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  BFH-Urteil vom 24.3.1998 (I R 120/97) BStBl. 1999 II S. 3

Die Verpflichtung der Schuldner der Kapitalerträge, die Steuer für Rechnung der Gläubiger der Kapitalerträge zu entrichten, einzubehalten und abzuführen, kann nicht mit der Begründung gestundet werden, der Abzugs- und Entrichtungsverpflichtete habe gegen das Finanzamt einen mit Sicherheit entstehenden Steuererstattungsanspruch.

AO 1977 §§ 222, 43; EStG §§ 43, 44.

Vorinstanz: FG München (EFG 1997, 1490)

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BFH-Urteil vom 17.6.1998 (IX R 65/95) BStBl. 1999 II S. 4

Die Ablaufhemmung nach § 171 Abs. 4 AO 1977 tritt grundsätzlich nur dann ein, wenn tatsächlich eine Außenprüfung durchgeführt wird.

AO 1977 § 171 Abs. 4.

Vorinstanz: FG Münster

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BFH-Urteil vom 19.8.1998 (XI R 37/97) BStBl. 1999 II S. 7

Die Einleitung eines Steuerstrafverfahrens hindert nicht weitere Ermittlungen durch die Außenprüfung unter Erweiterung des Prüfungszeitraumes. Dies gilt auch dann, wenn der Steuerpflichtige erklärt, von seinem Recht auf Verweigerung der Mitwirkung Gebrauch zu machen.

AO 1977 §§ 196, 208, 393 Abs. 1; BpO(St) § 4 Abs. 2, Abs. 3, § 9; AStBV(St) Nr. 11, 128.

Vorinstanz: FG Bremen (EFG 1997, 776)

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BFH-Urteil vom 18.11.1998 (II R 79/96) BStBl. 1999 II S. 10

1. Stehen keine anderen Schätzungsgrundlagen zur Verfügung, darf das FA bei der Aufstellung der sog. Mietspiegel als letztes Hilfsmittel auf eine Rahmenmiete zurückgreifen, die auf der Grundlage durchschnittlicher Grundstücks- und Baukosten aus den regelmäßigen Kapital- und Bewirtschaftungskosten am Bewertungsstichtag hergeleitet wurde ("Kostenmiete").

2. Bei der Schätzung der "Kostenmiete" für freifinanzierten Wohnungsbau kann von einem Kostenfaktor von 7 v. H. ausgegangen werden.

BewG § 78 Satz 2, § 79 Abs. 1 und 2, § 81, § 82.

Vorinstanz: Niedersächsisches FG (EFG 1997, 8)

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BFH-Urteil vom 17.12.1997 (I R 60-61/97) BStBl. 1999 II S. 13

Ein Beamter übt keine Tätigkeit "in der Verwaltung" i. S. des Art. 14 Abs. 1 DBA-Frankreich aus, wenn er aufgrund einer Dienstleistungsüberlassung seine Dienste tatsächlich in einem privatwirtschaftlich strukturierten Unternehmen erbringt.

DBA-Frankreich Art. 14.

Vorinstanz: FG Baden-Württemberg (EFG 1997, 981)

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BFH-Urteil vom 6.8.1998 (IV R 67/97) BStBl. 1999 II S. 14

1. Auch wenn ein Steuerpflichtiger sein Milchvieh mit den alten Durchschnittswerten der Finanzverwaltung in der Schlußbilanz zum 30. Juni 1994 angesetzt hat, ist es nicht möglich, es auch in der Schlußbilanz zum 30. Juni 1995 mit diesen Werten zu bewerten.

2. Die Gerichte können ihren Entscheidungen den von der Finanzverwaltung (BMF-Schreiben vom 22. Februar 1995, BStBl I 1995, 179) neu festgesetzten Gruppenwert von 1.350 DM für eine Milchkuh als eine der Vereinfachung dienende Regelung zugrunde legen.

3. Hat ein Landwirt sein Vieh beim Übergang von der Gewinnermittlung nach Durchschnittssätzen zum Bestandsvergleich noch mit den zu niedrigen alten Durchschnittswerten ansetzen müssen, kann er diese Bewertung für das noch vorhandene Vieh in einem späteren Wirtschaftsjahr erfolgsneutral korrigieren.

4. Gebietet die Fehlerursache eine erfolgsneutrale "Gewinn" berichtigung, so ist sie innerhalb der Steuerbilanz erfolgswirksam auszuweisen und außerhalb derselben nach Einlagegrundsätzen wieder zu neutralisieren.

EStG § 4 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2, § 6 Abs. 1 Nr. 1, § 13, § 13a; HGB § 240 Abs. 4.

Vorinstanz: FG Baden-Württemberg (EFG 1998, 863)

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BFH-Urteil vom 19.8.1998 (XI R 8/96) BStBl. 1999 II S. 18

Für die Verpflichtung zum Einbau eines Fettabscheiders kann der Steuerpflichtige keine Rückstellung bilden, wenn die zukünftigen Aufwendungen dafür Herstellungskosten für ein selbständig bewertbares Wirtschaftsgut (Betriebsvorrichtung) darstellen.

EStG § 5 Abs. 1 Satz 1; HGB § 249 Abs. 1 Satz 1; BewG § 68 Abs. 2 Nr. 2.

Vorinstanz: Schleswig-Holsteinisches FG (EFG 1996, 590)

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BFH-Urteil vom 8.9.1998 (IX R 75/95) BStBl. 1999 II S. 20

Hat der Steuerpflichtige ein zur Erzielung von Einkünften aus Vermietung und Verpachtung bestimmtes Gebäude geplant, aber nicht errichtet, und muß er deshalb an den Architekten ein gesondertes Honorar für Bauüberwachung und Objektbetreuung zahlen, ohne daß der Architekt solche Leistungen tatsächlich erbracht hat, gehören diese Aufwendungen nicht zu den Herstellungskosten eines später errichteten anderen Gebäudes, sondern sind als Werbungskosten abziehbar.

EStG § 9 Abs. 1, § 21; HGB § 255 Abs. 2 Satz 1.

Vorinstanz: Schleswig-Holsteinisches FG

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BFH-Urteil vom 10.9.1998 (IV R 80/96) BStBl. 1999 II S. 21

1. Der Gewinn aus Verträgen über mehrmonatigen Unterricht zur Vorbereitung auf ein Berufsexamen wird zeitanteilig und nicht erst mit Abschluß der Schulung realisiert.

2. Sind von den Teilnehmern Honorare für nach dem Bilanzstichtag zu erbringende Unterrichtseinheiten vorauszuleisten, ist für die anteilig auf folgende Wirtschaftsjahre entfallenden Honorare ein passiver Rechnungsabgrenzungsposten zu bilden.

EStG § 5 Abs. 1 und Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 (jetzt Abs. 5 Satz 1 Nr. 2), § 4 Abs. 1; HGB § 252 Abs. 1 Nr. 4 2. Halbsatz.

Vorinstanz: FG Köln (EFG 1997, 210)

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BFH-Urteil vom 7.10.1998 (II R 52/96) BStBl. 1999 II S. 23

Die geltend gemachte Pflichtteilsverbindlichkeit ist beim Erben abweichend von der Rechtsauffassung im Urteil vom 17. Februar 1982 II R 160/80 (BFHE 135, 336, BStBl II 1982, 350) auch dann mit dem Nennwert als Nachlaßverbindlichkeit abzuziehen, wenn sie durch Übertragung eines Nachlaßgrundstücks an Erfüllungs Statt erfüllt wird.

ErbStG 1974 § 10 Abs. 5 Nr. 2.

Vorinstanz: FG Düsseldorf (EFG 1996, 871)

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BFH-Urteil vom 7.10.1998 (II R 64/96) BStBl. 1999 II S. 25

1. Bei der Berechnung der Erbschaftsteuer gemäß § 14 ErbStG 1974 sind mehrere Vermögensvorteile, die innerhalb von zehn Jahren von derselben Person dadurch anfallen, daß jemand zunächst das Recht auf unentgeltliche Nutzung eines Gegenstands und danach den der Nutzung unterliegenden Gegenstand selbst erwirbt, bei der Zusammenrechnung der Erwerbe mit den ihnen jeweils zukommenden Werten auch dann anzusetzen, wenn die Summe der Werte höher ist als der Wert des Gegenstands (Änderung der Rechtsprechung).

2. Zu den Rechtswirkungen des § 10 Abs. 3 ErbStG 1974 in diesen Fällen.

ErbStG 1974 § 10 Abs. 3, § 14 Abs. 1 Satz 1.

Vorinstanz: Hessisches FG (EFG 1997, 244)

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BFH-Urteil vom 9.9.1998 (I R 31/98) BStBl. 1999 II S. 26

Unterläßt das FG es, schon vor der mündlichen Verhandlung geeignete vorbereitende Maßnahmen gemäß § 79 Abs. 1 FGO zu ergreifen, obwohl ihm dies möglich gewesen wäre und obwohl hierzu Anlaß bestand, ist es regelmäßig ermessensfehlerhaft, vom Kläger erst im Klageverfahren, aber angemessene Zeit vor der mündlichen Verhandlung, nachgereichte Steuererklärungen gemäß §§ 76 Abs. 3, 79b Abs. 3 FGO wegen Verzögerung des Rechtsstreits in der mündlichen Verhandlung zurückzuweisen.

FGO § 76 Abs. 3, § 79 Abs. 1, § 79b Abs. 3; AO 1977 § 364b Abs. 3.

Vorinstanz: FG des Saarlandes (EFG 1998, 797)

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BFH-Urteil vom 2.7.1998 (IV R 39/97) BStBl. 1999 II S. 28

1. Hat das FG einen Zwischengerichtsbescheid erlassen, so darf es nach einem Antrag auf mündliche Verhandlung gleichwohl abschließend durch Endgerichtsbescheid entscheiden.

2. Die Wiederaufnahme einer Fahndungsprüfung, die unmittelbar nach Beginn für mehr als sechs Monate aus von der Finanzbehörde zu vertretenden Gründen unterbrochen war, gilt als Beginn einer erneuten Prüfung und hat eine Ablaufhemmung der Festsetzungsfrist zur Folge. Der Umfang der Ablaufhemmung hängt von den nach der Wiederaufnahme vorgenommenen Ermittlungshandlungen ab.

FGO § 90a; AO 1977 § 171 Abs. 4 Satz 2 und Abs. 5 Satz 1.

Vorinstanz: FG Hamburg (EFG 1998, 263)

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BFH-Urteil vom 19.8.1998 (XI R 9/97) BStBl. 1999 II S. 33

Ein längerfristiger Kredit dient dem laufenden Geschäftsverkehr und ist auch ohne Nachweis einer vorangegangenen besonderen Tilgungsvereinbarung nicht als Dauerschuld zu behandeln, wenn er einem bestimmten Geschäftsvorfall unmittelbar zuzuordnen ist und der sich aus der Abwicklung dieses Geschäfts ergebende Erlös ausschließlich zur Rückführung des Kredits verwendet wird.

GewStG § 8 Nr. 1, § 12 Abs. 2 Nr. 1.

Vorinstanz: FG Berlin (EFG 1997, 552)

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BFH-Urteil vom 23.10.1996 (I R 71/95) BStBl. 1999 II S. 35

Der Alleingesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH ist rechtswirksam von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit, wenn die Befreiung nach Abschluß von In-sich-Geschäften in der Satzung geregelt und im Handelsregister eingetragen wird. Die In-sich-Geschäfte sind dann als nachträglich genehmigt anzusehen. Das steuerrechtliche Rückwirkungsverbot steht dem nicht entgegen, vorausgesetzt, den In-sich-Geschäften liegen klare und von vornherein abgeschlossene Vereinbarungen zugrunde.

KStG § 8 Abs. 3 Satz 2, BGB § 181, GmbHG § 35 Abs. 4.

Vorinstanz: Hessisches FG (EFG 1995, 849)

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BFH-Urteil vom 20.8.1998 (V R 15/98) BStBl. 1999 II S. 37

Ein Unternehmer führt eine sog. Schulspeisung als sonstige Leistung zum allgemeinen Steuersatz aus, wenn er an die Essensteilnehmer neben den von ihm zubereiteten Speisen Geschirr und Besteck ausgibt und dieses sowie die vorhandenen Tische und Stühle nach den Mahlzeiten reinigt. Dies gilt unabhängig von der Frage, wer umsatzsteuerrechtlich Empfänger der Leistungen des Unternehmers ist (der Schulträger oder die einzelnen Essensteilnehmer).

UStG 1993 § 3 Abs. 1 und 9, § 12 Abs. 2 Nr. 1 Sätze 1 bis 3.

Vorinstanz: FG des Landes Brandenburg (EFG 1998, 414)

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BFH-Urteil vom 24.9.1998 (V R 17/98) BStBl. 1999 II S. 39

1. Die Steuer für den innergemeinschaftlichen Erwerb wird bei Land- und Forstwirten, die der Durchschnittsatzbesteuerung unterliegen (§ 24 Abs. 1 UStG 1993) und die auf die Anwendung von § 1a Abs. 3 UStG 1993 verzichten, nach den allgemeinen Vorschriften festgesetzt.

2. Der Abzug der Steuer für den innergemeinschaftlichen Erwerb als Vorsteuer wird bei diesen Land- und Forstwirten durch die Pauschalierung abgegolten.

UStG 1993 § 1 Abs. 1 Nr. 5, § 1a Abs. 3, § 24 Abs. 1.

Vorinstanz: FG Münster (EFG 1998, 515)

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BFH-Urteil vom 15.10.1998 (V R 69/97) BStBl. 1999 II S. 41

1. Die Einbringung eines landwirtschaftlichen Betriebs in eine Gesellschaft nach dem 1. Januar 1994 ist eine nicht umsatzsteuerbare Geschäftsveräußerung, auch wenn einzelne Wirtschaftsgüter davon ausgenommen werden.

2. Erteilt ein der Durchschnittsatzbesteuerung unterliegender Landwirt über Umsätze, die er im Rahmen der Veräußerung seines Betriebs ausgeführt hat, eine Rechnung mit gesondertem Umsatzsteuerausweis, so steht dem Leistungsempfänger daraus kein Vorsteuerabzug zu.

UStG 1993 § 1 Abs. 1a, § 24 Abs. 1 Satz 6; StMBG Art. 20 Nr. 1 Buchst. b Art. 20 Nr. 22 Buchst. a bb; UStR 1996 Abschn. 5 Abs. 1, Abschn. 264 Abs. 6 Sätze 1 und 2.

Vorinstanz: Niedersächsisches FG (EFG 1998, 143)

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BFH-Urteil vom 24.9.1998 (IV R 65/96) BStBl. 1999 II S. 46

Dem Erlaß eines Änderungsbescheids nach § 174 Abs. 4 AO 1977 steht der Vertrauensschutz nach § 176 Abs. 2 AO 1977 jedenfalls dann entgegen, wenn die Finanzverwaltung die der Rechtsprechung entgegenstehende begünstigende Verwaltungsvorschrift allen anderen Steuerpflichtigen gegenüber für eine Übergangszeit anwendet.

AO 1977 § 176 Abs. 2.

Vorinstanz: Niedersächsisches FG (EFG 1997, 385)

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BFH-Urteil vom 8.7.1998 (I R 17/96) BStBl. 1999 II S. 48

1. Einspruchsentscheidungen können durch Telefax übermittelt und in Form von Telefaxausdrucken wirksam bekanntgegeben werden.

2. Gibt ein steuerlicher Berater im Briefkopf seiner Schriftsätze eine Telefaxnummer an, ohne ausdrücklich darauf hinzuweisen, daß nicht er, sondern ein Dritter Inhaber des Telefaxanschlusses ist, muß er sich aufgrund des von ihm geschaffenen Rechtsscheins so behandeln lassen, als habe er den Dritten zu seinem Empfangsbevollmächtigten für Telefaxsendungen bestellt.

AO 1977 § 122 Abs. 1, § 366; FGO § 47.

Vorinstanz: FG Hamburg (EFG 1996, 511)

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BFH-Urteil vom 28.10.1998 (II R 37/97) BStBl. 1999 II S. 51

Die Schätzung des gemeinen Werts (Einheitswerts) von im Beitrittsgebiet gelegenen Geschäftsgrundstücken auf den 1. Januar 1935 ist im Sachwertverfahren durch Zusammenrechnung von Grundstücks- und Gebäudewert zuzüglich des Werts der Außenanlagen zu ermitteln. Es bestehen keine Bedenken, den Gebäudewert aus den durchschnittlichen Herstellungskosten durch Wertrückrechnung auf den 1. Januar 1935 abzuleiten, wie dies die gleichlautenden Ländererlasse vom 25. Juni 1993 (BStBl I 1993, 528) vorsehen. Eine erhebliche Abweichung der tatsächlichen Herstellungskosten vom Durchschnittswert (Normalherstellungskosten) rechtfertigt nicht den Ansatz eines niedrigeren, unter den Normalherstellungskosten liegenden Werts.

AO 1977 § 162 Abs. 1; BewG § 129, § 83, § 85; BewG DDR § 10 Abs. 1 (=BewG § 9 Abs. 2); RBewDV § 3a, § 32 Abs. 1 Nr. 2, § 33 Abs. 2; FGO § 118 Abs. 2.

Vorinstanz: FG des Landes Brandenburg (EFG 1997, 718)

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BFH-Urteil vom 28.7.1998 (VIII R 23/95) BStBl. 1999 II S. 53

Wird ein zum Gesellschaftsvermögen einer Personengesellschaft gehörendes Grundstück von einem ihrer Gesellschafter bebaut und nachfolgend erworben, bleibt der dadurch entstehende Ertrag nicht gemäß § 52 Abs. 15 Sätze 10 und 11 EStG als Entnahmegewinn steuerfrei.

EStG §§ 4 Abs. 1, 5 Abs. 1, 52 Abs. 15 Sätze 10 und 11.

Vorinstanz: FG Düsseldorf (EFG 1995, 627)

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BFH-Urteil vom 24.9.1998 (IV R 1/98) BStBl. 1999 II S. 55

Erwirbt ein Steuerpflichtiger eine noch kurzfristig verpachtete landwirtschaftliche Nutzfläche in der erkennbaren Absicht, damit den an den eigenen Sohn verpachteten land- und forstwirtschaftlichen Betrieb zu erweitern und zu verstärken, so gehört diese Fläche vom Erwerb an zum notwendigen Betriebsvermögen des Verpachtungsbetriebs. Unerheblich ist, ob der Sohn einen marktkonformen Pachtzins zahlt.

EStG §§ 4, 13.

Vorinstanz: Niedersächsisches FG

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BFH-Urteil vom 5.11.1998 (IV R 32/98) BStBl. 1999 II S. 57

Zuwendungen in Erfüllung eines Nachabfindungsanspruchs aus der Übergabe eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebs, die im Zusammenhang mit der Veräußerung einzelner Hofgrundstücke entstehen, sind nicht nach § 14a Abs. 4 EStG begünstigt.

EStG § 14a Abs. 4.

Vorinstanz: FG München (EFG 1998, 941)

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BFH-Beschluß vom 26.10.1998 (I R 22/98) BStBl. 1999 II S. 60

1. Hat der BFH einen vom Einzelrichter entschiedenen Rechtsstreit an das FG zurückverwiesen, ohne ausdrücklich eine Zurückverweisung an den Vollsenat auszusprechen, so ist im zweiten Rechtsgang ohne weiteres erneut der Einzelrichter zuständig.

2. Wird der Einzelrichter erfolgreich wegen der Besorgnis der Befangenheit abgelehnt, so wird sein geschäftsplanmäßiger Vertreter als Einzelrichter für das Verfahren zuständig. Das gilt auch dann, wenn in dem ursprünglichen Übertragungsbeschluß der Einzelrichter namentlich benannt war.

FGO § 6 Abs. 1, § 126 Abs. 3 Nr. 2.

Vorinstanz: FG Köln

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BFH-Urteil vom 17.11.1998 (III R 2/97) BStBl. 1999 II S. 62

Die Investitionszulage für Forschungs- und Entwicklungsinvestitionen nach § 4 InvZulG 1982/1986 konnte auch Steuerpflichtigen gewährt werden, die Forschung oder Entwicklung entgeltlich im Auftrag Dritter betrieben.

InvZulG 1982/1986 § 4; EStG § 51 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. u; AO 1977 § 129.

Vorinstanz: FG Rheinland-Pfalz (EFG 1996, 601)

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BFH-Urteil vom 27.8.1998 (III R 47/95) BStBl. 1999 II S. 65

1. Der Antrag auf Investitionszulage nach dem InvZulG 1993 eines Anspruchsberechtigten, dessen Einkünfte (hier aus Land- und Forstwirtschaft) nach § 180 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b AO 1977 gesondert festzustellen sind, ist bei dem für die Besteuerung nach dem Einkommen zuständigen FA (Wohnsitz-FA) zu stellen.

2. Die irrtümliche Annahme eines berufsmäßigen Beraters eines solchen Anspruchsberechtigten, der Antrag sei in diesem Fall bei dem für die gesonderte Feststellung der Einkünfte zuständigen FA zu stellen, ist in der Regel nicht unverschuldet und rechtfertigt daher bei Versäumung der Antragsfrist nicht eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand.

InvZulG 1993 § 6 Abs. 1 und 2 Satz 1; AO 1977 § 110.

Vorinstanz: Schleswig-Holsteinisches FG

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BFH-Urteil vom 16.12.1998 (II R 50/97) BStBl. 1999 II S. 79

Der Wegfall der Ermäßigung der Einheitswerte um 20 v. H. für die in Berlin (West) belegenen bebauten Grundstücke ab 1. Januar 1994 ist verfassungsmäßig.

BewG a.F. § 122 Abs. 3; BewG i.d.F. des StMBG § 22 Abs. 1, § 27, § 122 Abs. 5, § 124 Abs. 8, §§ 129 f., § 133; VO zu § 122 Abs. 3 BewG § 1; GG Art. 3 Abs. 1.

Vorinstanz: FG Berlin (EFG 1997, 721)

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BFH-Urteil vom 29.7.1998 (X R 105/92) BStBl. 1999 II S. 81

Der Gesetzgeber ist aufgrund Verfassungsrechts nicht verpflichtet, die Abziehbarkeit privat veranlaßter Schuldzinsen im Rahmen der Einkommensteuer wiedereinzuführen.

EStG § 4 Abs. 4, § 10 Abs. 1; GG Art. 3 Abs. 1, Art. 100 Abs. 1; BVerfGG § 80 Abs. 2.

Vorinstanz: FG Münster

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BFH-Urteil vom 18.8.1998 (VII R 114/97) BStBl. 1999 II S. 84

Der Pfändungsgläubiger eines Lohnsteuererstattungsanspruchs ist nicht berechtigt, durch Abgabe einer von ihm selbst oder seinem Bevollmächtigten für den Vollstreckungsschuldner ausgefertigten und unterschriebenen Einkommensteuererklärung für diesen die Veranlagung zur Einkommensteuer i. S. des § 46 Abs. 2 Nr. 8 Satz 1 und 2 EStG zu beantragen.

EStG § 46 Abs. 2 Nr. 8 Satz 1 und 2, § 25 Abs. 1 und Abs. 3; AO 1977 §§ 46, 149, 150 Abs. 3, §§ 85, 80, 90; ZPO §§ 829, 835, 836 Abs. 1 und Abs. 3.

Vorinstanz: FG Köln (EFG 1997, 1522)

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BFH-Urteil vom 14.10.1998 (X R 56/96) BStBl. 1999 II S. 89

Eine Wohnung ist nicht i. S. des § 10h EStG "unentgeltlich überlassen", wenn sie der Angehörige aufgrund eines vorbehaltenen Wohnungsrechts nutzt.

EStG § 10h.

Vorinstanz: FG Münster (EFG 1996, 701)

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BFH-Urteil vom 27.10.1998 (X R 157/95) BStBl. 1999 II S. 91

Als Wohnungseigentum im Grundbuch eingetragene Räumlichkeiten sind nur dann als "Eigentumswohnung" i. S. des § 10e EStG begünstigt, wenn sie die steuerrechtlichen Merkmale des Wohnungsbegriffs insbesondere zur baulichen Abgeschlossenheit und zum eigenen Zugang erfüllen.

EStG § 10e Abs. 1; AO 1977 § 173 Abs. 1 Nr. 1.

Vorinstanz: Hessisches FG (EFG 1996, 540)

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BFH-Urteil vom 4.11.1998 (X R 140/95) BStBl. 1999 II S. 93

Zinsen für die Bereitstellung eines Darlehens, mit dem eine eigengenutzte Wohnung im eigenen Haus angeschafft worden ist, sind grundsätzlich auch dann als Vorkosten nach § 10e Abs. 6 EStG abziehbar, wenn der Steuerpflichtige den Darlehensvertrag ursprünglich für die - wegen Rücktritts vom Vertrag nicht verwirklichte - Anschaffung eines anderen Grundstücks geschlossen hatte. Hält er an dem Darlehensvertrag fest, um ein anderes Objekt für eigene Wohnzwecke zu kaufen, und schafft er tatsächlich mit den Mitteln des bereitgestellten Darlehens ein eigengenutztes Objekt an, sind die Bereitstellungszinsen, die auf die Zeit nach dem Rücktritt vom ursprünglichen Kaufvertrag entfallen, nach § 10e Abs. 6 EStG begünstigt.

EStG § 10e Abs. 6.

Vorinstanz: FG Münster (EFG 1996, 20)

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BFH-Urteil vom 28.5.1998 (X R 7/96) BStBl. 1999 II S. 95

1. Werden Sozialversicherungsbeiträge mangels Versicherungspflicht zurückgezahlt, fällt für den Sonderausgabenabzug (§ 10 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 3 Nr. 2 EStG 1977 - 1983) ein Tatbestandsmerkmal mit Wirkung für die Vergangenheit fort (§ 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO 1977).

2. Ist im Jahr der Erstattung an den Steuerpflichtigen eine Kompensation mit gleichartigen Aufwendungen nicht möglich, ist der Sonderausgabenabzug des Jahres der Verausgabung um die - ggf. zeitanteilig anzusetzende - nachträgliche Erstattung zu mindern. Ein bereits bestandskräftiger Bescheid ist nach § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO 1977 zu ändern (Fortführung des Senatsurteils vom 26. Juni 1996 X R 73/94, BFHE 181, 144, BStBl II 1996, 646).

AO 1977 § 171 Abs. 10, § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2; EStG 1977-1983 § 10 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 3 Nr. 2.

Vorinstanz: FG Köln (EFG 1996, 764)

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BFH-Urteil vom 23.9.1998 (XI R 18/98) BStBl. 1999 II S. 98

Verpflichtet sich ein Arbeitgeber im Rahmen eines arbeitsgerichtlichen Vergleichs zu einer Spendenzahlung, ohne daß der Arbeitnehmer auf die Person des Spendenempfängers Einfluß nehmen kann, so enthält diese Vereinbarung noch keine zu Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit führende Lohnverwendungsabrede.

EStG § 19 Abs. 1, § 24 Abs. 1 Nr. 1; LStDV § 2 Abs. 1.

Vorinstanz: FG Köln (EFG 1998, 1199)

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BFH-Urteil vom 19.8.1998 (I R 21/98) BStBl. 1999 II S. 99

1. Ein Verein, dessen Zweck die Berufsvertretung von Landwirten ist und der zur steuerlichen Betreuung seiner Mitglieder eine landwirtschaftliche Buchstelle als rechtlich nichtselbständige Einrichtung unterhält, braucht nicht auf Gewinnerzielung gerichtet zu sein.

2. Es entspricht deswegen dem Handeln eines ordentlichen und gewissenhaften Vereinsvorstands, wenn dieser die Höhe der von den Mitgliedern zu erbringenden Leistungsentgelte nach dem Kostendeckungsprinzip ermittelt und - bei Vereinnahmung überhöhter Entgelte - diese Entgelte nach Ablauf des Wirtschaftsjahres an die Mitglieder zurückerstattet.

KStG § 8 Abs. 3 Satz 2.

 

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