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BFH-Urteil vom 25.10.1985 (VI R 15/81) BStBl. 1986 II S. 200

1. Die Pauschbeträge für Verpflegungsmehraufwendungen und die Kilometerpauschalen der LStR bei Dienstreisen sind grundsätzlich auch von den FG zu beachten.

2. Zu den Voraussetzungen einer offensichtlich unzutreffenden Besteuerung.

3. Zur Schätzung beruflich veranlaßter Telefonkosten.

AO 1977 § 162; EStG §§ 9, 12; LStR 1975 Abschn. 25 Abs. 6 und 8.

Vorinstanz: Schleswig-Holsteinisches FG

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BFH-Beschluß vom 21.10.1985 (GrS 2/84) BStBl. 1986 II S. 207

1. Bei Änderung der Zuständigkeit eines Senats des BFH geht das Entsendungsrecht nach § 11 Abs. 2 Satz 2 FGO nur dann auf einen anderen Senat über, wenn der Senat, von dessen Entscheidung abgewichen werden soll, für die Entscheidung über die dem Großen Senat vorgelegte konkrete Rechtsfrage nicht mehr zuständig ist.

2. Die Bestandskraft eines nach § 42 EStG ergangenen Lohnsteuer-Jahresausgleichsbescheids hindert das FA nicht, denselben Steuerpflichtigen für dasselbe Kalenderjahr unter den Voraussetzungen des § 46 EStG zu veranlagen und dabei den gleichgebliebenen Sachverhalt rechtlich anders zu würdigen.

FGO § 11; EStG 1975/1977 §§ 42, 46; AO 1977 §§ 37, 155, 218.

Vorinstanz: FG Münster

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BFH-Beschluß vom 21.10.1985 (GrS 3/84) BStBl. 1986 II S. 213

Die Bestandskraft eines nach § 42 EStG ergangenen Lohnsteuer-Jahresausgleichsbescheids steht einer Einkommensteuerveranlagung desselben Steuerpflichtigen für dasselbe Kalenderjahr nicht entgegen, falls das FA nach Eintritt der Bestandskraft erkennt, daß es aufgrund des ihm von vornherein bekannten Sachverhalts gemäß § 46 Abs. 2 Nr. 1 EStG eine Veranlagung hätte durchführen müssen.

EStG 1975/1977 §§ 42, 46; AO 1977 §§ 37, 155, 218.

Vorinstanz: FG Rheinland-Pfalz

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BFH-Urteil vom 3.10.1985 (V R 106/78) BStBl. 1986 II S. 213

Die Tätigkeit eines Rechtsanwalts im Rahmen von Konkurs- und Vergleichsverwaltungen unterliegt dem ermäßigten Steuersatz des § 12 Abs. 2 Nr. 5 UStG 1967/1973 nur insoweit, als sie nach der Bundesgebührenordnung für Rechtsanwälte abrechenbar ist.

UStG 1967/1973 § 12 Abs. 2 Nr. 5; EStG § 18 Abs. 1 Nrn. 1 und 3.

Vorinstanz: Niedersächsisches FG

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BFH-Urteil vom 12.12.1985 (V R 25/78) BStBl. 1986 II S. 216

1. Die einem Unternehmer für die Bewirtung von Geschäftsfreunden anläßlich seines 65. Geburtstages in Rechnung gestellte Umsatzsteuer kann er als Vorsteuer gemäß § 15 Abs. 1 UStG 1967 abziehen, wenn diese Bewirtung durch seine Geschäftsbeziehungen veranlaßt ist. Ein Aufteilungs- und Abzugsverbot, das dem des § 12 Nr. 1 Satz 2 EStG 1971 entspräche, enthält das Umsatzsteuergesetz 1967 nicht.

2. Erfolgt die Bewirtung für Zwecke des Unternehmens, so ist hinsichtlich des auf den Unternehmer entfallenden Anteils kein Eigenverbrauch nach § 1 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a UStG 1967 gegeben.

UStG 1967 § 1 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a und c, § 15 Abs. 1 Nr. 1; EStG 1971 § 4 Abs. 5 Satz 2, § 12 Nr. 1 Satz 2.

Vorinstanz: FG Düsseldorf

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BFH-Urteil vom 29.10.1985 (IX R 107/82) BStBl. 1986 II S. 217

In der Vereinbarung unangemessen hoher Gebühren bei sog. "Bauherren-Modellen" zur Erlangung von sofort abziehbaren Werbungskosten kann ein Mißbrauch von Gestaltungsmöglichkeiten des Rechts liegen.

EStG §§ 21, 9 Abs. 1 Satz 1; StAnpG § 6; AO 1977 § 42.

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BFH-Urteil vom 13.12.1985 (VI R 7/83) BStBl. 1986 II S. 221

Hat ein Arbeitnehmer zwei Wohnungen, von denen er sich abwechselnd zu seiner Arbeitsstätte begibt, so sind die Aufwendungen für seine Fahrten von der weiter entfernt liegenden Wohnung ohne Rücksicht auf die Entfernung zur Arbeitsstätte und ohne Prüfung der Angemessenheit nach § 9 Abs. 1 Nr. 4 EStG als Werbungskosten zu berücksichtigen, wenn die weiter entfernt liegende Wohnung den örtlichen Mittelpunkt der Lebensinteressen des Arbeitnehmers darstellt (Änderung der Rechtsprechung).

EStG 1979 § 9 Abs. 1 Nr. 4.

Vorinstanz: FG Hamburg

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BFH-Urteil vom 18.12.1984 (VIII R 195/82) BStBl. 1986 II S. 226

1. Schätzungen müssen in sich schlüssig sein; ihre Ergebnisse müssen wirtschaftlich vernünftig und möglich sein.

2. Zweifel an einer zutreffenden Reingewinnschätzung können auch Zweifel an der Schätzung der Umsätze bewirken.

3. Das Steuergeheimnis läßt nicht zu, dem Steuerpflichtigen Vergleichsbetriebe, auf die sich das FA zur Begründung der Schätzung berufen hat, namentlich zu benennen. Erforderlich ist jedoch, dem Steuerpflichtigen durch allgemeine Mitteilung über die Heranziehung der Vergleichsbetriebe und die Vergleichszahlen Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.

4. Das Steuergeheimnis schließt nicht aus, daß das FG an Hand der für die Vergleichsbetriebe geführten Steuerakten prüft, ob gegen die Zahlen der Vergleichsbetriebe Bedenken bestehen.

AO 1977 §§ 162, 146, 143, 30; FGO § 96 Abs. 1 Satz 1.

Vorinstanz: FG Berlin

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BFH-Beschluß vom 21.10.1985 (GrS 4/84) BStBl. 1986 II S. 230

Verwaltungsakte, die das FA im Jahre 1974 (Kraftfahrzeugsteuerbescheide) und im Jahre 1977 (Einspruchsentscheidungen) an eine GmbH gerichtet hat, die im Jahre 1972 mit ihrer Umwandlung in eine KG erloschen war, sind rechtsunwirksam, auch wenn sie in den Machtbereich der KG gelangt, von deren gesetzlichem Vertreter zur Kenntnis genommen und als für die KG bestimmt behandelt worden sind.

AO §§ 210b, 211, 212, 91; AO 1977 § 157.

Vorinstanz: FG Rheinland-Pfalz

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BFH-Urteil vom 24.10.1985 (IV R 75/84) BStBl. 1986 II S. 233

Hat das FA den Gewinn eines buchführungspflichtigen, aber pflichtwidrig keine Bücher führenden Landwirts mangels genauerer Unterlagen nach Richtsätzen geschätzt und werden erst durch eine spätere Außenprüfung die für einen Vermögensvergleich erforderlichen tatsächlichen Besteuerungsgrundlagen und ein sich daraus ergebender, gegenüber dem Richtsatzgewinn weit höherer Vermögenszuwachs bekannt, so sind das Tatsachen i. S. des § 173 Abs. 1 Nr. 1 AO 1977, die zu einer Änderung einer bestandskräftigen Veranlagung berechtigen (Anschluß an BFH-Beschluß vom 3. Dezember 1981 IV R 99/77, BFHE 135, 45, BStBl II 1982, 273).

AO 1977 §§ 162, 173 Abs. 1 Nr. 1.

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BFH-Beschluß vom 29.10.1985 (VII B 69/85) BStBl. 1986 II S. 236

1. Die Zulässigkeit des Antrags an das Gericht auf Aussetzung der Vollziehung ist auch dann nicht von der Ablehnung eines entsprechenden Antrags durch die Finanzbehörde abhängig, wenn die Vollstreckung bereits begonnen hat.

2. Die Verfügung der Vollstreckungsbehörde (FA), mit der die Eintragung einer Sicherungshypothek beantragt wird, ist zumindest dann ein aussetzungsfähiger Verwaltungsakt, wenn sie die Feststellung enthält, daß die gesetzlichen Voraussetzungen für die Vollstreckung vorliegen.

FGO § 69 Abs. 3; VGFG-EntlG Art. 3 § 7; AO 1977 § 322 Abs. 3.

Vorinstanz: FG Münster

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BFH-Urteil vom 12.11.1985 (IX R 85/82) BStBl. 1986 II S. 239

Eine gesonderte und einheitliche Feststellung gemäß § 180 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a, § 179 Abs. 2 Satz 2 AO 1977 ist auch dann erforderlich, wenn zweifelhaft ist, ob überhaupt einkommensteuerpflichtige Einkünfte vorliegen, an denen mehrere Personen beteiligt bzw. die mehreren Personen zuzurechnen sind, oder wenn zweifelhaft ist, ob für diese Personen überhaupt eine Einkommensteuerveranlagung durchgeführt werden darf.

AO 1977 § 180 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a, § 179 Abs. 2 Satz 2.

Vorinstanz: FG Köln

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BFH-Urteil vom 13.11.1985 (II R 208/82) BStBl. 1986 II S. 241

1. Die Änderung einer Steuerfestsetzung nach § 173 Abs. 1 Nr. 1 AO 1977 setzt voraus, daß das nachträgliche Bekanntwerden einer Tatsache oder eines Beweismittels nicht auf einer Verletzung der der Finanzbehörde obliegenden Ermittlungspflicht beruht, sofern der Steuerpflichtige seiner Mitwirkungspflicht voll genügt hat.

2. § 174 Abs. 3 AO 1977 stellt die Änderung der Steuerfestsetzung nicht in das Ermessen der Finanzbehörde.

AO 1977 §§ 88, 165, 173 Abs. 1 Nr. 1, § 174 Abs. 3.

Vorinstanz: FG Bremen

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BFH-Urteil vom 27.11.1985 (II R 90/83) BStBl. 1986 II S. 243

Ein Einspruch gegen einen belastenden Steuerbescheid ist auch dann zulässig, wenn er nicht begründet wird und deshalb das konkrete Ziel des Einspruchsführers nicht erkennbar ist (Anschluß an BFH-Urteil vom 8. November 1972 I R 257/71, BFHE 107, 275, BStBl II 1973, 120).

AO i.d.F. ab 1966 § 231; AO 1977 § 350.

Vorinstanz: FG Düsseldorf

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BFH-Urteil vom 13.12.1985 (III R 204/81) BStBl. 1986 II S. 245

Die Feststellung eines Versorgungsamtes gemäß § 3 Abs. 1 SchwbG über das Vorliegen einer Behinderung und den Grad der auf ihr beruhenden Minderung der Erwerbsfähigkeit ist ein Grundlagenbescheid i.S. des § 171 Abs. 10 AO 1977.

Sie ist für die Gewährung eines Körperbehindertenpauschbetrages nach § 33b EStG auch dann gemäß § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 (früher § 175 Satz 1 Nr. 1) AO 1977 zu berücksichtigen, wenn sie bereits vor Erlaß des Steuerbescheids getroffen war und der Steuerpflichtige den Antrag nach § 33b EStG erst nach Eintritt der Bestandskraft des Steuerbescheides gestellt hat.

AO 1977 §§ 171 Abs. 10, 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1; EStG § 33b; SchwbG § 3 Abs. 1.

Vorinstanz: Niedersächsisches FG

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BFH-Urteil vom 15.11.1985 (III R 144/81) BStBl. 1986 II S. 247

Wohnungen des Hauspersonals i. S. von § 75 Abs. 5 Satz 2 BewG sind Wohnungen, die sowohl für Hauspersonal bestimmt sind als auch von Hauspersonal genutzt werden. Eine Hausgehilfin gehört nicht zum Kreis des Hauspersonals.

BewG 1965 § 75 Abs. 5 und 6.

Vorinstanz: FG Baden-Württemberg

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BFH-Urteil vom 19.11.1985 (II R 244/81) BStBl. 1986 II S. 249

Beschließt eine AG eine Kapitalerhöhung und wird die Durchführung der Kapitalerhöhung erst nach dem Bewertungsstichtag in das Handelsregister eingetragen, so sind Einzahlungsansprüche auf das erhöhte Grundkapital bei der Einheitsbewertung des Betriebsvermögens auf den Bewertungsstichtag jedenfalls insoweit nicht als Teil des Betriebsvermögens anzusetzen, als es sich nicht um kraft Gesetzes oder satzungsgemäß vor der Anmeldung der Durchführung der Kapitalerhöhung zu leistende Einlagen handelt (Anschluß an BFH-Urteil vom 6. März 1985 II R 231/81, BFHE 143, 372, BStBl II 1985, 388).

BewG 1974 § 95 Abs. 1, § 97 Abs. 1 Nr. 1, § 109 Abs. 4; AktG §§ 184, 185, 188, 189.

Vorinstanz: FG München

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BFH-Urteil vom 21.8.1985 (I R 73/82) BStBl. 1986 II S. 250

Kann die Möglichkeit, daß der zwischen einem Vater und seinem erwachsenen Sohn abgeschlossene Vertrag nur dem Zweck nachträglicher Gewinnverlagerungen dient, nicht an Hand objektiv nach außen hin in Erscheinung tretender Umstände eindeutig ausgeschlossen werden, so sind an den Nachweis der betrieblichen Veranlassung strenge Anforderungen zu stellen. Gestaltung und Durchführung müssen dann dem zwischen Fremden Üblichen entsprechen. Über das zwischen Fremden Übliche muß von vornherein Klarheit bestehen.

EStG § 4 Abs. 4.

Vorinstanz: Niedersächsisches FG

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BFH-Urteil vom 12.9.1985 (VIII R 306/81) BStBl. 1986 II S. 252

1. Die Entschädigung für eine faktische Bausperre unterliegt auch dann nicht der Einkommensteuer, wenn sie anhand eines gedachten Erbbauzinses errechnet worden ist.

2. Die Zinsen für die verspätete Auszahlung einer solchen Entschädigung sind Einnahmen aus Kapitalvermögen.

EStG 1971 § 20 Abs. 1 Nr. 4, § 21 Abs. 1 Nr. 1, § 22 Nr. 3, § 24 Nr. 1 Buchst. a und Nr. 3, § 34 Abs. 2 Nr. 3.

Vorinstanz: FG des Saarlandes

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BFH-Urteil vom 12.9.1985 (VIII R 336/82) BStBl. 1986 II S. 255

Behandelt eine Personenhandelsgesellschaft eine Privatschuld ihres Gesellschafters von Anfang an buchmäßig als solche, so kann ein späterer Ausweis dieser Schuld in der Bilanz die Eigenschaft als Privatschuld nicht mit Wirkung für die Vergangenheit beseitigen. Schuldzinsen für diese Verbindlichkeit sind keine Betriebsausgaben der Gesellschaft.

EStG § 4 Abs. 4, § 5 Abs. 1.

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BFH-Urteil vom 22.10.1985 (IX R 48/82) BStBl. 1986 II S. 258

1. Wird ein eigentumsähnlich gestaltetes Dauerwohnrecht i. S. von § 31 WEG entgeltlich bestellt, so hat der Dauerwohnberechtigte wie ein wirtschaftlicher Eigentümer den Nutzungswert der Wohnung gemäß § 21 Abs. 2 Alternative 1 bzw. § 21a EStG zu versteuern.

2. Dem entgeltlichen Erwerber eines solchen Dauerwohnrechts stehen die erhöhten Absetzungen nach § 7b EStG wie dem Erwerber einer Eigentumswohnung zu.

3. Zur Bemessungsgrundlage der erhöhten Absetzungen nach § 7b EStG zählen auch Reparatur- oder Modernisierungsaufwendungen, die den Anschaffungskosten oder anschaffungsnahem Herstellungsaufwand zuzurechnen sind (vgl. Urteil des Senats vom 12. Februar 1985 IX R 114/83, BFHE 143, 431, BStBl II 1985, 690).

EStG 1977 § 7b, § 21 Abs. 2.

Vorinstanz: FG Köln

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BFH-Urteil vom 29.10.1985 (IX R 61/82) BStBl. 1986 II S. 260

Versicherungsprämien einer Risikolebensversicherung, die der Erwerber eines Mietwohngrundstücks zur Sicherung des in Form einer Leibrente zu entrichtenden Kaufpreises abgeschlossen hat, sind keine Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung (Anschluß an das Urteil des Senats vom 29. Oktober 1985 IX R 56/82, und Bestätigung des Urteils vom 26. Juli 1962 IV 355/61 U, BFHE 75, 338, BStBl III 1962, 390).

EStG § 9, § 12 Nr. 1 Satz 2, § 21.

Vorinstanz: FG Rheinland-Pfalz

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BFH-Urteil vom 12.11.1985 (IX R 2/82) BStBl. 1986 II S. 261

1. Eine unentgeltlich erworbene, zeitlich befristete Rente ist - ohne eine ausdrückliche Regelung ihres Fortbestandes im Falle eines vorzeitigen Todes des Rentenberechtigten - als abgekürzte Leibrente zu beurteilen, wenn feststeht, daß die wiederkehrenden Leistungen dem Berechtigten zum Zwecke seiner Unterstützung versprochen worden sind. Sie bleibt hingegen als Zeitrente vom vorzeitigen Tod des Rentenberechtigten unberührt, wenn sie diesem zum Ausgleich für einen entgangenen Erb- oder Pflichtteilsanspruch zugewendet worden ist.

2. Wiederkehrende gleichmäßige Leistungen, die ein weichender Erbe aufgrund einer letztwilligen Verfügung auf Lebenszeit erhält, stellen eine Leibrente dar, wenn in der letztwilligen Verfügung nicht ausdrücklich eine Abänderbarkeit ihrer Höhe entsprechend dem Rechtsgedanken des § 323 ZPO vorgesehen ist (Anschluß an BFH-Urteil vom 1. August 1975 VI R 168/73, BFHE 116, 505, BStBl II 1975, 882).

EStG 1971 § 10 Abs. 1 Nr. 1; EStDV 1971 § 55 Abs. 2; BGB § 520.

Vorinstanz: FG Düsseldorf

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BFH-Urteil vom 27.11.1985 (II R 148/82) BStBl. 1986 II S. 265

Erwirbt die Ehefrau eines persönlich haftenden Gesellschafters aufgrund des Gesellschaftsvertrages nach dessen Tod gegen die Personenhandelsgesellschaft einen Anspruch auf ein Witwengeld, so unterliegt dieser Erwerb auch dann der Erbschaftsteuer gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 3 ErbStG 1959, wenn davon auszugehen ist, daß ihr Ehemann kraft Unterhaltsrechts verpflichtet war, für ihre Altersversorgung zu sorgen (Fortentwicklung der bisherigen Rechtsprechung).

ErbStG 1959 § 2 Abs. 1 Nr. 3, § 18 Abs. 1 Nr. 16.

Vorinstanz: FG München

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BFH-Urteil vom 24.9.1985 (IX R 47/83) BStBl. 1986 II S. 268

1. Die Einhaltung der Klagefrist ist als Sachurteilsvoraussetzung vom BFH auch ohne entsprechende Verfahrensrüge zu überprüfen.

2. Ist die Klage innerhalb der Klagefrist beim FA angebracht worden, so gilt die Frist auch dann als gewahrt, wenn die Klageschrift abhanden gekommen ist. Rechtshängig wird die Streitsache erst mit Eingang der Klage beim FG.

FGO § 47 Abs. 2 Satz 1, § 66 Abs. 1, § 118 Abs. 3 Satz 1.

Vorinstanz: FG Köln

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BFH-Beschluß vom 10.1.1986 (IX B 5/85) BStBl. 1986 II S. 270

Wird der Beschluß, durch den einem Zeugen gemäß § 82 FGO i. V. m. § 380 Abs. 1 ZPO die durch sein Ausbleiben verursachten Kosten und ein Ordnungsgeld auferlegt wurden, auf die durch eine nach Art. 1 Nr. 1 BFH-EntlG vertretungsberechtigte Person eingelegte Beschwerde des Zeugen aufgehoben, so fallen die außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeführers der Staatskasse zur Last.

FGO §§ 82, 135 Abs. 1; ZPO §§ 380, 401; ZSEG § 11; OWiG § 46; StPO § 467.

Vorinstanz: Hessisches FG

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BFH-Urteil vom 4.12.1985 (II R 171/84) BStBl. 1986 II S. 271

Stellt der Erwerber eines Grundstücks einen "Ersatzkäufer", um von dem Grundstückskauf freizukommen, so hindert das allein nicht die Anwendung des § 34 GrEStG RP (= § 17 GrEStG 1940) bzw. § 16 GrEStG 1983, wenn daraufhin der ursprüngliche Kaufvertrag aufgehoben und das Grundstück an den "Ersatzkäufer" veräußert wird.

GrEStG RP § 34 (= § 17 GrEStG 1940); GrEStG 1983 § 16.

Vorinstanz: FG Rheinland-Pfalz

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BFH-Urteil vom 27.11.1985 (I R 42/85) BStBl. 1986 II S. 272

1. Ein Verlust kann im Sinne des § 2 Abs. 2 Nr. 1 KVStG 1959 in der Fassung des KStÄndG 1969 (BGBl I 1969, 1182, BStBl I 1969, 471, 474) nicht übernommen werden, bevor die Gesellschafter der verlustbetroffenen GmbH den Verlust festgestellt haben.

2. Die Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 2 Nr. 1 KVStG liegen nur vor, wenn der den Verlust Übernehmende im Zeitpunkt der Verlustübernahme unmittelbarer Gesellschafter der verlustbetroffenen GmbH war (Abweichung vom BFH-Urteil vom 11. Juli 1973 II R 148/72, BFHE 110, 305, BStBl II 1973, 855).

3. Die Vorschrift des § 4 KVStG kann über ihren möglichen Wortsinn hinaus nicht auf andere Fälle angewandt werden.

KVStG 1959 i.d.F. des KStÄndG 1969 § 2 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 2 Nr. 1, § 4, § 6; GmbHG § 46 Nr. 1.

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BFH-Urteil vom 8.11.1985 (VI R 237/80) BStBl. 1986 II S. 274

Hat ein Arbeitgeber dem FA die Namen seiner Arbeitnehmer, für deren Steuerschulden er in Anspruch genommen worden ist, bis zum Erlaß der Einspruchsentscheidung vorenthalten, so kann er sich nicht darauf berufen, daß das FA in dem Lohnsteuerhaftungsbescheid den Haftungsbetrag nicht auf die einzelnen Arbeitnehmer aufgeteilt hat. Die Nennung der Namen der Arbeitnehmer in einem späteren Klageverfahren führt nicht dazu, daß der Haftungsbescheid nachträglich inhaltlich unbestimmt wird.

EStG § 42d; AO 1977 § 191.

Vorinstanz: Schleswig-Holsteinisches FG

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BFH-Urteil vom 25.10.1985 (III R 31/81) BStBl. 1986 II S. 278

Zur Abgrenzung Einfamilienhaus/Zweifamilienhaus bei Wohngrundstücken, die vor dem 1. Januar 1973 bezugsfertig errichtet, um- oder ausgebaut wurden und auf die die neue Rechtsprechung des BFH (Urteil vom 5. Oktober 1984 III R 192/83, BFHE 142, 505, BStBl II 1985, 151) noch nicht anzuwenden ist.

Ein im Jahr 1965 umgebautes dreigeschossiges Wohngebäude mit zwei Wohneinheiten ist als Einfamilienhaus zu bewerten, wenn die im Dachgeschoß befindliche Wohneinheit nur über einen zentralgelegenen, zu Wohnzwecken genutzten Raum im Erdgeschoß und die dort beginnende, offene Treppe erreicht werden kann.

BewG 1965 § 75 Abs. 5 und 6.

Vorinstanz: FG Köln

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BFH-Urteil vom 25.10.1985 (III R 67/82) BStBl. 1986 II S. 279

Zur Abgrenzung Einfamilienhaus/Zweifamilienhaus bei Wohngrundstücken, die vor dem 1. Januar 1973 bezugsfertig errichtet, um- oder ausgebaut wurden und auf die die neue Rechtsprechung des BFH (Urteil vom 5. Oktober 1984 III R 192/83, BFHE 142, 505, BStBl II 1985, 151) noch nicht anzuwenden ist.

Ein 1968 bezugsfertig errichtetes zweigeschossiges Wohngebäude ist als Zweifamilienhaus zu bewerten, wenn auf jedem Geschoß die für die Führung eines Haushalts notwendigen Räume vorhanden sind und der Treppenaufgang zum Obergeschoß in der durch Türen abgeschlossenen Diele im Erdgeschoß unmittelbar hinter der Hauseingangstür beginnt.

Nach den am 1. Januar 1969 maßgebenden Verhältnissen ist für die Annahme einer Wohnung das Vorhandensein eines eingerichteten Bades oder einer Dusche nicht erforderlich.

BewG 1965 § 75 Abs. 5 und 6.

Vorinstanz: Niedersächsisches FG

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BFH-Urteil vom 6.11.1985 (II R 220/82) BStBl. 1986 II S. 281

Es ist jedenfalls dann gerechtfertigt, einen negativen Ertragshundertsatz bei der Anteilsbewertung nicht anzusetzen, wenn die für die nächsten Jahre zu erwartenden Verluste weniger als 1 v. H. des Substanzwertes betragen und der gemeine Wert entsprechend Abschn. 79 Abs. 3 Satz 6 VStR 1977 mit 45,5 v. H. des Vermögenswertes festgestellt wird.

BewG § 11 Abs. 2.

Vorinstanz: FG Münster

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BFH-Beschluß vom 18.12.1985 (II B 35/85) BStBl. 1986 II S. 282

1. Landwirtschaftlich genutzte Flächen, die der privaten Tierhaltung (Liebhaberei) dienen, gehören bewertungsrechtlich unter den Voraussetzungen des § 33 BewG zum land- und forstwirtschaftlichen Vermögen.

2. Ausschließlich zu privater Freizeitgestaltung gehaltene Tiere sind unter den Voraussetzungen des § 110 Abs. 1 Nr. 8 BewG beim sonstigen Vermögen zu erfassen.

BewG § 33, § 110 Abs. 1 Nr. 8.

Vorinstanz: FG Rheinland-Pfalz

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BFH-Urteil vom 24.9.1985 (IX R 2/80) BStBl. 1986 II S. 284

Im Jahre 1973 vorausbezahlte, aber erst im Jahre 1974 fällige Schuldzinsen sind als Sonderausgaben abziehbar, soweit in der Vorauszahlung kein Mißbrauch von Formen und Gestaltungsmöglichkeiten des bürgerlichen Rechts liegt.

EStG 1971 § 10 Abs. 1 Nr. 1, § 11 Abs. 2 Satz 1; StÄndG 1973 Art. 1 Nr. 3 und Nr. 5a; StAnpG § 6.

Vorinstanz: FG Münster

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BFH-Urteil vom 24.9.1985 (IX R 143/83) BStBl. 1986 II S. 287

1. Der Nutzungswert eines im Ausland belegenen eigengenutzten Einfamilienhauses ist gemäß § 21 Abs. 2 EStG durch Gegenüberstellung des zu schätzenden Rohmietwerts und der nachgewiesenen Werbungskosten zu ermitteln.

2. Die Verwaltungsanweisung in Abschn. 161a Abs. 2 Satz 3 EStR, wonach der Nutzungswert in der Regel eine angemessene Verzinsung (mindestens 3 v.H.) des aufgewendeten Kapitals nicht unterschreiten darf, ist mit § 21 Abs. 2 EStG nicht vereinbar.

EStG 1977 § 21 Abs. 2, §§ 21a, 32b; EStR Abschn. 161a Abs. 2 Satz 3; DBA-Großbritannien Art. XII und XVIII Abs. 2a; GG Art. 3.

Vorinstanz: FG Köln

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BFH-Urteil vom 19.11.1985 (VIII R 4/83) BStBl. 1986 II S. 289

Bei einem Großhandelsunternehmen spricht der Beweis des ersten Anscheins dafür, daß es in der Absicht der Gewinnerzielung betrieben wird.

Der Anscheinsbeweis ist entkräftet, wenn das FA die ernsthafte Möglichkeit darlegt, daß im konkreten Einzelfall nicht das Streben nach einem Totalgewinn, sondern persönliche Gründe für die Fortführung des Unternehmens bestimmend waren.

EStG § 15.

Vorinstanz: Niedersächsisches FG

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BFH-Urteil vom 28.11.1985 (IV R 178/83) BStBl. 1986 II S. 293

1. Ob ein negativer Gewinnfeststellungsbescheid ergangen ist, muß ggf. durch Auslegung des Verwaltungsakts ermittelt werden.

2. Ein Verwaltungsakt kann wegen offenbarer Unrichtigkeit auch dann berichtigt werden, wenn sich sein Regelungsinhalt durch die Berichtigung in das Gegenteil verkehrt.

3. Zur Gewinnerzielungsabsicht bei einer mit Pferdezucht verbundenen landwirtschaftlichen Betätigung.

AO 1977 § 124 Abs. 1 Satz 2, § 129, § 180 Abs. 1 Nr. 2b; EStG § 15 Abs. 2 Satz 1.

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BFH-Urteil vom 12.11.1985 (VIII R 240/81) BStBl. 1986 II S. 296

1. Die Rechtsprechung des BFH zur Betriebsaufspaltung ist mit dem Beschluß des Großen Senats des BFH vom 25. Juni 1984 GrS 4/82 (BFHE 141, 405, BStBl II 1984, 751) vereinbar.

2. Wer als Teilhaber einer Gemeinschaft nach Bruchteilen auch an der Kapitalgesellschaft beteiligt ist, an welche die Gemeinschaft ein Grundstück vermietet hat, kann von der Ausübung des Stimmrechts in der Gemeinschaft ausgeschlossen sein, wenn es sich um die Vornahme von Rechtsgeschäften der Grundstücksgemeinschaft mit der Kapitalgesellschaft handelt. Ist dies der Fall, dann fehlt es an der personellen Verflechtung zwischen der Grundstücksgemeinschaft und der Kapitalgesellschaft, die Voraussetzung für die Annahme einer Betriebsaufspaltung mit der Rechtsfolge eines Gewerbebetriebs der Grundstücksgemeinschaft ist.

EStG § 15; GewStG § 2; GewStDV § 1 Abs. 1; BGB §§ 744, 745.

Vorinstanz: FG Nürnberg

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BFH-Urteil vom 12.11.1985 (VIII R 342/82) BStBl. 1986 II S. 299

Ein Grundstück ist dann keine wesentliche Betriebsgrundlage als Voraussetzung der sachlichen Verflechtung bei der Betriebsaufspaltung, wenn es für die Betriebsgesellschaft von geringer wirtschaftlicher Bedeutung ist.

EStG § 15 (Abs. 1) Nr. 1; GewStG § 2 Abs. 1; GewStDV § 1 Abs. 1.

Vorinstanz: Hessisches FG

 

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