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BFH-Urteil vom 12.12.1991 (IV R 28/91) BStBl. 1992 II S. 600

1. Der Betreiber eines Flußwasserkraftwerks kann für die Verpflichtung, Uferschutzarbeiten durchzuführen und den Stauraum zu entschlammen, keine Rückstellungen bilden, bevor die Arbeiten tatsächlich erforderlich werden (Anschluß an BFH-Urteil vom 23. Oktober 1985 I R 227/81, BFH/NV 1987, 123).

2. Zu den Voraussetzungen einer Rückstellung für die Kosten eines künftigen Abbruchs der Anlagen eines Flußwasserkraftwerks.

3. Für die Verpflichtung zur Zahlung von Avalprovisionen, die auf künftige Zeiträume des Avalkredits entfallen, darf ein Bauunternehmer eine Rückstellung auch dann nicht bilden, wenn der Avalkredit der Ablösung eines Gewährleistungseinbehalts des Kunden dient.

EStG § 5 Abs. 1; AktG 1965 § 152 Abs. 7; HGB n. F. § 249.

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BFH-Urteil vom 28.1.1992 (VIII R 207/85) BStBl. 1992 II S. 605

Zu den Nutzungen (§§ 1068, 1030 Abs. 1 BGB) eines Vorbehaltsnießbrauchs an einem GmbH-Anteil zählen grundsätzlich nicht die realisierten stillen Reserven eines Wirtschaftsguts des Anlagevermögens.

BGB §§ 1030, 1068 Abs. 2, 99 Abs. 2; EStG § 20.

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BFH-Urteil vom 5.2.1992 (I R 9/90) BStBl. 1992 II S. 607

Es fehlt nicht an einer "Festsetzung" der ausländischen Steuer i. S. des § 34 c Abs. 1 EStG, wenn die Steuer nicht von einer Behörde des ausländischen Staates durch Steuerbescheid festgesetzt, sondern lediglich durch einen privaten Arbeitgeber oder Unternehmer angemeldet wird. Eine Anrechnung dieser Steuer kann in einem solchen Fall nicht von der Vorlage eines ausländischen Steuerbescheides abhängig gemacht werden. Ein ausreichender Nachweis kann vielmehr eine hinreichend klare Bescheinigung des Anmeldenden über die Höhe der für den Steuerpflichtigen abgeführten Steuer sein.

EStG § 34 c Abs. 1; EStDV § 68 b.

Vorinstanz: Niedersächsisches FG

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BFH-Urteil vom 27.2.1992 (X R 136/88) BStBl. 1992 II S. 609

Erhält jemand von seinen Eltern einen Geldbetrag und verpflichtet sich, ihnen "als Gegenleistung" Unterhalt zu zahlen, führt dies nicht zu einer als Sonderausgabe abziehbaren dauernden Last (Fortführung des BFH-Urteils vom 13. August 1985 IX R 10/80, BFHE 144, 423, BStBl II 1985, 709).

EStG 1977 § 10 Abs. 1 Nr. 1, § 12 Nr. 2.

Vorinstanz: FG Düsseldorf

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BFH-Urteil vom 27.2.1992 (X R 139/88) BStBl. 1992 II S. 612

1. Eine Rechtspflicht ist auch dann freiwillig i. S. des § 12 Nr. 2 EStG begründet, wenn der Steuerpflichtige eine sittliche Verpflichtung erfüllt.

2. Wiederkehrende Leistungen (Renten und dauernde Lasten), die der Erbe auf Grund eines Vermächtnisses an einen Dritten zu zahlen hat, sind mit dem Wert des empfangenen Vermögens zu verrechnen. Sie sind mangels wirtschaftlicher Belastung des Erben nicht als Sonderausgaben nach § 10 Abs. 1 Nr. 1 a EStG abziehbar.

3. Davon ausgenommen sind wiederkehrende Leistungen, die bei einer Vermögensübergabe im Wege vorweggenommener Erbfolge zu Lebzeiten des Erblassers beim Übernehmer nach § 10 Abs. 1 Nr. 1 a EStG abziehbar wären (Fortführung des BFH-Urteils vom 4. April 1989 X R 14/85, BFHE 157, 88, BStBl II 1989, 779).

EStG 1983 § 10 Abs. 1 Nr. 1 a, § 12 Nrn. 1 und 2.

Vorinstanz: FG Berlin

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BFH-Beschluß vom 2.4.1992 (VIII B 129/91) BStBl. 1992 II S. 616

Auch nach Inkrafttreten des § 30 a AO 1977 dürfen die FÄ bei der Veranlagung zur Einkommensteuer Mitteilungen der Erbschaftsteuerstellen aufgrund von Anzeigen nach § 33 ErbStG auswerten.

AO 1977 § 30 Abs. 4 Nr. 1, § 30 a; ErbStG 1974 § 33.

Vorinstanz: Hessisches FG

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BFH-Beschluß vom 22.1.1992 (I B 77/91) BStBl. 1992 II S. 618

1. Aufgrund der bisher bekannten Rechtsprechung des EuGH kann nicht gänzlich ausgeschlossen werden, daß dieser einen Verstoß gegen Art. 52 EWGV bejaht, wenn die Bundesrepublik Einpendler aus anderen EG-Mitgliedstaaten, die den ganz überwiegenden Teil ihrer Einkünfte (mehr als 90 v. H.) nur in der Bundesrepublik zu versteuern haben, nach den Grundsätzen der beschränkten Steuerpflicht besteuert.

2. Es ist die Aussetzung der Vollziehung einschlägiger Einkommensteuerbescheide bis zur Klärung der Rechtsfrage durch den EuGH in der Rechtssache C-112/91 geboten.

FGO § 69 Abs. 2 Satz 2, Abs. 3; EStG §§ 1 Abs. 4, 49 ff.; EWGV Art. 7, 52; AO 1977 § 371 Abs. 3.

Vorinstanz: FG Köln

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BFH-Urteil vom 25.2.1992 (IX R 41/91) BStBl. 1992 II S. 621

Ein Steuerpflichtiger kann die Inanspruchnahme erhöhter Absetzungen nach § 7 b EStG, die in einem bestandskräftigen Bescheid zu einer Ermäßigung der Einkommensteuer geführt hat, nicht durch einen nachträglichen Austausch gegen bisher nicht geltend gemachte Werbungskosten oder Sonderausgaben rückgängig machen, um die erhöhten Absetzungen in einem Folgejahr nach § 7 b Abs. 3 Satz 1 oder 3 EStG nachzuholen.

EStG § 7 b Abs. 3 Sätze 1 und 3.

Vorinstanz: FG Münster

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BFH-Urteil vom 20.6.1990 (I R 155/87) BStBl. 1992 II S. 622

Sind für ein Gebäude Sonderabschreibungen vorgenommen worden, so bemessen sich nach Ablauf des maßgebenden Begünstigungszeitraums die AfA auf den Restwert nach einem neuen Vomhundertsatz, der sich aus der § 7 Abs. 4 Satz 1 EStG zugrunde liegenden Gesamtnutzungsdauer des Gebäudes abzüglich des Begünstigungszeitraums errechnet.1

EStG § 7 Abs. 4, § 7 a Abs. 9; ZRFG 1978 § 3 Abs. 2 Satz 3.

Vorinstanz: FG Nürnberg

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BFH-Beschluß vom 18.3.1992 (XI B 39/91) BStBl. 1992 II S. 624

Gegen Entscheidungen des Vorsitzenden im Aussetzungsverfahren ist nur die Anrufung des Gerichts, nicht aber die Beschwerde gegeben.

FGO § 69 Abs. 3 Satz 3, § 128 Abs. 1.

Vorinstanz: FG des Saarlandes

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BFH-Beschluß vom 25.2.1992 (IV K 1/91) BStBl. 1992 II S. 625

Ein Restitutionsantrag gegen einen Beschluß des BFH, mit dem geltend gemacht wird, der Beschluß verstoße gegen einen in einer anderen Sache ergangenen Beschluß des Großen Senats des BFH, ist als unzulässig zu verwerfen. Zuständig für diese Entscheidung ist der BFH.

FGO § 134; ZPO § 580 Nrn. 6, 7.

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BFH-Urteil vom 23.10.1991 (I R 153/90) BStBl. 1992 II S. 627

Der Erwerb von Gesellschaftsrechten aufgrund einer Kapitalerhöhung ist nicht ermäßigt zu besteuern, wenn mit der Kapitalerhöhung eine Kapitalherabsetzung zu Sanierungszwecken verbunden wird.

KVStG 1972 § 2 Abs. 1 Nr. 1, § 8 Satz 1 Nr. 1 Buchst. a, § 9 Abs. 2 Nr. 1.

Vorinstanz: FG Köln

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BFH-Urteil vom 22.1.1992 (I R 61/90) BStBl. 1992 II S. 628

1. Das Halten einer Kommanditbeteiligung an einer gewerblich geprägten grundstücksverwaltenden Personengesellschaft verstößt gegen das Ausschließlichkeitsgebot des § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG 1968/1974.

2. Eigener Grundbesitz i. S. des § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG 1968/1974 ist nur der zum Betriebsvermögen des Unternehmers gehörende Grundbesitz.

GewStG 1968/1974 § 9 Nr. 1 Satz 2; EStG 1986 § 15 Abs. 3 Nr. 2.

Vorinstanz: Hessisches FG (EFG 1989, 422)

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BFH-Urteil vom 23.1.1992 (XI R 47/89) BStBl. 1992 II S. 630

Bei der Ermittlung der Gewerbeerträge eines Organträgers und seiner Organgesellschaft sind die Hinzurechnungs- und Kürzungsvorschriften der §§ 8 Nr. 7 und 9 Nr. 4 GewStG zu beachten. Dies gilt auch dann, wenn sich hierdurch für die Organgesellschaft ein negativer Gewerbeertrag ergibt und infolgedessen ein vororganschaftlicher Verlust der Organgesellschaft nach § 10 a GewStG nicht abgesetzt werden kann.

GewStG § 8 Nr. 7, § 9 Nr. 4, § 10 a.

Vorinstanz: FG Nürnberg

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BFH-Urteil vom 10.4.1992 (III R 142/90) BStBl. 1992 II S. 632

Ein Antrag auf Genehmigung der Errichtung eines Gebäudes nach § 4 BImSchG steht zulagenrechtlich einem Antrag auf Baugenehmigung i. S. des § 4 b Abs. 2 Satz 3 InvZulG 1982 gleich. Der Zeitpunkt der Antragstellung bestimmt sich dabei nach dem Eingang des Antrages bei der nach dem BImSchG zuständigen Genehmigungsbehörde.

InvZulG 1982 § 4 b Abs. 2 Satz 3; BImSchG § 4.

Vorinstanz: FG Köln (EFG 1991, 42)

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BFH-Urteil vom 10.3.1992 (VII R 87/90) BStBl. 1992 II S. 634

Zum Ausgleich von Lärmbeeinträchtigungen bei der Anfertigung schriftlicher Arbeiten für die Steuerberaterprüfung durch Verlängerung der Bearbeitungszeit.

DVStB §§ 18, 19, 20.

Vorinstanz: Hessisches FG (EFG 1991, 99)

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BFH-Urteil vom 21.11.1991 (V R 99/87) BStBl. 1992 II S. 637

1. Eine Publikumsgesellschaft, an der die Kapitalanleger nicht unmittelbar als Kommanditisten, sondern mittelbar über einen Treuhandkommanditisten beteiligt sind, kann den Anlegern gegenüber durch die Beteiligung steuerbare, aber nach § 4 Nr. 8 UStG 1967/73 steuerfreie Umsätze bewirken (Fortführung des Urteils vom 29. Januar 1988 X R 7/81, BFHE 152, 370, BStBl II 1988, 506).

2. Gewährt ein inländischer Kreditgeber ein Darlehen an einen ausländischen Kreditnehmer, so liegt der Ort der Leistung gemäß § 3 Abs. 10 Satz 1 UStG 1967/73 im Inland.

3. Führt die Aufteilung der Vorsteuerbeträge nach § 15 Abs. 3 UStG 1967 zu ungerechtfertigten Steuervorteilen, kann es gerechtfertigt sein, daß das FA die Aufteilung nach § 15 Abs. 4 Nr. 1 UStG 1967 vornimmt.

UStG 1967/73 § 1 Abs. 1 Nr. 1, § 3 Abs. 10 Satz 1, § 4 Nr. 8; UStG 1967 § 15 Abs. 3 bis 5.

Vorinstanz: Hessisches FG

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BFH-Beschluß vom 29.4.1992 (I B 12/92) BStBl. 1992 II S. 645

1. Sowohl Art. XVI Abs. 1 Satz 1 DBA-USA 1954/1965 als auch Art. 26 Abs. 1 DBA-USA 1989 i. V. m. Nr. 26 des Protokolls DBA-USA 1989 gestatten Auskünfte an die USA ohne deren Verlangen (sog. Spontanauskünfte).

2. Rechtsgrundlage einer Spontanauskunft an die USA, die einen 1981 verwirklichten und für die Bundeseinkommensteuer der USA relevanten Sachverhalt betrifft, ist § 117 Abs. 2 AO 1977 entweder i. V. m. Art. XVI Abs. 1 Satz 1 DBA-USA 1954/1965 und dem Zustimmungsgesetz vom 20. Dezember 1965 oder i. V. m. Art. 26 Abs. 1 DBA-USA 1989, Nr. 26 des Protokolls DBA-USA 1989 und dem Zustimmungsgesetz vom 11. Januar 1991.

AO 1977 §§ 30, 117 Abs. 2; FGO § 114 Abs. 1 Satz 1; DBA-USA 1954/1965 Art. I Abs. 1 Buchst. a, Art. X und XVI Abs. 1 Satz 1; DBA-USA 1989 Art. 26 Abs. 1, Art. 32 Abs. 7.

Vorinstanz: FG Baden-Württemberg

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BFH-Urteil vom 29.10.1991 (VIII R 148/85) BStBl. 1992 II S. 647

Von einer Personengesellschaft zugunsten von Angehörigen bestimmter Gesellschafter an Dritte geleistete Abfindungszahlungen, die im Hinblick auf ihre private Mitveranlassung nicht als Betriebsausgaben abzugsfähig sind, können anteilig als zusätzliche Anschaffungskosten für den Erwerb des Gesellschaftsanteils der familienfremden Gesellschafter zu beurteilen und daher in einer Ergänzungsbilanz zu aktivieren sein. Das ist etwa der Fall, wenn sich die familienfremden Gesellschafter mit einer Regelung im Gesellschaftsvertrag einverstanden erklärt haben, wonach solche von der Personengesellschaft zu leistende Abfindungszahlungen als Betriebsausgaben abziehbar sein sollen.

EStG § 15 Abs. 1 Nr. 2.

Vorinstanz: FG Bremen

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BFH-Urteil vom 10.12.1991 (VIII R 17/87) BStBl. 1992 II S. 650

Ist das negative Kapitalkonto des Kommanditisten zu Unrecht nicht aufgelöst worden und die Veranlagung bestandskräftig, so kann die Auflösung im Folgejahr nachgeholt werden.

EStG § 4 Abs. 1 Satz 1.

Vorinstanz: FG Düsseldorf

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BFH-Urteil vom 23.1.1992 (IV R 19/90) BStBl. 1992 II S. 651

Ein Landwirt, der unter Einsatz eigens dazu angeschaffter Anlagegüter (Forstspezialschlepper) als Holzrücker für Dritte tätig ist, unterhält von Anfang an einen von der Land- und Forstwirtschaft getrennten, selbständigen Gewerbebetrieb.

EStG § 13, § 15 Abs. 2; GewStDV a. F. § 1 Abs. 1; UStG § 24.

Vorinstanz: FG Rheinland-Pfalz (EFG 1990, 233 und 271)

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BFH-Urteil vom 6.2.1992 (IV R 30/91) BStBl. 1992 II S. 653

Die von einer Personengesellschaft auf das Leben ihrer Gesellschafter abgeschlossene Lebensversicherung gehört auch dann nicht zum Betriebsvermögen, wenn die Versicherungsleistungen zur Abfindung der Hinterbliebenen des verstorbenen Gesellschafters verwendet werden sollen.

EStG § 4 Abs. 3, 4, § 10 Abs. 1 Nr. 2.

Vorinstanz: FG Baden-Württemberg

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BFH-Urteil vom 25.5.1992 (VI R 85/90) BStBl. 1992 II S. 655

1. Aufwendungen des Arbeitgebers bei Betriebsveranstaltungen erlangen beim Überschreiten eines Höchstbetrages von 150 DM je teilnehmenden Arbeitnehmer ein derartiges Eigengewicht, daß sie in vollem Umfang als steuerpflichtiger Arbeitslohn zu werten sind. In die Berechnung sind die Kosten für den äußeren Rahmen solcher Veranstaltungen einzubeziehen. Bei Arbeitnehmern, die Angehörige und Gäste mitbringen, sind die auf diese anteilig entfallenden Kosten mit anzusetzen (Änderung der Rechtsprechung).

2. Die Anwendung dieser Grundsätze setzt voraus, daß Betriebsveranstaltungen nicht länger als einen Tag dauern und nicht öfter als zweimal im Jahr durchgeführt werden (Bestätigung der Rechtsprechung).

EStG § 19, § 40 Abs. 2; LStR 1981/1984 Abschn. 20; LStR 1990 Abschn. 72.

Vorinstanz: Hessisches FG (EFG 1990, 176)

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BFH-Urteil vom 5.2.1992 (I R 158/90) BStBl. 1992 II S. 660

1. Wird einem Arbeitnehmer eine Jubiläumszuwendung für 25jährige Betriebszugehörigkeit gezahlt und waren die vom Arbeitnehmer in diesem Zeitraum bezogenen Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit wegen einer Tätigkeit in den USA teilweise steuerfrei nach dem DBA-USA, so ist die Steuerbefreiung anteilig auf die Jubiläumszuwendung anzuwenden.

2. Die Steuerbefreiung wird nicht dadurch ausgeschlossen, daß die Jubiläumszuwendung erst nach Beendigung der Auslandstätigkeit zufließt.

3. Die von einem Arbeitnehmer für eine Tätigkeit in Kanada bezogenen Vergütungen stammen nur dann aus Quellen innerhalb Kanadas i. S. des Art. 23 Abs. 2 Buchst. a DBA-Kanada 1981, wenn sie tatsächlich in Kanada besteuert wurden (Art. 23 Abs. 3 DBA-Kanada 1981).

DBA-USA 1954/1965: Art. X Abs. 1, XV Abs. 1 Buchst. b Nr. 1 Buchst. aa; DBA-Kanada 1981: Art. 15 Abs. 1, Art. 23 Abs. 2 Buchst. a, Art. 23 Abs. 3.

Vorinstanz: Hessisches FG

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BFH-Urteil vom 6.3.1992 (VI R 163/88) BStBl. 1992 II S. 661

Aufwendungen einer Praxishilfe in einem Massagebetrieb für die Teilnahme an einem Lehrgang, der für die Erlangung der Erlaubnis zur Ausübung einer Tätigkeit unter der Bezeichnung "Masseur" oder "Masseurin" gesetzlich vorgeschrieben ist, sind Ausbildungskosten und nicht als Werbungskosten abziehbare Fortbildungskosten.

EStG § 9 Abs. 1 Satz 1, § 10 Abs. 1 Nr. 7.

Vorinstanz: Schleswig-Holsteinisches FG (EFG 1989, 105)

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BFH-Urteil vom 27.3.1992 (VI R 35/89) BStBl. 1992 II S. 663

"Arbeitgeberanteile", die in der rechtsirrtümlichen Annahme der Versicherungspflicht an die gesetzliche Renten- und Arbeitslosenversicherung geleistet und dem Arbeitgeber später erstattet werden, begründen für den Arbeitnehmer keinen Vorteil und sind kein Arbeitslohn.

EStG § 19 Abs. 1 Nr. 1.

Vorinstanz: Schleswig-Holsteinisches FG

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BFH-Urteil vom 24.4.1992 (VI R 105/89) BStBl. 1992 II S. 664

Aufwendungen für Zwischenheimfahrten aus Anlaß einer mehrwöchigen Dienstreise sind auch dann in tatsächlicher Höhe als Werbungskosten abziehbar, wenn die Entfernung zwischen Dienstreiseort und Ort des Mittelpunkts der Lebensführung größer ist als die Entfernung zwischen Dienstreiseort und regelmäßiger Arbeitsstätte.

EStG § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4.

Vorinstanz: Niedersächsisches FG (EFG 1990, 20)

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BFH-Urteil vom 24.4.1992 (VI R 141/89) BStBl. 1992 II S. 666

Aufwendungen für Fremdsprachenunterricht sind nur bei einem konkreten Bezug zur Berufstätigkeit Fortbildungskosten. Ein Werbungskostenabzug scheidet aus, wenn eine Fremdsprache wegen einer im Ausland angestrebten Tätigkeit erlernt wird, die zu nicht der inländischen Besteuerung unterliegenden Einkünften führt (Abgrenzung zum BFH-Urteil vom 20. Oktober 1978 VI R 132/76, BFHE 126, 275, BStBl II 1979, 114).

EStG § 3 c, § 9 Abs. 1 Satz 1, § 10 Abs. 1 Nr. 7.

Vorinstanz: FG Köln

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BFH-Urteil vom 29.4.1992 (VI R 146/89) BStBl. 1992 II S. 667

Aufwendungen für einen Umzug von der Zweitwohnung am Arbeitsort in die Familienwohnung, durch den eine aus beruflichem Anlaß begründete doppelte Haushaltsführung beendet wird, sind Werbungskosten. Dies gilt auch dann, wenn ein Arbeitsplatzwechsel nicht vorliegt und private Motive zur Aufgabe des zweiten Hausstandes am Arbeitsort geführt haben.

EStG § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5, § 12 Nr. 1.

Vorinstanz: FG Köln (EFG 1990, 173)

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BFH-Urteil vom 1.4.1992 (II R 21/89) BStBl. 1992 II S. 669

Teilungsanordnungen des Erblassers sind für die Besteuerung des Erbanfalls des einzelnen Miterben ohne Bedeutung (Anschluß an BFHE 137, 500, BStBl II 1983, 329). Das gilt auch für den Fall, daß zum (Gesamt-)Nachlaß ein Hof i. S. der HöfeO gehört.

ErbStG 1974 § 3 Abs. 1 Nr. 1; BGB § 2048, § 2150; HöfeO § 4.

Vorinstanz: Niedersächsisches FG

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BFH-Beschluß vom 23.4.1992 (VIII B 49/90) BStBl. 1992 II S. 671

1. Die Revision ist nicht wegen einer Abweichung i. S. von § 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO zuzulassen, wenn das Urteil der Vorinstanz, ohne eine Entscheidung in der Rechtsfrage - und sei es auch nur stillschweigend - zu treffen, eine gesetzliche Vorschrift übersieht, die der BFH in dem Urteil, von dem das FG abgewichen sein soll, angewendet hat.

2. Mit der Rüge, das FG habe seiner Entscheidung einen in Wahrheit nicht existenten allgemeinen Erfahrungssatz zugrunde gelegt, wird kein Verfahrensmangel, sondern ein Fehler bei der Anwendung materiellen Rechts behauptet, der die Zulassung der Revision nach § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO nicht rechtfertigen kann.

FGO § 115 Abs. 2 Nr. 2 und Nr. 3.

Vorinstanz: FG Düsseldorf

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BFH-Beschluß vom 8.5.1992 (III B 138/92) BStBl. 1992 II S. 673

1. Eine Untätigkeitsklage gemäß § 46 Abs. 1 FGO (Anfechtungsklage ohne abgeschlossenes Vorverfahren) ist rechtsmißbräuchlich und daher unzulässig, wenn sie zu einem Zeitpunkt erhoben wird, zu dem wegen eines vor dem Bundesverfassungsgericht anhängigen Musterverfahrens (hier Verfassungsmäßigkeit des Grundfreibetrages) weder die Rechtsbehelfsbehörde noch das FG eine Entscheidung in der Sache treffen können.

2. Eine rechtsmißbräuchlich erhobene Untätigkeitsklage kann nicht in die Zulässigkeit hineinwachsen.

AO 1977 § 363; FGO §§ 46 Abs. 1, 74.

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BFH-Beschluß vom 8.5.1992 (III B 163/92) BStBl. 1992 II S. 675

Eine Beschwerde gegen die Zurückweisung eines Gesuchs auf Ablehnung von Richtern, die gemäß § 130 Abs. 1 FGO an einem Nichtabhilfebeschluß über eine Nichtzulassungsbeschwerde mitgewirkt haben, ist mangels Rechtsschutzinteresses unzulässig, weil es gegen den Nichtabhilfebeschluß kein selbständiges Rechtsmittel- oder Wiederaufnahmeverfahren gibt.

FGO §§ 51, 130.

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BFH-Urteil vom 28.11.1991 (I R 147/90) BStBl. 1992 II S. 678

1. Übertragen die Kommanditisten einer GmbH & Co. KG bei deren Gründung auf diese die Mitunternehmeranteile an einer anderen Personengesellschaft gegen Gewährung von Gesellschaftsrechten, so kann der Wert der übertragenen Geschäftsanteile in analoger Anwendung des Stuttgarter Verfahrens bewertet werden.

2. Sind die von den Kommanditisten erbrachten Pflichteinlagen durch den Preis bestimmt worden, der für die zu übertragenden Anteile mindestens zu erzielen war, so kann der Wert auch aus der vereinbarten und zum Bewertungsstichtag erbrachten Pflichteinlage abgeleitet werden.

KVStG 1972 § 2 Abs. 1 Nr. 1, §§ 5, 6, § 8 Satz 1 Nr. 1 Buchst. a; BewG 1965 § 9 Abs. 1, § 11 Abs. 2; VStR Abschn. 76 ff.

Vorinstanz: FG Münster

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BFH-Urteil vom 25.3.1992 (II R 46/89) BStBl. 1992 II S. 680

1. Sieht der Gesellschaftsvertrag einer Kommanditgesellschaft vor, daß beitretende Gesellschafter jederzeit über ihren Gesellschaftsanteil verfügen, ihre Beteiligung jedoch nicht vor Ablauf von fünf Jahren kündigen können, und daß die Gesellschafter bzw. ihre Rechtsnachfolger für den Fall der Kündigung anstelle der Zahlung eines Auseinandersetzungsguthabens nur die Übertragung eines - in der Beitrittserklärung bezeichneten, von der Gesellschaft noch zu erwerbenden und in bestimmter Weise zu bebauenden - Grundstücks verlangen können, so ersetzt die Übertragung eines derart ausgestalteten Gesellschaftsanteils die Übertragung des Grundstückseigentums, dessen Auswahl den Gesellschaftsanteil bestimmte. Sie stellt einen nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 GrEStG NW (= § 1 Abs. 1 Nr. 1 GrEStG 1983) i. V. m. § 42 AO 1977 steuerpflichtigen Erwerbsvorgang dar, bei dem die Steuer mit dem Beitritt zur Gesellschaft entsteht (Fortentwicklung des Urteils vom 10. Mai 1989 II R 86/86, BFHE 156, 523, BStBl II 1989, 628).

2. Fallen der Erwerb einer Gesamthandsberechtigung und ein Grunderwerb von der Gesamthand in einem Rechtsakt zusammen, so können die Steuervergünstigungen nach §§ 6, 7 GrEStG NW (= §§ 6, 7 GrEStG 1983) nicht gewährt werden, denn es fehlt insoweit an einer vor dem Erwerb bestehenden Gesamthandsberechtigung, die sich wirtschaftlich im Alleineigentum an dem von der Gesellschaft erworbenen (Teil-)Grundstück fortsetzen könnte.

3. Die an einem nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 GrEStG NW (= § 1 Abs. 1 Nr. 1 GrEStG 1983) i. V. m. § 42 AO 1977 der Grunderwerbsteuer unterliegenden Erwerbsvorgang Beteiligten sind gemäß § 19 Abs. 1 Satz 2 GrEStG NW (= § 19 Abs. 1 Satz 2 GrEStG 1983) verpflichtet, dem FA hierüber Anzeige zu erstatten. Die Pflicht zur Anzeige ist eine objektive und besteht unabhängig davon, ob die Beteiligten sich ihrer bewußt sind.

GrEStG NW § 1 Abs. 1 Nr. 1, § 6, § 7 (= GrEStG 1983 § 1 Abs. 1 Nr. 1, § 6, § 7), § 16 a Satz 2, § 18, § 19 Abs. 1 (vgl. GrEStG 1983 § 18, § 19 Abs. 1); GrEStWoBauG NW § 1 Nr. 1; AO 1977 § 38, § 42, § 169 Abs. 1 Satz 1, § 170 Abs. 1; EGAO 1977 Art. 97 § 3 Abs. 1 Satz 1, § 4 Nr. 1 (= GrEStG 1983 § 14).

Vorinstanz: FG Köln

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BFH-Urteil vom 10.1.1992 (III R 201/90) BStBl. 1992 II S. 684

1. Überläßt ein Tennisverein eine von ihm errichtete Tennishalle stundenweise zu gleichen Bedingungen sowohl an Mitglieder als auch an Nichtmitglieder, kann ihm eine Beschäftigungszulage nach § 4 b InvZulG 1982 dann nicht zustehen, wenn sich die Überlassung als Zweckbetrieb darstellt. Ein solcher ist anzunehmen, wenn die Tennishalle in nur ganz unbedeutendem Umfang von Nichtmitgliedern genutzt wird.

2. Ein Körperschaftsteuer-Freistellungsbescheid ist kein Grundlagenbescheid, dem Bindungswirkung für die Festsetzung der Investitionszulage nach § 4 b InvZulG 1982 zukommt.

InvZulG 1982 § 4 b; AO 1977 §§ 14, 64, 65, 171 Abs. 10.

Vorinstanz: FG Düsseldorf

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BFH-Urteil vom 4.12.1991 (I R 26/91) BStBl. 1992 II S. 686

Schadensersatzforderungen einer GmbH gegen einen Berater wegen einer falschen Beratung hinsichtlich der Körperschaftsteuer erhöhen das zu versteuernde Einkommen.

KStG §§ 7, 8, 10 Nr. 2.

Vorinstanz: FG Rheinland-Pfalz

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BFH-Urteil vom 11.12.1991 (I R 152/90) BStBl. 1992 II S. 690

In der Regel ist es nicht möglich, die Angemessenheit des Geschäftsführergehaltes von Gesellschafter-Geschäftsführern einer GmbH nach einem bestimmten Prozentsatz des Gewinns der GmbH vor Abzug von Geschäftsführergehältern zu beurteilen.

KStG 1984 § 8 Abs. 3 Satz 2.

Vorinstanz: FG des Saarlandes (EFG 1991, 144)

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BFH-Urteil vom 26.2.1992 (I R 124/90) BStBl. 1992 II S. 691

Einkommensminderungen aufgrund einer Vereinbarung, nach der sich der Tantiemenanspruch erhöht, wenn der Anspruchsberechtigte Empfänger einer verdeckten Gewinnausschüttung ist, sind verdeckte Gewinnausschüttungen.

KStG § 8 Abs. 3 Satz 2.

Vorinstanz: Niedersächsisches FG

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BFH-Urteil vom 26.2.1992 (I R 149/90) BStBl. 1992 II S. 693

1. Altkleidersammlungen eines gemeinnützigen Vereins, bei denen das Sammelgut zur Mittelbeschaffung weiterveräußert wird, sind steuerpflichtige wirtschaftliche Geschäftsbetriebe (§§ 14, 64 AO 1977).

2. Die gesammelten Altkleiderspenden sind wirtschaftliche Vorteile, die durch eine selbständige nachhaltige Tätigkeit i. S. von § 14 AO 1977 erzielt werden.

AO 1977 §§ 14, 64; KStG 1977 § 5 Abs. 1 Nr. 9; GewStG § 3 Nr. 6.

Vorinstanz: FG Düsseldorf (EFG 1991, 150)

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BFH-Urteil vom 20.12.1991 (VI R 32/89) BStBl. 1992 II S. 695

Der Übergang vom Lohnsteuerabzug auf der Grundlage einer Lohnsteuerkarte zur Lohnsteuerpauschalierung nach § 40 a EStG oder umgekehrt im Laufe eines Kalenderjahres ist dann als Gestaltungsmißbrauch zu beurteilen, wenn der Wechsel in der Besteuerungsart allein zum Ziel hat, durch Ausnutzung der mit Lohneinkünften zusammenhängenden Freibeträge für einen Teil des Lohnes einer Besteuerung zu entgehen.

AO 1977 § 42; EStG § 40 a.

Vorinstanz: Niedersächsisches FG

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BFH-Urteil vom 24.1.1992 (VI R 177/88) BStBl. 1992 II S. 696

1. Der als Haftungsschuldner in Anspruch genommene Arbeitgeber hat nachzuweisen, daß ein Rechtsirrtum beim Lohnsteuerabzug durch Handlungen des Lohnsteuerprüfers veranlaßt worden ist.

2. Sind von einer Lohnsteuernachforderung mehr als 40 Arbeitnehmer betroffen, so ist die Inanspruchnahme des Arbeitgebers als Haftungsschuldner vor den Arbeitnehmern regelmäßig gerechtfertigt.

3. Beruft sich ein Arbeitgeber darauf, daß die der Haftung zugrunde gelegten Löhne bereits bei den Jahressteuerfestsetzungen seiner Arbeitnehmer versteuert worden sind, so ist dies bis zum Ergehen der Einspruchsentscheidung konkret und unter Darlegung der Einzelheiten darzutun.

EStG § 42 d.

 

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