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  BFH-Urteil vom 9.2.1994 (II R 24/90) BStBl. 1994 II S. 501

Bei der Schätzung des gemeinen Werts von Anteilen nach dem Stuttgarter Verfahren sind für die Entscheidung darüber, ob ein Anteilsbesitz einen Einfluß auf die Geschäftsführung gewährt, die von einem herrschenden und einem beherrschten Unternehmen gehaltenen Anteile zusammenzurechnen. Ergibt sich danach, daß die Anteile insgesamt einen Einfluß auf die Geschäftsführung gewähren, so sind die von den einzelnen Unternehmen gehaltenen Anteile - unabhängig von ihrer jeweiligen prozentualen Beteiligungshöhe - als Anteile mit Einfluß auf die Geschäftsführung zu bewerten.

BewG § 9 Abs. 2, § 11 Abs. 2.

Vorinstanz: FG Düsseldorf

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BFH-Urteil vom 30.3.1994 (II R 101/90) BStBl. 1994 II S. 503

Die von den Gesellschaftern einer Kapitalgesellschaft bezüglich ihrer Geschäftsanteile vereinbarten Veräußerungs- und Vererbungsbeschränkungen beruhen auf den persönlichen Verhältnissen der Gesellschafter und müssen daher bei der Ermittlung des gemeinen Werts der Anteile an der Kapitalgesellschaft außer Betracht bleiben.

BewG § 11 Abs. 2, § 9.

Vorinstanz: FG München (EFG 1991, 113)

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BFH-Urteil vom 13.4.1994 (II R 57/90) BStBl. 1994 II S. 505

1. Für die von einer inländischen GmbH als persönlich haftende Gesellschafterin einer inländischen KGaA satzungsmäßig erbrachte Vermögenseinlage, die nicht auf das Grundkapital geleistet wird, ist keine Schachtelvergünstigung zu gewähren.

2. Bei der Ermittlung des gemeinen Werts der Anteile an einer GmbH, die sich als persönlich haftende Gesellschafterin an einer KGaA beteiligt, bleiben die Ertragsaussichten der GmbH nicht außer Betracht.

BewG § 11 Abs. 2, § 102 Abs. 1; AktG § 278 Abs. 1, § 281 Abs. 2.

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BFH-Urteil vom 16.3.1994 (I R 140/93) BStBl. 1994 II S. 508

Art. 2 des Zustimmungsgesetzes zum DBA-Italien 1989 findet auch auf Vergütungen i. S. der Schiffahrts- und Luftfahrtsklausel des Art. 15 Abs. 3 DBA-Italien 1989 Anwendung.

DBA-Italien 1989 Art. 15 Abs. 2 und 3; Zustimmungsgesetz zum DBA-Italien 1989 Art. 2.

Vorinstanz: FG Rheinland-Pfalz

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BFH-Urteil vom 22.7.1993 (VI R 122/92) BStBl. 1994 II S. 510

1. Erfüllt die nebenberuflich ausgeübte Konzerttätigkeit eines hauptberuflich als Angestellter tätigen Musikpädagogen nicht die Voraussetzungen der Einkunftsart des § 18 EStG, weil die dafür erforderliche Überschußerzielungsabsicht nicht (mehr) festgestellt werden kann, so können die Aufwendungsüberschüsse (Verluste) aus der Konzerttätigkeit dann als Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit abgezogen werden, wenn ihre Inkaufnahme durch den nichtselbständig ausgeübten Beruf veranlaßt ist.

2. Eine Veranlassung in diesem Sinne ist dann anzunehmen, wenn die Konzerttätigkeit für den Hauptberuf Vorteile von solchem Gewicht mit sich bringen kann, daß demgegenüber denkbare private Gründe für die Ausübung der Nebenbeschäftigung und Inkaufnahme der daraus resultierenden Verluste auszuschließen oder von ganz untergeordneter Bedeutung sind.

3. Private Gründe können in der Regel jedenfalls dann als ganz untergeordnet gewertet werden, wenn die Konzerttätigkeit eine tatsächlich wichtige Voraussetzung für eine in dem Hauptberuf nachweisbar ernsthaft angestrebte berufliche Verbesserung ist.

EStG § 9 Abs. 1 Satz 1, § 12 Nr. 1, § 18, § 19 Abs. 1 Nr. 1.

Vorinstanz: Hessisches FG (EFG 1993, 73)

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BFH-Urteil vom 27.1.1994 (IV R 104/92) BStBl. 1994 II S. 512

Werden in Hanglage ein Betriebsgebäude und eine Außenanlage höhengleich mit bereits vorhandenem betrieblichen Gebäudebestand errichtet, können die Kosten der Hangabtragung zu den Herstellungskosten des Neubaus bzw. der Außenanlage gehören.

EStG § 6 Abs. 1 Nr. 1, § 7; HGB § 255 Abs. 2 Satz 1.

Vorinstanz: FG Münster

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BFH-Urteil vom 24.2.1994 (IV R 18/92) BStBl. 1994 II S. 514

Zu den Voraussetzungen für den Ansatz des niedrigeren Teilwerts bei Ersatzteilen im Kfz-Handel.

EStG § 6 Abs. 1 Nr. 2.

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BFH-Urteil vom 15.3.1994 (X R 58/91) BStBl. 1994 II S. 516

1. Das Entgelt für die regelmäßige Mitnahme eines Arbeitskollegen auf der Fahrt zwischen Wohnung und Arbeitsstätte kann zu Einkünften aus sonstigen Leistungen i. S. des § 22 Nr. 3 EStG führen.

2. Als Werbungskosten bei den sonstigen Einkünften i. S. des § 22 Nr. 3 EStG abziehbar sind nur die durch die Mitnahme veranlaßten Mehraufwendungen.

EStG § 9 Abs. 1 Nr. 4 und Abs. 3, § 22 Nr. 3.

Vorinstanz: FG Köln

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BFH-Beschluß vom 15.3.1994 (IX B 151/93) BStBl. 1994 II S. 519

Ein Feststellungsbeteiligter, der weder selbst gegen den Feststellungsbescheid geklagt hat noch zu dem Klageverfahren eines anderen Feststellungsbeteiligten beigeladen worden ist, ist nicht antragsbefugt nach § 69 Abs. 3 FGO.

FGO §§ 48 Abs. 2, 60, 69 Abs. 3.

Vorinstanz: FG Köln

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BFH-Beschluß vom 18.3.1994 (III B 222/90) BStBl. 1994 II S. 520

Haben die Beteiligten aufgrund der Entscheidung des BVerfG zu den Grundfreibeträgen (BVerfGE 87, 153, BStBl II 1993, 413) übereinstimmend den Rechtsstreit für erledigt erklärt, sind die Kosten des erledigten Rechtsstreits dem beklagten FA aufzuerlegen, wenn dem Kläger nach der Besteuerung ein geringeres Einkommen als das sozialhilferechtliche Existenzminimum verblieben ist und das FA einem während des Rechtsstreits gestellten Antrag des Klägers auf Ruhen des Verfahrens nicht zugestimmt hat.

FGO §§ 74, 138 Abs. 1, 137 Satz 2, 155; ZPO § 251.

Vorinstanz: Hessisches FG

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BFH-Beschluß vom 18.3.1994 (III B 270/90) BStBl. 1994 II S. 522

Haben die Beteiligten aufgrund der Entscheidung des BVerfG zu den Grundfreibeträgen (BVerfGE 87, 153, BStBl II 1993, 413) übereinstimmend den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt, sind die Kosten des erledigten Verfahrens dem Kläger aufzuerlegen, wenn diesem nach der Besteuerung im Streitjahr wenigstens ein Einkommen in Höhe des sozialhilferechtlichen Existenzminimums verblieben ist.

FGO §§ 74, 138 Abs. 1, 137 Satz 2, 155; ZPO § 251; GKG § 8.

Vorinstanz: Hessisches FG

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BFH-Urteil vom 16.3.1994 (II R 14/91) BStBl. 1994 II S. 525

Beim Grundstückserwerb durch Abgabe des Meistgebots gehört der Betrag, in dessen Höhe der Gläubiger nach § 114 a ZVG als befriedigt gilt, auch dann zur Gegenleistung, wenn dem Meistbietenden selbst der Zuschlag nicht erteilt wird (Anschluß an BFH-Urteil vom 15. November 1989 II R 71/88, BFHE 159, 241, BStBl II 1990, 228).

GrEStG 1983 § 9 Abs. 1 Nr. 4, Abs. 2 Nr. 1; ZVG § 114 a.

Vorinstanz: FG Hamburg

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BFH-Urteil vom 16.3.1994 (I R 70/92) BStBl. 1994 II S. 527

1. Bezieht eine Muttergesellschaft einen Gewinnanteil ihrer unbeschränkt steuerpflichtigen Tochtergesellschaft, der mit dem EK 04 der Tochtergesellschaft verrechnet wurde, so ist der Gewinnanteil steuerrechtlich als Einlagerückgewähr zu behandeln, die die Anschaffungskosten auf die Beteiligung mindert.

2. Eine Zuschreibung gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 2 Satz 3 EStG ist nur bis zum Betrag der geminderten Anschaffungskosten gestattet.

EStG 1981 § 6 Abs. 1 Nr. 2 Satz 3, § 20 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2.

Vorinstanz: FG München

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BFH-Urteil vom 26.1.1994 (VI R 118/89) BStBl. 1994 II S. 529

Zur Gewährung einer Pauschale für Verpflegungsmehraufwand bei eintägiger Auswärtstätigkeit.

EStG § 9 Abs. 1 Satz 1.

Vorinstanz: Niedersächsisches FG

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BFH-Urteil vom 18.2.1994 (VI R 65/92) BStBl. 1994 II S. 532

Ein Arbeitnehmer, der im Rahmen einer eintägigen Dienstreise oder Einsatzwechseltätigkeit an einem Ort arbeitet, der für die übrigen dort tätigen Arbeitnehmer deren regelmäßige und dauerhafte Arbeitsstätte ist, und der dort den gleichen Verpflegungsbedingungen unterworfen ist, kann in der Regel keinen Verpflegungsmehraufwand als Werbungskosten beanspruchen.

EStG § 9 Abs. 1 Satz 1, § 12 Nr. 1.

Vorinstanz: FG München

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BFH-Urteil vom 5.5.1994 (VI R 6/92) BStBl. 1994 II S. 534

1. Ein Stadtgebiet kann nicht als sog. einheitliche großräumige Arbeitsstätte angesehen werden.

2. Bei einer Einsatzwechseltätigkeit ist in Übereinstimmung mit den LStR der Abzug eines Verpflegungsmehraufwandes nicht von einer Mindestentfernung von der Wohnung oder dem Betriebssitz abhängig.

EStG § 9 Abs. 1 Satz 1.

Vorinstanz: Niedersächsisches FG

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BFH-Urteil vom 17.3.1994 (VI R 120/92) BStBl. 1994 II S. 536

Fordert das FA in einem Haftungsbescheid vom Arbeitgeber Lohnsteuer wegen Zuwendungen von Arbeitslohn in einer Vielzahl von Fällen nach, so ist die Höhe der Lohnsteuer trotz des damit verbundenen Arbeitsaufwandes grundsätzlich individuell zu ermitteln und nicht mit einem durchschnittlichen Steuersatz zu schätzen. Etwas anderes gilt dann, wenn entweder die Voraussetzungen des § 162 AO 1977 für eine Schätzung der Lohnsteuer vorliegen oder der Arbeitgeber mit der Berechnung der Haftungsschuld mit einem durchschnittlichen Steuersatz einverstanden ist.

EStG § 19, § 38 Abs. 3, § 38 a Abs. 3, § 40 Abs. 1, § 41, § 42 d; AO 1977 § 119, § 130 Abs. 1, § 162; FGO § 100 Abs. 2.

Vorinstanz: FG München

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BFH-Urteil vom 17.3.1994 (V R 39/92) BStBl. 1994 II S. 538

1. Wird der Umsatzsteuerjahresbescheid auf Antrag des Klägers gemäß § 68 FGO zum Gegenstand des Klageverfahrens, so ist wegen des zunächst angefochtenen Umsatzsteuervorauszahlungsbescheids der zugleich beantragte Übergang zur Fortsetzungsfeststellungsklage gemäß § 100 Abs. 1 Satz 4 FGO grundsätzlich nicht statthaft.

2. Vereinbaren die Gesellschafter bei Gründung einer GbR im Gesellschaftsvertrag, gegen einen von vornherein feststehenden und jährlich gleichbleibenden "Vorabgewinn" ihre land- und forstwirtschaftlichen Betriebe der Gesellschaft zur Nutzung zur Verfügung zu stellen, so kann darin ein pachtähnlicher Leistungsaustausch gegen Sonderentgelt liegen (Ergänzung zum Senatsurteil vom 7. November 1991 V R 116/86, BFHE 166, 195, BStBl II 1992, 269).

3. Mit dem Überlassen des land- und forstwirtschaftlichen Betriebs gehen auch die damit verbundenen Milchquoten (Abgabenvergünstigungen) als persönliche immaterielle Wirtschaftsgüter kraft Gesetzes auf die Gesellschaft über, wenn diese die Betriebe als Milcherzeugerin weiterführt (Anschluß an BGH-Urteil vom 26. April 1991 V ZR 53/90, NJW 1991, 3280).

FGO § 68, § 100 Abs. 1 Satz 4; UStG 1980 § 1 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1, § 2 Abs. 1 Satz 3, § 15 Abs. 1 Nr. 1; VO (EWG) Nr. 1546/88 vom 3. Juni 1988 Art. 7 Nr. 1; VO (EWG) Nr. 857/84 vom 31. März 1984 Art. 7 Abs. 1, 1. Unterabsatz; MGVO vom 25. Mai 1984 § 7.

Vorinstanz: Schleswig-Holsteinisches FG

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BFH-Urteil vom 26.1.1994 (X R 17/91) BStBl. 1994 II S. 542

Die Steuerbegünstigung nach § 10 e EStG steht dem Eigentümer nicht zu für eine Wohnung, die er seiner dauernd von ihm getrennt lebenden Ehefrau unentgeltlich zur Nutzung überlassen hat.

EStG § 10 e.

Vorinstanz: FG Münster

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BFH-Urteil vom 26.1.1994 (X R 94/91) BStBl. 1994 II S. 544

1. Die Steuerbegünstigung nach § 10 e EStG steht dem Eigentümer einer hergestellten oder angeschafften Wohnung auch dann zu, wenn er diese nicht selbst bewohnt, sondern einem - einkommensteuerlich zu berücksichtigenden - Kind zur alleinigen Nutzung überläßt.

2. Führt das Kind in einer Eigentumswohnung des Steuerpflichtigen einen selbständigen Haushalt, ist es i. S. von § 33 a Abs. 2 Nr. 2 Satz 2 EStG auswärtig untergebracht. Dem Steuerpflichtigen steht daher unter den weiteren Voraussetzungen dieser Vorschrift der erhöhte Ausbildungsfreibetrag wegen auswärtiger Unterbringung zu.

EStG § 10 e, § 33 a Abs. 2 Nr. 2.

Vorinstanz: FG Münster

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BVerfG-Beschluß vom 5.5.1994 (2 BvR 397/90) BStBl. 1994 II S. 547

[Die Leitsätze 1 und 2 sind vom BMF gebildet]

1. Zur erbschaftsteuerlichen Behandlung von Hinterbliebenenversorgung auf gesellschaftsvertraglicher Grundlage.

2. Die vom Bundesfinanzhof vorgenommene Abgrenzung zwischen steuerfreier erdienter Versorgung und steuerpflichtiger Eigenvorsorge ist von Verfassungs wegen nicht zu beanstanden.

3. Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

3. Kammer des Zweiten Senats

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EuGH-Urteil vom 5.5.1994 (C-38/93) BStBl. 1994 II S. 548

Artikel 11 Teil A Absatz 1 Buchstabe a der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage, ist dahin auszulegen, daß bei Geldspielautomaten mit Gewinnmöglichkeit der gesetzlich zwingend festgelegte Teil der Gesamtheit der Spieleinsätze, der den an die Spieler ausgezahlten Gewinnen entspricht, nicht zur Besteuerungsgrundlage gehört.

(Sechste Kammer)

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BFH-Urteil vom 8.2.1994 (VII R 88/92) BStBl. 1994 II S. 552

Zum Anspruch eines Steuerpflichtigen auf Benennung des Namens einer Person, die ihn gegenüber den Finanzbehörden einer Steuerstraftat bezichtigt hat.

GG Art. 1 Abs. 1 i.V.m. Art. 2 Abs. 1; AO 1977 § 30.

Vorinstanz: Niedersächsisches FG

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BFH-Beschluß vom 9.5.1994 (VI B 97/93) BStBl. 1994 II S. 556

Waren Zinsen nach § 233 a Abs. 2 AO 1977 vor dem 1. Januar 1994 festgesetzt worden, so endete der Zinslauf auch dann erst mit der Fälligkeit der Steuernachforderung, wenn der Steuerpflichtige die Steuernachforderung bereits vor deren Fälligkeit beglichen hatte.

AO 1977 § 233 a i. d. F. bis zum 31. Dezember 1993.

Vorinstanz: FG München

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BFH-Urteil vom 5.11.1993 (VI R 16/93) BStBl. 1994 II S. 557

Der Arbeitgeber schuldet keine Hinterziehungszinsen nach § 235 Abs. 1 AO 1977, wenn er in einer größeren Zahl von Fällen einzubehaltende und abzuführende Lohnsteuer bewußt nicht einbehalten, sondern seinen Arbeitnehmern ausbezahlt hat, und wenn deswegen bei ihm pauschale Lohnsteuer gemäß § 40 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG nacherhoben wird.

AO 1977 § 3 Abs. 3, § 37, § 235 Abs. 1; EStG § 40 Abs. 1 und Abs. 3.

Vorinstanz: FG Münster (EFG 1993, 424)

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BFH-Urteil vom 8.3.1990 (IV R 60/89) BStBl. 1994 II S. 559

Ein zum gewillkürten Betriebsvermögen gehörender Miteigentumsanteil an einem Grundstück verliert die Betriebsvermögenseigenschaft nicht dadurch, daß der Anteil des anderen Miteigentümers hinzuerworben, aber nicht dem Betriebsvermögen zugeordnet wird, sondern Privatvermögen bleibt.

EStG § 4 Abs. 1.

Vorinstanz: FG Baden-Württemberg

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BFH-Urteil vom 3.8.1993 (VIII R 82/91) BStBl. 1994 II S. 561

1. Rückzahlungen von Gewinnanteilen aus Anteilen an einer Kapitalgesellschaft sind beim Gesellschafter als Einlage und nicht als negative Einnahmen oder Werbungskosten bei den Einkünften aus Kapitalvermögen zu behandeln, wenn diese Rückzahlungen durch das Gesellschaftsverhältnis veranlaßt sind.

2. Dies ist mindestens dann der Fall, wenn die Rückzahlungen der Gewinnanteile weder auf einer rechtlichen noch auf einer dieser vergleichbaren tatsächlichen Verpflichtung des Gesellschafters beruhen.

EStG § 8 Abs. 1, § 9 Abs. 1 Satz 1, § 20 Abs. 1 Nr. 1.

Vorinstanz: FG Rheinland-Pfalz (EFG 1990, 315)

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BFH-Urteil vom 10.2.1994 (IV R 37/92) BStBl. 1994 II S. 564

1. Eine nach Grund und Höhe ungewisse betriebliche Schadensersatzforderung kann nicht aus dem Betriebsvermögen entnommen werden; sie bleibt auch nach der Aufgabe des Betriebs Betriebsvermögen.

2. Wird der Streit über die Schadensersatzforderung nach der Betriebsaufgabe durch Urteil oder Vergleich beigelegt, liegt ein rückwirkendes Ereignis vor. Der Betriebsaufgabegewinn ist nach Maßgabe des Urteils oder Vergleichs zu ermitteln.

EStG §§ 4, 5, 16, 24, 34; AO 1977 § 175 Abs. 1 Nr. 2; HGB n. F. § 252 Abs. 1 Nr. 4.

Vorinstanz: Schleswig-Holsteinisches FG

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BFH-Beschluß vom 17.3.1994 (VI B 154/93) BStBl. 1994 II S. 567

Die Regelung, daß Verluste aus Vermietung und Verpachtung im Vorauszahlungs- und Lohnsteuer-Ermäßigungsverfahren nicht im Jahr der Anschaffung oder Fertigstellung des Gebäudes berücksichtigt werden, verstößt nicht gegen die Verfassung.

EStG § 37 Abs. 3 Satz 6, § 39 a Abs. 1 Nr. 5 Satz 3.

Vorinstanz: FG Nürnberg

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BFH-Beschluß vom 1.3.1994 (IV B 6/93) BStBl. 1994 II S. 569

Die Frage, ob bei Aufhebung des FG-Urteils und Zurückverweisung der Sache an das FG die rechtliche Beurteilung durch den BFH das FG auch bindet, wenn der BFH sich für seine Rechtsauffassung auf ein anderes BFH-Urteil beruft, ohne weitere Rechtsausführungen zu machen, hat keine grundsätzliche Bedeutung.

FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1, § 126 Abs. 5.

Vorinstanz: FG Hamburg

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BFH-Urteil vom 8.3.1994 (IX R 58/93) BStBl. 1994 II S. 571

1. Erläßt der Berichterstatter nach § 79 a Abs. 2 i. V. m. Abs. 4 FGO einen Gerichtsbescheid (§ 90 a FGO), der nicht unmißverständlich erkennen läßt, auf welcher verfahrensrechtlichen Grundlage der Richter entschieden hat, so ist dagegen nicht nur der Antrag auf mündliche Verhandlung nach § 79 a Abs. 2 Satz 2 FGO gegeben.

2. Gegen Gerichtsbescheide (§ 90 a FGO) ist unter den Voraussetzungen des § 116 FGO die Revision statthaft.

3. Das erkennende Gericht ist nicht vorschriftsmäßig besetzt (§ 116 FGO), wenn der Berichterstatter allein entscheidet, nachdem bereits vor dem Senat mündlich verhandelt worden ist.

FGO §§ 6, 79 a, 90 a, 103, 116 Nr. 1, 119 Nr. 1; GG Art. 19 Abs. 4.

Vorinstanz: Hessisches FG

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BFH-Urteil vom 27.10.1993 (I R 60/91) BStBl. 1994 II S. 573

Der Betrieb eines Müllheizkraftwerks, das der umweltfreundlichen Beseitigung von Müll dienen soll, ist kein Zweckbetrieb gemäß § 65 AO 1977.

GewStG § 3 Nr. 6; AO 1977 §§ 14, 64, 65.

Vorinstanz: FG Bremen (EFG 1992, 26)

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BFH-Urteil vom 12.4.1994 (III R 66/89) BStBl. 1994 II S. 576

Die Verbleibensvoraussetzung in § 4 b Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 c, bb InvZulG 1982 ist nur erfüllt, wenn das betreffende Wirtschaftsgut während des gesamten Dreijahreszeitraumes ununterbrochen zum Anlagevermögen eines Betriebs oder einer Betriebsstätte im Inland gehört. Eine auch nur vorübergehende Überführung in das Umlaufvermögen eines Händlers ist daher zulagenschädlich.

InvZulG 1982 § 4 b Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 c, bb, § 5 Abs. 6 Sätze 1 und 2.

Vorinstanz: FG Düsseldorf (EFG 1989, 531)

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BFH-Urteil vom 22.12.1993 (I R 75/93) BStBl. 1994 II S. 578

1. Das KöStG-DDR gilt im Beitrittsgebiet bis zum 31. Dezember 1990 als - partielles - Bundesrecht fort.

2. Soweit Gesetze der DDR nicht vom Bundesgesetzgeber im Zuge der Wiedervereinigung übernommen wurden, ist es Aufgabe der FG, deren Inhalt festzustellen.

3. Produktionsgenossenschaften des Handwerks unterlagen mit Aufhebung des Gesetzes vom 30. November 1962 über die Besteuerung der Produktionsgenossenschaften des Handwerks (GBl DDR I 1962, 119) dem KöStG-DDR.

4. Der 36%ige Steuersatz gemäß § 5 Abs. 2 des StÄndG vom 6. März 1990 (GBl DDR I 1990, 136) galt nicht für Ausschüttungen einer Produktionsgenossenschaft des Handwerks.

KöStG-DDR § 1; StÄndG-DDR § 5 Abs. 2; FGO § 118 Abs. 2.

Vorinstanz: BG Erfurt

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BFH-Urteil vom 30.3.1994 (II R 7/92) BStBl. 1994 II S. 580

Eine freigebige Zuwendung i. S. des § 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG 1974 kann regelmäßig nicht allein aus dem Umstand hergeleitet werden, daß der Grundstücksverkäufer im Kaufvertrag die Kaufpreisschuld des Grundstückskäufers über den Zeitpunkt der Grundstücksübergabe und des Übergangs der Nutzungen und Lasten des Grundstücks hinaus zinslos gestundet hat. Ob ein gegenseitiger Vertrag (Kaufvertrag) zu einer (gemischt-)freigebigen Zuwendung führt, muß vielmehr grundsätzlich anhand einer Gegenüberstellung, Bewertung und Saldierung der gesamten im Kaufvertrag begründeten gegenseitigen Leistungspflichten ermittelt werden.

ErbStG 1974 §§ 1 Abs. 1 Nr. 2, 7 Abs. 1 Nr. 1.

Vorinstanz: FG Berlin (EFG 1992, 285)

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BFH-Urteil vom 11.11.1993 (XI R 51/90) BStBl. 1994 II S. 582

Der Vorsteuerabzug ist auch dann nach § 15 a UStG 1973/1980 wegen Änderung der Verhältnisse zu berichtigen, wenn ein Kleinunternehmer, der gemäß § 19 Abs. 1 Satz 2 UStG 1967/1973 vom Vorsteuerabzug ausgeschlossen war, das Wirtschaftsgut im Jahr der erstmaligen Verwendung zur Ausführung steuerfreier und nach Option für die Regelbesteuerung (§ 19 Abs. 4 UStG 1967/1973) zur Ausführung steuerpflichtiger Umsätze einsetzt.

UStG 1967/1973 § 19; UStG 1973/1980 § 15 a Abs. 1.

Vorinstanz: FG München (UR 1991, 323)

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BFH-Urteil vom 9.12.1993 (V R 38/91) BStBl. 1994 II S. 585

1. Gewährt ein Unternehmer aufgrund eines Vertrages mit der öffentlichen Hand (hier: Land) Flüchtlingen/Asylbewerbern Unterkunft und Verpflegung, so erbringt er gegenüber dem Land regelmäßig mehrere selbständige Leistungen.

2. Die Beurteilung, ob eine (ausnahmsweise steuerpflichtige) Vermietung von Wohn- und Schlafräumen i. S. von § 4 Nr. 12 Satz 2 UStG 1980 vorliegt, "die ein Unternehmer zur kurzfristigen Beherbergung von Fremden bereithält", richtet sich nach den Umständen der Vermietung an das Land, nicht nach der Aufenthaltsdauer der einzelnen Flüchtlinge/Asylbewerber.

UStG 1980 § 4 Nr. 12 Satz 1 Buchst. a und Satz 2.

Vorinstanz: Niedersächsisches FG

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BFH-Urteil vom 15.3.1994 (XI R 87/92) BStBl. 1994 II S. 587

§ 1 Abs. 4 der 10. UStDV ist rechtsgültig.

UStG 1973 § 15 a Abs. 1, 2, 4, 6, 7 Nr. 1; 10. UStDV § 1 Abs. 4; GG Art. 80 Abs. 1 Satz 2.

Vorinstanz: FG Münster

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BFH-Urteil vom 4.5.1994 (XI R 58/93) BStBl. 1994 II S. 589

Durch Zahlung einer Vertragsstrafe wegen nicht rechtzeitiger Erfüllung des vertraglichen Leistungsversprechens wird das Entgelt nach § 10 Abs. 1 UStG 1980 nicht gemindert.

UStG 1980 § 10 Abs. 1; BGB § 339 Satz 1, § 341.

Vorinstanz: FG Düsseldorf (EFG 1993, 615)

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BFH-Urteil vom 24.2.1994 (IV R 33/93) BStBl. 1994 II S. 590

1. Seit Inkrafttreten des BiRiLiG stellt auch der anläßlich der Gründung einer Sozietät aufgedeckte Praxiswert ein abnutzbares Wirtschaftsgut dar (Änderung der Rechtsprechung).

2. Wegen der weiteren Mitwirkung des bisherigen Praxisinhabers ist typisierend davon auszugehen, daß die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer eines derivativ erworbenen "Sozietätspraxiswertes" doppelt so lang ist wie die Nutzungsdauer des Wertes einer Einzelpraxis.

EStG 1986 § 6 Abs. 1 Nr. 2, § 7 Abs. 1 Satz 3.

Vorinstanz: FG München

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BFH-Urteil vom 24.11.1993 (X R 49/90) BStBl. 1994 II S. 591

1. Bei Wertpapieren eines Sammeldepots ist dem Nämlichkeitserfordernis i. S. des § 23 EStG genügt, wenn die angeschafften und veräußerten Wertpapiere der Art und der Stückzahl nach identisch sind.

2. In solchen Fällen ist die Sechsmonatsfrist des § 23 Abs. 1 Nr. 1 b EStG nur gewahrt, wenn (der Art und der Stückzahl nach) ausgeschlossen werden kann, daß die veräußerten Wertpapiere außerhalb dieser Frist erworben wurden. Lifo- und Fifo-Verfahren sind im Rahmen des § 23 Abs. 1 Nr. 1 b EStG unanwendbar. Soweit Spekulationsgeschäfte vorliegen, sind die Anschaffungskosten nach Durchschnittswerten zu ermitteln.

AO 1977 §§ 38, 39, 162; FGO §§ 76, 96, 100 Abs. 2; EStG § 23; DepotG §§ 5, 6.

Vorinstanz: Niedersächsisches FG (EFG 1990, 352)

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BFH-Urteil vom 26.1.1994 (X R 57/89) BStBl. 1994 II S. 597

Der mangelnden Übereinstimmung in der Behandlung einer Leistungsbeziehung i. S. der §§ 10 Abs. 1 Nr. 1 a, 22 Nr. 1 EStG beim Empfänger einerseits und beim Leistenden andererseits kann nicht durch eine Korrektur nach § 174 Abs. 1 Satz 1 AO 1977 begegnet werden. Eine analoge Anwendung des § 174 Abs. 4 AO 1977 kommt nicht in Betracht. Auch der Grundsatz von Treu und Glauben greift in der Regel nicht.

AO 1977 § 174 Abs. 1 und Abs. 4; EStG § 10 Abs. 1 Nr. 1a, § 22 Nr. 1.

Vorinstanz: FG Köln (EFG 1989, 493)

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BFH-Beschluß vom 15.3.1994 (IX R 6/91) BStBl. 1994 II S. 599

1. Das Rechtsschutzbedürfnis des FA für eine von ihm eingelegte Revision entfällt, mit der Folge, daß diese unzulässig wird, wenn das FA in einen während des Revisionsverfahrens erlassenen Änderungsbescheid die Steuer in der im angefochtenen Urteil festgesetzten Höhe vorbehaltlos übernimmt.

2. Eine Bezugnahme auf die Steuerfestsetzung des FG reicht als Bezeichnung der Steuerschuld in dem Änderungsbescheid entsprechend § 157 Abs. 1 Satz 2 AO 1977 aus.

3. Wenn das FA mit der Übernahme der Steuerfestsetzung des FG nicht insoweit dem Klagebegehren entsprechen will, muß es in dem Änderungsbescheid zum Ausdruck bringen, daß es die Übernahme nicht als Teil des verbindlichen Regelungsinhalts des Verwaltungsakts, sondern nur als vorläufige Wiederholung - vorbehaltlich des Ausgangs des Revisionsverfahrens - gewollt hat.

FGO § 100 Abs. 2 Satz 1, § 126 Abs. 1; AO 1977 § 157 Abs. 1 Satz 2, § 172 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a.

 

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