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BFH-Beschluß vom 25.7.1994 (X B 333/93) BStBl. 1994 II S. 802 1. Zu den Steuerakten, die auf Verlangen dem FG vorzulegen sind, gehören auch die Arbeitsakten des Betriebsprüfers. 2. Befinden sich in den Steuerakten vertrauliche Mitteilungen von Hinweisgebern (Anzeigenerstattern usw.), so ist das FA grundsätzlich befugt, diese Aktenteile auszuheften und nicht vorzulegen. 3. Hat der Berichterstatter des FG versehentlich von einer solchen vertraulichen Mitteilung Kenntnis erhalten, darf er seine Kenntnis nicht verwerten und nicht in die Urteilsbildung einfließen lassen. FGO § 71 Abs. 2, § 78 Abs. 2, § 86, § 96 Abs. 2; AO 1977 § 30 Abs. 2 Nr. 1. Vorinstanz: Niedersächsisches FG (EFG 1994, 218) ***** BFH-Beschluß vom 9.8.1994 (X B 26/94) BStBl. 1994 II S. 803 Eine Aussetzung des finanzgerichtlichen Verfahrens (§ 74 FGO) wegen der beim BVerfG anhängigen Verfassungsbeschwerden zur Verfassungsmäßigkeit des Sonderausgabenhöchstbetrags (§ 10 Abs. 3 EStG) kommt nicht in Betracht, wenn das FA die angefochtene Einkommensteuerfestsetzung hinsichtlich der Vorsorgeaufwendungen für vorläufig erklärt hat (Fortführung des BFH-Beschlusses vom 10. November 1993 X B 83/93, BFHE 172, 197, BStBl II 1994, 119). EStG § 10 Abs. 3; FGO § 74. Vorinstanz: FG Münster ***** BFH-Urteil vom 5.5.1994 (VI R 98/93) BStBl. 1994 II S. 806 Ändert das FA einen mit der Klage angefochtenen Steuerbescheid während des gerichtlichen Verfahrens, in welchem der Kläger durch einen Prozeßbevollmächtigten ordnungsgemäß vertreten ist, so ist seit dem 1. Januar 1993 der Änderungsbescheid dem Prozeßbevollmächtigten bekanntzugeben. AO 1977 § 122 Abs. 1 und Abs. 5; FGO § 62 Abs. 1 und 3, § 53 Abs. 1, § 68, § 155; VwZG § 8 Abs. 4; ZPO § 81. Vorinstanz: FG Rheinland-Pfalz (EFG 1994, 231) ***** BFH-Urteil vom 17.2.1994 (VIII R 13/94) BStBl. 1994 II S. 809 Die Zahlung eines Spitzenausgleichs bei der Realteilung des Betriebsvermögens einer Personengesellschaft gehört nicht zum Gewerbeertrag. GewStG § 7. Vorinstanz: FG Köln ***** BFH-Urteil vom 30.3.1994 (I R 123/93) BStBl. 1994 II S. 810 Der Hinzurechnung gemäß § 8 Nr. 7 GewStG steht nicht entgegen, daß die Miet- oder Pachtzinsen für eine nur kurzfristige Benutzung der in der Vorschrift genannten Wirtschaftsgüter zu entrichten sind. GewStG 1984 § 8 Nr. 7. Vorinstanz: FG Köln (EFG 1993, 732) ***** BFH-Urteil vom 15.3.1994 (XI R 10/93) BStBl. 1994 II S. 813 1. Von Einzelhändlern im Beitrittsgebiet ist ab 1. Juli 1990 Gewerbesteuer nach Maßgabe des GewStG DDR zu erheben. 2. Eine in der Bilanz gebildete steuerfreie Rücklage für Zwecke der Akkumulation gemäß § 3 Abs. 2 StÄndG DDR mindert den Gewinn und damit den Gewerbeertrag (§ 7 GewStG DDR). 3. Bei der nach Maßgabe der Selbstberechnungsverordnung der DDR vom 27. Juni 1990 erstellten Jahreserklärung für natürliche Personen für 1990 im Beitrittsgebiet handelt es sich um eine Steueranmeldung, die gemäß § 168 Satz 1 AO 1977 einer Steuerfestsetzung unter Vorbehalt der Nachprüfung gleichsteht. Ihrem Regelungsgehalt nach richtet sich diese Steuerfestsetzung auf die Festsetzung der Steuerrate. Zugleich beinhaltet sie die selbständige Festsetzung der jeweiligen Einzelsteuern, die rechnerisch in der Steuerrate zusammengefaßt werden. AO 1977 § 118 Satz 1, § 150 Abs. 1 Satz 2, § 155 Abs. 3, § 167, § 168 Satz 1, § 180 Abs. 1 Nr. 2; AO DDR § 215; SelbstberechnungsVO DDR vom 27. Juni 1990 § 1; Einigungsvertrag Art. 8 i. V. m. Anlage I Kapitel IV Sachgebiet B Abschn. II Nr. 14 Abs. 1; FGO § 96 Abs. 1 Satz 2, § 118 Abs. 1; EStG § 58 Abs. 2 Satz 2; EStG DDR § 2 Abs. 2, 3 und 4, § 4 Abs. 1, § 15; GewStG DDR § 2 Abs. 1, § 7 Abs. 1, § 22 Abs. 1; StÄndG DDR § 1 Abs. 1 Nrn. 1 bis 3, § 3 Abs. 2; DB-StÄndG DDR § 2, § 8 Abs. 1 Satz 2; StAnpG DDR § 20 Abs. 3; KoHStVO DDR vom 24. Dezember 1959 § 2 Abs. 1, § 3 Abs. 1 Satz 2; Joint-Venture-VO DDR § 28, § 29 Abs. 1; HGB § 247 Abs. 3; Vertrag über die Währungsunion Art. 31 Abs. 1. Vorinstanz: FG Leipzig (EFG 1993, 459) ***** BFH-Urteil vom 13.4.1994 (II R 93/90) BStBl. 1994 II S. 817 1. Fällt ein Grundstücksveräußerer nach Abwicklung des Kaufvertrages in Konkurs und wird der Grundstückskaufvertrag vom Konkursverwalter nach § 36 KO angefochten, so stellt das vom Erwerber zur Beseitigung der relativen Unwirksamkeit des Erwerbsvorgangs an die Konkursmasse gezahlte Entgelt eine zusätzliche Leistung i. S. von § 27 Abs. 2 Nr. 1 des früheren baden-württembergischen GrEStG (entspricht: § 9 Abs. 2 Nr. 1 GrEStG 1983) dar. 2. Die nachträgliche zusätzliche Gegenleistung i. S. von § 9 Abs. 2 Nr. 1 GrEStG 1983 ist in einem zusätzlichen Bescheid, der neben den anderen, den ursprünglichen Erwerbsvorgang betreffenden Bescheid tritt, grunderwerbsteuerrechtlich zu erfassen. GrEStG BW § 27 Abs. 2 Nr. 1 (= § 9 Abs. 2 Nr. 1 GrEStG 1983), § 37 Abs. 2 Nr. 1 (= § 19 Abs. 2 Nr. 1 GrEStG 1983); AO 1977 §§ 38, 170 Abs. 1 und 2 Nr. 1, 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1. Vorinstanz: FG Baden-Württemberg ***** BFH-Urteil vom 15.6.1994 (II R 120/91) BStBl. 1994 II S. 819 Die gesonderte Feststellung der Besteuerungsgrundlagen nach § 17 Abs. 3 GrEStG 1983 hat für alle von einem der Grunderwerbsteuer unterliegenden Rechtsvorgang betroffenen Grundstücke in einem Verwaltungsakt zu erfolgen. Hat das FA in einem derartigen Fall durch Bescheid die Besteuerungsgrundlagen festgestellt, ist es gehindert, für denselben Rechtsvorgang in einem weiteren Bescheid Feststellungen über Besteuerungsgrundlagen (z. B. für ein bisher nicht berücksichtigtes Grundstück) zu treffen, wenn nicht die Voraussetzungen für eine Änderung des ursprünglichen Bescheids nach den allgemeinen verfahrensrechtlichen Vorschriften vorliegen. GrEStG 1983 § 1 Abs. 3, § 17 Abs. 2 und 3; AO 1977 § 173, § 179. Vorinstanz: FG Hamburg ***** BFH-Urteil vom 1.2.1994 (VII R 27/93) BStBl. 1994 II S. 822 1. Die Zulassung als Steuerbevollmächtigter nach § 70 Steuerberatungsordnung DDR i. V. m. Abschnitt 2 Abs. 2 der dort genannten Anordnung des Ministers der Finanzen vom 7. Februar 1990 setzt u. a. praktische Erfahrungen auf dem Gebiet des Steuerrechts der ehemaligen DDR voraus. 2. Für eine Verpflichtungsklage auf Zulassung zur (Wiederholungs-) Prüfung für Steuerbevollmächtigte fehlt es am Rechtsschutzinteresse, wenn eine Berufszulassung wegen Fehlens der vorgeschriebenen berufspraktischen Erfahrung nicht in Betracht kommt. Steuerberatungsordnung DDR §§ 19, 70; MdF-AnO vom 7. Februar 1990; Einigungsvertrag Anlage I Kapitel IV Sachgebiet B Abschn. II Nrn. 8, 9. Vorinstanz: FG Mecklenburg-Vorpommern ***** BFH-Urteil vom 27.4.1994 (XI R 91, 92/92) BStBl. 1994 II S. 826 1. Die anteilige Übernahme der auf einem Grundstück ruhenden Lasten kann Entgelt für die Einräumung des Miteigentums an dem Grundstück sein. 2. Überträgt der Unternehmer ein Grundstück, das er im Rahmen seines Unternehmens nutzt, entgeltlich zur Hälfte auf seinen Ehegatten und verwendet er das Grundstück aufgrund eines mit dem Ehegatten geschlossenen Pachtvertrages weiterhin für die Zwecke des Unternehmens, so liegt hinsichtlich des dem Unternehmer verbleibenden Miteigentumsanteils kein Entnahme- oder Verwendungseigenverbrauch gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a und b UStG 1980 vor. UStG 1980 § 1 Abs. 1 Nrn. 1 und 2, § 2 Abs. 1, § 4 Nr. 9 Buchst. a und Nr. 12 Buchst. a, § 9, § 15 Abs. 1 Nr. 1, § 15 a Abs. 1 Satz 2, Abs. 4 und 6. Vorinstanz: Niedersächsisches FG ***** BFH-Urteil vom 4.5.1994 (XI R 67/93) BStBl. 1994 II S. 829 Erwirbt die Ehefrau eines nichtselbständig tätigen Speditionskaufmanns ein Kfz und vermietet sie dieses an den Ehemann, steht ihr wegen Mißbrauchs rechtlicher Gestaltungsmöglichkeiten kein Vorsteuerabzug zu, wenn sie die Anschaffungskosten sowie die laufenden Aufwendungen für das Kfz ggf. für den Kapitaldienst nicht aus der Miete und sonstigen Einkünften oder aus eigenem Vermögen decken kann und deshalb auf zusätzliche Zuwendungen ihres Ehemannes angewiesen ist. AO 1977 § 42; UStG 1980 § 15 Abs. 1. Vorinstanz: FG Münster ***** BFH-Urteil vom 26.5.1994 (IV R 51/93) BStBl. 1994 II S. 833 Versäumt ein Land- und Forstwirt es, rechtzeitig vor Ablauf der Ausschlußfrist die Feststellung des höheren Teilwerts nach § 55 Abs. 5 EStG zu beantragen, und ist auch die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Ablaufs der Jahresfrist nicht mehr möglich, kann er aus Billigkeitsgründen nicht so gestellt werden, als hätte das FA den höheren Teilwert festgestellt. AO 1977 § 110 Abs. 3, § 163; EStG § 55 Abs. 5. Vorinstanz: FG Köln ***** BFH-Beschluß vom 13.4.1994 (I B 212/93) BStBl. 1994 II S. 835 Lehnt das Bundesamt für Finanzen den Erlaß eines Bescheides über die Freistellung inländischer Einkünfte vom Quellensteuerabzug gemäß § 50 a Abs. 4 EStG ab, so ist dieser Bescheid kein solcher, dessen Vollziehung ausgesetzt werden kann. EStG § 50 a Abs. 4, § 50 d Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2; DBA-Großbritannien Art. XVIII A Abs. 4; AO 1977 § 168, § 179. Vorinstanz: FG Köln (EFG 1994, 255) ***** BFH-Urteil vom 20.5.1994 (VI R 105/92) BStBl. 1994 II S. 836 Der einem geänderten Einkommensteuerbescheid beigefügte Hinweis des FA, daß der bisher festgesetzte Verspätungszuschlag unverändert bestehenbleibe, ist ein Verwaltungsakt (Anschluß an BFH-Urteil vom 20. September 1990 V R 85/85, BFHE 161, 492, BStBl II 1991, 2). Der Steuerpflichtige kann diesen Bescheid mit der Beschwerde anfechten oder gemäß § 68 FGO zum Gegenstand eines anhängigen Klageverfahrens machen. AO 1977 § 152 Abs. 1 und 2; FGO §§ 68, 102. Vorinstanz: Hessisches FG (EFG 1993, 92) ***** BFH-Urteil vom 16.12.1992 (X R 52/90) BStBl. 1994 II S. 838 1. Die Fortführung eines bisher als Einzelunternehmen geführten Gewerbebetriebes durch eine Personengesellschaft bewirkt beim Einzelunternehmer die für eine tarifbegünstigte Betriebsveräußerung/Betriebsaufgabe erforderliche Tätigkeitsbeendigung, und zwar auch dann, wenn dieser an der Personengesellschaft (maßgeblich) beteiligt ist. 2. Zu den wesentlichen Betriebsgrundlagen, die von einer Betriebsveräußerung/Betriebsaufgabe erfaßt werden müssen, damit die Tarifvergünstigung des § 34 EStG in Anspruch genommen werden kann, zählen grundsätzlich auch die immateriellen Werte des Anlagevermögens. EStG § 16 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 3 Satz 1, § 34. Vorinstanz: FG Rheinland-Pfalz ***** BFH-Urteil vom 15.3.1994 (IX R 45/91) BStBl. 1994 II S. 840 Erhält ein Landwirt für die Verpachtung landwirtschaftlicher Nutzflächen zum Abbau von Bodenschätzen neben einem Förderzins eine Entschädigung für entgangene oder entgehende Einnahmen aus der Bewirtschaftung der Flächen, gehört die Entschädigung zu den Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft, wenn die Flächen im Betriebsvermögen bleiben. EStG §§ 2, 4 Abs. 1, §§ 9, 13, 21, 24 Nr. 1 Buchst. a. Vorinstanz: FG München (EFG 1991, 250) ***** BFH-Urteil vom 22.3.1994 (IX R 52/90) BStBl. 1994 II S. 842 Der Eigentümer eines bereits durch eine Straße erschlossenen Grundstücks kann nachträgliche Straßenbaukostenbeiträge, die eine Gemeinde für die bauliche Veränderung des Straßenbelags und der Gehwege zur Schaffung einer verkehrsberuhigten Zone erhebt, als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung absetzen. EStG § 9 Abs. 1 Satz 1 und Satz 3 Nr. 2; HGB § 255 Abs. 1. Vorinstanz: FG Düsseldorf (EFG 1990, 347) ***** BFH-Urteil vom 29.3.1994 (VIII R 7/92) BStBl. 1994 II S. 843 Lädt eine GmbH & Co. KG, die Kfz-Handel und eine Vertragswerkstätte betreibt, führende Mitarbeiter des von ihr vertretenen Unternehmens zu Karnevalsveranstaltungen eines Vereins ein, dem der Gesellschafter-Geschäftsführer ihrer Komplementär-GmbH und Kommanditist als Mitglied angehört, so handelt es sich um gemäß § 12 Nr. 1 Satz 2 EStG nicht abziehbare Repräsentationsaufwendungen. EStG § 4 Abs. 4, § 12 Nr. 1 Satz 2. Vorinstanz: FG Köln ***** BFH-Urteil vom 18.5.1994 (I R 99/93) BStBl. 1994 II S. 845 Die nach § 34 Abs. 3 EStG zu saldierenden Steuerbeträge sind in der Weise zu ermitteln, daß auf das verbleibende zu versteuernde Einkommen bzw. auf das verbleibende zu versteuernde Einkommen zuzüglich 1/3 der Entlohnung für mehrjährige Tätigkeit jeweils die allgemeinen Tarifvorschriften einschließlich § 32 b Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a EStG Anwendung finden. EStG § 32 b Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a, § 34 Abs. 3. Vorinstanz: FG Köln ***** BFH-Urteil vom 19.7.1994 (VIII R 75/91) BStBl. 1994 II S. 846 Bei Bodenschätzen, die ein Steuerpflichtiger auf einem ihm gehörenden Grundstück im Privatvermögen entdeckt und in sein (Sonder-)Betriebsvermögen einlegt, sind AfS nicht zulässig (Abweichung vom BFH-Urteil vom 1. Juli 1987 I R 197/83, BFHE 150, 534, BStBl II 1987, 865; Abgrenzung zum BFH-Urteil vom 26. November 1993 III R 58/89, BFHE 173, 115, BStBl II 1994, 293). EStG §§ 5 Abs. 1, 7 Abs. 1 und 6, 6 Abs. 1 Nr. 5, 15 Abs. 1 Nr. 2; EStDV § 11 d Abs. 2. Vorinstanz: FG Münster ***** BFH-Urteil vom 1.6.1994 (X R 90/91) BStBl. 1994 II S. 849 Bei der Berechnung der Nachsteuer nach § 10 Abs. 6 EStG ist § 177 AO 1977 zu berücksichtigen. Dies kann dazu führen, daß bisher nicht geltend gemachte Vorsorgeaufwendungen nunmehr zugunsten des Steuerpflichtigen nachgeschoben werden dürfen. EStG 1983/1987 § 10 Abs. 6 Nr. 2; EStDV § 30, § 31 Abs. 1 Satz 2; AO 1977 § 177. Vorinstanz: FG Köln ***** BFH-Urteil vom 30.3.1994 (I R 124/93) BStBl. 1994 II S. 852 1. Geht ein Steuerpflichtiger im Beitrittsgebiet von einer Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 1 HdwBestG zur Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 des EStG-DDR 1970/1990 über, so ist der Gewinn dergestalt zu korrigieren, daß eine mehrfache Besteuerung erfolgswirksamer Geschäftsvorfälle ausscheidet. Entsprechend ist zu verfahren, wenn anderenfalls ein erfolgswirksamer Geschäftsvorfall der Besteuerung entzogen würde. 2. In Mark ausgewiesene Gewinne, die ein Steuerpflichtiger im Beitrittsgebiet im 1. Halbjahr 1990 erzielte, gehen in voller Höhe in den in Deutscher Mark auszuweisenden Gewinn des Veranlagungszeitraums 1990 ein. HdwBestG-DDR § 4; EStG-DDR 1970/1990 § 4 Abs. 3; DMBilG §§ 51, 53; VWWSU Art. 1, 2, 5 ff. Vorinstanz: FG Leipzig (EFG 1993, 576) ***** BFH-Urteil vom 21.6.1994 (VIII R 5/92) BStBl. 1994 II S. 856 1. Die Gesellschafter einer Personengesellschaft haben auch dann ein Wahlrecht zwischen der identitätswahrenden Fortführung der bisherigen Gesellschaft und der identitätsaufhebenden Umwandlung auf eine neu gegründete Personengesellschaft, wenn die identitätsbegründenden Merkmale (vergleichbare Gesellschaftsstruktur, gleicher Zweck, gleicher Gesellschafterbestand, gleiches Betriebsvermögen) im wesentlichen erhalten bleiben. 2. Wird der Betrieb einer Personengesellschaft in eine andere Personengesellschaft eingebracht, gehören zum eingebrachten Betriebsvermögen auch Wirtschaftsgüter, die bei der aufnehmenden Gesellschaft Sonderbetriebsvermögen werden. Die stillen Reserven in diesen Wirtschaftsgütern können unabhängig davon ganz oder teilweise aufgedeckt werden, ob sie bei der umgewandelten Gesellschaft im Gesamthands- oder im Sonderbetriebsvermögen gebildet wurden. EStG §§ 16, 34 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 1; UmwStG § 24 Abs. 3 Satz 2, Abs. 2. Vorinstanz: FG Nürnberg ***** BFH-Urteil vom 8.7.1994 (III R 78/92) BStBl. 1994 II S. 859 1. Ein bei Verkündung noch nicht vollständig abgefaßtes Urteil gilt als i. S. des § 116 Abs. 1 Nr. 5 FGO nicht mit Gründen versehen, wenn Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung nicht binnen fünf Monaten nach Verkündung schriftlich niedergelegt, von den Richtern besonders unterschrieben und der Geschäftsstelle übergeben worden sind (Anschluß an Beschluß des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes vom 27. April 1993 GmS-OGB 1/92, NJW 1993, 2603). 2. Die Revision gegen ein solches Urteil ist gleichwohl als unbegründet zurückzuweisen, wenn die Klageerhebung eindeutig rechtsmißbräuchlich war. FGO § 105 Abs. 4 Satz 3, §§ 116 Abs. 1 Nr. 5 und 119 Nr. 6, § 126 Abs. 4. Vorinstanz: Hessisches FG ***** BFH-Beschluß vom 10.8.1994 (II R 29/94) BStBl. 1994 II S. 862 Behauptet der Kläger, den mit einfachem Brief bekanntgegebenen Beschluß des FG betreffend die Übertragung des Rechtsstreits auf den Einzelrichter (§ 6 Abs. 1 FGO) erst 26 Tage nach Aufgabe des Beschlusses zur Post und erst zwei Tage nach der Verkündung des Urteils durch den Einzelrichter erhalten zu haben, so darf er sich für die gebotene Substantiierung seiner Besetzungsrüge gemäß § 116 Abs. 1 Nr. 1 FGO nicht auf diese bloße Behauptung beschränken. Vielmehr muß er Tatsachen vortragen, die den von ihm behaupteten atypischen Geschehensablauf als ernstlich möglich erscheinen lassen. FGO §§ 116 Abs. 1 Nr. 1, 120 Abs. 2 Satz 2; ZPO § 329 Abs. 2 Satz 1. Vorinstanz: FG Köln ***** BFH-Urteil vom 30.3.1994 (I R 54/93) BStBl. 1994 II S. 864 1. Zur Gewerblichkeit eines Restaurationsbetriebes. 2. Die bloße Anwendung wissenschaftlicher Grundsätze und Methoden ist keine wissenschaftliche Tätigkeit i. S. des § 18 EStG. 3. Die Feststellungslast für das Vorliegen einer freiberuflichen Tätigkeit i. S. des § 18 EStG trägt der Steuerpflichtige. EStG § 18 Abs. 1 Nr. 1, § 15 Abs. 2; GewStG § 2 Abs. 1; GewStDV § 1 Abs. 1 Satz 1. Vorinstanz: FG Nürnberg ***** BFH-Urteil vom 16.2.1994 (II R 125/90) BStBl. 1994 II S. 866 1. Wird durch Verschmelzung von Genossenschaften der Eigentumsübergang an einem Grundstück bewirkt, so wird der Tatbestand des § 1 Abs. 1 Nr. 3 GrEStG 1983 nicht dadurch ausgeschlossen, daß das betreffende Grundstück vor Eintragung der Verschmelzung in das Genossenschaftsregister von der erwerbenden mit Zustimmung der übertragenden Genossenschaft schuldrechtlich veräußert wird. In einem derartigen Fall kann jedoch die Gegenleistung für dieses Grundstück mit 0 zu bewerten sein. 2. Die Eintragung einer Verschmelzung von Genossenschaften in das Genossenschaftsregister der übertragenden Genossenschaft, die (auch) einen Wechsel im Grundstückseigentum bewirkt, ist vom Registergericht dem zuständigen FA anzuzeigen. 3. Die Anzeigepflicht der Gerichte, Behörden und Notare nach § 18 GrEStG 1983 führt zu keiner Anlaufhemmung nach § 170 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AO 1977. GrEStG 1983 § 1 Abs. 1 Nr. 3, § 18, § 19; AO 1977 § 170 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1. Vorinstanz: FG Nürnberg ***** BFH-Urteil vom 8.7.1994 (III R 13/93) BStBl. 1994 II S. 869 Einer von der Körperschaftsteuer befreiten Sparkasse in der Rechtsform einer Körperschaft des öffentlichen Rechts im Beitrittsgebiet steht für das Jahr 1990 keine Investitionszulage nach der InvZV zu. InvZV § 1 Satz 1. Vorinstanz: Sächsisches FG (EFG 1993, 170) ***** BFH-Urteil vom 28.7.1994 (III R 2/92) BStBl. 1994 II S. 872 Persönlich von der Körperschaftsteuer befreiten Körperschaften steht die Investitionszulage nach § 19 BerlinFG nicht zu. BerlinFG § 19. Vorinstanz: FG Berlin ***** BFH-Urteil vom 28.7.1994 (III R 47/92) BStBl. 1994 II S. 873 1. Systemprogramme, für die - z. B. bei gesonderter Anschaffung - abgrenzbare Kosten von den Aufwendungen für die Hardware entstanden sind, stellen steuerlich und investitionszulagerechtlich selbständige Wirtschaftsgüter dar. 2. Es handelt sich dabei wie bei Computeranwenderprogrammen grundsätzlich um immaterielle Wirtschaftsgüter, für deren Anschaffung keine Investitionszulage nach § 4 b InvZulG 1982 zu gewähren ist. InvZulG 1982 § 4 b. Vorinstanz: FG Baden-Württemberg ***** BFH-Urteil vom 19.7.1994 (VII R 107/93) BStBl. 1994 II S. 875 Die Zurückweisung einer in einem anderen Mitgliedstaat nach dortigem Recht zugelassenen Steuerberatungsgesellschaft nach § 80 Abs. 5 AO 1977 als Bevollmächtigte verstößt, wenn sie in der Bundesrepublik nicht als Steuerberatungsgesellschaft anerkannt ist, jedenfalls dann nicht gegen das Recht der EG, wenn die Gesellschaft, die auf dem Gebiet der nach deutschem Recht geregelten Steuern Hilfe leistet, die erforderliche berufliche Qualifikation bezogen auf das deutsche Recht nicht nachgewiesen hat. EGV Art. 59 Abs. 1, 60 Abs. 3, 86, 90, 177 Abs. 2 und 3; AO 1977 § 80 Abs. 5; StBerG §§ 1, 2, 3 Abs. 1 Nr. 1, 32 Abs. 3, 36 Abs. 3, 37 a, 37 b Abs. 2, 40 ff., 50 Abs. 1 Satz 2. Vorinstanz: FG Hamburg ***** BFH-Urteil vom 21.7.1994 (V R 114/91) BStBl. 1994 II S. 878 Eine Vereinbarung, nach der der Sicherungsgeber dem Sicherungsnehmer das Sicherungsgut zur Verwertung freigibt und auf sein Auslöserecht verzichtet, stellt noch keine Lieferung des Sicherungsguts an den Sicherungsnehmer dar. UStG 1980 § 1 Abs. 1 Nr. 1, § 3 Abs. 1; KO § 3 Abs. 1, § 58 Nr. 2. Vorinstanz: Niedersächsisches FG (EFG 1992, 230) ***** BFH-Urteil vom 21.7.1994 (V R 21/92) BStBl. 1994 II S. 881 Ein Arbeitgeber erbringt keinen steuerbaren Umsatz, wenn er seinen Arbeitnehmern für Arbeiten an weit von deren Heimatorten entfernten Tätigkeitsstätten unberechnet Übernachtungen in gemieteten Zimmern gestellt. UStG 1980 § 1 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1, Satz 2 Buchst. b. Vorinstanz: FG München ***** BFH-Urteil vom 13.7.1994 (XI R 21/93) BStBl. 1994 II S. 885 Die Festsetzungsfrist (Feststellungsfrist) gemäß § 239 Abs. 1 Satz 1 AO 1977 beginnt in den Fällen des Satzes 2 Nr. 3 bei Mittäterschaft nicht, bevor alle eingeleiteten Strafverfahren rechtskräftig abgeschlossen worden sind. AO 1977 §§ 171 Abs. 10, 181 Abs. 1, 182, 239 Abs. 1. Vorinstanz: FG Rheinland-Pfalz ***** BFH-Urteil vom 4.5.1994 (XI R 109/90) BStBl. 1994 II S. 886 Eine sportliche Veranstaltung i. S. des § 68 Nr. 7 Buchst. b AO 1977 a. F. kann auch dann vorliegen, wenn ein Sportverein im Rahmen einer anderen Veranstaltung eine sportliche Darbietung präsentiert. Die andere Veranstaltung braucht nicht notwendigerweise die sportliche Veranstaltung eines Sportvereins zu sein. UStG 1973/1980 § 12 Abs. 2 Nr. 8; AO 1977 a. F. § 68 Nr. 7 Buchst. b; AO 1977 n. F. § 67 a. Vorinstanz: FG Düsseldorf ***** BFH-Urteil vom 22.4.1994 (III R 22/92) BStBl. 1994 II S. 887 1. Ein ausländisches Kind, das im Heimatland bei Verwandten untergebracht ist und dort die Schule besucht, ist grundsätzlich nicht unbeschränkt einkommensteuerpflichtig. Dies gilt auch dann, wenn es sich in den Schulferien bei seinen Eltern im Inland aufhält. 2. Steht den Eltern eines solchen Kindes ein entsprechend den Verhältnissen des Heimatstaates bemessener geminderter Unterhaltshöchstbetrag zu, ist dieser für die Dauer der Ferienaufenthalte des Kindes im Inland nicht zu erhöhen. 3. Ist den Eltern eines Kindes nach den Grundsätzen der BFH-Urteile vom 8. Juni 1990 III R 107/88 (BFHE 161, 103, BStBl II 1990, 898) und vom 15. April 1992 III R 80/90 (BFHE 168, 316, BStBl II 1992, 896) eine Entlastung in Höhe eines Ausbildungsfreibetrags bei auswärtiger Unterbringung zu gewähren, ist diese für die Ferienzeiten, die das Kind im Haushalt der Eltern verbringt, nicht zu kürzen, wenn die Wohnung im Ausland beibehalten wird. EStG 1986 § 33 a Abs. 1, 2. Vorinstanz: FG München ***** BFH-Urteil vom 26.5.1994 (IV R 34/92) BStBl. 1994 II S. 891 Bei Einbringung eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebs in eine neu gegründete Personengesellschaft geht die Befugnis und Verpflichtung zur Gewinnermittlung nach Durchschnittssätzen nicht vom Einzelunternehmen auf die Gesellschaft über. Ungeachtet der Einbringung zu Teilwerten oder Buchwerten bestimmt sich die Zulässigkeit der Gewinnermittlung nach Durchschnittssätzen bei der Gesellschaft ausschließlich nach § 13 a Abs. 1 Satz 1 EStG; einer Mitteilung nach § 13 a Abs. 1 Satz 2 EStG über den Wegfall der Voraussetzungen des § 13 a Abs. 1 Satz 1 EStG bedarf es daher nicht. EStG § 13 a Abs. 1; UmwStG § 24. Vorinstanz: FG Nürnberg ***** BFH-Urteil vom 8.6.1994 (X R 30/92) BStBl. 1994 II S. 893 Vorausbezahlte, laufzeitbezogene Schuldzinsen sind als Vorkosten nach § 10 e Abs. 6 EStG abziehbar, soweit sie wirtschaftlich auf die Zeit der Kapitalüberlassung vor Beginn der erstmaligen Nutzung der Wohnung zu eigenen Wohnzwecken entfallen. EStG § 10 e Abs. 6. Vorinstanz: FG Köln ***** BFH-Urteil vom 13.7.1994 (I R 128/93, I R 130/93) BStBl. 1994 II S. 894 Eine Ergänzung des amtlich vorgeschriebenen Bewirtungsvordrucks gemäß § 4 Abs. 5 Nr. 2 EStG 1985/1987 setzt voraus, daß ein ergänzungsbedürftiger Vordruck bereits existierte. Das ist nicht der Fall, wenn im Vordruck zunächst jegliche Eintragungen fehlten oder der Vordruck nicht unterschrieben war. EStG 1985/1987 § 4 Abs. 5 Nr. 2. Vorinstanz: Hessisches FG ***** BFH-Urteil vom 15.7.1994 (VI R 70/93) BStBl. 1994 II S. 896 Die Kosten für einen Empfang, zu dem ein Arbeitnehmer anläßlich des Antritts einer neuen herausgehobenen betrieblichen Stellung Geschäftspartner des Arbeitgebers mit deren Ehepartnern einlädt, können als Repräsentationskosten auch dann nicht als Werbungskosten abgezogen werden, wenn die Bezüge des Arbeitnehmers in erheblichem Umfang erfolgsabhängig sind. EStG § 12 Nr. 1 Satz 2. Vorinstanz: FG Düsseldorf ***** BFH-Urteil vom 4.8.1994 (III R 62/93) BStBl. 1994 II S. 897 Wird die Arbeitslosenhilfe des Partners einer eheähnlichen Gemeinschaft wegen des Zusammenlebens mit dem Steuerpflichtigen nach § 137 Abs. 2 a des Arbeitsförderungsgesetzes gekürzt, so ist der Steuerpflichtige dem arbeitslosen Partner gegenüber aus sittlichen Gründen zur Gewährung angemessenen Unterhalts verpflichtet. Im Regelfall ist davon auszugehen, daß die Zahlung der die Kürzung der Arbeitslosenhilfe ausgleichenden Beträge nicht unangemessen ist (Folgerung aus dem Urteil vom 30. Juli 1993 III R 38/92, BFHE 174, 19, BStBl II 1994, 442). EStG § 33 a Abs. 1, § 33 Abs. 2; AFG § 137 Abs. 2 a. Vorinstanz: Schleswig-Holsteinisches FG ***** BFH-Beschluß vom 27.7.1994 (I B 246/93) BStBl. 1994 II S. 899 1. Die Ablehnung einer Freistellungsbescheinigung gemäß § 44 a Abs. 5 Satz 2 EStG ist kein vollziehbarer Verwaltungsakt und deshalb nicht der Aussetzung der Vollziehung zugänglich. 2. Die Freistellungsbescheinigung kann nicht durch einstweilige Anordnung gemäß § 114 Abs. 1 FGO erteilt werden, da sonst das im Hauptsacheverfahren erstrebte Ziel im Verfahren über vorläufigen Rechtsschutz zuerkannt würde. EStG § 44 a Abs. 5; AO 1977 § 171 Abs. 10; FGO §§ 69, 114 Abs. 1. Vorinstanz: FG des Landes Brandenburg ***** BFH-Beschluß vom 4.8.1994 (III B 190/90) BStBl. 1994 II S. 900 Die Frage, ob der Kinderlastenausgleich (bestehend aus den steuerlichen Kinderfreibeträgen und dem Kindergeld) für Eltern mit zwei Kindern im Jahre 1986 verfassungsgemäß war, ist durch das BFH-Urteil vom 14. Januar 1994 III R 194/90 (BFHE 173, 528, BStBl II 1994, 429), das die Verfassungsmäßigkeit bejaht hat, hinreichend geklärt. Weiterer Klärungsbedarf in dem Sinne, daß die Frage nach wie vor grundsätzliche Bedeutung i. S. des § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO hätte, ist auch durch den Beschluß des BVerfG vom 14. Juni 1994 1 BvR 1022/88 (BStBl II 1994, 909) nicht entstanden. EStG i. d. F. des StSenkG 1986/1988 § 32 Abs. 6; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1. Vorinstanz: Hessisches FG ***** BFH-Urteil vom 10.5.1994 (IX R 26/89) BStBl. 1994 II S. 902 1. Das FG hat auch eine Steuerfestsetzung, die unter dem Vorbehalt der Nachprüfung ergangen ist (§ 164 AO 1977), in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht zu überprüfen. 2. Wird ein Gebäude im Anschluß an den Erwerb umgebaut, so kommt für entfernte Gebäudeteile eine AfaA nur in Betracht, wenn der Erwerber im Zeitpunkt der Anschaffung keine Umbauabsicht hatte, die entfernten Gebäudeteile einen abgrenzbaren Niederschlag in den Anschaffungskosten gefunden haben und ihr Wert nicht von ganz untergeordneter Bedeutung ist. EStG 1981 § 7 Abs. 1 Satz 4 i. V. m. Abs. 4 Satz 3, § 9, § 21. Vorinstanz: Schleswig-Holsteinisches FG ***** BFH-Urteil vom 30.3.1994 (I R 52/93) BStBl. 1994 II S. 903 1. Überträgt ein Steuerberater den Praxiswert oder den Mandantenstamm seiner bisherigen Steuerberatungspraxis auf eine von ihm mitgegründete Steuerberatungs-GmbH, so erwirbt die GmbH ein abnutzbares und abschreibungsfähiges Wirtschaftsgut (Einschränkung zum BFH-Urteil vom 28. Februar 1990 I R 144/87, BFHE 160, 237, BStBl II 1990, 595). 2. Für die Bemessung der Nutzungsdauer kann es von Bedeutung sein, wenn der den Praxiswert oder den Mandantenstamm übertragende Gesellschafter in der Kapitalgesellschaft eine herausgehobene Stellung einnimmt. KStG 1977 § 8 Abs. 3 Satz 2. Vorinstanz: FG des Saarlandes (EFG 1994, 119) ***** BFH-Urteil vom 13.7.1994 (XI R 55/93) BStBl. 1994 II S. 907 1. Läßt eine Personengesellschaft von einem Steuerberater Erklärungen zur einheitlichen und gesonderten Gewinnfeststellung und die Vermögensaufstellungen auf ihre Kosten erstellen, so ist die Gesellschaft nur hinsichtlich der Vermögensaufstellungen zum Abzug der in Rechnung gestellten Vorsteuern berechtigt. 2. Die Kosten für die Vermögensaufstellungen sind im Hinblick auf ihre unentgeltliche Überlassung an die Gesellschafter (zum Zwecke der Erstellung der persönlichen Vermögensteuererklärungen) nicht anteilig als Eigenverbrauch zu erfassen. UStG 1980 § 1 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 Buchst. b, § 15 Abs. 1 Nr. 1. Vorinstanz: FG Münster ***** BVerfG-Beschluß vom 14.6.1994 (1 BvR 1022/88) BStBl. 1994 II S. 909 1. Zur Erschöpfung des Rechtswegs durch eine Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision, wenn zu der streitigen Grundsatzfrage bereits eine Entscheidung des Revisionsgerichts vorliegt. 2. Die Kürzung des Kindergeldes für Besserverdienende nach § 10 Abs. 2 des Bundeskindergeldgesetzes war in den Jahren 1986 und 1987 (jedenfalls) für Kindergeldberechtigte mit drei und mehr Kindern noch mit dem Grundgesetz vereinbar. Erster Senat ***** BFH-Urteil vom 28.7.1993 (IX R 74/91) BStBl. 1994 II S. 921 Ein Steuerpflichtiger kann erhöhte Absetzungen gemäß § 7 b EStG auch dann für das gesamte Einfamilienhaus in Anspruch nehmen, wenn er die restlichen Miteigentumsanteile erst nach Fertigstellung des Hauses erworben hat. § 7 b Abs. 5 Satz 1 EStG (Objektbeschränkung) steht dem nicht entgegen. EStG § 7b; AO 1977 § 39. Vorinstanz: FG Münster (EFG 1991, 661) ***** BFH-Urteil vom 14.12.1993 (VIII R 13/93) BStBl. 1994 II S. 922 Die Fortführung eines freiberuflichen Ingenieurbüros durch eine teilweise aus Berufsfremden bestehende Erbengemeinschaft führt zur Umqualifikation in einen Gewerbebetrieb. Die Verpachtung dieses Gewerbebetriebes ohne ausdrückliche Aufgabeerklärung rechtfertigt auch dann nicht die Annahme einer Betriebsaufgabe, wenn Pächter eine von einem freiberuflichen Miterben beherrschte GmbH ist und die Miterben die Überlassung des Praxiswertes an diesen vereinbaren. EStG §§ 5 Abs. 2, 15 Abs. 2, 16 Abs. 3, 18 Abs. 3. Vorinstanz: FG Rheinland-Pfalz (EFG 1992, 599) ***** BFH-Urteil vom 18.5.1994 (I R 109/93) BStBl. 1994 II S. 925 Berät der Veräußerer einer freiberuflichen Praxis nach der Veräußerung frühere Mandanten auf Rechnung und im Namen des Erwerbers, so steht das der Anwendung der §§ 18 Abs. 3, 34 EStG auf den Veräußerungsvorgang nicht entgegen. Entscheidend ist, daß der Veräußerer die wesentlichen wirtschaftlichen Grundlagen der Praxis einschließlich des Mandantenstamms zivilrechtlich und wirtschaftlich auf den Erwerber überträgt. EStG §§ 18 Abs. 3, 16 Abs. 2 bis 4, 34. Vorinstanz: Niedersächsisches FG ***** BFH-Urteil vom 7.6.1994 (IX R 33, 34/92) BStBl. 1994 II S. 927 1. Erwirbt jemand entgeltlich bei gleichzeitiger Vereinbarung eines Wohnungsrechts an einer der beiden Wohnungen zugunsten des Verkäufers ein Zweifamilienhaus, und nutzt er die andere Wohnung für eigene Wohnzwecke, so kann er erhöhte Absetzungen nach § 7 b EStG nur aufgrund der auf die eigengenutzte Wohnung entfallenden Anschaffungskosten für das Gebäude beanspruchen. 2. Zur Ermittlung der berücksichtigungsfähigen Anschaffungskosten sind die Anschaffungskosten für das Gebäude um den Anteil zu kürzen, der dem Nutzflächenanteil der mit dem Wohnungsrecht belasteten Wohnung entspricht und der zuvor um den kapitalisierten Wert des Wohnungsrechts ohne Berücksichtigung eines Bodenwertanteils vermindert worden ist. EStG § 7 b; BGB § 1093. Vorinstanz: FG Rheinland-Pfalz (EFG 1992, 253) ***** BFH-Urteil vom 8.6.1994 (X R 26/92) BStBl. 1994 II S. 930 1. Ein Damnum, das vereinbarungsgemäß vor Beginn der erstmaligen Nutzung der Wohnung zu eigenen Wohnzwecken geleistet wird, ist - jedenfalls bis zum Jahr 1989 - als Vorkosten nach § 10 e Abs. 6 EStG in voller Höhe abziehbar, wenn kein Gestaltungsmißbrauch vorliegt. Die Grundsätze der BFH-Rechtsprechung zu § 21 a EStG a. F. gelten entsprechend. 2. Offen bleibt, ob ein Damnum aufgrund der geänderten zivilrechtlichen Beurteilung durch den BGH (Urteil vom 29. Mai 1990 XI ZR 231/89, DB 1990, 1610) in späteren Veranlagungszeiträumen den laufzeitabhängigen Schuldzinsen gleichzustellen ist mit der Folge, daß es auf den Zinsfestschreibungszeitraum verteilt werden muß und als Vorkosten nur abgezogen werden darf, soweit es auf die Zeit vor Bezug der eigengenutzten Wohnung entfällt. EStG § 10 e Abs. 6. Vorinstanz: Hessisches FG ***** BFH-Urteil vom 16.6.1994 (IV R 84/93) BStBl. 1994 II S. 932 Bewertet ein Landwirt beim Übergang von der Gewinnermittlung nach Durchschnittssätzen (§ 13 a EStG) zur Einnahme-Überschuß-Rechnung (§ 4 Abs. 3 EStG) sein Viehumlaufvermögen mit den tatsächlichen Anschaffungs- und Herstellungskosten, muß er beim sich daran anschließenden Übergang zum Bestandsvergleich (§ 4 Abs. 1 EStG) das vorhandene Viehumlaufvermögen ebenfalls mit den tatsächlichen Anschaffungs- und Herstellungskosten ansetzen. EStG § 4 Abs. 1 und 3, § 6 Abs. 1 Nr. 2 Satz 1, § 13, § 13 a. Vorinstanz: Niedersächsisches FG ***** BFH-Urteil vom 27.7.1994 (X R 97/92) BStBl. 1994 II S. 934 Verpflichtet sich ein erbbauberechtigtes Wohnungsunternehmen dem Erwerber des Erbbaurechts gegenüber, das mit dem Erbbaurecht belastete Grundstück zu erschließen und darauf ein Einfamilienhaus zu errichten, so sind die im Festpreis enthaltenen, pauschal ermittelten Erschließungskosten für den Erwerber Anschaffungskosten des Erbbaurechts (Anschluß an das BFH-Urteil vom 23. November 1993 IX R 84/92, BFHE 173, 61, BStBl II 1994, 292) und als solche nicht nach § 10 e Abs. 1 EStG begünstigt. Sie sind nach § 10 e Abs. 6 EStG als Vorkosten abziehbar, soweit sie - verteilt auf die Laufzeit des Erbbaurechts - auf den Zeitraum vor Beginn der erstmaligen Nutzung der Wohnung zu eigenen Wohnzwecken entfallen. EStG § 10 e Abs. 1 und 6. Vorinstanz: FG Köln ***** BFH-Urteil vom 11.8.1994 (IV R 126/91) BStBl. 1994 II S. 936 Die Tätigkeit als Insolvenzverwalter gehört nur dann zu den freiberuflichen Einkünften eines Wirtschaftsprüfers oder Steuerberaters, wenn sie isoliert die Voraussetzungen erfüllt, die an eine sonstige selbständige Tätigkeit gestellt werden. EStG § 18 Abs. 1 Nrn. 1 und 3. ***** BFH-Urteil vom 17.2.1994 (VIII R 30/92) BStBl. 1994 II S. 938 Die Regelung des § 1 Abs. 1 Satz 2 StrbEG, wonach die Wirkungen der strafbefreienden Erklärung auch dann eintreten, wenn die Erklärung nach dem 13. Oktober 1987 bis zum Inkrafttreten des Gesetzes - am 3. August 1988 - abgegeben wird, läßt sich nicht dahingehend auslegen, daß strafbefreiende Erklärungen bereits vor dem 13. Oktober 1987 möglich waren. Das gilt auch für eine Berichtigung (§ 153 AO 1977), die nach Abgabe der unvollständigen Einkommensteuererklärung für 1986 auf Rückfrage des FA noch vor dem 13. Oktober 1987 hinsichtlich bisher verschwiegener Kapitaleinkünfte nicht nur aus dem Jahre 1986, sondern auch aus den Veranlagungszeiträumen bis 1985 erklärt wird. AO 1977 §§ 153, 371; StrbEG §§ 1, 2. Vorinstanz: Niedersächsisches FG ***** BFH-Urteil vom 16.3.1994 (I R 146/93) BStBl. 1994 II S. 941 1. In Mark ausgewiesene Gewinne, die ein Steuerpflichtiger im Beitrittsgebiet im 1. Halbjahr 1990 erzielte, gehen in voller Höhe in den in Deutscher Mark auszuweisenden Gewinn des Veranlagungszeitraums 1990 ein. 2. Einem Kommissionshändler, der nach Kündigung des Kommissionshandelsvertrags seinen Betrieb fortführt, steht der Steuerabzugsbetrag nach § 9 Abs. 1 DBStÄndG nicht zu. 3. Die nach § 3 Abs. 2 StÄndG-DDR gebildete Rücklage ist auch bei der Gewerbeertragsermittlung zu berücksichtigen (Anschluß an das Urteil des XI. Senats vom 15. März 1994 XI R 10/93). DMBilG §§ 51, 53; VWWSU Art. 1, 2, 5 ff.; DBStÄndG § 9 Abs. 1; StÄndG-DDR § 3 Abs. 2. Vorinstanz: FG Leipzig (EFG 1993, 809) ***** BFH-Urteil vom 4.8.1994 (VI R 94/93) BStBl. 1994 II S. 944 Das Deutsche Rote Kreuz gewährt seinen bei unterschiedlichen Veranstaltungen zum vorbeugenden Schutz der Teilnehmer eingesetzten Sanitätshelfern Entschädigungen. Diese sind dann den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit zuzuordnen, wenn sie nicht mehr als pauschale Erstattung der Selbstkosten beurteilt werden können, weil sie die durch die ehrenamtliche Tätigkeit veranlaßten Aufwendungen der einzelnen Sanitätshelfer regelmäßig nicht nur unwesentlich übersteigen. EStG § 3 Nr. 26, § 19 Abs. 1, § 40 a. Vorinstanz: FG Berlin (EFG 1994, 171) ***** BFH-Urteil vom 19.7.1994 (II R 74/90) BStBl. 1994 II S. 946 1. Geht die Revisionsbegründung erst nach Ablauf der Revisionsbegründungsfrist beim BFH ein, weil die Schreibkanzlei des FA eigenmächtig nicht für den BFH bestimmte Anlagen (Akten) beigefügt hat und deshalb die Übersendung nicht durch einfachen Brief mit der Post, sondern durch Postaustausch über die OFD erfolgte, ist dem FA Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. 2. Der der Obergesellschaft aus einer von der Untergesellschaft nach dem Bewertungsstichtag beschlossenen Gewinnausschüttung zustehende Anspruch auf Anrechnung der Körperschaftsteuer ist bei der Einheitsbewertung des Betriebsvermögens der Obergesellschaft weder als Besitzposten anzusetzen noch mit der eigenen Körperschaftssteuerschuld der Obergesellschaft zu verrechnen. Das gilt auch dann, wenn durch die ertragsteuerliche Erfassung des Dividendenanspruchs (einschließlich des Körperschaftsteueranrechnungsanspruchs), der auf einem erst nach dem Abschlußzeitpunkt gefaßten Gewinnausschüttungsbeschluß beruht, das zu versteuernde Einkommen der Obergesellschaft erhöht wird. FGO § 56; BewG i. d. F. vor Inkrafttreten des StÄndG 1992 § 105 Abs. 1. Vorinstanz: FG München ***** BFH-Beschluß vom 9.9.1994 (III B 81/93) BStBl. 1994 II S. 949 Gerichtliche Verfahren, in denen es um die Änderung bestandskräftiger Einkommensteuerbescheide für die Jahre 1983 bis 1985 zur Erhöhung der Kinderfreibeträge geht und in denen noch keine Festsetzungsverjährung eingetreten ist, sind auszusetzen, bis das BVerfG über die gegen das Urteil des Senats vom 11. Februar 1994 III R 50/92 (BFHE 173, 383, BStBl II 1994, 389) eingelegte Verfassungsbeschwerde (Az. des BVerfG: 2 BvR 901/94) entschieden hat. FGO § 74; EStG i. d. F. des StÄndG 1991 § 54. ***** BFH-Urteil vom 10.8.1994 (II R 103/93) BStBl. 1994 II S. 951 Solange für einen Rechtsvorgang i. S. § 1 Abs. 1 GrEStG 1983 die erforderliche Genehmigung nach der Grundstücksverkehrsverordnung nicht erteilt ist, entsteht die Grunderwerbsteuer nicht. Eine Steuerfestsetzung kann auch nicht vorläufig nach § 165 Abs. 1 AO 1977 erfolgen. GrEStG 1983 § 1 Abs. 1, § 2 Abs. 2 Nr. 2, § 14 Nr. 2; AO 1977 § 165 Abs. 1; Grundstücksverkehrsverordnung. Vorinstanz: FG des Landes Brandenburg ***** BFH-Urteil vom 29.6.1994 (I R 11/94) BStBl. 1994 II S. 952 Aus dem Forderungsverzicht eines beherrschenden Gesellschafters kann nur dann auf einen nicht-durchgeführten Vertrag rückgeschlossen werden, wenn die äußeren Umstände des Verzichtes den Rückschluß auf das Fehlen einer von Anfang an ernstlich gewollten Verbindlichkeit der Kapitalgesellschaft erlauben. KStG 1984 § 8 Abs. 3 Satz 2. Vorinstanz: Niedersächsisches FG ***** BFH-Urteil vom 4.8.1994 (VI R 24/94) BStBl. 1994 II S. 954 Wendet der Arbeitgeber seinen Arbeitnehmern Reisen (Flug, Verpflegung, Unterkunft) zu, die dem Grunde nach als Arbeitslohn und nicht als Dienstreisen zu beurteilen sind, so wirken sich bei der Bewertung des Vorteils die vom Arbeitnehmer anläßlich der Vorteilsgewährung tatsächlich erbrachten Dienstleistungen, z. B. die Betreuung der übrigen Reiseteilnehmer, nicht wertmindernd aus. EStG 1981 § 8 Abs. 2, § 19 Abs. 1 Nr. 1. Vorinstanz: FG Münster (EFG 1994, 355) ***** BFH-Urteil vom 15.3.1994 (XI R 83/92) BStBl. 1994 II S. 956 Ausfuhrlieferungen im Rahmen eines Reihengeschäfts setzen voraus, daß der Gegenstand der Lieferung unmittelbar in das Außengebiet befördert oder versendet wird. UStG 1980 § 3 Abs. 2, § 4 Nr. 1, § 6 Abs. 1 Nrn. 1 und 2. Vorinstanz: FG Düsseldorf ***** BFH-Urteil vom 8.9.1994 (V R 46/92) BStBl. 1994 II S. 957 Erbringt ein Haus- und Grundbesitzerverein steuerpflichtige Leistungen durch Rechtsberatung und Prozeßvertretung seiner Mitglieder gegen ein nicht kostendeckendes Sonderentgelt, so ist der zur Kostendeckung erforderliche Teil der Mitgliedsbeiträge kein weiteres Entgelt i. S. des § 10 Abs. 1 UStG 1973/1980. Seit Inkrafttreten des § 10 Abs. 4 und 5 UStG 1980 werden die Umsätze in diesem Fall aber nach den Kosten bemessen. UStG 1973/1980 § 1 Abs. 1 Nr. 1, § 10 Abs. 1; UStG 1980 § 10 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2, Abs. 5 Nr. 1. Vorinstanz: FG Düsseldorf ***** BFH-Urteil vom 8.9.1994 (V R 88/92) BStBl. 1994 II S. 959 Der Betreiber eines Sport- und Freizeitzentrums, der seine Einrichtungen und Leistungen sog. Clubmitgliedern gegen ein monatliches Pauschalentgelt - unabhängig von der tatsächlichen Inanspruchnahme - zur Verfügung stellt, verabreicht keine Heilbäder und erbringt keine unmittelbar mit dem Betrieb eines Schwimmbads verbundenen Umsätze, wenn zu der Anlage außer einem Schwimmbad und einer Sauna noch weitere nicht von § 12 Abs. 2 Nr. 9 UStG 1980 erfaßte Einrichtungen gehören. Diese eigenständige Leistung fällt unter keine Begünstigungsvorschrift. UStG 1980 § 1 Abs. 1 Nr. 1, § 12 Abs. 2 Nr. 9.
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