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BVerfG-Beschluß vom 11.11.1998 (2 BvL 10/95) BStBl. 1999 II S. 502

1. Zahlt ein Arbeitgeber dem Arbeitnehmer eine Stellenzulage, die einen Anreiz für die Übernahme einer bestimmten Tätigkeit bietet, so unterliegen nach dem Grundsatz der Besteuerungsgleichheit auch diese Erwerbseinnahmen der Regelbesteuerung, die das Einkommensteuergesetz jeweils bestimmt.

2. § 3 Nr. 12 Satz 1 EStG verstößt in seiner Anwendung auf Zulagen für Besoldungsempfänger des Bundes wegen ihrer dienstlichen Tätigkeit bei einer Dienststelle in dem in Art. 3 des Einigungsvertrages (juris: EinigVtr) genannten Gebiet gegen Art. 3 Abs. 1 GG, weil der Aufwandstatbestand in § 3 Nr. 12 Satz 1 EStG nicht nur erwerbsdienliche, als Werbungskosten oder Betriebsausgaben berücksichtigungsfähige Ausgaben, sondern auch Amts- und Stellenzulagen umfaßt.

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BVerfG-Beschluß vom 17.11.1998 (1 BvL 10/98) BStBl. 1999 II S. 509

Leitsatz (vom BFH gebildet)

Zur Verfassungsmäßigkeit der Gewerbesteuer und des § 15 Abs. 3 Nr. 1 EStG

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BFH-Urteil vom 20.1.1999 (I R 69/97) BStBl. 1999 II S. 514

1. Der Treugeber als wirtschaftlicher Inhaber einer Kapitalforderung erzielt die Einkünfte aus Kapitalvermögen.

2. Nicht jede als "Treuhandvertrag" bezeichnete Vereinbarung führt zur steuerlichen Anerkennung eines Treuhandverhältnisses.

3. Erwirbt ein inländischer Steuerpflichtiger von einer Bank eine durch Darlehensgewährung an niederländische Darlehensnehmer entstehende und durch Grundpfandrechte an niederländischen Grundstücken zugunsten der Bank gesicherte Forderung mit der Verpflichtung, diese sogleich wieder an die Bank zurückabzutreten, so ist die Bank zivilrechtlicher und wirtschaftlicher Inhaber der Darlehensforderung, wenn sie die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnisse hinsichtlich der Forderung und des Grundpfandrechts nach eigenem kaufmännischem Ermessen ausüben kann, der Darlehenskäufer seine Rechte aus dem Treuhandverhältnis nicht ohne Zustimmung der Bank abtreten kann und die Bank letztlich das Forderungsausfallrisiko trägt. Die Bank ist insoweit Inhaber einer Forderung, die unmittelbar durch ein Grundpfandrecht i. S. des Art. 4 Abs. 3 DBA-Niederlande in der bis 19. Februar 1992 geltenden Fassung gesichert ist.

4. Eine Forderung ist mittelbar durch ein Grundpfandrecht an einem niederländischen Grundstück gesichert, wenn der als Grundpfandgläubiger Eingetragene aufgrund vertraglicher Vereinbarungen mit dem Forderungsgläubiger verpflichtet ist, die Verwertung des Grundstücks auf Verlangen des Forderungsgläubigers herbeizuführen.

DBA-Niederlande a.F. Art. 4 Abs. 3, Art 14; AO 1977 § 39 Abs. 2 Nr. 1 Satz 2; EStG § 20 Abs. 1 Nr. 7.

Vorinstanz: FG Münster (EFG 1997, 1196)

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BFH-Urteil vom 4.3.1999 (II R 106/97) BStBl. 1999 II S. 519

1. Lagen dem FA für bestimmte Grundstücksarten tatsächlich gezahlte Mieten für vergleichbare Grundstücke oder Grundstücksgruppen nicht vor und hat es deshalb den Mietspiegelwert von der Kostenmiete abgeleitet, bleiben außergewöhnliche Umstände, die im Einzelfall zu einer abweichenden (niedrigeren) Kostenmiete führen (wie z. B. niedrigere Baukosten, günstigere Zinskonditionen, geringere Unterhaltungskosten), unberücksichtigt.

2. Ist das FA bei der Ermittlung der Kostenmiete von einem überhöhten Kostenfaktor (hier 7,5 statt 7 v. H.) ausgegangen, hat es jedoch den so ermittelten Wert für die Kostenmiete an die örtlichen Verhältnisse angepaßt und einen niedrigeren Wert in seinen Mietspiegel aufgenommen, rechtfertigt die Herabsetzung des Kostenfaktors keine weitere Reduzierung des Mietspiegelwerts, es sei denn, auch der (ermäßigte) Mietspiegelwert übersteigt noch die - nach einem Kostenfaktor 7 v. H. - ermittelte Kostenmiete.

3. Ist in einem - aus der Kostenmiete abgeleiteten und an die örtlichen Verhältnisse angepaßten - Mietspiegelwert, der die zulässige Kostenmiete nicht überschreitet, ein Zuschlag wegen Schönheitsreparaturen enthalten, kommt eine Korrektur des Mietspiegelwerts wegen dieses Zuschlages nicht in Betracht.

BewG § 79 Abs. 1 und 2.

Vorinstanz: Niedersächsisches FG

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BFH-Urteil vom 10.3.1999 (XI R 86/95) BStBl. 1999 II S. 522

Rechtsanwaltskosten, die ein Steuerpflichtiger aufwendet, um die Zustimmung seines geschiedenen oder dauernd getrennt lebenden unbeschränkt steuerpflichtigen Ehegatten zum sog. begrenzten Realsplitting (§ 10 Abs. 1 Nr. 1 EStG) zu erlangen, sind keine Steuerberatungskosten i. S. des § 10 Abs. 1 Nr. 6 EStG.

EStG § 10 Abs. 1 Nr. 1, 6.

Vorinstanz: Hessisches FG (EFG 1996, 20)

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BFH-Urteil vom 10.3.1999 (XI R 22/98) BStBl. 1999 II S. 523

Errichtet ein Ehegatte auf dem im Miteigentum der Ehegatten stehenden Grundstück auf seine Kosten ein betrieblich genutztes Gebäude, so ist die ihm zustehende unentgeltliche Nutzungsbefugnis am Gebäudeanteil des anderen Ehegatten "wie ein materielles Wirtschaftsgut" zu behandeln (Anschluß an den Beschluß des Großen Senats vom 30. Januar 1995 GrS 4/92, BFHE 176, 267, BStBl II 1995, 281). Endet die Nutzungsbefugnis durch Entnahme oder Einbringung, so wird in Höhe des Unterschiedsbetrags zwischen dem Wert der Ausgleichsforderung gegenüber dem Eigentümer und dem Restbuchwert des Nutzungsrechts Gewinn realisiert.

EStG §§ 4 Abs. 1, 5 Abs. 1; UmwStG 1977 § 24 Abs. 3; BGB §§ 812 Abs. 1, 951.

Vorinstanz: Hessisches FG (EFG 1998, 1628)

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BFH-Urteil vom 15.4.1999 (IV R 60/98) BStBl. 1999 II S. 524

1. Verpflichtet sich der beherrschende Gesellschafter einer Personengesellschaft in einem notariellen Vertrag, seinen Kindern Geldbeträge unter der Bedingung zuzuwenden, daß sie der Gesellschaft sogleich wieder als Darlehen zur Verfügung zu stellen sind, können die "Zinsen" bei der steuerlichen Gewinnermittlung der Gesellschaft nicht als Betriebsausgaben abgezogen werden (Anschluß an BFH-Urteile vom 10. April 1984 VIII R 134/81, BFHE 141, 308, BStBl II 1984, 705; vom 12. Februar 1992 X R 121/88, BFHE 167, 119, BStBl II 1992, 468).

2. Zinsen für die Nutzung von Darlehensbeträgen, die den Kindern von einem nicht an der Personengesellschaft beteiligten Elternteil geschenkt werden, können als Betriebsausgaben abziehbar sein, soweit die Beträge tatsächlich aus dem Vermögen dieses Elternteiles stammen.

EStG § 4 Abs. 4, § 12 Nr. 2, § 15 Abs. 1 Nr. 2.

Vorinstanz: FG Münster (EFG 1999, 109)

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BFH-Urteil vom 24.3.1999 (I R 48/98) BStBl. 1999 II S. 527

Hat das FA beim beherrschenden Gesellschafter einer Körperschaft Gewinnanteile einschließlich der anzurechnenden Körperschaftsteuer als Kapitaleinkünfte angesetzt, die Körperschaftsteuer jedoch nicht angerechnet, so ist der Einkommensteuerbescheid gemäß § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO 1977 i. V. m. § 36a Abs. 1 EStG zu ändern, wenn sich nachträglich herausstellt, daß die anzurechnende Körperschaftsteuer nicht durch die ihr entsprechende gezahlte Körperschaftsteuer gedeckt und die deswegen gegen die ausschüttende Körperschaft betriebene Zwangsvollstreckung erfolglos geblieben ist.

AO 1977 § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2; EStG 1987 § 20 Abs. 1 Nr. 3 Satz 1, § 36 Abs. 2 Nr. 3 Sätze 1 und 4 Buchst. a, § 36a Abs. 1 und 3.

Vorinstanz: Hessisches FG (EFG 1998, 1379)

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BFH-Beschluß vom 9.6.1999 (II B 101/98) BStBl. 1999 II S. 529

Die Pflicht des Testamentsvollstreckers zur Abgabe einer Steuererklärung nach § 31 Abs. 5 ErbStG 1974 ist im Regelfall auf den Erwerb von Todes wegen seitens des/der Erben beschränkt.

ErbStG § 9 Abs. 1 Nr. 1, § 30 Abs. 1, 3, § 31 Abs. 1, 2, § 32 Abs. 1 Satz 1; AO 1977 § 47, § 149 Abs. 1 Satz 1, § 169 Abs. 1 Satz 1, § 169 Abs. 2 Nr. 2, § 170 Abs. 1, § 170 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1; BGB § 1922 Abs. 1, § 1934a, § 1967 Abs. 2, § 2174, § 2205, § 2213 Abs. 1 Satz 3, § 2216, § 2217, § 2219 Abs. 1.

Vorinstanz: FG Düsseldorf (EFG 1998, 1621)

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BFH-Urteil vom 25.2.1999 (IV R 48/98) BStBl. 1999 II S. 531

1. Ein Beigeladener hat nach dem Grundsatz des rechtlichen Gehörs Anspruch darauf, sich nach erfolgter Beiladung zu dem Verfahren in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht zu äußern.

2. Das Gericht darf durch Gerichtsbescheid erst entscheiden, wenn allen Beteiligten im vorangegangenen schriftlichen Verfahren rechtliches Gehör gewährt worden ist.

GG Art. 103 Abs. 1; FGO §§ 60 Abs. 3, 90a Abs. 2 Nr. 2, 119 Nr. 3.

Vorinstanz: FG des Saarlandes

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BFH-Urteil vom 15.4.1999 (IV R 11/98) BStBl. 1999 II S. 532

Der mittelbar über eine Kapitalgesellschaft an einer vermögensverwaltenden Kapitalgesellschaft Beteiligte ist nicht "Gesellschafter" i. S. des § 9 Nr. 1 Satz 5 GewStG (Abgrenzung zum BFH-Urteil vom 15. Dezember 1998 VIII R 77/93, BFHE 187, 326, BStBl II 1999, 168).

GewStG § 9 Nr. 1 Sätze 2 und 5.

Vorinstanz: FG Berlin

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BFH-Urteil vom 2.12.1998 (X R 83/96) BStBl. 1999 II S. 534

1. Ein Rundfunkermittler, der im Auftrage einer Rundfunkanstalt Schwarzhörer aufspürt, ist kein Arbeitnehmer, sondern Gewerbetreibender, wenn die Höhe seiner Einnahmen weitgehend von seinem eigenen Arbeitseinsatz abhängt und er auch im übrigen - insbesondere bei Ausfallzeiten - ein Unternehmerrisiko in Gestalt des Entgeltrisikos trägt (Bestätigung des BFH-Urteils vom 14. Dezember 1978 I R 121/76, BFHE 126, 311, BStBl II 1979, 188).

2. Dies gilt unabhängig davon, daß der Rundfunkermittler nur für einen einzigen Vertragspartner tätig ist.

3. Zu den steuer- sowie arbeits- und sozialrechtlichen Begriffen des Arbeitnehmers bzw. des nichtselbständig Beschäftigten.

GewStG § 2; EStG § 15 Abs. 2; LStDV § 1 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2; UStG § 2 Abs. 2 Nr. 1; 6. EG-Richtlinie 77/388/EWG (Umsatzsteuer) Art. 2 Nr. 1, Art. 4; ArbGG § 2 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. a, § 5 Abs. 1 Satz 2; SGB IV § 7, § 14 Abs. 4.

Vorinstanz: Niedersächsisches FG

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BFH-Urteil vom 20.4.1999 (VIII R 13/97) BStBl. 1999 II S. 542

1. Eine Gemeinde kann im Gewerbesteuer-Zerlegungsverfahren auch dann in ihren Rechten betroffen sein, wenn sich ihr Zerlegungsanteil infolge eines geänderten Gewerbesteuer-Meßbescheids erhöht. Ihre Klagebefugnis ist jedoch auf den Erhöhungsbetrag beschränkt.

2. Die Bestandskraft des Zerlegungs-Erstbescheids erstreckt sich nicht auf den in diesem Bescheid angewendeten Zerlegungsmaßstab; sie umfaßt den in diesem Bescheid festgestellten Zerlegungsanteil nur nach seinem Betrag. Hinsichtlich des Erhöhungsbetrags können auch bei einer Änderung des Gewerbesteuer-Meßbetrags nach § 175 Abs. 1 Nr. 1 AO 1977 alle materiell-rechtlichen Fehler des Bescheids zugunsten wie zuungunsten der Gemeinden berichtigt werden (Fortführung des Senatsurteils vom 24. März 1992 VIII R 33/90, BFHE 168, 350, BStBl II 1992, 869).

3. Eine Einigung der Gemeinden mit dem Steuerschuldner über die Zerlegung des Gewerbesteuer-Meßbetrags nach § 33 Abs. 2 GewStG gilt im Zweifel nur für den jeweiligen Erhebungszeitraum.

AO 1977 § 175 Abs. 1 Nr. 1, § 184 Abs. 1 Satz 3, §§ 185 ff.; FGO § 40 Abs. 2; GewStG § 33 Abs. 2.

Vorinstanz: FG Nürnberg

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BFH-Urteil vom 10.6.1999 (IV R 25/98) BStBl. 1999 II S. 545

1. Die gesonderte und einheitliche Feststellung von Betriebsausgaben einer Praxisgemeinschaft ist bei einem Beteiligten, der daneben aus einer Einzelpraxis Einkünfte erzielt, die gesondert festzustellen sind, Grundlagenbescheid allein für die gesonderte Gewinnfeststellung, nicht aber für den Einkommensteuerbescheid.

2. Berücksichtigt das FA im Einkommensteuerbescheid das Ergebnis der gesonderten und einheitlichen Feststellung zu Unrecht neben dem um die anteiligen Betriebsausgaben geminderten, gesondert festgestellten Gewinn, weil es die gesonderte und einheitliche Feststellung bezüglich der Einkommensteuerfestsetzung für einen Grundlagenbescheid hält, so ist der Einkommensteuerbescheid gemäß § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AO 1977 zu ändern.

AO 1977 § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 180 Abs. 2, § 182 Abs. 1.

Vorinstanz: Niedersächsisches FG

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BFH-Urteil vom 26.11.1998 (IV R 52/96) BStBl. 1999 II S. 547

Die Besitzgesellschaft ist nicht zur phasengleichen Aktivierung von Gewinnansprüchen verpflichtet, wenn in der Satzung der Betriebsgesellschaft bei Stimmengleichheit Gewinnthesaurierung vorgesehen ist und der Jahresabschluß der ausschüttenden Betriebsgesellschaft nach dem der Besitzgesellschaft festgestellt worden ist.

EStG § 4 Abs. 1, § 15.

Vorinstanz: FG Münster (EFG 1996, 1022)

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BFH-Beschluß vom 16.12.1998 (I R 50/95) BStBl. 1999 II S. 551

Dem Großen Senat werden gemäß § 11 Abs. 4 FGO folgende Rechtsfragen zur Entscheidung vorgelegt:

1. Kann ein Unternehmer, der in seinem Betriebsvermögen eine Mehrheitsbeteiligung an einer Kapitalgesellschaft hält und kraft seiner Stimmenmehrheit diese Gesellschaft beherrscht, seinen Anspruch aus einer nach Ablauf seines Geschäftsjahres beschlossenen Gewinnausschüttung der Gesellschaft in seiner Steuerbilanz zum Ende des betreffenden Geschäftsjahres ("phasengleich") aktivieren?

2. Besteht ggf. die Möglichkeit der phasengleichen Aktivierung allgemein oder nur unter bestimmten Umständen? Ist sie insbesondere davon abhängig,

- daß im Zeitpunkt der Erstellung der Bilanz des beherrschenden Unternehmens ein Gewinnverwendungsbeschluß oder ein Gewinnverwendungsvorschlag der beherrschten Gesellschaft vorliegt,

- daß die beteiligten Unternehmen einem Konzernabschluß i. S. der §§ 290 ff. HGB unterliegen oder

- daß im konkreten Einzelfall bereits am Bilanzstichtag die spätere Ausschüttung wahrscheinlich war?

EStG § 4 Abs. 1 Satz 1, § 5 Abs. 1 Satz 1; HGB § 252 Abs. 1 Nr. 4.

Vorinstanz: FG Münster (EFG 1996, 213)

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BFH-Urteil vom 26.1.1999 (VIII R 50/98) BStBl. 1999 II S. 559

Fällt ein wesentlich beteiligter Gesellschafter mit einer Regressforderung aus einer Bürgschaft für einen Kredit aus, der von vornherein in die Finanzplanung der Gesellschaft einbezogen war, sind die Anschaffungskosten der Beteiligung um den Nennwert der Regressforderung zu erhöhen (Fortführung der Rechtsprechung zu den sog. Finanzplan-Darlehen).

EStG § 17 Abs. 2 und 4.

Vorinstanz: FG Düsseldorf

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BFH-Urteil vom 24.6.1999 (IV R 46/97) BStBl. 1999 II S. 561

1. Wird einem vorsteuerabzugsberechtigten Unternehmer anläßlich eines Versicherungsfalls der Wiederbeschaffungswert einschließlich Umsatzsteuer ersetzt, so kann auch der auf die Umsatzsteuer entfallende Entschädigungsbetrag in eine Rücklage für Ersatzbeschaffung eingestellt werden.

2. Die spätere Inanspruchnahme eines Vorsteuerabzugs im Zusammenhang mit der Wiederbeschaffung führt nicht dazu, daß die Rücklage in Höhe des Vorsteuerbetrags gewinnerhöhend aufzulösen ist.

EStG § 4 Abs. 1; EStR R 35.

Vorinstanz: Schleswig-Holsteinisches FG (EFG 1997, 1367)

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BFH-Urteil vom 21.1.1999 (IV R 40/98) BStBl. 1999 II S. 563

Entscheidet das FG über die Höhe der Gewinne und die Gewinnverteilung, obwohl der Gewinnfeststellungsbescheid nur hinsichtlich des Bestehens einer Mitunternehmerschaft rechtzeitig mit der Klage angefochten ist, so liegt ein Verfahrensmangel vor. Ist nur über diesen Verfahrensmangel zu entscheiden, so bedarf es keiner Zurückverweisung der Sache an das FG, weil der BFH das Vorliegen der Sachentscheidungsvoraussetzungen selbst zu prüfen und deshalb die Klage als unzulässig abzuweisen hat.

FGO § 118 Abs. 3 Satz 1, § 126 Abs. 3.

Vorinstanz: FG Münster (EFG 1997, 673)

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BFH-Urteil vom 16.3.1999 (X R 41/96) BStBl. 1999 II S. 565

Wurde ein bestimmender Schriftsatz (z. B. eine Klageschrift) mit einer "Paraphe" unterzeichnet, so erfordert es der Anspruch auf ein faires Verfahren, dem Rechtsuchenden die Möglichkeit der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu eröffnen, wenn glaubhaft und unwidersprochen vorgetragen wird, diese Art der Unterzeichnung sei im Geschäftsverkehr, bei Behörden und in Gerichtsverfahren jahrelang unbeanstandet verwendet worden.

FGO §§ 56, 64 Abs. 1 Satz 1, 76 Abs. 2, 120 Abs. 1 Satz 1, 155; ZPO § 85 Abs. 2.

Vorinstanz: FG Köln (EFG 1996, 715)

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BFH-Urteil vom 29.4.1999 (III R 27/95) BStBl. 1999 II S. 567

Die Veräußerung von Milchkühen (zur Schlachtung) eines nicht leukoseunverdächtigen Bestandes vor Ablauf von drei Jahren nach ihrer Anschaffung oder Herstellung zum Zweck der Leukosesanierung des Bestandes ist investitionszulagenschädlich. Das gilt insbesondere dann, wenn dabei ein Erlös erzielt wird, der nur geringfügig niedriger ist als der für Tiere aus einem leukoseunverdächtigen Bestand.

InvZulG 1991 § 2 Satz 1.

Vorinstanz: FG des Landes Brandenburg

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BFH-Beschluß vom 16.4.1999 (XI B 52/98) BStBl. 1999 II S. 571

Der Widerruf der Bestellung als Steuerberater ist nur dann sofort wirksam, wenn dies ausdrücklich angeordnet wird.

StBerG § 5, § 46, § 164a; AO 1977 § 124, § 131; FGO § 69 Abs. 5.

Vorinstanz: FG Münster

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BFH-Urteil vom 21.5.1999 (VII R 34/98) BStBl. 1999 II S. 573

1. Die Regelungen des StBerG über den Gegenstand der Steuerberaterprüfung genügen in ihrer Gesamtheit dem Gesetzesvorbehalt. Eine weitergehende gegenständliche Begrenzung der Prüfungsthemen und Bestimmungen über die erwartete Intensität ihrer Durchdringung seitens des Prüflings sind verfassungsrechtlich nicht geboten, ebensowenig gesetzliche Regelungen über den Schwierigkeitsgrad der Prüfung. Dieser ergibt sich aus deren Aufgabe (§ 37a Abs. 1 StBerG).

2. Das Urteil der Prüfer bzw. der Prüfungsbehörde über den Schwierigkeitsgrad der Prüfungsaufgaben und über die Benotung der Leistung des einzelnen Prüflings ist nur einer eingeschränkten gerichtlichen Überprüfung zugänglich.

3. Es ist ein ungeschriebener Grundsatz des Prüfungsrechts, daß Prüfungsaufgaben so gestellt werden müssen, daß der Prüfling ohne weiteres erkennen kann, was von ihm verlangt wird. Besteht die Prüfungsaufgabe darin, einen Lebenssachverhalt rechtlich zu würdigen, so muß der Sachverhalt klare Angaben zu allen Tatsachen enthalten, die für die rechtliche Würdigung aus der Sicht der ernstlich in Betracht zu ziehenden Rechtsvorschriften erheblich sind. Nicht jedes diesbezügliche Defizit der Aufgabenstellung hat jedoch ohne weiteres die Rechtswidrigkeit der Prüfung zur Folge, solange die Aufgabe nicht "unlösbar" ist.

4. Eine von der Prüfungsbehörde erstellte "Musterlösung" und die in ihr für die einzelnen Lösungsschritte vorgeschlagenen "Punkte" sind keine für die Prüfer verbindlichen Vorgaben, die deren höchstpersönlichen Bewertungsspielraum einschränkten.

5. Eine hohe Mißerfolgsquote in einem Prüfungstermin gestattet keinen brauchbaren Rückschluß darauf, daß die Prüfungsanforderungen überspannt waren. Sie gibt allenfalls dazu Anlaß, im Rahmen der gerichtlichen Sachaufklärung nach konkreten Anhaltspunkten für überhöhte Anforderungen zu forschen.

6. Alleiniger Bewertungsmaßstab in der Steuerberaterprüfung ist das fachliche Urteil des Prüfers über die Anforderungen des Berufes des Steuerberaters. "Durchschnittliche Anforderungen" i. S. des § 15 Abs. 1 DVStB sind nicht die von dem Durchschnitt der Prüfer gestellten Anforderungen, sondern Anforderungen, die nach dem Urteil des einzelnen Prüfers an einen durchschnittlich qualifizierten angehenden Steuerberater gestellt werden können.

StBerG §§ 35 Abs. 1, 37a Abs. 1 und 3; DVStB § 15 Abs. 1.

Vorinstanz: FG Münster (EFG 1999, 352)

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BFH-Urteil vom 10.6.1999 (V R 84/98) BStBl. 1999 II S. 578

Für die Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 21 Buchst. b UStG ist ausreichend, daß die darin bezeichneten Leistungen ihrer Art nach den Zielen der Berufsaus- oder der Berufsfortbildung dienen. Es ist weder Voraussetzung, daß der Unternehmer sich dem Auszubildenden gegenüber zivilrechtlich zur Ausführung dieser Leistungen verpflichtet hat, noch daß er einen Zahlungsanspruch gegen den Träger der Aus- oder Fortbildung hat.

UStG 1991/1993 § 4 Nr. 21 Buchst. b.

Vorinstanz: FG Berlin

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BFH-Urteil vom 10.6.1999 (V R 87/98) BStBl. 1999 II S. 580

Die Überlassung eines Pkw durch eine GmbH an den Gesellschafter- Geschäftsführer zur Privatnutzung kann als übliche Vergütungsleistung neben der Barvergütung für die Arbeitsleistung beurteilt werden. Bei tauschähnlichen Umsätzen dieser Art kommt als Wert der Gegenleistung (anteilige Arbeitsleistung) für die Sachzuwendung der Wert in Betracht, den der Unternehmer aufzuwenden bereit ist, um die Gegenleistung zu erhalten (hier: die Kosten der Pkw-Überlassung). Bei dieser Schätzung des Werts der Gegenleistung anhand der entstandenen Kosten kommt es nicht darauf an, ob (ganz oder teilweise) ein Recht auf Vorsteuerabzug bestand.

UStG 1993 § 1 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1, § 1 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 Buchst. b, § 1 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 Buchst. b, § 3 Abs. 12, § 10 Abs. 2 Satz 2.

Vorinstanz: FG Baden-Württemberg (EFG 1999, 402)

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BFH-Urteil vom 10.6.1999 (V R 104/98) BStBl. 1999 II S. 582

1. Besteht bei Sammelbeförderung von Arbeitnehmern, die dafür kein besonders berechnetes Entgelt aufwenden, keine konkrete Verknüpfung mit der Arbeitsleistung oder dem Lohn, so führt der Unternehmer diese Leistung nicht gegen Entgelt i. S. von § 1 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 UStG 1980 aus.

2. Übernimmt der Unternehmer die Beförderung von der Wohnung zur Arbeitsstätte (nur), weil er bei den zusätzlichen Kosten, die Arbeitnehmern durch eine individuelle Anfahrt zu den Arbeitsstellen entstehen würden, und dem vereinbarten - geringfügigen - Lohn keine Arbeitskräfte für die Tätigkeit gefunden hätte, so kann das für eine konkrete Verknüpfung mit der Arbeitsleistung und dem Lohn sprechen. Diese Verknüpfung kann fehlen, wenn sich das Angebot der Beförderung an alle Arbeitnehmer richtet, die Arbeitsleistung aber unabhängig von der Annahme des Angebots allein aufgrund der Barlohnvereinbarung geschuldet und erbracht wird.

UStG 1980 § 1 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1, § 1 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 Buchst. b.

Vorinstanz: FG Köln (EFG 1999, 252)

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BFH-Beschluß vom 4.5.1999 (IX B 38/99) BStBl. 1999 II S. 587

Für die Auslegung des Begriffs "Nutzung zu eigenen Wohnzwecken" in § 4 EigZulG gelten die gleichen Rechtsgrundsätze, wie sie die höchstrichterliche Rechtsprechung für die entsprechenden Regelungen des EStG entwickelt hat.

EigZulG § 4.

Vorinstanz: FG Münster

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BFH-Urteil vom 29.10.1998 (XI R 63/97) BStBl. 1999 II S. 588

Der Arbeitnehmer-Pauschbetrag ist bei der Ermittlung der nach § 34 Abs. 1 und 2 EStG begünstigten außerordentlichen Einkünfte aus nichtselbständiger Tätigkeit nur insoweit abzuziehen, als tariflich voll zu besteuernde Einnahmen dieser Einkunftsart dafür nicht mehr zur Verfügung stehen.

EStG §§ 9a, 24 Nr. 1, 34 Abs. 1 und 2.

Vorinstanz: FG Köln (EFG 1997, 797)

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BFH-Urteil vom 26.1.1999 (IX R 53/96) BStBl. 1999 II S. 589

Eine Eigentumswohnung ist auch dann bereits mit der Bezugsfertigkeit "fertiggestellt" i. S. von § 7 Abs. 5, 5 a EStG, wenn zu diesem Zeitpunkt bürgerlich-rechtlich noch kein Wohnungseigentum begründet und die Teilungserklärung noch nicht abgegeben worden ist.

EStG § 7 Abs. 5, 5a.

Vorinstanz: FG Baden-Württemberg (EFG 1997, 330)

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BFH-Urteil vom 23.2.1999 (IX R 86/95) BStBl. 1999 II S. 590

1. Zahlungen für die Einhaltung eines Wettbewerbsverbots sind auch dann Entschädigungen i. S. von § 24 Nr. 1 Buchst. b EStG, wenn die durch das Wettbewerbsverbot untersagten Tätigkeiten verschiedenen Einkunftsarten zuzuordnen sind.

2. Ob das Entgelt für ein umfassendes Wettbewerbsverbot als unselbständiger Teil der Übernahmevereinbarung zum Veräußerungsgewinn i. S. von § 16 Abs. 1 EStG gehört, entscheidet sich danach, ob der Verpflichtung zum Unterlassen von Wettbewerb eine eigenständige wirtschaftliche Bedeutung zukommt.

EStG § 16 Abs. 1, § 22 Nr. 3, § 24 Nr. 1 Buchst. b, § 34 Abs. 1 und 2.

Vorinstanz: FG Münster

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BFH-Urteil vom 23.2.1999 (VIII R 29/98) BStBl. 1999 II S. 592

1. Die gesonderte und einheitliche Feststellung der Einkünfte einer KG (hier: Zurechnung von Tätigkeitsvergütungen zum Verlust der KG oder zum Sonderbetriebsgewinn) und die Feststellung der verrechenbaren Verluste (§ 15a Abs. 4 EStG) sind zwei Verwaltungsakte mit der Folge, daß im finanzgerichtlichen Verfahren zwei selbständige Klagebegehren vorliegen.

2. Ist die Revision gegen die gesonderte und einheitliche Feststellung der Einkünfte unzulässig, so ist die Entscheidung des FG über dieses Klagebegehren für den BFH bindend und dem (zulässigen) Revisionsverfahren gegen die Feststellung der verrechenbaren Verluste ohne materiell-rechtliche Überprüfung zugrunde zu legen.

EStG § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, § 15a.

Vorinstanz: FG Baden-Württemberg (EFG 1998, 945)

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BFH-Urteil vom 14.4.1999 (X R 11/97) BStBl. 1999 II S. 594

Auch wenn getrennt lebenden Eltern das Sorgerecht für ein Kind gemeinsam zusteht, ist das Kind im Regelfall dem Haushalt zuzuordnen, in dem es sich überwiegend aufhält und wo sich der Mittelpunkt seines Lebens befindet. In Ausnahmefällen kann jedoch auch eine gleichzeitige Zugehörigkeit zu den Haushalten beider Elternteile bestehen, wenn das Kind tatsächlich zeitweise beim Vater und zeitweise bei der Mutter lebt und nach den tatsächlichen Umständen des einzelnen Falles als in beide Haushalte eingegliedert anzusehen ist.

EStG §§ 10e Abs. 1, 34f.

Vorinstanz: FG Rheinland-Pfalz (EFG 1997, 749)

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BFH-Urteil vom 2.6.1999 (X R 16/96) BStBl. 1999 II S. 596

Die Errichtung eines freistehenden "Wintergartens" ist nicht als Erweiterung an einer Wohnung nach § 10e Abs. 2 EStG begünstigt.

EStG § 10e Abs. 2.

Vorinstanz: Schleswig-Holsteinisches FG (EFG 1996, 698)

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BFH-Urteil vom 2.6.1999 (X R 84/97) BStBl. 1999 II S. 598

Wohnungen, Ausbauten oder Erweiterungen, die entgegen den baurechtlichen Vorschriften ohne Baugenehmigung errichtet wurden, sind nicht nach § 10e EStG begünstigt; eine nachträglich erteilte Baugenehmigung berechtigt nur für die Zukunft zur Inanspruchnahme der Steuerbegünstigung (Fortführung des Senatsurteils vom 31. Mai 1995 X R 245/93, BFHE 178, 144, BStBl II 1995, 875).

EStG § 10e.

 

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