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BFH-Urteil vom 16.12.1981 (VI R 227/80) BStBl. 1982 II S. 302

1. Bei den in Abschn. 27 Abs. 1 Nr. 3 LStR 1975 vorgesehenen Beträgen für Verpflegungsmehraufwendungen anläßlich einer doppelten Haushaltsführung handelt es sich um Pauschbeträge, die nur in den Fällen nicht anzuwenden sind, in denen sonst eine offensichtlich unzutreffende Besteuerung eintreten würde (Aufgabe der Rechtsprechung; BFH-Urteil vom 2. September 1977, BFHE 123, 444, BStBl II 1978, 26). Letzteres ist bei Binnenschiffern nicht deswegen anzunehmen, weil sie sich auf dem Schiff selbst beköstigen.

2. Aufwendungen eines Binnenschiffers für Fahrten mit dem eigenen Kraftwagen von den - gegebenenfalls unterschiedlichen - Schiffsanlegestellen zum Ort des eigenen Hausstandes und zurück können jeweils nur für eine Familienheimfahrt wöchentlich mit 0,36 DM je Entfernungskilometer als Werbungskosten abgezogen werden. Werden in der Woche mehrere Familienheimfahrten unternommen, so kann die Fahrt mit der größten Entfernung berücksichtigt werden.

EStG 1975 § 9 Abs. 1 Nr. 5.

Vorinstanz: FG Nürnberg

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BFH-Urteil vom 18.12.1981 (III R 133/78) BStBl. 1982 II S. 305

1. Der Abfindungsbegriff in § 3 Nr. 9 EStG i. d. F. vor dem Einkommensteuerreformgesetz 1975 ist an den Abfindungsbegriff der §§ 9 und 10 KSchG gebunden.

2. Der Zeitpunkt, der der Berechnung der steuerfreien Abfindung wegen Entlassung aus einem Dienstverhältnis zugrunde zu legen ist (§ 3 Nr. 9 EStG 1971), braucht nicht übereinzustimmen mit dem Zeitpunkt, der für die Beendigung des Dienstverhältnisses und die Ermittlung der tarifbegünstigt zu versteuernden Entlassungsentschädigung maßgebend ist (§ 34 Abs. 1, § 24 Nr. 1a EStG).

EStG 1971 § 3 Nr. 9, § 24 Nr. 1a, § 34 Abs. 1 und Abs. 2.

Vorinstanz: FG Bremen

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BFH-Beschluß vom 21.1.1982 (VIII B 94/79) BStBl. 1982 II S. 307

1. In Stundungssachen kann vorläufiger Rechtsschutz im Wege der einstweiligen Anordnung gewährt werden.

2. Die Erfüllung einer Steuerschuld kann dann eine erhebliche Härte i. S. v. § 222 AO 1977 darstellen, wenn der zu zahlende Betrag mit einer an Sicherheit grenzenden Wahrscheinlichkeit alsbald zu erstatten sein wird.

FGO § 114; AO 1977 § 222.

Vorinstanz: FG Rheinland-Pfalz

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BFH-Urteil vom 4.3.1982 (V R 107/79) BStBl. 1982 II S. 309

Als Aussteller einer Abrechnung mit gesondertem Steuerausweis über eine erbrachte (oder zu erbringende) Leistung kommt grundsätzlich nur derjenige der am Leistungsaustausch Beteiligten in Betracht, den zivilrechtlich die Abrechnungslast trifft. Damit ist den Beteiligten grundsätzlich die Wahl entzogen, ob sie mit umsatzsteuerrechtlicher Wirkung durch Rechnung oder Gutschrift (mit gesondertem Steuerausweis) abrechnen.

UStG 1967 § 14 Abs. 1, § 15 Abs. 1 Nr. 1; UStG 1980 § 14 Abs. 1 und 5, § 15 Abs. 1 Nr. 1; 1. UStDV § 5.

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BFH-Urteil vom 18.3.1982 (V R 196/81) BStBl. 1982 II S. 312

Wird die Abrechnung mit gesondertem Steuerausweis in einen gegenseitigen Vertrag aufgenommen, der unter Verwendung eines vom Leistungsempfänger gestellten Vertragsmusters abgeschlossen wird, ist nicht der Leistende, sondern der Leistungsempfänger Aussteller der Abrechnung.

UStG 1967 § 14 Abs. 1, § 15 Abs. 1 Nr. 1; UStG 1980 § 14 Abs. 5; 1. UStDV § 5; AGBG § 1.

Vorinstanz: FG Münster

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BFH-Urteil vom 4.3.1982 (V R 59/81) BStBl. 1982 II S. 315

Der einem Vermittler erteilte Auftrag zum Verkauf eines Gegenstandes im Namen und für Rechnung des Auftraggebers umfaßt grundsätzlich nicht die Berechtigung des Vermittlers, dem Käufer namens des Auftraggebers eine Abrechnung mit gesondertem Steuerausweis zu erteilen.

UStG 1967 § 14 Abs. 1, § 15 Abs. 1 Nr. 1; UStG 1980 § 14 Abs. 1 und 4; BGB §§ 133, 157.

Vorinstanz: FG Hamburg

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BFH-Urteil vom 4.3.1982 (V R 55/80) BStBl. 1982 II S. 317

Eine gesonderte Inrechnungstellung von Steuer i. S. des § 15 Abs. 1 Nr. 1 UStG 1967 liegt nicht vor, wenn die in einem Vertrag enthaltene Abrechnung offenläßt, ob der leistende Unternehmer den Umsatz versteuern oder als nach § 4 Nr. 9 UStG 1967 steuerfrei behandeln will, und demgemäß die Abrechnungsvereinbarung für jeden der beiden Fälle eine alternative Ausgestaltung enthält.

UStG 1967 § 15 Abs. 1 Nr. 1.

Vorinstanz: Niedersächsisches FG

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BFH-Urteil vom 16.12.1981 (I R 131/78) BStBl. 1982 II S. 320

Ein für ein bebautes Grundstück gezahlter Überpreis entfällt im Zweifel im Verhältnis der Teilwerte auf Grundstück und Gebäude.

KStG 1968 § 6 Abs. 1 Satz 1; EStG § 6 Abs. 1 Nr. 1 und 2.

Vorinstanz: Hessisches FG

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BFH-Urteil vom 19.1.1982 (VIII R 150/79) BStBl. 1982 II S. 321

Schuldzinsen für betrieblich begründete und bei der Betriebsveräußerung nach § 16 Abs. 1 Nr. 1 EStG zurückbehaltene Verbindlichkeiten können nachträgliche Betriebsausgaben sein, soweit sie nicht auf Verbindlichkeiten entfallen, die durch den Veräußerungspreis und die Verwertung von zurückbehaltenen Wirtschaftsgütern hätten abgedeckt werden können.

EStG § 4 Abs. 4, § 24 Nr. 2, § 16 Abs. 1 Nr. 1.

Vorinstanz: FG Rheinland-Pfalz

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BFH-Urteil vom 2.12.1981 (VI R 22/80) BStBl. 1982 II S. 323

Führt ein Arbeitnehmer nach einer beruflichen Veränderung zunächst einen doppelten Haushalt und lebt er danach über mehrere Jahre hinweg mit seiner Familie an seinem Beschäftigungsort, dann führt die Rückkehr der Familie an ihren früheren Wohnort in der Regel nicht zu einer beruflich veranlaßten doppelten Haushaltsführung des Arbeitnehmers.

EStG 1978 § 9 Abs. 1 Nr. 5.

Vorinstanz: FG Bremen

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BFH-Urteil vom 29.1.1982 (VI R 133/79) BStBl. 1982 II S. 325

Tritt auf einer Fahrt zwischen Wohnung und Arbeitsstätte am PKW des Steuerpflichtigen ein Motorschaden ein, so ist die Feststellung, ob die Kosten für einen Austauschmotor zu den außergewöhnlichen, nicht durch die Kilometer-Pauschbeträge gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 4 EStG abgegoltenen Aufwendungen gehören, vom FG aufgrund der Würdigung aller Umstände des konkreten Einzelfalles zu treffen. Eine Typisierung ist insoweit ausgeschlossen.

EStG § 9 Abs. 1 Nr. 4.

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BFH-Beschluß vom 27.1.1982 (II B 38/81) BStBl. 1982 II S. 326

1. Eine Rechtsfrage hat dann keine grundsätzliche Bedeutung, wenn sie mangels Zulässigkeit der Klage im Revisionsverfahren nicht geklärt werden kann.

2. Hat das FG über einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung gemäß § 69 Abs. 3 FGO entschieden, so besteht für eine anschließende Anfechtungsklage gegen den die Aussetzung der Vollziehung ablehnenden Verwaltungsakt des FA (in der Gestalt der Beschwerdeentscheidung der OFD) kein Rechtsschutzbedürfnis.

FGO §§ 40, 69 Abs. 3, § 115 Abs. 2 Nr. 1, Abs. 3, 5; VGFGEntlG Art. 3 § 7 Abs. 2.

Vorinstanz: FG Münster

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BFH-Beschluß vom 2.3.1982 (VII B 148/81) BStBl. 1982 II S. 327

Da eine auf § 17 Abs. 2 Satz 3 FVG gestützte Rechtsverordnung der Landesregierung über die sachliche Zuständigkeit der FÄ Landesrecht und nicht Bundesrecht ist, kann die Revision in der Regel nicht auf die Verletzung der Rechtsverordnung gestützt werden. Eine die Anwendung oder Auslegung dieser nichtrevisiblen Rechtsverordnung rügende Nichtzulassungsbeschwerde kann deshalb keine grundsätzliche Bedeutung haben.

FVG § 17 Abs. 2 Satz 3; Anordnung des Senats der Freien und Hansestadt Hamburg zur Änderung der Anordnung über die Zuständigkeit der Finanzämter vom 2. Oktober 1979 (Amtlicher Anzeiger, Teil II des Hamburgischen GVBl 1979, 1729); FGO §§ 115, 118.

Vorinstanz: FG Hamburg

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BFH-Beschluß vom 17.3.1982 (VII S 104/81) BStBl. 1982 II S. 328

1. Der Streitwert des Arrestverfahrens entspricht im Regelfall der Hälfte der Arrestsumme (Bestätigung der Rechtsprechung). Das gilt auch, wenn bereits bei Erhebung der Klage das Arrestverfahren in das normale Vollstreckungsverfahren übergeleitet war.

2. Der Streitwert des Verfahrens der isolierten Anfechtung einer Rechtsbehelfsentscheidung der Verwaltung ist gleich dem Streitwert des Verfahrens über den Bescheid, der Anlaß zum Rechtsbehelfsverfahren gegeben hat.

GKG § 13 Abs. 1 Satz 1.

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BFH-Urteil vom 21.12.1981 (II R 124/79) BStBl. 1982 II S. 330

Mehrere Verträge können auch dann als ein einheitlicher auf den Erwerb einer noch fertigzustellenden Eigentumswohnung gerichteter Vertrag zu beurteilen sein, wenn Vertragspartner des Erwerbers unterschiedliche Personen sind.

GrEStG Hessen § 1 Abs. 1 Nr. 1, § 4 Abs. 1 Nr. 8 Buchst. a, c, § 11 Abs. 1 Nr. 1.

Vorinstanz: Hessisches FG

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BFH-Urteil vom 13.1.1982 (II R 103/80) BStBl. 1982 II S. 333

Erwirbt jemand ein Einfamilienhaus zu Alleineigentum, um es mit seinem Ehegatten zu bewohnen, so wird der steuerbegünstigte Zweck nicht dadurch aufgegeben, daß er eine ideelle Grundstückshälfte auf seinen Ehegatten überträgt.

GrESBWG Schleswig-Holstein i.d.F. vom 28. Juni 1962 § 2 Nr. 1, § 7 Abs. 1 Nr. 4.

Vorinstanz: Schleswig-Holsteinisches FG

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BFH-Urteil vom 27.1.1982 (II R 134/80) BStBl. 1982 II S. 334

Die für das FA bindende Bescheinigung nach Art. I § 2 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 GrEStStrukturG Niedersachsen verwehrt diesem die selbständige Prüfung, ob der Erwerb dem Zweck der Verbesserung der Wirtschaftskraft oder der Wirtschaftsstruktur dient.

GrEStStrukturG Niedersachsen Art. I § 1 Abs. 1 Nr. 2, § 2 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 Satz 3.

Vorinstanz: Niedersächsisches FG

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BFH-Urteil vom 3.2.1982 (II R 141/80) BStBl. 1982 II S. 334

Unterliegt die Abgabe eines Meistgebotes der Grunderwerbsteuer, so gehört bei einer Teilungsversteigerung auch der Betrag zur Gegenleistung, den der Meistbietende dem Grundstückseigentümer (bzw. dem Konkursverwalter) dafür zahlt, daß dieser den Zuschlag nicht durch Anwendung der ihm als Antragsteller zustehenden Rechte verhindert.

GrEStG Nordrhein-Westfalen § 11 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 Nr. 1.

Vorinstanz: FG Münster

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BFH-Urteil vom 17.2.1982 (II R 25/81) BStBl. 1982 II S. 336

Stehen einer Person seit Gründung einer GmbH Ansprüche auf Übertragung aller Anteile an dieser Gesellschaft zu, so wird der Tatbestand des § 1 Abs. 3 Nr. 2 GrEStG hinsichtlich eines nach Entstehung der GmbH durch diese erworbenen Grundstücks auch bei Übertragung nur eines Teiles der Anteile erfüllt.

GrEStG 1940 § 1 Abs. 3 Nr. 2; GrEStG § 1 Abs. 3 Nr. 2.

Vorinstanz: FG Berlin

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BFH-Urteil vom 20.1.1982 (I R 256/78) BStBl. 1982 II S. 336

Der Umstand allein, daß ein Segelclub von einem Teil der neu aufzunehmenden Mitglieder eine Aufnahmegebühr in Höhe von 2 000 DM verlangt, schließt dessen Gemeinnützigkeit nicht aus.

KStG § 4 Abs. 1 Nr. 6; StAnpG § 17; GemV.

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BFH-Urteil vom 15.10.1981 (IV R 77/76) BStBl. 1982 II S. 340

Verpflichtet sich ein Rechtsanwalt zur Geltendmachung der Forderung eines Dritten und wird ihm hierzu die Forderung abgetreten, bleibt aber der Mandant zu einem erheblichen Teil am Erfolg des Rechtsstreits beteiligt, so können Einnahmen, die dem Rechtsanwalt aus der Forderung zufließen, Einkünfte aus selbständiger Arbeit (§ 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG) sein.

EStG § 18 Abs. 1 Nr. 1.

Vorinstanz: Hessisches FG

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BFH-Urteil vom 15.10.1981 (IV R 52/79) BStBl. 1982 II S. 342

Ein Gesellschafter, der von einem Mitgesellschafter jederzeit aus der Gesellschaft ausgeschlossen werden kann, ist jedenfalls dann nicht Mitunternehmer, wenn die in diesem Fall zu leistende Abfindung nicht auch die Beteiligung am Firmenwert umfaßt (Anschluß an BFH-Urteil vom 29. April 1981 IV R 131/78, BFHE 133, 392, BStBl II 1981, 663).

EStG § 15 (Abs. 1) Nr. 2.

Vorinstanz: FG Baden-Württemberg

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BFH-Urteil vom 17.11.1981 (VIII R 86/78) BStBl. 1982 II S. 344

Vorführwagen eines Kraftfahrzeughändlers sind in dessen Bilanz als Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens auszuweisen (Anschluß an BFH-Urteil vom 31. März 1977 V R 44/73, BFHE 122, 184, BStBl II 1977, 684).

EStG §§ 6 Abs. 1 Nr. 1, 7 Abs. 1.

Vorinstanz: FG Münster

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BFH-Urteil vom 14.1.1982 (IV R 168/78) BStBl. 1982 II S. 345

1. Die Beteiligung eines in der Bundesrepublik ansässigen freiberuflichen Architekten an einer Bauträger-AG in der Schweiz und eine Darlehensforderung gegen diese Gesellschaft können zum notwendigen Betriebsvermögen des Architekten gehören.

2. Zur Anwendung des Art. 14 DBA-Schweiz 1971.

EStG § 4 Abs. 1 und 3; DBA-Schweiz 1971 Art. 14.

Vorinstanz: FG Baden-Württemberg

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BFH-Urteil vom 4.2.1982 (IV R 150/78) BStBl. 1982 II S. 348

Wird für den Gewinn aus der Veräußerung eines Gewerbebetriebs eine Rücklage nach § 6b EStG gebildet, so führt die spätere Auflösung der Rücklage zu nachträglichen nicht tarifbegünstigten Einkünften aus Gewerbebetrieb.

EStG §§ 6b, 16, 34 Abs. 1.

Vorinstanz: FG Hamburg

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BFH-Urteil vom 17.2.1982 (II R 160/80) BStBl. 1982 II S. 350

Wird einem Pflichtteilsberechtigten ein Grundstück an Erfüllungs Statt zur Befriedigung des geltend gemachten Pflichtteilsanspruches übertragen, so ist bei der Besteuerung dieses nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG 1959 (= § 3 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG 1974) steuerpflichtigen Erwerbs von Todes wegen der Einheitswert des Grundstückes zugrunde zu legen.

ErbStG 1959 § 2 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 Nr. 4, § 23 Abs. 2; ErbStG 1974 § 3 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 Nr. 4, § 12 Abs. 2.

Vorinstanz: FG München

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BFH-Urteil vom 10.2.1982 (II R 3/80) BStBl. 1982 II S. 351

Eine Darlehensforderung kann wegen überdurchschnittlicher Verzinsung nur dann gemäß § 12 Abs. 1 BewG 1965 höher bewertet werden, wenn der Gläubiger längere Zeit (mindestens vier Jahre) mit den erhöhten Zinsen rechnen kann. Maßgebend ist dabei, welche Laufzeit des Darlehens am Bewertungsstichtag zu erwarten ist, nicht aber, welche formellen Kündigungsmöglichkeiten der Schuldner nach § 247 Abs. 1 BGB hat.

BewG 1965 § 12 Abs. 1; BGB § 247 Abs. 1.

Vorinstanz: FG Nürnberg

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BFH-Urteil vom 17.12.1981 (IV R 94/77) BStBl. 1982 II S. 352

Für Streitigkeiten um die Festsetzung einer Frist zur Entrichtung verkürzter Steuern nach § 395 Abs. 3 AO (nunmehr: § 371 Abs. 3 AO 1977) ist der Finanzrechtsweg nicht gegeben.

FGO § 33; AO § 395 Abs. 3; AO 1977 § 371 Abs. 3.

Vorinstanz: FG München

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BFH-Urteil vom 3.2.1982 (VII R 101/79) BStBl. 1982 II S. 355

1. Die Versagung rechtlichen Gehörs ist im Revisionsverfahren nur ordnungsgemäß gerügt, wenn der Betroffene auch darlegt, was er bei Gewährung des rechtlichen Gehörs vorgetragen hätte.

2. § 6 Abs. 3 StSäumG machte die Haftung für die Säumniszuschläge nicht davon abhängig, daß den Haftenden an ihrer nicht rechtzeitigen Entrichtung ein Verschulden trifft.

FGO §§ 96 Abs. 2, 119 Nr. 3, 120 Abs. 2; StSäumG § 6 Abs. 3; AO § 109 Abs. 1; AO 1977 § 69 Satz 2.

Vorinstanz: FG Rheinland-Pfalz

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BFH-Urteil vom 22.12.1981 (VII R 104/80) BStBl. 1982 II S. 356

Entscheidet das FG unter Berücksichtigung und Würdigung einer vom Kläger im Aussetzungsverfahren nach Schluß der mündlichen Verhandlung vorgelegten eidesstattlichen Versicherung, in der der Hauptbelastungszeuge von seinen den Kläger belastenden Aussagen im Ermittlungsverfahren abrückt, ohne die Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung zu beschließen, so ist das Urteil wegen Versagung des rechtlichen Gehörs aufzuheben.

GG Art. 103 Abs. 1; FGO §§ 69, 96 Abs. 2, 119 Nr. 3.

Vorinstanz: FG Düsseldorf

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BFH-Urteil vom 26.1.1982 (VII R 85/77) BStBl. 1982 II S. 358

Der VII. Senat des BFH schließt sich den in den Urteilen des BVerwG vom 23. März 1972 III C 132.70 (BVerwGE 40, 25, HFR 1973, 36) und vom 26. April 1974 VII C 30.72 (BStBl II 1975, 317) vertretenen Auffassung an, daß die Beschränkung einer Anfechtungsklage auf einen Teil des mit dem Verwaltungsakt geforderten Betrages nach Ablauf der Klagefrist nicht wieder beseitigt werden kann und daß dies mit der vom Großen Senat des BFH im Beschluß vom 17. Juli 1967 GrS 1/66 (BFHE 91, 393, BStBl II 1968, 344) vertretenen Auffassung über des Begriff des Streitgegenstandes vereinbar ist.

FGO § 96 Abs. 1 Satz 2.

Vorinstanz: FG Rheinland-Pfalz

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BFH-Urteil vom 2.2.1982 (VII R 62/81) BStBl. 1982 II S. 360

1. Ein Lohnsteuerhilfeverein übt eine ihm nach § 26 Abs. 2 StBerG verbotene wirtschaftliche Tätigkeit aus, wenn er die Vermittlung der Vorfinanzierung von Lohnsteuererstattungsansprüchen durch unterstützende Tätigkeit und Zusammenarbeit mit einem Unternehmen, das solche Kredite vermittelt, entscheidend und nachhaltig fördert.

2. Der Streitwert der Klage eines Lohnsteuerhilfevereins gegen die von der Verwaltung angeordnete Schließung einer seiner Beratungsstellen beträgt 20 % des von der betreffenden Geschäftsstelle vereinnahmten Beitragsaufkommens.

StBerG § 13 Abs. 1, § 14 Abs. 1, § 26 Abs. 2, § 28 Abs. 3; ZPO §§ 3, 9; GKG § 13 Abs. 1 Satz 2.

Vorinstanz: FG Düsseldorf

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BFH-Urteil vom 9.4.1981 (I R 157/77) BStBl. 1982 II S. 362

Die Vorschrift des § 17 Abs. 7 UmwStG 1969, die unter bestimmten Voraussetzungen eine Rückbeziehung der Besteuerung auf den Umwandlungsstichtag zuläßt, gilt für Sacheinlagen, die nicht durch Umwandlung aufgrund handelsrechtlicher Vorschriften vorgenommen werden, weder unmittelbar noch entsprechend.

UmwStG 1969 § 17 Abs. 1 und 7; UmwG 1969 §§ 40 ff.

Vorinstanz: FG Baden-Württemberg

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BFH-Urteil vom 8.7.1981 (VIII R 79/80) BStBl. 1982 II S. 369

Zur Schätzung von Einkünften mit Hilfe einer privaten Geldverbrauchsrechnung.

AO 1977 § 162.

Vorinstanz: FG Baden-Württemberg

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BFH-Urteil vom 20.10.1981 (VII R 13/80) BStBl. 1982 II S. 371

1. Im Verfahren gegen die Festsetzung von Zwangsgeldern ist nicht zu prüfen, ob die dieser Festsetzung zugrunde liegende Anordnungsverfügung (der Verwaltungsakt, der auf Vornahme einer Handlung ... gerichtet ist) rechtmäßig war. Einwendungen gegen die Anordnungsverfügung sind außerhalb des Festsetzungsverfahrens (= Vollstreckungsverfahren) zu verfolgen. Das schließt nicht aus, daß die Beschwerde gegen die Festsetzungsverfügung als auch gegen die Anordnungsverfügung gerichtet angesehen und - falls die Anordnungsverfügung nicht bereits unanfechtbar geworden ist - auch über deren Rechtmäßigkeit entschieden wird.

2. Nach dem Inkrafttreten des § 149 AO 1977 a. F. bildeten weder die §§ 19 Abs. 4 VStG und 28 Abs. 3 BewG noch § 149 Satz 2 AO 1977 a. F. eine Rechtsgrundlage für eine Fristsetzung zur Abgabe der Steuererklärungen durch die Finanzverwaltung.

VStG § 19 Abs. 4; BewG § 28 Abs. 3; AO 1977 §§ 149 a.F., 256, 328 ff.

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BFH-Beschluß vom 23.3.1982 (VIII B 16/82) BStBl. 1982 II S. 373

Die Auferlegung einer Verzögerungsgebühr ist eine Kostenentscheidung, gegen die während der Geltungsdauer des BFHEntlG eine Beschwerde nicht gegeben ist.

BFHEntlG Art. 1 Nr. 4; GKG § 34.

Vorinstanz: FG Rheinland-Pfalz

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BFH-Urteil vom 27.1.1982 (I R 5/78) BStBl. 1982 II S. 374

1. Einkünfte einer Schweizer Kapitalgesellschaft aus ihrer (typischen) stillen Beteiligung an dem Handelsgewerbe einer inländischen Kommanditgesellschaft rechnen zu den Dividenden im Sinn des Art. 10 Abs. 1, 2 und 6 DBA-Schweiz 1971. Der inländische Schuldner dieser Einkünfte hat die darauf entfallende Kapitalertragsteuer einzubehalten und abzuführen.

2. Eine bestehende stille Gesellschaft wird nicht durch eine Vereinbarung beendet, daß der Geschäftsinhaber künftig ohne Zustimmung des stillen Gesellschafters neue Gesellschafter aufnehmen sowie Form und Gegenstand seines Unternehmens ändern darf.

EStG 1971 § 20 Abs. 1 Nr. 2, § 43 Abs. 1 Nr. 2, § 44 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 3 bis 5, § 49 Abs. 1 Nr. 5, § 50 Abs. 4; DBA-Schweiz 1971 Art. 3 Abs. 1 Buchst. e, Art. 10 Abs. 1, 2, 6, Art. 28 Abs. 1.

Vorinstanz: FG Hamburg

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BFH-Urteil vom 28.7.1981 (VIII R 124/76) BStBl. 1982 II S. 378

Behält sich der Eigentümer bei der Veräußerung seines Grundstücks den Nießbrauch daran vor, dann ist die Bestellung des Nießbrauchs keine Gegenleistung des Erwerbers.

EStG §§ 9 Abs. 1, 21.

Vorinstanz: FG Düsseldorf

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BFH-Urteil vom 28.7.1981 (VIII R 35/79) BStBl. 1982 II S. 380

Nutzt der sog. Vorbehaltsnießbraucher das belastete Grundstück zur Erzielung von Einkünften aus Vermietung und Verpachtung, dann ist er im gleichen Umfang wie zuvor als Eigentümer zu AfA gemäß § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 7 i. V. m. § 7 EStG befugt.

EStG §§ 7, 9 Abs. 1, 21.

Vorinstanz: FG Baden-Württemberg

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BFH-Urteil vom 29.10.1981 (IV R 138/78) BStBl. 1982 II S. 381

Wird ein einkommensteuerrechtlich relevanter Betrieb der Land- und Forstwirtschaft von einem bestimmten Zeitpunkt an der Liebhaberei zugeordnet, so ist in dieser Änderung der steuerrechtlichen Beurteilung keine Betriebsaufgabe mit der Folge zu sehen, daß das Betriebsvermögen als unter Auflösung der stillen Reserven in das Privatvermögen überführt angesehen werden müßte.

Etwas anderes gilt nur dann, wenn der Steuerpflichtige selbst die Betriebsaufgabe erklärt.

EStG §§ 4 Abs. 1, 6 Abs. 1 Nr. 4, 16 Abs. 3.

Vorinstanz: Niedersächsisches FG

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BFH-Urteil vom 15.12.1981 (VIII R 116/79) BStBl. 1982 II S. 385

1. Wird ein Gebäude, das in Abbruchabsicht erworben wurde, bis zum Abbruch durch Vermietung oder Verpachtung genutzt, sind Absetzungen für Abnutzung nach § 7 Abs. 4 Satz 1 EStG abzuziehen.

2. Eine Verkürzung der Nutzungsdauer des Gebäudes wegen des beabsichtigten Abbruchs ist nicht zulässig.

EStG §§ 7, 9, 21.

Vorinstanz: FG Düsseldorf

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BFH-Urteil vom 16.12.1981 (I R 167/78) BStBl. 1982 II S. 387

Stammt bei einer Familienpersonengesellschaft die Kapitaleinlage des stillen Gesellschafters nicht aus einer Schenkung des Unternehmers und ist der stille Gesellschafter am Verlust beteiligt, ist in der Regel eine Gewinnverteilungsabrede angemessen, die im Zeitpunkt der Vereinbarung bei vernünftiger kaufmännischer Beurteilung eine durchschnittliche Rendite bis zu 35 v.H. des tatsächlichen Werts der stillen Beteiligung erwarten läßt.

EStG § 4 Abs. 4.

Vorinstanz: FG Düsseldorf

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BFH-Urteil vom 28.1.1982 (IV R 197/79) BStBl. 1982 II S. 389

Atypischer stiller Gesellschafter und Mitunternehmer kann auch sein, wer zwar nicht am Verlust, an den stillen Reserven und am Geschäftswert beteiligt ist, jedoch wie ein Unternehmer auf das Schicksal des Unternehmens Einfluß nehmen kann; dies ist anzunehmen, wenn dem stillen Gesellschafter die Geschäftsführung des Unternehmens überlassen ist.

EStG § 15 (Abs. 1) Nr. 2.

Vorinstanz: FG Baden-Württemberg

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BFH-Urteil vom 2.2.1982 (VIII R 59/81) BStBl. 1982 II S. 390

Ein Grundstückskaufvertrag ist im allgemeinen mit Abgabe der notariellen Vertragserklärungen rechtswirksam abgeschlossen, unabhängig davon, ob Wirksamkeitsvoraussetzungen (u.a. aufschiebende Bedingungen, Zeitbestimmungen, Genehmigungen) erst später eintreten. Ein rechtswirksamer Abschluß setzt allerdings eine Bindung der Vertragspartner voraus.

EStG 1977 § 7b, § 52 Abs. 10.

Vorinstanz: Niedersächsisches FG

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BFH-Beschluß vom 10.2.1982 (I B 39/81) BStBl. 1982 II S. 392

Es ist nicht ernstlich zweifelhaft, daß eine wesentliche Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft i. S. des § 17 EStG auch dann vorliegt, wenn sich die Anteilsquote von mehr als 25 v.H. erst durch - anteilige - Hinzurechnung von Beteiligungen an der Kapitalgesellschaft ergibt, welche unmittelbar oder mittelbar von einer Personenhandelsgesellschaft gehalten werden, an welcher der Gesellschafter der Kapitalgesellschaft als Mitunternehmer beteiligt ist.

EStG § 17.

Vorinstanz: FG Köln

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BFH-Urteil vom 18.2.1982 (IV R 46/78) BStBl. 1982 II S. 394

Eine betrieblich veranlaßte Geld- oder Sachzuwendung an Angestellte ausländischer Geschäftspartner (hier an Funktionäre staatlicher Wirtschaftsverbände in Ostblockstaaten) ist nur dann kein Geschenk i. S. des § 4 Abs. 5 Nr. 1 EStG 1960 bis 1975, sondern - zumindest wirtschaftlich gesehen - eine abzugsfähige Provision, wenn die Zuwendung gemacht wird, weil oder damit der Empfänger eine bestimmte Gegenleistung für den Betrieb erbringt.

EStG 1960 bis 1975 § 4 Abs. 5 und 6.

Vorinstanz: Hessisches FG

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BFH-Urteil vom 18.2.1982 (IV R 85/79) BStBl. 1982 II S. 397

Die in § 52 Abs. 6 EStG 1971 angeordnete rückwirkende Anwendung der durch das Zweite Steueränderungsgesetz 1971 in den § 4 Abs. 3 EStG eingefügten Bestimmung des Satzes 4, wonach die Anschaffungs- und Herstellungskosten für nicht abnutzbare Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens bei der Einnahmeüberschußrechnung erst im Zeitpunkt der Veräußerung oder Entnahme dieser Wirtschaftsgüter als Betriebsausgaben zu berücksichtigen sind, verstößt nicht gegen das verfassungsrechtliche Verbot der Rückwirkung belastender Steuergesetze.

2. StÄndG 1971 Art. 1 Nrn. 2 und 11; EStG 1971 § 4 Abs. 3, § 52 Abs. 6.

Vorinstanz: Hessisches FG

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BFH-Urteil vom 30.3.1982 (VI R 40/80) BStBl. 1982 II S. 399

Eine Wäscherei, bei der der Steuerpflichtige seine Wäsche waschen und bügeln läßt, ist keine Haushaltshilfe i. S. des § 33a Abs. 3 Satz 2 EStG 1974.

EStG 1974 § 33a Abs. 3 Satz 2.

Vorinstanz: FG Düsseldorf

 

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