| Home | Index | EStG | Neuzugang | Impressum  
       

 

 

 

 

 

 

BFH-Beschluß vom 29.1.1986 (II R 5/86) BStBl. 1986 II S. 301

Die Beschwerde wegen Nichtzulassung der Revision ist unzulässig, wenn die Begründung der Beschwerde beim BFH unmittelbar eingereicht wird. Die gilt auch dann, wenn das FG die Akten dem BFH bereits vorgelegt und den Rechtsmittelführer davon unterrichtet hat.

FGO § 115; BFH-EntlG i.d.F. des Gesetzes vom 4. Juli 1985 Art. 1 Nr. 5.

Vorinstanz: Hessisches FG

***

BFH-Urteil vom 8.10.1985 (VIII R 78/82) BStBl. 1986 II S. 302

Legt der Steuerpflichtige gegen einen während des finanzgerichtlichen Verfahrens ergangenen Berichtigungsbescheid zunächst Einspruch ein und wird danach dieser Bescheid auf Antrag des Klägers nach § 68 FGO Gegenstand des Verfahrens, dann beinhaltet der Antrag auch die Zurücknahme des Einspruchs.

FGO § 68.

Vorinstanz: FG Berlin

***

BFH-Urteil vom 31.7.1985 (VIII R 261/81) BStBl. 1986 II S. 304

1. Überläßt eine Stadt eine in ihrem Hafen belegene Kaje (Kai) einem Dritten zur ständigen Nutzung, so ist das dafür zu zahlende Entgelt dann Mietzins i. S. des § 8 Nr. 7 GewStG, wenn die Stadt verpflichtet ist, die Kaje herzurichten und für eine bestimmte Wassertiefe zu sorgen.

2. Überläßt der Gesellschafter einer Personengesellschaft dieser ein Wirtschaftsgut zur Nutzung, das er im Rahmen seines Gewerbebetriebs von einem Dritten (Vermieter) gemietet hat, und verpflichtet sich die Personengesellschaft gegenüber ihrem Gesellschafter, das zwischen diesem und dem Vermieter vereinbarte Nutzungsentgelt unmittelbar an den Vermieter zu zahlen, so stellt sich diese Zahlung für den Gesellschafter sowohl als Vergütung i. S. des § 15 Abs. 1 Nr. 2 EStG und damit als Sonderbetriebseinnahme des Gesellschafters als auch als Sonderbetriebsausgabe des Gesellschafters im Rahmen des Betriebs der Personengesellschaft dar. Die Hälfte der an den Vermieter gezahlten Mietzinsen ist in einem solchen Fall gem. § 8 Nr. 7 GewStG dem Gewerbeertrag der Personengesellschaft hinzuzurechnen. Hingegen hat die Hinzurechnung des Teilwerts des gemieteten Wirtschaftsguts (§ 12 Abs. 2 GewStG) zum Einheitswert des Betriebsvermögens des Gesellschafters zu erfolgen.

GewStG § 8 Nr. 7, § 12 Abs. 2 Nr. 2; EStG § 15 Abs. 1 Nr. 2.

***

BFH-Urteil vom 17.1.1986 (VI R 16/83) BStBl. 1986 II S. 306

Bei der im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung zu prüfenden Frage, ob ein auswärts beschäftigter Arbeitnehmer sich maßgeblich am Familienhaushalt beteiligt hat, ist nicht von Bedeutung, ob und inwieweit solche Leistungen durch den Bezug von Kindergeld ausgeglichen wurden und welche Beträge das FA als Kinderbetreuungskosten nach § 33 a Abs. 3 Nr. 1 EStG berücksichtigt hat.

EStG 1980 § 9 Abs. 1 Nr. 5, § 33a Abs. 3 Nr. 1.

Vorinstanz: Niedersächsisches FG

***

BFH-Urteil vom 12.11.1985 (VIII R 364/83) BStBl. 1986 II S. 311

1. Eine atypische stille Gesellschaft, deren Gesellschafter Einkünfte aus Gewerbebetrieb erzielen, kann nicht Beteiligte eines finanzgerichtlichen Verfahrens sein, das die Gewerbesteuer oder die einheitliche Feststellung der Einkünfte aus Gewerbebetrieb oder des Einheitswerts des gewerblichen Betriebs betrifft.

2. Eine atypische stille Gesellschaft ist nicht "Steuerschuldner" i. S. von § 5 Abs. 1 Satz 3 GewStG 1965 und 1977. Auch der atypische stille Gesellschafter kann nicht als Steuerschuldner für die Gewerbesteuerschulden des Unternehmens in Anspruch genommen werden.

EStG § 15 Abs. 1 Nr. 2; GewStG 1965 § 5 Abs. 1; GewStG 1977 § 5 Abs. 1; AO 1977 §§ 179, 180; FGO § 48 Abs. 1, § 57, § 60 Abs. 3.

Vorinstanz: FG Baden-Württemberg

***

BFH-Urteil vom 13.3.1985 (I R 7/81) BStBl. 1986 II S. 318

1. Lehnt der Steuerpflichtige es ab, dem FG nähere Einzelheiten über den Geschäftsverkehr mit seinen angeblich ausländischen Lieferanten mitzuteilen, und wird es dem FG deshalb unmöglich, den Sachverhalt auf einfache Weise zu erforschen, so enthebt das Verhalten des Steuerpflichtigen das FG zur Verpflichtung, weiter entfernt liegende Beweise zu erheben, wenn von vornherein Zweifel bestehen, ob der Sachverhalt auf diese Weise aufgeklärt werden kann.

2. Nach § 76 Abs. 1 Satz 2 FGO sind Auskünfte jeweils von dem Beteiligten zu verlangen, der über die erforderlichen Kenntnisse verfügt bzw. in dessen Sphäre die Informationsbeschaffung liegt.

3. Die bloße Möglichkeit einer im Inland für den Empfänger nicht bestehenden Steuerpflicht reicht allein nicht aus, um von der Rechtsfolge des § 160 AO 1977 abzusehen.

FGO § 76 Abs. 1 Sätze 2 bis 4, § 96 Abs. 1 Satz 1; AO 1977 § 90 Abs. 2, § 159 Abs. 1, § 160, § 162.

Vorinstanz: FG Münster

***

BFH-Urteil vom 12.2.1986 (II R 192/78) BStBl. 1986 II S. 320

1. Der II. Senat schließt sich der Rechtsprechung des III. Senats (vgl. Urteile vom 5. Oktober 1984 III R 192/83, BFHE 142, 505, BStBl II 1985, 151, und vom 8. Februar 1985 III R 62/84, BFHE 142, 567, BStBl II 1985, 319) an, daß für Stichtage ab 1. Januar 1974 bei neu errichteten Gebäuden der Begriff "Wohnung" nur erfüllt ist, wenn eine baulich getrennte, in sich abgeschlossene Wohneinheit vorhanden ist.

2. Eine Wohnfläche von rd. 220 qm rechtfertigt für sich die Bewertung eines Einfamilienhauses im Sachwertverfahren.

BewG 1965 §§ 75, 76.

Vorinstanz: FG Bremen

***

BFH-Urteil vom 5.7.1984 (IV R 57/82) BStBl. 1986 II S. 322

Leitsatz (vom BMF gebildet):

1. Übereignen Eltern Grundstücke unter Vorbehalt des lebenslänglichen Nießbrauchs auf ihre Kinder und vermieten sie in Ausübung dieses Nießbrauchs die Grundstücke zum Zwecke der betrieblichen Nutzung an die Kinder, so sind der vorbehaltene Nießbrauch und das Mietverhältnis einkommensteuerrechtlich grundsätzlich anzuerkennen.

2. Im Falle der steuerrechtlichen Anerkennung des Nießbrauchs und des Mietverhältnisses nutzen die Kinder die Grundstücke nicht als Grundstückseigentümer, sondern als Mieter, mit der Folge, daß die Mietzinsen als Betriebsausgaben abziehbar sind.

3. Zu den abziehbaren Betriebsausgaben gehören - abgesehen von der AfA - auch die sonstigen, von den Kindern getragenen Grundstücksaufwendungen, soweit sie neben dem Mietzins als zusätzliche Gegenleistungen aus dem Mietverhältnis anzusehen und nicht unangemessen sind.

EStG § 4 Abs. 4, § 12.

Vorinstanz: FG Münster

***

BFH-Urteil vom 24.4.1985 (I R 65/80) BStBl. 1986 II S. 324

Hat ein Unternehmer die Steuervergünstigung nach § 6 b EStG in Anspruch genommen und zunächst auch die infolge Übertragung der stillen Reserven auf neu angeschaffte Wirtschaftsgüter herabgesetzten Werte in die Handelsbilanz übernommen, so darf ihm diese Vergünstigung nicht unter Berufung auf § 4 Abs. 3 Nr. 2 StAnpG nachträglich entzogen werden, wenn er die Ansätze der von der Steuervergünstigung betroffenen Vermögensgegenstände in späteren Jahren durch Zuschreibungen erhöht.

EStG §§ 5, 6b; StAnpG § 4 Abs. 3 Nr. 2; AO 1977 § 175; AktG §§ 152, 154, 155, 157.

Vorinstanz: FG Baden-Württemberg

***

BFH-Urteil vom 30.7.1985 (VIII R 71/81) BStBl. 1986 II S. 327

1. Übertragen Eltern ein Grundstück unter Vorbehalt eines obligatorischen Nutzungsrechts bürgerlich-rechtlich wirksam auf ihre Kinder und vermieten sie anschließend das Grundstück aufgrund des vorbehaltenen Nutzungsrechts an ihre Kinder, so sind das Nutzungsrecht und das Mietverhältnis grundsätzlich auch steuerrechtlich anzuerkennen.

2. Bewohnt jemand, der sein Mehrfamilienhaus unter dem Vorbehalt eines obligatorischen Nutzungsrechts veräußert hat, eine Wohnung in diesem Mehrfamilienhaus selbst, so ist ihm der Nutzungswert der Wohnung nach § 21 Abs. 2 2. Alternative EStG zuzurechnen. Der obligatorische Nutzungsberechtigte ist nicht befugt, die AfA von den Anschaffungs- oder Herstellungskosten des Gebäudes als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung geltend zu machen.

3. Ist der Nutzungswert einer Wohnung in einem Mehrfamilienhaus nach den Grundsätzen des BFH-Urteils vom 29. November 1983 VIII R 215/79 (BFHE 140, 199, BStBl II 1984, 366) dem Nutzenden zuzurechnen, so ist der Eigentümer des Mehrfamilienhauses hinsichtlich der unentgeltlich überlassenen Wohnung nicht zur Inanspruchnahme der AfA und anderer Werbungskosten befugt.

EStG § 6 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1, § 7 Abs. 4, § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 7, § 12, § 21 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2.

Vorinstanz: FG Düsseldorf

***

BFH-Urteil vom 6.11.1985 (I R 242/81) BStBl. 1986 II S. 333

1. Bringt der Gesellschafter einer Personengesellschaft ein einzelnes zu einem Betriebsvermögen gehörendes Wirtschaftsgut in die Personengesellschaft ein, kann ein Gewinn entstehen.

2. Das Entstehen und die Höhe des Gewinns hängen davon ab, ob und inwieweit der Ansatz des eingebrachten Wirtschaftsguts in der Bilanz der Personengesellschaft den bisherigen Buchwert des Wirtschaftsguts beim Einbringenden übersteigt.

3. Ob und inwieweit ein Einbringungsgewinn entsteht, hängt nicht davon ab, wie der Posten "Beteiligung an der Personengesellschaft" in der Bilanz des Einbringenden angesetzt wird.

4. Liegt einer bestandskräftigen Veranlagung des Einbringenden die Ermittlung eines Gewinns zugrunde, die nicht den unter Nr. 2 dargestellten Grundsätzen entspricht, kann dies mit steuerlicher Wirkung nicht in der Weise korrigiert werden, daß in einer Bilanz des Einbringenden der Posten "Beteiligung an der Personengesellschaft" verändert wird.

AO § 218 Abs. 2; EStG § 15 Nr. 2 (= § 15 Abs. 1 Nr. 2).

Vorinstanz: Niedersächsisches FG

***

BFH-Urteil vom 7.11.1985 (IV R 44/83) BStBl. 1986 II S. 335

Die tarifbegünstigte Veräußerung eines Praxisanteils (§ 18 Abs. 3, § 34 Abs. 2 EStG) setzt die Übertragung aller wesentlichen vermögensmäßigen Grundlagen der freiberuflichen Tätigkeit auf den Erwerber voraus; dazu gehört auch, daß die freiberufliche Tätigkeit in dem bisherigen örtlich begrenzten Wirkungskreis wenigstens für eine gewisse Zeit eingestellt wird.

EStG § 18 Abs. 3, § 34 Abs. 2.

Vorinstanz: FG Baden-Württemberg

***

BFH-Urteil vom 12.11.1985 (IX R 70/84) BStBl. 1986 II S. 337

Wird bei einem "Bauherren-Modell" dem "Bauherren" garantiert, "daß auch den übrigen Bauherren die zur Errichtung ihrer Wohnungen und Gemeinschaftseinrichtungen erforderlichen Eigen- und Fremdmittel zur Verfügung gestellt werden", so gehören die Aufwendungen für diese Gebühr nicht zu den sofort abziehbaren Werbungskosten.

EStG §§ 9 Abs. 1 Satz 1, 9 Abs. 1 Satz 3 Nrn. 1 und 2.

Vorinstanz: FG Baden-Württemberg

***

BFH-Urteil vom 12.11.1985 (IX R 183/84) BStBl. 1986 II S. 340

1. Vergütungen an Mitglieder einer Bürgerinitiative für die Rücknahme des Widerspruchs gegen eine Kraftwerksgenehmigung und den Verzicht auf weitere Rechtsbehelfe gegen den Bau und Betrieb des Kraftwerks sind nach § 22 Nr. 3 EStG einkommensteuerpflichtig.

2. Das trifft auch auf Vergütungen zu, die der Sprecher der Bürgerinitiative für seinen Einsatz im Zusammenhang mit den Vereinbarungen zwischen der Bürgerinitiative und dem Kraftwerksbetreiber erhält.

EStG § 22 Nr. 3.

***

BFH-Urteil vom 10.12.1985 (IX R 67/81) BStBl. 1986 II S. 340

Die Vergütung für ein dingliches Vorkaufsrecht, das der Vermieter dem Mieter zur Stärkung seiner Mieterposition im Zusammenhang mit der Nutzungsüberlassung einräumt, ist nach § 22 Nr. 3 EStG einkommensteuerpflichtig.

EStG § 22 Nr. 3.

Vorinstanz: FG Berlin

***

BFH-Urteil vom 10.12.1985 (VIII R 15/83) BStBl. 1986 II S. 342

Stehen mehreren Steuerpflichtigen als Gesamtgläubigern Einnahmen zu und vereinbaren sie mit dem Schuldner, daß dieser nur an einen bestimmten Gesamtgläubiger leisten soll, so tritt bei jedem der Gesamtgläubiger anteilsmäßig ein Zufluß in dem Zeitpunkt ein, in dem die Einnahmen bei dem bestimmten Gesamtgläubiger eingehen.

EStG § 11 Abs. 1 Sätze 1 und 2; BGB § 428.

Vorinstanz: FG Baden-Württemberg

***

BFH-Urteil vom 13.12.1985 (VI R 203/84) BStBl. 1986 II S. 344

Als für die Zuordnung eines Kindes beim Vater erforderlicher Nachweis der Zugehörigkeit zu seinem Haushalt (§ 32 Abs. 4 Satz 3, 2. Alternative EStG) genügt es, wenn die zuständige Behörde bescheinigt, daß das Kind mit seinen Eltern in Hausgemeinschaft lebe.

EStG 1979 § 32 Abs. 4 Satz 3.

Vorinstanz: FG Rheinland Pfalz

***

BFH-Urteil vom 17.12.1985 (VIII R 288/82) BStBl. 1986 II S. 346

Deutsche Eichenfurnierrundhölzer sind vertretbare Sachen i. S. von § 74 Abs. 1 EStDV i. V. m. § 91 BGB.

EStG 1975 § 51 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b; EStDV § 74 Abs. 1; BGB § 91.

Vorinstanz: FG Nürnberg

***

BFH-Urteil vom 28.1.1986 (IX R 12/80) BStBl. 1986 II S. 348

Eine Verpflichtung zu wiederkehrenden Barleistungen in einem Vermögensübertragungsvertrag ist als Leibrente zu beurteilen, wenn die Vertragsparteien eine Abänderbarkeit der Höhe der Rentenleistungen materiell-rechtlich von Voraussetzungen, die einer Wertsicherungsklausel entsprechen, abhängig gemacht haben, auch wenn sie in diesem Zusammenhang auf § 323 ZPO Bezug nehmen (Fortentwicklung von BFH-Urteil vom 30. Oktober 1984 IX R 2/84, BFHE 143, 317, BStBl II 1985, 610).

EStG 1971/1974/1975 § 10 Abs. 1 Nr. 1; ZPO § 323.

Vorinstanz: FG Baden-Württemberg

***

BFH-Urteil vom 25.4.1985 (IV R 83/83) BStBl. 1986 II S. 350

Überträgt ein Steuerpflichtiger eine bei Veräußerung eines Mitunternehmeranteils gebildete Rücklage nach § 6b EStG auf die Anschaffungskosten oder Herstellungskosten der Wirtschaftsgüter eines anderen Gewerbebetriebs, wirkt dies in gleicher Weise für die einkommensteuerrechtliche wie gewerbesteuerrechtliche Gewinnermittlung für diesen Gewerbebetrieb.

EStG § 6b.

Vorinstanz: FG München

***

BFH-Urteil vom 26.11.1985 (IX R 1/81) BStBl. 1986 II S. 353

Die Regelung in § 10 Abs. 3 EStG, die im Unterschied zu der in § 10c Abs. 4 Satz 2 EStG für verwitwete Arbeitnehmer getroffenen Regelung keine Verdoppelung der Sonderausgabenhöchstbeträge anderer verwitweter Personen vorsieht, verstößt nicht gegen den Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG.

EStG 1975 § 10 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 3, § 10c Abs. 3 und 4, § 32a Abs. 5 und 6, § 38, § 38b, § 38c; GG Art. 3 Abs. 1.

Vorinstanz: FG Hamburg

***

BFH-Urteil vom 31.1.1986 (VI R 78/82) BStBl. 1986 II S. 355

Bei ständig als Arbeitsmittel in Gebrauch befindlichen Möbelstücken wie Schreibtisch und Schreibtischsessel kann eine AfA wegen technischer Abnutzung auch dann in Betracht kommen, wenn die Gegenstände schon 100 Jahre alt sind und im Wert steigen.

EStG 1975/1977 § 9 Abs. 1 Nrn. 6 und 7, § 7 Abs. 1.

Vorinstanz: FG Köln

***

BFH-Beschluß vom 18.2.1986 (VII S 39/85) BStBl. 1986 II S. 357

1. Einen gerichtsinternen Streit darüber, welcher Senat des FG nach dem Geschäftsverteilungsplan zuständig ist (negativer Kompetenzkonflikt), entscheidet das Präsidium des FG.

2. Der BFH ist nicht befugt, auf Antrag eines der beteiligten Senate des FG, der die Entscheidung des Präsidiums (1.) nicht als bindend ansieht, den zuständigen Spruchkörper zu bestimmen.

GG Art. 30, Art. 101 Abs. 1 Satz 2; FGO § 4, § 39 Abs. 1 Nrn. 1 und 4; GVG § 16 Satz 2, § 21e Abs. 1 Satz 1 und 2; ZPO § 36 Nr. 6.

***

BFH-Urteil vom 30.7.1985 (VIII R 263/81) BStBl. 1986 II S. 359

Eine Betriebsaufspaltung entfällt, wenn Besitzunternehmen und Betriebsunternehmen keine gemeinsamen Gesellschafter (Unternehmer) haben (Wiesbadener Modell). Das gilt auch für Ehegatten, bei denen aufgrund besonderer Beweisanzeichen gleichgerichtete wirtschaftliche Interessen anzunehmen sind.

GewStG § 2; EStG § 15.

Vorinstanz: Hessisches FG

***

BFH-Urteil vom 27.11.1985 (I R 115/85) BStBl. 1986 II S. 362

Aufgrund des Beschlusses des BVerfG vom 12. März 1985 1 BvR 571/81, 1 BvR 494/82, 1 BvR 47/83 (BVerfGE 69, 188, BStBl II 1985, 475) darf bei der Beurteilung der personellen Verflechtung zwischen Besitz- und Betriebsunternehmen als Voraussetzung für die Annahme einer Betriebsaufspaltung nicht mehr von der - wenn auch widerlegbaren - Vermutung ausgegangen werden, Eheleute verfolgten gleichgerichtete wirtschaftliche Interessen. Als besondere Umstände, die es rechtfertigen, die Anteile der Ehefrau an einem Unternehmen denen des Ehemannes zuzurechnen, sind nicht anzusehen:

a) Jahrelanges konfliktfreies Zusammenwirken der Eheleute innerhalb der Gesellschaft,

b) Herkunft der Mittel für die Beteiligung der Ehefrau an der Betriebsgesellschaft vom Ehemann,

c) "Gepräge" der Betriebsgesellschaft durch den Ehemann,

d) Erbeinsetzung der Ehefrau durch den Ehemann als Alleinerbe, gesetzlicher Güterstand der Zugewinngemeinschaft, beabsichtigte Alterssicherung der Ehefrau.

GewStG § 2 Abs. 1.

Vorinstanz: FG Bremen

***

BFH-Urteil vom 7.11.1985 (IV R 65/83) BStBl. 1986 II S. 364

Zu den personellen Voraussetzungen einer Betriebsaufspaltung, insbesondere, wenn einer Betriebskapitalgesellschaft durch zwei personell unterschiedlich zusammengesetzte Grundstücksgesellschaften bzw. Grundstücksgemeinschaften je ein Betriebsgrundstück zur Nutzung überlassen ist.

GewStG § 2; EStG § 15.

Vorinstanz: FG Rheinland-Pfalz

***

BFH-Urteil vom 15.11.1985 (III R 110/80) BStBl. 1986 II S. 367

1. Die Höhe der Teilherstellungskosten i. S. von § 4b Abs. 4 Satz 2 InvZulG bestimmt sich nach der Summe der Aufwendungen, die dem Bauherrn bis zum 1. Juli 1977 durch den tatsächlichen Verbrauch von Gütern und die tatsächliche Inanspruchnahme von Diensten für die Herstellung des Bauobjekts entstanden sind.

2. Eine im Konkurs des Generalbauunternehmers ausgefallene Forderung des Bauherrn aus Überzahlung von Teilleistungen des Generalbauunternehmers ist nicht in die investitionszulagebegünstigten Teilherstellungskosten einzubeziehen.

InvZulG 1975 § 4b.

Vorinstanz: FG Rheinland-Pfalz

***

BFH-Urteil vom 3.10.1985 (VI R 129/82) BStBl. 1986 II S. 369

1. Verheiratete Arbeitnehmer, die mit Gleisbauarbeiten beschäftigt sind und in einem Gleisbauzug der Deutschen Bundesbahn wohnen, haben dort die Woche über eine zweite Wohnung. Es können insoweit die Voraussetzungen einer doppelten Haushaltsführung i.S. des § 9 Abs. 1 Nr. 5 EStG erfüllt sein.

2. Dienstreisen hätten diese Arbeitnehmer nur, wenn sie mehr als 15 Kilometer von ihrer Unterkunft entfernt zu Gleisbauarbeiten eingesetzt würden und diese Einsatzstellen nicht als regelmäßige Arbeitsstätte i.S. des Abschn. 25 Abs. 2 LStR 1975 zu werten wären.

EStG 1975 § 9 Abs. 1 Sätze 1, 3 Nrn. 4 und 5; LStR 1975 Abschn. 25 und 27.

Vorinstanz: FG München

***

BFH-Urteil vom 19.12.1985 (V R 34/80) BStBl. 1986 II S. 371

1. Kleinunternehmer können nicht gemäß § 9 UStG 1967/73 auf Steuerbefreiungen für solche Veranlagungszeiträume verzichten, derentwegen sie nach § 19 Abs. 1 bis 3 UStG 1967/73 besteuert werden.

2. Bei Kleinunternehmern können die in § 9 UStG 1967/73 angeführten steuerfreien Umsätze nicht zur Bemessungsgrundlage des besonderen Kürzungsanspruchs nach § 13 BerlinFG werden.

UStG 1967/73 § 9, § 19; BerlinFG § 13.

Vorinstanz: FG Berlin

***

BFH-Urteil vom 4.3.1986 (VIII R 188/84) BStBl. 1986 II S. 373

1. Zuwendungen an politische Parteien sind im allgemeinen nicht als Betriebsausgaben abziehbar.

2. Eine verdeckte Zuwendung an eine politische Partei durch Erwerb eines Gutachtens setzt voraus, daß das Gutachten gänzlich unbrauchbar ist oder sein Wert weit unter dem Kaufpreis liegt und der Erwerber dies gewußt hat oder mit der Möglichkeit der Wertlosigkeit ernstlich gerechnet und gleichwohl dies in Kauf genommen hat.

EStG § 4 Abs. 4, § 12 Nr. 1

Vorinstanz: FG Hamburg

***

BVerfG-Beschluß vom 14.1.1986 (1 BvR 209/79, 1 BvR 221/79) BStBl. 1986 II S. 376

1. Es ist nicht mit dem Grundgesetz vereinbar, daß die Steuerbegünstigung für Einkünfte aus wissenschaftlicher, künstlerischer und schriftstellerischer Nebentätigkeit (§ 34 Abs. 4 EStG a. F.) nur solchen Selbständigen gewährt wurde, die hauptberuflich einen sogenannten Katalog-Beruf im Sinne des § 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG ausübten.

2. Die Urteile des Bundesfinanzhofs vom 30. November 1978 IV R 34/74 und IV R 190/74 verletzen die Beschwerdeführer in ihrem Grundrecht aus Artikel 3 Absatz 1 des Grundgesetzes. Sie werden aufgehoben. Die Sachen werden an den Bundesfinanzhof zurückverwiesen.

***

BFH-Urteil vom 21.1.1986 (VII R 179/83) BStBl. 1986 II S. 383

1. Die Haftung des Erwerbers eines unter der bisherigen Firma fortgeführten Handelsgeschäfts für Steuerschulden des früheren Inhabers nach § 25 Abs. 1 HGB ist durch Haftungsbescheid geltend zu machen (Anschluß an das BFH-Urteil vom 23. Oktober 1985 VII R 187/82, BFHE 145, 13, BStBl II 1986, 156).

2. Eine Fortführung des Handelsgeschäfts "unter der bisherigen Firma" (1.) liegt auch dann vor, wenn an die Stelle des Firmenzusatzes "KG" die Bezeichnung "GmbH" tritt und der bisher ausgeschriebene Vorname des Komplementärs auf den Anfangsbuchstaben verkürzt wird.

HGB § 25 Abs. 1; AO 1977 § 191.

***

BFH-Beschluß vom 4.3.1986 (VII S 33/85) BStBl. 1986 II S. 384

Zur Verantwortlichkeit jedes Geschäftsführers einer GmbH für die Geschäftsführung im ganzen, wenn mehrere Geschäftsführer bestellt und die Aufgaben intern aufgeteilt sind.

AO 1977 §§ 34 Abs. 1, 69; FGO § 142; ZPO § 114.

***

BFH-Urteil vom 5.3.1986 (II R 146/77) BStBl. 1986 II S. 386

Befindet sich auf einem Einfamilienhausgrundstück eine Schwimmhalle, so rechtfertigt dieser Umstand für sich allein die Bewertung im Sachwertverfahren.

BewG 1965 § 76 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 1, § 68 i.V.m. §§ 83 ff.

Vorinstanz: FG Berlin

***

BFH-Urteil vom 22.10.1985 (IX R 145/83) BStBl. 1986 II S. 387

Fallen bei Eheleuten, die erhöhte Absetzungen nach § 7 b EStG für ein ihnen gemeinsam gehörendes Bauwerk in Anspruch genommen haben, die Voraussetzungen des § 26 Abs. 1 EStG weg, so ist nunmehr der Anteil eines jeden Ehegatten als begünstigtes Objekt i. S. von § 7 b EStG zu behandeln. Der Hinzuerwerb des Anteils des anderen Ehegatten ist dann infolge des Objektverbrauchs (§ 7 b Abs. 5 Satz 1 EStG) nicht mehr nach § 7 b EStG begünstigt.

EStG 1977 § 7b Abs. 1, 5 und 6, § 26 Abs. 1.

Vorinstanz: Niedersächsisches FG

***

BFH-Urteil vom 5.12.1985 (IV R 112/85) BStBl. 1986 II S. 390

Geht ein Schätzungslandwirt von der Schätzung nach Richtsätzen zur Buchführung über, so hat er eine Anfangsbilanz aufzustellen, die das vorhandene Betriebsvermögen ausweist. Dazu sind die Buchwerte der abnutzbaren Anlagegüter, ausgehend von den Anschaffungs- oder Herstellungskosten, vermindert um die übliche AfA, zu schätzen; übliche AfA ist die AfA in gleichen Jahresbeträgen nach einer den amtlichen AfA-Tabellen zu entnehmenden Nutzungsdauer.

Für den Zeitraum der Schätzung können weder der Schätzungslandwirt noch die Finanzbehörde eine von den amtlichen AfA- Tabellen abweichende Nutzungsdauer geltend machen.

EStG § 4 Abs. 1, § 6 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1, § 7 Abs. 1 Satz 1; AO 1977 § 162; AO § 217.

Vorinstanz: Niedersächsisches FG

***

BFH-Urteil vom 6.12.1985 (VI R 56/82) BStBl. 1986 II S. 390

Die Zusammenveranlagung eines Steuerpflichtigen, der nach marokkanischem Recht mit zwei Frauen eine gültige Ehe geschlossen hat, mit seiner zweiten Ehefrau, kommt jedenfalls dann in Betracht, wenn die erste Ehefrau nicht ebenfalls unbeschränkt einkommensteuerpflichtig ist.

EStG 1979 § 26 Abs. 1 Satz 1; EGBGB Art. 13 Abs. 1, Art. 30.

Vorinstanz: Hessisches FG

***

BFH-Urteil vom 12.12.1985 (IV R 225/83) BStBl. 1986 II S. 392

Geht ein Landwirt mit dem Eintritt in die Buchführungspflicht von der Gewinnermittlung nach Durchschnittsätzen gemäß § 13a EStG zur Gewinnermittlung durch Bestandsvergleich gemäß § 4 Abs. 1 EStG über, so hat er die in die Übergangsbilanz einzustellenden Buchwerte der abnutzbaren Anlagegüter zu schätzen. Dazu sind die Anschaffungs- oder Herstellungskosten beweglicher Anlagegüter um die üblichen Absetzungen zu mindern, die den amtlichen AfA-Tabellen zu entnehmen sind. Das Wesen der Gewinnermittlung nach Durchschnittsätzen schließt Abweichungen von den sich hiernach ergebenden AfA-Sätzen aus.

EStG § 4 Abs. 1, § 6 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1, § 7, § 13a.

Vorinstanz: Niedersächsisches FG

***

BFH-Urteil vom 21.1.1986 (IX R 7/79) BStBl. 1986 II S. 394

1. Der Nutzungswert der eigenen Wohnung in einem besonders aufwendig gestalteten oder ausgestatteten Zweifamilienhaus ist anhand der Kostenmiete zu ermitteln, wenn sich eine für vergleichbare Objekte am Wohnungsmarkt erzielbare Miete nicht feststellen läßt oder die Marktmiete den besonderen Wohnwert der Wohnung nicht angemessen widerspiegeln würde. Für die Annahme der letztgenannten Fallgestaltung ist außer verhältnismäßig hohen Herstellungskosten des Gebäudes auch bedeutsam, ob die Voraussetzungen für eine Bewertung des Grundstücks im Sachwertverfahren vorliegen.

2. Vom anhand der Kostenmiete geschätzten Rohmietwert können grundsätzlich alle durch die Wohnungsnutzung veranlaßten Werbungskosten ohne Einschränkung abgezogen werden (Fortentwicklung der Grundsätze des BFH-Urteils vom 11. Oktober 1977 VIII R 20/75, BFHE 123, 347, BStBl II 1977, 860 und teilweise Abweichung vom amtlich nicht veröffentlichten Urteil des erkennenden Senats vom 30. April 1985 IX R 72/84).

EStG § 21 Abs. 2.

Vorinstanz: Niedersächsisches FG

***

BFH-Urteil vom 23.1.1986 (IV R 24/84) BStBl. 1986 II S. 398

Der Leiter der Außenstelle einer Volkshochschule kann Ausbilder i. S. von § 3 Nr. 26 EStG sein.

EStG § 3 Nr. 26, § 18 Abs. 1 Nr. 1.

Vorinstanz: Niedersächsisches FG

***

BFH-Urteil vom 30.1.1986 (IV R 130/84) BStBl. 1986 II S. 399

Ein Landwirt, der in zulässiger Weise auf Aktivierung seiner Feldbestände verzichtet hat, kann im Falle der Verpachtung seines Betriebes auch von einer Aktivierung der auf Rückgabe seiner Feldbestände gerichteten Sachwertforderung absehen.

EStG § 4 Abs. 1, § 13; EStR Abschn. 131 Abs. 2 Satz 3; AO 1977 § 148; BGB §§ 586, 591.

Vorinstanz: FG Köln

 

   :