| Home | Index | EStG | Neuzugang | Impressum  
       

 

 

 

 

 

 

BFH-Urteil vom 8.12.1992 (VIII R 78/89) BStBl. 1993 II S. 301

1. Guthabenzinsen aus einem Bausparvertrag sind nach Wegfall der Nutzungswertbesteuerung regelmäßig Einnahmen bei den Einkünften aus Kapitalvermögen. Dies kann ausnahmsweise anders sein, wenn das Bausparguthaben über einen sog. Auffüllungskredit fremdfinanziert wird.

2. Eine Verrechnung von Schuldzinsen mit Guthabenzinsen aus einem Bausparguthaben ist nicht zulässig, wenn Vorfinanzierungsdarlehen bzw. Zwischenkredite nach dem 31. Dezember 1986 aufgenommen wurden (Ergänzung zum BFH-Urteil vom 18. Februar 1992 VIII R 94/90, BFHE 168, 512, BStBl II 1992, 1005).

EStG 1987 § 11 Abs. 1, § 20 Abs. 1 Nr. 7, § 52 Abs. 21.

Vorinstanz: Schleswig-Holsteinisches FG

*****

BFH-Urteil vom 23.10.1992 (VI R 59/91) BStBl. 1993 II S. 303

Ein Sportverein ist verpflichtet, Lohnsteuer für die von ihm eingesetzten Amateurspieler anzumelden und abzuführen, wenn die für den Trainings- und Spieleinsatz gezahlten Vergütungen nach dem Gesamtbild der Verhältnisse als Arbeitslohn zu beurteilen sind. Arbeitslohn liegt jedoch dann nicht vor, wenn die Vergütungen die mit der Tätigkeit zusammenhängenden Aufwendungen der Spieler nur unwesentlich übersteigen.

EStG § 19 Abs. 1; LStDV § 1 Abs. 2.

Vorinstanz: FG Baden-Württemberg (EFG 1992, 44)

*****

BFH-Urteil vom 11.12.1992 (VI R 162/88) BStBl. 1993 II S. 306

Eine Klageschrift kann den Mindestanforderungen des § 65 Abs. 1 FGO auch dann entsprechen, wenn in ihr zwar die Person des Beklagten nicht ausdrücklich bezeichnet ist, diese sich jedoch aufgrund anderer Angaben in der Klageschrift (hier: Bezeichnung des angefochtenen Verwaltungsaktes und der Einspruchsentscheidung) alsbald leicht und eindeutig bestimmen läßt.

FGO § 65 Abs. 1 und 2.

Vorinstanz: Niedersächsisches FG

*****

BFH-Urteil vom 25.11.1992 (II R 67/89) BStBl. 1993 II S. 308

1. Werden einem Grundstückserwerber im Rahmen einer Umlegung Grundstücke zugewiesen, die nicht nur im Eigentum der Stadt, sondern (auch) im Eigentum Dritter stehen, und werden im selben Zuge Verträge über die Bebauung abgeschlossen, so kann regelmäßig nicht davon ausgegangen werden, einheitlicher Vertragsgegenstand sei das bebaute Grundstück. Es fehlt für die Annahme eines engen sachlichen Zusammenhangs zwischen dem Erwerbsvorgang und den Verträgen, die der Bebauung des Grundstücks dienen, zumindest an einem notwendigen Zusammenwirken der "auf der Veräußererseite" auftretenden Personen.

2. Ist Gegenstand des Erwerbsvorgangs das unbebaute Grundstück, so gehören Aufwendungen des Grundstückserwerbers für Planung und Projektaufbereitung nicht zur Gegenleistung, es sei denn, Leistung und Gegenleistung hierfür stehen sich nicht ausgewogen gegenüber.

GrEStG 1983 § 1 Abs. 1 Nr. 3, § 8 Abs. 1, § 9 Abs. 1, § 23 Abs. 1; BBauG § 47, § 48, § 71 Abs. 1, § 72, § 76.

Vorinstanz: FG Münster

*****

BFH-Urteil vom 2.12.1992 (I R 54/91) BStBl. 1993 II S. 311

Vereinbart eine GmbH mit ihren beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführern als Entgelt für die Geschäftsführertätigkeit ausschließlich eine Gewinntantieme, so kann diese unter Würdigung aller Umstände im Einzelfall eine verdeckte Gewinnausschüttung sein.

KStG § 8 Abs. 3 Satz 2, § 27.

Vorinstanz: FG Düsseldorf (EFG 1992, 36)

*****

BFH-Urteil vom 23.10.1992 (VI R 55/91) BStBl. 1993 II S. 314

Pauschale Zuschläge können nur dann als Abschlagszahlungen oder Vorschüsse auf Zuschläge für tatsächlich geleistete Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit angesehen werden und damit nach § 3 b EStG steuerfrei sein, wenn eine Verrechnung der Zuschläge mit den tatsächlich erbrachten Arbeitsstunden an Sonntagen, Feiertagen und zur Nachtzeit erfolgt. Allein die Aufzeichnung der tatsächlich erbrachten Arbeitsstunden ersetzt diese Verrechnung nicht.

EStG § 3 b.

Vorinstanz: FG Düsseldorf

*****

BFH-Urteil vom 10.9.1992 (V R 99/88) BStBl. 1993 II S. 316

Baubetreuungsleistungen sind nicht nach § 4 Nr. 9 Buchst. a UStG 1980 deswegen steuerfrei, weil sie beim Leistungsempfänger in die Bemessungsgrundlage für die Grunderwerbsteuer einbezogen worden sind.

UStG 1980 § 4 Nr. 9 Buchst. a.

Vorinstanz: FG Köln (EFG 1989, 143)

*****

BFH-Urteil vom 22.10.1992 (V R 53/89) BStBl. 1993 II S. 318

Der Unternehmer führt durch die entgeltliche Übernahme einer Ausbietungsgarantie einen nach § 4 Nr. 8 Buchst. g UStG 1980 steuerfreien Umsatz aus.

UStG 1980 § 4 Nr. 8 Buchst. g.

Vorinstanz: FG Münster

*****

BFH-Urteil vom 27.1.1993 (II R 55/89) BStBl. 1993 II S. 322

Ist als Folge der Umwandlung bei der Einheitsbewertung des Betriebsvermögens der übernehmenden Gesellschaft an Stelle des Werts der wegfallenden Beteiligung an der übertragenden Gesellschaft das höhere Vermögen dieser Gesellschaft zu erfassen, kommt ein Abzug des Unterschiedsbetrags zwischen dem Wert des übernommenen Vermögens und dem Wert der bisher gehaltenen Beteiligung nach § 2 Abs. 4 UmwStG 1977 nicht in Betracht.

UmwStG 1977 § 2 Abs. 4.

Vorinstanz: FG Köln

*****

BFH-Urteil vom 7.11.1991 (IV R 17/90) BStBl. 1993 II S. 324

1. Auch im Bereich der EDV-Beratung kann der Steuerpflichtige den Nachweis der erforderlichen theoretischen Kenntnisse anhand eigener praktischer Arbeiten erbringen.

2. Ebenso wie ein EDV-Berater mit Hochschulabschluß übt auch ein Autodidakt nur insofern einen ingenieurähnlichen Beruf aus, als er im Bereich der Systemtechnik tätig wird (Anschluß an BFH-Urteil in BFHE 159, 171, BStBl II 1990, 337).

3. Entwickelt ein EDV-Berater sowohl System- als auch Anwendersoftware, so sind die einzelnen Aufträge getrennt zu beurteilen. Wird im Rahmen ein und desselben Auftrags sowohl System- als auch Anwendersoftware entwickelt, so richtet sich die Qualifizierung danach, welche Tätigkeiten bei der Erledigung des Auftrags prägend im Vordergrund stehen.

4. Eine Personengesellschaft ist gewerblich tätig, wenn auch nur ein Gesellschafter neben Projekten aus dem Bereich der Systemtechnik solche Aufträge durchführt, die prägend von der Anwendersoftware bestimmt werden.

EStG § 18 Abs. 1 Nr. 1.

Vorinstanz: FG Hamburg

*****

BFH-Urteil vom 23.1.1992 (IV R 104/90) BStBl. 1993 II S. 327

Bei einem sog. Wirtschaftsüberlassungsvertrag stehen dem Eigentümer die Absetzungen für Abnutzung zu.

EStG § 2 Abs. 2, § 7, § 13.

Vorinstanz: Niedersächsisches FG

*****

BFH-Urteil vom 7.7.1992 (VIII R 2/87) BStBl. 1993 II S. 328

Der Geschäftsanteil des Gesellschafters einer GmbH kann notwendiges Sonderbetriebsvermögen II dieses Gesellschafters bei einer Kommanditgesellschaft auch dann sein, wenn beide Gesellschaften trotz verschiedenen Geschäftsbereichs nach einem einheitlichen wirtschaftlichen Gesamtkonzept geführt werden.

Es reicht jedoch nicht aus, wenn die verschiedenen Beziehungen zwischen den beiden Gesellschaften dem Unternehmen der Personengesellschaft nur mittelbar über die wirtschaftlichen Interessen des beide Gesellschaften umfassenden Familien(gesamt-)unternehmens dienen.

EStG § 4 Abs. 1, § 5, § 15 Abs. 1 Nr. 2.

Vorinstanz: FG Düsseldorf

*****

BFH-Urteil vom 7.7.1992 (VIII R 54/88) BStBl. 1993 II S. 331

Im Rahmen des § 17 EStG kommt es nicht darauf an, wie lange dem Steuerpflichtigen eine wesentliche Beteiligung zuzurechnen war.

AO 1977 § 39; EStG § 17 Abs. 1.

Vorinstanz: FG Düsseldorf

*****

BFH-Urteil vom 7.7.1992 (VIII R 24/90) BStBl. 1993 II S. 333

1. Gewährt der zu mehr als 1/4 an einer GmbH beteiligte Gesellschafter dieser ein Darlehen, so kann der Verlust der Darlehensforderung im Rahmen der Liquidation der Gesellschaft als Anschaffungskosten gemäß § 17 Abs. 2 EStG zu berücksichtigen sein, wenn das Darlehen kapitalersetzenden Charakter hatte.

2. Ein Darlehen kann kapitalersetzenden Charakter dadurch erlangen, daß der Gesellschafter das Darlehen nicht abzieht, obwohl absehbar ist, daß seine Rückzahlung aufgrund der finanziellen Situation der Gesellschaft gefährdet ist.

3. Hat das Darlehen auf diese Weise kapitalersetzenden Charakter erlangt, mindern sich die Anschaffungskosten gemäß § 17 Abs. 2 EStG nicht dadurch, daß der Gesellschafter später noch auf die wertlos gewordene Darlehensforderung verzichtet.

EStG § 17 Abs. 2 und 4.

Vorinstanz: Hessisches FG (EFG 1990, 351)

*****

BFH-Urteil vom 27.8.1992 (IV R 111/91) BStBl. 1993 II S. 336

Bei der Gewinnermittlung nach Durchschnittssätzen gemäß § 13 a EStG kann der Ausfall einer Forderung aus der Veräußerung von Umlaufvermögen nicht gewinnmindernd berücksichtigt werden.

EStG § 13 a.

Vorinstanz: FG München

*****

BFH-Urteil vom 23.9.1992 (X R 10/92) BStBl. 1993 II S. 338

1. Ein Vorläufigkeitsvermerk ist nicht mangels Bestimmtheit nichtig, wenn sich der Umfang der Vorläufigkeit durch Auslegung ermitteln läßt.

2. Der Senat schließt sich der Rechtsprechung des IX. Senats an, daß erhebliche Instandsetzungs- und Modernisierungskosten unter bestimmten weiteren Voraussetzungen als sog. anschaffungsnahe Aufwendungen Herstellungskosten des Gebäudes bilden. Als Herstellungskosten zu beurteilende anschaffungsnahe Aufwendungen sind nicht als Vorkosten nach § 10 e Abs. 6 EStG abziehbar, sondern in die Bemessungsgrundlage für den Abzugsbetrag nach § 10 e Abs. 1 EStG einzubeziehen.

AO 1977 § 165; EStG § 10 e.

Vorinstanz: Schleswig-Holsteinisches FG

*****

BFH-Urteil vom 27.10.1992 (VIII R 87/89) BStBl. 1993 II S. 340

Aufwendungen eines wesentlich Beteiligten i. S. des § 17 Abs. 1 EStG sind als nachträgliche Anschaffungskosten zu behandeln, wenn sie durch das Gesellschaftsverhältnis veranlaßt und weder Werbungskosten gemäß §§ 9, 20 EStG noch Veräußerungskosten gemäß § 17 Abs. 2 EStG sind.

EStG § 17.

Vorinstanz: Niedersächsisches FG

*****

BFH-Urteil vom 10.12.1992 (IV R 115/91) BStBl. 1993 II S. 342

Die entgeltliche Bestellung einer Vielzahl von Erbbaurechten an einem land- und forstwirtschaftlich genutzten Grundstück und die anschließende Bebauung durch die Berechtigten führen grundsätzlich nicht zu einer Entnahme, wenn die Nutzungsänderung nur eine Fläche erfaßt, die im Vergleich zur Gesamtfläche des Betriebs von geringer Bedeutung ist.

EStG §§ 4 Abs. 1, 13 a.

Vorinstanz: FG Münster

*****

BFH-Urteil vom 10.12.1992 (IV R 17/92) BStBl. 1993 II S. 344

Beim Wechsel von der Gewinnermittlung nach Durchschnittssätzen zum Bestandsvergleich bestimmen sich die in die Übergangsbilanz einzustellenden Buchwerte landwirtschaftlicher Betriebsgebäude nach den Anschaffungs- oder Herstellungskosten gemindert um die im Zeitpunkt der Errichtung und im Laufe der Nutzung der Gebäude üblichen AfA. Die besonderen betrieblichen Verhältnisse sind auch dann unbeachtlich, wenn für diesen Zeitraum amtliche AfA-Tabellen nicht zur Verfügung gestanden haben.

EStG § 4 Abs. 1, § 6 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1, § 7 Abs. 4, § 13 a.

Vorinstanz: FG Rheinland-Pfalz

*****

BFH-Urteil vom 13.1.1993 (X R 53/91) BStBl. 1993 II S. 346

Unter Anschaffung i. S. des § 10 e Abs. 6 EStG ist nur der entgeltliche Erwerb zu verstehen (Änderung der Rechtsprechung; Abweichung von dem BFH-Urteil vom 11. März 1992 X R 113/89, BFHE 167, 396, BStBl II 1992, 886).

EStG § 10 e Abs. 6.

Vorinstanz: FG Rheinland-Pfalz

*****

BFH-Urteil vom 15.1.1993 (VI R 98/88) BStBl. 1993 II S. 348

Die steuerliche Berücksichtigung der Anschaffungskosten eines typischen Spielecomputers kann nicht allein damit begründet werden, daß das Gerät tatsächlich beruflich genutzt werde. Vielmehr muß ausdrücklich festgestellt werden, daß eine private Nutzung daneben von ganz untergeordneter Bedeutung ist. Hierzu ist der Umfang der beruflichen wie der privaten Nutzung zu ermitteln.

EStG 1983 § 9 Abs. 1 Nr. 6, § 12 Nr. 1 Satz 2.

Vorinstanz: FG Köln

*****

BFH-Urteil vom 4.12.1992 (VI R 59/92) BStBl. 1993 II S. 350

Bewirtungskosten, die einem Steuerpflichtigen wegen einer Feierstunde aus Anlaß der Beförderung vom Direktor zum Präsidenten des Amtsgerichts entstehen, sind wegen des in § 12 Nr. 1 Satz 2 EStG enthaltenen Aufteilungs- und Abzugsverbots für Repräsentationsaufwendungen nicht als Werbungskosten zu berücksichtigen.

EStG § 12 Nr. 1 Satz 2.

Vorinstanz: FG Münster (EFG 1992, 443)

*****

BFH-Urteil vom 14.10.1992 (I R 14/92) BStBl. 1993 II S. 351

Erteilt der geschäftsführende Gesellschafter einer GmbH seinem Ehepartner (Minderheitsgesellschafter) eine Vollmacht zur Ausübung aller Rechte eines Geschäftsführers, so muß sich die GmbH Handlungen des Bevollmächtigten als verdeckte Gewinnausschüttungen zurechnen lassen, mit denen er die GmbH in Ausübung der Vollmacht zu seinen Gunsten schädigt.

KStG § 8 Abs. 3 Satz 2.

Vorinstanz: Niedersächsisches FG

*****

BFH-Urteil vom 14.10.1992 (I R 17/92) BStBl. 1993 II S. 352

1. Die GmbH-Vorgesellschaft wird steuerrechtlich als Kapitalgesellschaft behandelt, sofern sie später als GmbH ins Handelsregister eingetragen wird. Zwischen ihr und der ins Handelsregister eingetragenen GmbH besteht Identität. Dies gilt auch bei einem Wechsel der Gesellschafter der Vorgesellschaft, wenn der ausgeschiedene Gesellschafter an der den Gesellschafterwechsel betreffenden Änderung des Gesellschaftsvertrags mitwirkte.

2. Eine verdeckte Gewinnausschüttung setzt nicht voraus, daß die Vermögensminderung bzw. verhinderte Vermögensmehrung auf einer Rechtshandlung der Organe der Kapitalgesellschaft beruht. Auch rein tatsächliche Handlungen können den Tatbestand der verdeckten Gewinnausschüttung erfüllen (Änderung der Rechtsprechung).

3. Für die Entscheidung, ob eine Vermögensminderung auf einer Handlung beruht, die steuerrechtlich der Kapitalgesellschaft zuzurechnen ist, kommt es nicht auf Handlungen der Organe der Kapitalgesellschaft an, wenn diese - durch Tun oder Unterlassen - einem Gesellschafter oder einer ihm nahestehenden Person die Möglichkeit verschafft haben, über Gesellschaftsvermögen zu disponieren.

KStG 1977 § 1 Abs. 1 Nr. 1, § 8 Abs. 3 Satz 2, § 27 Abs. 1 und 3 Satz 2; AO 1977 § 39 Abs. 2 Nr. 1 Satz 2, § 40, § 45 Abs. 1 Satz 1; UmwG 1969 § 1 Abs. 1, § 15, § 24; GmbHG § 11 Abs. 1.

Vorinstanz: FG Münster

*****

BFH-Urteil vom 15.1.1993 (VI R 32/92) BStBl. 1993 II S. 356

Gewährt der Arbeitgeber (Stromversorgungsunternehmen) seinen Arbeitnehmern für Strom einen im normalen Geschäftsverkehr nicht erzielbaren Preisnachlaß (Rabatt), so steht der sog. Rabattfreibetrag nach § 8 Abs. 3 Satz 2 EStG einem solchen Arbeitnehmer nicht zu, der außerhalb des Versorgungsbereichs des Arbeitgebers Strom bezieht, den der Arbeitgeber nicht produziert hat und den der fremde Lieferer mit dem Arbeitgeber verrechnet.

EStG § 8 Abs. 2 und Abs. 3, § 19.

Vorinstanz: FG Rheinland-Pfalz (EFG 1992, 509)

*****

BFH-Urteil vom 28.1.1993 (V R 75/88) BStBl. 1993 II S. 357

Weist ein nur zur Gesamtvertretung berechtigter Geschäftsführer einer GmbH ohne Mitwirkung des anderen Geschäftsführers in einer Abrechnung der GmbH Umsatzsteuer gesondert aus, obwohl eine Leistung nicht ausgeführt wird, schuldet die GmbH die ausgewiesene Umsatzsteuer nach § 14 Abs. 3 UStG 1980 i. V. m. § 31 BGB, wenn der Geschäftsführer den allgemeinen Rahmen des ihm übertragenen Geschäftskreises nicht offensichtlich überschritten hat.

UStG 1980 § 13 Abs. 1 Nr. 4, Abs. 2, § 14 Abs. 3, 4; 6. EG-Richtlinie 77/388/EWG Art. 21 Nr. 1 Buchst. c; BGB § 31; GmbHG § 35 Abs. 2 Satz 2, § 37.

Vorinstanz: FG Nürnberg

*****

BFH-Urteil vom 28.1.1993 (V R 43/89) BStBl. 1993 II S. 360

Beim Verkauf von Waren im Versandhandel liegt auch dann eine einheitliche Warenlieferung (nicht zum Teil eine steuerfreie Kreditgewährung) vor, wenn der Käufer von der ihm eingeräumten Möglichkeit der Ratenzahlung Gebrauch macht und dadurch einen Barzahlungsrabatt in Höhe von 3 v. H. des Katalogpreises einbüßt.

UStG 1973 § 1 Abs. 1 Nr. 1, § 3 Abs. 1, 8, § 4 Nr. 8; AbzG §§ 1, 1 a; RabattG § 2; VerbrKrG § 4.

*****

BFH-Urteil vom 4.12.1991 (I R 163/90) BStBl. 1993 II S. 362

Entgegen Tz. 63 ff. des Schreibens des Bundesministers der Finanzen vom 16. Juni 1978, BStBl I S. 235, bleibt es ohne Einfluß auf die Vergünstigung des § 21 Abs. 2 Satz 3 UmwStG 1977, wenn der Anteilseigner die Kapitalanteile bereits in dem Veranlagungszeitraum veräußert, der einer Besteuerung nach § 21 Abs. 2 Satz 1 UmwStG 1977 folgt.

UmwStG 1977 § 21 Abs. 2 Satz 3.

Vorinstanz: FG Baden-Württemberg (EFG 1991, 159)

*****

BFH-Urteil vom 12.11.1992 (IV R 92/91) BStBl. 1993 II S. 366

Übernimmt das FA für die Gewinnermittlung die vom Steuerpflichtigen erstellte Überschußrechnung, kann die Steuervergünstigung nach § 6 c EStG auch in Anspruch genommen werden, wenn der Steuerpflichtige zur Gewinnermittlung durch Betriebsvermögensvergleich verpflichtet war.

EStG § 4 Abs. 1 und 3, § 6 c.

Vorinstanz: FG Münster

*****

BFH-Urteil vom 3.2.1993 (I R 18/92) BStBl. 1993 II S. 367

1. Nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 4 EStG sind nur solche Aufwendungen für Segel- oder Motorjachten einem Abzugsverbot unterworfen, die einer entsprechenden sportlichen Betätigung oder Unterhaltung von Geschäftsfreunden dienen.

2. § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 4 EStG ist nicht berührt, wenn eine Motorjacht nur als schwimmendes Konferenzzimmer oder nur zum Transport und zur Unterbringung von Geschäftsfreunden verwendet wird.

EStG § 4 Abs. 5 Satz 1 Nrn. 4 und 7 und Satz 2.

Vorinstanz: FG Düsseldorf

*****

BFH-Urteil vom 10.3.1993 (II R 27/89) BStBl. 1993 II S. 368

Der Abzug der Zugewinnausgleichsschuld erfolgt mit dem Nennwert. Dies gilt auch dann, wenn die Forderung von dem Verpflichteten einvernehmlich mit dem Berechtigten durch Übereignung von Grundstücken erfüllt wird.

ErbStG 1974 § 10 Abs. 5, § 12; BewG § 12; BGB § 1371, § 1378.

Vorinstanz: FG Köln

*****

BFH-Urteil vom 29.7.1992 (I R 31/91) BStBl. 1993 II S. 369

1. Beschließt eine GmbH, die eigene Anteile an sich selbst hält, eine Kapitalherabsetzung sowie die Rückgewähr des durch die Herabsetzung frei gewordenen Kapitals an die "übrigen" Gesellschafter, so erzielen diese einen sonstigen Bezug i. S. des § 20 Abs. 1 Nr. 1 EStG aus ihrer Beteiligung an der GmbH, soweit die Kapitalrückzahlung auf die von der GmbH gehaltenen eigenen Anteile entfällt.

2. Die Kapitalrückzahlung i. S. des Leitsatzes Nr. 1 ist zugleich andere Ausschüttung i. S. des § 27 Abs. 3 Satz 2 KStG.

3. Die Einziehung eigener Anteile einer GmbH löst keine Herstellung der Ausschüttungsbelastung i. S. des § 27 Abs. 1 KStG aus.

4. Die Behandlung einer Kapitalrückgewähr nach Kapitalherabsetzung als andere Ausschüttung i. S. des § 27 Abs. 3 Satz 2 KStG bedeutet nicht, daß das zurückgewährte Kapital bei der GmbH erfolgswirksam zu erfassen ist.

5. Für die Beschwer eines FA durch eine vom FG geänderte vEK-Feststellung reicht es aus, daß das FA geltend machen kann, das FG-Urteil erfasse nicht mehr das gesamte festzustellende vEK.

KStG § 8 Abs. 3 Satz 2, § 27, § 28 Abs. 2, § 29 Abs. 3, § 47; EStG § 17 Abs. 4 Satz 1, § 20 Abs. 1 Nrn. 1 und 2; GmbHG § 33 Abs. 2.

Vorinstanz: FG Münster

*****

BFH-Urteil vom 20.1.1993 (I R 115/91) BStBl. 1993 II S. 373

Gewährt ein Kreditinstitut bei kündbaren Sparverträgen mit steigendem Zinssatz (sog. Zuwachssparen) am Ende jeden Vertragsjahres eine Verzinsung, die der marktüblichen Gesamtverzinsung für Kapitalüberlassungen der bis dahin erreichten Laufzeit entspricht, so kann es wegen künftig noch steigender Zinsen keine Rückstellung bilden.

KStG § 8 Abs. 1; EStG § 5 Abs. 1, Abs. 5 Nr. 2; HGB §§ 242 Abs. 1, 247 Abs. 1, 249 Abs. 1, 250 Abs. 2, 266 Abs. 3 Abschnitt B.

Vorinstanz: FG München

*****

BFH-Urteil vom 20.1.1993 (I R 55/92) BStBl. 1993 II S. 376

1. Eine verdeckte Gewinnausschüttung i. S. des § 8 Abs. 3 Satz 2 KStG ist auch bei einer Genossenschaft eine Vermögensminderung oder verhinderte Vermögensmehrung, die durch das Mitgliedschaftsverhältnis zur Genossenschaft veranlaßt ist, sich auf die Höhe des Einkommens auswirkt und in keinem Zusammenhang mit einer offenen Ausschüttung steht.

2. Veräußert eine Genossenschaft eine Eigentumswohnung zu einem unangemessen niedrigen Kaufpreis an ein Mitglied, so liegt die verdeckte Gewinnausschüttung in der Nichtgeltendmachung eines angemessenen Kaufpreises.

3. Wegen § 9 Abs. 2 Satz 1 GenG ist die Veranlassung durch die Aufsichtsratstätigkeit zugleich eine Veranlassung durch die Mitgliedschaft bei der Genossenschaft.

4. Die Nichtgeltendmachung des angemessenen Kaufpreises ist keine Aufwendung, weshalb § 10 Nr. 4 KStG 1984 auf sie nicht anwendbar ist.

KStG 1984 § 8 Abs. 3 Satz 2, § 10 Nr. 4, § 27 Abs. 3 Satz 2; GenG § 1 Abs. 1, § 9 Abs. 2 Satz 1.

Vorinstanz: Niedersächsisches FG

*****

BFH-Urteil vom 24.11.1992 (V R 8/89) BStBl. 1993 II S. 379

Zur Frage, ob der Erbe einer Kunstsammlung bei deren entgeltlicher Veräußerung nachhaltig tätig und dadurch zum Unternehmer im umsatzsteuerrechtlichen Sinne wird.

UStG 1973 § 1 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1, § 2 Abs. 1.

Vorinstanz: FG Baden-Württemberg

*****

BFH-Urteil vom 10.12.1992 (V R 3/88) BStBl. 1993 II S. 380

1. Betreibt eine Gemeinde ein Parkhaus, kann ein Betrieb gewerblicher Art auch dann anzunehmen sein, wenn sie sich mit einer Benutzungssatzung der Handlungsformen des öffentlichen Rechts bedient.

2. Stellt die Gemeinde das Parkhaus zeitweise (z. B. in der Weihnachtszeit) den Benutzern gebührenfrei zur Verfügung, ergibt sich daraus kein Verwendungseigenverbrauch, wenn damit neben dem Zweck der Verkehrsberuhigung auch dem Parkhausunternehmen dienende Zwecke (z. B. Kundenwerbung) verfolgt werden.

UStG 1980 § 1 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b, § 2 Abs. 3.

Vorinstanz: FG Rheinland-Pfalz

*****

BFH-Urteil vom 10.12.1992 (V R 73/90) BStBl. 1993 II S. 383

Die Berichtigung des Steuerbetrages nach § 14 Abs. 2 Satz 2 UStG 1980 erfolgt durch Berichtigungserklärung des leistenden Unternehmers gegenüber dem Leistungsempfänger. Die Erklärung ist unter Beachtung der Bedürfnisse des Geschäftsverkehrs auszulegen.

UStG 1980 § 14 Abs. 2 Satz 2.

*****

BFH-Urteil vom 21.1.1993 (V R 30/88) BStBl. 1993 II S. 384

1. Der Senat geht in ständiger Rechtsprechung davon aus, daß § 15 Abs. 1 Nr. 1 UStG 1980 an die Bezeichnung des Leistungsgegenstandes im Abrechnungspapier keine strengeren Anforderungen stellt als § 15 Abs. 1 Nr. 1 UStG 1973, sondern lediglich besagt, daß das Abrechnungspapier Angaben tatsächlicher Art enthalten muß, die - ggf. unter Heranziehung weiterer Erkenntnismittel - die Identifizierung der Leistung ermöglichen, über die abgerechnet worden ist.

2. Es ist grundsätzlich zulässig, daß der Rechnungsaussteller, statt die Leistungshandlung zu beschreiben, mit Angaben tatsächlicher Art den auf Grund der Leistungshandlung beim Leistungsempfänger eintretenden Erfolg bezeichnet.

3. Je nach den Umständen des Einzelfalles kann es bei einer Arbeitnehmerüberlassung genügen, daß im Abrechnungspapier diejenigen Gewerke angegeben werden, die der Leistungsempfänger durch die ihm zur Verfügung gestellten Arbeitnehmer hat ausführen lassen.

4. Da das Umsatzsteuerrecht an tatsächliche Leistungsvorgänge anknüpft, ohne daß auf das Vorhandensein wirksamer vertraglicher oder sonstiger Leistungspflichten abgestellt würde, vermag die sog. Umqualifizierung nach dem AÜG (Art. 1 § 1 Abs. 1, § 9 Nr. 1 und § 10 Abs. 1 Satz 1) das Vorliegen eines entsprechenden Umsatzes des Arbeitnehmerverleihers gegenüber dem -entleiher nicht auszuschließen.

AO 1977 § 41; AÜG Art. 1 § 1 Abs. 1, § 9 Nr. 1, § 10 Abs. 1 Satz 1; UStG 1973 § 14 Abs. 1 Satz 2, § 15 Abs. 1 Nr. 1; UStG 1980 § 14 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 4, § 15 Abs. 1 Nr. 1.

Vorinstanz: FG Düsseldorf

*****

BFH-Urteil vom 5.11.1992 (I R 39/92) BStBl. 1993 II S. 388

1. Ein im Ausland errichteter nichtrechtsfähiger Trust kann Vermögensmasse i. S. des § 2 KStG sein. Unter einer Vermögensmasse i. S. des § 2 KStG ist ein selbständiges, einem bestimmten Zweck dienendes Sondervermögen zu verstehen, das aus dem Vermögen des Widmenden ausgeschieden ist und aus dem eigene Einkünfte fließen.

2. Ein im Ausland errichteter nichtrechtsfähiger Trust ist Familienstiftung i. S. des § 15 Abs. 2 AStG, wenn der Settlor, seine Angehörigen und/oder deren Abkömmlinge zu mehr als der Hälfte bezugs- oder anfallsberechtigt sind.

3. Unter den Begriff des Stifters i. S. des § 15 Abs. 1 AStG sind vor allem die Personen zu fassen, für deren Rechnung Vermögen auf die Familienstiftung übertragen wird.

4. Eine nichtrechtsfähige Vermögensmasse kann Einkünfte i. S. des § 2 Abs. 1 EStG erzielen. Dies setzt ein Tätigwerden rechtsfähiger Personen für Rechnung der Vermögensmasse voraus.

5. § 15 Abs. 1 AStG sieht als Rechtsfolge die Zurechnung des Einkommens der ausländischen Familienstiftung vor. Beim Zurechnungsempfänger ist der um die Sonderausgaben und die außergewöhnlichen Belastungen verminderte Gesamtbetrag der Einkünfte um das zuzurechnende Einkommen zu erhöhen. Im übrigen sind die Einkommen des Zurechnungsempfängers und der Familienstiftung gesondert zu ermitteln.

AStG § 15; KStG § 2; EStG § 2 Abs. 4.

Vorinstanz: FG Baden-Württemberg

*****

BFH-Urteil vom 6.11.1991 (XI R 27/90) BStBl. 1993 II S. 391

Bisher betrieblich genutzte und seitdem ungenutzte (freie) Grundstücksflächen, deren spätere betriebliche Nutzung möglich bleibt, verbleiben ohne eine von einem Entnahmewillen getragene Entnahmehandlung im Betriebsvermögen.

EStG § 4 Abs. 1 Satz 2, § 6 Abs. 1 Nr. 4.

Vorinstanz: FG München

*****

BFH-Urteil vom 12.11.1992 (IV R 59/91) BStBl. 1993 II S. 392

1. Ein Bilanzansatz ist nicht fehlerhaft, wenn er der im Zeitpunkt der Bilanzaufstellung vorliegenden höchstrichterlichen Rechtsprechung entspricht. Kommt es später zu einer Änderung der höchstrichterlichen Rechtsprechung, so wird der Bilanzansatz in der Bilanz fehlerhaft, in der die Änderung der Rechtsprechung erstmals berücksichtigt werden kann (Anschluß an BFH-Urteile vom 16. Februar 1967 IV R 62/66, BFHE 87, 531, BStBl III 1967, 222, und vom 21. November 1989 VIII R 173/85, BFH/NV 1990, 429).

2. Ist die Bilanz fehlerhaft, weil Aufwendungen auf ein Wirtschaftsgut, die sofort abziehbare Betriebsausgaben sind, als nachträgliche Anschaffungskosten aktiviert worden sind, so ist die Bilanz in der Weise zu berichtigen, daß die zu Unrecht aktivierten Aufwendungen erfolgswirksam abgeschrieben werden.

3. Zur Anwendung der Rechtsgrundsätze unter 1. und 2., wenn bei einem Land- und Forstwirt mit Gewinnermittlung nach Durchschnittssätzen ein Kanalbaubeitrag anfällt und die Aufwendungen dafür in der Übergangsbilanz beim Wechsel zur Gewinnermittlung durch Betriebsvermögensvergleich zum 1. Juli 1981 als (nachträgliche) Anschaffungskosten aktiviert worden sind.

EStG §§ 4, 13 a, 55.

Vorinstanz: Niedersächsisches FG

*****

BFH-Urteil vom 26.11.1992 (IV R 53/92) BStBl. 1993 II S. 395

1. Zur stillschweigenden Begründung einer Mitunternehmerschaft zwischen Landwirts-Ehegatten genügt es nicht, daß der Grund und Boden dem einen und das Inventar dem anderen Ehegatten gehört.

2. Eine Nutzungsüberlassung gegen Versorgungsleistungen ist auch dann als Wirtschaftsüberlassungsvertrag zu beurteilen, wenn der Hof nicht dem künftigen Hoferben überlassen wird und die Versorgungsleistungen an einen Angehörigen des Hofeigentümers zu erbringen sind.

EStG § 13.

*****

BFH-Urteil vom 11.12.1992 (III R 7/90) BStBl. 1993 II S. 397

1. Bei der Beurteilung der Frage, ob ein Elternteil seiner Unterhaltsverpflichtung gegenüber einem Kind nachgekommen ist, ist nicht auf den Zeitpunkt abzustellen, in dem der Unterhalt gezahlt worden ist, sondern auf den Zeitraum, für den der Unterhalt geleistet wird.

2. Bestehen Unterhaltsrückstände für mehrere Jahre, so beurteilt sich die Frage, auf welche Jahre die Zahlungen zu verteilen sind, nach den Tilgungsregelungen der §§ 366, 367 BGB.

3. Werden Unterhaltsrückstände durch Pfändung beigetrieben, so hat die Tilgung älterer Rückstände Vorrang.

EStG § 32 Abs. 6 Satz 4; BGB § 366 Abs. 2.

Vorinstanz: FG des Saarlandes (EFG 1990, 180)

*****

BFH-Urteil vom 16.12.1992 (I R 32/92) BStBl. 1993 II S. 399

1. Überläßt eine AG satzungsgemäß ihren Aktionären Ferienwohnungen zur zeitlich vorübergehenden Nutzung nach Maßgabe eines Wohnungsberechtigungspunktesystems, so erzielt der Aktionär einen sonstigen Bezug aus Aktien i. S. des § 20 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 EStG 1981.

2. Für die Annahme von Einkünften i. S. des § 20 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 EStG 1981 ist es unerheblich, wenn die AG nach schweizerischem Recht errichtet wurde.

3. Der Zufluß eines sonstigen Bezuges i. S. der Nr. 1 vollzieht sich erst mit der Nutzungsüberlassung der Wohnung. Er ist gemäß § 8 Abs. 2 Satz 1 EStG 1981 mit dem üblichen Mittelpreis des Verbrauchsortes zu bewerten. Die Nutzung der Wohnung durch den Aktionär ist der Einkommensverwendung zuzuordnen.

EStG 1981 § 2 a, § 8 Abs. 1 und 2, § 9 Abs. 1 Satz 1, § 11 Abs. 1, § 12 Nr. 1 Satz 2, § 20 Abs. 1 Nrn. 1 und 8 und Abs. 2 Satz 1 Nr. 1, § 21 Abs. 2, § 32 b, § 34 c Abs. 1; DBA-Schweiz 1971 Art. 10 Abs. 6, Art. 11 Abs. 2, Art. 21, Art. 24 Abs. 1 Nr. 2; EWGV Art. 59 und 62.

 

   :