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BFH-Urteil vom 10.3.1983 (V R 143/76) BStBl. 1983 II S. 401

1. Der Arrest gewährt einen Vollstreckungstitel hinsichtlich einer bestimmten Steuerforderung; ein "Austausch" des Arrestanspruches durch das Finanzgericht ist nicht möglich.

2. Arrestgrund ist allein die Besorgnis der Erschwerung oder Vereitelung der Vollstreckung; die Tatsachen, die ihn auf den Zeitpunkt des Erlasses der Arrestanordnung belegen, können erweitert oder ersetzt werden.

RAO § 378; AO 1977 § 324.

Vorinstanz: FG München

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BFH-Urteil vom 20.10.1982 (I R 104/79) BStBl. 1983 II S. 402

Das Besteuerungsrecht Italiens besteht auch dann, wenn ein im Privatdienst beschäftigter Arbeitnehmer auf Weisung seines Inländischen Arbeitgebers nur wenige Tage (Aufenthaltsdauer jeweils ein bis vier Tage, insgesamt 18 Tage im Jahr) eine Tätigkeit in Italien ausübt.

DBA-Italien Art. 7 Abs. 1.

Vorinstanz: Schleswig-Holsteinisches FG

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BFH-Urteil vom 26.10.1982 (VIII R 83/79) BStBl. 1983 II S. 404

Zu den sonstigen Einkünften i.S. von § 22 Nr. 3 EStG gehört auch das Entgelt für eine Vereinbarung, durch die sich der Zahlungsempfänger verpflichtet, das Bauvorhaben des Zahlenden zu dulden.

EStG § 22 Nr. 3.

Vorinstanz: FG München

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BFH-Urteil vom 24.11.1982 (I R 42/80) BStBl. 1983 II S. 405

1. Aufwendungen für die Direktversicherung des Ehegatten eines Gesellschafters einer Personengesellschaft können unter den gleichen Voraussetzungen wie bei Arbeitnehmer-Ehegatten von Einzelunternehmern als Betriebsausgaben abgezogen werden (Anschluß an das BFH-Urteil vom 10. November 1982 I R 135/80, BFHE 137, 308, BStBl II 1983, 173).

2. Zur Einräumung einer entsprechenden Versorgung anderer vergleichbarer Arbeitnehmer.

EStG § 4 Abs. 4, § 4b, § 12 Nr. 2.

Vorinstanz: FG Rheinland-Pfalz

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BFH-Urteil vom 24.11.1982 (I R 85/82) BStBl. 1983 II S. 406

Der betriebliche Charakter einer dem Arbeitnehmer-Ehegatten eingeräumten Direktversicherung ist nur anzuerkennen, wenn eine entsprechende Versorgung auch den anderen Arbeitnehmern des Betriebs, welche vergleichbare Tätigkeits- und Leistungsmerkmale aufweisen, zu den gleichen Bedingungen ernsthaft angeboten worden ist.

EStG § 4 Abs. 4, § 4b, § 12 Nr. 2.

Vorinstanz: FG Köln

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BFH-Urteil vom 30.11.1982 (VIII R 128/82) BStBl. 1983 II S. 408

Die Begünstigung nach § 7 b Abs. 2 EStG für Ausbauten und Erweiterungen an einem vor dem 1. Januar 1964 fertiggestellten Einfamilienhaus geht nicht dadurch verloren, daß durch die Baumaßnahmen ein Zweifamilienhaus entsteht und auch nicht dadurch, daß dieses durch eine Teilung nach dem WEG zu Eigentumswohnungen umgewandelt wird.

EStG § 7b Abs. 2.

Vorinstanz: FG Rheinland-Pfalz

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BFH-Urteil vom 15.12.1982 (I R 73/79) BStBl. 1983 II S. 409

Aufwendungen eines Geschäftsinhabers für eine fachlich organisierte einwöchige Auslandsreise (USA) zu Informationszwecken und zur Anknüpfung von Geschäftsbeziehungen sind Betriebsausgaben, wenn das Reiseprogramm auf die besonderen betrieblichen Gegebenheiten zugeschnitten und die Befriedigung privater Interessen als Reisezweck nahezu ausgeschlossen ist.

EStG § 4 Abs. 4, § 12 Nr. 1.

Vorinstanz: Niedersächsisches FG

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BFH-Urteil vom 21.12.1982 (VIII R 215/78) BStBl. 1983 II S. 410

Zahlungen zur Befreiung eines Grundstücks von einer dinglichen Belastung sind Anschaffungskosten des Grundstücks und damit keine Werbungskosten.

EStG § 9 Abs. 1 Satz 1, § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 7.

Vorinstanz: Niedersächsisches FG

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BFH-Urteil vom 19.1.1983 (I R 84/79) BStBl. 1983 II S. 412

1. Werden anläßlich der Verpachtung eines Gewerbebetriebs die wesentlichen Betriebsgrundlagen so umgestaltet, daß sie nicht mehr in der bisherigen Form genutzt werden können, so ist grundsätzlich eine Aufgabe des Gewerbebetriebs anzunehmen.

2. Die Möglichkeit, die Besteuerung der stillen Reserven im Jahr der Betriebseinstellung zu vermeiden und die Besteuerung auf den Zeitpunkt der tatsächlichen Verwertung oder der eindeutigen Entnahme zu verlegen, steht einem Steuerpflichtigen nur zu, wenn er die Absicht hat, die wesentlichen Grundlagen des bisherigen Betriebsvermögens demnächst in einem anderen, ihm gehörenden Gewerbebetrieb zu verwenden oder sie im Rahmen der Aufgabe des Betriebs alsbald zu veräußern oder in das Privatvermögen zu überführen.

EStG § 16 Abs. 3.

Vorinstanz: Niedersächsisches FG

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BFH-Urteil vom 20.1.1983 (IV R 158/80) BStBl. 1983 II S. 413

Zur Bilanzierung eines Erbbaurechtsverhältnisses beim Erbbauberechtigten.

EStG § 5 Abs. 1.

Vorinstanz: FG Münster

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BFH-Urteil vom 9.12.1982 (IV R 176/78) BStBl. 1983 II S. 417

1. Die nach § 3 Nr. 1 ErfVO erteilte Anerkennung einer Erfindung als "volkswirtschaftlich wertvoll" ist für das Veranlagungsverfahren auch insoweit bindend, als sie das Vorliegen einer "Erfindung" i. S. der ErfVO betrifft.

2. Übernimmt ein Erfinder im Rahmen eines Lizenzvertrages Nebenleistungen, die die Erfindung und Ihre Anwendung betreffen (wie z. B. die Übernahme der Verantwortung für das einwandfreie Funktionieren der Erfindung), so sind auch die hierfür geleisteten Entgelte als "Einkünfte aus der Erfindertätigkeit" bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen nach § 4 Nr. 3 ErfVO begünstigt.

ErfVO § 3 Nr. 1, § 4 Nr. 3.

Vorinstanz: FG Berlin

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BFH-Beschluß vom 2.3.1983 (II R 29/82) BStBl. 1983 II S. 420

Nimmt der Kläger seine Klage zurück, nachdem der Beklagte Revision eingelegt hat, so ergeht eine Kostenentscheidung, wonach der Kläger die Kosten des Verfahrens zu tragen hat (§ 136 Abs. 2 FGO), entgegen § 144 FGO von Amts wegen (Anschluß an den Beschluß vom 29. September 1977 V R 46/75, BFHE 123, 312, BStBl II 1978, 13, entgegen dem Beschluß vom 5. März 1971 VI R 184/68, BFHE 101, 483, BStBl II 1971, 461).

FGO § 143 Abs. 1, § 144.

Vorinstanz: FG Münster

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BFH-Urteil vom 14.4.1983 (V R 4/80) BStBl. 1983 II S. 421

Eine Verfügung, mit der eine Ausschlußfrist zur Nachreichung der Prozeßvollmacht gesetzt wird, muß vom Richter unterschrieben sein (BFHE 136, 351, BStBl II 1983, 23) und den Text der Fristsetzung enthalten.

VGFG-EntlG Art. 3 § 1.

Vorinstanz: FG Düsseldorf

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BFH-Beschluß vom 16.2.1983 (VII S 31/82) BStBl. 1983 II S. 422

Der Wert des Streitgegenstandes In Streitigkeiten, In denen es um das Bestehen der Steuerbevollmächtigtenprüfung geht, beträgt 10.000 DM. Das gilt auch dann, wenn nach Bestehen des schriftlichen Teils der Prüfung begehrt wird, die OFD zu verpflichten, den mündlichen Teil der Prüfung zu wiederholen (Abkehr vom BFH-Urteil vom 22. Juli 1976 VII R 110/75, BFHE 119, 364, BStBl II 1976, 735).

GKG § 13.

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BFH-Urteil vom 26.1.1983 (II R 119/81) BStBl. 1983 II S. 423

Als Kapitalgesellschaft im Sinne des Kapitalverkehrsteuergesetzes 1972 gelten auch Kommanditgesellschaften, deren persönlich haftender Gesellschafter eine offene Handelsgesellschaft ist, wenn die Mitglieder dieser offenen Handelsgesellschaft Gesellschaften mit beschränkter Haftung sind.

KVStG 1972 § 5 Abs. 2 Nr. 3 Satz 1.

Vorinstanz: FG Bremen

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BFH-Urteil vom 12.1.1983 (IV R 177/80) BStBl. 1983 II S. 425

Zum Erfordernis der Unternehmensidentität als Voraussetzung des Verlustabzugs nach § 10a GewStG.

GewStG § 10a.

Vorinstanz: FG Hamburg

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BFH-Urteil vom 27.1.1983 (IV R 215/80) BStBl. 1983 II S. 426

Der Inhaber eines Campingplatzes ist auch dann gewerbesteuerpflichtig, wenn er die Standplätze ganz überwiegend an sog. Dauercamper vermietet, die Jahresverträge abschließen und sie häufig erneuern, und ihnen zusätzlich die jetzt durch Landes-Verordnungen allgemein vorgeschriebenen Nebenleistungen - wie Wasch-, Dusch- und Toilettenräume, Trinkwasserversorgung, Stromversorgung für die Gesamtanlage und die einzelnen Standplätze, Abwässer- und Müllbeseitigung, Platzpflege und Platzüberwachung - anbietet (Anschluß an BFH-Urteil vom 6. Oktober 1982 I R 7/79, BFHE 136, 497, BStBl II 1983, 80).

GewStG § 2 Abs. 1; GewStDV § 1; Landes-Verordnung für Campingplätze und Zeltplätze des Landes Rheinland-Pfalz vom 18. Dezember 1975 (GVBl 1976, 14).

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BFH-Urteil vom 2.3.1983 (I R 85/79) BStBl. 1983 II S. 427

Bei der Ermittlung des eigenen Gewerbeertrags einer Organgesellschaft sind frühere Verluste aus der Beteiligung als Mitunternehmer an einer durch Austritt des einzigen Kommanditisten aufgelösten KG gemäß § 10a GewStG entsprechend der früheren Verlustbeteiligung abzugsfähig; der um den Verlustabzug gemäß § 10a GewStG geminderte Gewerbeertrag der Organgesellschaft ist bei der Zusammenrechnung der Gewerbeerträge von Organträger und Organgesellschaft als Rechnungsposten anzusetzen.

GewStG § 2 Abs. 2 Nr. 2 Satz 2, § 10 Abs. 2, § 10a.

Vorinstanz: FG Baden-Württemberg

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BFH-Urteil vom 20.11.1982 (II R 38/78) BStBl. 1983 II S. 429

§ 5 GrEStG 1940 (§ 15 GrEStG Hamburg) greift nicht ein, wenn und soweit der Einbringende entsprechend einem vorgefaßten Plan in sachlichem und zeitlichem Zusammenhang mit der Grundstückseinbringung seine Gesellschafterstellung auf einen anderen überträgt (Fortentwicklung von BFHE 107, 240, BStBl II 1973, 33 und BFHE 125, 390, BStBl II 1978, 577).

GrEStG 1940 § 5; GrEStG Hamburg § 15.

Vorinstanz: FG Hamburg

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BFH-Urteil vom 8.12.1982 (II R 14/78) BStBl. 1983 II S. 430

1. Die Anwendung des § 77 Abs. 5 StBauFG setzt nicht voraus, daß der zu beurteilende Erwerbsvorgang nach dem Inkrafttreten des StBauFG verwirklicht worden ist.

2. Verwirklicht der Erwerber in diesen Fällen den steuerbegünstigten Zweck des § 77 Abs. 1 Nr. 1 StBauFG innerhalb der Nachversteuerungsfrist des § 77 Abs. 3 Nr. 1 StBauFG, so findet eine Nachversteuerung auch dann nicht statt, wenn vorher, aber nach dem Inkrafttreten des StBauFG, die für den bisher verfolgten steuerbegünstigten Zweck geltende Nachversteuerungsfrist abgelaufen ist.

GrEStG Berlin § 6 Abs. 1 Nr. 4, § 10 Abs. 1 Nr. 3 Satz 3; StBauFG § 77.

Vorinstanz: FG Berlin

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BFH-Urteil vom 23.3.1983 (II R 111/81) BStBl. 1983 II S. 432

Die Möglichkeit des FG, in bestimmten Fällen sein Verfahren nach billigem Ermessen zu bestimmen, entbindet es nicht von der Pflicht, die Verfassungsvorschrift des Art. 103 Abs. 1 GG (Recht auf Gehör) zu beachten.

GG Art. 103 Abs. 1; VGFG-EntlG Art. 3 § 5 Satz 1.

Vorinstanz: Hessisches FG

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BFH-Urteil vom 9.3.1983 (I R 202/79) BStBl. 1983 II S. 433

1. Der Beschluß des Alleingesellschafters einer GmbH über die Auflösung der Gesellschaft wird mit dem Tage der Beschlußfassung wirksam, sofern sich aus dem Beschluß nichts anderes ergibt. Der in dem Beschluß nicht zum Ausdruck gekommene Wille des Gesellschafters, daß die Liquidation einige Monate später - Anfang des nächsten Kalenderjahres - beginnen solle, ist unbeachtlich.

2. Die Regelung der Nr. 7 des Schlußprotokolls zum DBA-Italien, wonach eine Tochtergesellschaft mit selbständiger Rechtspersönlichkeit unter näher angegebenen Voraussetzungen als Betriebstätte der im anderen Staat befindlichen Muttergesellschaft angesehen werden kann, ist nicht mehr anzuwenden.

KStG a.F. § 14; DBA-Italien Art. 3, Schlußprotokoll Nr. 7.

Vorinstanz: FG Baden-Württemberg

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BFH-Urteil vom 8.2.1983 (VII R 93/76) BStBl. 1983 II S. 435

1. Zur Angabe des Schuldgrundes in einer Pfändungsverfügung sind in der Regel Abgabenart, Entstehung der Zahlungsverpflichtung sowie Höhe und Fälligkeit des beizutreibenden Betrages in der Pfändungsverfügung darzulegen.

2. Die Angabe des Schuldgrundes gehört zum notwendigen Inhalt der Pfändungsverfügung. Sie kann nicht nach den Grundsätzen für die Begründung eines Verwaltungsakts unterbleiben oder nachgeholt werden. Der Mangel der Angabe kann nur durch eine Verwaltungsmaßnahme geheilt werden, die alle gesetzlichen Voraussetzungen der Pfändungsverfügung erfüllt.

AO §§ 334a, 361.

Vorinstanz: FG des Saarlandes

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BFH-Urteil vom 23.3.1983 (I R 49/82) BStBl. 1983 II S. 441

Erläßt das FA einen dinglichen Arrest, dem die Einkommensteueransprüche mehrerer Veranlagungszeiträume zugrunde liegen, so müssen die einzelnen - ggf. geschätzten - Einkommensteueransprüche angegeben werden.

AO 1977 § 324.

Vorinstanz: FG Rheinland-Pfalz

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BFH-Urteil vom 11.2.1983 (III R 141/80) BStBl. 1983 II S. 442

Überläßt eine Kapitalgesellschaft in ihrem Betrieb gemachte Diensterfindungen einer OHG gegen Gewährung von Gesellschaftsanteilen, so sind die Erfindungen im Betriebsvermögen der OHG zu erfassen. Die Vergünstigung des § 101 Nr. 2 Satz 2 BewG greift bei der Ermittlung des Einheitswerts des Betriebsvermögens für die OHG nicht ein. Auch bei der Aufteilung des für das Betriebsvermögen der OHG festgestellten Einheitswerts auf die Mitunternehmer darf ein dem Wert der Erfindungen entsprechender Anteil des Einheitswerts nicht außer Ansatz bleiben.

BewG 1965 §§ 95, 97 Abs. 1 Nr. 5, § 101 Nr. 2; ArbnErfG §§ 6 ff.

Vorinstanz: Hessisches FG

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BFH-Urteil vom 25.3.1983 (III R 13/81) BStBl. 1983 II S. 444

Eine GmbH darf Gewinnausschüttungen - auch für das vorletzte Geschäftsjahr - bei der Einheitsbewertung des Betriebsvermögens nicht als Betriebsschuld abziehen, wenn am maßgeblichen Stichtag der Gewinnverteilungsbeschluß noch nicht gefaßt ist.

BewG § 103 Abs. 1; GmbHG §§ 29 Abs. 1, 46 Nr. 1.

Vorinstanz: Niedersächsisches FG

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BFH-Urteil vom 9.3.1983 (I R 86/79) BStBl. 1983 II S. 446

Gibt eine inländische GmbH ihrer inländischen Schwestergesellschaft ein Darlehen, kann seitens der die beiden Gesellschaften beherrschenden amerikanischen Muttergesellschaft die Reinvestition erhaltener Dividenden in Gestalt der mittelbaren Zuführung von Geld vorliegen.

DBA-USA Art. Vl.

Vorinstanz: FG Düsseldorf

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BFH-Urteil vom 4.11.1982 (IV R 159/79) BStBl. 1983 II S. 448

Verlieren landwirtschaftlich genutzte Grundstücke durch eine Nutzungsänderung ihre Eigenschaft als notwendiges Betriebsvermögen, ohne jedoch durch diese Nutzungsänderung notwendiges Privatvermögen zu werden, so blieben sie ohne ausdrückliche Entnahmehandlung (oder einen entsprechenden Rechtsvorgang) bei nichtbuchführenden Landwirten auch vor dem Inkrafttreten des § 4 Abs. 1 Satz 4 EStG, der durch das Gesetz zur Neuregelung der Einkommensbesteuerung der Land- und Forstwirtschaft vom 25. Juni 1980 (BGBl I, 732, BStBl I 1980, 400) in § 4 Abs. 1 EStG eingefügt wurde, landwirtschaftliches Betriebsvermögen.

EStG § 4 Abs. 1, § 13 und § 13a.

Vorinstanz: FG Düsseldorf

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BFH-Urteil vom 9.2.1983 (I R 29/79) BStBl. 1983 II S. 451

1. Ein bisher privates Grundstück, dessen Bebauung mit 30 zur Veräußerung bestimmten Eigentumswohnungen geplant ist, wird notwendiges Betriebsvermögen eines Gewerbebetriebs, sobald mit der gewerblichen Betätigung objektiv erkennbar (hier: Fertigung der Baupläne) begonnen wird. Dabei ist der Einlagewert von Gebäuden nicht schon deshalb mit 0 DM anzusetzen, weil ihr Abbruch beabsichtigt ist.

2. Die Buchwerte der abgebrochenen Gebäude, die Abbruchkosten sowie Abstandszahlungen an Mieter gehören zu den Herstellungskosten des zu erstellenden Gebäudes. Wird die Planung aufgegeben und das Grundstück veräußert, können die vor Baubeginn angefallenen Herstellungskosten auf 0 DM abgeschrieben werden.

EStG § 6 Abs. 1 Nrn. 1, 5, 6.

Vorinstanz: FG Nürnberg

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BFH-Urteil vom 25.3.1983 (VI R 275/80) BStBl. 1983 II S. 453

Bei Unterhaltsleistungen an Bewohner der DDR ist die Bedürftigkeit der Empfänger in der Regel zu unterstellen.

Die Unterhaltsgewährung an Verwandte in der DDR ist in der Regel zwangsläufig, die an Freunde und Bekannte dagegen nur, wenn ein besonderer sittlicher Verpflichtungsgrund vorliegt.

EStG § 33a Abs. 1, § 33 Abs. 2.

Vorinstanz: Hessisches FG

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BFH-Urteil vom 25.3.1983 (VI R 188/81) BStBl. 1983 II S. 457

Die Teilnahme an einem dreiwöchigen Sprachkursus in England ist keine auswärtige Unterbringung i. S. des § 33a Abs. 2 Nr. 2 EStG 1977 (Anschluß an BFH-Urteil vom 5. November 1982 VI R 47/79, BFHE 137, 42, BStBl II 1983, 109).

EStG 1977 § 33a Abs. 2 Nr. 2.

Vorinstanz: FG Berlin

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BFH-Urteil vom 3.5.1983 (VIII R 23/80) BStBl. 1983 II S. 457

Der Alleineigentümer von zwei Objekten, für die während der Ehe erhöhte Absetzungen nach § 7b EStG in Anspruch genommen wurden, hat nach Wegfall der Voraussetzungen des § 26 Abs. 1 EStG keine Wahlmöglichkeit hinsichtlich der weiteren erhöhten Absetzungen; er kann nur die erhöhten Absetzungen für das Objekt fortführen, für das die Steuervergünstigung zuerst in Anspruch genommen wurde.

EStG 1975 § 7b Abs. 7 Satz 1 und 2, § 26 Abs. 1.

Vorinstanz: Niedersächsisches FG

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BFH-Urteil vom 16.3.1983 (IV R 36/79) BStBl. 1983 II S. 459

1. Erwerben die Gesellschafter einer gewerblich tätigen und bilanzierenden Gesellschaft bürgerlichen Rechts ein Grundstück zum Gesamthandsvermögen der Gesellschaft, so wird das Grundstück in der Regel notwendiges Betriebsvermögen.

2. An die Zusage, einen vom Steuerpflichtigen geschilderten Sachverhalt in bestimmter Weise rechtlich zu würdigen, ist das FA jedenfalls dann nicht nach Treu und Glauben gebunden, wenn der Sachverhalt in wesentlichen Punkten unvollständig oder ungenau dargelegt worden ist.

EStG 1974 § 5 Abs. 1, § 4 Abs. 1; Treu und Glauben.

Vorinstanz: Schleswig-Holsteinisches FG

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BFH-Urteil vom 25.3.1983 (VI R 270/80) BStBl. 1983 II S. 463

Die von der Deutschen Reichsbahn an ihre in Berlin (West) tätigen und hier auch wohnenden Arbeitnehmer gezahlten Arbeitslöhne scheiden nicht deshalb als steuerfreie Einnahmen aus der Bemessungsgrundlage für die Berlin-Zulage aus, weil die von Berlin (Ost) aus verwaltete Deutsche Reichsbahn entgegen den Vorschriften des EStG Lohnsteuer an die Finanzbehörden in Berlin (Ost) abführt und die betreffenden Bezüge durch die Finanzverwaltung in Berlin (West) aus Billigkeitsgründen von der Besteuerung freigestellt werden (Abgrenzung zum BFH-Urteil vom 10. Dezember 1982 VI R 35/79, BFHE 137, 335, BStBl II 1983, 188).

BerlinFG § 28 Abs. 2 letzter Satz; EStG 1977 § 38 Abs. 1.

Vorinstanz: FG Berlin

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BFH-Urteil vom 19.2.1982 (VI R 61/79) BStBl. 1983 II S. 466

Verpflegungsmehraufwendungen wegen der Beschäftigung an wechselnden Einsatzstellen sind nicht als Werbungskosten anzuerkennen, wenn ein Waldarbeiter in einem 11 qkm großen Revier eingesetzt ist und an verschiedenen Hieborten arbeitet.

EStG § 9 Abs. 1, § 12 Nr. 1

Vorinstanz: FG München

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BFH-Urteil vom 3.12.1982 (VI R 228/80) BStBl. 1983 II S. 467

1. Bewohnt ein Arbeitnehmer im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung eine ihm gehörende Eigentumswohnung am Beschäftigungsort, so sind weder der nach § 21a EStG angesetzte Nutzungswert noch der Grundbetrag nach § 21a Abs. 1 und 2 EStG noch fiktive oder ersparte Mietausgaben nach § 9 Abs. 1 Nr. 5 EStG als Werbungskosten abziehbar.

2. Mit der Eigentumswohnung in Zusammenhang stehende Ausgaben können insoweit nach § 9 Abs. 1 Nr. 5 EStG berücksichtigt werden, als sie nicht mit dem Grundbetrag des § 21a Abs. 1 und 2 EStG abgegolten oder außerhalb des Grundbetrags als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung abzusetzen sind. Berücksichtigungsfähig sind hiernach insbesondere laufende Betriebskosten und die AfA auf Einrichtungsgegenstände, soweit die Gegenstände ihrer Art nach zum Leben in einer Wohnung notwendig und ihre Anschaffungskosten nicht als überhöht anzusehen sind.

3. Der Arbeitnehmer kann statt eines Einzelnachweises der vorstehenden, nach § 9 Abs. 1 Nr. 5 EStG abziehbaren Aufwendungen die Pauschbeträge von 30 DM bzw. 7 DM je Übernachtung nach Abschn. 27 Abs. 1 Nr. 4 LStR 1975 geltend machen.

EStG 1975 § 9 Abs. 1 Nr. 5, § 21 Abs. 2 und 3, § 21a.

Vorinstanz: FG München

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BFH-Urteil vom 28.1.1983 (VI R 35/78) BStBl. 1983 II S. 472

Die pauschale Lohnsteuer i. S. des § 40 Abs. 1 EStG ist durch einen Steuerbescheid festzusetzen. Eine derartige Steuerfestsetzung liegt nicht vor, wenn der pauschale Lohnsteuerbetrag mit einem Lohnsteuerhaftungsbetrag zusammengerechnet und die Summe beider Beträge in einem Bescheid vom Arbeitgeber mit dem Hinweis angefordert wird, daß er hierfür nach § 42d EStG hafte.

EStG 1975 § 40 Abs. 1, § 42d.

Vorinstanz: FG Düsseldorf

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BFH-Urteil vom 18.3.1983 (VI R 172/79) BStBl. 1983 II S. 475

Bemessungsgrundlage für die Vorsorgepauschale des § 10c Abs. 3 EStG ist nur der steuerpflichtige Arbeitslohn.

EStG 1975 § 10c Abs. 3, § 10 Abs. 2 Nr. 2.

Vorinstanz: FG Düsseldorf

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BFH-Urteil vom 16.3.1983 (IV R 147/80) BStBl. 1983 II S. 476

Mit einer fristsetzenden Aufforderung nach Art. 3 § 3 Abs. 1 Nr. 1 VGFG-EntlG kann den Beteiligten nur aufgegeben werden, die nach ihrer Auffassung bei der Entscheidung zu berücksichtigenden Tatsachen anzugeben. Eine Aufforderung, die Klage zu begründen und einen bestimmten Antrag zu stellen, geht darüber hinaus und setzt die Frist nicht in Lauf (Anschluß an BFH-Urteil vom 28. April 1982 I R 35/79, BFHE 136, 515, BStBl II 1983, 42).

VGFG-EntlG Art. 3 § 3.

Vorinstanz: Hessisches FG

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BFH-Beschluß vom 25.3.1983 (III R 64/82) BStBl. 1983 II S. 479

Die für die Revisionsschrift notwendige eigenhändige Unterschrift erfordert einen die Identität des Unterschreibenden ausreichend kennzeichnenden individuellen Schriftzug, der charakteristische Merkmale aufweist und sich nach dem gesamten Schriftbild als Unterschrift eines Namens darstellt.

FGO § 120 Abs. 1.

Vorinstanz: FG des Saarlandes

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BFH-Beschluß vom 30.3.1983 (I B 9/83) BStBl. 1983 II S. 479

Zu den Begründungserfordernissen einer auf grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache und auf Divergenz gestützten Nichtzulassungsbeschwerde.

FGO § 115 Abs. 3.

Vorinstanz: Niedersächsisches FG

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BFH-Beschluß vom 11.5.1983 (II B 25/79) BStBl. 1983 II S. 481

1. Geben beide Beteiligten im Beschwerdeverfahren wegen Nichtzulassung der Revision Erledigungserklärungen ab und ist eine der beiden Erklärungen allein auf das Beschwerdeverfahren zu beziehen, dagegen nicht auf den gesamten Rechtsstreit, so kann eine Erledigung nur für das Beschwerdeverfahren eintreten.

2. Der Umstand, daß sich eine der beiden Erledigungserklärungen auf den gesamten Rechtsstreit bezieht, steht der Annahme, für das Beschwerdeverfahren lägen übereinstimmende Erledigungserklärungen vor, nur dann im Wege, wenn Anhaltspunkte dafür vorhanden sind, daß die betreffende Erledigungserklärung nur für den Rechtsstreit insgesamt, nicht auch für das Beschwerdeverfahren allein, habe gelten sollen.

FGO § 115 Abs. 3, § 138.

Vorinstanz: FG Rheinland-Pfalz

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BFH-Urteil vom 20.4.1983 (VII R 2/82) BStBl. 1983 II S. 482

Für eine Klage gegen ein Auskunftsersuchen, das die Steuerfahndung nach Einleitung eines Steuerstrafverfahrens und unter Hinweis darauf an einen Dritten richtet, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben.

FGO § 33; AO 1977 §§ 93, 208 Abs. 1; EGGVG § 23.

Vorinstanz: FG Schleswig-Holstein

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BFH-Urteil vom 4.5.1983 (II R 180/79) BStBl. 1983 II S. 484

Bundesrecht wird nicht verletzt, wenn das FG es für rechtmäßig erachtet, daß das katholische Kirchensteueramt Kirchensteuer von jemandem fordert, der im Kindesalter mit Zustimmung seiner Eltern katholisch getauft worden ist, im Gebiet der Diözese wohnt und im Alter von ein bis drei Jahren vom FA mit einem Steuerbetrag zur Einkommensteuer veranlagt worden ist. Ob das Urteil des FG auf der Verletzung von Landesrecht beruht, darf der BFH nicht prüfen.

GG Art. 2 Abs. 1, Art. 4 Abs. 1, Art. 9 Abs. 1, Art. 82, Art. 140; WV Art. 137 Abs. 3 Satz 1, Art. 137 Abs. 6; Verfassung des Freistaates Bayern Art. 7, Art. 8, Art. 99-101, Art. 136 Abs. 1, Art. 143; FGO § 33 Abs. 1 Nr. 4, § 118 Abs. 1; AGFGO Bayern Art. 5 Nr. 3; KiStG Bayern vom 26. November 1954 Art. 1, Art. 2, Art. 6 Abs. 1; Codex Iuris Canonici canon 87; BGB § 1629 Abs. 1; RelKErzG §§ 1, 5.

Vorinstanz: FG München

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BFH-Urteil vom 9.2.1983 (I R 229/81) BStBl. 1983 II S. 487

Gehört es zum Gesellschaftszweck einer GmbH, Bauten zu projektieren und zu diesem Zweck auch die Pläne zu fertigen, und ist der beherrschende Gesellschafter selbst Architekt, so bedarf es im voraus getroffener klarer vertraglicher Abreden zwischen GmbH und Gesellschafter, wenn dieser berechtigt sein soll, außerhalb seiner Tätigkeit als Geschäftsführer Entwürfe zu erstellen und über die Nutzungsrechte auf eigene Rechnung zu verfügen.

KStG 1977 § 8 Abs. 3 Satz 2, §§ 27 ff., § 47; GewStG § 7.

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BFH-Urteil vom 22.4.1983 (VI R 268/80) BStBl. 1983 II S. 489

Steuersäumniszuschläge sind keine bevorrechtigten Konkursforderungen.

KO § 61 Abs. 1 Nr. 2; AO 1977 § 251 Abs. 3.

Vorinstanz: FG München

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BFH-Urteil vom 14.4.1983 (V R 3/79) BStBl. 1983 II S. 491

Zur umsatzsteuerrechtlichen Behandlung der Leistungen eines Friedhofsträgers.

UStG 1951 § 2 Abs. 3; UStDB 1951 § 19; UStG 1967 § 2 Abs. 3; KStG 1968 § 1 Abs. 1 Nr. 6; KStDV 1968 §§ 1, 4.

Vorinstanz: Schleswig-Holsteinisches FG

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BFH-Urteil vom 8.2.1983 (VIII R 27/80) BStBl. 1983 II S. 496

Bei steuerrechtlicher Nichtanerkennung eines Arbeitsverhältnisses zwischen Ehegatten sind auch die für den mitarbeitenden Ehegatten einbehaltenen und abgeführten Sozialversicherungsbeiträge nicht als Betriebsausgaben abziehbar.

EStG § 4 Abs. 4.

Vorinstanz: FG Rheinland-Pfalz

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BFH-Urteil vom 8.3.1983 (VIII R 111/81) BStBl. 1983 II S. 498

1. Der Senat hält daran fest, daß § 7 b EStG in den für die Veranlagungszeiträume vor dem 1. Januar 1977 maßgebenden Fassungen nicht "Einfamilienhäuser, Zweifamilienhäuser und Eigentumswohnungen" in Wochenendhausgebieten begünstigt.

2. Für "Einfamilienhäuser, Zweifamilienhäuser oder Eigentumswohnungen", die nach dem 31. Dezember 1976 hergestellt oder durch nach dem 31. Dezember 1976 rechtswirksam abgeschlossenen obligatorischen Vertrag erworben oder gleichstehenden Rechtsakt angeschafft worden sind, können erhöhte Absetzungen gemäß § 7 b EStG 1977 auch dann in Betracht kommen, wenn sie in Wochenendhausgebieten oder Feriengebieten belegen sind.

EStG vor 1977 § 7b; EStG 1977 §§ 7b, 52 Abs. 10.

Vorinstanz: FG Hamburg

 

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