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BFH-Beschluß vom 25.11.1997 (VII B 146/97) BStBl. 1998 II S. 200

Die Neufassung des § 17 Abs. 2 Satz 1 GVG durch das 4. VwGOÄndG (gültig ab 1. Januar 1991) schließt im Falle der Aufrechnung mit einer rechtswegfremden Gegenforderung die Aussetzung des finanzgerichtlichen Verfahrens bis zur rechtskräftigen Entscheidung des nach der Rechtswegzuweisung zuständigen Gerichts über die Gegenforderung jedenfalls dann nicht aus, wenn der Rechtsstreit über das Bestehen der Aufrechnungsgegenforderung vor dem anderen Gericht bereits anhängig ist.

FGO § 74, § 155; GVG § 17 Abs. 2 Satz 1.

Vorinstanz: Hessisches FG

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BFH-Urteil vom 1.10.1997 (X R 91/94) BStBl. 1998 II S. 203

Der Nutzungsberechtigte aus einem im Beitrittsgebiet vor dem 3. Oktober 1990 geschlossenen Vertrag, mit dem ihm durch einen staatlichen Verwalter gegen Hinterlegung eines Geldbetrages ein bebautes Grundstück zur lebenslänglichen Wohnnutzung überlassen wurde (sog. Überlassungsvertrag), war 1991 nicht dessen wirtschaftlicher Eigentümer. Aufwendungen des Nutzungsberechtigten auf das Gebäude sind deshalb nicht nach § 7 FördG begünstigt.

FördG § 7; AO 1977 § 39 Abs. 2 Nr. 1.

Vorinstanz: FG des Landes Brandenburg (EFG 1994, 921)

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BFH-Urteil vom 2.10.1997 (IV R 82/96) BStBl. 1998 II S. 205

Für die künftige Verpflichtung des Arbeitgebers zur Zahlung von Leistungen nach dem MuSchG kann eine Rückstellung wegen drohender Verluste oder für ungewisse Verbindlichkeiten selbst dann nicht gebildet werden, wenn eine Mitteilung über den Eintritt der Schwangerschaft vorliegt.

EStG § 5 Abs. 1; HGB § 249 Abs. 1 Satz 1; MuschG § 5 Abs. 1 Satz 1, § 14 Abs. 1 Satz 1.

Vorinstanz: FG Münster (EFG 1996, 1204)

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BFH-Urteil vom 12.6.1997 (I R 44/96) BStBl. 1998 II S. 207

1. Für eine Klage gegen die Anmeldung von Kirchenlohnsteuer durch den Arbeitgeber besteht kein Rechtsschutzinteresse mehr, wenn gegenüber dem Arbeitnehmerehegatten Kircheneinkommensteuerbescheide ergangen sind und wegen Gesetzesänderung auch kein Feststellungsinteresse mehr besteht.

2. Wird vom Lohn eines in konfessionsverschiedener Ehe lebenden Arbeitnehmers Kirchenlohnsteuer (hier: 8 % der Lohnsteuer) einbehalten und wird der einbehaltene Betrag je zur Hälfte als Kirchensteuer des Arbeitnehmers bzw. dessen Ehegatten angemeldet, so ist die Anmeldung von Kirchensteuer für den Ehegatten keine - unzulässige - Kirchensteuerfestsetzung gegenüber dem Arbeitnehmerehegatten.

FGO § 100 Abs. 1 Satz 4; KiStG BY Art. 13.

Vorinstanz: FG München

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BFH-Urteil vom 21.11.1997 (VI R 93/95) BStBl. 1998 II S. 208

1. § 39a Abs. 1 Nr. 5 EStG i. d. F. des StMBG kann nicht entgegen seinem Wortlaut dahin ausgelegt werden, daß bei den Einkünften aus Kapitalvermögen die Werbungskosten oder ein bestimmter Prozentsatz davon als Freibetrag auf der Lohnsteuerkarte einzutragen sind.

2. Es ist verfassungsrechtlich hinzunehmen, daß Werbungskosten und Steuerabzugsbeträge nach § 43 EStG bei Einkommensteuer-Vorauszahlern gemäß § 37 Abs. 3 Satz 2 EStG zu berücksichtigen sind, während Steuerabzugsbeträge und solche Werbungskosten bei den Einkünften aus Kapitalvermögen, die niedriger sind als die Einnahmen, bei der Ermittlung des Freibetrags nach § 39a Abs. 1 EStG i. d. F. des StMBG nicht einzubeziehen sind (Aufgabe der Rechtsprechung in dem Beschluß vom 27. Juni 1995 VI R 93/93, BFH/NV 1995, 1058).

EStG § 37 Abs. 3, § 39a Abs. 1, § 43; GG Art. 3 Abs. 1.

Vorinstanz: FG München (EFG 1996, 438)

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BFH-Urteil vom 5.12.1997 (VI R 94/96) BStBl. 1998 II S. 211

1. Die zum 1. Januar 1996 in Kraft getretene zeitliche Begrenzung des Abzugs von notwendigen Mehraufwendungen, die dem Arbeitnehmer wegen einer aus beruflichem Anlaß - auch schon vor dem 1. Januar 1996 - begründeten doppelten Haushaltsführung entstehen, ist verfassungsgemäß.

2. Beiderseits erwerbstätige Ehegatten mit einem Kind werden nicht dadurch verfassungswidrig benachteiligt, daß Kinderbetreuungskosten nur bei Alleinstehenden unter den Voraussetzungen des § 33c EStG als außergewöhnliche Belastung abziehbar sind.

EStG 1996 § 9 Abs. 1 Sätze 1 und 3 Nr. 5, § 10 Abs. 1 Nr. 8, § 33c, § 52 Abs. 11a; GG Art. 3 Abs. 1, 6 Abs. 1, 12 Abs. 1, 20 Abs. 3.

Vorinstanz: FG Münster (EFG 1997, 160)

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BFH-Urteil vom 11.11.1997 (VII R 41/97) BStBl. 1998 II S. 215

Sind bei einer Steuerberatungsgesellschaft mehrere Geschäftsführer bestellt und wird die Gesellschaft durch zwei Geschäftsführer gemeinschaftlich vertreten (Gesamtvertretung) mit der Maßgabe, daß eine der vertretenden Personen Steuerberater ist, so ist die verantwortliche Führung der Gesellschaft durch Steuerberater (§ 32 Abs. 3 Satz 2 StBerG) dann gewährleistet, wenn nach der Satzung bei der Willensbildung innerhalb der Geschäftsführung die Stimmen der Steuerberater ausschlaggebend sind.

StBerG § 32 Abs. 3 Satz 2, § 55 Abs. 2 und 4, § 57 Abs. 1, § 72 Abs. 1, § 86 Abs. 2 Nr. 2, Abs. 4 Nrn. 1 und 15.

Vorinstanz: FG Köln (EFG 1997, 1145)

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BFH-Urteil vom 11.11.1997 (VII R 66/97) BStBl. 1998 II S. 218

1. Eine Prüfungsdauer von 95 Minuten (ca. 32 Minuten je Prüfling) bei der mündlichen Seminarprüfung gemäß § 40a Abs. 4 StBerG begründet keinen Verfahrensfehler.

2. Zu den Voraussetzungen für eine Begründung der Dauer der mündlichen Prüfung durch den Prüfungs-(Seminar-)Ausschuß.

StBerG § 40a Abs. 4, § 157 Abs. 4; DV § 40a StBerG § 6 Abs. 2 Satz 3; DVStB § 26 Abs. 7.

Vorinstanz: Sächsisches FG (EFG 1997, 833)

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BFH-Urteil vom 10.12.1997 (XI R 73/96) BStBl. 1998 II S. 222

Die für Filmvorführungen vorgesehene Steuerermäßigung kann weder unmittelbar noch analog auf Dia-Multivisionsvorführungen erstreckt werden.

UStG 1980 § 12 Abs. 2 Nr. 7 Buchst. b.

Vorinstanz: FG Baden-Württemberg (EFG 1997, 319)

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BFH-Beschluß vom 25.11.1997 (VII B 188/97) BStBl. 1998 II S. 227

1. Bestreitet die Finanzbehörde die aufschiebende Wirkung des Einspruchs des Vollstreckungsschuldners gegen die Anordnung der Abgabe der eidesstattlichen Versicherung, kommt für die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes nur das Verfahren der Aussetzung der Vollziehung in Betracht.

2. Nach der Neufassung des § 284 Abs. 5 AO 1977 durch das StMBG ist die aufschiebende Wirkung des fristgerecht eingelegten Einspruchs (1.) nur noch davon abhängig, daß der Einspruch begründet worden ist und die vorgebrachten Einwendungen nicht bereits in einem früheren Verfahren unanfechtbar zurückgewiesen worden sind.

AO 1977 § 284 Abs. 5 und 7; FGO § 69, § 114.

Vorinstanz: FG Baden-Württemberg (EFG 1997, 1359)

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BFH-Beschluß vom 16.12.1997 (VII B 45/97) BStBl. 1998 II S. 231

Zu den Aufgaben der Steuerfahndungsstelle gehört die Ermittlung der Besteuerungsgrundlagen im Zusammenhang mit der Erforschung von Steuerstraftaten und Steuerordnungswidrigkeiten auch dann, wenn hinsichtlich dieser Delikte bereits Strafverfolgungsverjährung eingetreten ist.

AO 1977 § 30a Abs. 5, § 93 Abs. 1, § 208 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und Satz 2, § 393 Abs. 1.

Vorinstanz: FG Rheinland-Pfalz

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BFH-Urteil vom 29.10.1997 (I R 35/96) BStBl. 1998 II S. 235

1. Antrags- bzw. erstattungsberechtigt nach § 50d EStG ist der Steuerschuldner, für den die Abzugssteuer einzubehalten ist.

2. § 42 AO 1977 erfaßt auch beschränkt Steuerpflichtige (Abgrenzung zum BFH-Urteil vom 29. Oktober 1981 I R 89/80, BFHE 134, 245, BStBl II 1982, 150).

3. Werden im Inland erzielte Einnahmen zur Vermeidung inländischer Steuer durch eine ausländische Kapitalgesellschaft "durchgeleitet", so kann ein Gestaltungsmißbrauch auch dann vorliegen, wenn der Staat, in dem die Kapitalgesellschaft ihren Sitz hat, kein sog. Niedrigbesteuerungsland ist.

4. Das FG verletzt im Regelfall seine Sachaufklärungspflicht, wenn es bei der Prüfung der Frage, ob eine im Ausland ansässige Kapitalgesellschaft im Inland eine - die Anwendung des § 42 AO 1977 ausschließende - wirtschaftliche Tätigkeit entfaltet hat, ausschließlich den Angaben der ausländischen Kapitalgesellschaft folgt, obgleich inländische Vertragspartner als Zeugen zur Verfügung stünden.

AO 1977 § 42; EStG § 50d.

Vorinstanz: FG Köln

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BFH-Urteil vom 19.6.1997 (IV R 4/97) BStBl. 1998 II S. 239

1. Aufwendungen eines Diplom-Bauingenieurs (FH) für ein Hochschulstudium der Betriebswirtschaft mit dem Ziel, Projektleiter einer großen Baufirma zu werden oder ein eigenes Bauunternehmen zu gründen, können Fortbildungskosten sein.

2. Läßt sich das angestrebte Ziel nicht sicher feststellen, kann das FA den Steuerpflichtigen vorläufig veranlagen.

AO 1977 § 165 Abs. 1; EStG § 4 Abs. 4, § 12 Nr. 1 Satz 2.

Vorinstanz: FG Rheinland-Pfalz

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BFH-Urteil vom 14.8.1997 (III R 68/96) BStBl. 1998 II S. 241

1. § 33a Abs. 1 Satz 2 EStG 1990 (nunmehr § 33a Abs. 1 Satz 3 zweiter Halbsatz EStG) trifft eine grundsätzlich autonome steuerrechtliche Regelung der Voraussetzungen der Zwangsläufigkeit von Unterhaltszahlungen; die bürgerlich-rechtliche Belastung des Steuerpflichtigen durch Unterhaltspflichten ist steuerlich nicht unmittelbar maßgebend.

2. Nicht "gering" i. S. des § 33a Abs. 1 Satz 2 EStG 1990 kann auch Vermögen sein, das keine nach § 33a Abs. 1 Satz 3 EStG 1990 anzurechnenden Einkünfte abwirft.

3. Vermögen ist im Rahmen des § 33a Abs. 1 EStG auch zu berücksichtigen, wenn es von einem Unterhaltsberechtigten, der sonst dauerhaft außerstande ist, seinen Unterhalt selbst zu bestreiten, voraussichtlich für seinen künftigen Unterhalt benötigt wird.

EStG 1990 § 33a Abs. 1.

Vorinstanz: Hessisches FG (EFG 1997, 235)

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BFH-Urteil vom 3.7.1997 (IV R 49/96) BStBl. 1998 II S. 244

Druckbeihilfen, die einem Verlag von Autoren für die Veröffentlichung mit der Maßgabe gewährt werden, daß sie bei Erreichen eines bestimmten Buchabsatzes zurückzugewähren sind, erhöhen den Gewinn des Verlags im Zeitpunkt der Veröffentlichung. Für die Rückzahlungsverpflichtung ist eine Rückstellung wegen ungewisser Verbindlichkeiten zu bilden. Gleiches gilt für Druckbeihilfen eines Dritten.

EStG § 5 Abs. 1; HGB § 249.

Vorinstanz: FG Köln (EFG 1996, 1023)

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BFH-Urteil vom 1.10.1997 (X R 149/94) BStBl. 1998 II S. 247

Hohe Renovierungsaufwendungen im Anschluß an den teilentgeltlichen Erwerb einer eigengenutzten Wohnung sind nur insoweit als sog. anschaffungsnahe Aufwendungen in die Bemessungsgrundlage für den Abzugsbetrag nach § 10e Abs. 1 EStG einzubeziehen, als sie auf den entgeltlichen Teil des Erwerbs entfallen, und zwar unabhängig davon, ob sie teils als Herstellungskosten teils als Erhaltungsaufwendungen oder insgesamt als nachträgliche Herstellungskosten zu beurteilen sind.

EStG § 10e Abs. 1, 3.

Vorinstanz: FG München (EFG 1995, 251)

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BFH-Urteil vom 15.10.1997 (I R 16/97) BStBl. 1998 II S. 249

1. Ein Kfz-Händler, der sich bei der Veräußerung von Fahrzeugen an Leasinggesellschaften verpflichtet, die Fahrzeuge am Ende der Leasingzeit zu einem bestimmten, verbindlich festgelegten Preis zurückzukaufen, kann bei drohenden Verlusten aus einzelnen Geschäften Rückstellungen bilden.

2. Es ist nicht zu beanstanden, wenn die einzelnen zum Verlust führenden Geschäfte rechnerisch in Rahmen einer Durchschnittsberechnung zusammengefaßt werden.

3. Verluste, die aus einzelnen Rücknahmegeschäften erzielt werden, sind mit den zu erwartenden Gewinnen aus anderen Rücknahmegeschäften nicht zu saldieren. Es gilt der Grundsatz der Einzelbewertung.

EStG § 5 Abs. 1, § 6 Abs. 1; HGB § 240 Abs. 1 und 2, § 249, § 252 Abs. 1 Nr. 3 und Nr. 4, § 264 Abs. 2.

Vorinstanz: FG Baden-Württemberg (EFG 1997, 789)

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BFH-Urteil vom 12.11.1997 (XI R 30/97) BStBl. 1998 II S. 252

Einem Versicherungsvertreter, der seinen Gewinn nach § 4 Abs. 3 EStG ermittelt, sind Beträge, die von dem Versicherungsunternehmen einem für ihn gebildeten Stornoreservekonto gutgeschrieben werden, nicht zugeflossen, wenn die Beträge im Zeitpunkt der Gutschrift nicht fällig waren und das Guthaben nicht verzinst wird (Abgrenzung zum BFH-Urteil vom 24. März 1993 X R 55/91, BFHE 171, 191, BStBl II 1993, 499).

EStG § 4 Abs. 3, § 11 Abs. 1 Satz 1.

Vorinstanz: Schleswig-Holsteinisches FG

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BFH-Urteil vom 13.11.1997 (IV R 67/96) BStBl. 1998 II S. 254

Die Überlassung von Wirtschaftsgütern an eine Betriebskapitalgesellschaft hat zur Folge, daß sämtliche Einkünfte der im übrigen nicht gewerblich tätigen Besitzpersonengesellschaft als solche aus Gewerbebetrieb zu behandeln sind.

EStG § 15 Abs. 1 Nr. 1 und 2, Abs. 3 Nr. 1, § 18 Abs. 4.

Vorinstanz: FG Düsseldorf (EFG 1997, 225)

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BFH-Urteil vom 25.11.1997 (VIII R 29/94) BStBl. 1998 II S. 257

Die Wesentlichkeit einer Beteiligung i. S. des § 17 Abs. 1 EStG ist bei einer GmbH aus den Geschäftsanteilen zu berechnen. Dies gilt auch, wenn in der GmbH-Satzung die Stimmrechte oder die Verteilung des Gewinns und des Liquidationserlöses abweichend von §§ 29, 72 GmbHG geregelt sind.

EStG § 17 Abs. 1; AO 1977 § 39, § 42; GmbHG § 5, § 14, § 29, § 47, § 72.

Vorinstanz: FG Baden-Württemberg

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BFH-Urteil vom 17.12.1997 (I R 95/96) BStBl. 1998 II S. 260

1. Sind inländische Grundstücke Teil eines ausländischen land- und forstwirtschaftlichen Betriebes, so beschränkt § 49 Abs. 1 Nr. 1 EStG die Steuerbarkeit auf die Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, die aus den im Inland belegenen Grundstücken erzielt werden.

2. Die einen beschränkt Steuerpflichtigen treffenden inländischen Einkünfteermittlungsvorschriften beziehen sich stets nur auf die steuerbaren Einkünfte.

3. § 13a Abs. 1 EStG ist auch auf die inländischen Ländereien eines beschränkt steuerpflichtigen Landwirtes anwendbar.

EStG § 13a, § 49 Abs. 1 Nr. 1.

Vorinstanz: Niedersächsisches FG (EFG 1996, 366)

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BFH-Urteil vom 16.1.1998 (VI R 130/95) BStBl. 1998 II S. 262

Der steuerliche Kinderlastenausgleich im Jahr 1992 für Steuerpflichtige mit einem Kind ist mit dem GG vereinbar.

EStG i.d.F. des StÄndG 1992 § 32 Abs. 6 Satz 1; BKGG i.d.F. des StÄndG 1992 § 10 Abs. 1 Satz 1; GG Art. 3 Abs. 1.

Vorinstanz: Hessisches FG

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BFH-Urteil vom 15.1.1998 (IV R 81/96) BStBl. 1998 II S. 263

Journalisten können die nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 Satz 1 EStG geforderten Angaben zu Teilnehmern und Anlaß einer Bewirtung in der Regel nicht unter Berufung auf das Pressegeheimnis verweigern.

EStG § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 Satz 1; GG Art. 5 Abs. 1 Satz 2; AO 1977 § 102 Abs. 1 Nr. 4.

Vorinstanz: Hessisches FG (EFG 1997, 150)

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BFH-Urteil vom 29.10.1997 (X R 37/95) BStBl. 1998 II S. 266

Ändert das FA den mit der Klage angefochtenen Steuerbescheid während des gerichtlichen Verfahrens, in welchem der Kläger durch einen Prozeßbevollmächtigten ordnungsgemäß vertreten ist, so ist seit dem 1. Januar 1993 der Änderungsbescheid dem Prozeßbevollmächtigten bekanntzugeben (Anschluß an BFH-Urteil vom 5. Mai 1994 VI R 98/93, BFHE 174, 208, BStBl II 1994, 806). Geschieht dies nicht, wird der Bekanntgabemangel nicht deshalb nach § 9 Abs. 2 VwZG geheilt, weil der Kläger einen Antrag nach § 68 FGO stellt (Fortführung des Beschlusses des Großen Senats vom 22. November 1976 GrS 1/76, BFHE 121, 9, BStBl II 1977, 247). Die Frist des § 68 FGO beginnt daher auch dann nicht zu laufen, wenn der Kläger den ihm bekanntgegebenen Änderungsbescheid an seinen Prozeßbevollmächtigten weitergeleitet hat.

FGO § 68; AO 1977 § 122 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 und Abs. 5; VwZG § 9 Abs. 1 und 2.

Vorinstanz: Schleswig-Holsteinisches FG

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BFH-Urteil vom 17.12.1997 (I R 47/97) BStBl. 1998 II S. 269

Hat das FG im Rahmen des ihm gemäß § 76 Abs. 3 Satz 1 FGO eingeräumten Ermessens aus vertretbaren Gründen entschieden, daß es Erklärungen und Beweismittel, die erst nach Ablauf der von der Finanzbehörde nach § 364b AO 1977 gesetzten Frist im Einspruchsverfahren oder im finanzgerichtlichen Verfahren vorgebracht werden, nicht zurückweisen will, so ist dies vom BFH in der Revisionsinstanz grundsätzlich als verbindlich hinzunehmen.

AO 1977 § 364b; FGO § 76 Abs. 3, § 79b Abs. 3.

Vorinstanz: FG Berlin (EFG 1997, 691)

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BFH-Urteil vom 13.8.1997 (I R 61/96) BStBl. 1998 II S. 270

Die erweiterte Kürzung gemäß § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG darf einer eigenen Grundbesitz und eigenes Kapitalvermögen verwaltenden GmbH nicht allein deshalb versagt werden, weil sie zur Absicherung eines ihrem Gesellschafter für nichtgewerbliche Zwecke gewährten Bankkredits ihren Grundbesitz mit einer Grundschuld belastet hat und für die Übernahme der dinglichen Haftung eine Provision erhält.

GewStG § 9 Nr. 1 Satz 2.

Vorinstanz: FG Hamburg (EFG 1997, 114)

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BFH-Urteil vom 11.11.1997 (VIII R 49/95) BStBl. 1998 II S. 272

1. Es reicht für die Zuordnung eines Wechselkredits zur Finanzierung von Warengeschäften zu den Verbindlichkeiten des laufenden Geschäftsverkehrs nicht aus, daß nur gedanklich oder aufgrund der Tilgungsreihenfolge des § 366 Abs. 2 BGB festgestellt werden kann, inwieweit ein zur Finanzierung mehrerer Geschäftsvorfälle dienender Kreditbetrag nach Anlaß und Abwicklung wirtschaftlich mit einem dieser Geschäftsvorfälle zusammenhängt.

2. Es liegt eine Dauerschuld vor, wenn ein Wechselkontingent mit einer Laufzeit von mehr als einem Jahr in Wechsel mit der Laufzeit von nur drei Monaten aufgeteilt wird und der Zeitpunkt des Eingangs der Warenerlöse für die Wechselfälligkeit keine Bedeutung hat.

GewStG § 8 Nr. 1, § 12 Abs. 2 Nr. 1.

Vorinstanz: FG Köln

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BFH-Urteil vom 28.1.1998 (II R 46/95) BStBl. 1998 II S. 275

Ein transportfähiges Gebäude, das noch auf einen Aufstellplatz zu verbringen ist, kann nicht nach den für Grundstücke entwickelten Grundsätzen zum einheitlichen Leistungsgegenstand als Gebäude auf fremdem Boden i. S. des § 1 Abs. 1 Nr. 1 i. V. m. § 2 Abs. 2 Nr. 2 GrEStG 1983 erworben werden.

GrEStG 1983 § 1 Abs. 1 Nr. 1, § 2 Abs. 2 Nr. 2.

Vorinstanz: FG Münster (EFG 1995, 1037)

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BFH-Urteil vom 17.12.1997 (III R 225/94) BStBl. 1998 II S. 277

Wird ein für einen Betrieb in Berlin (West) angeschafftes bewegliches Wirtschaftsgut vor Ablauf der dreijährigen Verbleibensfrist in eine Betriebsstätte im Beitrittsgebiet verbracht und fortan dort eingesetzt, so ist dies investitionszulagenschädlich.

BerlinFG 1990 § 19 Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 Satz 1; InvZulG 1991 §§ 1 Abs. 2, 2 Satz 1 Nrn. 1 und 2, 11 Abs. 2.

Vorinstanz: FG Hamburg (EFG 1994, 958)

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BFH-Urteil vom 26.6.1996 (XI R 18/94) BStBl. 1998 II S. 278

Restaurationsumsätze auf Bodenseeschiffen der Deutschen Bundesbahn sind sonstige Leistungen, die nicht auf dem Bodensee ausgeführt werden.

UStG 1980 § 3 Abs. 9, § 3a Abs. 1, § 12 Abs. 2 Nr. 1; Richtlinie 77/388/EWG Art. 6 Abs. 1, Art. 9 Abs. 1.

Vorinstanz: FG Baden-Württemberg (EFG 1994, 852)

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BFH-Urteil vom 19.12.1996 (V R 130/92) BStBl. 1998 II S. 279

1. Die umsatzsteuerrechtliche Erfassung der Ausgabe von Gemeinschaftsverpflegung an Schiffsbesatzungen auf Rhein-Frachtschiffen verstößt nicht gegen die Mannheimer Akte.

2. Diese Verpflegungsausgabe ist regelmäßig Teil des Arbeitslohns für die Arbeitsleistung und damit steuerbare Leistung des Schiffahrtsunternehmers.

3. Die Verpflegungsleistung wird als sonstige Leistung (Dienstleistung) ausgeführt (Anschluß an EuGH, Urteil vom 2. Mai 1996 Rs. C 231/94), als deren Ort der Sitz des Schiffahrtsunternehmens gilt.

4. Hinsichtlich der Ergebnisse einer Betriebsprüfung im Ausland besteht dann kein Verwertungsverbot, wenn die Botschaft des betreffenden Staates auf Anfrage dessen Einverständnis mit der Prüfungstätigkeit auf seinem Hoheitsgebiet erklärt hat.

UStG 1973 § 1 Abs. 1 Nr. 1, § 3 Abs. 10; UStG 1980 § 1 Abs. 1 Nr. 1, § 3 Abs. 9, § 3a Abs. 1.

Vorinstanz: FG Rheinland-Pfalz (EFG 1993, 127)

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EuGH-Urteil vom 2.5.1996 (C-231/94) BStBl. 1998 II S. 282

Restaurationsumsätze sind als Dienstleistungen im Sinne von Artikel 6 Absatz 1 der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage - anzusehen, als deren Ort nach Artikel 9 Absatz 1 der Richtlinie derjenige Ort gilt, an dem der Dienstleistende den Sitz seiner wirtschaftlichen Tätigkeit hat.

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BFH-Urteil vom 4.9.1997 (IV R 27/96) BStBl. 1998 II S. 286

Die rückwirkende Anwendung des § 15 Abs. 3 Nr. 2 EStG auf nach dem 10. April 1985 erzielte Gewinne aus Veräußerungen und Entnahmen von Anteilen an gewerblich geprägten Personengesellschaften ist verfassungsrechtlich unbedenklich (Ergänzung zum Senatsurteil vom 10. Juli 1986 IV R 12/81, BFHE 147, 63, BStBl II 1986, 811).

EStG § 15 Abs. 3 Nr. 2, § 52 Abs. 20b Satz 1 i.d.F. des StBereinG 1986.

Vorinstanz: FG Berlin (EFG 1996, 752)

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BFH-Urteil vom 13.11.1997 (IV R 18/97) BStBl. 1998 II S. 290

Ist bei einer zweigliedrigen Gesellschaft für den Fall des Todes eines Gesellschafters die Übernahme aller Vermögensgegenstände und Schulden durch den Überlebenden vereinbart, so führt der Todesfall zur Veräußerung eines Mitunternehmeranteils. Muß wegen der bisher praktizierten Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG ein Übergangsgewinn ermittelt werden, so ist dieser anteilig dem verstorbenen Gesellschafter zuzurechnen, auch wenn er im wesentlichen auf der Zurechnung nicht beglichener, auf den Überlebenden übergehender Honorarforderungen beruht.

EStG § 4 Abs. 3, § 15 Abs. 1 Nr. 2, § 16 Abs. 1 Nr. 2.

Vorinstanz: FG Münster (EFG 1997, 534)

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BFH-Urteil vom 11.12.1997 (III R 214/94) BStBl. 1998 II S. 292

Bei der Besprechung der sogenannten Opfergrenze ist der Arbeitnehmerpauschbetrag anzusetzen; das gilt auch dann, wenn der Steuerpflichtige keine Werbungskosten hatte.

EStG §§ 9a Satz 1 Nr. 1a, §§ 33 Abs. 2, 33a Abs. 1.

Vorinstanz: FG München

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BFH-Urteil vom 17.12.1997 (I R 34/97) BStBl. 1998 II S. 296

1. Das DBA-USA 1954/65 definiert abweichend von anderen Abkommen den Ausdruck "Unternehmen" in Art. II Abs. 1 Buchst. d und f als eine "gewerbliche Unternehmung" und den Ausdruck "gewerbliche Gewinne" in Art. III Abs. 5 als Einkünfte eines Unternehmens aus der aktiven Ausübung einer gewerblichen Tätigkeit, der jedoch nicht die in Art. VII Abs. 1 und 2 DBA-USA 1954/65 genannten Zinsen umfaßt.

2. Alle begrifflich unter Art. VII Abs. 1 DBA-USA 1954/65 zu subsumierenden Zinsen sind keine "gewerblichen Gewinne" i. S. des Art. III DBA-USA 1954/65.

3. Die Anwendung des Art. VII Abs. 3 DBA-USA 1954/65 setzt ein Unternehmen und eine feste Geschäftseinrichtung voraus, in der die Tätigkeit eines Unternehmens ganz oder teilweise ausgeübt wird.

4. An der Existenz eines Unternehmens und damit auch einer Betriebsstätte fehlt es begrifflich, wenn keine "aktive gewerbliche Tätigkeit" ausgeübt und lediglich Einkünfte i. S. der Art. VII Abs. 1 und 2 (Zinsen), Art. IX (Einkünfte aus unbeweglichem Vermögen) und/oder Art. IX A Abs. 1, 2 und 4 DBA-USA 1954/65 (Veräußerungsgewinne) erzielt werden.

DBA-USA 1954/65 Art. II Abs. 1 Buchst. c, d und f, Art. III Abs. 5, Art. VII Abs. 1 und 3, Art. IX A Abs. 1, Art. XV Abs. 1 Buchst. b aa; EStG § 15 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 3 Nr. 2.

Vorinstanz: FG Hamburg (EFG 1997, 987)

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BFH-Urteil vom 17.12.1997 (III R 35/97) BStBl. 1998 II S. 298

Die Berücksichtigung von Kosten einer Begleitperson während einer medizinisch indizierten Kur als außergewöhnliche Belastung setzt grundsätzlich voraus, daß die krankheits- oder altersbedingte Notwendigkeit der Begleitung durch ein vor Reiseantritt eingeholtes amtsärztliches Gutachten oder eine andere, diesem gleichzustellende Bescheinigung nachgewiesen wird.

EStG § 33.

 

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