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BFH-Urteil vom 5.9.1989 (VII R 33/87) BStBl. 1989 II S. 1004

Für den Zeitraum vom 1. Januar 1977 bis zum 31. Dezember 1986 bestimmt sich die für die Aufrechnung erforderliche Gegenseitigkeit der Forderungen auf seiten des Fiskus allein nach der Verwaltungshoheit. Die (fehlende) Gegenseitigkeit in diesem Sinne kann nicht durch Abtretung von Steueransprüchen zwischen verschiedenen Hoheitsträgern herbeigeführt werden.

AO 1977 § 226 Abs. 4; BGB §§ 387 ff., 398 ff.; GG Art. 108; FVG.

Vorinstanz: FG Bremen

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BFH-Urteil vom 22.6.1989 (V R 34/87) BStBl. 1989 II S. 1007

Für die Beurteilung, ob durch Zwischenvermietung von Wohnraum der Ausschluß vom Vorsteuerabzug umgangen wird (§ 42 Satz 1 AO 1977), sind die beim Eigentümer-Vermieter für die Einschaltung des Zwischenmieters vorhandenen wirtschaftlichen oder sonst beachtlichen Gründe maßgebend. Es kommt nicht darauf an, ob und welchen Rohgewinn der Zwischenmieter durch die An- und Weitervermietung erzielt.

AO 1977 § 42; UStG 1980 § 4 Nr. 12a, § 14 Abs. 3, 4, § 15 Abs. 2 Nr. 1.

Vorinstanz: FG Köln (EFG 1987, 270)

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BFH-Urteil vom 30.6.1989 (III R 258/83) BStBl. 1989 II S. 1009

Leistet ein Steuerpflichtiger an mehrere, in einem gemeinsamen Haushalt lebende und gleichrangig unterhaltsberechtigte Personen einheitlich Unterhaltsbeträge, so sind diese auf die Unterhaltsempfänger gleichmäßig nach Köpfen aufzuteilen. Voraussetzung ist dabei, daß die Unterhaltsempfänger nicht andere eigene Einkünfte oder Bezüge haben, die zur Bestreitung des Unterhalts bestimmt oder geeignet sind (Anschluß an BFH-Urteil vom 14. Mai 1982 VI R 136/80, BFHE 136, 213, BStBl II 1982, 776).

EStG 1979 § 33a Abs. 1.

Vorinstanz: FG Köln

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BFH-Urteil vom 12.7.1989 (X R 33/86) BStBl. 1989 II S. 1012

Lebt eine Witwen-/Witwerrente nach § 68 Abs. 2 AVG wieder auf, ist dies kein "Beginn einer (neuen) Rente" i. S. des § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a Satz 3 EStG. Zwecks Ermittlung eines einheitlichen Ertragsanteils bleiben die rentenfreien Zeiten bei der maßgeblichen voraussichtlichen Dauer des Rentenbezugs außer Betracht.

EStG § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a.

Vorinstanz: Niedersächsisches FG (EFG 1986, 565)

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BFH-Urteil vom 24.8.1989 (IV R 135/86) BStBl. 1989 II S. 1014

Eine sachliche Verflechtung im Rahmen einer Betriebsaufspaltung wird durch die Überlassung von Anlagegütern an die Betriebsgesellschaft begründet, die für diese nach ihrer Funktion eine wesentliche Betriebsgrundlage bilden. Hierzu zählen auch unbebaute Grundstücke, wenn sie von der Betriebsgesellschaft für ihre besonderen Bedürfnisse hergerichtet worden sind.

EStG § 15 Abs. 1 Nr. 1, § 16 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2, Abs. 3.

Vorinstanz: Niedersächsisches FG

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BFH-Urteil vom 24.8.1989 (IV R 38/88) BStBl. 1989 II S. 1016

Der Gewinn aus der Veräußerung eines Thermalwasserbezugsrechts ist nicht nach § 6b EStG begünstigt.

EStG § 6b.

Vorinstanz: FG Baden-Württemberg

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BFH-Urteil vom 1.6.1989 (IV R 19/88) BStBl. 1989 II S. 1018

1. Verlustanteile, die ein positives Kapitalkonto des Kommanditisten aufzehren, sind auch dann im Rahmen des § 15a EStG ausgleichs- und abzugsfähig, wenn die Einlage des Kommanditisten aus Kreditmitteln finanziert wurde.

2. Zum Feststellungsverfahren betr. die Verrechnung aus Verlustanteilen.

EStG § 15a Abs. 1 bis 4; FGO § 48 Abs. 1 Nrn. 2 und 3, § 60 Abs. 3.

Vorinstanz: FG Schleswig-Holstein

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BFH-Zwischenurteil vom 18.7.1989 (VIII R 30/89) BStBl. 1989 II S. 1020

1. Eine unvollständige Rechtsmittelbelehrung setzt die Rechtsmittelfrist nicht in Lauf.

2. Die Jahresfrist des § 55 Abs. 2 FGO beginnt mit der Bekanntgabe des Zulassungsbeschlusses, mit dem die Revision statthaft wird, nicht bereits mit der Bekanntgabe des FG-Urteils, das angefochten werden soll.

FGO § 54 Abs. 1, § 55 Abs. 2, § 120 Abs. 1.

Vorinstanz: FG Bremen

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BFH-Urteil vom 6.9.1989 (II R 62/87) BStBl. 1989 II S. 1021

Wird ein Prozeßbevollmächtigter, der noch keine Prozeßvollmacht vorgelegt hat, einstweilen zur Prozeßführung zugelassen, so darf ein Endurteil erst erlassen werden, nachdem eine für die Beibringung der Vollmacht gesetzte Frist abgelaufen ist.

FGO § 155 i.V.m. § 89 Abs. 1 Satz 2 ZPO.

Vorinstanz: FG Köln

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BFH-Urteil vom 16.6.1989 (III R 119/85) BStBl. 1989 II S. 1022

Der Antrag auf Gewährung einer sog. Beschäftigungszulage ist auch dann wirksam, wenn er nicht vom Antragsteller eigenhändig, sondern von seinem Bevollmächtigten unterzeichnet worden ist.

InvZulG 1982 § 5 Abs. 3; BGB § 126 Abs. 1.

Vorinstanz: FG Münster

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BFH-Urteil vom 14.7.1989 (III R 54/84) BStBl. 1989 II S. 1024

1. Ein dem Investitionszulageantrag beigefügter Abdruck des Antrags an das Bundesamt für gewerbliche Wirtschaft auf Erteilung der Bescheinigung über die Förderungswürdigkeit des Gesamtinvestitionsvorhabens kann keine Auslegung des Investitionszulageantrags bewirken, die in diesem selbst keinen Anhaltspunkt findet.

2. Der BFH kann im Revisionsverfahren auch dann die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Antragsfrist für die Gewährung einer Investitionszulage ablehnen, wenn das FG hierüber noch nicht entschieden hat, weil es seiner Meinung nach darauf nicht ankam.

InvZulG § 1 Abs. 1 Satz 1, § 5 Abs. 3 Sätze 3 und 4; AO 1977 § 110; FGO § 56 Abs. 4.

Vorinstanz: FG Köln

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BFH-Urteil vom 26.7.1989 (I R 56/84) BStBl. 1989 II S. 1027

1. Der Senat hält an seiner Rechtsprechung fest, daß die Kosten der Ausgabe von Gesellschaftsanteilen bei der Ermittlung des Gewinns einer AG gemäß § 9 Nr. 1 Buchst. a KStG 1977 in der bis 1983 geltenden Fassung nur insoweit abgezogen werden können, als sie das Ausgabeaufgeld übersteigen.

2. § 9 Nr. 1 Buchst. a KStG 1977 enthält insoweit ein Betriebsausgabenabzugsverbot.

KStG 1977 § 9 Nr. 1 Buchst. a; EStG § 4 Abs. 4.

Vorinstanz: Niedersächsisches FG

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BFH-Urteil vom 13.9.1989 (I R 41/86) BStBl. 1989 II S. 1029

1. Eine verdeckte Gewinnausschüttung kann nur angenommen werden, wenn die Vermögensminderung auf einer Rechtshandlung der Organe der Kapitalgesellschaft beruht.

2. Der Rückforderungsanspruch gemäß §§ 30, 31 GmbHG hat den Charakter einer Einlageforderung.

3. Der Annahme einer verdeckten Gewinnausschüttung steht nicht entgegen, daß sie auf Vorgängen beruht, die Strafbarkeit gemäß § 266 StGB (Untreue) auslösen.

KStG 1977 § 8 Abs. 3 Satz 2.

Vorinstanz: FG Baden-Württemberg (EFG 1986, 307)

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BFH-Urteil vom 13.1.1989 (VI R 66/87) BStBl. 1989 II S. 1030

1. Im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung ist das Wohnsitz-FA nicht gehindert, die Zulässigkeit einer pauschalen Besteuerung von Arbeitslohn für Teilzeitbeschäftigte nach § 40a EStG zu überprüfen und die unzutreffend pauschal besteuerten Lohnteile in die Veranlagung einzubeziehen (Anschluß an BFH-Urteil vom 10. Juni 1988 III R 232/84, BFHE 154, 68, BStBl II 1988, 981).

2. Bei der Prüfung, ob die Pauschalierungsgrenzen des § 40a EStG eingehalten worden sind, sind auch Zukunftssicherungsleistungen des Arbeitgebers im Sinne des § 40b EStG einzubeziehen.

3. Sonderzahlungen des Arbeitgebers sind bei der Berechnung der Wochenlohngrenze den Wochen zuzuordnen, für die sie erbracht worden sind.

EStG § 40a, § 40b.

Vorinstanz: FG Nürnberg

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BFH-Urteil vom 21.7.1989 (VI R 157/87) BStBl. 1989 II S. 1032

1. Die auf jede Woche entfallende Lohnsteuer-Pauschalierungsschuld entsteht mit Ablauf der Woche, jedoch auflösend bedingt durch eine Überschreitung des Durchschnittslohns von 12 DM je Arbeitsstunde und der Wochenlohngrenze von 120 DM.

2. Bei der Berechnung des Wochenarbeitslohns und des durchschnittlichen Stundenlohns ist die Weihnachtsgratifikation auf die Beschäftigungszeit des Kalenderjahres zu verteilen.

3. Der für die Pauschalierung nach § 40a EStG maßgebliche Arbeitslohn ist nicht um den Weihnachts-Freibetrag und Arbeitnehmer-Freibetrag zu kürzen.

4. Ist die Stundenlohngrenze des § 40a Abs. 3 EStG eingehalten, so läßt die Überschreitung der Wochenlohngrenze für bestimmte Wochen die Wirksamkeit der Pauschalierung für andere Wochen, in denen die Wochenlohngrenze nicht überschritten ist, unberührt.

EStG § 40a.

Vorinstanz: FG Münster

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BFH-Urteil vom 13.9.1989 (II R 67/86) BStBl. 1989 II S. 1034

Der Umstand, daß eine (vollzogene) Schenkung unter freiem Widerrufsvorbehalt steht oder auch dem Zuwendenden eine Verfügungsvollmacht des Zuwendungsempfängers erteilt wird, steht der Schenkungsteuerpflicht nicht entgegen (Einschränkung der Entscheidung vom 28. November 1984 II R 133/83, BFHE 142, 511, BStBl II 1985, 159).

ErbStG 1974 § 7 Abs. 1 Nr. 1, § 9 Abs. 1 Nr. 2.

Vorinstanz: FG Rheinland-Pfalz (EFG 1986, 456)

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BFH-Urteil vom 13.7.1989 (V R 110-112/84) BStBl. 1989 II S. 1036

1. Es ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden, wenn das FG bei der Beantwortung der Frage, ob Tierbestände nach § 51 BewG zur landwirtschaftlichen Nutzung gehören (§ 24 Abs. 2 Nr. 2 UStG 1967/73), im Falle der Kälbermast für die Umrechnung der Tierbestände in Vieheinheiten den Umrechnungsschlüssel der Anlage 1 zum BewG verwendet hat, statt den abweichenden Umrechnungsschlüssel eines Verwaltungserlasses heranzuziehen.

2. Bei der Anwendung des § 51 Abs. 1 Satz 1 BewG ist der letzte angefangene nicht als voller Hektar zu berücksichtigen.

3. Ob der Unternehmer auf der von ihm regelmäßig landwirtschaftlich genutzten Fläche das erforderliche Futter wirklich erzeugt, ist unerheblich.

4. Im Falle der Kälbermast kommt aus dem Umrechnungsschlüssel (Anlage 1 zum BewG) bei der Tierart "Rindvieh" die Position "Kälber und Jungvieh unter 1 Jahr 0,30 Vieheinheiten" zur Anwendung; als Zahl der Tiere ist nicht die wirkliche Stückzahl eines Jahres anzusetzen, sondern ein nach Maßgabe der Mastdauer reduzierter Wert.

UStG 1967/73 § 24 Abs. 2 Nr. 2; BewG § 19 Abs. 1, § 33 Abs. 1 Satz 1, § 34 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 Nr. 1 Buchst. a, § 51 Abs. 1 und 4, § 95 Abs. 3, Anlage 1.

Vorinstanz: FG Düsseldorf

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BFH-Urteil vom 3.3.1989 (VI R 63/85) BStBl. 1989 II S. 1040

Erbringen sowohl die Beteiligungsgesellschaft (KG) als auch die Grundgesellschaften (KG 1 und KG 2) vermögenswirksame Leistungen, so ist der Einkommensteuerermäßigungsbetrag, der den Gesellschaftern der KG zusammen zusteht, nicht auf 6.000 DM beschränkt.

3. VermBG § 14 Abs. 1.

Vorinstanz: FG Hamburg (EFG 1985, 583)

 

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