechtung ist nicht durch § 65 FGO gedeckt, wenn am Ende der Klagefrist bereits ein Verwaltungsakt als angefochten bezeichnet war, ohne daß seinerzeit das Vorbringen des Klägers Anhaltspunkte dafür enthalten hätte, daß noch ein weiterer Verwaltungsakt angefochten sein soll.

FGO § 65.

Vorinstanz: Niedersächsisches FG

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BFH-Zwischenurteil vom 8.4.1981 (II R 4/78) BStBl. 1981 II S. 534

Eine unselbständige Anschlußrevision ist innerhalb eines Monats nach der Zustellung der Revisionsbegründung einzulegen und zu begründen (Abweichung von den Urteilen vom 12. Januar 1968 (IV R 111/66, BFHE 91, 145, BStBl II 1968, 207 und vom 9. Juli 1969 I R 188/67, BFHE 96, 397, BStBl II 1969, 690).

FGO § 155; ZPO i.d.F. der Novelle vom 8. Juli 1975 § 556.

Vorinstanz: Niedersächsisches FG

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BFH-Urteil vom 18.2.1981 (II R 112/78) BStBl. 1981 II S. 536

Der steuerbegünstigte Zweck im Sinne des Nr. 1 des Nordrhein-Westfälischen GrEStStrukturG (Errichtung einer Betriebstätte) wird nicht aufgegeben, wenn der Grundstückserwerber die für seine Betriebstätte notwendigen Gebäude durch einen Leasinggeber (Finanzierungsleasing) errichten läßt, dem er ein Erbbaurecht an dem Grundstück bestellt hat.

Nordrhein-Westfälisches GrEStStrukturG § 1 Nr. 1.

Vorinstanz: FG Düsseldorf

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BFH-Urteil vom 11.3.1981 (II R 77/78) BStBl. 1981 II S. 537

Ist einer GmbH unwiderruflich Vollmacht zum Verkauf von unerschlossenem Grundbesitz erteilt worden, hat sich die GmbH dem Eigentümer gegenüber zur Erschließung verpflichtet und ist sie darüber hinaus von der Gemeinde mit der Erschließung beauftragt worden, so gehört bei einem Verkauf von Teilflächen durch die GmbH als Bevollmächtigte des bisherigen Eigentümers auch die Übernahme der der GmbH entstandenen bzw. entstehenden Erschließungskosten durch den Käufer jedenfalls dann zur Gegenleistung, wenn der Käufer in Erfüllung des Kaufvertrages ein erschlossenes Grundstück erhält (Fortentwicklung der Urteile vom 16. November 1976 II R 111/72, BFHE 121, 208, BStBl II 1977, 327 und vom 9. Mai 1979 II R 56/74, BFHE 128, 92, BStBl II 1979, 577).

GrEStG 1940 § 11 Abs. 1 Nr. 1.

Vorinstanz: Niedersächsisches FG

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BFH-Urteil vom 19.3.1981 (IV R 49/77) BStBl. 1981 II S. 538

Zur Frage, inwieweit die FA an eine Bescheinigung des Bundesbeauftragten für den Steinkohlebergbau nach § 32 KohleG gebunden sind.

KohleG § 32.

Vorinstanz: FG Münster

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BFH-Urteil vom 29.1.1981 (V R 43/77) BStBl. 1981 II S. 542

Der Abwicklungsschein, mit dem die Voraussetzungen gemäß Art. 67 Abs. 3 NATO-ZAbK nachzuweisen sind (vgl. § 1 Abs. 1 Nr. 1 NATO-ZAbK-UStDV i. d. F. vom 20. Dezember 1967), kann als Bestandteil des buchmäßigen Nachweises noch bis zur letzten mündlichen Verhandlung vor dem FG über eine Klage gegen die erstmalige endgültige Steuerfestsetzung oder den Berichtigungsbescheid vorgelegt werden.

NATO-ZAbK Art. 67 Abs. 3; NATO-ZAbK-UStDV § 1 Abs. 1 Nr. 1.

Vorinstanz: Hessisches FG

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BFH-Beschluß vom 27.3.1981 (V S 19/80) BStBl. 1981 II S. 543

Die unrichtige Versicherung eines Gutschriftsempfängers, er sei zur Erteilung von Rechnungen mit gesondertem Steuernachweis gemäß § 14 Abs. 1 UStG 1967 berechtigt, verschafft dem auf die Richtigkeit dieser Versicherung vertrauenden Gutschriftsaussteller nicht den Zugang zum Abzug der in der Gutschrift gesondert ausgewiesenen Umsatzsteuer. Die unrichtige Versicherung sichert nur die Beweislage bezüglich des vertragswidrigen Verhaltens des Gutschriftsempfängers, das den Gutschriftsaussteller zur Zurückforderung der zusätzlich zum Nettoentgelt gezahlten (und bei ihm nicht abzugsfähigen) Umsatzsteuer berechtigt.

UStG 1967 § 14, § 15 Abs. 1 Nr. 1; 1. UStDV § 5.

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BFH-Urteil vom 9.4.1981 (V R 104/79) BStBl. 1981 II S. 545

1. Die Führung der Geschäfte eines Unternehmensverbandes durch einen Rechtsanwalt ist keine berufstypische Tätigkeit und unterliegt dem allgemeinen Steuersatz.

2. Ist mit der Führung der Verbandsgeschäfte eine rechtsberatende und rechsbesorgende Tätigkeit verbunden, kann der Rechtsanwalt insoweit unter bestimmten Voraussetzungen die Steuerermäßigung nach § 12 Abs. 2 Nr. 5 UStG 1967 in Anspruch nehmen.

UStG 1967 § 12 Abs. 2 Nr. 5; BRAO §§ 1 bis 3; RBerG Art. 1 §§ 6 und 7.

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BFH-Urteil vom 7.5.1981 (V R 126/75) BStBl. 1981 II S. 547

1. Die Rechtsfolgen des § 14 Abs. 3 - zweite Alternative - UStG 1967 wegen nichtberechtigten gesonderten Ausweises von Umsatzsteuer treffen den Nichtunternehmer und den Kleinunternehmer im Sinne des § 19 Abs. 1 UStG 1967; die Fälle des gesonderten Steuerausweises bei nichtsteuerbaren und steuerfreien Lieferungen und sonstigen Leistungen fallen unter § 14 Abs. 2 UStG 1967.

2. Der unter Verstoß gegen § 2 AbsichG erfolgte gesonderte Ausweis von Sonderumsatzsteuer wird von § 14 Abs. 3 - zweite Alternative - UStG 1967 nicht erfaßt.

UStG 1967 § 14 Abs. 2 und 3; AbsichG § 2 Abs. 4.

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BFH-Urteil vom 11.3.1981 (I R 158/80) BStBl. 1981 II S. 552

Die Vorschriften über die Aufhebung und Änderung von Verwaltungsakten nach der Abgabenordnung 1977 sind nicht anzuwenden, wenn das FG erst nach dem 31. Dezember 1976 über die Rechtmäßigkeit eines vom FA vor diesem Zeitpunkt erlassenen Aufhebungs(Änderungs-)bescheid befindet.

EGAO 1977 Art. 97 § 1, § 9.

Vorinstanz: FG Nürnberg

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BFH-Urteil vom 15.4.1981 (IV R 44/79) BStBl. 1981 II S. 554

Die Vorschrift des § 119 Abs. 4 AO 1977, nach der die Unterschrift und die Namenswiedergabe bei den mit Hilfe automatischer Einrichtungen erlassenen Verwaltungsakten fehlen können, verstößt nicht gegen Verfassungsrecht.

AO 1977 § 119 Abs. 4; GG Art. 1 Abs. 1, Art. 20 Abs. 3.

Vorinstanz: FG Rheinland-Pfalz

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BFH-Urteil vom 30.4.1981 (VI R 228/77) BStBl. 1981 II S. 555

Der Senat hält an seiner Rechtsprechung (Urteil vom 15. März 1974 VI R 89/71, BFHE 112, 207, BStBl II 1974, 442) fest, daß Kraftfahrer, die als Arbeitnehmer im Berlinverkehr regelmäßig Fahrten zwischen Berlin (West) und Westdeutschland für ein Berliner Unternehmen ausführen, zu dem nach § 28 BerlinFG begünstigten Personenkreis gehören, weil sie keine "vorübergehende Tätigkeit außerhalb von Berlin (West)" im Sinne des § 23 Nr. 4a BerlinFG ausüben.

BerlinFG § 23 Nr. 4a, § 28.

Vorinstanz: FG Berlin

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BFH-Urteil vom 12.12.1980 (III R 1/80) BStBl. 1981 II S. 557

1. Bei der Anteilsbewertung nach dem sog. Stuttgarter Verfahren bildet der Einheitswert des Betriebsvermögens der Kapitalgesellschaft regelmäßig auch dann eine geeignete Grundlage für die Ermittlung des Vermögenswerts, wenn der Einheitswert auf einen vom 31. Dezember abweichenden Abschlußzeitpunkt ermittelt worden ist.

2. In diesem Fall sind wesentliche Änderungen des Vermögens der Kapitalgesellschaft, die zwischen Abschlußzeitpunkt und 31. Dezember eingetreten sind, durch eine Erhöhung oder Ermäßigung des nach den Verhältnissen vom Abschlußzeitpunkt ermittelten Einheitswerts des Betriebsvermögens zu berücksichtigen. Es ist nicht zu beanstanden, wenn hierbei eine zwischen Abschluß- und Feststellungszeitpunkt eingetretene Erhöhung des Betriebsvermögens mit dem zeitanteiligen Steuerbilanzgewinn wird.

BewG 1965 § 11 Abs. 2 Satz 2.

Vorinstanz: FG Baden-Württemberg - Außensenate Stuttgart -

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BFH-Urteil vom 30.1.1981 (III R 116/79) BStBl. 1981 II S. 560

1. Die Annahme inländischen Betriebsvermögens i.S. von § 121 Abs. 2 Nr. 3 BewG setzt voraus, daß im Inland tatsächlich ein Gewerbe betrieben wird. Im Bewertungsrecht gilt nicht jede Tätigkeit einer beschränkt steuerpflichtigen Kapitalgesellschaft im Inland schon kraft Rechtsform als Gewerbebetrieb.

2. Hat eine ausländische Kapitalgesellschaft im Inland eine Zweigniederlassung i.S. von § 13 HGB errichtet, so spricht jedenfalls dann, wenn die Niederlassung im Handelsregister eingetragen ist, eine - widerlegbare - Vermutung dafür, daß das ausländische Unternehmen im Inland eine Betriebstätte i.S. von § 16 StAnpG unterhält.

BewG §§ 97 Abs. 3, 121 Abs. 2 Nr. 3; StAnpG § 16 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 2; HGB § 13.

Vorinstanz: Hessisches FG

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BFH-Urteil vom 27.2.1981 (III R 97/78) BStBl. 1981 II S. 562

Soweit Rückstellungen einer Kapitalgesellschaft für Garantieverpflichtungen und Wechselobligo nach ertragsteuerrechtlichen Grundsätzen abziehbar sind, dürfen sie regelmäßig auch bei der Anteilsbewertung - und zwar im Rahmen der Ermittlung des Vermögenswerts - berücksichtigt werden.

BewG 1965 § 11 Abs. 2 Satz 2.

Vorinstanz: Hessisches Finanzgericht

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BFH-Urteil vom 22.1.1981 (IV R 107/77) BStBl. 1981 II S. 564

Der Anteil eines Steuerberaters an einer GmbH, deren Betrieb der Steuerberatungspraxis wesensfremd ist, gehört auch dann nicht zum freiberuflichen Vermögen, wenn er in der Absicht erworben wurde, das steuerliche Mandat der GmbH zu erlangen.

EStG § 4 Abs. 1.

Vorinstanz: Hessisches FG

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BFH-Urteil vom 19.2.1981 (IV R 116/77) BStBl. 1981 II S. 566

Werden im Rahmen einer unentgeltlichen Betriebsübertragung einzelne Wirtschaftsgüter von der Übertragung ausgeschlossen, so entsteht ein als laufender Gewinn zu versteuernder Entnahmegewinn.

EStG § 6 Abs. 1 Nr. 4, § 16 Abs. 4, § 34 Abs. 1, 2 Nr. 1; EStDV § 7 Abs. 1.

Vorinstanz: FG Baden-Württemberg

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BFH-Urteil vom 26.2.1981 (IV R 98/79) BStBl. 1981 II S. 568

Eine Ausgleichszahlung, die ein Rechtsanwalt anläßlich der Einbringung seiner Praxis in eine Sozietät von einem Mitgesellschafter erhält, ist jedenfalls dann nicht gemäß §§ 16 Abs. 4, 34 Abs. 1 EStG steuerbegünstigt, wenn nicht alle stillen Reserven der Praxis aufgedeckt werden.

EStG § 18 Abs. 3, § 16 Abs. 4, § 34 Abs. 1; UmwStG 1969 § 22 Abs. 3 (UmwStG 1977 § 24 Abs. 3).

Vorinstanz: FG München

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BFH-Urteil vom 19.3.1981 (IV R 42/75) BStBl. 1981 II S. 570

Steht bei Aufstellung der Bilanz einer KG nach den Verhältnissen am Bilanzstichtag fest, daß ein Ausgleich eines negativen Kapitalkontos eines Kommanditisten nicht mehr in Betracht kommt, so sind Verlustanteile, die zu einem negativen Kapitalkonto führen oder dieses erhöhen würden, einem Kommanditisten selbst dann nicht mehr zuzurechnen, wenn der Kommanditist sich für bestimmte Verbindlichkeiten der KG verbürgt hat.

EStG § 15 (Abs. 1) Nr. 2.

Vorinstanz: FG Nürnberg

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BFH-Urteil vom 26.3.1981 (IV R 134/78) BStBl. 1981 II S. 572

Für die Frage, ob und inwieweit bei Aufstellung der Bilanz einer KG nach den Verhältnissen am Bilanzstichtag feststeht, daß ein Ausgleich des negativen Kapitalkontos mit künftigen Gewinnanteilen des Kommanditisten nicht mehr in Betracht kommt, und ob und inwieweit demnach einem Kommanditisten Verlustanteile, die zu einem negativen Kapitalkonto führen, einkommensteuerrechtlich nicht mehr zuzurechnen sind (vgl. den zur Veröffentlichung bestimmten BFH-Beschluß vom 10. November 1980 GrS 1/79) kommt es nicht darauf an, ob die KG zu diesem Zeitpunkt gesellschaftsrechtlich bereits aufgelöst ist.

EStG § 15 Abs. 1 Nr. 2.

Vorinstanz: FG Rheinland-Pfalz

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BFH-Beschluß vom 5.5.1981 (VIII B 26/80) BStBl. 1981 II S. 574

Es bestehen keine ernstlichen Zweifel daran, daß bei einer Kommanditgesellschaft, die Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung erzielt, den Kommanditisten Anteile am Verlust nicht mehr zuzurechnen sind, soweit dadurch negative Kapitalkonten entstehen oder erhöht werden.

EStG § 21 Abs. 1 Nr. 1, § 9.

Vorinstanz: Hessisches FG

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BFH-Urteil vom 27.3.1981 (VI R 132/78) BStBl. 1981 II S. 577

1. Überläßt eine inländische Kapitalgesellschaft ihren Arbeitnehmern unentgeltlich Aktien ihrer ausländischen Muttergesellschaft, so liegt bei den begünstigten Arbeitnehmern ein Sachbezug vor, der nach § 8 Abs. 2 EStG 1969 mit dem üblichen Mittelpreis des Verbrauchsorts anzusetzen ist.

2. Haben die Aktien einen Börsenkurs, so ist dieser als üblicher Mittelpreis des Verbrauchsorts maßgebend. Ein Abschlag wegen eines geringen Ertrags der Aktien ist dann nicht vorzunehmen.

EStG 1969 § 8 Abs. 2.

Vorinstanz: Schleswig-Holsteinisches FG

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BFH-Urteil vom 18.3.1981 (I R 102/77) BStBl. 1981 II S. 578

1. Wird mit der Revision ein Verfahrensmangel gerügt, so reicht zur Revisionsbegründung die Bezugnahme auf die Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde aus, wenn diese ihrem Inhalt nach zur Begründung der Revision genügt und das Revisionsgericht aufgrund der Beschwerdebegründung in seinem die Revision zulassenden Beschluß das Vorliegen des Verfahrensmangels bejaht hat (Anschluß an die Urteile des BVerwG vom 9. August 1978 7 C 79-82.77, Buchholz, Sammel- und Nachschlagewerk der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, 310 § 86 Abs. 3 VwGO, Nr. 25, HFR 1978, 504, und vom 23. Februar 1979 7 C 32.78, Buchholz, a. a. O., 401.70 Kirchensteuer Nr. 17, HFR 1980, 111).

2. Zur Wirksamkeit der Terminsbestimmung durch den Vorsitzenden.

GG Art. 103 Abs. 1; FGO §§ 91, 119 Nr. 3, 120 Abs. 2.

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BFH-Beschluß vom 29.4.1981 (IV S 4/77) BStBl. 1981 II S. 580

Hinreichende Erfolgsaussichten für die beabsichtigte Rechtsverfolgung i. S. des § 114 ZPO können auch dann zu bejahen sein, wenn es sich in der Hauptsache um schwierige Fragen handelt, die im Armenrechtsverfahren noch nicht abschließend beurteilt werden können.

FGO § 142 Abs. 1 Satz 1; ZPO § 114 Abs. 1.

Vorinstanz: FG Nürnberg

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BFH-Urteil vom 8.4.1981 (II R 47/79) BStBl. 1981 II S. 581

Die Klage auf Feststellung, daß die zukünftige Erhebung der Erbschaftsteuer vom Vermögen einer Familienstiftung rechtswidrig sei, ist unzulässig.

FGO § 41.

Vorinstanz: FG Rheinland-Pfalz

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BFH-Urteil vom 6.5.1981 (II R 16/79) BStBl. 1981 II S. 584

Eine Betriebstätte i. S. von § 1 Nr. 1 GrEStStrukturG NW setzt nicht eine gewerbliche Tätigkeit voraus (Fortentwicklung der Entscheidung vom 22. Januar 1975 II R 62/73, BFHE 115, 67, BStBl II 1975, 391).

GrEStStrukturG NW § 1 Nr. 1; StAnpG § 16.

Vorinstanz: FG Münster

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BFH-Urteil vom 6.5.1978 (II R 123/79) BStBl. 1981 II S. 585

Der Umstand, daß in einem Gebäude, das zwei Wohnungen enthält, die nicht Wohnzwecken dienenden Räume zu einer selbständigen (dritten) Einheit zusammengefaßt sind, steht der Einordnung des Gebäudes unter den Begriff des Zweifamilienhauses i. S. von § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 GrEStEigWoG ebensowenig entgegen wie die sichtbare Nutzung (Schaufenster) zu anderen als Wohnzwecken.

GrEStEigWoG § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2.

Vorinstanz: FG Münster

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BFH-Urteil vom 26.3.1981 (VII R 14/78) BStBl. 1981 II S. 586

1. Das Verlangen des § 32 Abs. 3 Satz 2 StBerG, daß eine Gesellschaft, die als Steuerberatungsgesellschaft anerkannt werden soll, von Steuerberatern "verantwortlich geführt" wird, bedeutet, daß die mit der Leitung der Gesellschaft betrauten Steuerberater bei ihrer geschäftsmäßigen Hilfeleistung in Steuersachen so unabhängig und weisungsfrei sein müssen wie ein freier Steuerberater.

2. An den durch § 32 Abs. 3 Satz 2 StBerG geforderten Nachweis, daß die Gesellschaft von Steuerberatern verantwortlich geführt wird, sind in dem Maße erhöhte Anforderungen zu stellen, wie durch die Beherrschung der Gesellschaft durch Berufsfremde von vornherein die Gefahr besteht, daß diese auf die Tätigkeit der im Dienste der Gesellschaft stehenden Steuerberater Einfluß nehmen können. Das kann z. B. der Fall sein, wenn die Gesellschaft Teil eines Konzerns mit eindeutig gewerblicher Zielsetzung ist und bei der Verwirklichung dieser Zielsetzung eingeschaltet werden soll.

StBerG § 3 Nr. 1, § 32 Abs. 2 und 3, §§ 49 ff., § 57 Abs. 1, § 60 Abs. 1 Nr. 1, § 72.

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BFH-Urteil vom 2.6.1981 (VII R 3/81) BStBl. 1981 II S. 591

1. Die regelmäßige Übergangszeit für die Zulassung zur Steuerbevollmächtigtenprüfung endet mit Ablauf des 12. August 1980.

2. Es ist rechtlich nicht zu beanstanden, daß die OFD den Termin für die Steuerbevollmächtigtenprüfung 1981 auf März 1981 festgesetzt hat.

GG Art. 12 Abs. 1; StBerG §§ 156, 164a; AO 1977 § 108 Abs. 1; BGB §§ 187 Abs. 2, 188 Abs. 2; DVStB 1979 §§ 6, 14 Abs. 1, 32 Abs. 3, 33 Abs. 5 Satz 4.

Vorinstanz: FG Münster

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BFH-Urteil vom 27.3.1981 (V R 97/77) BStBl. 1981 II S. 595

1. Die in § 27 Abs. 15 UStG 1973 angeordnete rückwirkende Besteuerung von Selbstverbrauchvorgängen nach § 30 UStG 1973, welche in die Zeit vom 9. Mai bis 28. Juni 1973 fallen, verletzt Verfassungsrecht nicht.

2. Hat ein Unternehmer vor dem 9. Mai 1973 mit vorbereitenden Erdarbeiten für ein nach dem 28. Juni vollendetes Bauvorhaben begonnen und den Bauantrag erst nach dem 8. Mai 1973 gestellt, ist in der nach § 27 Abs. 15 UStG 1973 gebotenen Heranziehung zur Selbstverbrauchsteuer keine verfassungsrechtlich unzulässige Rückwirkung zu sehen.

UStG 1973 § 30, § 27 Abs. 15.

 

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