| Home | Index | EStG | Neuzugang | Impressum  
       

 

 

 

 

 

 

BFH-Urteil vom 25.6.1996 (VIII R 28/94) BStBl. 1997 II S. 202

Bei einer Personengesellschaft ist grundsätzlich von einem einheitlichen Gewerbebetrieb auszugehen. An sich gemischte Tätigkeiten sind dementsprechend insgesamt zunächst als gewerblich zu behandeln. Erst nach dieser vorrangigen "Färbung" ist für die jeweils verschiedenen, selbständigen Tätigkeitsbereiche das Vorliegen einer Gewinnerzielungsabsicht zu prüfen. Ertrag und Aufwand, die auf einer privat veranlaßten Tätigkeit beruhen, sind steuerrechtlich nicht in die Gewinnermittlung der Personengesellschaft einzubeziehen.

EStG 1986 §§ 2 Abs. 2, 4 Abs. 4, 15 Abs. 2 und 3 Nr. 1, 52 Abs. 20b Satz 1; GG Art. 12 Abs. 1, 14 Abs. 1.

Vorinstanz: FG Nürnberg

*****

BFH-Urteil vom 8.11.1996 (VI R 65/94) BStBl. 1997 II S. 207

Wird ein ausländischer Arbeitnehmer unbefristet an einen Arbeitsort im Inland versetzt, zieht er mit seiner Familie dorthin um und dauert der Aufenthalt im Inland viele Jahre bis zum Erreichen der Pensionsgrenze, so steht dem Abzug der Kosten für den Rückumzug ins Heimatland die Vorschrift des § 12 Nr. 1 EStG entgegen.

EStG § 9 Abs. 1 Satz 1, § 12 Nr. 1; Auslandsumzugskostenverordnung § 19 Abs. 1 Satz 1.

Vorinstanz: FG Düsseldorf (EFG 1994, 347)

*****

BFH-Beschluß vom 22.11.1996 (VI R 77/95) BStBl. 1997 II S. 208

Dem Großen Senat werden gemäß § 11 Abs. 4 FGO folgende Rechtsfragen zur Entscheidung vorgelegt:

1. Sind die in dem Beschluß des Großen Senats vom 30. Januar 1995 GrS 4/92 (BFHE 176, 267, BStBl II 1995, 281) aufgestellten Grundsätze zur AfA-Befugnis eines Miteigentümers auf den Fall übertragbar, daß der eine Ehegatte ein häusliches Arbeitszimmer in einem Zweifamilienhaus nutzt, das im Alleineigentum des anderen Ehegatten steht, und bei dem der Nichteigentümer-Ehegatte nicht die gesamten, sondern nur einen Teil der Anschaffungs- und Herstellungskosten getragen hat?

2. Falls die Rechtsfrage zu 1. bejaht wird:

Ist bei der Ermittlung der Bemessungsgrundlage für die AfA davon auszugehen, daß ungeachtet des zivilrechtlichen Alleineigentums des einen Ehegatten sämtliche auf das Arbeitszimmer entfallenden Anschaffungs- oder Herstellungskosten als von demjenigen Ehegatten getragen gelten, der das Arbeitszimmer für seine beruflichen Zwecke nutzt?

3. Falls die Rechtsfrage zu 1. bejaht und diejenige zu 2. verneint wird: Wie ist die Bemessungsgrundlage für die AfA zu ermitteln?

4. Falls die Antwort auf die Rechtsfragen zu 1. bis 3. ergibt, daß der Nichteigentümer-Ehegatte entweder bereits dem Grunde nach keinen - tatsächlichen oder fingierten - Eigenaufwand in Form von AfA abziehen darf oder die Höhe des abziehbaren - tatsächlichen oder fingierten - Eigenaufwands niedriger ist als der insgesamt auf das häusliche Arbeitszimmer entfallende Anteil der gesamten Herstellungs- und Anschaffungskosten: Kann im Falle der (teilweise) unentgeltlichen Nutzungsüberlassung eines häuslichen Arbeitszimmers durch den Alleineigentümer-Ehegatten der diesem entstandene Aufwand in Form der AfA von dem nutzenden Nichteigentümer-Ehegatten als sog. Drittaufwand abgezogen werden?

EStG § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 7, § 7 Abs. 4.

Vorinstanz: FG Düsseldorf (EFG 1996, 537)

*****

BFH-Beschluß vom 25.11.1996 (VI R 8/90) BStBl. 1997 II S. 215

Dem Großen Senat werden gemäß § 11 Abs. 4 FGO folgende Rechtsfragen zur Entscheidung vorgelegt:

1. Sind die in dem Beschluß des Großen Senats vom 30. Januar 1995 GrS 4/92 (BFHE 176, 267, BStBl II 1995, 281) aufgestellten Grundsätze zur AfA-Befugnis eines Miteigentümers auf den Fall übertragbar, in welchem die Ehefrau ein häusliches Arbeitszimmer in der im Alleineigentum des Ehemannes stehenden Eigentumswohnung (Familienwohnung) nutzt, wenn (1.) gleichzeitig mit dieser Eigentumswohnung eine andere von Zuschnitt und Ausstattung identische Eigentumswohnung zu Alleineigentum der Ehefrau angeschafft und abschließend vermietet worden ist und wenn (2.) die Anschaffung beider Eigentumswohnungen und deren Unterhaltungskosten "aus einem Topf", nämlich aus den Einkünften der Eheleute und durch ein einziges Darlehen, in Gesamtschuldnerschaft finanziert worden ist bzw. finanziert wird?

2. Falls die Rechtsfrage zu 1. bejaht wird:

Ist bei der Ermittlung der Bemessungsgrundlage für die AfA davon auszugehen, daß ungeachtet des zivilrechtlichen Alleineigentums des Ehemannes sämtliche auf das Arbeitszimmer entfallenden Anschaffungskosten als von der das Arbeitszimmer für ihre beruflichen Zwecke nutzenden Ehefrau getragen gelten; gilt dies insbesondere dann, wenn die Eheleute die ihnen gehörenden Eigentumswohnungen zusammen "aus einem Topf" finanzieren oder ist in diesem Fall vielmehr davon auszugehen, daß die aus den beiderseitigen Einkünften verwendeten Mittel vorrangig jeweils der eigenen Eigentumswohnung der Ehegatten zuzuordnen sind?

3. Falls die Rechtsfrage zu 1. bejaht und diejenige zu 2. in dem Sinne beantwortet wird, daß nur Geldmittel, die nachweisbar von der das Arbeitszimmer nutzenden Ehefrau für die Anschaffung der im Alleineigentum des Ehemannes stehenden Eigentumswohnung aufgewendet worden sind, zur AfA-Befugnis der Ehefrau hinsichtlich der auf das Arbeitszimmer entfallenden Anschaffungskosten führen:

Wie ist die Bemessungsgrundlage für die AfA zu ermitteln?

4. Falls die Antwort auf die Rechtsfragen zu 1. bis 3. ergibt, daß die Ehefrau entweder bereits dem Grunde nach keinen - tatsächlichen oder fingierten - Eigenaufwand in Form von AfA abziehen darf oder die Höhe des abziehbaren - tatsächlichen oder fingierten - Eigenaufwands niedriger ist als der insgesamt auf das häusliche Arbeitszimmer entfallende Anteil der gesamten Anschaffungskosten:

Kann im Falle der unentgeltlichen Nutzungsüberlassung eines häuslichen Arbeitszimmers der dem Alleineigentümer-Ehegatten entstandene Aufwand in Form der AfA von dem nutzenden Nichteigentümer-Ehegatten als sog. Drittaufwand abgezogen werden?

5. Gelten die zur AfA-Befugnis entwickelten Grundsätze entsprechend für den Abzug laufender Aufwendungen, wie z. B. Schuldzinsen, Bewirtschaftungs- und Stromkosten, Grundsteuern usw.?

EStG § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 7, § 7 Abs. 4.

Vorinstanz: FG Münster

*****

BFH-Beschluß vom 25.11.1996 (VI R 23/95) BStBl. 1997 II S. 219

Dem Großen Senat werden gemäß § 11 Abs. 4 FGO folgende Rechtsfragen zur Entscheidung vorgelegt:

1. Ist bei Ehegatten für die AfA-Befugnis davon auszugehen, daß die auf ein häusliches Arbeitszimmer entfallenden Anschaffungs-/Herstellungskosten als von dem Nichteigentümer-Ehegatten insoweit getragen bzw. mitgetragen gelten, als er das Arbeitszimmer für seine beruflichen Zwecke unentgeltlich nutzt bzw. mitbenutzt?

2. Falls die Rechtsfrage zu 1. verneint wird:

Kann der das häusliche Arbeitszimmer unentgeltlich (mit)nutzende Nichteigentümer-Ehegatte den dem Eigentümer-Ehegatten für die berufliche Nutzung des Arbeitszimmers durch den Nichteigentümer-Ehegatten erwachsenden Aufwand für AfA als sog. Drittaufwand absetzen?

EStG § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 7, § 7 Abs. 4.

Vorinstanz: FG Düsseldorf

*****

BFH-Urteil vom 11.12.1996 (X R 15/96) BStBl. 1997 II S. 221

Einem Arbeitnehmer, der für seine am Arbeitsort erworbene eigene Wohnung Unterkunftskosten als Werbungskosten wegen einer aus beruflichem Anlaß begründeten doppelten Haushaltsführung nach § 9 Abs. 1 Nr. 5 EStG geltend macht, steht noch der Vorkostenabzug nach § 10e Abs. 6 EStG zu (Fortführung des Senatsurteils vom 14. Dezember 1994 X R 74/91, BFHE 176, 117, BStBl II 1995, 259).

EStG § 9 Abs. 1 Nr. 4 und 5, § 10e Abs. 1 und 6.

Vorinstanz: Schleswig-Holsteinisches FG (EFG 1996, 699)

*****

BFH-Urteil vom 16.12.1996 (VI R 51/96) BStBl. 1997 II S. 222

Die einem Arbeitgeber gewährte Prämie für einen Verbesserungsvorschlag stellt keine Entlohnung für eine mehrjährige Tätigkeit i. S. von § 34 Abs. 3 EStG dar, wenn sie nicht nach dem Zeitaufwand des Arbeitnehmers, sondern ausschließlich nach der Kostenersparnis des Arbeitgebers in einem bestimmten künftigen Zeitraum berechnet wird.

EStG 1994 § 34 Abs. 3.

Vorinstanz: FG Baden-Württemberg (EFG 1996, 1106)

*****

BFH-Urteil vom 27.3.1996 (I R 89/95) BStBl. 1997 II S. 224

Gewinne aus der Veräußerung sog. einbringungsgeborener Anteile an einer Personengesellschaft unterliegen auch dann nicht der Gewerbesteuer, wenn Einbringender eine Kapitalgesellschaft war, bei der die Veräußerung des Betriebs, Teilbetriebs oder Mitunternehmeranteils gewerbesteuerpflichtig gewesen wäre (Abweichung von Abschn. 41 Abs. 2 Satz 5 GewStR).

GewStG § 2 Abs. 2 Satz 1, § 7, § 9 Nr. 2; UmwStG 1977 § 20 Abs. 4 Satz 1, § 21 Abs. 1 Satz 1, § 24 Abs. 3.

Vorinstanz: FG Münster (EFG 1996, 448)

*****

BFH-Urteil vom 10.7.1996 (I R 132/94) BStBl. 1997 II S. 226

1. Bei der Frage, ob ein Vermieter oder Verpächter einen (Teil-)Betrieb i. S. des § 8 Nr. 7 Satz 2 GewStG vermietet oder verpachtet hat, sind nur die zivilrechtlich von ihm überlassenen Wirtschaftsgüter einzubeziehen.

2. Wirtschaftsgüter, die ein Gesellschafter einer Besitzpersonengesellschaft unmittelbar an die Betriebs-GmbH verpachtet, bleiben bei der Frage nach dem Vorliegen einer Betriebsverpachtung durch die Personengesellschaft i. S. von § 8 Nr. 7 Satz 2 GewStG selbst dann außer Betracht, wenn sie steuerrechtlich zum Sonderbetriebsvermögen gehören.

GewStG § 8 Nr. 7 Satz 2.

Vorinstanz: FG Münster (EFG 1994, 1069)

*****

BFH-Urteil vom 16.10.1996 (II R 17/96) BStBl. 1997 II S. 228

1. Jede tatsächliche land- und forstwirtschaftliche Nutzung des für steuerbegünstigte Zwecke (§§ 3 und 4 GrStG) benutzten Grundbesitzes - mit Ausnahme des in § 6 Nrn. 1 bis 3 GrStG genannten Grundbesitzes - schließt nach § 6 GrStG eine Grundsteuerbefreiung aus. Dies gilt auch dann, wenn dieser Nutzung gegenüber der Verfolgung der steuerbegünstigten Zwecke (z. B. dem Naturschutz) eine nur untergeordnete Bedeutung zukommt.

2. Wirkt sich der angefochtene Einheitswert des Grundbesitzes ausschließlich auf die Grundsteuer aus, bemißt sich der Streitwert nach dem Sechsfachen der jährlichen Grundsteuer (Änderung der Rechtsprechung in BFHE 56, 736, BStBl III 1952, 283; BFHE 75, 250, BStBl III 1962, 358; BFHE 84, 262, BStBl III 1966, 95).

GrStG § 3 Abs. 1 Nr. 3; § 4; § 6; BewG § 19 Abs. 4; GG Art. 20a.

Vorinstanz: Niedersächsisches FG

*****

BFH-Urteil vom 10.7.1996 (I R 108-109/95) BStBl. 1997 II S. 230

Lesen Bedienstete eines Betriebs gewerblicher Art (Wasser-)Meßeinrichtungen ab und stellt der Betrieb gewerblicher Art die Ableseergebnisse (Hebedaten) der Trägerkörperschaft zu deren hoheitlichen Zwecken (Abwassergebührenerhebung) zur Verfügung, ohne hierfür ein im Geschäftsverkehr übliches Entgelt zu verlangen, so liegt darin eine verdeckte Gewinnausschüttung.

KStG 1977 § 4 Abs. 1, § 8 Abs. 3 Satz 2.

Vorinstanz: Schleswig-Holsteinisches FG (EFG 1996, 155)

*****

BFH-Urteil vom 12.9.1996 (IV R 19/95) BStBl. 1997 II S. 234

Im Falle einer unternehmensbezogenen Sanierung können auch solche Kommanditisten mit negativem Kapitalkonto am steuerfreien Sanierungsgewinn teilhaben, die alsbald nach dem Sanierungszeitpunkt aus der KG ausscheiden. Das gilt jedenfalls dann, wenn das Unternehmen zunächst mit ihnen fortgeführt werden sollte (Ergänzung zum Senatsurteil vom 18. April 1996 IV R 48/95, BFHE 180, 367, BStBl II 1996, 574).

EStG § 3 Nr. 66.

Vorinstanz: Niedersächsisches FG (EFG 1995, 832)

*****

BFH-Urteil vom 9.10.1996 (XI R 71/95) BStBl. 1997 II S. 236

Überträgt ein Bezirkshändler, der Produkte eines Unternehmens über Beraterinnen im sog. Heimvorführungs-Vertriebssystem verkauft, die Rechte aus seinen Verträgen mit den Beraterinnen entgeltlich auf einen Dritten und erwirbt er gleichzeitig die Rechtspositionen aus den Verträgen eines anderen Bezirkshändlers mit dessen Beraterinnen, um in Fortführung seines bisherigen Bezirkshändlervertrages die Produkte des Unternehmens an einem anderen Ort zu vertreiben, so liegt weder eine Betriebsveräußerung noch eine Betriebsaufgabe vor.

EStG § 16 Abs. 1 und 3.

Vorinstanz: FG Nürnberg (EFG 1995, 1111)

*****

BFH-Urteil vom 23.10.1996 (X R 75/94) BStBl. 1997 II S. 239

Aufwendungen des Erben zur Erfüllung von Vermächtniszuwendungen an gemeinnützige Einrichtungen sind (auch) beim Erblasser nicht als Spenden nach § 10b Abs. 1 EStG abziehbar (Fortführung des Senatsurteils vom 22. September 1993 X R 107/91, BFHE 172, 362, BStBl II 1993, 874 zur Nichtabziehbarkeit beim Erben).

EStG 1987 §§ 2 Abs. 7 Satz 3, 10b Abs. 1, 11 Abs. 2 Satz 1, 25 Abs. 2.

Vorinstanz: FG Hamburg (EFG 1994, 965)

*****

BFH-Urteil vom 24.10.1996 (IV R 90/94) BStBl. 1997 II S. 241

1. Scheidet ein Kommanditist nach Auffüllung seines negativen Kapitalkontos ohne Abfindung aus der KG aus, ergibt sich aber aufgrund einer späteren Betriebsprüfung ein positives Kapitalkonto, so entsteht für die verbliebenen Gesellschafter in diesem Umfang kein Anwachsungsgewinn. Der Betrag ist von ihnen für Abstockungen auf ihre Anteile an den Wirtschaftsgütern der Gesellschaft zu verwenden.

2. Mehrgewinne, die sich für den ausgeschiedenen Gesellschafter aufgrund einer späteren Betriebsprüfung ergeben, sind ihm nach dem vereinbarten Gewinnverteilungsschlüssel zuzurechnen, sofern die Gesellschaft eine Einheitsbilanz erstellt. Die Zurechnung wird nicht durch die Höhe der Abfindung begrenzt. Kann für ein sich danach ergebendes positives Kapitalkonto keine nachträgliche Abfindung erlangt werden, erleidet der Ausgeschiedene einen Veräußerungsverlust.

EStG §§ 15 Abs. 1 Nr. 2, 16 Abs. 1 Nr. 2.

Vorinstanz: FG Köln

*****

BFH-Urteil vom 5.11.1996 (IX R 42/94) BStBl. 1997 II S. 244

Die Bescheinigung der Denkmalbehörde nach § 82i Abs. 2 EStDV, daß die Herstellungskosten für Baumaßnahmen an dem denkmalgeschützten Gebäude nach Art und Umfang zur Erhaltung des Gebäudes als Baudenkmal und zu seiner sinnvollen Nutzung erforderlich waren, ist für das FA auch insoweit bindend, als die Herstellungskosten den Bau eines Wintergartens betreffen (Abgrenzung zum Urteil des Senats vom 15. Oktober 1996 IX R 47/92).

EStDV § 82i.

Vorinstanz: FG Nürnberg

*****

BFH-Urteil vom 7.11.1996 (IV R 69/95) BStBl. 1997 II S. 245

Die Anwendung der Billigkeitsregelung im BMF-Schreiben vom 15. März 1979 (BStBl I 1979, 162) führt nicht dazu, daß eine Nutzungsänderung zu gewillkürtem Betriebsvermögen als Entnahme anzusehen und eine spätere tatsächlich vollzogene Entnahme steuerlich unbeachtlich ist.

GG Art. 20; AO 1977 § 163, § 227; EStG § 4 Abs. 1 Satz 4.

Vorinstanz: FG Baden-Württemberg

*****

BFH-Urteil vom 13.11.1996 (XI R 31/95) BStBl. 1997 II S. 247

Ferienwohnungen, die ein Steuerpflichtiger unter Einschaltung seines auf die Vermittlung von Immobilien, Mietverträgen und Verträgen über Ferienobjekte gerichteten Gewerbebetriebs vermietet, können zum notwendigen Betriebsvermögen des Gewerbebetriebs gehören.

EStG §§ 15, 21; GewStG § 2 Abs. 1.

Vorinstanz: Schleswig-Holsteinisches FG

*****

BFH-Urteil vom 15.10.1996 (IX R 72/92) BStBl. 1997 II S. 250

1. Die Beiladung des vertretungsbefugten Geschäftsführers einer KG mit Einkünften aus Vermietung und Verpachtung und der übrigen Gesellschafter ist nicht notwendig, wenn das FA die verrechenbaren Werbungskostenüberschüsse gemäß § 15a Abs. 4 Satz 1 i. V. m. § 21 Abs. 1 Satz 2 EStG für jeden Gesellschafter gesondert feststellt und diese Feststellung nicht mit der gesonderten und einheitlichen Feststellung der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung für die KG verbindet.

2. Bei der Ermittlung des Ausgangswertes für die Höhe der verrechenbaren Werbungskostenüberschüsse der Gesellschafter einer KG mit positiven Einkünften aus Kapitalvermögen und negativen Einkünften aus Vermietung und Verpachtung sind die Einkünfte aus Kapitalvermögen einzubeziehen.

EStG § 21 Abs. 1 Satz 2, § 15a Abs. 1 Satz 1, § 15a Abs. 4 Sätze 1 und 5; FGO § 60 Abs. 3.

Vorinstanz: FG Berlin (EFG 1992, 667)

*****

BFH-Urteil vom 10.7.1996 (I R 12/96) BStBl. 1997 II S. 253

Bereitstellungszinsen sind keine Entgelte für Dauerschulden i. S. von § 8 Nr. 1 GewStG.

GewStG § 8 Nr. 1.

Vorinstanz: Schleswig-Holsteinisches FG (EFG 1996, 447)

*****

BFH-Urteil vom 22.11.1996 (VI R 59/96) BStBl. 1997 II S. 254

Prämien, die ein Verlagsunternehmen seinen Zeitungsausträgern für die Werbung neuer Abonnenten gewährt, sind dann kein Arbeitslohn, wenn die Zeitungsausträger weder rechtlich noch faktisch zur Anwerbung neuer Abonnenten verpflichtet sind. Dies gilt auch dann, wenn die Werbung neuer Abonnenten ausschließlich innerhalb des eigenen Zustellungsbezirks der Zeitungsausträger erfolgt und die Belieferung der neuen Abonnenten in der Folgezeit zu einer Erhöhung der Einnahmen aus der nichtselbständig ausgeübten Tätigkeit als Zeitungsausträger führt.

EStG § 19 Abs. 1 Nr. 1.

Vorinstanz: Niedersächsisches FG (EFG 1996, 822)

*****

BFH-Urteil vom 9.10.1996 (XI R 47/96) BStBl. 1997 II S. 255

Der Geschäftsführer einer Kapitalgesellschaft, der als Organ in den Organismus der Gesellschaft eingegliedert ist und den Weisungen der Gesellschaft, die sich aus der Bestellung zum Geschäftsführer, aus dem Anstellungsvertrag und aus den Gesellschafterbeschlüssen - in Verbindung mit den gesetzlichen Vorschriften - ergeben können, zu folgen hat, ist nicht selbständig. Der Geschäftsführer bleibt - ungeachtet der Regelungen im Anstellungsvertrag - gesellschaftsrechtlich dem Weisungsrecht der Gesellschafter unterworfen.

UStG 1980 § 2 Abs. 1 Satz 1, § 15 Abs. 1 Nr. 1 GmbHG §§ 35f.

Vorinstanz: FG Düsseldorf

*****

BFH-Urteil vom 11.7.1996 (V R 18/95) BStBl. 1997 II S. 259

Dem Gesetzesplan des § 233a AO 1977 kann nicht entnommen werden, daß bei einer von den ursprünglichen Steuerfestsetzungen abweichenden zeitlichen Zuordnung eines Umsatzes durch das FA, die gleichzeitig zu einer Steuernachforderung und zu einer Steuererstattung führt, (in Wirklichkeit nicht vorhandene) Zinsvorteile ausgeschöpft werden sollen.

AO 1977 §§ 227, 233a; FGO § 102.

Vorinstanz: FG Münster

*****

BFH-Urteil vom 4.9.1996 (XI R 50/96) BStBl. 1997 II S. 261

Die Feststellung der Art der Steuerermäßigung im Grundlagenbescheid ist für die Folgebescheide bindend.

AO 1977 § 175 Abs. 1 Nr. 1, § 179 Abs. 1, Abs. 2 Satz 2, § 180 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a, § 182 Abs. 1; WBVO § 4 Abs. 1.

Vorinstanz: FG Baden-Württemberg

*****

BFH-Urteil vom 26.9.1996 (IV R 51/95) BStBl. 1997 II S. 263

Waren aufgrund einer erstmaligen Steuerfestsetzung Erstattungszinsen für einen angefangenen Monat nicht zu zahlen und wird die festgesetzte Steuer später erhöht, so sind auch für diesen Monat Nachzahlungszinsen zu entrichten.

AO 1977 § 233a Abs. 2, 3 und 5, § 238.

Vorinstanz: FG Düsseldorf

*****

BFH-Urteil vom 18.12.1996 (XI R 36/96) BStBl. 1997 II S. 264

Das FA kann einen Steuerbescheid auch dann noch gemäß § 173 Abs. 1 AO 1977 wegen neuer Tatsachen ändern, wenn es zuvor in Kenntnis dieser Tatsachen einen unter Hinweis auf zu erwartende Gesetzesänderungen (hier: Grundfreibetrag, Kinderfreibetrag) gestellten Antrag auf Änderung des Steuerbescheids ohne materiell-rechtliche Prüfung wegen dessen Bestandskraft abgelehnt hat.

AO 1977 § 172 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a, Abs. 2, § 173 Abs. 1 Nr. 1.

Vorinstanz: FG Nürnberg (EFG 1996, 631)

*****

BFH-Beschluß vom 22.1.1997 (II B 40/96) BStBl. 1997 II S. 266

Erkennt ein Steuerpflichtiger nachträglich, daß eine von ihm oder für ihn abgegebene Steuererklärung unrichtig oder unvollständig ist und es dadurch zu einer Verkürzung von Steuern kommen kann oder bereits gekommen ist, und zeigt er dies dem FA nach § 153 Abs. 1 AO 1977 an, liegt hier keine Anzeige i. S. des § 170 Abs. 2 Nr. 1 AO 1977, die eine Anlaufhemmung der Festsetzungsfrist bewirken könnte.

AO 1977 § 153 Abs. 1, § 169 Abs. 2 Satz 1, § 170 Abs. 2 Nr. 1, § 171 Abs. 8 und 9.

Vorinstanz: FG Nürnberg (EFG 1996, 520)

*****

BFH-Urteil vom 25.9.1996 (III R 53/93) BStBl. 1997 II S. 269

Die Nichteinhaltung der Verbleibensvoraussetzungen bei der Investitionszulage (hier: mindestens dreijähriges Verbleiben eines Wirtschaftsgutes in einem Betrieb oder in einer Betriebstätte in Berlin) stellt ein rückwirkendes Ereignis i. S. von § 19 Abs. 7 und 8 BerlinFG i. V. m. § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO 1977 dar. Wird die Voraussetzung des Verbleibens in Berlin in mehreren der erforderlichen Verbleibensjahre nicht eingehalten, beginnt die Festsetzungsfrist am Ende eines jeden Kalenderjahres, in dem dieses Ereignis eingetreten ist, jeweils neu zu laufen.

BerlinFG (Fassung vom 22. Dezember 1978) § 19 Abs. 2, 7, 8; AO 1977 § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Abs. 1 Satz 2, Abs. 2.

Vorinstanz: FG Berlin

*****

BFH-Urteil vom 1.8.1996 (VIII R 12/94) BStBl. 1997 II S. 272

1. Ein mit der geschäftsführenden Komplementär-GmbH von einem an der KG nicht gesellschaftsrechtlich Beteiligten abgeschlossener Geschäftsführer-Vertrag darf im Hinblick auf die rechtliche Selbständigkeit der GmbH als juristische Person des Privatrechts nicht im Wege des Durchgriffs als ein zur KG bestehendes verdecktes Gesellschaftsverhältnis als notwendige Grundlage für eine Mitunternehmerstellung bei der KG ausgelegt werden.

2. Für die Annahme eines durch schlüssiges Verhalten zustandekommenden Gesellschaftsverhältnisses, sei es in der Rechtsform einer stillen Gesellschaft mit der KG, sei es als Innengesellschaft mit den Gesellschaftern der KG, muß anhand der gesamten äußeren Umstände des Einzelfalles ein auf den Abschluß eines solchen Gesellschaftsvertrages gerichteter Rechtsbindungswille vom FG als Tatsacheninstanz festgestellt werden. Ein entsprechender Verpflichtungswille darf nicht lediglich unterstellt werden. Weder ein rein tatsächliches Miteinander noch bereits die tatsächlichen Einflußmöglichkeiten für sich betrachtet erlauben schon den Schluß auf ein stillschweigend begründetes Gesellschaftsverhältnis. Im Rahmen der gebotenen Gesamtwürdigung sind insbesondere diejenigen Umstände als Beweisanzeichen heranzuziehen, die auch für die Abgrenzung gegenseitiger Austauschverträge von dadurch verdeckten Gesellschaftsverhältnissen bedeutsam sein können.

BGB §§ 705, 706; EStG § 15 Abs. 1 Nr. 2; HGB §§ 230, 231.

Vorinstanz: Niedersächsisches FG

*****

BFH-Urteil vom 26.9.1996 (IV R 105/94) BStBl. 1997 II S. 277

1. Bei Auflösung des negativen Kapitalkontos eines Kommanditisten sind eigenkapitalersetzende Darlehen wie Fremdkapital zu behandeln.

2. Auch bei vorzeitigem Fortfall des negativen Kapitalkontos kann eine überschießende Außenhaftung des Kommanditisten nicht gewinnmindernd berücksichtigt werden.

EStG § 15 Abs. 1 Nr. 2; HGB § 172a.

Vorinstanz: FG Baden-Württemberg

*****

BFH-Urteil vom 13.11.1996 (X R 104/95) BStBl. 1997 II S. 281

Den Steuerabzugsbetrag für eine "Neueröffnung" nach § 58 Abs. 3 EStG, § 9 Abs. 1 Satz 1 DBStÄndG DDR erhält ein selbständiger Versicherungsvertreter nur, wenn er die Tätigkeit hauptberuflich ausübt. Ihr zeitlicher Umfang ist das maßgebliche Kriterium dafür, ob die Tätigkeit hauptberuflich ausgeübt wird.

EStG § 58 Abs. 3; DBStÄndG DDR § 9 Abs. 1 Satz 1.

Vorinstanz: FG des Landes Brandenburg

*****

BFH-Urteil vom 27.11.1996 (X R 85/94) BStBl. 1997 II S. 284

Werden anläßlich eines Streits über den Inhalt des der überlebenden Ehefrau des Erblassers zustehenden Vermächtnisnießbrauchs und über das Bestehen eines Pflichtteilsanspruchs diese Rechte vom nicht gesetzlich unterhaltsverpflichteten Alleinerben abgelöst und durch lebenslängliche wiederkehrende Leistungen ersetzt, sind diese Leistungen nicht "nach der Rechtsnatur des Versorgungsvertrages" abänderbar und deshalb keine dauernde Last (Ergänzung zum Senatsurteil vom 11. März 1992 X R 141/88, BFHE 166, 564, BStBl II 1992, 499).

EStG 1975 bis 1979 § 9 Abs. 1 Nr. 1 Satz 3, § 10 Abs. 1 Nr. 1.

Vorinstanz: FG Köln

*****

BFH-Urteil vom 5.12.1996 (IV R 83/95) BStBl. 1997 II S. 287

Auch für vor dem 1. Januar 1980 erfolgte Einlagen gilt die Begrenzung des Einlagewerts auf den früheren Entnahmewert nach § 6 Abs. 1 Nr. 5 Satz 3 EStG. Eine tatsächliche Besteuerung der Entnahme ist nicht erforderlich.

EStG § 6 Abs. 1 Nr. 5 Satz 3; EStG 1981 § 52 Abs. 4b.

Vorinstanz: FG Baden-Württemberg

*****

BFH-Beschluß vom 17.12.1996 (VIII B 71/96) BStBl. 1997 II S. 290

Hat der Gesellschafter einer GmbH, die persönlich haftende Gesellschafterin einer KG ist, eine Bürgschaft für Verbindlichkeiten der KG übernommen, an der seine Ehefrau als alleinige Kommanditistin beteiligt ist, so können Zahlungen aufgrund dieser Bürgschaft bei der Ermittlung des Auflösungsverlusts der GmbH grundsätzlich nicht als nachträgliche Anschaffungskosten der Beteiligung i. S. von § 17 Abs. 2 Satz 1 EStG berücksichtigt werden.

FGO § 69 Abs. 3 und 4; EStG § 17 Abs. 1, 2 und 4; HGB § 128.

Vorinstanz: FG Baden-Württemberg (Außensenate Stuttgart)

*****

BFH-Urteil vom 13.11.1996 (XI R 6/95) BStBl. 1997 II S. 293

1. Die Steuerbegünstigung nach § 9 Abs. 1 Satz 3 DBStÄndG DDR ist auch beim Wechsel von einer bisher nebenberuflich zu einer hauptberuflich ausgeübten selbständigen oder freiberuflichen Tätigkeit zu gewähren (Anschluß an das BFH-Urteil vom 6. Juli 1995 IV R 84/94, BFHE 178, 189, BStBl II 1995, 833).

2. Die Aufnahme einer Tätigkeit im Sinne dieser Vorschrift bedeutet den unmittelbaren Beginn des Tätigwerdens, bloße Vorbereitungshandlungen genügen nicht (Anschluß an das Senatsurteil vom 14. Dezember 1994 XI R 39/94, BFHE 176, 406, BStBl II 1995, 320; BFH-Urteile vom 20. April 1995 IV R 101/94, BFHE 178, 25, BStBl II 1995, 710; IV R 89/94, BFH/NV 1996, 24, m. w. N.).

3. Über die Gewährung der Steuerbegünstigung nach § 58 Abs. 3 EStG i. V. m. § 9 Abs. 1 Satz 3 DBStÄndG DDR kann auch im Verfahren die Steuerfestsetzung betreffend entschieden werden (Ergänzung des BFH-Urteils vom 6. März 1995 VI R 81/94, BFHE 177, 122, BStBl II 1995, 463).

AO 1977 § 218 Abs. 2; EStG § 58 Abs. 3; DB-StÄndG DDR § 9 Abs. 1 Satz 3.

Vorinstanz: FG des Landes Brandenburg

*****

BFH-Urteil vom 13.11.1996 (XI R 53/95) BStBl. 1997 II S. 295

Der Bezirksschornsteinfegermeister unterhält einen Gewerbebetrieb.

GewStG § 2 Abs. 1.

Vorinstanz: Niedersächsisches FG (EFG 1995, 900)

*****

BFH-Urteil vom 29.1.1997 (II R 15/96) BStBl. 1997 II S. 296

Gehen im Zuge einer Verschmelzung Anteile an einer grundbesitzenden Gesamthand auf den übernehmenden Rechtsträger über, so liegt hierin ein Anteilserwerb "durch Rechtsgeschäft" i. S. des § 6 Abs. 4 GrEStG 1983.

AO 1977 § 45; GrEStG 1983 § 1 Abs. 1 Nr. 3, § 6 Abs. 2 und 4; BGB §§ 298, 705, 717, 738; AktG § 355 a.F., § 340 a.F., § 346 Abs. 3 a.F..

Vorinstanz: FG des Saarlandes (EFG 1996, 599)

*****

BFH-Urteil vom 12.12.1996 (II R 61/93) BStBl. 1997 II S. 299

1. Die gleichzeitige Auswechslung aller Gesellschafter einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts durch Abtretung der Gesellschaftsanteile berührt den Fortbestand (die Identität) der Gesellschaft nicht. Hieran ändert nichts, daß dieser Vorgang der Grunderwerbsteuer unterliegt.

2. Die Gesellschaft bleibt in ihrer jeweiligen Zusammensetzung Schuldnerin der Grunderwerbsteuer, die infolge der Einbringung eines Grundstücks unter der gleichzeitigen Vereinbarung des Ausscheidens des einbringenden Gesellschafters entstanden ist. Der an die Gesellschaft gerichtete Grunderwerbsteuerbescheid kann wirksam nur den im Zeitpunkt der Bekanntgabe vertretungsberechtigten Personen bekanntgegeben werden.

GrEStG BY § 1 Abs. 1 Nr. 1; GrEStG 1983 § 1 Abs. 1 Nr. 1; AO 1977 § 42, § 122 Abs. 1 Satz 1, § 157 Abs. 1 Satz 2; BGB §§ 709, 710.

 

   :