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BFH-Urteil vom 22.6.1990 (VI R 2/87) BStBl. 1990 II S. 901

1. Das Aufteilungs- und Abzugsverbot gemäß § 12 Nr. 1 Satz 2 EStG gilt nicht beim Zusammentreffen von Werbungskosten und Sonderausgaben (Berufsausbildungskosten).

2. Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer können Berufsausbildungskosten i. S. des § 10 Abs. 1 Nr. 7 EStG sein.

EStG § 10 Abs. 1 Nr. 7, § 12 Nr. 1 Satz 2.

Vorinstanz: Niedersächsisches FG

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BFH-Urteil vom 27.6.1990 (I R 168/85) BStBl. 1990 II S. 903

1. Die über Bewirtungen in einer Gaststätte ausgestellten Rechnungen i. S. des § 4 Abs. 5 Nr. 2 Satz 2 EStG 1975 müssen, sofern es sich nicht um Rechnungen über Kleinbeträge i. S. der UStDV handelt, den Namen des bewirtenden Steuerpflichtigen enthalten.

2. Die Namensangabe darf vom Rechnungsaussteller auf der Rechnung oder durch eine sie ergänzende Urkunde nachgeholt werden.

3. Die Ergänzung der Rechnung schließt nicht aus, daß die betriebliche Veranlassung der durch die Rechnung nachgewiesenen Bewirtungsaufwendungen bei begründeten Zweifeln geprüft wird.

EStG 1975 § 4 Abs. 4 und 5 Nr. 2; UStG 1973 § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2; 1. UStDV in der 1975 bis 1979 gültigen Fassung § 4; EStR 1978 Abschn. 20 Abs. 17 Satz 2.

Vorinstanz: FG Hamburg (EFG 1986, 274)

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BFH-Urteil vom 25.4.1990 (I R 136/85) BStBl. 1990 II S. 905

Die Änderung einer Bilanz, die einer bestandskräftigen Veranlagung zugrunde liegt, ist auch dann nicht möglich, wenn die Bilanz einen Verlust aufweist.

AO § 213 Abs. 1; AO 1977 § 157 Abs. 2; EStG § 6b.

Vorinstanz: FG Münster

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BFH-Urteil vom 30.5.1990 (I R 179/86) BStBl. 1990 II S. 906

Bei Anwendung des Progressionsvorbehalts sind der Bemessungsgrundlage zur Ermittlung des Steuersatzes nicht nur die nach einem DBA steuerfreien Einkünfte hinzuzurechnen, sondern auch die weiteren von der Höhe der Einkünfte abhängigen Besteuerungsgrundlagen zu verändern.

DBA-Österreich Art. 15 Abs. 3; EStG § 24a, § 32b.

Vorinstanz: FG Köln

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BFH-Urteil vom 16.5.1990 (X R 29-30/87) BStBl. 1990 II S. 908

Ein Arbeitsverhältnis zwischen Ehegatten ist im Sinne des BFH-Beschlusses vom 27. November 1989 GrS 1/88 (BFHE 158, 563, BStBl II 1990, 160) insgesamt dann nicht durchgeführt, wenn der Arbeitslohn des Arbeitnehmer-Ehegatten wechselnd bar ausbezahlt und auf ein gemeinschaftliches Konto der Ehegatten überwiesen wurde (Anschluß an BFH-Urteil vom 21. Februar 1990 X R 80/88, BFHE 160, 27). Bar ausbezahlte Beträge können aber insoweit als Betriebsausgaben abziehbar sein, als die Barzahlungen in jeweils zusammenhängenden Zeiträumen geleistet wurden und aus dieser Zahlungsweise geschlossen werden kann, daß wenigstens in den Zeiträumen der Barauszahlungen die Einkommens- und Vermögenssphären der Eheleute klar und eindeutig getrennt waren. Dies ist nach den Verhältnissen des Einzelfalles zu beurteilen.

EStG § 4 Abs. 4; GewStG § 7.

Vorinstanz: Hessisches FG

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BFH-Urteil vom 18.5.1990 (VI R 67/88) BStBl. 1990 II S. 909

1. Wird einem Steuerpflichtigen bei einer doppelten Haushaltsführung und bei Dienstreisen Gemeinschaftsverpflegung für Frühstück, Mittag- und Abendessen ganz oder teilweise unentgeltlich angeboten, so stehen ihm in der Regel nur 25 v.H. der in den LStR genannten Pauschbeträge für Verpflegungsmehraufwand zu.

2. Behauptet der Steuerpflichtige, an der Gemeinschaftsverpflegung nicht teilgenommen, sondern sich selbst verpflegt zu haben, hat er ein Wahlrecht, entweder den gekürzten Pauschbetrag geltend zu machen oder seinen Mehraufwand im einzelnen nachzuweisen.

3. Die gekürzten Pauschbeträge sind zu erhöhen um die vom Steuerpflichtigen tatsächlich geleisteten Aufwendungen für die Gemeinschaftsverpflegung und zu mindern um die entsprechenden Erstattungen des Arbeitgebers hierfür. Der Ansatz einer Haushaltsersparnis hat insoweit zu unterbleiben.

EStG 1986 § 9 Abs. 1 Satz 1; LStDV 1984 § 5 Abs. 7, § 6 Satz 2; LStR 1984 Abschn. 25 Abs. 6 Nr. 3, Abschn. 27 Abs. 1; LStR 1990 Abschn. 39 Abs. 3 Nr. 2.

Vorinstanz: Schleswig-Holsteinisches FG

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BFH-Urteil vom 20.6.1990 (I R 160/85) BStBl. 1990 II S. 913

Der Abschluß eines einheitlichen Apothekenpachtvertrags schließt es - auch wenn eine Umsatzpacht vereinbart wurde - nicht aus, dem Gewinn aus Gewerbebetrieb die Hälfte des auf das Inventar entfallenden Pachtzinses hinzuzurechnen. Der auf die Benutzung des Inventars entfallende Anteil an der Gesamtpacht ist zu schätzen.

GewStG § 8 Nr. 7, § 12 Abs. 2 Nr. 2.

Vorinstanz: FG Nürnberg (EFG 1985, 623)

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BFH-Urteil vom 20.6.1990 (I R 127/86) BStBl. 1990 II S. 915

Verbindlichkeiten gegenüber verschiedenen Kreditgebern sind als eine Schuld i.S. des § 8 Nr. 1 GewStG zu beurteilen, wenn sie wirtschaftlich eng zusammenhängen und durch Vereinbarungen zwischen den Kreditgebern und zwischen ihnen und dem Kreditnehmer derart miteinander verknüpft sind, daß gerade die Verknüpfung dem Kreditnehmer die längerfristige Nutzung von Kreditmitteln sichert.

GewStG 1978 § 8 Nr. 1; GewStR 1984 Abschn. 47 Abs. 3 Satz 5.

Vorinstanz: FG Rheinland-Pfalz

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BFH-Urteil vom 27.6.1990 (I R 183/85) BStBl. 1990 II S. 916

Verluste einer Organgesellschaft, die während der Dauer einer gewerbesteuerlichen Organschaft entstanden sind, können auch nach Beendigung der Organschaft nur vom maßgebenden Gewerbeertrag des Organträgers abgesetzt werden.

GewStG § 2 Abs. 2 Nr. 2 Satz 2, § 10a.

Vorinstanz: FG Münster (EFG 1985, 622)

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BFH-Urteil vom 16.5.1990 (I R 80/87) BStBl. 1990 II S. 920

1. § 10 Nr. 2 KStG 1977 verbietet den Abzug ausländischer Quellensteuern als Betriebsausgabe.

2. Die Rechtsfolge des § 26 Abs. 6 Satz 1 KStG 1977 i.V.m. § 34c Abs. 2 EStG in der ab 1980 geltenden Fassung wirkt sich nicht auf die Gewinnermittlung einer Kapitalgesellschaft und damit auch nicht auf die Höhe ihres Gewerbeertrages aus.

GewStG § 7; KStG 1977 § 8 Abs. 1 und 2, § 26 Abs. 6 Satz 1; EStG § 4 Abs. 1, § 5 Abs. 1, § 34c Abs. 2.

Vorinstanz: FG Hamburg (EFG 1987, 469)

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BFH-Urteil vom 18.7.1990 (II R 41/88) BStBl. 1990 II S. 921

1. Ist Gegenstand des Erwerbsvorgangs das Grundstück mit noch zu errichtendem Gebäude, so ändern vereinbarte und erbrachte Eigenleistungen grundsätzlich nichts am Gegenstand des Erwerbsvorgangs; die Eigenleistungen sind jedoch selbst nicht Bestandteil der Gegenleistung (BFHE 137, 504, BStBl II 1983, 336).

2. Auch besonders umfangreiche Eigenleistungen - die ggf. die verbleibenden Leistungen der Veräußererseite überwiegen - führen zu keinem anderen Ergebnis, wenn wesentliche Arbeiten zur Herstellung des Gebäudes von der Veräußererseite zu erbringen sind.

GrEStG 1983 § 1 Abs. 1 Nr. 1, § 9 Abs. 1.

Vorinstanz: FG Nürnberg

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BFH-Urteil vom 8.8.1990 (II R 20/88) BStBl. 1990 II S. 922

Die Voraussetzungen einer Steuerbefreiung nach § 7 Abs. 1 GrEStG werden auch dann erfüllt, wenn die Teilung des Grundstücks und die Übertragung der Miteigentumsanteile aufgrund planmäßiger Durchführung in engem zeitlichen und sachlichen Zusammenhang erfolgen.

GrEStG-NW-(GrEStG 1983) § 7 Abs. 1.

Vorinstanz: FG Köln

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BFH-Urteil vom 13.7.1990 (III R 54/86) BStBl. 1990 II S. 923

Auch die Herstellung einer als bewegliches Wirtschaftsgut zu wertenden Betriebsvorrichtung beginnt zulagenrechtlich bereits mit der Auftragserteilung zur Fertigung von wesentlichen Bauteilen (Fortführung der Rechtsprechung in den Urteilen des BFH vom 28. September 1979 III R 95/77, BFHE 129, 104, BStBl II 1980, 56, und vom 18. Dezember 1986 III R 123/82, BFH/NV 1987, 468, zum Baubeginn bei Gebäuden).

InvZulG 1975 § 4b.

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BFH-Urteil vom 18.7.1990 (I R 72/86) BStBl. 1990 II S. 926

1. Die in § 21 Abs. 2 Satz 2 BerlinFG vorgeschriebene Minderung der tariflichen Körperschaftsteuer um 10 v.H. bezieht sich einerseits auf bestimmte Einkünfte i.S. des § 23 Nr. 2 BerlinFG und andererseits auf den Teilbetrag der tariflichen Körperschaftsteuer i.S. des § 23 Abs. 1 bis 4 KStG 1977, der auf die genannten Einkünfte i.S. des § 23 Nr. 2 BerlinFG entfällt.

2. Die nach § 21 Abs. 2 Satz 2 BerlinFG ermäßigt präferenzierten Einkünfte ergeben sich aus der nach Bilanzierungsgrundsätzen ermittelten Differenz zwischen den Einnahmen i.S. des § 20 Abs. 1 Nrn. 1 bis 3 EStG aus Anteilen an Körperschaften oder Personenvereinigungen, die unbeschränkt körperschaftsteuerpflichtig sind, und den durch sie ausgelösten Betriebsausgaben.

BerlinFG § 21 Abs. 2, § 23, §25 Abs. 2 Nr. 1; KStG 1977 § 23, § 26 Abs. 6; EStG § 3c, § 20 Abs. 1 Nrn. 1 bis 3.

Vorinstanz: FG Berlin

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BFH-Urteil vom 10.7.1990 (VII R 12/88) BStBl. 1990 II S. 929

Die Kraftfahrzeugsteuererhöhung für das Halten nicht schadstoffarmer Personenkraftwagen, auch soweit sie nicht umrüstbar sind, und die (nicht rückwirkende) Neufestsetzung der erhöhten Steuer für das Halten bereits zugelassener Fahrzeuge begegnen keinen verfassungsrechtlichen Bedenken.

KraftStG 1979 § 9 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. c, aa, § 12 Abs. 2 Nr. 1, § 18 Abs. 1; Ges. über steuerliche Maßnahmen zur Förderung des schadstoffarmen Personenkraftwagens vom 22. Mai 1985 (Art. 3); GG Art. 3 Abs. 1, Art. 14 Abs. 1, Art. 20 Abs. 3.

Vorinstanz: FG Münster

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BFH-Urteil vom 27.7.1990 (VI R 20/89) BStBl. 1990 II S. 931

Der dem normalen Lohnsteuerabzug unterliegende Bezug von betrieblichen Ruhegeldern steht der Pauschalierung der Lohnsteuer nach § 40a EStG des von demselben Arbeitgeber erhaltenen Lohns für eine tatsächlich ausgeübte Aushilfstätigkeit nicht entgegen.

EStG § 40a.

Vorinstanz: FG Nürnberg (EFG 1989, 313)

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BFH-Urteil vom 28.6.1990 (V R 113/87) BStBl. 1990 II S. 933

1. Der V. Senat schließt sich der Entscheidung des X. Senats an (Urteil vom 24. Februar 1988 X R 67/82, BFHE 152, 564, BStBl II 1988, 622), wonach die Vorschriften über die Berichtigung des Vorsteuerabzugs (§ 15a UStG 1980) in der Weise "zu berücksichtigen sind" (§ 19 Abs. 3 Satz 6 UStG 1980), daß bei Rückgängigmachung des Vorsteuerabzugs der Steuerabzugsbetrag bei einem Steuersatz von 14 v.H. nur bis zu einem Betrag von höchstens 2.562 DM gewährt wird.

2. Bei einem Steuersatz von 13 v.H. wird der Steuerabzugsbetrag nur bis zu einem Betrag von höchstens 2.379 DM gewährt.

UStG 1980 § 15a Abs. 1 und 2, § 19 Abs. 3 (i.d.F. vor Aufhebung durch Steuerreformgesetz vom 25. Juli 1988).

Vorinstanz: Niedersächsisches FG

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BFH-Urteil vom 27.3.1990 (VII R 26/89) BStBl. 1990 II S. 939

Die Haftung der Gesellschafter einer GbR für Steuerschulden der Gesellschaft kann nicht durch Vereinbarungen der Gesellschafter auf das Gesellschaftsvermögen beschränkt werden.

AO 1977 § 191, § 38; BGB § 427, § 714.

Vorinstanz: FG Bremen (EFG 1989, 153)

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BFH-Urteil vom 16.5.1990 (X R 147/87) BStBl. 1990 II S. 942

1. Nur ein rechtswirksamer Bescheid ist geeignet, die Festsetzungsfrist gemäß § 169 Abs. 1 Satz 3 AO 1977 zu wahren und nach § 171 Abs. 3 Satz 1 und Satz 2 AO 1977 Ablaufhemmung herbeizuführen.

2. Der in der fehlerhaften Zustellung eines Steuerbescheides (Zinsbescheides) liegende Bekanntgabemangel wird durch fehlerfreie Zustellung der Einspruchsentscheidung zu diesem Bescheid geheilt.

3. Die Regelung des § 171 Abs. 3 Satz 1 und Satz 2 AO 1977 ist (im Unterschied zu der des § 146a Abs. 1 AO) nicht sachverhalts-, sondern (dem Wesen der Festsetzungsverjährung entsprechend) verwaltungsaktbezogen: Wird der angefochtene Bescheid aufgehoben, so entfällt die durch dessen Anfechtung ausgelöste Rechtswirkung der Ablaufhemmung, sofern nicht die Sonderregelung des § 171 Abs. 3 Satz 3 AO 1977 eingreift.

4. Nicht verwaltungsakt-, sondern sachverhaltsbezogen dagegen ist § 174 Abs. 4 AO 1977: Unter den dort genannten Voraussetzungen (vor allem im Rahmen der in § 174 Abs. 4 Satz 3 AO 1977 bestimmten Frist) ist die Finanzbehörde befugt, einen Sachverhalt, der Gegenstand eines aufgehobenen Bescheides war, neu zu regeln. Der aufgehobene Bescheid muß allerdings auch in diesem Falle rechtswirksam gewesen sein.

AO 1977 §§ 157, 169 Abs. 1, 171 Abs. 3, 174 Abs. 4, 237 Abs. 1 Satz 1, 239 Abs. 1 Satz 1; AO § 146a Abs. 1.

Vorinstanz. FG München

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BFH-Urteil vom 8.6.1990 (III R 41/90) BStBl. 1990 II S. 944

1. Eine Aussetzung des Verfahrens gemäß § 74 FGO durch das FG kommt nicht schon deshalb in Betracht, weil in derselben Rechtsfrage beim BFH ein Musterprozeß anhängig ist.

2. Über einen Antrag, das Verfahren wegen eines bereits anhängigen Musterprozesses ruhen zu lassen, entscheidet vorrangig die Finanzbehörde gemäß § 363 Abs. 2 AO 1977 durch Verwaltungsakt. Gegen die Ablehnung eines solchen Antrags ist ebenso wie gegen die Anordnung selbst die Beschwerde gegeben.

3. Die Frage, ob das FG die fehlende Zustimmung eines Beteiligten ersetzen muß, weil dessen Weigerung, einem Ruhen des Verfahrens zuzustimmen, rechtsmißbräuchlich ist, bedarf nur dann einer Entscheidung des Gerichts, wenn die Gründe für die Anordnung einer Verfahrensruhe erstmals im finanzgerichtlichen Verfahren aufgetreten sind.

AO 1977 § 363 Abs. 2, § 349; FGO § 74, § 155 i.V.m. § 252 ZPO.

Vorinstanz: Niedersächsisches FG

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BFH-Urteil vom 24.7.1990 (VII R 62/89) BStBl. 1990 II S. 946

Im Verwaltungszwangsverfahren kann die Pfändung eines Steuererstattungsanspruchs durch den zuständigen Beamten bereits vor der Entstehung des Anspruchs (Ablauf des Veranlagungszeitraums oder Ausgleichsjahres) - einschließlich der Schlußzeichnung der Pfändungs- und Einziehungsverfügung - vorbereitet werden.

Die Pfändungs- und Einziehungsverfügung wird erst zu dem Zeitpunkt erlassen (erwirkt), in dem die Verfügung den internen Bereich der Vollstreckungsbehörde verlassen hat, in dem sie zum Zwecke der Zustellung an den Drittschuldner (FA), der Post oder dem Zustellungsdienst der Behörde übergeben worden ist.

AO 1977 §§ 46 Abs. 6, 309 Abs. 2.

Vorinstanz: Niedersächsisches FG

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BFH-Urteil vom 13.7.1990 (III R 29/87) BStBl. 1990 II S. 949

Eine erhöhte Investitionszulage nach § 19 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1 Buchst. a Doppelbuchst. cc BerlinFG wird nur dann gewährt, wenn die sog. fernabsatzorientierten Umsätze in jedem Kalenderjahr des Dreijahreszeitraums und nicht nur im Durchschnitt der drei Jahre überwiegen. Dabei gelten für die Aufteilung der Umsätze auf die einzelnen Jahre umsatzsteuerrechtliche Grundsätze.

BerlinFG 1982 § 19 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1 Buchst. a Doppelbucht. cc.

Vorinstanz: FG Berlin

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BFH-Urteil vom 18.7.1990 (I R 115/88) BStBl. 1990 II S. 951

1. Für die Besteuerung einer in der Bundesrepublik Deutschland ansässigen Person sieht Art. 23 Abs. 1 Buchst. c DBA-Malta die Anrechnung der maltesischen Steuer auf die deutsche Einkommen- und Körperschaftsteuer vor, die auf Dividenden aus Malta entfällt, die nicht unter Art. 23 Abs. 1 Buchst. a DBA-Malta fallen.

2. Angerechnet wird dabei der Teil der maltesischen Steuer, der nach maltesischem Recht an sich zu zahlen wäre, aber aufgrund des Art. 10 Abs. 4 Buchst. b DBA-Malta nicht zu zahlen ist.

3. Als nicht zu zahlende maltesische Steuer gilt dabei die maltesische Steuer, die aufgrund der maltesischen Bestimmungen über die Unterstützung der Industrie in Malta nicht zu zahlen ist.

4. Die Anrechnung einer höheren maltesischen Steuer kommt nicht deshalb in Betracht, weil von der ausschüttenden Gesellschaft keine maltesische Steuer auf den Gewinn erhoben wurde, der der Ausschüttung zugrunde lag.

5. Die Höhe der anzurechnenden ausländischen Steuer muß im Bescheid über die einheitliche und gesonderte Gewinnfeststellung berücksichtigt werden, wenn Einkünfte gemäß § 180 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a AO 1977 gesondert festgestellt werden.

AO 1977 § 180 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a; DBA-Malta Art. 10 Abs. 4 Buchst. b, Art. 23 Abs. 1 Buchst. c.

Vorinstanz: FG Nürnberg

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BFH-Urteil vom 13.2.1990 (IX R 102/85) BStBl. 1990 II S. 953

1. Ist ein nach § 7b EStG begünstigtes Objekt mehreren Miteigentümern zuzurechnen, erfüllen aber nur einzelne Beteiligte unter ihnen sämtliche Voraussetzungen für erhöhte Absetzungen nach § 7b EStG, so gestattet es § 7a Abs. 7 EStG diesen Beteiligten, anteilige erhöhte Absetzungen zu beanspruchen.

2. Die zur Inanspruchnahme erhöhter Absetzungen berechtigten Miteigentümer können von den bisher der Miteigentümergemeinschaft einheitlich gewährten degressiven AfA nach § 7 Abs. 5 EStG zu den erhöhten Absetzungen nach § 7b EStG überwechseln, während die übrigen Miteigentümer bei den degressiven AfA verbleiben.

EStG § 7 Abs. 5, § 7a, § 7b.

Vorinstanz: FG Rheinland-Pfalz

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BFH-Urteil vom 14.3.1990 (I R 129/85) BStBl. 1990 II S. 955

1. Die Überschuldung allein ist kein Grund, die Sanierungsbedürftigkeit anzunehmen, wenn die übrigen Umstände wie eigene Umsätze, Umsatzrendite und Bruttorendite einen Zusammenbruch des Unternehmens ausschließen und nicht von einer drohenden Zahlungsunfähigkeit auszugehen ist.

2. Stundungsvereinbarungen, die im Zusammenhang mit der Sanierung abgeschlossen werden, können eine Sanierungsbedürftigkeit nicht beseitigen.

EStG § 3 Nr. 66.

Vorinstanz: FG Nürnberg

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BFH-Urteil vom 6.4.1990 (III R 60/88) BStBl. 1990 II S. 958

1. Aufwendungen eines Steuerpflichtigen für Arzneimittel ohne schriftliche ärztliche Verordnung und für medizinische Fachliteratur sind in aller Regel nicht als außergewöhnliche Belastung berücksichtigungsfähig.

2. Schuldzinsen für ein Darlehen, das ein Steuerpflichtiger zur Bestreitung außergewöhnlicher Belastungen i. S. von § 33 EStG aufgenommen hat, sind nach dieser Vorschrift steuerermäßigend zu berücksichtigen, wenn bzw. soweit die Darlehensaufnahme selbst zwangsläufig erfolgt ist.

3. Aufwendungen eines Steuerpflichtigen für Fahrten zur krankheitsbedingten Betreuung seiner pflegebedürftigen Mutter sind insoweit außergewöhnlich, als sie die Aufwendungen für Besuchsfahrten überschreiten, die der Steuerpflichtige auch ohne die Erkrankung seiner Mutter üblicherweise ausgeführt hätte. Der Ermittlung der Fahrtkosten mit dem eigenen Kraftfahrzeug ist die kürzeste benutzbare Straßenverbindung zugrunde zu legen. Benutzbar in diesem Sinne ist eine Fahrtstrecke, deren Befahren unter Berücksichtigung der allgemeinen Verkehrsverhältnisse im Rahmen des Zumutbaren liegt.

EStG 1981 § 33.

Vorinstanz: FG Köln

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BFH-Urteil vom 10.4.1990 (VIII R 133/86) BStBl. 1990 II S. 961

Ein zum Gesellschaftsvermögen gehörendes Grundstück wird aus dem Betriebsvermögen der Personengesellschaft nicht dadurch entnommen, daß es zugunsten eines Gesellschafters mit einem Erbbaurecht belastet und von dem Gesellschafter mit einem für seine eigenen Wohnzwecke bestimmten und später benutzten Gebäude bebaut wird.

EStG § 4 Abs. 1 Satz 2.

Vorinstanz: FG Köln

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BFH-Urteil vom 18.4.1990 (III R 160/86) BStBl. 1990 II S. 962

Aufwendungen eines Unterhaltspflichtigen für den Privatschulbesuch eines an Legasthenie erkrankten Kindes sind nicht als außergewöhnliche Belastung im Sinne des § 33 EStG berücksichtigungsfähig, wenn die Privatschule in ihren Bildungs- und Erziehungszielen mit öffentlichen ( - staatlichen - ) Schulen vergleichbar ist und durch den Privatschulbesuch lediglich die sozialen Folgen eines Hauptschulbesuches vermieden werden sollen.

EStG 1975 § 33.

Vorinstanz: FG Düsseldorf (EFG 1986, 604)

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BFH-Urteil vom 25.4.1990 (X R 111/89) BStBl. 1990 II S. 963

Auch Baukindergeld gemäß § 34f Abs. 1 EStG i.d.F. des WohneigFG vom 15. Mai 1986 kann nur für Bauobjekte gewährt werden, bei denen der Antrag auf Baugenehmigung nach dem 29. Juli 1981 gestellt worden ist oder die aufgrund eines nach dem 29. Juli 1981 rechtswirksam abgeschlossenen Vertrags oder gleichstehenden Rechtsakts angeschafft worden sind oder bei denen mit den Bauarbeiten nach dem 29. Juli 1981 begonnen worden ist.

EStG i.d. F. des WohneigFG § 34 f Abs. 1.

Vorinstanz: FG Rheinland-Pfalz ( EFG 1989, 461)

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BFH-Urteil vom 22.5.1990 (VIII R 41/87) BStBl. 1990 II S. 965

Der zwischen Gesellschaftern einer Personengesellschaft vereinbarte Gewinnverteilungsschlüssel bezieht sich grundsätzlich auf den Handelsbilanzgewinn. Weicht dieser vom Steuerbilanzgewinn deshalb ab, weil er durch die Auflösung von Bilanzierungshilfen geringer ist als der Steuerbilanzgewinn, müssen bei Anwendung des Gewinnverteilungsschlüssels auf den Steuerbilanzgewinn Korrekturen hinsichtlich der Gesellschafter angebracht werden, die bei der Bildung der Bilanzierungshilfe an dem Unternehmen noch nicht beteiligt waren.

EStG § 15 Abs. 1 Nr. 2

Vorinstanz: FG Baden-Württemberg

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BFH-Urteil vom 30.5.1990 (I R 57/89) BStBl. 1990 II S. 967

Bei Anwendung der sog. Nullregelung nach § 52 Abs. 2 UStDV 1980 liegt die Einnahme des ausländischen Unternehmers (§ 8 Abs. 1 EStG) in der Befreiung von seiner Umsatzsteuerschuld. Sie ist gemäß § 8 Abs. 2 EStG in deren Höhe anzusetzen.

EStG § 8, § 50a Abs. 4; UStDV 1980 § 52 Abs. 2; DBA-Japan Art. 12 Abs. 2.

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BFH-Urteil vom 8.6.1990 (III R 14-16/90) BStBl. 1990 II S. 969

Der Grundfreibetrag nach § 32a Abs. 1 EStG ist in den für die Jahre 1986 bis 1988 geltenden Fassungen mit dem GG vereinbar.

EStG i. d. F. des StSenkG 1986/1988 § 32a, § 52 Abs. 23b; EStG i.d.F. des StSenkErwG 1988 Art. 1 Nr. 5, § 32a; GG Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1, Art. 3 Abs. 1, Art. 6 Abs. 1, Art 14 Abs. 1, Art 20 Abs. 1.

Vorinstanz: Niedersächsisches FG

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BFH-Urteil vom 19.7.1990 (IV R 119/88) BStBl. 1990 II S. 973

Bei einem landwirtschaftlichen Nebenerwerbsbetrieb mit ca. 19,2 ha Nutzfläche kann bei der Gewinnermittlung nach § 13a EStG der Wert der Arbeitsleistung für die körperliche Mitarbeit des Betriebsinhabers, der ganztägig außerhalb des Betriebes als Arbeitnehmer tätig ist, in der Regel schon deshalb nicht mit dem Erfahrungswert der Finanzverwaltung von 0,2 VAK angesetzt werden (vgl. Abschn. 130a Abs. 4 Satz 7 EStR 1984), weil die Betriebsgröße von 19,2 ha außerhalb durchschnittlicher betrieblicher Verhältnisse bei einem Nebenerwerbslandwirt liegt.

EStG § 13a Abs. 5 Nrn. 1 bis 5.

Vorinstanz: Hessisches FG (EFG 1989, 228)

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BFH-Urteil vom 24.7.1990 (VIII R 45/85) BStBl. 1990 II S. 975

Abschlußgebühren für einen Bausparvertrag können Werbungskosten bei den Einkünften aus Kapitalvermögen sein, wenn der Abschluß des Bausparvertrages in keinem engen zeitlichen und wirtschaftlichen Zusammenhang mit der Verwirklichung eines Bauvorhabens steht und wenn auf Dauer gesehen ein Überschuß aus Zinsgutschriften erwartet werden kann.

EStG 1977 § 9 Abs. 1 Satz 1 und Satz 3 Nr. 1; § 20 Abs. 1 Nr. 8.

Vorinstanz: FG Baden-Württemberg

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BFH-Beschluß vom 13.8.1990 (X B 60/90) BStBl. 1990 II S. 977

Dem Erwerber einer Wohnung steht der Abzugsbetrag nach § 10e Abs. 1 EStG für das Anschaffungsjahr nicht zu, wenn er die Wohnung erst im darauffolgenden Jahr zu eigenen Wohnzwecken nutzt. Unerheblich ist, aus welchen Gründen er die Wohnung im Anschaffungsjahr noch nicht beziehen konnte.

EStG § 10e Abs. 1.

Vorinstanz: FG München

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BFH-Urteil vom 26.6.1990 (VIII R 221/85) BStBl. 1990 II S. 978

Wird eine Kapitalanlage veräußert, bezüglich derer eine steuerfreie Rücklage gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 2 EntwHStG 1968 gebildet worden war, so erhöht die anläßlich der Veräußerung erfolgende Auflösung der Rücklage den laufenden Gewinn des Veräußerers.

EStG §§ 16, 34; EntwHStG 1968 § 1.

Vorinstanz: Hessisches FG (EFG 1986, 129)

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BFH-Beschluß vom 21.6.1990 (IV B 100/89) BStBl. 1990 II S. 980

Es ist nicht ernstlich zweifelhaft, daß für Zuschüsse nach dem Landesmodernisierungsprogramm Berlin ein Passivposten nicht gebildet werden darf; ernstlich zweifelhaft ist jedoch, ob von der Passivierung der nach diesem Programm gewährten Vorauszahlungsmittel abgesehen werden darf.

FGO § 69; EStG § 5; HGB §§ 246, 252.

Vorinstanz: FG Berlin.

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BFH-Urteil vom 16.5.1990 (I R 113/87) BStBl. 1990 II S. 983

1. Dem Montagebegriff i.S. des § 12 Satz 2 Nr. 8 AO 1977 kommt neben dem Begriff "Bauausführungen" selbständige Bedeutung zu.

2. Unter den Begriff "Montage" fallen nur das Zusammenfügen oder der Umbau von vorgefertigten Einzelteilen, nicht dagegen bloße Reparatur- und Instandsetzungsarbeiten. Dabei erfüllen untergeordnete Einzelleistungen für sich allein noch nicht den Begriff "Montage". Die Tätigkeit muß vielmehr zumindest die wesentlichen Arbeiten des Zusammenfügens von Einzelteilen zu einer Sache umfassen.

AO 1977 § 12 Satz 2 Nr. 8; KStG 1977 § 2 Nr. 1, § 8 Abs. 1; EStG § 49 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a.

Vorinstanz: FG Köln (EFG 1987, 568)

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BFH-Urteil vom 27.7.1990 (VI R 5/88) BStBl. 1990 II S. 985

Ein in der Bundesrepublik beschäftigter türkischer Staatsangehöriger kann auch dann am Heimatort einen eigenen Hausstand führen, wenn seine Frau und seine Kinder dort innerhalb einer Großfamilie leben.

EStG § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5.

Vorinstanz: FG Münster

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BFH-Urteil vom 18.7.1990 (I R 12/90) BStBl. 1990 II S. 986

1. Ein Antrag auf mündliche Verhandlung liegt auch in der Absichtserklärung des Klägers, den festzusetzenden Steuerbetrag noch in einer mündlichen Verhandlung bestimmen zu wollen (Anschluß an BFH-Beschluß vom 9. Juni 1986 IX B 90/85, BFHE 146, 395, BStBl II 1986, 679).

2. Beantragt der Kläger, das Klageverfahren gemäß § 74 FGO wegen einer beim BVerfG anhängigen Verfassungsbeschwerde (Parallelverfahren) auszusetzen, und kündigt er an, die Klage zurückzunehmen, falls das BVerfG zu seinem Nachteil entscheide, so kann das Ermessen des FG in dem Sinne auf Null reduziert sein, daß das Klageverfahren auszusetzen ist.

3. Die nach § 74 FGO vorgreifliche Entscheidung bzw. Feststellung muß für das auszusetzende Verfahren nicht bindend sein.

4. Durch die Aussetzung des Verfahrens gemäß § 74 FGO soll u.a. verhindert werden, daß der BFH bzw. das BVerfG mit einer Vielzahl gleichgelagerter Fälle "überschwemmt" werden, ohne daß dies der Klärung des vorgreiflichen Rechtsproblems dient.

FGO § 74, § 116 Abs. 1 Nr. 3, § 126 Abs. 4; VGFGEntlG Art. 3 § 5 Satz 2.

Vorinstanz: Niedersächsisches FG

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BFH-Beschluß vom 1.8.1990 (II B 36/90) BStBl. 1990 II S. 987

1. Versäumt es das Gericht, die Beteiligten über die beabsichtigte Bekanntgabe des Urteils zu unterrichten (durch am Schluß der mündlichen Verhandlung oder im schriftlichen Verfahren ergehenden Beschluß), so beruht das Urteil nicht auf dem darin möglicherweise zu sehenden Verfahrensverstoß.

2. Für die nach den von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätzen (vgl. BFH-Urteil vom 18. Oktober 1989 II R 85/87, BFHE 158, 483, BStBl II 1990, 181) zu treffende Entscheidung, ob Gegenstand des Erwerbsvorgangs das unbebaute Grundstück oder das Grundstück mit noch zu errichtendem Gebäude ist, sind Art und Größe des Gebäudes ohne Bedeutung.

3. Wird die grundsätzliche Bedeutung mit einer Abweichung von einer Entscheidung eines anderen obersten Bundesgerichts begründet, so erfordert die Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung (§ 115 Abs. 3 Satz 3 FGO), daß zunächst die behauptete Abweichung schlüssig dargestellt wird. An diese schlüssige Darstellung der Abweichung von einer Entscheidung eines anderen obersten Bundesgerichts sind sinngemäß dieselben Anforderungen zu stellen wie an die schlüssige Darstellung einer Abweichung von einer Entscheidung des BFH i.S. § 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO. Außerdem muß dargetan werden, daß durch die Abweichung von der Entscheidung des anderen obersten Bundesgerichts eine im Interesse der Allgemeinheit klärungsbedürftige und klärungsfähige Rechtsfrage aufgeworfen wird.

FGO § 104 Abs. 2, § 115 Abs. 2 Nrn. 1 und 2, Abs. 3 Satz 3; GrEStG 1983 § 1 Abs. 1 Nr. 1, § 8 Abs. 1, § 9 Abs. 1 Nr. 1.

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BFH-Urteil vom 5.4.1990 (VII K 1/89) BStBl. 1990 II S. 990

1. Zur Zulässigkeit der Fortsetzungsfeststellungsklage nach Außerkrafttreten einer im Klagewege angefochtenen verbindlichen Zolltarifauskunft.

2. Zur zolltariflichen Abgrenzung zwischen "Früchten" und "Fruchtsaft" (hier: "Passionsfruchtsaft" mit hohem Fruchtfleischgehalt).

FGO § 100 Abs. 1 Satz 4; ZG § 23 Abs. 3; KN Unterpos. 2008 9949 (alt), 2008 9946 (neu) Pos. 2009.

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BFH-Urteil vom 27.6.1990 (I R 62/89) BStBl. 1990 II S. 992

1. Stellt der Organträger seine werbende Tätigkeit ein und betreibt er seine Auflösung, so führt dies nicht notwendigerweise zur Beendigung der wirtschaftlichen Eingliederung der Organgesellschaft.

2. Geht jedoch der Organträger keiner Tätigkeit mehr nach, die der Organgesellschaft dient bzw. die sie fördert, so fehlt es an der wirtschaftlichen Eingliederung der Organgesellschaft. Die Organschaft ist dann gewerbesteuerlich nicht (mehr) anzuerkennen.

GewStG 1984 § 2 Abs. 2 Nr. 2 Satz 2; KStG 1977 § 8 Abs. 2, § 14 Nrn. 1 und 2.

Vorinstanz: FG Hamburg (EFG 1990, 428)

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BFH-Urteil vom 30.11.1989 (I R 14/87) BStBl. 1990 II S. 993

1. Die pauschale Lohnsteuer ist nur insoweit eine "Unternehmenssteuer", als sie aus Praktikabilitätsgründen in verfahrensrechtlich-technischer Hinsicht vom Arbeitgeber erhoben wird und der Arbeitgeber formell gesehen alleiniger Steuerschuldner ist. Materiell-rechtlich gesehen handelt es sich um eine Steuer, die dadurch entsteht, daß der Arbeitnehmer eine nichtselbständige Arbeit mit Einkunftserzielungsabsicht ausübt und damit einen Besteuerungstatbestand i.S. des § 38 AO 1977 verwirklicht.

2. Nach § 2 Abs. 1 KiStG Hmb ist die Mitgliedschaft des Arbeitnehmers in einer steuererhebungsberechtigten Religionsgemeinschaft unabdingbare Tatbestandsvoraussetzung für die Erhebung der evangelischen und/oder römisch-katholischen pauschalen Lohnkirchensteuer. Die Erhebung ist dann nicht gestattet, wenn der betroffene Arbeitnehmer nachgewiesenermaßen keiner kirchensteuererhebungsberechtigten Körperschaft angehört. Der Nachweis ist vom Arbeitgeber zu führen.

3. Der Antrag auf Pauschalierung der Lohnsteuer zieht auch die Pauschalierung der Lohnkirchensteuer nach sich, wenn der Arbeitgeber nicht nachweist, daß der oder die betroffenen Arbeitnehmer keine Kirchenmitglieder sind.

4. Die Aufteilung der pauschalen Lohnkirchensteuer in evangelische und römisch-katholische ist durch Schätzung vorzunehmen. Solange der Arbeitgeber keinen anderen Nachweis führt, ist es nicht zu beanstanden, wenn der Aufteilung der Schlüssel zugrunde gelegt wird, auf den die kirchensteuererhebungsberechtigten Körperschaften sich untereinander geeinigt haben.

KiStG Hmb § 1, § 2 Abs. 1, § 3 Abs. 1 Buchst. a, § 11 Abs. 2 und 3; EStG § 2 Abs. 1, § 19, § 38, § 39b, § 40, § 40a, § 40b, § 41, § 41a, § 42a, § 42d; AO 1977 § 38, § 88, § 193 Abs. 2 Nr. 1; FGO § 57 Nr. 4, § 76, § 96.

Vorinstanz: FG Hamburg

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BFH-Urteil vom 11.4.1990 (I R 38/89) BStBl. 1990 II S. 998

1. Bedenken gegen die materielle Rechtswirksamkeit eines Gewinnverteilungsbeschlusses ergeben sich nicht allein daraus, daß dieser mehr als sechs Jahre nach Ablauf des Geschäftsjahres gefaßt wird, auf das er sich bezieht.

2. Ein Widerspruch zu früheren Gewinnverteilungsbeschlüssen für das Streitjahr ist ausgeschlossen, wenn durch den neu gefaßten Beschluß nur Mehrgewinne verteilt werden, über deren Verwendung die Gesellschafter zuvor nie beschlossen hatten.

3. Wird ein geänderter Gewinnverteilungsbeschluß vor Durchführung der Änderungsveranlagung gefaßt und betrifft der Beschluß nur Mehrgewinne, über deren Verwendung vorher nicht beschlossen worden war und die bisher nicht Gegenstand einer Veranlagung waren, so ist der Beschluß auch bei der Anwendung des § 19 Abs. 3 KStG 1968 zu beachten.

KStG 1968 § 19 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 3.

 

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