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BFH-Beschluß vom 9.2.1982 (VIII B 132/81) BStBl. 1982 II S. 401

Wer glaubt, einen Anspruch auf Vergütung der Körperschaftsteuer nach § 36b EStG 1977 zu haben, kann nicht im Wege der einstweiligen Anordnung die Erteilung einer vorläufigen Bescheinigung verlangen, "daß von der Einbehaltung und Abführung der Körperschaftsteuer abgesehen wird". Er kann auch nicht verlangen, daß ihm eine vorläufige Nichtveranlagungsbescheinigung erteilt wird.

EStG 1977 §§ 36b, 36 Abs. 2 Nr. 3; KStG 1977 §§ 27 ff.; FGO § 114.

Vorinstanz: FG Baden-Württemberg

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BFH-Urteil vom 26.2.1982 (VI R 123/78) BStBl. 1982 II S. 403

1. Der Senat hält an seiner Rechtsprechung fest, daß auch bei Vorliegen einer Nettolohnvereinbarung die hierauf beruhenden Einnahmen bei der Einkommensteuerveranlagung des Arbeitnehmers zu berücksichtigen sind. Die fehlende Anrechnung der vom Arbeitgeber einbehaltenen Lohnsteuern auf die Einkommensteuerschuld des Arbeitnehmers (§ 47 Abs. 1 Nr. 2 EStG 1971 - heute § 36 Abs. 2 Nr. 2 EStG) berührt demnach die Rechtmäßigkeit der Steuerfestsetzung nicht.

2. In einem allein gegen die Steuerfestsetzung gerichteten Anfechtungsrechtsstreit hat das FG nicht zu prüfen, ob der Arbeitnehmer nach § 38 Abs. 4 Satz 3 EStG 1971 für die nicht abgeführten Lohnsteuern in Anspruch genommen werden kann.

EStG 1971 § 38 Abs. 4, § 47 Abs. 1 Nr. 2; EStG 1980 § 36 Abs. 2 Nr. 2.

Vorinstanz: FG Düsseldorf

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BFH-Urteil vom 24.2.1982 (II R 42/80) BStBl. 1982 II S. 405

Hebt das FA während des finanzgerichtlichen Verfahrens einen vom Kläger mit dem Verjährungseinwand angefochtenen Steuerbescheid auf, weil es nunmehr der Meinung ist, daß die Steuer wegen des Eingreifens einer Befreiungsvorschrift mit Nachversteuerungsvorbehalt noch nicht entstanden sei, und erklären die Beteiligten die Hauptsache für erledigt, so fehlt für einen Antrag des Klägers auf Feststellung, daß der aufgehobene Steuerbescheid wegen Verjährung rechtswidrig gewesen sei, deshalb ein berechtigtes Interesse, weil das FG wegen der in dem Aufhebungsbescheid enthaltenen materiell vorläufigen Freistellung von der Steuer an einem Ausspruch, daß die Steuer verjährt sei, gehindert wäre.

FGO §§ 68, 100 Abs. 1 Satz 4.

Vorinstanz: Schleswig-Holsteinisches FG

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BFH-Beschluß vom 17.3.1982 (II B 57/81) BStBl. 1982 II S. 406

Verweigert ein - nicht am Prozeß beteiligter - Notar im Verfahren vor dem FG die Vorlage seiner Handakten und erklärt das FG durch Zwischenurteil gemäß § 82 FGO und § 387 ZPO diese Weigerung für nicht rechtmäßig, so ist der Kläger durch diese Entscheidung nicht beschwert. Das gilt auch dann, wenn die Weigerung des Notars ihren Grund darin hat, daß der Kläger der Vorlage der Handakten nicht zustimmt und der Auffassung ist, diese Vorlage könne das Verfahren vor dem FG nicht fördern.

FGO § 82; ZPO § 387.

Vorinstanz: Schleswig-Holsteinisches FG

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BFH-Urteil vom 27.4.1982 (VIII R 36/70) BStBl. 1982 II S. 407

Der BFH hat, wenn im Revisionsverfahren der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt ist, das FA als Revisionsbeklagter die Erledigung erklärt und der Kläger seinen Sachantrag aufrechterhält, die Revision gegen ein klageabweisendes Urteil des FG als unbegründet zurückzuweisen und in den Gründen des Revisionsurteils klarzustellen, daß die Klage unzulässig geworden ist.

FGO § 126 Abs. 2, § 135 Abs. 2, § 138 Abs. 1 und 2.

Vorinstanz: FG Münster

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BFH-Urteil vom 2.2.1982 (VIII R 65/80) BStBl. 1982 II S. 409

1. Das FG ist unter dem Gesichtspunkt der Gewährung rechtlichen Gehörs nur dann verpflichtet, den Beteiligten eine von ihm in Betracht gezogene, bisher nicht erörterte Schätzungsmethode vorweg mitzuteilen, wenn diese den bereits erörterten Schätzungsmethoden nicht mehr ähnlich ist oder die Einführung neuen Tatsachenstoffs erforderlich wird.

2. Sollen verkürzte Einnahmen und Gewinne für ein Unternehmen mit mehreren unterschiedlichen Betriebsbereichen durch Aufschlagschätzung ermittelt werden, so ist, wenn der Wareneingang zusammengefaßt für alle Betriebsbereiche verbucht worden ist, auch ein grobes Schätzungsverfahren zulässig, das für mehrere Veranlagungszeiträume einen einheitlichen Aufschlagsatz anwendet und diesen anhand der Verhältnisse des Veranlagungszeitraums mit dem wahrscheinlichsten Ergebnis ermittelt.

3. Sind Bücher und Aufzeichnungen nach anderen Gesetzen als den Steuergesetzen auch im Interesse der Besteuerung zu führen und ordnen die anderen Gesetze Aufbewahrungsfristen an, die kürzer als die allgemeinen steuerrechtlichen Aufbewahrungsfristen sind, sind auch steuerrechtlich die kürzeren Fristen maßgeblich.

GG Art. 103 Abs. 1; FGO § 96 Abs. 2; AO § 160 Abs. 1, § 217; AO 1977 § 140, § 162.

Vorinstanz: Niedersächsisches FG

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BFH-Beschluß vom 17.3.1982 (VII B 113/81) BStBl. 1982 II S. 413

1. Die dem FG durch § 69 Abs. 3 Satz 5 FGO eingeräumte Befugnis zur Änderung oder Aufhebung von Beschlüssen über Anträge nach § 69 Abs. 3 Satz 1 FGO wird durch Art. 3 § 7 Abs. 2 VGFGEntlG nicht berührt.

2. Die Regelungen über die bedingte Steuerschuld in der MinöStDV hatten bereits in § 15 Abs. 2 Nrn. 1 und 4 MinöStG a. F. eine hinreichende Ermächtigungsgrundlage.

FGO § 69 Abs. 3 Sätze 1 und 5; VGFGEntlG Art. 3 § 7 Abs. 2; MinöStG i.d.F. vom 21. Dezember 1970 §§ 8, 15 Abs. 2 Nrn. 1 und 4; MinöStDV i.d.F. vom 16. Dezember 1974 § 36 Abs. 5.

Vorinstanz: FG Düsseldorf

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BFH-Urteil vom 10.2.1982 (II R 180/80) BStBl. 1982 II S. 415

Für die Grunderwerbsteuerbefreiung aus Art. 1 Nr. 2 GrESWG Bayern ist der Grund, der zu der Beschädigung des Gebäudes zu mehr als 50 v. H. geführt hat, ohne Bedeutung.

GrESWG Bayern Art. 1 Nr. 2; I. WoBauG § 19 Abs. 4; II. WoBauG § 16 Abs. 4, § 100.

Vorinstanz: FG München

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BFH-Urteil vom 17.2.1982 (II R 136/79) BStBl. 1982 II S. 416

§ 1 Abs. 3 Nr. 1 des (saarländischen) Gesetzes Nr. 201 Grunderwerbsteuergesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. November 1966 verweist auf § 2 Abs. 2 des Umsatzsteuergesetzes vom 16. Oktober 1934 in der Fassung vor der Änderung durch Art. II des Gesetzes Nr. 15 des Kontrollrats in Deutschland vom 11. Februar 1946.

GrEStG Saarland 1966 § 1 Abs. 3 Nr. 1.

Vorinstanz: FG des Saarlandes

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BFH-Urteil vom 3.3.1982 (II R 153/80) BStBl. 1982 II S. 418

1. Eine Eigentumswohnung, die von einer Heimatvertriebenen zum Zwecke der Vermietung als Büro an ihren als Steuerberater tätigen Ehemann erworben wird, dient dann nicht der Schaffung einer gesicherten Existenzgrundlage oder zur Festigung einer bereits geschaffenen, aber noch nicht ausreichend gesicherten Existenz, wenn die Existenz ihres Ehemannes und damit auch ihre eigene Existenz durch dessen berufliche Tätigkeit und ihre eigene Tätigkeit in der Haushaltsführung bereits vor dem Erwerb gesichert war.

2. Offen bleibt, ob § 2 Nr. 1 GrEStVertrG NW überhaupt auf Personen anwendbar ist, die bereits als Kinder ohne eigene Existenzgrundlage infolge Vertreibung oder Flucht in das Bundesgebiet gelangt sind.

GrEStVertrG NW §§ 1, 2 Nr. 1.

Vorinstanz: FG Düsseldorf

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BFH-Urteil vom 17.3.1982 (II R 120/79) BStBl. 1982 II S. 420

Der Berechtigte aus einer auf Eintragung einer Sicherungshypothek gerichteten Vormerkung, die er durch einstweilige Verfügung erlangt hat, steht einem Grundpfandgläubiger jedenfalls dann nicht gleich, wenn die Vormerkung später als am 30. Tag vor Stellung des Antrags auf Eröffnung des Vergleichsverfahrens in das Grundbuch eingetragen worden ist.

GrEStG Nordrhein-Westfalen § 9 Abs. 3, 4, 5; VerglO §§ 28, 47, 48 Abs. 1, §§ 87, 104.

Vorinstanz: FG Münster

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BFH-Urteil vom 31.3.1982 (II R 155/79) BStBl. 1982 II S. 421

Für die (materiell vorläufige) Freistellung von der Grunderwerbsteuer gemäß § 2 Nr. 1 GrESWG Schleswig-Holstein ist es erforderlich und ausreichend, daß der Erwerber beim Erwerb den ernstlichen Willen hat, die Wohnung sobald wie möglich - spätestens innerhalb von fünf Jahren - selbst zu bewohnen oder seinen Angehörigen zur Bewohnung zu überlassen, und hierzu nach den Umständen und den getroffenen Anstalten aller Voraussicht nach auch in der Lage sein wird.

GrESWG Schleswig-Holstein § 2 Nr. 1.

Vorinstanz: Schleswig-Holsteinisches FG

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BFH-Urteil vom 31.3.1982 (II R 92/81) BStBl. 1982 II S. 424

Bei einer nach § 1 Abs. 3 Nr. 1 oder 2 GrEStG der Grunderwerbsteuer unterliegenden Anteilsvereinigung sind personenbezogene Befreiungen von der Steuer (insbesondere § 3 GrEStG) unanwendbar (Aufgabe des BFH-Urteils vom 22. Juni 1966 II 165/62, BFHE 86, 520, BStBl III 1966, 554).

GrEStG 1940 § 1 Abs. 3 Nr. 1 und 2, § 3.

Vorinstanz: Niedersächsisches FG

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BFH-Urteil vom 27.1.1982 (II R 119/80) BStBl. 1982 II S. 425

1. Wird ein bereits erfüllter grunderwerbsteuerrechtlich erheblicher gegenseitiger Vertrag wegen arglistiger Täuschung angefochten, so erfüllt das allein noch nicht die Voraussetzungen des § 175 Satz 1 Nr. 2 AO 1977. Das Ereignis i. S. dieser Vorschrift - der Wegfall des angefochtenen Vertrages - ist regelmäßig erst dann mit steuerlicher Wirkung eingetreten, wenn die Beteiligten des angefochtenen Vertrages die gegenseitigen Leistungen einander zurückgewährt haben. Das gilt auch dann, wenn tatsächliche oder rechtliche Gründe diese Rückgewähr hindern.

2. § 34 Abs. 2 Nr. 2 GrEStG RP ist nicht anwendbar, wenn tatsächliche oder rechtliche Gründe den Rückerwerb des Grundstückes hindern.

3. Die Ansprüche aus § 175 Satz 1 Nr. 2 AO 1977 und § 34 Abs. 2 Nr. 2 GrEStG RP können neben der Anfechtung des zugrunde liegenden Steuerbescheides in einem gesonderten Verfahren geltend gemacht werden (Anschluß an das Urteil vom 26. Februar 1975 II R 173/71, BFHE 116, 50, BStBl II 1975, 675).

AO 1977 § 41 Abs. 1, § 175 Satz 1 Nr. 2; GrEStG RP § 34 Abs. 2 Nr. 2 (= GrEStG 1940 § 17 Abs. 2 Nr. 2).

Vorinstanz: FG Rheinland-Pfalz

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BFH-Urteil vom 10.3.1982 (I R 75/79) BStBl. 1982 II S. 426

Gemäß § 32 Abs. 4 Satz 2 KoG sind "Anzahlungen auf Anschaffungskosten" und "Teilherstellungskosten", nicht aber "Anzahlungen auf Teilherstellungskosten" begünstigt.

KoG § 32 Abs. 4 Satz 2.

Vorinstanz: FG Münster

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BFH-Urteil vom 22.4.1982 (IV R 194/79) BStBl. 1982 II S. 428

Die in § 32 Abs. 1 Satz 2 KoG enthaltene summenmäßige Begrenzung der Investitionsprämie für Investitionen nach Ablauf des Begünstigungszeitraums ist dahin zu verstehen, daß die gesamten prämienbegünstigten Investitionen des Steuerpflichtigen während des Begünstigungszeitraums maßgebend sind; nicht entscheidend ist der Umfang der prämienbegünstigten Investitionen gerade in der Betriebstätte, für die nach Ablauf des Begünstigungszeitraums noch Wirtschaftsgüter geliefert oder fertiggestellt werden.

KoG § 32.

Vorinstanz: FG Münster

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BFH-Urteil vom 17.11.1981 (VIII R 174/77) BStBl. 1982 II S. 430

1. Kassenaufzeichnungen müssen so beschaffen sein, daß der Sollbestand jederzeit mit dem Istbestand der Geschäftskasse verglichen werden kann (Kassensturzfähigkeit). Auch Geldverschiebungen zwischen mehreren Geschäftskassen eines Steuerpflichtigen sind buchmäßig festzuhalten.

2. Eine Nachkalkulation kann den Nachweis erbringen, daß selbst ein formell ordnungsmäßig ermitteltes Buchführungsergebnis unrichtig ist. Bei Handelsbetrieben ist für eine Nachkalkulation eine ausreichende Aufgliederung des Wareneinsatzes und eine sorgfältige Ermittlung der Aufschlagsätze zu fordern. Der Nachweis ist ausschließlich mit Überlegungen aus den besonderen Verhältnissen des Betriebs zu führen.

3. Der Steuerpflichtige ist nicht verpflichtet, selbst eine Nachkalkulation zu erstellen. Er ist jedoch gehalten, gezielte Fragen (z.B. nach den Einzelverkaufspreisen) zu beantworten und weitere sachdienliche Unterlagen vorzulegen. Erstellt das FA (der Betriebsprüfer) eine Nachkalkulation ohne Mitwirkung des Steuerpflichtigen, sind diesem auf Verlangen die Kalkulationsgrundlagen offenzulegen.

AO § 162 Abs. 7, § 171 Abs. 1, § 205 Abs. 3, § 217 Abs. 2; AO 1977 § 90 Abs. 1, § 91, § 146 Abs. 1, § 162 Abs. 2, § 200 Abs. 1; FGO § 96 Abs. 1.

Vorinstanz: FG Berlin

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BVerfG-Beschluß vom 20.4.1982 (1 BvR 522/78) BStBl. 1982 II S. 435

Zur Regelung der Berufsausübung von Steuerberatern (hier: Verbot der Sozietät mit nichtkammerangehörigen Personen, Werbeverbot und Führen nicht amtlich verliehener Berufsbezeichnungen).

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BFH-Urteil vom 19.3.1982 (VI R 25/80) BStBl. 1982 II S. 442

Wird ein privates Wirtschaftsgut eines Arbeitnehmers aus in seiner Berufssphäre liegenden Gründen durch Einwirkung Dritter zerstört, so kann der Wertverlust als Werbungskosten bei seinen Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit berücksichtigt werden.

EStG § 9 Abs. 1 Satz 1; FGO § 96 Abs. 1.

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BFH-Urteil vom 22.10.1981 (IV R 81/79) BStBl. 1982 II S. 446

Es stellt weder ein Überschreiten noch einen Fehlgebrauch des dem FA bei der Festsetzung der Vorauszahlungen nach § 37 Abs. 3 Satz 3 EStG eingeräumten Ermessens dar, wenn es in einer schwierigen, höchstrichterlich noch nicht entschiedenen Rechtsfrage der im Zeitpunkt der Entscheidung allgemein vertretenen Rechtsauffassung folgt.

AO 1977 § 141 Abs. 3 a.F.; FGO § 102; EStG 1977 § 37 Abs. 3 Satz 3.

Vorinstanz: Niedersächsisches FG

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BFH-Urteil vom 12.2.1982 (III R 127/78) BStBl. 1982 II S. 448

Eine in einem Gebäude errichtete Stahlbühne ist Geschoßdecke und nicht Betriebsvorrichtung, auch wenn bei ihrer Konstruktion betriebsspezifische Gesichtspunkte der in dem Gebäude betriebenen Brotfabrik berücksichtigt worden sind.

BewG 1965 §§ 68 Abs. 2 Nr. 2, 99 Abs. 1.

Vorinstanz: FG Berlin

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BFH-Urteil vom 19.2.1982 (III R 108/80) BStBl. 1982 II S. 449

Besteht - insbesondere im Rahmen vorweggenommener Erbfolge - ein Zusammenhang einer Leibrentenverpflichtung mit Unterhaltsansprüchen, so kann ein wirtschaftlicher Zusammenhang (§ 121 Abs. 3 Satz 2 BewG) dieser Verbindlichkeit mit dem Inlandsvermögen des Verpflichteten nicht angenommen werden.

BewG 1965 § 121 Abs. 2 Nr. 3, Abs. 3 Satz 2.

Vorinstanz: FG Berlin

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BFH-Urteil vom 12.3.1982 (III R 63/79) BStBl. 1982 II S. 451

1. Mietänderungen, die auf die allgemeine Entwicklung in den Markt- und Preisverhältnissen zurückzuführen sind, betreffen die Wertverhältnisse. Sie führen deshalb nicht zu einer Fortschreibung des Einheitswerts.

2. Fehler der vorangegangenen Feststellung, deren Beseitigung zu einer Ermäßigung des Einheitswerts führen würde, dürfen nur unter den Voraussetzungen des § 22 Abs. 4 Nr. 2 - erste Alternative - BewG berücksichtigt werden. (Anschluß an BFH-Urteil vom 15. Oktober 1981 III R 96/80, BFHE 134, 184, BStBl II 1982, 15).

BewG i.d.F. vom 26. September 1974 §§ 22 Abs. 4, 27, 79 Abs. 5.

Vorinstanz: FG Berlin

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BFH-Urteil vom 19.8.1981 (I R 51/78) BStBl. 1982 II S. 452

1. Wird ein amerikanischer Staatsangehöriger mit Wohnsitz in den USA von seiner amerikanischen Arbeitgeberin zur Dienstleistung an eine Geschäftsstelle der deutschen Tochtergesellschaft für länger als ein Jahr abgeordnet, ist in der Regel davon auszugehen, daß er in dieser Zeit in der Bundesrepublik seinen gewöhnlichen Aufenthalt genommen und damit einen Wohnsitz im Sinn des DBA-USA begründet hat.

2. Im Falle der doppelten Ansässigkeit (Nr. 1) steht bei Ausübung der unselbständigen Arbeit im Inland das Besteuerungsrecht der Bundesrepublik zu, auch wenn das Gehalt während der Zeit der Abordnung von der amerikanischen Muttergesellschaft getragen wird.

EStG §§ 1, 19; StAnpG § 14; DBA-USA 1965 Art. II Abs. 2, Art. X Abs. 4, Art. XV Abs. 1 Buchst. b Nr. 2.

Vorinstanz: FG Rheinland-Pfalz

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BFH-Urteil vom 28.7.1981 (VIII R 141/77) BStBl. 1982 II S. 454

Der Nießbraucher eines Miteigentumsanteils an einem Einfamilienhaus kann erhöhte Absetzungen nach § 7b EStG nicht in Anspruch nehmen, wenn ihm der Nießbrauch unentgeltlich eingeräumt worden ist.

EStG § 7b, § 9 Abs. 1, § 21.

Vorinstanz: FG Baden-Württemberg

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BFH-Urteil vom 19.1.1982 (VIII R 21/77) BStBl. 1982 II S. 456

Setzten sich die Gesellschafter einer KG nach Auflösung der Gesellschaft durch Realteilung auseinander, so haben sie ein Wahlrecht, entweder einen Aufgabegewinn der Gesellschaft zu versteuern und dann in ihren Bilanzen den Teilwert der ihnen zugeteilten Wirtschaftsgüter anzusetzen oder - wenn die Besteuerung der stillen Reserven sichergestellt ist - den Buchwert dieser Wirtschaftsgüter fortzuführen.

EStG §§ 16, 6 Abs. 1 Nrn. 5, 6.

Vorinstanz: FG Berlin

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BFH-Urteil vom 2.2.1982 (VIII R 3/79) BStBl. 1982 II S. 459

Beim Wiederkauf ist Anschaffungszeitpunkt des rückerworbenen Grundstücks i. S. von § 22 Nr. 2, § 23 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a EStG der Tag, an dem die Erklärung des ursprünglichen Verkäufers gegenüber dem Käufer, daß er das Wiederkaufsrecht ausübe (§ 497 Abs. 1 Satz 1 BGB), wirksam wird.

EStG § 22 Nr. 2, § 23 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a; BGB § 497 Abs. 1 Satz 1.

Vorinstanz: Hessisches FG

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BFH-Urteil vom 25.2.1982 (IV R 25/78) BStBl. 1982 II S. 461

Der Ankauf mehrerer Gemälde in der - später nicht verwirklichten - Absicht, die Bilder versteigern zu lassen, begründet für sich allein noch keine gewerbliche Tätigkeit.

EStG 1965 § 15 Nr. 1.

Vorinstanz: FG Rheinland-Pfalz

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BFH vom 23.3.1982 (VIII R 132/80) BStBl. 1982 II S. 463

1. Zur Frage des Abzugs von Schuldzinsen als Werbungskosten bei den Einkünften aus Kapitalvermögen beim Kreditkauf von Wertpapieren.

2. Eine Vermögensverwaltung in Form der Kapitalanlage zur Überschußerzielung kann umschlagen in eine Vermögensverwaltung durch Kapitalanlage, bei der die Absicht der Substanzverwertung im Vordergrund steht. Der Grund für den Wechsel der Form der Vermögensverwaltung ist unerheblich dafür, ob Einkünfte aus Kapitalvermögen erzielt werden oder nicht.

EStG 1974 § 9 Abs. 1 Satz 1 und Satz 3 Nr. 1, § 20 Abs. 1 Nr. 1.

Vorinstanz: FG Düsseldorf

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BFH-Urteil vom 16.12.1981 (I R 140/81) BStBl. 1982 II S. 465

Mitgliedsbeiträge einer Kapitalgesellschaft an einen eingetragenen Verein, der die allgemeinen ideellen und wirtschaftlichen Interessen der Industriefirmen des Vereinsgebiets wahrnimmt, sind in der Regel vollen Umfangs als Betriebsausgaben abzugsfähig. Gelegentliche Vereinsveranstaltungen, die möglicherweise dem gesellschaftlich-repräsentativen Bereich zuzuordnen sind, stehen dem nicht entgegen.

KStG §§ 6 Abs. 1, 12; EStG §§ 4 Abs. 4, 12 Nr. 1 Satz 2.

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BFH-Urteil vom 19.2.1982 (VI R 31/78) BStBl. 1982 II S. 467

Aufwendungen für die Strafverteidigung können dann Werbungskosten sein, wenn der strafrechtliche Schuldvorwurf, gegen den sich der Steuerpflichtige zur Wehr setzt, durch sein berufliches Verhalten veranlaßt gewesen ist (Änderung der Rechtsprechung).

EStG § 9 Abs. 1.

Vorinstanz: FG Düsseldorf

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BFH-Urteil vom 14.5.1982 (VI R 124/77) BStBl. 1982 II S. 469

Gutschriften beim Arbeitgeber zugunsten des Arbeitnehmers aufgrund eines Gewinnbeteiligungs- und Vermögensbildungsmodells sind dem Arbeitnehmer dann noch nicht zugeflossen, wenn er über die gutgeschriebenen Beträge wirtschaftlich nicht verfügen kann.

EStG 1971 § 11 Abs. 1.

Vorinstanz: FG Rheinland-Pfalz

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BFH-Urteil vom 16.12.1981 (I R 93/77) BStBl. 1982 II S. 474

1. Eine nach § 48 Abs. 1 FGO klagebefugte Person ist gemäß § 60 Abs. 3 FGO nicht zum Verfahren beizuladen, wenn sie vom Ausgang eines Rechtsstreits unter keinem denkbaren rechtlichen Gesichtspunkt betroffen wird. Das ist der Fall, wenn das Ergebnis des Rechtsstreits allenfalls dazu führen könnte, daß einer aufgelösten und im Handelsregister gelöschten Komplementär-GmbH einer GmbH & Co. KG über ihren bisherigen Ergebnisanteil von 0 DM hinaus noch Verlustanteile zuzurechnen wären.

2. Zur Zuweisung von Verlustanteilen an einen Kommanditisten mit negativem Kapitalkonto, wenn nach dem Bilanzstichtag das Konkursverfahren eröffnet wurde, dieses aber bei Aufstellung der Jahresschlußbilanz noch nicht abgeschlossen war.

FGO §§ 48 Abs. 1, 60 Abs. 3; EStG § 15 (Abs. 1) Nr. 2; HGB §§ 161 ff.

Vorinstanz: FG Düsseldorf

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BFH-Urteil vom 14.1.1982 (IV R 77/79) BStBl. 1982 II S. 476

1. Zur Beherrschung einer aus natürlichen Personen bestehenden Betriebspersonengesellschaft (KG) im Rahmen einer Betriebsaufspaltung genügt die Verfügung über Kommanditanteile nicht, wenn den Kommanditisten nur das Widerspruchsrecht aus § 164 HGB zusteht und Maßnahmen gegen den Willen des persönlich haftenden Gesellschafters nicht durchgesetzt werden können.

2. Zur tatsächlichen Machtstellung der Prokuristen einer KG, deren Ehegatten Kommanditisten sind und deren Vater persönlich haftender Gesellschafter ist.

EStG 1975 § 15 Abs. 1 Nr. 1; GewStG § 2 Abs. 1; GewStDV § 1 Abs. 1.

Vorinstanz: FG Rheinland-Pfalz

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BFH-Urteil vom 20.1.1982 (I R 201/78) BStBl. 1982 II S. 477

Der während des Erhebungszeitraums vorgenommene Verkauf des einzigen und letzten Grundstücks einer bis zu diesem Zeitpunkt als Grundstücksverwaltungsgesellschaft tätigen GmbH schließt die erhöhte Kürzung des Gewerbeertrags nach § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG für den Erhebungszeitraum aus.

GewStG § 9 Nr. 1 Satz 2.

Vorinstanz: FG Berlin

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BFH-Urteil vom 28.1.1982 (IV R 100/78) BStBl. 1982 II S. 479

Bei Prüfung der personellen Voraussetzungen einer Betriebsaufspaltung ist im Regelfall davon auszugehen, daß eine AG und ihr Mehrheitsaktionär einen einheitlichen geschäftlichen Betätigungswillen haben und demgemäß im Verhältnis zwischen dem Mehrheitsaktionär bzw. einer von diesem beherrschten Besitzpersonengesellschaft und einer GmbH, deren sämtliche Geschäftsanteile der AG gehören, die personellen Voraussetzungen einer Betriebsaufspaltung erfüllt sind.

GewStG § 2 Abs. 1.

Vorinstanz: FG Nürnberg

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BFH-Urteil vom 10.2.1982 (II R 152/80) BStBl. 1982 II S. 481

1. Den Gesellschaftern einer Personengesellschaft stehen auch dann Vermögensanteile im Sinne des § 16 Abs. 2 GrEStG Berlin (= § 6 Abs. 2 GrEStG 1940) zu, wenn die Personengesellschaft überschuldet ist und die Anteile aller Gesellschafter negativ sind (Anschluß an das Urteil des RFH vom 2. Oktober 1936 II A 60/36, RStBl 1936, 1085).

2. Ist bei einem Erwerb, der unter § 16 Abs. 2 GrEStG Berlin fällt, auch § 3 Nr. 6 GrEStG Berlin anzuwenden, so gilt auch insoweit § 16 Abs. 4 GrEStG Berlin.

GrEStG Berlin § 3 Nr. 6, § 16 Abs. 2, 4.

Vorinstanz: FG Berlin

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BFH-Urteil vom 16.3.1982 (VII R 105/79) BStBl. 1982 II S. 483

Ein Unternehmen ist dann nicht im ganzen übereignet, wenn der frühere Unternehmer den ihm gehörenden Hälfteanteil des Betriebsgrundstücks als wesentliche Grundlage des Betriebs nicht an die GmbH als möglicherweise in Betracht kommende Erwerberin, sondern an deren Alleingesellschafterin und alleinige Geschäftsführerin übereignet.

AO § 116.

Vorinstanz: FG des Saarlandes

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BFH-Urteil vom 28.10.1981 (I R 115/78) BStBl. 1982 II S. 485

1. Gegenstand eines Ergänzungsbescheids gemäß § 216 Abs. 2 AO kann auch die im Gewinnfeststellungsbescheid unterlassene Feststellung sein, daß die Buchführung nicht ordnungsmäßig war.

2. Die nachträgliche Feststellung des Fehlens einer ordnungsmäßigen Buchführung (1.) kann auch für einen Veranlagungszeitraum getroffen werden, für den der Steueranspruch verjährt ist, wenn die Ordnungsmäßigkeit der Buchführung für die steuerrechtliche Beurteilung von Sachverhalten aus nicht verjährten Zeiträumen bedeutsam bleibt (hier Verlustabzug).

3. Eine Bilanz ist im Sinne der Vorschrift des § 39 Abs. 2 HGB rechtzeitig aufgestellt, wenn der Kaufmann im Laufe des folgenden Geschäftsjahres auf den Bilanzstichtag einen auf dem Inventar und einer Hauptabschlußübersicht beruhenden "Vermögensstatus" erstellt, den er seinen Gläubigern übersendet, obschon diese Vermögensübersicht und die laufende Buchführung inhaltliche Mängel aufweisen.

AO § 162 Abs. 2, § 215 Abs. 2 Nr. 2, § 216; EStG § 10d; HGB § 39 Abs. 2.

Vorinstanz: FG Baden-Württemberg

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BFH-Beschluß vom 28.1.1982 (V S 13/81) BStBl. 1982 II S. 490

Die Haftung des Betriebsübernehmers für Steuerschulden des Betriebsveräußerers nach § 75 Abs. 1 AO 1977 erfaßt - ebenso wie nach § 116 RAO - auch die Umsatzsteuerschuld, die durch den mit der Unternehmensveräußerung bewirkten Umsatz entstanden ist.

AO 1977 § 75 Abs. 1.

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BFH-Urteil vom 17.3.1982 (II R 39/81) BStBl. 1982 II S. 491

Wird nach Unanfechtbarkeit des Grunderwerbsteuerbescheids der Antrag auf Steuerbefreiung nach dem GrEStUmwG Bayern gestellt und die daraufhin erteilte Bescheinigung vorgelegt, so begründet dies weder nach § 173 Abs. 1 Nr. 2 AO 1977 noch nach § 175 Satz 1 Nr. 2 AO 1977 einen Anspruch auf Änderung des Steuerbescheids.

GrEStUmwG Bayern Art. 1 Abs. 1 Nr. 3; AO 1977 § 173 Abs. 1 Nr. 2, § 175 Satz 1 Nr. 2.

Vorinstanz: FG München

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BFH-Urteil vom 17.11.1981 (VIII R 121/80) BStBl. 1982 II S. 492

1. Die selbständige Berufstätigkeit der Architekten i. S. des § 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG kann seit dem Inkrafttreten der Architektengesetze in allen Bundesländern grundsätzlich nur ausüben, wer zumindest die Architektenausbildung an einer höheren Fachschule oder vergleichbaren Einrichtung abgeschlossen hat oder in sonstiger Weise die Berufsbefähigung als Architekt nachweist.

2. Ein der Berufstätigkeit der Architekten ähnlicher Beruf i. S. des § 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG setzt eine Ausbildung voraus, die mit der Berufsausbildung eines Architekten vergleichbar ist.

EStG § 18 Abs. 1 Nr. 1.

Vorinstanz: Niedersächsisches FG

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BFH-Urteil vom 15.12.1981 (VIII R 107/79) BStBl. 1982 II S. 495

In der Vorbereitungsphase einer Tätigkeit, aus der steuerpflichtige Einkünfte erzielt werden sollen, aber noch nicht erzielt werden, können nur solche Aufwendungen Werbungskosten sein, die im Zeitpunkt der Aufwendung auf die Vorbereitung und Aufnahme der Tätigkeit gerichtet sind.

EStG § 9.

Vorinstanz: Niedersächsisches FG

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BFH-Urteil vom 22.4.1982 (III R 135/79) BStBl. 1982 II S. 496

Eine Todesfall-Versicherungssumme, die aufgrund einer vom Arbeitgeber nach dem Pauschalsystem für Betriebsfahrzeuge abgeschlossenen Autoinsassen-Unfallversicherung den Hinterbliebenen eines auf einer Geschäftsreise tödlich verunglückten Arbeitnehmers wegen des eingetretenen Personenschadens zufließt, gehört zu den nichtsteuerbaren Einnahmen.

EStG 1969 §§ 19 Abs. 1, 24 Nr. 1 Buchst. a.

Vorinstanz: FG Baden-Württemberg

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BFH-Urteil vom 2.4.1982 (VI R 48/80) BStBl. 1982 II S. 498

Bei im Bahnpostbegleitdienst eingesetzten Postbeamten muß die Anwendung der in den LStR für den Verpflegungsmehraufwand bei Dienstreisen vorgesehenen Pauschbeträge nicht deshalb zu einer offensichtlich unzutreffenden Besteuerung führen, weil diese Bediensteten in regelmäßiger Wiederkehr dieselben Zielorte anfahren.

Die Feststellung und Gewichtung der für die Höhe des Verpflegungsmehraufwandes maßgebenden Umstände ist Aufgabe des FG als Tatsacheninstanz. Die Kürzung der zu erstattenden Tagessätze durch den Dienstherrn schließt die Anwendung der Pauschbeträge der LStR nicht aus.

EStG 1975 § 9 Abs. 1 Satz 1; LStR 1975 Abschn. 25 Abs. 6.

Vorinstanz: FG München

 

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