| Home | Index | EStG | Neuzugang | Impressum  
       

 

 

 

 

 

 

Entscheidungen zu § 33 Einkommensteuergesetz


BFH-Urteil vom 24.8.2004 (VIII R 59/01) BStBl. 2010 II S. 1048

1. Ob ein Anspruch auf Kindergeld besteht, ist für jeden Monat gesondert zu prüfen. Bei der Prüfung, ob ein behindertes Kind zum Selbstunterhalt imstande ist, ist ein nicht monatlich anfallender notwendiger behinderungsbedingter Mehrbedarf, der bei einer vorausschauenden Bedarfsplanung vorhersehbar ist, auf einen angemessenen Zeitraum zu verteilen und mit einer monatlichen Durchschnittsbelastung anzusetzen.

2. Zu den eigenen Mitteln eines behinderten Kindes gehört auch das Pflegegeld nach § 69b BSHG. Dieses ist in der tatsächlich ausgezahlten Höhe zu berücksichtigen.

3. Bei der Ermittlung, welche Aufwendungen zur Deckung des behinderungsbedingten Mehrbedarfs notwendig sind, müssen eventuelle Hilfeleistungen der Eltern außer Betracht bleiben und dafür die Beträge angesetzt werden, die bei Inanspruchnahme fremder Dienstleister angefallen wären.

BFH-Urteil vom 21.4.2010 (VI R 62/08) BStBl. 2010 II S. 965

Mietzahlungen als außergewöhnliche Belastungen

1. Mietzahlungen, die einen zusätzlichen, weiteren Wohnbedarf abdecken, weil die Wohnung, die den existentiellen, ersten Wohnbedarf abdecken sollte, nicht mehr bewohnbar ist, können außergewöhnliche und aus tatsächlichen Gründen zwangsläufige Aufwendungen sein.

2. Aufwendungen für einen weiteren, zusätzlichen Wohnbedarf können nur für den Zeitraum als außergewöhnliche Belastung anerkannt werden, der erforderlich ist, die dem ersten Wohnbedarf gewidmete Wohnung wieder in einen bewohnbaren Zustand zu versetzen. Ist eine Wiederherstellung der Bewohnbarkeit nicht möglich, so sind die Aufwendungen für den weiteren Wohnbedarf nur bis zu dem Zeitpunkt anzuerkennen, in dem dem Steuerpflichtigen dies bewusst wird.

BFH-Urteil vom 15.4.2010 (VI R 51/09) BStBl. 2010 II S. 794

Heimkosten des nicht pflegebedürftigen Ehegatten keine außergewöhnlichen Belastungen

1. Aufwendungen des nicht pflegebedürftigen Steuerpflichtigen, der mit seinem pflegebedürftigen Ehegatten in ein Wohnstift übersiedelt, erwachsen nicht zwangsläufig i.S. des § 33 Abs. 2 Satz 1 EStG.

2. Eine Zwangsläufigkeit aus tatsächlichen Gründen ist ausgeschlossen, weil der Umzug in das Pflegeheim auf einer freien Entschließung beruht. Eine tatsächliche Zwangslage i.S. des § 33 Abs. 2 Satz 1 EStG kann aber nur durch ein unausweichliches Ereignis tatsächlicher Art begründet werden, nicht durch eine maßgeblich vom menschlichen Willen beeinflusste Situation.

3. Die Verpflichtung zu ehelicher Gemeinschaft gemäß § 1353 Abs. 1 Satz 2 BGB begründet keine Rechtspflicht des Steuerpflichtigen i.S. des § 33 Abs. 2 Satz 1 EStG, seinen pflegebedürftigen Ehegatten in ein Pflegeheim zu begleiten. Eine unausweichliche sittliche Verpflichtung hierzu besteht ebenfalls nicht.

4. Werden Kosten einer Heimunterbringung dem Grunde nach als außergewöhnliche Belastung (Krankheitskosten) berücksichtigt, sind sie nur insoweit gemäß § 33 Abs. 1 EStG abziehbar, als sie die zumutbare Belastung (§ 33 Abs. 3 EStG) sowie die sog. Haushaltsersparnis übersteigen. Dies gilt selbst dann, wenn durch die Heimunterbringung zusätzliche Kosten der Lebensführung entstanden sind.

BFH-Beschluss vom 28.4.2010 (VI B 167/09) BStBl. 2010 II S. 747

Zahlungen im Zusammenhang mit dem vorzeitigen Erbausgleich sind keine außergewöhnlichen Belastungen - Fortgeltung des Grundgesetzes

1. Zahlungen im Zusammenhang mit dem vorzeitigen Erbausgleich des nichtehelichen Kindes nach § 1934d BGB sind unabhängig von den Vermögensverhältnissen des Vaters nicht als außergewöhnliche Belastungen nach § 33 Abs. 1 EStG zu berücksichtigen.

2. Die Frage, ob das Grundgesetz nach Beitritt der neuen Bundesländer außer Kraft getreten sei und es deshalb an Grundlagen für die Verabschiedung von Steuergesetzen und den Erlass von Steuerbescheiden fehle, erlaubt die Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung nicht. Diese Rechtsfrage ist nicht klärungsbedürftig, da die Fortgeltung des Grundgesetzes nach dem Beitritt der ehemaligen DDR zur Bundesrepublik Deutschland nicht ernstlich zweifelhaft ist.

BFH-Urteil vom 11.2.2010 (VI R 61/08) BStBl. 2010 II S. 621

Zwangsläufigkeit von Aufwendungen für behindertes Kind bei Unzumutbarkeit des Einsatzes eigenen Vermögens

1. Unterhaltsaufwendungen sind nur dann zwangsläufig, wenn die unterhaltene Person außerstande ist, sich selbst zu unterhalten. Grundsätzlich ist das volljährige Kind verpflichtet, seinen Vermögensstamm im Rahmen des Zumutbaren zu verwerten, bevor es seine Eltern auf Unterhalt in Anspruch nimmt.

2. Ein schwerbehindertes Kind, das angesichts der Schwere und der Dauer seiner Erkrankung seinen Grundbedarf und behinderungsbedingten Mehrbedarf nicht selbst zu decken in der Lage ist, darf zur Altersvorsorge maßvoll Vermögen bilden (Anschluss an BFH-Urteil vom 30. Oktober 2008 III R 97/06, BFH/NV 2009, 728).

3. Die das eigene Vermögen des Unterhaltsempfängers betreffende Bestimmung des § 33a Abs. 1 Satz 3 EStG kommt im Rahmen des § 33 EStG nicht eigens zur Anwendung.

4. Im Fall der Übertragung des Behinderten-Pauschbetrags kann der Steuerpflichtige Aufwendungen für sein behindertes Kind gemäß § 33 EStG zusätzlich abziehen.

BFH-Urteil vom 3.12.2009 (VI R 58/07) BStBl. 2010 II S. 531

Keine Angaben zu außergewöhnlichen Belastungen; grobes Verschulden des steuerlichen Beraters

1. Einem Steuerberater kann ein grobes Verschulden am nachträglichen Bekanntwerden von Zahnbehandlungskosten zur Last fallen, wenn er es unterlässt, seinen Mandanten nach solchen Aufwendungen zu fragen.

2. Die Verpflichtung nachzufragen entfällt auch nicht dadurch, dass ein Dritter Angaben und Unterlagen für den Steuerpflichtigen beibringt.

BFH-Urteil vom 17.12.2009 (VI R 63/08) BStBl. 2010 II S. 341

Studiengebühren sind keine außergewöhnlichen Belastungen

1. Studiengebühren für den Besuch einer (privaten) Hochschule sind weder nach § 33a Abs. 2 EStG noch nach § 33 EStG als außergewöhnliche Belastung abziehbar.

2. Das Abzugsverbot begegnet keinen verfassungsrechtlichen Bedenken. Vielmehr hat der Gesetzgeber dem Ausbildungsbedarf von Kindern in § 32 Abs. 6 Satz 1 2. Halbsatz EStG und § 33a Abs. 2 EStG - jedenfalls im Streitjahr - ausreichend Rechnung getragen.

3. § 33a Abs. 2 EStG ist eine zusätzliche Ausbildungskomponente im Familienleistungsausgleich. Eine isolierte Betrachtung der Verfassungsmäßigkeit dieser Vorschrift scheidet damit aus.

***

 BFH-Urteil vom 22.10.2009 (VI R 7/09) BStBl. 2010 II S. 280

Behinderungsbedingte Umbaumaßnahmen als außergewöhnliche Belastungen

Aufwendungen für den behindertengerechten Umbau eines Hauses können als außergewöhnliche Belastungen abziehbar sein, wenn sie so stark unter dem Gebot der sich aus der Situation ergebenden Zwangsläufigkeit stehen, dass die etwaige Erlangung eines Gegenwertes in Anbetracht der Gesamtumstände des Einzelfalles in den Hintergrund tritt.

BFH-Urteil vom 26.3.2009 (VI R 59/08) BStBl. 2009 II S. 808

Es ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, dass die zumutbare Belastung bei getrennter Veranlagung von Ehegatten vom Gesamtbetrag der Einkünfte beider Ehegatten berechnet wird.

BFH-Urteil vom 19.6.2008 (III R 57/05) BStBl. 2009 II S. 365

1. Aufwendungen für den typischen Unterhaltsbedarf - insbesondere Ernährung, Kleidung, Wohnung, Hausrat, Versicherungen - einer dem Steuerpflichtigen gegenüber unterhaltsberechtigten Person können nur nach § 33a Abs. 1 EStG abgezogen werden; Unterhaltsleistungen, mit denen ein besonderer und außergewöhnlicher Bedarf abgedeckt wird - z.B. Krankheits- oder Pflegekosten - dagegen nach § 33 EStG.

2. Die Abgrenzung der typischen von den untypischen Unterhaltsaufwendungen richtet sich nach deren Anlass und Zweckbestimmung, nicht nach deren Zahlungsweise. Die Abfindung der Unterhaltsansprüche des geschiedenen oder getrennt lebenden Ehegatten fällt daher auch dann unter § 33a Abs. 1 EStG, wenn der Steuerpflichtige dazu verpflichtet ist.

***

BFH-Urteil vom 27.9.2007 (III R 28/05) BStBl. 2008 II S. 287

Aufwendungen eines Elternteils für Besuche seiner bei dem anderen Elternteil lebenden Kinder sind nicht als außergewöhnliche Belastung abziehbar (Fortführung des Senatsurteils vom 28. März 1996 III R 208/94, BFHE 180, 551, BStBl II 1997, 54).

BFH-Urteil vom 13.12.2005 (X R 61/01) BStBl. 2008 II S. 16

1. Bei der Vermögensübergabe gegen Versorgungsleistungen ist die Höhe der als dauernde Last gemäß § 10 Abs. 1 Nr. 1a Satz 1 EStG abziehbaren Versorgungsleistungen durch die nach der Prognose im Zeitpunkt der Übergabe erzielbaren Nettoerträge begrenzt. Einigen sich die Vertragsbeteiligten auf ein in Anbetracht des gestiegenen Versorgungsbedürfnisses - hier: wegen Umzugs des Versorgungsberechtigten in ein Pflegeheim - neues Versorgungskonzept, sind Zahlungen, die ab diesem Zeitpunkt nicht mehr aus dem Ertrag des übergebenen Vermögens erbracht werden können, freiwillige Leistungen i.S. des § 12 Nr. 2 EStG.

2. Die Abänderbarkeit einer dauernden Last ist in zivilrechtlicher Hinsicht bezogen auf die Versorgungsbedürftigkeit des Empfängers und die sich aus dem übertragenen Wirtschaftsgut ergebende Leistungsfähigkeit des Verpflichteten. Diese bestimmen den Korridor, innerhalb dessen die Beteiligten mit steuerlicher Wirkung auf eine Änderung des Bedarfs des Berechtigten und/oder der Leistungsfähigkeit des Verpflichteten reagieren können.

***

BFH-Urteil vom 21.6.2007 (III R 48/04) BStBl. 2007 II S. 880

1. Aufwendungen für Diätverpflegung sind nach dem eindeutigen Wortlaut des § 33 Abs. 2 Satz 3 EStG und der Entstehungsgeschichte der Ausschlussnorm ausnahmslos nicht als außergewöhnliche Belastung abziehbar (Bestätigung der Rechtsprechung). Dies gilt auch für Sonderdiäten, die - wie z.B. bei der Zöliakie (Glutenunverträglichkeit) - eine medikamentöse Behandlung ersetzen.

2. Gegen das gesetzliche Verbot der Berücksichtigung von Aufwendungen für Diätverpflegung bestehen keine verfassungsrechtlichen Bedenken.

BFH-Urteil vom 10.5.2007 (III R 47/05) BStBl. 2007 II S. 871

Aufwendungen einer nicht verheirateten empfängnisunfähigen Frau für Maßnahmen zur Sterilitätsbehandlung durch sog. In-vitro-Fertilisation sind als außergewöhnliche Belastung abziehbar, wenn die Maßnahmen in Übereinstimmung mit den Richtlinien der ärztlichen Berufsordnungen vorgenommen werden (Änderung der Rechtsprechung).

BFH-Urteil vom 10.5.2007 (III R 39/05) BStBl. 2007 II S. 764

Wer in einem Wohn- und Pflegeheim untergebracht ist, kann die ihm gesondert in Rechnung gestellten Pflegesätze, die das Heim mit dem Sozialhilfeträger für pflegebedürftige Personen der sog. Pflegestufe 0 vereinbart hat, als außergewöhnliche Belastung abziehen.

BFH-Urteil vom 31.5.2006 (II R 66/04) BStBl. 2007 II S. 49

Ein inländischer Vermögensverwahrer oder -verwalter ist verpflichtet, in die Anzeigen nach § 33 Abs. 1 ErbStG auch Vermögensgegenstände einzubeziehen, die von einer Zweigniederlassung im Ausland verwahrt oder verwaltet werden.

BFH-Urteil vom 20.4.2006 (III R 23/05) BStBl. 2007 II S. 41

1. Unterhaltsleistungen des Steuerpflichtigen für seinen bedürftigen ausländischen Lebenspartner können nach § 33a Abs. 1 Satz 2 EStG als außergewöhnliche Belastung abziehbar sein, wenn der Partner bei Inanspruchnahme von Sozialhilfe damit rechnen müsste, keine Aufenthaltsgenehmigung zu erhalten und ausgewiesen zu werden.

2. Prozesskosten, die durch ein verwaltungsgerichtliches Verfahren zur Erlangung eines dauerhaften Aufenthaltsrechts des ausländischen Partners entstanden sind, sind nicht als außergewöhnliche Belastung abziehbar.

***

BFH-Urteil vom 28.7.2005 (III R 30/03) BStBl. 2006 II S. 495

Aufwendungen einer nicht verheirateten, empfängnisunfähigen Frau für künstliche Befruchtungen können auch dann nicht als außergewöhnliche Belastung steuermindernd berücksichtigt werden, wenn die Frau in einer festen Partnerschaft lebt (Weiterentwicklung der Rechtsprechung, BFH-Urteil vom 18. Juni 1997 III R 84/96, BFHE 183, 476, BStBl II 1997, 805).

BFH-Urteil vom 30.6.2005 (III R 27/04) BStBl. 2006 II S. 492

Die auf einen Teilvergleich im Rahmen des Scheidungsverfahrens entfallenden Kosten einer Vermögensauseinandersetzung sind nicht als außergewöhnliche Belastung zu berücksichtigen.

BFH-Urteil vom 30.6.2005 (III R 36/03) BStBl. 2006 II S. 491

Kosten für die Aufhebung und Auseinandersetzung einer früher vereinbarten Gütergemeinschaft sind unabhängig davon, ob sie auf Antrag der Eheleute im Scheidungsverbund durch das Familiengericht oder außergerichtlich vor oder nach der Scheidung getroffen worden sind, für die Eheleute nicht unabwendbar und unvermeidbar und damit nicht als außergewöhnliche Belastung zu berücksichtigen.

***

BFH-Urteil vom 2.6.2005 (III R 15/04) BStBl. 2005 II S. 828

Ein Pauschbetrag nach § 33b Abs. 3 EStG für ein behindertes Kind kann nicht nach § 33b Abs. 5 EStG auf einen im Inland unbeschränkt steuerpflichtigen Elternteil übertragen werden, wenn das Kind im Ausland außerhalb eines EU/EWR-Mitgliedstaates seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hat und im Inland keine eigenen Einkünfte erzielt (Abgrenzung zum BFH-Urteil vom 22. November 1995 I R 6/91, BFHE 180, 33, BStBl II 1997, 20).

BFH-Urteil vom 21.4.2005 (III R 45/03) BStBl. 2005 II S. 602

Aufwendungen für die Unterbringung eines verhaltensauffälligen Jugendlichen in einer sozialtherapeutischen Wohngruppe können nur dann als außergewöhnliche Belastung anerkannt werden, wenn durch ein vor der Unterbringung ausgestelltes amts- oder vertrauensärztliches Gutachten nachgewiesen wird, dass die Verhaltensauffälligkeiten auf einer Krankheit beruhen und die Unterbringung in der Wohngruppe medizinisch notwendig ist.

BFH-Urteil vom 3.3.2005 (III R 68/03) BStBl. 2005 II S. 566

Aufwendungen für eine künstliche Befruchtung (In-vitro-Fertilisation), die infolge veränderter Lebensplanung wegen einer früher freiwillig zum Zweck der Empfängnisverhütung vorgenommenen Sterilisation erforderlich werden, sind nicht als außergewöhnliche Belastung zu berücksichtigen.

BFH-Urteil vom 3.3.2005 (III R 60/03) BStBl. 2005 II S. 564

Beantragen Eheleute innerhalb der Frist für einen Einspruch gegen den Zusammenveranlagungsbescheid die getrennte Veranlagung oder die besondere Veranlagung im Jahr der Eheschließung, ist das FA bei der daraufhin für jeden durchzuführenden getrennten oder besonderen Veranlagung an die tatsächliche und rechtliche Beurteilung der Besteuerungsgrundlagen im Zusammenveranlagungsbescheid gebunden. Den Zusammenveranlagungsbescheid hat es aufzuheben.

BFH-Urteil vom 4.11.2004 (III R 38/02) BStBl. 2005 II S. 271

Werden die Aufwendungen des Steuerpflichtigen für seine behinderungsbedingte Unterbringung in einem Altenwohnheim als außergewöhnliche Belastung nach § 33 EStG berücksichtigt, steht dem Steuerpflichtigen daneben der Behinderten-Pauschbetrag nach § 33b Abs. 3 Satz 3 EStG nicht zu.

BFH-Urteil vom 19.5.2004 (III R 16/02) BStBl. 2005 II S. 23

Kfz-Kosten schwer geh- und stehbehinderter Steuerpflichtiger sind nur angemessen i.S. von § 33 Abs. 2 Satz 1 EStG, soweit sie die in den EStR und LStR für die Berücksichtigung von Kfz-Kosten als Betriebsausgaben und Werbungskosten festgesetzten Pauschbeträge nicht übersteigen. Das gilt auch für die Kfz-Aufwendungen, die auf Fahrten entfallen, die zum Besuch von Ärzten oder Behandlungseinrichtungen durchgeführt werden (Fortführung des Senatsurteils vom 18. Dezember 2003 III R 31/03, BFHE 205, 74, BStBl II 2004, 453; Abweichung von dem Senatsurteil vom 3. Dezember 1998 III R 5/98, BFHE 187, 503, BStBl II 1999, 227).

***

BFH-Urteil vom 18.3.2004 (III R 31/02) BStBl. 2004 II S. 867

Erpressungsgelder, die gezahlt werden, damit der Ehepartner nichts von einem außerehelichen Verhältnis erfährt, sind nicht als außergewöhnliche Belastung abziehbar.

BFH-Urteil vom 18.3.2004 (III R 24/03) BStBl. 2004 II S. 726

1. Die Kosten eines Vaterschaftsfeststellungsprozesses können eine außergewöhnliche Belastung i.S. des § 33 EStG sein.

2. Wird ein Steuerpflichtiger auf Feststellung der Vaterschaft und Zahlung des Regelunterhaltes verklagt, so sind die ihm auferlegten Prozesskosten zwangsläufig, wenn er ernsthafte Zweifel an seiner Vaterschaft substantiiert dargelegt sowie schlüssige Beweise angeboten hat und wenn sein Verteidigungsvorbringen bei objektiver Betrachtung Erfolg versprechend schien.

BFH-Urteil vom 18.12.2003 (III R 31/03) BStBl. 2004 II S. 453

1. Als außergewöhnliche Belastung geltend gemachte, einzeln nachgewiesene Kosten schwer geh- und stehbehinderter Steuerpflichtiger sind nur angemessen i.S. des § 33 Abs. 2 Satz 1 EStG, soweit sie die in den EStR und LStR für die Berücksichtigung von Kfz-Kosten als Werbungskosten und Betriebsausgaben festgesetzten Pauschbeträge nicht übersteigen.

2. Decken die Pauschbeträge wegen der nur geringen Jahreskilometerleistung nicht die tatsächlichen Aufwendungen, kann der behinderte Steuerpflichtige an Stelle der Pauschbeträge die Kosten, die ihm für Fahrten mit einem - behindertengerechten - öffentlichen Verkehrsmittel, ggf. auch mit einem Taxi, entstanden sind, als außergewöhnliche Belastung geltend machen.

BFH-Urteil vom 30.10.2003 (III R 32/01) BStBl. 2004 II S. 270

Trinkgelder, die im Zusammenhang mit der ärztlich angeordneten Behandlung einer Krankheit hingegeben werden, sind nicht als außergewöhnliche Belastung zu berücksichtigen (Änderung der Rechtsprechung im Urteil vom 22. Oktober 1996 III R 240/94, BFHE 181, 468, BStBl II 1997, 346).

BFH-Urteil vom 30.10.2003 (III R 23/02) BStBl. 2004 II S. 267

1. Aufwendungen von Eltern für die Strafverteidigung ihres volljährigen Kindes erwachsen regelmäßig nur dann aus sittlichen Gründen zwangsläufig und können als außergewöhnliche Belastung steuermindernd zu berücksichtigen sein, wenn es sich um ein innerlich noch nicht gefestigtes, erst heranwachsendes Kind handelt, dessen Verfehlung strafrechtlich noch nach dem Jugendstrafrecht geahndet werden kann (Klarstellung zum BFH-Urteil vom 23. Mai 1990 III R 145/85, BFHE 161, 73, BStBl II 1990, 895).

2. Ob Aufwendungen der Eltern für die Wahlverteidigung eines volljährigen Kindes in anderen Fällen als aus sittlichen Gründen zwangsläufig anzuerkennen sind, kann im Übrigen nur nach den besonderen Umständen des Einzelfalles beurteilt werden.

BFH-Urteil vom 26.6.2003 (III R 36/01) BStBl. 2004 II S. 47

Kosten zur Wiederbeschaffung lebensnotwendiger Vermögensgegenstände, wie Hausrat und Kleidung, die aufgrund eines unabwendbaren Ereignisses beschädigt oder zerstört worden sind, können mangels Zwangsläufigkeit nicht steuermindernd als außergewöhnliche Belastung berücksichtigt werden, wenn der Geschädigte es unterlassen hat, eine allgemein übliche und zumutbare Versicherung (hier eine Hausratversicherung) abzuschließen.

***

BFH-Urteil vom 12.12.2002 (III R 25/01) BStBl. 2003 II S. 299

Es besteht weder eine rechtliche noch eine sittliche Verpflichtung, eine von der Krankenkasse nicht bezahlte naturheilkundliche Krebsnachbehandlung in Höhe von rund 700.000 DM für einen krankenversicherten Elternteil zu tragen.

BFH-Urteil vom 23.10.2002 (III R 57/99) BStBl. 2003 II S. 187

Nach § 33a Abs. 1 Satz 1 EStG i.d.F. des JStG 1996 sind nur noch Unterhaltsaufwendungen an gesetzlich unterhaltsberechtigte Personen als außergewöhnliche Belastung abziehbar. Unterstützt der Steuerpflichtige Angehörige, die nicht mit ihm zusammen in einem Haushalt leben und denen gegenüber er zivilrechtlich nicht zum Unterhalt verpflichtet ist, kann er die Unterhaltszahlungen auch dann nicht nach § 33a Abs. 1 Satz 2 EStG i.d.F. des JStG 1996 als außergewöhnliche Belastung abziehen, wenn der Anspruch der Angehörigen auf Sozialhilfe wegen dieser Unterhaltsleistungen gemäß § 2 BSHG entfällt oder gemindert wird.

BFH-Urteil vom 18.4.2002 (III R 15/00) BStBl. 2003 II S. 70

Kosten für die krankheitsbedingte Unterbringung in einem Alters(wohn)heim sind - abzüglich der Haushaltsersparnis und der Pflegezulage nach § 35 BVG - als außergewöhnliche Belastung abziehbar (Fortführung des Senatsurteils vom 29. September 1989 III R 129/86, BFHE 158, 380, BStBl II 1990, 418).

***

BFH-Urteil vom 3.7.2002 (VI R 87/99) BStBl. 2002 II S. 857

Ordnet das BVerfG in einem sog. Anlassfall an, die Kläger hätten einen Anspruch darauf, dass der Erfolg ihrer Verfassungsbeschwerde sich für sie in einer den verfassungsrechtlichen Vorgaben entsprechenden einkommensteuerlichen Entlastung auswirkt, so obliegt es erforderlichenfalls dem BFH, vollen Rechtsschutz der Kläger durch eine entsprechende Herabsetzung der Einkommensteuer sicherzustellen, ohne dass es hierbei auf die im Klage- und Revisionsverfahren gestellten Anträge ankommt.

BFH-Urteil vom 4.7.2002 (III R 58/98) BStBl. 2002 II S. 765

Ein Körperbehinderter, bei dem die Notwendigkeit ständiger Begleitung nachgewiesen ist, kann Mehraufwendungen, die ihm auf einer Urlaubsreise durch Kosten für Fahrten, Unterbringung und Verpflegung der Begleitperson entstehen, bis zu 1.500 DM (767 EUR) neben dem Pauschbetrag für Körperbehinderte als außergewöhnliche Belastung abziehen.

BFH-Urteil vom 4.7.2002 (III R 8/01) BStBl. 2002 II S. 760

1. § 33a Abs. 1 Satz 1 und 5 EStG i.d.F. des JStG 1996 lässt nur noch Unterhaltsleistungen an Personen, die nach inländischen Maßstäben gesetzlich unterhaltsberechtigt sind, zum Abzug als außergewöhnliche Belastung zu. Unterhaltsleistungen an nach den Vorschriften des BGB nicht unterhaltsberechtigte Angehörige in der Seitenlinie sind auch dann nicht abziehbar, wenn der Steuerpflichtige nach ausländischem Recht zu deren Unterhalt verpflichtet ist, selbst wenn die Unterhaltspflicht aufgrund internationalen Privatrechts im Inland verbindlich ist.

2. Die Beschränkung des Abzugs auf Unterhaltsleistungen an nach inländischem Recht unterhaltsberechtigte Personen verstößt weder gegen Art. 3 Abs. 1 GG noch gegen Europarecht.

BFH-Urteil vom 23.5.2002 (III R 52/99) BStBl. 2002 II S. 592

1. Aufwendungen für die Neuanschaffung von Mobiliar können als außergewöhnliche Belastung zu berücksichtigen sein, wenn von den ausgetauschten Möbeln aufgrund einer Formaldehydemission nachweisbar eine konkrete Gesundheitsgefährdung ausgeht.

2. Die konkrete Gesundheitsgefährdung gilt als nachgewiesen, wenn die Formaldehydemission ausweislich eines vor der Anschaffung erstellten amtlichen technischen Gutachtens zu einer Formaldehydkonzentration in der Innenluft von über 0,1 ppm geführt hat. Wird dieser Grenzwert unterschritten, können die Kosten für die Neuanschaffung steuerlich nur dann abziehbar sein, wenn die Schadstoffbelastung tatsächlich gesundheitliche Beeinträchtigungen verursacht hat. Der Kausalzusammenhang zwischen gesundheitlicher Beeinträchtigung und Formaldehydemission ist in diesem Fall zusätzlich durch ein vor der Anschaffung erstelltes amtsärztliches Zeugnis zu belegen.

BFH-Urteil vom 23.5.2002 (III R 24/01) BStBl. 2002 II S. 567

Kosten für die behinderungsbedingte Unterbringung in einer betreuten Wohngemeinschaft können außergewöhnliche Belastungen sein. Werden die Kosten vom Sozialhilfeträger übernommen, braucht die Notwendigkeit der Unterbringung nicht anhand eines amtsärztlichen Attestes nachgewiesen zu werden.

BFH-Urteil vom 7.3.2002 (III R 42/99) BStBl. 2002 II S. 473

Nachzahlungen zur Rentenversicherung eines Elternteils sind nicht aus sittlichen Gründen zwangsläufig, wenn dessen Rentenansprüche bereits ohne die Nachzahlung so hoch sind, dass sein Lebensunterhalt sowohl gegenwärtig als auch voraussichtlich in Zukunft sichergestellt ist.

BFH-Urteil vom 4.12.2001 (III R 31/00) BStBl. 2002 II S. 382

1. Aufwendungen für einen Familienrechtsstreit über das Umgangsrecht eines Vaters mit seinen nichtehelichen Kindern können unter Geltung des früheren § 1711 BGB dann als außergewöhnliche Belastung zu berücksichtigen sein, wenn die Mutter jeglichen Umgang des Vaters mit den Kindern grundlos verweigert.

2. Die Kosten für eine Verfassungsbeschwerde sind dann eine außergewöhnliche Belastung, wenn die geltend gemachte Grundrechtsverletzung schwerwiegend, die Gesetzeslage verfassungsrechtlich umstritten ist und wenn während des Beschwerdeverfahrens das Gesetz im Sinne des Beschwerdeführers geändert wird, so dass der Verfassungsbeschwerde keine grundsätzliche Bedeutung mehr zukommt und die Annahme auch nicht zur Durchsetzung von Grundrechten angezeigt ist, weil nach dem neuen Gesetz die Grundrechtsverletzung anderweitig beseitigt werden kann.

BFH-Urteil vom 9.8.2001 (III R 6/01) BStBl. 2002 II S. 240

Aufwendungen für die Asbestsanierung der Außenfassade eines Wohnhauses können als außergewöhnliche Belastung zu berücksichtigen sein, wenn durch ein vor Durchführung der Maßnahme erstelltes amtliches Gutachten nachgewiesen ist, dass eine Sanierung zur Beseitigung einer von der Fassade ausgehenden konkreten Gesundheitsgefährdung infolge der Freisetzung von Asbestfasern in das Innere des Hauses unverzüglich erforderlich ist.

BFH-Urteil vom 13.12.2001 (III R 40/99) BStBl. 2002 II S. 224

Die tatsächlichen Aufwendungen für die Benutzung eines PKW durch einen außergewöhnlich gehbehinderten Steuerpflichtigen können abweichend von den im Regelfall anzuwendenden Pauschsätzen (im Streitjahr 1994 0,52 DM/km) nur in krassen Ausnahmefällen als außergewöhnliche Belastung steuermindernd berücksichtigt werden. Ein derartiger Ausnahmefall ist nicht schon deshalb anzunehmen, weil die jährliche Fahrleistung (im Streitfall 6.960 km) weniger als die Hälfte der den Pauschsätzen zugrunde liegenden Jahresfahrleistung von 15.000 km beträgt oder ein mit einer Automatik ausgestatteter üblicher Mittelklassewagen benutzt wird (Ergänzung des BFH-Urteils vom 26. März 1997 III R 71/96, BFHE 183, 98, BStBl II 1997, 538).

BFH-Urteil vom 13.12.2001 (III R 6/99) BStBl. 2002 II S. 198

Ausnahmsweise können Fahrleistungen mit einem PKW bei außerordentlich gehbehinderten Personen, auch soweit sie 15.000 km im Jahr übersteigen, noch als angemessen zu beurteilen und die entstandenen Aufwendungen deshalb als außergewöhnliche Belastung steuermindernd zu berücksichtigen sein, sofern nach der Art und der Schwere der Behinderung nur durch den Einsatz eines PKW eine berufsqualifizierende Ausbildung durchgeführt werden kann. In einem solchen Ausnahmefall können jedoch über die im Zusammenhang mit der Ausbildung stehenden Fahrten hinaus für weitere rein private Fahrten höchstens noch Fahrleistungen bis zu 5.000 km p.a. zusätzlich steuerlich berücksichtigt werden.

***

BFH-Urteil vom 1.2.2001 (III R 22/00) BStBl. 2001 II S. 543

Aufwendungen für eine Ayur-Veda-Behandlung können nur dann als außergewöhnliche Belastung berücksichtigt werden, wenn die medizinische Notwendigkeit dieser Behandlung im Einzelfall durch ein vor ihrem Beginn erstelltes amtsärztliches Attest nachgewiesen ist.

BFH-Urteil vom 7.11.2000 (III R 23/98) BStBl. 2001 II S. 338

Durch die Antragstellung des Unterhaltsleistenden mit Zustimmung des Empfängers nach § 10 Abs. 1 Nr. 1 EStG werden die gesamten, in dem Kalenderjahr geleisteten Unterhaltsaufwendungen - unbeschadet einer betragsmäßigen Begrenzung durch den Antragsteller oder durch den Höchstbetrag - zu Sonderausgaben umqualifiziert. Für den Abzug ist es unerheblich, ob es sich um laufende oder einmalige Leistungen bzw. um Nachzahlungen oder Vorauszahlungen handelt. Die der Art nach den Sonderausgaben zuzuordnenden Aufwendungen können auch nicht insoweit als außergewöhnliche Belastungen abgezogen werden, wie sie den für das Realsplitting geltenden Höchstbetrag übersteigen.

BFH-Urteil vom 23.11.2000 (VI R 38/97) BStBl. 2001 II S. 132

Schulgeldzahlungen an eine fremdsprachige Schule im Inland sind auch dann nicht als Werbungskosten oder außergewöhnliche Belastung abziehbar, wenn sich die ausländischen Eltern aus beruflichen Gründen nur vorübergehend im Inland aufhalten.

BFH-Urteil vom 7.6.2000 (III R 54/98) BStBl. 2001 II S. 94

Nach ständiger Rechtsprechung des Senats (seit BFH-Urteil vom 26. Juni 1992 III R 8/91, BFHE 169, 37, BStBl II 1993, 278) sind die Aufwendungen für die Behandlung eines an Legasthenie leidenden Kindes grundsätzlich nur dann als außergewöhnliche Belastung zu berücksichtigen, wenn im konkreten Fall vor Beginn der betreffenden Maßnahme durch ein amtsärztliches Attest deren medizinische Notwendigkeit bescheinigt wird. Diesen qualifizierten Nachweis können auch Bescheinigungen eines Schulaufsichtsamtes oder eines einschlägig tätigen Universitätsprofessors nicht ersetzen.

***

BFH vom 24.2.2000 (III R 80/97) BStBl. 2000 II S. 294

Zu den außergewöhnlichen Belastungen bei krankheitsbedingter Unterbringung eines nahen Angehörigen im Altenpflegeheim gehören auch die Mehrkosten für Unterkunft und Verpflegung.

BFH vom 14.9.1999 (III R 39/97) BStBl. 2000 II S. 69

Tätigkeitsvergütungen für einen ausschließlich zur Vermögenssorge bestellten Vormund/Betreuer sind bei den mit dem verwalteten Vermögen erzielten Einkünften als Betriebsausgaben/Werbungskosten abziehbar.

***

BFH vom 30.6.1999 (III R 8/95) BStBl. 1999 II S. 766

Bei der Ermittlung einer außergewöhnlichen Belastung anzurechnende Leistungen aus einer Hausratsversicherung sind nicht aufzuteilen in einen Betrag, der auf allgemein notwendigen und angemessenen Hausrat entfällt, und in einen solchen, der die Wiederbeschaffung von Gegengständen und Kleidungsstücken gehobenen Anspruchs ermöglichen soll.

BFH vom 18.5.1999 (III R 46/97) BStBl. 1999 II S. 761

Aufwendungen für die künstliche Befruchtung einer Frau, die mit einem zeugungsunfähigen Mann verheiratet ist, mit dem Samen eines Dritten sind keine außergewöhnliche Belastung.

BFH vom 3.12.1998 (III R 5/98) BStBl. 1999 II S. 227

1. Aufwendungen für Zwischenheimfahrten, die der Begleitperson eines fünfjährigen Kindes entstehen, sind außergewöhnliche Belastungen, wenn es der Begleitperson unzumutbar ist, die amtsärztlich bestätigte vier- bis fünfstündige Behandlung des Kindes abzuwarten.

2. Als außergewöhnliche Belastung zu berücksichtigende Fahrtkosten sind bei Benutzung eines PKW nur in Höhe der Kosten für die Benutzung eines öffentlichen Verkehrsmittels abziehbar, es sei denn, es bestand keine zumutbare öffentliche Verkehrsverbindung.

***

BFH vom 2.4.1998 (III R 67/97) BStBl. 1998 II S. 613

Zur Anerkennung der Kosten einer Kinderkur als außergewöhnliche Belastung bei Unterbringung außerhalb eines Kinderheimes.

BFH vom 26.2.1998 (III R 59/97) BStBl. 1998 II S. 605

Kein Abzug einer vergleichsweise vereinbarten Kapitalabfindung zur Abgeltung sämtlicher entstandener und künftiger Unterhaltsansprüche eines geschiedenen Ehegatten als außergewöhnliche Belastungen wegen in der Regel fehlender Zwangsläufigkeit.

BFH vom 17.12.1997 (III R 35/97) BStBl. 1998 II S. 298

Die Kosten einer Begleitperson während einer medizinisch indizierten Kur sind grundsätzlich nur dann als außergewöhnliche Belastung zu berücksichtigen, wenn die krankheits- oder altersbedingte Notwendigkeit der Begleitung durch ein vor Reiseantritt eingeholtes amtsärztliches Gutachten oder eine andere, diesem gleichzustellende Bescheinigung nachgewiesen wird.

BFH vom 11.12.1997 (III R 214/94) BStBl. 1998 II S. 292

Bei Berechnung der sog. Opfergrenze ist der Arbeitnehmer-Pauschbetrag anzusetzen, auch wenn der Steuerpflichtige keine Werbungskosten hatte.

BFH vom 28.8.1997 (III R 195/94) BStBl. 1998 II S. 183

Umschulungskosten eines anläßlich der Wiedervereinigung aus der ehemaligen Nationalen Volksarmee ausgeschiedenen Berufsoffiziers sind nicht als außergewöhnliche Belastung abziehbar.

***

BFH vom 18.6.1997 (III R 84/96) BStBl. 1997 II S. 805

Aufwendungen für eine In-vitro-Fertilisation als außergewöhnliche Belastung.

BFH vom 29.7.1997 (IX R 89/94) BStBl. 1997 II S. 772

Zinsen und Kreditkosten für Darlehen zur Ablösung von Grundschulden, die als Sicherheit für fremde Schulden bestellt wurden, sind nicht als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung abziehbar.

BFH vom 17.4.1997 (III B 216/96) BStBl. 1997 II S. 752

Die Rechtsprechung, wonach Aufwendungen für den Schulbesuch eines Kindes nur dann außergewöhnliche Belastungen sein können, wenn es sich um unmittelbare Krankheitskosten handelt, ist durch die Schulgeldzahlungen betreffende Ergänzung des § 33 Abs. 2 Satz 2 EStG nicht überholt.

BFH vom 14.8.1997 (III R 67/96) BStBl. 1997 II S. 732

Aufwendungen für Sport keine außergewöhnlichen Belastungen, wenn er nicht nach genauer Einzelverordnung und unter ärztlicher Verantwortung oder der einer entsprechend zugelassenen Person zur Heilung oder Linderung einer Krankheit oder eines Gebrechens erforderlich und die Erforderlichkeit nicht durch eine im vorhinein ausgestellte amts- oder vertrauensärztliche Bescheinigung nachgewiesen ist.

BFH vom 6.2.1997 (III R 72/96) BStBl. 1997 II S. 607

Die Errichtung eines Anbaues mit einem Fahrstuhl für einen schwer gehbehinderten Haushaltsangehörigen führt auch dann nicht zu außergewöhnlichen Belastungen, wenn das Gebäude bereits vor Eintritt der Behinderung von dem Steuerpflichtigen als Familienwohnung genutzt worden ist.

BFH vom 22.10.1996 (III R 265/94) BStBl. 1997 II S. 558

Aufwendungen zur Betreuung kranker Angehöriger als außergewöhnliche Belastung.

BFH vom 26.3.1997 (III R 71/96) BStBl. 1997 II S. 538

Kfz-Kosten einer außergewöhnlich gehbehinderten Person als außergewöhnliche Belastung: Anwendung der Pauschsätze für Kfz-Kosten auch bei geringerer Fahrleistung.

BFH vom 10.10.1996 (III R 209/94) BStBl. 1997 II S. 491

Mehraufwendungen für die behindertengerechte Gestaltung eines Einfamilienhauses nur als eindeutig "verlorener Aufwand" außergewöhnliche Belastung.

BFH vom 12.11.1996 (III R 38/95) BStBl. 1997 II S. 387

Aufwendungen für die Unterbringung und Pflege eines bedürftigen Angehörigen als außergewöhnliche Belastung.

BFH vom 22.10.1996 (III R 203/94) BStBl. 1997 II S. 384

Kfz.-Kosten Schwerbehinderter als außergewöhnliche Belastung; Angemessenheit der Aufwendungen.

BFH vom 22.10.1996 (III R 240/94) BStBl. 1997 II S. 346

Trinkgelder können als mittelbare Krankheitskosten als außergewöhnliche Belastung berücksichtigt werden.

***

BFH vom 9.5.1996 (III R 224/94) BStBl. 1996 II S. 596

Die Übernahme eines Prozeßkostenrisikos kann unter engen Voraussetzungen als zwangsläufig anzusehen sein, wenn ein Rechtsstreit einen für den Steuerpflichtigen existentiell wichtigen Bereich berührt.

BFH vom 22.2.1996 (III R 7/94) BStBl. 1996 II S. 413

Leistungen aus einer Lebensversicherung (hier: Kapitallebensversicherung), die dem Steuerpflichtigen anläßlich des Todes eines nahen Angehörigen außerhalb des Nachlasses zufließen, sind auf die als außergewöhnlich anzuerkennenden Bestattungskosten anzurechnen.

BFH vom 19.12.1995 (III R 177/94) BStBl. 1996 II S. 197

Aufwendungen zur Erfüllung von Auflagen und Weisungen sowie Kosten der Strafverfolgung bei Einstellung des Strafverfahrens nach § 153a Abs. 2 StPO keine außergewöhnliche Belastung.

BFH vom 24.10.1995 (III R 106/93) BStBl. 1996 II S. 88

Aufwendungen für medizinische Fachliteratur sind auch dann keine außergewöhnliche Belastung, wenn die Literatur der Entscheidung für eine bestimmte Therapie dient.

***

BFH vom 19.5.1995 (III R 12/92) BStBl. 1995 II S. 774

Vergebliche Zahlungen für Grundstückserwerb und Bau eines selbst zu nutzenden EFH, zu denen der Steuerpflichtige durch Betrug veranlaßt worden ist, sind keine außergewöhnlichen Belastungen.

BFH vom 30.6.1995 (III R 52/93) BStBl. 1995 II S. 614

Von einem amtsärztlichen Attest vor Kurantritt kann abgesehen werden, wenn feststeht, daß eine gesetzliche Krankenkasse die Notwendigkeit der Kur geprüft und positiv beschieden hat.

BFH vom 9.12.1994 (III R 16/89) BStBl. 1995 II S. 408

1. Übertragung des Behindertenpauschbetrags eines Kindes setzt dessen unbeschränkte Steuerpflicht voraus.

2. Nachweis oder Glaubhaftmachung der Aufwendungen wegen Behinderung Voraussetzung für § 33 und § 33b Abs. 3 EStG.

BFH vom 6.5.1994 (III R 27/92) BStBl. 1995 II S. 104

Auch Kosten zur Beseitigung von Schäden an einem Vermögensgegenstand können Aufwendungen i.S. von § 33 EStG sein, wenn der Vermögensgegenstand für den Steuerpflichtigen von existentiell wichtiger Bedeutung ist, keine Anhaltspunkte für ein Verschulden des Steuerpflichtigen erkennbar und realisierbare Ersatzansprüche gegen Dritte nicht gegeben sind, es sei denn, der Steuerpflichtige hat eine allgemein zugängliche und übliche Versicherungsmöglichkeit nicht wahrgenommen.