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BFH-Urteil vom 26.8.1987 (I R 144/86) BStBl. 1988 II S. 109

1. Mit der tatbestandlichen Voraussetzung fehlenden groben Verschuldens knüpft § 173 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO 1977 an Sorgfaltspflichten des Steuerpflichtigen an, durch deren Verletzung die Tatsachen oder Beweismittel erst nachträglich bekanntwerden. Als solche Sorgfaltspflichten kommen insbesondere die Erklärungspflichten des Steuerpflichtigen in Betracht.

2. Beauftragt der Steuerpflichtige mit der Erstellung des Jahresabschlusses und der Steuererklärung einen steuerlichen Berater, muß auch dieser sich um eine sachgerechte und gewissenhafte Erfüllung dieser Erklärungspflichten bemühen.

3. Der steuerliche Berater hat, wenn er Mitarbeiter zur Vorbereitung des Jahresabschlusses und der Steuererklärung einsetzt, Sorgfaltspflichten hinsichtlich der Auswahl seiner Mitarbeiter, der Organisation der Arbeiten in seinem Büro und der Kontrolle der Arbeitsergebnisse der Mitarbeiter.

AO 1977 § 173 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2.

Vorinstanz: FG Baden-Württemberg

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BFH-Urteil vom 28.10.1987 (I R 12/84) BStBl. 1988 II S. 111

Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Einspruchsfrist kann nicht gewährt werden, wenn sich die Rechtsbehelfsschrift ohne Verzögerung der Postbeförderung zwar am Morgen nach dem Fristablauf bei Abholung der Post durch das FA in dessen Postfach bei der Postanstalt befunden und damit den Eingangsstempel des Vortages erhalten hätte, jedoch ungeklärt bleibt, ob die Rechtsbehelfsschrift noch vor Fristablauf in das Postfach eingelegt worden ist.

AO 1977 § 110.

Vorinstanz: FG Baden-Württemberg

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BFH-Urteil vom 4.11.1987 (II R 102/85) BStBl. 1988 II S. 113

Die Anordnung einer Außenprüfung ist auch zulässig, soweit ausschließlich festgestellt werden soll, ob und inwieweit Steuerbeträge hinterzogen oder leichtfertig verkürzt worden sind. Eine sich insoweit gegenseitig ausschließende Zuständigkeit von Außenprüfung und Steuerfahndung besteht nicht.

AO 1977 § 193 Abs. 1, § 194 Abs. 1, § 196, § 199 Abs. 1, § 208 Abs. 1 und 3, § 385 Abs. 1, § 386 Abs. 1 und 2, § 393 Abs. 1 Satz 1 und 2; BpO(St) § 4 Abs. 1 und 2, § 9.

Vorinstanz: FG Nürnberg

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BFH-Urteil vom 11.11.1987 (I R 108/85) BStBl. 1988 II S. 115

Macht ein Steuerpflichtiger in seiner Einkommensteuererklärung oder den dieser beigefügten Unterlagen keine Angaben über die Veräußerung seines Unternehmens, so liegt darin eine erhebliche Verletzung seiner Erklärungspflicht.

Wird das Veräußerungsgeschäft nachträglich bekannt, steht Treu und Glauben wegen der Schwere der Erklärungspflichtverletzung der Änderung des Steuerbescheids auch dann nicht entgegen, wenn das FA den Veräußerungsvorgang vor dem Erlaß des geänderten Bescheids hätte ermitteln können.

AO 1977 § 90 Abs. 1, § 173 Abs. 1 Nr. 1.

Vorinstanz: FG Rheinland-Pfalz

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BFH-Urteil vom 17.11.1987 (VII R 90/84) BStBl. 1988 II S. 117

Erklärt das FA die Aufrechnung mit Ansprüchen aus dem Steuerschuldverhältnis, so kann es, wenn ihm mehrere zur Aufrechnung geeignete Forderungen zustehen, die Forderungen bestimmen, die gegeneinander aufgerechnet werden sollen.

Das FA ist - ebenso wie der Steuerpflichtige - nicht gehalten, bei der Aufrechnung seine Ansprüche nach der Fälligkeit zu ordnen und zunächst die älteren Ansprüche zum Erlöschen zu bringen.

AO 1977 §§ 225, 226, 34, 69, 191; BGB §§ 366, 396.

Vorinstanz: FG Münster (EFG 1984, 594)

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BFH-Urteil vom 30.9.1987 (II R 42/84) BStBl. 1988 II S. 120

Ein an den Testamentsvollstrecker adressierter, für Schenkungsteuerschulden des Erblassers erlassener Schenkungsteuerbescheid mit dem Zusatz "als Testamentsvollstrecker und Zustellungsvertreter der Erben nach ..." ist inhaltlich unbestimmt, weil er nicht erkennen läßt, ob durch den Steuerbescheid zulässigerweise (§ 45 AO 1977, § 2213 BGB) gegenüber dem Testamentsvollstrecker eine Steuerschuld des Erblassers geltend gemacht und gleichzeitig dem Testamentsvollstrecker der an die Erben gerichtete Bescheid bekanntgegeben werden sollte oder ob ihm der Bescheid lediglich als Zustellungsbevollmächtigter der Erben bekanntgegeben werden sollte.

AO 1977 § 119 Abs. 1, § 45 Abs. 2, § 265; ErbStG 1974 § 32 Abs. 1; BGB § 2213; ZPO § 748 Abs. 1.

Vorinstanz: FG Düsseldorf

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BFH-Urteil vom 29.10.1987 (X R 1/80) BStBl. 1988 II S. 121

1. Hat das FA in der mündlichen Verhandlung vor dem FG den Erlaß eines Änderungsbescheides zugesagt und erklären daraufhin die Beteiligten den Rechtsstreit für in der Hauptsache erledigt, so ist das FA nach Treu und Glauben an die Zusage gebunden.

2. Lehnt das FA den Erlaß des zugesagten Änderungsbescheides ab, kann der Kläger den Rechtsstreit mit dem Antrag fortsetzen, das FA zum Erlaß des Änderungsbescheides zu verpflichten.

AO 1977 § 4; FGO §§ 68, 100 Abs. 1 Satz 4, § 138.

Vorinstanz: FG Düsseldorf

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BFH-Urteil vom 26.11.1987 (V R 130/82) BStBl. 1988 II S. 124

Meldet das FA nichttitulierte Umsatzsteuerforderungen in einer Summe zur Konkurstabelle an, so ist die Anmeldung wirksam erfolgt, wenn durch den Inhalt der Anmeldung sichergestellt ist, daß nur bestimmte Sachverhalte erfaßt sind, die zur Verwirklichung der gesetzlichen Tatbestände des UStG geführt haben, auf denen die Umsatzsteuerforderungen beruhen (Fortführung des BFH-Urteils vom 26. Februar 1987 V R 114/79, BFHE 149, 98, BStBl II 1987, 471). Dies ist bei einer durch Betrag und Zeitraum bezeichneten Umsatzsteuerforderung regelmäßig der Fall.

AO 1977 § 251 Abs. 2, 3; FGO § 115 Abs. 1, § 155; BFH-EntlG Art. 1 Nr. 5 Satz 1; UStG 1973 § 1 Abs. 1 Nr. 1; KO §§ 139, 141 Abs. 1, § 146 Abs. 1, 4, 5, §§ 148, 191 Abs. 2; ZPO § 3.

Vorinstanz: FG des Saarlandes (EFG 1983, 218)

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BFH-Urteil vom 17.4.1985 (I R 144/82) BStBl. 1988 II S. 126

Die der Durchlüftung lagernden Getreides dienenden Kühlkanäle, die lose an ein Kühlgerät angeschlossen werden, sind einer selbständigen Nutzung i. S. des § 6 Abs. 2 EStG 1977 nicht fähig.

EStG 1977 § 6 Abs. 2.

Vorinstanz: FG Schleswig-Holstein

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BFH-Urteil vom 23.10.1986 (IV R 352/84) BStBl. 1988 II S. 128

1. Provisionen, die eine KG für die Vermittlung des Eintritts von Kommanditisten schuldet, sind auch dann Betriebsausgaben der KG, wenn den Kommanditisten die Entrichtung dieser Provisionen bekannt ist.

2. Eine mit dem Beitritt des Kommanditisten entstandene Provisionsverpflichtung kann bei der Berechnung seines Verlustanteils berücksichtigt werden.

3. Vermittlungsprovisionen, welche die KG an Gesellschafter geleistet hat, sind als Sondervergütungen bei der Feststellung des Gesamtgewinns der Gesellschafter zu berücksichtigen.

EStG § 4 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 Satz 2, § 15 Abs. 1 Nr. 2; AO 1977 § 39 Abs. 2 Nr. 2.

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BFH-Urteil vom 17.9.1987 (III R 242/83) BStBl. 1988 II S. 130

Aufwendungen für die Bewirtung von Trauergästen erwachsen nicht zwangsläufig i. S. von § 33 Abs. 2 Satz 1 EStG und sind deshalb nicht steuerermäßigend als außergewöhnliche Belastung zu berücksichtigen.

EStG § 33.

Vorinstanz: Niedersächsisches FG

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BFH-Urteil vom 27.10.1987 (IX R 1/83) BStBl. 1988 II S. 132

1. Die für Versicherungen auf den Erlebens- oder Todesfall in § 10 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b EStG 1971 vorgeschriebene vertragliche Dauer von mindestens zwölf Jahren ist nur dann erfüllt, wenn der Versicherer - abgesehen von dem jederzeit gegebenen Todesfallrisiko - seine Leistung auf den Erlebensfall weder ganz noch teilweise vor Ablauf einer Versicherungsdauer von zwölf Jahren zu erbringen verpflichtet ist.

2. Beiträge zu Lebensversicherungen mit früheren Teilleistungen auf den Erlebensfall sind auch nicht teilweise als Sonderausgaben abziehbar.

EStG 1971 § 10 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b.

Vorinstanz: FG Düsseldorf (EFG 1982, 343)

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BFH-Beschluß vom 6.11.1987 (III B 101/86) BStBl. 1988 II S. 134

1. Der Höchstbetrag nach § 33a Abs. 1 Satz 1 EStG ist in der für die Jahre 1984 und 1985 geltenden Fassung verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden (Anschluß an das BFH-Urteil vom 25. März 1986 IX R 4/83, BFHE 146, 403, BStBl II 1986, 603).

2. Bis zum Inkrafttreten des Steuersenkungsgesetzes 1986/1988 war der Kinderlastenausgleich vorrangig als sozialrechtliche und nicht als steuerrechtliche Regelung ausgestaltet. Es unterliegt daher nicht der abschließenden Beurteilung durch die Gerichte der Finanzgerichtsbarkeit, ob der Gesetzgeber dem Gebot, die Minderung der Leistungsfähigkeit durch Aufwendungen für den Unterhalt von Kindern zu beachten, bei Wiedereinführung des Kinderfreibetrags durch § 32 Abs. 8 EStG i.d.F. des Haushaltsbegleitgesetzes 1983 in angemessener Weise nachgekommen ist.

3. Es kann dahinstehen, ob die in den Jahren 1984 und 1985 geltenden Ausbildungsfreibeträge wegen unangemessener Abzugsgrenzen verfassungswidrig sind, da eine Aussetzung der Vollziehung darauf beruhender Einkommensteuerbescheide mangels eines insoweit erforderlichen berechtigten Interesses der Antragsteller an der Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes nicht in Betracht kommt.

EStG i.d.F. des StÄndG 1979 § 33a Abs. 1 Satz 1; EStG i.d.F. des HBegleitG 1983 § 32 Abs. 8, § 33a Abs. 2 Satz 1; GG Art. 3 Abs. 1, Art. 6 Abs. 1.

Vorinstanz: FG Köln (EFG 1986, 454)

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BFH-Urteil vom 20.11.1987 (III R 296/84) BStBl. 1988 II S. 137

Aufwendungen für den Unterhalt einer in Davos/Schweiz gelegenen Zweitwohnung sind keine als außergewöhnliche Belastung abziehbaren Krankheitskosten.

EStG § 33.

Vorinstanz: FG München

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BFH-Urteil vom 6.11.1987 (III R 259/83) BStBl. 1988 II S. 138

Ein Ausbildungsfreibetrag wegen auswärtiger Unterbringung eines minderjährigen Kindes kann nur gewährt werden, wenn das Kind sowohl räumlich als auch hauswirtschaftlich aus dem Haushalt der Eltern ausgegliedert ist. Wird geltend gemacht, das Kind sei wochentags bei der nur 400 bis 500m entfernt wohnenden Großmutter untergebracht, so ist nach der Lebenserfahrung davon auszugehen, daß jedenfalls eine räumliche Ausgliederung nicht stattgefunden hat.

EStG 1979 § 33a Abs. 2 Satz 1 Nr. 2; FGO § 96.

Vorinstanz: Niedersächsisches FG

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BFH-Urteil vom 18.8.1987 (VIII R 297/82) BStBl. 1988 II S. 139

1. Der Montageerlaß (jetzt Auslandstätigkeitserlaß) und der Pauschalierungserlaß enthalten keine abschließende Regelung der Möglichkeiten des Steuererlasses und der Steuerpauschalierung nach § 34c Abs. 3 EStG a.F. (jetzt § 34c Abs. 5 EStG 1979).

2. Bei einer Ermessensentscheidung (hier Ablehnung eines Billigkeitserlasses nach § 163 AO 1977) liegt ein Ermessensfehlgebrauch vor, wenn die Behörde sich auf Einwendungen gegen einen vorangegangenen Bescheid einläßt und hierbei zu Unrecht von dessen Rechtmäßigkeit ausgeht (Anschluß an BFH-Urteil vom 1. Dezember 1966 V 137/64, BFHE 87, 405, BStBl III 1967, 156).

EStG 1977 § 34c Abs. 3 (EStG 1979 § 34c Abs. 5); FGO § 102; AO 1977 §§ 5, 163.

Vorinstanz: Hessisches FG (EFG 1983, 130)

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BFH-Urteil vom 11.8.1987 (IX R 135/83) BStBl. 1988 II S. 141

Die Erklärung des einen Verfahrensbeteiligten, nicht auf mündliche Verhandlung zu verzichten, ist als Antrag auf mündliche Verhandlung i. S. von Art. 3 § 5 Satz 2 VGFGEntlG zu werten mit der Folge, daß auch der andere Verfahrensbeteiligte nicht nach Vorschrift des Gesetzes (§ 119 Nr. 4 FGO) vertreten war, wenn das FG ohne mündliche Verhandlung entscheidet (Ergänzung zum BFH-Beschluß vom 9. Juni 1986 IX B 90/85, BFHE 146, 395, BStBl II 1986, 679).

FGO § 119 Nr. 4; VGFG-EntlG Art. 3 § 5 Satz 2.

Vorinstanz: FG Rheinland-Pfalz

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BFH-Urteil vom 2.9.1987 (I R 162/84) BStBl. 1988 II S. 142

1. Die Klage gegen einen Einkommensteuerbescheid (Folgebescheid) ist auch dann zulässig, wenn mit der Klagebegründung nur Einwendungen gegen einen dem Folgebescheid zugrunde liegenden Gewinnfeststellungsbescheid (Grundlagenbescheid) geltend gemacht werden.

2. Im Rahmen der Begründetheit der Klage gegen den Folgebescheid hat das FG zu prüfen, ob und welche Bindungswirkung der Feststellungsbescheid entfaltet bzw. ob die Klage aus einem anderen Grunde begründet ist.

FGO § 40 Abs. 2, § 42, § 74; AO 1977 § 182 Abs. 1.

Vorinstanz: FG des Saarlandes

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BFH-Urteil vom 26.8.1987 (I R 141/86) BStBl. 1988 II S. 143

1. Gibt ein Rechtsanwalt seiner zuverlässigen Bürokraft die Anweisung, in einer von ihm bereits unterzeichneten Revisionsschrift, die nur aus einem Blatt besteht, die Gerichtsbezeichnung zu ändern, so braucht er die Ausführung seiner Anweisung nicht zu kontrollieren (Anschluß an BGH-Beschluß vom 4. November 1981 VIII ZB 59, 60/81, NJW 1982, 2.670).

2. Eine gegen einen vEK-Bescheid erhobene Klage, die auf Einwendungen gegen die Höhe des angesetzten Einkommens gestützt ist, ist zulässig.

3. Wird eine gegen einen vEK-Bescheid erhobene Klage auf die Behauptung gestützt, das FA habe zu Unrecht eine verdeckte Gewinnausschüttung angenommen, so hat das FG zu prüfen, ob die angenommene verdeckte Gewinnausschüttung tatsächlich das verwendbare Eigenkapital gemindert hat.

KStG 1977 § 8 Abs. 3, §§ 27 ff., § 47 Abs. 2; FGO § 40 Abs. 2, § 42, § 56 Abs. 1.

Vorinstanz: FG Nürnberg

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BFH-Urteil vom 17.11.1987 (VII R 124/84) BStBl. 1988 II S. 147

1. Die Befugnis der Lohnsteuerhilfevereine zur Hilfeleistung bei der Erstellung der Einkommensteuererklärung wird in den Arbeitnehmer-Veranlagungsfällen nicht dadurch ausgeschlossen, daß der Steuerpflichtige auch Einkünfte aus der Beteiligung an einer Grundstücksgemeinschaft bezieht, die gemäß § 179 Abs. 1 und 2, § 180 AO 1977 einheitlich und gesondert festgestellt werden.

2. Die Befugnis der Lohnsteuerhilfevereine zur Hilfeleistung in diesen Veranlagungsfällen besteht auch dann, wenn der Steuerpflichtige neben den in § 4 Nr. 11 Satz 2 StBerG genannten Einkünften Einnahmen aus Kapitalvermögen erzielt, die den Werbungskosten-Pauschbetrag und den Sparer-Freibetrag nicht übersteigen.

StBerG § 4 Nr. 11.

Vorinstanz: Niedersächsisches FG

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BFH-Urteil vom 25.6.1987 (V R 121/86) BStBl. 1988 II S. 150

Eine Aufteilung der Vorsteuerbeträge aus dem Bezug von Futter- und Düngemitteln in nach § 15 Abs. 1 Nr. 1 UStG 1973 abziehbare und in im Rahmen der Vorsteuerpauschalierung (§ 24 Abs. 1 Sätze 4 und 5 UStG 1973) berücksichtigte (vgl. Senatsurteil vom 26. Februar 1987 V R 71/77, BFHE 150, 165, BStBl II 1987, 685) ist regelmäßig auch dann durchzuführen, wenn die für den landwirtschaftlichen Unternehmensteil angeschaffte Warenmenge relativ gering ist.

AO § 217; AO 1977 §§ 42, 162; StAnpG § 6 Abs. 1; UStG 1973 § 15 Abs. 1, § 24.

Vorinstanz: FG Düsseldorf

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BFH-Urteil vom 29.9.1987 (X R 13/81) BStBl. 1988 II S. 153

Werden Gebrauchtwagen unter Verwendung der den Erlassen des BMF vom 19. März 1968 IV A/2 - S 7.110 - 4/67 (USt-Kart., § 3 S 7.110 Karte 1) und vom 12. Dezember 1969 IV A/2 - S 7.110 - 8/69 (USt-Kart., § 3 S 7.110 Karte 3) als Anlage beigefügten Musterverträge ("Auftrag zur Vermittlung eines Kraftfahrzeug-Verkaufs") verkauft, so liegt grundsätzlich auch dann kein Eigengeschäft des Vermittlers vor, wenn dieser zusätzlich im eigenen Namen eine (begrenzte) Garantie auf den Motor übernimmt (Abgrenzung zu BFH-Urteil vom 25. Juni 1987 V R 78/79, BFHE 150, 205, BStBl II 1987, 657).

UStG 1973 § 1 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1, § 3 Abs. 1, § 10 Abs. 1 Satz 4.

Vorinstanz: FG Münster

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BFH-Beschluß vom 12.11.1987 (V B 52/86) BStBl. 1988 II S. 156

1. Steuerbarer Umsatz durch Übernahme einer Baulast gegen ein Darlehen zu marktunüblich niedrigen Zinsen.

2. Zum Wert des anderen Umsatzes bei tauschähnlichen Umsätzen.

UStG 1973 § 1 Abs. 1 Nr. 1, § 10 Abs. 3 Satz 2, § 13 Abs. 1 Nr. 1.

Vorinstanz: FG Schleswig-Holstein

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BFH-Urteil vom 26.11.1987 (V R 85/83) BStBl. 1988 II S. 158

Leistungsempfänger ist grundsätzlich derjenige, der aus dem der Leistung zugrunde liegenden Schuldverhältnis als Auftraggeber berechtigt und verpflichtet ist. Um Nachteile bei der Geltendmachung des Vorsteuerabzugsanspruchs -z.B. bei Auseinanderfallen von Leistungsempfänger und Rechnungsadressat- zu vermeiden, muß insbesondere bei Leistungsvergabe durch Ehegatten klar vereinbart und durchgeführt werden, ob einer der Ehegatten oder die Ehegattengemeinschaft Leistungsempfänger ist.

UStG 1967 § 15 Abs. 1 Nr. 1.

Vorinstanz: FG Baden-Württemberg

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BFH-Urteil vom 24.3.1987 (VII R 113/84) BStBl. 1988 II S. 163

Bei einem kombinierten Auskunfts- und Vorlageersuchen des FA hat der ersuchte Dritte - hier: ein Kreditinstitut - Anspruch auf Ersatz aller seiner mit dem Ersuchen zusammenhängenden Aufwendungen, d.h. auch jener, die ihm im Zusammenhang mit der Vorlage von Urkunden entstanden sind.

AO 1977 §§ 93, 97, 107.

Vorinstanz: FG Köln

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BFH-Urteil vom 8.4.1987 (II R 236/84) BStBl. 1988 II S. 164

1. Eine Berichtigung gemäß § 129 AO 1977 ist auch dann möglich, wenn in den Eingabewertbogen eine Zahl eingetragen wird, die das fehlerhafte Ergebnis einer vorangegangenen aktenkundigen Berechnung ist.

2. Die Berichtigung des zugunsten des Steuerpflichtigen eingetretenen Rechenfehlers ist auch dann möglich, wenn dieser nicht ohne weiteres erkennen konnte, daß im Vorfeld der Ausfüllung des Eingabewertbogens ein Rechenfehler eingetreten ist.

AO 1977 § 129.

Vorinstanz: Niedersächsisches FG

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BFH-Urteil vom 10.4.1987 (III R 202/83) BStBl. 1988 II S. 165

Eine Betriebsprüfung, die aufgrund einer unwirksamen Prüfungsanordnung erfolgt, kann keine Ablaufhemmung für die Verjährung herbeiführen.

AO §§ 144, 145, 146a Abs. 3; AO 1977 §§ 169, 170, 171 Abs. 4

Vorinstanz: FG Köln

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BFH-Urteil vom 15.4.1987 (VII R 160/83) BStBl. 1988 II S. 167

Der Geschäftsführer einer GmbH kann als Haftungsschuldner für von der GmbH nicht abgeführte Lohnsteuer auch insoweit in Anspruch genommen werden, als die Steuer auf seinen eigenen Arbeitslohn entfällt.

AO 1977 §§ 34, 69, 191; AO a.F. §§ 97, 103, 109 Abs. 1.

Vorinstanz: FG Münster

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BFH-Urteil vom 29.4.1987 (I R 118/83) BStBl. 1988 II S. 168

1. Eine Mitteilung i. S. des § 202 Abs. 1 Satz 3 AO 1977 hindert unter den Voraussetzungen des § 173 Abs. 2 Satz 2 AO 1977 nur die Änderung eines Steuerbescheides gemäß § 173 Abs. 1 AO 1977. Sie steht jedoch der Änderung des Bescheides aufgrund einer anderen Vorschrift (z. B. § 164 Abs. 2 AO 1977) nicht entgegen.

2. Eine Mitteilung i. S. des § 202 Abs. 1 Satz 3 AO 1977 ist kein Verwaltungsakt, der eine allgemeine Änderungssperre für die in der vorangegangenen Außenprüfung festgestellten Sachverhalte auslöst.

AO 1977 § 118 Abs. 1, § 157 Abs. 2, § 164 Abs. 1 und 2, § 171 Abs. 4, § 173 Abs. 1, Abs. 2 Sätze 1 und 2, § 202 Abs. 1 Sätze 1 und 3.

Vorinstanz: FG des Saarlandes

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BFH-Urteil vom 30.4.1987 (VII R 48/84) BStBl. 1988 II S. 170

1. Eine nicht begründete Ermessensentscheidung der Verwaltung ist im Regelfall rechtsfehlerhaft.

2. Eine Vorprägung der Ermessensentscheidung durch die Verwirklichung des Haftungstatbestands in erschwerter Verschuldensform und eine daran anknüpfende stillschweigend sachgerechte Ermessensausübung des FA kann in Anwendung des BFH-Urteils in BFHE 125, 126, BStBl II 1978, 508 nur dann angenommen werden, wenn das FA selbst bei seiner Entscheidung über den Haftungstatbestand erkennbar von einem schweren Verschulden des Haftungsschuldners ausgegangen ist.

AO a.F. §§ 103, 109 Abs. 1, 118.

Vorinstanz: FG München

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BFH-Urteil vom 14.7.1987 (VII R 188/82) BStBl. 1988 II S. 172

1. Die Berechnung der Haftungssumme im Fall der Geschäftsführerhaftung für Umsatzsteuerrückstände bei Nichtvorhandensein ausreichender Zahlungsmittel zur Tilgung sämtlicher Verbindlichkeiten (Grundsatz der anteiligen Tilgung der Umsatzsteuer) ist zeitraumbezogen (Haftungszeitraum) und überschlägig vorzunehmen. Ungleichmäßigkeiten in der Zahlungsfähigkeit des steuerpflichtigen Unternehmers während des Haftungszeitraums können durch pauschale Abschläge von der überschlägig ermittelten durchschnittlichen Tilgungsquote ausgeglichen werden (Anschluß an die Urteile des BFH vom 26. März 1985 VII R 139/81, BFHE 143, 488, BStBl II 1985, 539, und vom 12. Juni 1986 VII R 192/83, BFHE 146, 511, BStBl II 1986, 657).

2. In die Vergleichsrechnung zur Ermittlung der anteiligen Tilgungsquote (1.) sind auch die Personalaufwendungen des Unternehmers einzubeziehen.

AO §§ 103, 105, 109; AO 1977 §§ 191, 69, 34; UStG 1973 § 18.

Vorinstanz: FG Nürnberg

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BFH-Urteil vom 16.9.1987 (II R 178/85) BStBl. 1988 II S. 174

1. Die Änderung der bei der Einheitswertfeststellung getroffenen Artfeststellung (§ 19 Abs. 3 BewG) nach § 181 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 173 Abs. 1 AO 1977 ist zulässig.

2. Nimmt das FA von Amts wegen gegen den Willen des Steuerpflichtigen eine Änderung vor, so indiziert dies unwiderlegbar, daß es die Voraussetzungen von § 173 Abs. 1 Nr. 1 AO 1977 (Änderung zuungunsten des Steuerpflichtigen) für gegeben hält. Begehrt der Steuerpflichtige die Änderung, so indiziert dies unwiderlegbar, daß die Voraussetzungen von § 173 Abs. 1 Nr. 2 AO 1977 (Änderung zugunsten) vorliegen.

AO 1977 § 169 Abs. 1, §§ 172 ff., § 181 Abs. 1; BewG §§ 19, 75

Vorinstanz: FG Rheinland-Pfalz (EFG 1985, 485)

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BFH-Urteil vom 29.9.1987 (VII R 54/84) BStBl. 1988 II S. 176

Zur Begründung der Ermessensentscheidung der Verwaltung bei der Inanspruchnahme eines Geschäftsführers als Haftungsschuldner.

AO §§ 103, 105, 109 Abs. 1, 118 (AO 1977 §§ 34, 69, 191 Abs. 1).

Vorinstanz: FG Baden-Württemberg

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BFH-Urteil vom 27.10.1987 (VII R 170/84) BStBl. 1988 II S. 178

Eine Vollmacht des Abtretenden von Steuererstattungsansprüchen zur Unterzeichnung der Abtretungsanzeige an das FA setzt auch dann die nachgewiesene Kenntnis des Vollmachtgebers von dem amtlich vorgeschriebenen Anzeigenvordruck voraus, wenn es sich um eine widerruflich erteilte Vollmacht handelt und die Forderung tituliert ist (Anschluß an BFHE 137, 150, BStBl II 1983, 123).

AO 1977 § 46 Abs. 3.

Vorinstanz: FG Münster

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BFH-Beschluß vom 23.11.1987 (GrS 1/86) BStBl. 1988 II S. 180

Ein Steuerbescheid darf wegen nachträglich bekanntgewordener Tatsachen oder Beweismittel zugunsten des Steuerpflichtigen nicht aufgehoben oder geändert werden, wenn das FA bei ursprünglicher Kenntnis der Tatsachen oder Beweismittel nicht anders entschieden hätte.

AO 1977 § 173 Abs. 1 Nr. 2, § 176, § 177.

Vorlagebeschluß vom 7. Mai 1986 VI R 172/82 (BFHE 146, 496, BStBl II 1986, 707)

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BFH-Beschluß vom 30.11.1987 (VIII B 3/87) BStBl. 1988 II S. 183

Die Beauftragung einer Großbetriebsprüfungsstelle einer OFD mit der Außenprüfung ist nicht nichtig, sondern allenfalls anfechtbar.

AO 1977 § 125 Abs. 1, §§ 193, 195.

Vorinstanz: FG Köln (EFG 1987, 52)

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BFH-Urteil vom 10.11.1987 (VIII R 53/84) BStBl. 1988 II S. 186

1. Bei einer typischen Unterbeteiligung sind Hauptbeteiligter und Unterbeteiligter nicht an denselben Einkünften beteiligt. Eine gesonderte Feststellung solcher Einkünfte findet deshalb nicht statt.

2. Wird in einem Vertrag über eine typische Unterbeteiligung ergänzend auf die Vorschriften des BGB und des HGB verwiesen, so ist auf die Teilnahme des Unterbeteiligten am Gewinn und Verlust § 337 HGB a.F. (§ 232 HGB n.F.) anzuwenden.

3. Verlustanteile des Unterbeteiligten sind Werbungskosten bei den Einkünften aus Kapitalvermögen in Gestalt der Verminderung der Einlage. Sie sind nicht zu berücksichtigen, bevor der Jahresabschluß der Hauptgesellschaft festgestellt sowie der Verlustanteil des Hauptbeteiligten und dann der Verlustanteil des Unterbeteiligten berechnet worden sind.

AO 1977 § 180 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a; EStG 1974 § 20 Abs. 1 Nr. 2; EStG 1977 § 20 Abs. 1 Nr. 4; HGB (a.F.) §§ 335 f.; HGB (n.F.) §§ 230 f.

Vorinstanz: FG Rheinland-Pfalz

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BFH-Urteil vom 13.5.1987 (II R 189/83) BStBl. 1988 II S. 188

Hat das FA die Schenkungsteuer gegen einen von mehreren Gesamtschuldnern bestandskräftig festgesetzt, so kann es gegenüber einem anderen Gesamtschuldner diese Steuer höher festsetzen, auch wenn die bestandskräftige Festsetzung fehlerhaft ist und nach den §§ 172 ff. AO nicht mehr geändert werden kann.

AO §§ 44, 172 ff.; BGB § 425 Abs. 2; ErbStG 1959 § 15 (1974 § 20).

Vorinstanz: FG Münster

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BFH-Urteil vom 16.07.1987 (V R 2/81) BStBl. 1988 II S. 190

Wird ein gegen den Konkursverwalter gerichteter Steuerbescheid, mit dem Steuerforderungen als Masseansprüche geltend gemacht werden, auf den Zeitraum nach der Konkurseröffnung beschränkt, so handelt es sich nicht um eine (unzulässige) Besteuerung für einen im Gesetz nicht vorgesehenen abgekürzten Besteuerungszeitraum, sondern um die (zulässige) Kenntlichmachung, daß sich der Steuerbescheid auf Masseansprüche beschränkt.

UStG 1973 § 16 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 und 4; AO 1977 § 251 Abs. 2; KO § 3 Abs. 1, §§ 6, 17 Abs. 1, § 57.

Vorinstanz: FG Münster

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BFH-Urteil vom 5.11.1987 (IV R 153/84) BStBl. 1988 II S. 191

Die Vorschrift des § 23 Nr. 2 Satz 3 BerlinFG, nach der die für die gewerbesteuerrechtliche Zerlegung geltende Regelung des § 31 GewStG auch für die Aufteilung von gewerblichen Einkünften auf Berliner und Nicht-Berliner Betriebstätten maßgebend ist, verstößt nicht gegen das GG.

BerlinFG §§ 21, 23; GewStG § 31.

Vorinstanz: Niedersächsisches FG

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BFH-Urteil vom 11.11.1987 (X R 62/81) BStBl. 1988 II S. 194

Ein Kürzungsanspruch gemäß § 1a BerlinFG ist nicht gegeben, wenn ein Berliner Unternehmer Gegenstände, die er in Berlin hergestellt hat, in eine westdeutsche Betriebsstätte verbringt und anschließend von hier aus ohne vorherige Be- und Verarbeitung unentgeltlich an private Endverbraucher liefert.

BerlinFG § 1a.

Vorinstanz: FG Berlin

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BFH-Urteil vom 25.11.1987 (II R 185/80) BStBl. 1988 II S. 196

Schließt ein Unternehmen für seine Arbeitnehmer eine Kapital- Direktversicherung gegen Einmalprämie ab und finanziert es die Einmalprämie mit einem Policedarlehen des Versicherers, so sind die Ansprüche aus der noch nicht fälligen Versicherung und die Schuldverpflichtung aus dem Policedarlehen bei der Einheitsbewertung des Betriebsvermögens zu berücksichtigen. Werden die noch nicht fälligen Versicherungsansprüche nicht mit dem Rückkaufswert, sondern mit zwei Dritteln der Prämie bewertet, so kann sich auch in diesem Fall insgesamt nicht ein negativer Wert ergeben.

BewG 1965 § 12 Abs. 4, §§ 95, 97, § 109 i.d.F. vor dem VStRG 1974.

Vorinstanz: FG Schleswig-Holstein (EFG 1980, 479)

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BFH-Beschluß vom 12.11.1987 (V B 58/87,V S 13/87) BStBl. 1988 II S. 198

Zu den Voraussetzungen der Prozeßkostenhilfe für eine KG.

FGO § 142 Abs. 1; ZPO § 114 Abs. 1, § 116 Satz 1 Nr. 2, § 117 Abs. 2, 4.

Vorinstanz: Niedersächsisches FG

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BFH-Urteil vom 26.11.1987 (V R 133/81) BStBl. 1988 II S. 199

Werden in einen Feststellungsbescheid nach § 251 Abs. 3 AO 1977 Steuerforderungen aufgenommen, die auf unterschiedlichen materiell-rechtlichen Entstehungsgründen beruhen, so handelt es sich - anders als bei der Steuerveranlagung - nicht um unselbständige Besteuerungsgrundlagen im Sinne von Teilen des Steuerbescheides, sondern um jeweils selbständig zu beurteilende Feststellungsakte. Sie unterliegen als selbständige Streitpunkte einer jeweils gesonderten revisionsrechtlichen Prüfung.

FGO § 120 Abs. 1 Satz 1, § 124; AO 1977 § 251 Abs. 2 Satz 1, Abs. 3; KO §§ 12, 139, 144, 146 Abs. 2, 4, 5.

Vorinstanz: Niedersächsisches FG

 

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