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BFH-Urteil vom 25.6.2009 (IX R 56/08) BStBl. 2010 II S. 202

1. Eine Wohnungseigentümergemeinschaft ist im Verfahren über die einheitliche und gesonderte Feststellung der Bemessungsgrundlagen für Sonderabschreibungen nach dem Fördergebietsgesetz und für Absetzungen für Abnutzung nicht klagebefugt.

2. Das FG kann die Zulassung der Revision wirksam auf die Zulässigkeit der Klage beschränken.

AO § 33 Abs. 1, § 164 Abs. 2, § 179 Abs. 2 Satz 1, § 180 Abs. 1, § 180 Abs. 2 (i.V.m. VO zu § 180 Abs. 2 AO); FGO §§ 48, 57, 59, §§ 97 bis 99; ZPO § 59.

Vorinstanz: Sächsisches FG vom 29. Oktober 2008 2 K 565/06 (EFG 2009, 809)

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BFH-Urteil vom 1.10.2009 (VI R 22/07) BStBl. 2010 II S. 204

Hersteller einer Ware i.S. des § 8 Abs. 3 EStG kann derjenige sein, der den Gegenstand selbst produziert, der ihn auf eigene Kosten nach seinen Vorgaben und Plänen von einem Dritten produzieren lässt oder der damit vergleichbare sonstige gewichtige Beiträge zur Herstellung der Ware erbringt (Fortführung des Senatsurteils vom 28. August 2002 VI R 88/99, BFHE 200, 254, BStBl II 2003, 154).

EStG § 8 Abs. 3, § 40 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Abs. 3, § 38, § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1.

Vorinstanz: Hessisches FG vom 13. Dezember 2006 10 K 2126/04 (EFG 2007, 1317)

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BFH-Beschluss vom 7.10.2009 (VII R 45/07) BStBl. 2010 II S. 205

Wer keine abgeschlossene Berufsausbildung erhalten hat, kann zur Steuerberaterprüfung auch dann nicht zugelassen werden, wenn er durch seine in praktischer Berufstätigkeit erworbenen Kenntnisse und Erfahrungen über eine für die Prüfung und die spätere Tätigkeit als Steuerberater ausreichende "Vorbildung" verfügt.

StBerG § 36.

Vorinstanz: FG Berlin-Brandenburg vom 14. November 2007 12 K 2439/04 B (EFG 2008, 412)

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BFH-Urteil vom 17.12.2008 (XI R 23/08) BStBl. 2010 II S. 208

Die Umsätze aus der langfristigen Vermietung eines Turnhallengebäudes an einen Verein, der steuerfreie Leistungen ausführt, sind gemäß § 4 Nr. 12 Satz 1 Buchst. a UStG 1999 steuerfrei, wenn abgesehen von der Überlassung von Betriebsvorrichtungen keine weiteren Leistungen ausgeführt werden.

UStG 1999 § 4 Nr. 12 Satz 1 Buchst. a, § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Satz 1, § 15 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1; FGO § 118 Abs. 2; Richtlinie 77/388/EWG Art. 13 Teil B Buchst. b.

Vorinstanz: FG Düsseldorf vom 11. April 2008 1 K 2094/05 U (EFG 2008, 1337)

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BFH-Urteil vom 11.3.2009 (XI R 71/07) BStBl. 2010 II S. 209

1. Ob der Leistungsempfänger ein Grundstück i.S. des § 9 Abs. 2 UStG 1993 ausschließlich für Umsätze verwendet, die den Vorsteuerabzug nicht ausschließen, richtet sich nach der zutreffenden umsatzsteuerrechtlichen Beurteilung und nicht nach einer davon abweichenden Steuerfestsetzung gegenüber dem Leistungsempfänger.

2. Die Überlassung von Sportanlagen eines Betreibers an Nutzer dieser Sportanlagen fällt regelmäßig nicht unter die Steuerbefreiung des § 4 Nr. 12 Buchst. a UStG 1993, sondern stellt eine einheitliche steuerpflichtige Leistung dar.

3. Das den Betreibern von Sportanlagen in § 27 Abs. 6 UStG 1999 eingeräumte Wahlrecht ist eine Billigkeitsregelung, die sich nicht auf § 9 Abs. 2 UStG 1993 und die Frage auswirkt, ob der Leistungsempfänger das Grundstück für steuerfreie oder steuerpflichtige Umsätze verwendet.

4. Die gemeinschaftsrechtlichen Grundsätze der Rechtssicherheit und des Vertrauensschutzes lassen es nicht zu, dass dem Steuerpflichtigen das erlangte Recht auf den Abzug von Vorsteuerbeträgen durch eine Gesetzesänderung rückwirkend genommen wird.

UStG 1993 § 4 Nr. 12 Buchst. a, § 9 Abs. 2; UStG 1999 § 27 Abs. 6; Richtlinie 77/388/EWG Art. 13 Teil B Buchst. b.

Vorinstanz: Niedersächsisches FG vom 6. Juli 2006 16 K 134/03

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BFH-Urteil vom 23.9.2009 (VII R 43/08) BStBl. 2010 II S. 215

Insolvenzanfechtung der Zahlung der Organgesellschaft auf die Steuerschuld des Organträgers

1. Bezahlt in einer umsatzsteuerlichen Organschaft die Organgesellschaft kurz vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens über ihr Vermögen die Steuerschuld des Organträgers, so ist die Zahlung nach § 134 InsO anfechtbar, wenn die Steuerforderung gegenüber dem Organträger nicht werthaltig (uneinbringlich) war.

2. Hat die Organgesellschaft die Steuerschuld des Organträgers vor Fälligkeit bezahlt, obwohl der Organträger leistungsfähig war, ist diese Zahlung gegenüber dem FA nicht gemäß § 131 Abs. 1 Nr. 1 InsO anfechtbar, weil das FA nicht Insolvenzgläubiger ist.

3. Der Haftungsanspruch nach § 73 AO ist gegenüber dem Steueranspruch subsidiär, wenn feststeht, dass der Steuerschuldner zur Zahlung in der Lage ist. Der Tatbestand des § 73 AO wird ergänzt durch die Regelungen in § 191 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 5 AO. Danach setzt der Haftungsanspruch voraus, dass die Haftungsinanspruchnahme bei der gebotenen Ermessensausübung in Betracht kommt.

AO § 37 Abs. 2 Satz 1, § 73; InsO § 130, § 131 Abs. 1 Nr. 1, § 134, § 143; UStG § 2 Abs. 2 Nr. 2.

Vorinstanz: FG Berlin-Brandenburg vom 4. Dezember 2007 5 K 1605/04 (EFG 2008, 481)

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BFH-Urteil vom 7.10.2009 (II R 23/08) BStBl. 2010 II S. 219

Die für die Buchführungspflicht maßgebliche Umsatzgrenze i.S. des § 141 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AO ist unter Einbeziehung der nicht umsatzsteuerbaren Auslandsumsätze zu ermitteln.

AO § 141 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1.

Vorinstanz: FG Berlin-Brandenburg vom 12. Dezember 2007 8 K 8132/07

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BFH-Urteil vom 25.6.2009 (IX R 42/08) BStBl. 2010 II S. 220

1. Gewährt ein nicht unternehmerisch beteiligter Aktionär der AG ein Darlehen, so führt dies nicht zu nachträglichen Anschaffungskosten seiner Beteiligung (Anschluss an BFH-Urteil vom 2. April 2008 IX R 76/06, BFHE 221, 7, BStBl II 2008, 706).

2. Der Abzug von Erwerbsaufwand (z.B. Betriebsvermögensminderungen, Anschaffungskosten oder Veräußerungskosten) im Zusammenhang mit Einkünften aus § 17 Abs. 1 und Abs. 4 EStG ist jedenfalls dann nicht nach § 3c Abs. 2 Satz 1 EStG begrenzt, wenn der Steuerpflichtige keinerlei durch seine Beteiligung vermittelte Einnahmen erzielt hat.

EStG § 3 Nr. 40, § 3c Abs. 2 Satz 1, § 17, § 20 Abs. 1 Nr. 1.

Vorinstanz: FG Rheinland-Pfalz vom 23. Juli 2008 2 K 2628/06 (EFG 2008, 1602)

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BFH-Urteil vom 18.8.2009 (X R 20/06) BStBl. 2010 II S. 222

Für die Anerkennung der gewerblichen Verpachtung reicht es aus, dass die wesentlichen, dem Betrieb das Gepräge gebenden Betriebsgegenstände verpachtet werden. Hierzu zählt bei einem Handwerksbetrieb nicht das jederzeit wiederbeschaffbare Werkstattinventar.

EStG § 15.

Vorinstanz: Niedersächsisches FG vom 7. September 2005 9 K 231/02 (EFG 2006, 1895)

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BFH-Urteil vom 19.8.2009 (I R 1/09) BStBl. 2010 II S. 225

Die einkommenswirksame Wertaufholung eines Beteiligungswerts gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 2 Satz 3 i.V.m. Abs. 1 Nr. 1 Satz 4 EStG 1997 (i.d.F. des StEntlG 1999/2000/2002) umfasst auch eine frühere ausschüttungsbedingte Teilwertabschreibung auf den Buchwert der Beteiligung, die gemäß § 50c Abs. 1 Satz 1 EStG 1990 nicht einkommenswirksam war.

EStG 1997 i.d.F. des StEntlG 1999/2000/2002 § 6 Abs. 1 Nr. 2 Satz 3 i.V.m. Abs. 1 Nr. 1 Satz 4; EStG 1990 § 50c Abs. 1.

Vorinstanz: FG Baden-Württemberg vom 10. November 2008 6 K 392/04

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BFH-Urteil vom 23.9.2009 (IV R 14/07) BStBl. 2010 II S. 227

Genossenschaftsanteile können gewillkürtes Betriebsvermögen eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebs sein, wenn sie objektiv geeignet sind, den Betrieb zu fördern. Ein derartiger Förderzusammenhang kann bestehen, wenn es sich um eine Beteiligung an einem Unternehmen handelt, mit dem der land- und forstwirtschaftliche Betrieb typischerweise Geschäftsbeziehungen unterhält.

EStG § 4 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1, § 5, § 13, § 20 Abs. 8 Satz 1; FGO § 118 Abs. 2; GenG § 1.

Vorinstanz: FG Baden-Württemberg vom 26. September 2006 4 K 105/03

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BFH-Urteil vom 9.11.2006 (IV R 21/05) BStBl. 2010 II S. 230

Legt eine Personen-Obergesellschaft ihr Wirtschaftsjahr abweichend von den Wirtschaftsjahren der Untergesellschaften fest, so liegt hierin jedenfalls dann kein Missbrauch von Gestaltungsmöglichkeiten des Rechts, wenn dadurch die Entstehung eines Rumpfwirtschaftsjahres vermieden wird.

EStG § 4a Abs. 1 Satz 2 Nr. 2, § 5 Abs. 1 Satz 1, § 15 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2, § 51 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b; EStDV 1990 § 8b; AO 1977 § 42 Abs. 1 Satz 1;HGB § 240 Abs. 2 Satz 2, § 242 Abs. 3.

Vorinstanz: FG Münster vom 26. Januar 2005 1 K 24/02 F (EFG 2005, 1060)

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BFH-Urteil vom 6.10.2009 (I R 36/07) BStBl. 2010 II S. 232

Hat ein Getränkehändler einerseits an seinen Lieferanten Pfandgelder für die an ihn gelieferten Kästen und Flaschen gezahlt und andererseits von seinen Kunden Pfandgelder in gleicher Höhe vereinnahmt, so gleichen sich diese Vorgänge in der Regel bilanziell aus. Der Händler ist nur bei Vorliegen besonderer Umstände berechtigt, in seiner Bilanz insoweit ein Verlustgeschäft auszuweisen.

AO § 39, § 162 Abs. 1 Satz 1; EStG 1997 § 5 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 4b, § 6; HGB § 252 Abs. 1 Nr. 4, § 266 Abs. 2 A. III. Nr. 6, § 266; Abs. 2 B. II. Nr. 4.

Vorinstanz: FG Rheinland-Pfalz vom 17. Mai 2006 1 K 2003/03 (EFG 2007, 19)

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BFH-Beschluss vom 23.4.2009 (VI B 118/08) BStBl. 2010 II S. 234

1. Nutzt der Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH ein Fahrzeug privat auf Grundlage einer im Anstellungsvertrag ausdrücklich zugelassenen Nutzungsgestattung, liegt keine vGA, sondern ein lohnsteuerlich erheblicher Vorteil vor.

2. Eine vertragswidrige private Nutzung eines betrieblichen Fahrzeugs durch einen Gesellschafter-Geschäftsführer ist nicht stets als Arbeitslohn zu qualifizieren (Senatsbeschluss vom 15. November 2007 VI ER-S 4/07).

EStG § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2, § 8 Abs. 2 Sätze 2 und 3, § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 20 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1, § 115 Abs. 2 Nr. 2 2. Alternative.

Vorinstanz: FG Nürnberg vom 21. Oktober 2008 3 K 695/2007

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BFH-Urteil vom 19.8.2009 (II R 16/07) BStBl. 2010 II S. 236

Mit gekauften Losen gewonnene Freilose, die ohne weiteren Einsatz zur erneuten Teilnahme an der Lotterie berechtigen, aber kein Recht auf Rückzahlung des Lospreises gewähren, beeinflussen die Bemessungsgrundlage der Lotteriesteuer nicht.

RennwLottG § 17 Satz 3.

Vorinstanz: Niedersächsisches FG vom 27. Februar 2007 3 K 90/06 (EFG 2007, 1273)

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BFH-Urteil vom 30.11.2009 (II R 6/07) BStBl. 2010 II S. 237

Steuerberechnung bei Auflösung einer Familienstiftung

1. Die in § 15 Abs. 2 Satz 2 ErbStG getroffene Regelung beschränkt sich auf die Berechnung der Steuer für den gesamten Erwerb des Anfallberechtigten.

2. Bei Auflösung einer von mehreren Stiftern errichteten Stiftung ist bei der Steuerberechnung gemäß § 15 Abs. 2 Satz 2 ErbStG für die Bestimmung der Steuerklasse auf das jeweilige Verhältnis des Anfallberechtigten zu den Stiftern abzustellen.

ErbStG § 7 Abs. 1 Nr. 9, § 15 Abs. 2 Satz 2.

Vorinstanz: FG Düsseldorf vom 10. Januar 2007 4 K 1136/02 Erb (EFG 2007, 533)

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BFH-Urteil vom 25.6.2009 (V R 25/07) BStBl. 2010 II S. 239

Übernimmt der Betreiber einer Baumschule auf Wunsch eines Teils seiner Kunden auch das Einpflanzen der dort gekauften Pflanzen, können die (dem ermäßigten Steuersatz unterliegende) Lieferung der Pflanzen und das (dem Regelsteuersatz unterliegende) Einpflanzen umsatzsteuerrechtlich jeweils selbständige Leistungen sein (entgegen BMF in BStBl I 2004, 638, 646 f. Rz 35 Nr. 1 Abs. 1 und Rz 41).

UStG 1993/1999 § 12 Abs. 1, § 12 Abs. 2 Nr. 1; Anlage zum UStG 1993/1999 Nrn. 6 bis 9.

Vorinstanz: FG Nürnberg vom 11. April 2006 II 356/2004 (EFG 2006, 1708)

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BFH-Urteil vom 23.9.2009 (XI R 14/08) BStBl. 2010 II S. 243

Kein Vorsteuerabzug einer Grundstücksgemeinschaft, wenn nur einer ihrer Gemeinschafter Leistungsempfänger und die Rechnung nur an ihn adressiert ist

Einer Grundstücksgemeinschaft steht der Vorsteuerabzug aus Rechnungen für Modernisierungs- und Instandhaltungsmaßnahmen eines Wohn- und Geschäftshauses nicht zu, wenn nach außen nur einer der Gemeinschafter als Vertragspartner auftritt, ohne offen zu legen, dass er auch im Namen des anderen Gemeinschafters handelt, und wenn die Rechnungen nur an ihn adressiert sind.

UStG 1993/1999 § 15 Abs. 1 (Satz 1) Nr. 1 Satz 1, § 14 Abs. 4; Richtlinie 77/388/EWG Art. 17.

Vorinstanz: FG Berlin-Brandenburg vom 4. Dezember 2007 5 K 1821/05 C (EFG 2008, 572)

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BFH-Urteil vom 15.10.2009 (XI R 82/07) BStBl. 2010 II S. 247

Zwischen den Aufwendungen für die Errichtung eines Gebäudes, das an Arztpraxen vermietet wird, und Zahlungen eines Apothekers an den Vermieter, damit dieser das Gebäude an Ärzte vermietet, besteht kein zum Vorsteuerabzug nach § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UStG 1999 berechtigender direkter und unmittelbarer Zusammenhang. Diese Zahlungen sind deshalb bei der Aufteilung der Vorsteuerbeträge nach Maßgabe eines Umsatzschlüssels nicht zu berücksichtigen.

UStG 1999 § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und Abs. 4; Richtlinie 77/388/EWG Art. 17.

Vorinstanz: Niedersächsisches FG vom 22. Oktober 2007 16 K 69/06 (EFG 2008, 260)

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BFH-Urteil vom 19.8.2009 (I R 3/09) BStBl. 2010 II S. 249

Rückwirkendes Ereignis: nachträgliche Herabsetzung des Kaufpreises bei der Veräußerung einbringungsgeborener Anteile

Der Gewinn aus der Veräußerung einbringungsgeborener Anteile wird steuerlich rückwirkend geändert, wenn die Vertragsparteien wegen Streitigkeiten über Wirksamkeit oder Inhalt des Vertrages einen Vergleich schließen und den Veräußerungspreis rückwirkend mindern.

AO § 164 Abs. 2, § 168, § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2; EStG § 16, § 17; UmwStG 1995 § 21 Abs. 1.

Vorinstanz: FG Düsseldorf vom 18. September 2008 16 K 2635/07 KE (EFG 2009, 723)

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BFH-Urteil vom 10.11.2009 (VII R 6/09) BStBl. 2010 II S. 255

Rückforderung eines Erstattungsbetrags vom Kreditinstitut des Überweisungsempfängers

Ein Kreditinstitut ist auch dann nur Zahlstelle und nicht zur Rückzahlung des vom FA auf ein vom Steuerpflichtigen angegebenen Girokonto überwiesenen Betrags verpflichtet, wenn es den Betrag auf ein bereits gekündigtes, aber noch nicht abgerechnetes Girokonto verbucht und nach Rechnungsabschluss an den früheren Kontoinhaber bzw. dessen Insolvenzverwalter ausgezahlt hat (Abgrenzung zu den Beschlüssen vom 28. Januar 2004 VII B 139/03, BFH/NV 2004, 762, und vom 6. Juni 2003 VII B 262/02, BFH/NV 2003, 1532).

AO § 37 Abs. 2; BGB § 812 Abs. 1, § 676f, § 667.

Vorinstanz: FG Berlin-Brandenburg vom 4. Juni 2008 15 K 6215/05 B

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BFH-Urteil vom 27.10.2009 (VII R 4/08) BStBl. 2010 II S. 257

Rückforderung berichtigter Vorsteuer gegenüber dem Zessionar

Hat der Unternehmer einen Umsatzsteuervergütungsanspruch abgetreten und das Finanzamt den Vergütungsbetrag an den Zessionar ausgezahlt, entsteht ein Rückzahlungsanspruch gegen den Zessionar, wenn und soweit der Vergütungsanspruch auf einem später gemäß § 17 UStG berichtigten Vorsteuerabzug beruhte.

Der Rückzahlungsanspruch setzt die Feststellung voraus, dass die Ereignisse, die gemäß § 17 UStG die Vorsteuerberichtigung erfordern, diejenigen Umsätze betreffen, auf deren Besteuerung der abgetretene Vergütungsanspruch beruhte. Verbleibt nach Abzug der berichtigten Vorsteuern in dem von der Zession betroffenen Voranmeldungszeitraum noch ein negativer Umsatzsteuerbetrag, so ist die Rückforderung in Höhe dieses Restbetrags nicht gerechtfertigt (Fortentwicklung der Rechtsprechung).

AO § 37 Abs. 2, § 124 Abs. 2; UStG 2005 § 17 Abs. 1 Satz 7, § 17 Abs. 2 Nr. 1.

Vorinstanz: FG München vom 29. November 2007 14 K 1722/06 (EFG 2008, 587)

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BFH-Beschluss vom 9.5.2007 (XI R 56/05) BStBl. 2010 II S. 260

Dem EuGH werden folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt:

1. Werden vom Anwendungsbereich der Kapitalverkehrsfreiheit (Art. 56 EG) Sachspenden des Angehörigen eines Mitgliedstaats in Form von Gegenständen des täglichen Gebrauchs an Einrichtungen, die ihren Sitz in einem anderen Mitgliedstaat haben und die nach dem Recht ihres Mitgliedstaats als gemeinnützig anerkannt sind, umfasst?

2. Falls die Frage zu 1. bejaht wird:

Widerspricht es - unter Berücksichtigung der Verpflichtung der Finanzbehörde zur Verifikation von Erklärungen des Steuerpflichtigen und des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit (Art. 5 Satz 3 EG) - der Kapitalverkehrsfreiheit (Art. 56 EG), wenn nach dem Recht eines Mitgliedstaats Spenden an gemeinnützige Einrichtungen nur dann steuerbegünstigt sind, wenn Letztere in diesem Mitgliedstaat ansässig sind?

3. Falls die Frage zu 2. bejaht wird:

Begründet die RL 77/799/EWG eine Pflicht der Finanzbehörde eines Mitgliedstaats, zur Aufklärung eines Sachverhalts, der in einem anderen Mitgliedstaat verwirklicht wurde, die Hilfe der Verwaltungsbehörden des anderen Mitgliedstaats in Anspruch zu nehmen, oder kann der Steuerpflichtige darauf verwiesen werden, dass er nach dem Verfahrensrecht seines Mitgliedstaats bei Auslandssachverhalten die Feststellungslast (objektive Beweislast) trägt?

EG Art. 56, Art. 58 Abs. 1 Buchst. a; RL 77/799/EWG; EStG § 10b Abs. 1; EStDV § 49; KStG § 5 Abs. 1 Nr. 9 und Abs. 2 Nr. 2.

Vorinstanz: FG Münster vom 28. Oktober 2005 11 K 2505/05 E (EFG 2006, 357)

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BFH-Urteil vom 22.7.2008 (VIII R 101/02) BStBl. 2010 II S. 265

Steuerfreiheit von Lehrvergütungen einer französischen Universität

Zahlungen einer französischen Universität für einen von einem deutschen Steuerpflichtigen versehenen Lehrauftrag sind im Inland gemäß § 3 Nr. 26 EStG steuerfrei (Anschluss an das EuGH-Urteil vom 18. Dezember 2007 Rs. C-281/06 "Jundt", BFH/NV 2008, Beilage 2, 93).

EStG § 3 Nr. 26; EG Art. 49.

Vorinstanz: FG Baden-Württemberg, Außensenate Freiburg, vom 12. Januar 1999 14 K 151/96 (EFG 2002, 1307)

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BFH-Urteil vom 23.4.2009 (VI R 60/06) BStBl. 2010 II S. 267

Der Betreuungsfreibetrag in § 32 Abs. 6 Satz 1 EStG 2001 erfasst auch erwerbsbedingten Betreuungsbedarf.

GG Art. 1 Abs. 1, Art. 6 Abs. 1, Art. 20 Abs. 1; EStG 2001 § 9 Abs. 1 Sätze 1, 2, § 12 Nr. 1, § 32 Abs. 6 Sätze 1, 3; EWGRL 207/76.

Vorinstanz: FG Köln vom 1. August 2006 8 K 4006/03 (EFG 2006, 1900)

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BFH-Urteil vom 23.9.2009 (IV R 70/06) BStBl. 2010 II S. 270

Betriebsvermögenseigenschaft von Grundstücken nach Umlegungsverfahren

Die Betriebsvermögenseigenschaft eines in das Umlegungsverfahren eingebrachten Grundstücks setzt sich nur insoweit an dem zugeteilten Grundstück fort, als dieses in Erfüllung des Sollanspruchs gemäß § 56 Abs. 1 Satz 1 BauGB zugeteilt wird.

Die Zuordnung des den Sollanspruch übersteigenden ideellen Teils des Grundstücks zum Betriebs- oder Privatvermögen richtet sich nach den allgemeinen Beurteilungskriterien im Ertragsteuerrecht (§ 4 Abs. 1 EStG).

EStG § 4 Abs. 1; BauGB §§ 55 Abs. 1 und 2, 56 Abs. 1 Satz 1, 57, 58.

Vorinstanz: FG München vom 22. Februar 2005 13 K 1055/98

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BFH-Urteil vom 14.10.2009 (X R 45/06) BStBl. 2010 II S. 274

Teilwertabschreibung einer Forderung des Besitzunternehmens gegen die Betriebsgesellschaft nur nach Maßgabe einer Gesamtbetrachtung der Ertragsaussichten von Besitz- und Betriebsunternehmen

1. Der Teilwert einer Forderung des Besitzunternehmens gegen die Betriebsgesellschaft kann nur nach den Maßstäben abgeschrieben werden, die für die Teilwertberichtigung der Beteiligung am Betriebsunternehmen durch das Besitzunternehmen bestehen; es ist eine Gesamtbetrachtung der Ertragsaussichten von Besitz- und Betriebsunternehmen notwendig.

2. Sind die Ertragsaussichten dauerhaft so gering, dass der gedachte Erwerber des Besitzunternehmens für die Anteile am Betriebsunternehmen einen Preis zahlen würde, der unter dem Buchwert der Beteiligung am Betriebsunternehmen liegt, ist (auch) eine Teilwertabschreibung der Darlehensforderung (Pachtforderung) gerechtfertigt.

3. Diese Grundsätze gelten auch für eigenkapitalersetzende Darlehen.

EStG § 5, § 6 Abs. 1 Nr. 2.

Vorinstanz: FG Nürnberg vom 25. November 2004 IV 332/2003

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BFH-Urteil vom 22.10.2009 (VI R 7/09) BStBl. 2010 II S. 280

Behinderungsbedingte Umbaumaßnahmen als außergewöhnliche Belastungen

Aufwendungen für den behindertengerechten Umbau eines Hauses können als außergewöhnliche Belastungen abziehbar sein, wenn sie so stark unter dem Gebot der sich aus der Situation ergebenden Zwangsläufigkeit stehen, dass die etwaige Erlangung eines Gegenwertes in Anbetracht der Gesamtumstände des Einzelfalles in den Hintergrund tritt.

EStG § 33.

Vorinstanz: Hessisches FG vom 24. Mai 2007 9 K 1043/03

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BFH-Urteil vom 18.11.2009 (X R 6/08) BStBl. 2010 II S. 282

Beschränkte Abziehbarkeit von Altersvorsorgeaufwendungen und von sonstigen Vorsorgeaufwendungen verfassungsgemäß

1. Im zeitlichen Geltungsbereich des Alterseinkünftegesetzes geleistete Beiträge zu den gesetzlichen Rentenversicherungen sind als Sonderausgaben nur beschränkt abziehbar (Bestätigung des Senatsbeschlusses vom 1. Februar 2006 X B 166/05, BFHE 212, 242, BStBl II 2006, 420). Hiergegen bestehen keine verfassungsrechtlichen Bedenken.

2. Die Regelung über die begrenzte Abziehbarkeit von sonstigen Vorsorgeaufwendungen (§ 10 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 4 EStG i.d.F. des Alterseinkünftegesetzes) ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden.

EStG 2005 § 9 Abs. 1 Satz 1, § 10 Abs. 1 Satz 1, Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a, Abs. 1 Nr. 3, Abs. 3, Abs. 4, Abs. 4a, § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a Doppelbuchst. aa; GG Art. 1 Abs. 1, Art. 3 Abs. 1, Art. 19 Abs. 4, Art. 20 Abs. 1.

Vorinstanz: FG Nürnberg vom 1. August 2007 VII 51/2006

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BFH-Urteil vom 6.10.2009 (VIII R 7/08) BStBl. 2010 II S. 294

Keine Steuerbarkeit von Zinsen aus Sparanteilen in Beiträgen zu Lebensversicherungen, die weniger als drei Jahre lang der Sicherung von - aus anderen Mitteln zurückgeführten - Policendarlehen dienten

Die Steuerfreiheit nach § 20 Abs. 1 Nr. 6 Sätze 2 und 3 EStG i.V.m. § 10 Abs. 2 Satz 2 Buchst. c EStG i.d.F. des StÄndG 1992 von Zinsen aus den Sparanteilen, die in den Beiträgen zu Versicherungen auf den Erlebens- oder Todesfall enthalten sind, ist ungeachtet der Verwendung der Versicherungen zur Sicherung von Policendarlehen gegeben, wenn diese Darlehen vor Ablauf von drei Jahren aus anderen Mitteln des Steuerpflichtigen zurückgeführt wurden und damit die vertraglich vereinbarten Voraussetzungen für einen Einsatz der Versicherungen zur Tilgung nicht eingetreten sind.

AO § 179 Abs. 1, § 180 Abs. 2; EStG i.d.F. des StÄndG 1992 § 10 Abs. 2 Satz 2 Buchst. c, § 20 Abs. 1 Nr. 6 Sätze 2 und 3.

Vorinstanz: FG Düsseldorf vom 15. Januar 2008 13 K 2416/06 F (EFG 2008, 1457)

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BFH-Urteil vom 18.3.2009 (III R 26/06) BStBl. 2010 II S. 296

Die ernsthafte Vorbereitung auf ein Abitur für Nichtschüler ist - zumindest ab dem Monat der Anmeldung zur Prüfung - als Berufsausbildung anzusehen.

EStG § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a, § 63 Abs. 1 Satz 2; PO-NSchA NRW § 1, § 2, § 3 Abs. 3, § 4 Abs. 3, § 5, § 17.

Vorinstanz: FG Düsseldorf vom 21. Februar 2006 10 K 171/03 Kg (EFG 2006, 1073)

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BFH-Urteil vom 2.4.2009 (III R 85/08) BStBl. 2010 II S. 298

1. Die ernsthafte und nachhaltige Vorbereitung auf eine Wiederholungsprüfung gehört auch dann zur Berufsausbildung, wenn das Ausbildungsverhältnis mit dem Lehrbetrieb nach der nicht bestandenen Abschlussprüfung endet und das Kind keine Berufsschule besucht.

2. Nimmt das Kind an der erstmaligen Wiederholungsprüfung teil und besteht diese, ist in der Regel zu unterstellen, dass sich das Kind ernsthaft und nachhaltig auf diese Prüfung vorbereitet hat.

EStG § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a, § 63 Abs. 1 Satz 2.

Vorinstanz: FG des Saarlandes vom 29. Oktober 2008 2 K 1073/08

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BFH-Urteil vom 17.9.2009 (VI R 17/08) BStBl. 2010 II S. 299

1. Wird ein fehlgeschlagenes Mitarbeiteraktienprogramm rückgängig gemacht, indem zuvor vergünstigt erworbene Aktien an den Arbeitgeber zurückgegeben werden, liegen negative Einnahmen bzw. Werbungskosten vor.

2. Die Höhe des Erwerbsaufwands bemisst sich in einem solchen Fall nach dem ursprünglich gewährten geldwerten Vorteil; zwischenzeitlich eingetretene Wertveränderungen der Aktien sind unbeachtlich.

EStG §§ 39b Abs. 2, 11 Abs. 1, 9 Abs. 1, 19a.

Vorinstanz: FG Berlin-Brandenburg vom 19. März 2008 12 K 9231/07 (EFG 2008, 1280)

 

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