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BFH-Urteil vom 20.11.1987 (VI R 140/84) BStBl. 1988 II S. 402

Gegen Billigkeitsentscheidungen gemäß § 237 Abs. 4 i. V. m. § 234 Abs. 2 AO 1977 ist die Beschwerde gegeben. Dies gilt auch dann, wenn die Finanzbehörde die Entscheidung zugleich mit der Zinsfestsetzung in einem Bescheid getroffen hat.

AO 1977 § 234 Abs. 2, § 237 Abs. 4, § 348 Abs. 1 Nrn. 2 und 10, § 349.

Vorinstanz: FG Düsseldorf (EFG 1984, 104)

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BFH-Urteil vom 24.11.1987 (IX R 158/83) BStBl. 1988 II S. 404

1. Ist auf Grund eines Rechtsbehelfs eines Steuerpflichtigen zu seinen Gunsten ein Steuerbescheid geändert worden, so kann das FA nach § 174 Abs. 4 und 5 AO 1977 eine bestandskräftige Steuerfestsetzung zu Lasten eines anderen Steuerpflichtigen ändern, damit der zugrundeliegende einheitliche Lebenssachverhalt bei beiden Steuerpflichtigen übereinstimmend beurteilt wird.

2. Dies gilt insbesondere für die einkommensteuerrechtliche Würdigung wiederkehrender Leistungen auf Seiten des Verpflichteten nach § 10 Abs. 1 Nr. 1 EStG 1975 und auf Seiten des Berechtigten nach § 22 Nr. 1 EStG 1975.

AO 1977 § 174 Abs. 4 und 5; EStG 1975 § 10 Abs. 1 Nr. 1, § 22 Nr. 1.

Vorinstanz: FG Münster

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BFH-Urteil vom 12.1.1988 (VII R 66/87) BStBl. 1988 II S. 406

Nach Aufteilung einer Steuergesamtschuld von Ehegatten ist die Aufrechnung des FA gegenüber einem Ehegatten, soweit auf ihn kein Rückstand mehr entfällt, unzulässig.

AO 1977 §§ 44, 268 ff., insbesondere §§ 268, 276, 278 Abs. 1.

Vorinstanz: Niedersächsisches FG

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BFH-Urteil vom 1.3.1988 (VII R 109/86) BStBl. 1988 II S. 408

Der durch Duldungsbescheid des Finanzamts in Anspruch genommene Gegner einer Anfechtung kann gegen den seiner Inanspruchnahme zugrunde liegenden Steuer- oder Haftungsbescheid keine Einwendungen erheben, die der Steuer- oder Haftungsschuldner bereits verloren hat. Mit Einwendungen gegen einen bestandskräftig gewordenen Steuer- oder Haftungsbescheid ist der duldungsverpflichtete Anfechtungsgegner mithin ausgeschlossen.

AO 1977 § 191 Abs. 1, § 166, § 37 Abs. 1, § 218 Abs. 1; AnfG § 2, § 3 Abs. 1 Nr. 3.

Vorinstanz: FG München (EFG 1987, 5)

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BFH-Urteil vom 25.11.1987 (II R 227/84) BStBl. 1988 II S. 410

1. Ein einheitlicher Feststellungsbescheid (Einheitswertbescheid) wird zwar erst mit der Bekanntgabe an alle Feststellungsbeteiligten allen gegenüber wirksam, er entfaltet aber mit seiner Bekanntgabe an einzelne der notwendigen Bekanntgabeempfänger diesen gegenüber Wirksamkeit.

2. Ergeht ein Einheitswertfeststellungsbescheid erst nach dem Tode eines Beteiligten auf einen davor liegenden Stichtag, so bleibt der Verstorbene Zurechnungssubjekt unbeschadet des Umstandes, daß seine Erben Feststellungsbeteiligte sind und ihnen der Bescheid bekanntzugeben ist.

AO 1977 §§ 45, 124 Abs. 1 Satz 1, § 157 Abs. 2, § 179 Abs. 1 und 2, § 180 Abs. 1 Nr. 1, § 182 Abs. 2, § 183; BewG § 22.

Vorinstanz: FG Rheinland-Pfalz (EFG 1985, 60)

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BFH-Beschluß vom 20.1.1988 (I B 72/87) BStBl. 1988 II S. 412

Ein Antragsteller (Steuerausländer) trägt keinen Rechtsanspruch gegenüber dem BMF auf Unterlassung einer Auskunftserteilung gegenüber der zuständigen Finanzbehörde eines EG-Mitgliedstaates ohne Ersuchen schlüssig vor, wenn die beabsichtigte Auskunft lediglich einen Zahlungsvorgang betrifft und der Antragsteller nur darlegt, daß die Steuer- und Zollabteilung der zuständigen ausländischen Finanzbehörde einen Informationsaustausch untereinander pflege.

FGO § 114; AO 1977 § 30; GG Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1; EGAHiG § 2 Abs. 2 Nr. 1, § 3 Abs. 2; DBA-Frankreich 1959 Art. 22 Abs. 2.

Vorinstanz: FG Köln

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BFH-Beschluß vom 4.2.1988 (V R 57/83) BStBl. 1988 II S. 413

1. Die Revision ist unzulässig, wenn der Kläger nach Durchführung einer Außenprüfung die Aufhebung der Prüfungsanordnung begehrt und es mit der Revision versäumt, seinen Antrag auf die Feststellung der Rechtswidrigkeit der Prüfungsanordnung umzustellen.

2. Die Aufforderung zur Umstellung eines Anfechtungsantrages auf einen Feststellungsantrag kann unterbleiben, wenn die Revision mit dem neuen Antrag als unbegründet zurückzuweisen wäre.

3. In besonderen Fällen kann die Bekanntgabe der Prüfungsanordnung mit dem Beginn der Prüfung zusammenfallen.

FGO §§ 40, 76 Abs. 2, § 100 Abs. 1 Satz 4; AO 1977 §§ 193, 194, 196, 197.

Vorinstanz: FG Rheinland-Pfalz

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BFH-Urteil vom 27.1.1988 (II R 234/85) BStBl. 1988 II S. 415

Rückstellungen einer Genossenschaft für die Aufstellung, Prüfung und Veröffentlichung des Jahresabschlusses, die Aufstellung des Geschäftsberichts und die Erstellung der Steuererklärungen für das abgelaufene Geschäftsjahr sind bei der Einheitsbewertung des Betriebsvermögens nicht als Schuld abzuziehen (Anschluß an BFHE 139, 422, BStBl II 1984, 51).

BewG § 103 Abs. 1.

Vorinstanz: FG Baden-Württemberg

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BFH-Urteil vom 3.2.1988 (I R 399/83) BStBl. 1988 II S. 416

Die Rückabwicklung eines rückgängig gemachten Anschaffungsgeschäfts i.S. des § 18 KVStG 1972 löst in der Regel als weiteres Anschaffungsgeschäft Börsenumsatzsteuer aus. Etwas anderes gilt bei rückwirkend unwirksamen Anschaffungsgeschäften, deren wirtschaftliches Ergebnis nicht bestehenbleibt.

KVStG 1972 §§ 17, 18; AO 1977 § 41 Abs. 1.

Vorinstanz: Schleswig-Holsteinisches FG (EFG 1983, 517)

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BFH-Urteil vom 30.6.1987 (VIII R 353/82) BStBl. 1988 II S. 418

Wird ein zum Gesellschaftsvermögen einer Personengesellschaft gehörendes Grundstück mit einem Gebäude bebaut, das eigenen Wohnzwecken eines, mehrerer oder aller Gesellschafter dienen soll, so verliert das Grundstück dadurch in der Regel seine Eigenschaft als Betriebsvermögen. Es wird zum Privatvermögen der Personengesellschaft, wenn alle Gesellschafter ausdrücklich oder durch schlüssiges Handeln (Einverständnis mit der Bebauung) der Entnahme zustimmen, es sei denn, im Gesellschaftsvertrag ist für die Entnahme eine andere Stimmenmehrheit vorgesehen.

EStG §§ 4 Abs. 1, 6 Abs. 1 Nr. 4

Vorinstanz: FG Schleswig-Holstein

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BFH-Urteil vom 6.11.1987 (III R 112/85) BStBl. 1988 II S. 422

Wohnt ein in Berufsausbildung befindliches Kind außerhalb des Haushalts des Steuerpflichtigen, so gehören die Aufwendungen für die Unterhaltung der Wohnung ebenso zu den Aufwendungen für die Berufsausbildung dieses Kindes (i. S. des § 33a Abs. 2 EStG) wie etwa Schulgelder, Studiengebühren, Aufwendungen für Bücher und anderes Lernmaterial sowie Fahrtkosten zur Ausbildungsstätte.

EStG § 33a Abs. 2.

Vorinstanz: FG Berlin

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BFH-Urteil vom 11.11.1987 (I R 7/84) BStBl. 1988 II S. 424

1. Dient der Erwerb eines Grundstücks in der Zwangsversteigerung der Rettung einer betrieblichen Forderung, so gelangt das Grundstück auch dann im Erwerbszeitpunkt in das Betriebsvermögen, wenn es nicht zum Einsatz im Betrieb bestimmt ist.

2. Zur Höhe der Anschaffungskosten beim Erwerb eines Grundstücks im Zwangsversteigerungsverfahren.

EStG §§ 4 Abs. 1 und Abs. 4, 6 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 4.

Vorinstanz: FG Schleswig-Holstein

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BFH-Urteil vom 13.11.1987 (III R 213/84) BStBl. 1988 II S. 426

Selbständig tätige Taxifahrer können einen Verpflegungsmehraufwand nach den für Geschäftsreisen bzw. Geschäftsgängen geltenden Verwaltungsregelungen abziehen. Die für angestellte Berufskraftfahrer geltende Regelung (BMF-Schreiben vom 29. Juni 1979 IV B 6 - S 2353 - 47/49 II, BStBl I 1979, 374) ist nicht anwendbar (Abgrenzung zum BFH-Urteil vom 8. August 1986 VI R 117/83, BFHE 148, 237, BStBl II 1987, 184).

EStG § 4 Abs. 4.

Vorinstanz: Hessisches FG

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BFH-Urteil vom 13.11.1987 (III R 222/84) BStBl. 1988 II S. 428

Selbständig tätige Malermeister, die auf Baustellen mehr als 15 km von ihrer Betriebstätte entfernt tätig werden, können einen Verpflegungsmehraufwand nach den für Geschäftsreisen geltenden Verwaltungsregelungen ohne Einschränkungen abziehen, auch wenn die Rückkehr stets am gleichen Tag erfolgt.

EStG § 4 Abs. 4, § 12 Nr. 1.

Vorinstanz: FG Münster (EFG 1984, 541)

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BFH-Urteil vom 17.11.1987 (VIII R 348/82) BStBl. 1988 II S. 430

Ein Kaufmann, der mit dem anderen Vertragsteil über die Änderung oder Aufhebung eines geschlossenen Vertrags verhandelt, darf nach dem Grundsatz vorsichtiger Bilanzierung von dem Ansatz einer Rückstellung oder einer Verbindlichkeit, die sich aus dem bestehenden Vertrag ergibt, erst dann absehen, wenn der Vertrag geändert oder aufgehoben ist.

EStG § 5 Abs. 1; AktG 1965 § 152 Abs. 7 Satz 1; HGB n.F. § 249 Abs. 1 Satz 1.

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BFH-Urteil vom 1.12.1987 (IX R 134/83) BStBl. 1988 II S. 431

1. Prozeßkosten teilen als Folgekosten die einkommensteuerrechtliche Qualifikation der Aufwendungen, die Gegenstand des Prozesses waren.

2. Aufwendungen für die Beseitigung von Baumängeln, die bereits bei der Herstellung des Gebäudes aufgetreten sind, aber erst nach dessen Fertigstellung behoben werden, sind ebenfalls Herstellungskosten des Gebäudes (Ergänzung zu BFH-Urteil vom 24. März 1987 IX R 17/84, BFHE 149, 548, BStBl II 1987, 694).

EStG 1979 § 9 Abs. 1 Satz 1, Satz 3 Nr. 7, § 7 Abs. 4 Satz 1.

Vorinstanz: FG Schleswig-Holstein (EFG 1984, 113)

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BFH-Urteil vom 8.12.1987 (IX R 161/83) BStBl. 1988 II S. 433

1. Sonderbeiträge eines Abgeordneten an seine politische Partei sind nicht als Werbungskosten von den gemäß § 22 Nr. 4 Satz 1 EStG steuerpflichtigen Bezügen des Abgeordneten abziehbar.

2. Das Abzugsverbot für Wahlkampfkosten in § 22 Nr. 4 Satz 3 EStG verstößt nicht gegen den Gleichheitssatz.

EStG § 22 Nr. 4; GG Art. 3.

Vorinstanz: FG Berlin (EFG 1984, 285)

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BFH-Urteil vom 8.12.1987 (IX R 255/87) BStBl. 1988 II S. 435

Auch der erfolglose Bewerber um ein Bundestagsmandat kann seine Wahlkampfkosten nicht als Werbungskosten bei den sonstigen Einkünften abziehen.

EStG § 22 Nr. 4 Satz 3; GG Art. 3.

Vorinstanz: FG Münster

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BFH-Urteil vom 5.2.1988 (III R 244/83) BStBl. 1988 II S. 436

Die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme des erhöhten Pauschbetrags gemäß § 33b Abs. 3 Satz 3 EStG wegen ständiger Hilflosigkeit können bei Körperbehinderten, die in ihrer Erwerbsfähigkeit um mindestens 50 v.H. gemindert sind, nur durch einen Ausweis nach § 3 Abs. 5 SchwbG (nunmehr § 4 Abs. 5 SchwbG n. F.) nachgewiesen werden.

EStG § 33b Abs. 3; EStDV § 65; SchwbG § 3 (SchwbG n.F. § 4).

Vorinstanz: FG Nürnberg

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BFH-Urteil vom 6.11.1987 (III R 241/83) BStBl. 1988 II S. 438

1. Besteht für ein Kind keine Lernmittelfreiheit, so ist für die Gewährung des Ausbildungsfreibetrages nach der Lebenserfahrung davon auszugehen, daß auch Aufwendungen für die Anschaffung entsprechender Lernmittel (insbesondere Bücher) erwachsen.

2. Für Veranlagungszeiträume vor 1982 ist der Ausbildungsfreibetrag für nicht unbeschränkt steuerpflichtige Kinder (bei einer Ausbildung im Ausland) nicht entsprechend § 33a Abs. 1 Satz 4 EStG zu kürzen.

EStG 1979 § 33a Abs. 2, Abs. 1 Satz 4; AO 1977 § 90 Abs. 2; FGO § 76 Abs. 1 Satz 4.

Vorinstanz: FG Berlin

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BFH-Urteil vom 8.10.1987 (IV R 56/85) BStBl. 1988 II S. 440

Eine abgehängte, mit einer Beleuchtungsanlage versehene Kassettendecke eines Büroraumes ist Gebäudebestandteil, nicht Betriebsvorrichtung.

EStG § 7 Abs. 1; BewG § 68 Abs. 2 Nr. 2.

Vorinstanz: FG Münster

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BFH-Urteil vom 17.9.1987 (III R 272/83) BStBl. 1988 II S. 441

Erwirbt ein Steuerpflichtiger eine orthopädische Fachwerkstätte, so reichen die Tatsachenfeststellungen des FG, daß die den individuellen Maßen angepaßten Schuhleisten als solche keinen eigenen Marktwert gehabt hätten und der für ihren Erwerb gezahlte Kaufpreisanteil nur die Gegenleistung für die Überlassung des Kundenstamms gewesen sei, nicht aus, um beurteilen zu können, ob die Schuhleisten wegen einer evtl. Möglichkeit einer Umarbeitung materielle Wirtschaftsgüter sind und die auf sie entfallenden Kaufpreisteile Anschaffungskosten i.S. von § 6 Abs. 2 EStG sind.

EStG § 6 Abs. 2; FGO § 118 Abs. 2.

Vorinstanz: FG Nürnberg

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BFH-Urteil vom 6.11.1987 (III R 178/85) BStBl. 1988 II S. 442

Es gibt keine allgemeine Lebenserfahrung, nach der für die Gewährung des Ausbildungsfreibetrages stets davon ausgegangen werden könnte, daß den Eltern für ein in Berufsausbildung befindliches Kind ausnahmslos auch entsprechende Ausbildungsaufwendungen erwachsen. Auf die Prüfung, ob Schulgeldfreiheit oder Lernmittelfreiheit ( = kostenlose Zurverfügungstellung von Unterrichtshilfen in der Hand des Lernenden) besteht, kann deshalb regelmäßig nicht verzichtet werden (Abgrenzung zum BFH-Urteil vom 6. November 1987 III R 241/83, BFHE 151, 416).

EStG § 33a Abs. 2; FGO § 96 Abs. 1 Satz 3.

Vorinstanz: FG Berlin

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BFH-Urteil vom 20.11.1987 (VI R 6/86) BStBl. 1988 II S. 443

1. Ob eine für ständig wechselnde Einsatzstellen berufstypische Tätigkeit vorliegt, bestimmt sich nicht nach abstrakten Berufsbildern, sondern nach der mutmaßlichen Verwendung des Arbeitnehmers im Rahmen des Direktionsrechts des Arbeitgebers (Anschluß an BFH-Urteil vom 11. Juli 1980 VI R 198/77, BFHE 131, 64, BStBl II 1980, 654).

2. Auch bei einem auf ständig wechselnden Einsatzstellen beschäftigten Arbeitnehmer sind Aufwendungen für Fahrten zu Arbeitsstätten, die im üblichen Arbeitsplatzeinzugsbereich seiner Wohnung liegen, nur mit den Pauschsätzen des § 9 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 EStG als Werbungskosten zu berücksichtigen.

EStG 1981 § 9 Abs. 1 Nr. 4.

Vorinstanz: Niedersächsisches FG (EFG 1986, 118)

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BFH-Urteil vom 11.12.1987 (VI R 147/85) BStBl. 1988 II S. 445

Die in Verwaltungsanweisungen zugelassenen Pauschbeträge für Verpflegungsmehraufwendungen sind nur auf solche Sachverhalte anzuwenden, für die die Anweisungen nach dem Verständnis der Verwaltung gelten sollen. Für Straßenreiniger gibt es keine derartigen Pauschbeträge.

EStG 1981 § 9 Abs. 1 Satz 1; LStR 1981 Abschn. 22 Abs. 2 Nr. 3 und Abs. 3 Nr. 3.

Vorinstanz: Hessisches FG

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BFH-Beschluß vom 27.1.1988 (IV R 14/86) BStBl. 1988 II S. 447

Versäumt ein Prozeßbeteiligter den Termin zur mündlichen Verhandlung aus einem in seiner Person liegenden Grund, liegt kein Fall des § 116 Abs. 1 Nr. 3 FGO vor.

FGO § 116 Abs. 1 Nr. 3.

Vorinstanz: FG Berlin

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BFH-Urteil vom 28.1.1988 (IV R 68/86) BStBl. 1988 II S. 449

Eine vom FG erlassene einstweilige Anordnung kann auf Antrag eines Beteiligten wegen veränderter Umstände aufgehoben werden.

FGO § 114 Abs. 3.

Vorinstanz: FG Berlin (EFG 1986, 611)

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BFH-Urteil vom 25.11.1987 (I R 385/83) BStBl. 1988 II S. 450

1. Nach § 2 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 KVStG 1972 müssen die in Satz 1 genannten freiwilligen Leistungen nur objektiv geeignet sein, den Wert der Gesellschaftsrechte zu erhöhen. Es ist nicht erforderlich, daß eine freiwillige Leistung den Wert der Gesellschaftsrechte tatsächlich erhöht.

2. Wegen § 8 Nr. 2 KVStG 1972 ist Steuermaßstab der Wert der Leistung für die Kapitalgesellschaft. Unmaßgeblich ist der Wert eines Verzichtes für den Gesellschafter.

KVStG 1972 § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4b und Satz 2, § 5 Abs. 1 Nr. 3, § 8 Nr. 2, § 9 Abs. 2.

Vorinstanz: FG München

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BFH-Urteil vom 16.12.1987 (I R 393/83) BStBl. 1988 II S. 451

1. Leitet eine Gemeinde Zuschüsse, die ihr von dem zuständigen Land zweckgebunden bewilligt wurden, einer Gemeinde-GmbH zu, damit diese die Zuschüsse dem gebundenen Zweck zuführt, so ist keine nach § 2 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. a KVStG 1972 gesellschaftsteuerpflichtige Leistung anzunehmen.

2. Leistet eine Gemeinde im Zusammenhang mit den zu 1. genannten Zuschüssen an ihre Gemeinde-GmbH einen Geldbetrag als Eigenanteil, damit die Gemeinde-GmbH ihn zusammen mit den Zuschüssen zweckgebunden verwendet, so ist dies eine gesellschaftsteuerpflichtige Leistung i.S. des § 2 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. a KVStG 1972.

KVStG 1972 § 2 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. a.

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BFH-Urteil vom 20.1.1988 (I R 395/83) BStBl. 1988 II S. 453

Überläßt der Gesellschafter einer GmbH & Co. KG der Gesellschaft eine Sache "quoad sortem", so besteht die ggf. gesellschaftsteuerpflichtige Leistung nur in der (einmaligen) Einbringung der Sache dem Werte nach, nicht jedoch außerdem in deren dauernden Nutzungsüberlassung.

KVStG 1972 § 2 Abs. 1 Nrn. 1 und 4 Buchst. b, c, § 5 Abs. 2 Nr. 3, § 8 Nr. 1 Buchst. b.

Vorinstanz: FG Düsseldorf

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BFH-Urteil vom 27.1.1988 (I R 387/83) BStBl. 1988 II S. 454

Werden gegenüber dem Kommanditisten einer GmbH & Co. KG Verlustanteile mit dessen Guthabenzinsen und Tantiemeguthaben saldiert und nur der saldierte Betrag auf dem Gesellschafter- Verlustkonto ausgewiesen, so kann hierin ein gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 2 oder Nr. 4 Buchst. b KVStG 1972 gesellschaftsteuerpflichtiger Verzicht auf die Vorabvergütungen oder aber die nicht gesellschaftsteuerbare Durchführung einer Gewinn- und Verlustverteilungsabrede liegen. Zur Abgrenzung ist darauf abzustellen, ob die Vereinbarung von Vorabvergütungen sich als Forderung des Gesellschafters unmittelbar gegenüber der Gesellschaft darstellt.

KVStG 1972 § 2 Abs. 1 Nr. 2 und Nr. 4 Buchst. b; HGB §§ 120, 167, 168.

Vorinstanz: FG Düsseldorf

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BFH-Urteil vom 21.1.1988 (IV R 100/85) BStBl. 1988 II S. 456

Bei einer Betriebsaufspaltung führt der Umstand, daß das Besitzunternehmen neben seiner Vermietung von Wirtschaftsgütern an das Betriebsunternehmen im Rahmen seiner vermögensverwaltenden Tätigkeit auch Wohnungen an Dritte vermietet und teilweise veräußert, nicht zu einer gewerbesteuerrechtlichen Organschaft zwischen Besitzunternehmen und Betriebsunternehmen.

GewStG § 2 Abs. 2 Nr. 2 Satz 2; KStG 1977 § 14 Nr. 2.

Vorinstanz: FG Nürnberg

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BFH-Beschluß vom 24.2.1988 (II B 160/87) BStBl. 1988 II S. 457

Die Ausnahme von der Besteuerung für den Übergang von Grundstückseigentum im Umlegungsverfahren (§ 1 Abs. 1 Nr. 3 Satz 2 Buchst. b GrEStG 1983) erstreckt sich nicht auf den Eigentumsübergang im Grenzregelungsverfahren.

GrEStG 1983 § 1 Abs. 1 Nr. 3 Satz 1 und Satz 2 Buchst. b; BBauG §§ 45 ff., §§ 80 ff.; BauGB §§ 45 ff., §§ 80 ff.

Vorinstanz: FG Nürnberg

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BFH-Urteil vom 9.12.1987 (I R 384/83) BStBl. 1988 II S. 458

1. Die Umwandlung einer Rücklage in gezeichnetes Kapital ohne Begründung zusätzlicher Einlageverpflichtungen des Kommanditisten ist bei einer GmbH & Co. KG eine gesellschaftsteuerbare Leistung i.S. des § 2 Abs. 1 Nr. 2 KVStG 1972. Sie ist gemäß § 7 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a KVStG 1972 von der Gesellschaftsteuer befreit, wenn das gezeichnete Kapital durch Umwandlung offener Rücklagen erhöht worden ist, d.h. wenn die dem gezeichneten Kapital zugeführten Beträge vor ihrer Umwandlung aus der gesamthänderischen Bindung nicht entlassen waren.

2. Die Umwandlung von Rechten oder Forderungen eines stillen Gesellschafters in eine erhöhte Einlage ist bei einer GmbH & Co. KG eine gesellschaftsteuerbare Leistung i.S. des § 2 Abs. 1 Nr. 2 KVStG 1972, wenn der stille Gesellschafter keine neuen Gesellschaftsrechte erhält und die stille Gesellschaft am Handelsgewerbe einer Kapitalgesellschaft i.S. des § 5 KVStG 1972 besteht. Die Leistung ist nur unter den Voraussetzungen des § 7 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 Buchst. b KVStG 1972 von der Gesellschaftsteuer befreit.

KVStG 1972 § 2 Abs. 1 Nr. 2, § 5 Abs. 2 Nr. 3, § 6 Abs. 1 Nrn. 1 und 3, Abs. 2, § 7 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a und b und Satz 2.

Vorinstanz: FG Münster (EFG 1983, 143)

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BFH-Urteil vom 9.12.1987 (I R 260/83) BStBl. 1988 II S. 460

1. Eine Ausschüttung i. S. des § 27 Abs. 1 KStG 1977 ist erst mit dem Abfluß der Gewinnanteile (Dividenden) bei der Kapitalgesellschaft verwirklicht. Die Ausschüttungsbelastung entsteht erst in diesem Augenblick.

2. Verluste, die eine Kapitalgesellschaft gemäß § 10d EStG abzieht, sind im Abzugsjahr unabhängig von ihrem Ansatz in dem das Verlustentstehungsjahr betreffenden Körperschaftsteuerbescheid zu ermitteln (Abweichung von BFH-Beschluß vom 18. Mai 1983 I R 263/82, BFHE 138, 409, BStBl II 1983, 602).

KStG 1977 § 8 Abs. 3 und 4, § 27 Abs. 1 und 3, § 29 Abs. 1, §§ 41, 44, 47 Abs. 2 Satz 2; EStG §§ 10d, 43, 44.

Vorinstanz: FG Rheinland-Pfalz

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BFH-Urteil vom 9.12.1987 (I R 1/85) BStBl. 1988 II S. 463

Durch den Ansatz eines Verlustes in dem das Verlustentstehungsjahr betreffenden Körperschaftsteuerbescheid wird keine Besteuerungsgrundlage mit Bindungswirkung für die Körperschaftsteuer im Verlustabzugsjahr festgestellt. Deshalb ist über die Höhe eines Verlustabzuges in dem Körperschaftsteuerbescheid zu befinden, der das Verlustabzugsjahr betrifft (Abweichung von BFH-Beschluß vom 18. Mai 1983 I R 263/82, BFHE 138, 409, BStBl II 1983, 602).

AO 1977 §§ 118, 157 Abs. 2; KStG 1977 § 47.

Vorinstanz: FG Rheinland-Pfalz

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BFH-Urteil vom 9.12.1987 (I R 35/86) BStBl. 1988 II S. 466

1. Im vEK-Bescheid werden die Bestände des verwendbaren Eigenkapitals zu dem im Bescheid genannten Stichtag festgestellt. Soweit zur Berechnung dieser Bestände Eigenkapital Zu- und -abgänge ermittelt werden, handelt es sich um unselbständige Besteuerungsgrundlagen i. S. des § 157 Abs. 2 AO 1977.

2. Aufgrund des § 47 Abs. 2 Satz 2 KStG 1977 i.V. m. § 157 Abs. 1 Satz 2 AO 1977 muß der Körperschaftsteuerbescheid in seinem feststellenden Teil das Einkommen und die Tarifbelastung den Beträgen nach bezeichnen.

3. Das Einkommen i. S. des § 47 Abs. 2 Satz 1 KStG 1977 ist in einem Körperschaftsteuerbescheid dann nicht festgestellt, wenn für den Adressaten des Bescheids kein feststellender Verfügungssatz erkennbar ist, der Aufschluß darüber gibt, in welcher Höhe das Einkommen als festgestellt gilt.

4. Ist das Einkommen in einem Körperschaftsteuerbescheid nicht gemäß § 47 Abs. 2 Satz 2 KStG 1977 festgestellt worden, so ist die fehlende Feststellung durch Erlaß eines Ergänzungsbescheids gemäß § 179 Abs. 3 AO 1977 nachzuholen.

5. In dem Ergänzungsbescheid kann keine verbindliche Aussage über die Abzugsfähigkeit eines Verlustes gemacht werden, der für das Verlustentstehungsjahr als (negatives) Einkommen gemäß § 47 Abs. 2 Satz 2 KStG 1977 festgestellt gilt.

KStG 1977 § 47; AO 1977 § 157, § 173 Abs. 1 Nr. 2, § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 171 Abs. 10, 124 Abs. 1, § 182 Abs. 1, § 181 Abs. 1 Satz 1.

Vorinstanz: FG Köln

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BFH-Urteil vom 12.11.1987 (V R 141/83) BStBl. 1988 II S. 468

1. Über die Abziehbarkeit der Vorsteuerbeträge aus der Herstellung eines insgesamt für das Unternehmen (§ 15 Abs. 1 UStG 1967) angeschafften Gebäudes mit mehreren Raumeinheiten (Läden und Büros) kann erst nach der erstmaligen tatsächlichen Verwendung sämtlicher Räume anhand des § 15 Abs. 2 UStG 1967 materiell abschließend entschieden werden (BFH-Urteil vom 31. Juli 1987 V R 148/78, BFHE 150, 473, BStBl II 1987, 754).

2. Wird nach Fertigstellung des Gebäudes nur ein Teil der Räume vermietet, während das Gebäude im übrigen leersteht, so liegen nur hinsichtlich der vermieteten Räume/Flächen Verwendungsumsätze vor. Das Leerstehen ist keine relevante Verwendung i. S. des § 15 Abs. 2 bis 4 UStG 1967. Wird das Gebäude anschließend verkauft, so ist die Veräußerung die erstmalige tatsächliche Verwendungsleistung bezüglich des bis dahin leerstehenden Gebäudeteils.

UStG § 1967 § 15.

Vorinstanz: Hessisches FG

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BFH-Urteil vom 9.12.1987 (X R 39/81) BStBl. 1988 II S. 471

Zahlungen zur Durchführung eines bestimmten Forschungsvorhabens werden dann im Rahmen eines umsatzsteuerrechtlichen Leistungsaustausches für eine Leistung - und nicht etwa als echter Zuschuß - erbracht, wenn der Zahlende auf Grund der jeweils geltenden Abreden einen rechtlich durchsetzbaren Anspruch auf Durchführung des Forschungsvorhabens erworben hat. Wem das Vorhaben in erster Linie nützt, ist nicht allein entscheidend.

UStG 1967/1973 § 1 Abs. 1 Nr. 1, § 10 Abs. 1 Satz 3.

Vorinstanz: FG München

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BFH-Urteil vom 28.1.1988 (V R 112/86) BStBl. 1988 II S. 473

1. Eine Leistung gegen Entgelt (§ 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG 1980) kann dadurch erbracht werden, daß eine Stadt durch die Herstellung von öffentlichen Wasserhauptleitungen unter Beitragserhebung den Berechtigten die Möglichkeit verschafft, die der Beitragspflicht unterliegenden Grundstücke an das öffentliche Versorgungsnetz anzuschließen.

2. Die Bedeutung des Tatbestandsmerkmales "gegen Entgelt" (§ 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG 1980) ist § 1 UStG 1980 zu entnehmen, nicht § 10 UStG 1980.

3. Der Entgeltlichkeit einer Leistung (§ 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG 1980) steht nicht entgegen, daß der Leistende auf Grund gesetzlicher oder behördlicher Verpflichtung leisten muß und daß er ggf. ohne diese Verpflichtung von der Leistungsbewirkung absähe; unerheblich ist, ob die Leistung beim Leistungsempfänger erwünscht ist.

4. Für die Entgeltlichkeit reicht es aus, daß die Stadt (vgl. Nr. 1) bei der Herstellung der Wasserhauptleitungen in der auf die Beitragssatzung gestützten Erwartung handelt, die Leistungsempfänger zu entsprechenden Beiträgen heranziehen zu können.

5. Für die Anwendung des § 10 Abs. 1 Satz 2 UStG 1980 kommt es nicht darauf an, ob die Berechtigten (vgl. Nr. 1) auf die ihnen verschaffte Möglichkeit eines Anschlusses an das öffentliche Wasserversorgungsnetz Wert legen oder nicht.

UStG 1980 § 1 Abs. 1 Nr. 1, § 2 Abs. 3, § 10 Abs. 1; KStG 1981 § 1 Abs. 1 Nr. 6, § 4 Abs. 3 und 5.

Vorinstanz: Niedersächsisches FG

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BFH-Beschluß vom 24.2.1988 (II B 93/87) BStBl. 1988 II S. 478

Anwartschaften auf Leistungen einer Unterstützungskasse können bei der Ermittlung des Vermögenswerts für die Schätzung des gemeinen Werts der Anteile an dem Trägerunternehmen nicht wertmindernd berücksichtigt werden.

BewG 1965 § 11 Abs. 2.

Vorinstanz: FG Rheinland-Pfalz

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BFH-Urteil vom 8.3.1988 (VII R 6/87) BStBl. 1988 II S. 480

Zu den Anforderungen an die inhaltliche Bestimmtheit von Lohnsteuerhaftungsbescheiden gegenüber Personen, die nach § 69 i.V.m. §§ 34, 35 AO 1977 haften.

AO 1977 §§ 34, 35, 69, 119 Abs. 1.

Vorinstanz: FG München

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BFH-Urteil vom 10.2.1988 (II R 206/84) BStBl. 1988 II S. 482

Das FA verletzt die ihm obliegende Ermittlungspflicht grundsätzlich nicht, wenn es vor dem Erlaß eines Artfeststellungsbescheides nicht Einsicht in die Bauakten nimmt.

AO 1977 §§ 88, 173 Abs. 1 Nr. 1, § 181 Abs. 1 Satz 1; BewG §§ 19, 75.

Vorinstanz: Hessisches FG (EFG 1984, 222)

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BFH-Beschluß vom 22.1.1988 (III B 134/86) BStBl. 1988 II S. 484

Ob sich ein Einkommensteuer-Vorauszahlungsbescheid durch den Erlaß des entsprechenden Jahressteuer-Bescheids erledigt, ist für die Zeit nach Inkrafttreten der FGO und der AO 1977 noch nicht abschließend geklärt.

Die Klärung dieser Frage kann jedoch in einem Verfahren gegen den (nach Abschluß des Einspruchsverfahrens gegen den Vorauszahlungsbescheid) gemäß § 237 AO 1977 erlassenen Zinsbescheid nicht herbeigeführt werden.

AO 1977 § 237, §§ 125, 365 Abs. 3; FGO § 41, §§ 68, 100 Abs. 1 Satz 4; EStG § 37.

Vorinstanz: Niedersächsisches FG

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BFH-Urteil vom 3.2.1988 (I R 369/83) BStBl. 1988 II S. 486

Unter einem festen Mittelpunkt (italienisch: "sede fissa") i.S. des Art. 7 Abs. 1 Satz 2 DBA-Italien ist der eigene Stützpunkt des Steuerpflichtigen zu verstehen, von dem aus er den freien Beruf ausübt.

DBA-Italien Art. 7.

Vorinstanz: FG Baden-Württemberg

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BFH-Urteil vom 17.9.1987 (III R 201-202/84) BStBl. 1988 II S. 488

1. Eine Teilwertabschreibung aufgrund einer Fehlmaßnahme ist unabhängig von der Ertragslage des Unternehmens zulässig.

2. Eine Teilwertabschreibung wegen Überdimensionierung eines Wirtschaftsguts kann gerechtfertigt sein, wenn es sich um nachhaltige und nicht nur geringfügige Nutzungseinschränkungen handelt; auch in diesem Fall ist die Rentierlichkeit des gesamten Unternehmens ohne Bedeutung.

EStG § 6 Abs. 1 Nr. 1.

Vorinstanz: FG Nürnberg

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BFH-Urteil vom 26.11.1987 (IV R 171/85) BStBl. 1988 II S. 490

1. Die Belastung eines Betriebsgrundstücks mit einem entgeltlich eingeräumten Erbbaurecht führt grundsätzlich nicht zur Entnahme des Grundstücks.

2. Verwendung zur Abfindung eines weichenden Erben i. S. von § 14a Abs. 4 Satz 2 Nr. 1 Buchst. b EStG 1981 liegt hinsichtlich des gesamten entnommenen Grund und Bodens vor, wenn dieser zum Zwecke der Abfindung auf den weichenden Erben und (auch) auf den Ehegatten des weichenden Erben übertragen wird.

EStG 1981 § 4 Abs. 1, § 14a Abs. 4 Satz 2 Nr. 1 Buchst. b.

Vorinstanz: Niedersächsisches FG

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BFH-Urteil vom 11.12.1987 (III R 188/81) BStBl. 1988 II S. 493

Hat ein Steuerpflichtiger die von ihm auf den Grundstücksanteil des Ehegatten (Eigentümers) aufgewandten Herstellungskosten eines Gebäudes unter dem Gesichtspunkt eines Nutzungsrechts aktiviert, so tritt bei Beendigung des Nutzungsverhältnisses eine Gewinnrealisierung in Höhe der Differenz zwischen der Ausgleichsforderung gegenüber dem Eigentümer und dem Restbuchwert des aktivierten Nutzungsrechts ein.

EStG §§ 4, 5, 7 Abs. 1; BGB § 951 i.V.m. § 812.

Vorinstanz: FG Nürnberg

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BFH-Urteil vom 18.12.1987 (VI R 149/81) BStBl. 1988 II S. 494

Der Sonderausgabenabzug nach § 10 Abs. 1 Nr. 7 EStG hat nicht zur Voraussetzung, daß der angestrebte Beruf innerhalb bestimmter bildungspolitischer Zielvorstellungen des Gesetzgebers liegt. Die Ausbildung zu einer verbotenen, strafbaren oder verfassungswidrigen Tätigkeit ist keine Berufsausbildung i. S. des § 10 Abs. 1 Nr. 7 EStG.

EStG § 10 Abs. 1 Nr. 7.

Vorinstanz: FG Berlin (EFG 1982, 78)

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BFH-Urteil vom 22.1.1988 (III R 43-44/85) BStBl. 1988 II S. 497

1. Ein der Berufstätigkeit eines Architekten ähnlicher Beruf setzt eine Ausbildung voraus, die mit der Berufsausbildung eines Architekten vergleichbar ist. Die vergleichbaren Fachkenntnisse können auch durch Kurse oder Selbststudium erworben worden sein oder anhand einer praktischen Tätigkeit nachgewiesen werden, deren Schwerpunkt im Bereich der Planung von Bauwerken liegen muß (Anschluß an BFH-Urteil vom 17. November 1981 VIII R 121/80, BFHE 135, 421, BStBl II 1982, 492).

2. Die Tätigkeit eines zum Techniker ausgebildeten Bauleiters, der an solchen Planungen allenfalls beteiligt ist, erfüllt die unter 1. genannten Voraussetzungen nicht.

EStG § 18 Abs. 1 Nr. 1.

Vorinstanz: FG Schleswig-Holstein (EFG 1985, 292)

 

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