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  BFH-Urteil vom 14.9.1993 (VIII R 9/93) BStBl. 1995 II S. 2

1. Der Vorbehalt der Nachprüfung bleibt auch dann bestehen, wenn er im Falle einer Änderung des ursprünglichen Steuer- bzw. Feststellungsbescheides nicht ausdrücklich wiederholt wird (ständige Rechtsprechung).

2. Die in § 173 Abs. 2 Satz 1 AO 1977 enthaltene Änderungssperre bezieht sich lediglich auf beabsichtigte Änderungen i. S. des § 173 Abs. 1 AO 1977. Ein nach einer Außenprüfung ergangener Feststellungsbescheid kann daher noch aufgrund eines fortwirkenden Nachprüfungsvorbehalts geändert werden (Anschluß an BFH-Urteile vom 29. April 1987 I R 118/83, BFHE 149, 508, BStBl II 1988, 168, und vom 2. Mai 1990 VIII R 20/86, BFH/NV 1991, 219).

AO 1977 § 124 Abs. 1 Satz 2, § 129, § 164 Abs. 1 bis 3, § 173 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2, § 202 Abs. 1 Satz 3.

Vorinstanz: Niedersächsisches FG

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BFH-Urteil vom 18.7.1994 (X R 33/91) BStBl. 1995 II S. 4

1. Sind sowohl ein Feststellungsbescheid (Grundlagenbescheid) als auch der Einkommensteuerbescheid (Folgebescheid) angefochten und hat das FA das Ende der Aussetzung der Vollziehung ungeachtet dessen, daß ernstliche Zweifel nur den Feststellungsbescheid betreffen, mit dem Ausgang des Verfahrens gegen den Einkommensteuerbescheid verknüpft, entsteht der Anspruch auf Aussetzungszinsen erst bei unanfechtbarer Erledigung dieses letztgenannten Verfahrens.

2. Die Entstehung des Zinsanspruchs setzt allein die endgültige Erfolglosigkeit eines förmlichen außergerichtlichen oder finanzgerichtlichen Rechtsbehelfs bei gewährter Aussetzung der Vollziehung voraus; die Fehlerhaftigkeit der bestandskräftigen Aussetzungsentscheidung berührt den Zinsanspruch grundsätzlich nicht (Abgrenzung zum BFH-Urteil vom 11. Februar 1987 II R 176/84, BFHE 148, 491, BStBl II 1987, 320).

AO 1977 §§ 124, 237, 239 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5.

Vorinstanz: FG Köln

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BFH-Urteil vom 9.9.1994 (III R 17/93) BStBl. 1995 II S. 8

1. Beschränkt der Gesetzgeber eine rückwirkende gesetzliche Neuregelung, die er aufgrund einer Entscheidung des BVerfG treffen muß, auf die noch nicht bestandskräftig abgeschlossenen Fälle, so besteht in den anderen Fällen in der Regel kein Anspruch auf Erlaß der bei einer Anwendung der rückwirkenden Regelung zuviel gezahlten Steuern.

2. Offen bleibt, ob bei der rückwirkenden Neuregelung der Kinderfreibeträge für 1983 bis 1985 die Rechtslage anders ist, wenn der Steuerpflichtige rechtzeitig statt der Steuerbescheide (wegen der Kinderfreibeträge) die Kürzung des Kindergeldes für diese Jahre angefochten hat und nach § 44 e BKGG schlechtergestellt ist als er es nach § 54 EStG i. d. F. des StÄndG 1991 wäre.

AO 1977 § 227; EStG § 54 i. d. F. des StÄndG 1991; BVerfGG §§ 79 Abs. 2, 82 Abs. 1; BKGG § 44 e.

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BFH-Urteil vom 13.10.1994 (VII R 37/94) BStBl. 1995 II S. 10

Ein Lohnsteuerhilfeverein ist zur Hilfeleistung bei der Erstellung der Einkommensteuererklärung nicht befugt, wenn in dem Einkommen Einkünfte aus Gewerbebetrieb aus einer Beteiligung des Steuerpflichtigen als Mitunternehmer (§ 15 Abs. 1 Nr. 2 EStG) enthalten sind (Abgrenzung zum Urteil des Senats vom 17. November 1987 VII R 124/84, BFHE 151, 289, BStBl II 1988, 147).

StBerG § 4 Nr. 11; AO 1977 § 80 Abs. 5.

Vorinstanz: FG Leipzig

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BFH-Urteil vom 27.7.1994 (II R 122/91) BStBl. 1995 II S. 14

Zur bewertungsrechtlichen Anwendung der auf den anerkannten Regeln der Versicherungsmathematik (§ 6 a Abs. 3 Satz 3 EStG 1983) beruhenden Richttafeln von Heubeck auf die Teilwertberechnung von Pensionsverpflichtungen für Abschlußzeitpunkte vor dem 1. Juli 1983.

BewG a. F. § 104 Abs. 3; EStG 1983 § 6 a Abs. 3 Satz 3.

Vorinstanz: FG Düsseldorf

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BFH-Urteil vom 8.6.1994 (X R 36/91) BStBl. 1995 II S. 16

Wird ein Darlehen in Teilbeträgen ausbezahlt und von den Teilbeträgen vereinbarungsgemäß jeweils ein Damnum einbehalten, sind nur die vor Beginn der erstmaligen Nutzung der Wohnung zu eigenen Wohnzwecken einbehaltenen Beträge nach § 10 e Abs. 6 EStG als Vorkosten abziehbar.

EStG § 10e Abs. 6.

Vorinstanz: Hessisches FG

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BFH-Urteil vom 27.5.1994 (VI R 67/92) BStBl. 1995 II S. 17

Wer aus beruflichen Gründen umzieht, darf die Aufwendungen für die Anschaffung von Bekleidung, die wegen des mit dem Umzug verbundenen Klimawechsels erforderlich wird, nicht als Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit abziehen (Bestätigung der Rechtsprechung im Urteil vom 20. März 1992 VI R 55/89, BFHE 168, 83, BStBl II 1993, 192; gegen BMF-Schreiben vom 8. Februar 1993 IV B 6 - S 2353 - 11/93, BStBl I 1993, 247) [Vgl. hierzu auch BMF-Schreiben vom 29. Dezember 1994 - IV B 6 - S 2353 - 434/94 - (BStBl I 1995 S. 53)].

Vorinstanz: FG Düsseldorf

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BFH-Urteil vom 15.6.1994 (II R 77/91) BStBl. 1995 II S. 21

Gewährt eine Unterstützungskasse aus der von ihr zugesagten betrieblichen Altersversorgung i. S. von § 1 Abs. 1 Satz 1 BetrAVG einmalige Kapitalleistungen in Höhe von 6.000 DM, sind diese bei der Ermittlung des vermögensteuerlich zulässigen Kassenvermögens der Unterstützungskasse (§ 3 Abs. 1 Nr. 5 VStG i. V. m. § 5 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. e KStG 1984) nach Maßgabe des § 4 d Abs. 1 Nr. 1 letzter Satz EStG 1983 als lebenslänglich laufende Leistungen zu behandeln (Abweichung von Abschn. 27 a Abs. 2 Satz 4 EStR).

EStG 1983 § 4 d Abs. 1 Nr. 1 und 2; KStG 1984 §§ 5 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. e, 6 Abs. 5; VStG § 3 Abs. 1 Nr. 5.

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BFH-Beschluß vom 18.5.1994 (I R 111/93) BStBl. 1995 II S. 24

Die Revision ist auch dann gemäß § 120 Abs. 1 Satz 1 FGO innerhalb des an die Revisionsfrist anschließenden Monats zu begründen, wenn wegen Versäumnis der Revisionsfrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt ist (Anschluß an BFH Urteil vom 7. Dezember 1971 VII R 108/69, BFHE 104, 184, BStBl II 1972, 224).

FGO § 120 Abs. 1, § 56.

Vorinstanz: Hessisches FG

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BFH-Beschluß vom 19.10.1994 (II E 1/94) BStBl. 1995 II S. 26

Bei einer Klage gegen die Feststellung des gemeinen Werts der Anteile an einer Kapitalgesellschaft sind alle Anteile in die Streitwertberechnung einzubeziehen. Eine Nachprüfung, ob einzelne Anteilseigner Vermögensteuer zahlen müssen oder nicht, ist im Verfahren über die Feststellung des gemeinen Werts nichtnotierter Anteile an Kapitalgesellschaften nicht erforderlich (Anschluß an BFH-Urteil vom 23. Oktober 1964 III 365/61 U, BFHE 81, 178, BStBl III 1965, 64).

GKG § 13 Abs. 1 Satz 1.

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BFH-Beschluß vom 27.7.1994 (I R 23/93, I R 58/93, I R 103/93) BStBl. 1995 II S. 27

Der I. Senat legt dem Großen Senat gemäß § 11 Abs. 4 FGO folgende Rechtsfragen zur Entscheidung vor:

1. Führt der Verzicht eines Gesellschafters auf seine nicht mehr werthaltige Forderung gegenüber seiner Kapitalgesellschaft bei letzterer zu einer Einlage in Höhe des Nominalwertes der Verbindlichkeit oder in Höhe des Teilwertes der Forderung?

2. Ist eine Einlage bei der Kapitalgesellschaft auch dann anzunehmen, wenn der Forderungsverzicht im Sinne der ersten Vorlagefrage von einer dem Gesellschafter nahestehenden Person ausgesprochen wird (Drittaufwand)?

3. Löst der Verzicht des Gesellschafters auf eine Forderung gegenüber seiner Kapitalgesellschaft bei ihm stets den Zufluß des erlassenen Forderungsbetrages nach Art des § 11 EStG aus oder tritt diese Rechtsfolge nur bei bestimmten Formen eines Forderungsverzichtes (z. B. Erlaßvertrag i. S. des § 397 BGB) ein?

KStG § 8 Abs. 1; EStG § 4 Abs. 1 Satz 1.

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BFH-Urteil vom 27.4.1994 (XI R 85/92) BStBl. 1995 II S. 30

1. Die unentgeltliche Übertragung des Miteigentums an einem Betriebsgrundstück durch einen Unternehmer auf seinen Ehegatten ist Eigenverbrauch des Unternehmers gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b UStG 1980, auch wenn das Grundstück weiterhin für die Zwecke des Unternehmens verwendet wird. Die Entnahme des Grundstücksanteils zum Eigenverbrauch ist nach § 4 Nr. 9 Buchst. a UStG 1980 steuerfrei und führt ggf. zur Berichtigung des Vorsteuerabzugs gemäß § 15 a Abs. 4 und 6 UStG 1980 (Anschluß an BFH-Urteil vom 2. Oktober 1987 V R 91/78, BFHE 147, 548, BStBl II 1987, 44).

2. Verwendet der Unternehmer das Grundstück aufgrund einer mit dem Ehegatten getroffenen Vereinbarung weiterhin für die Zwecke des Unternehmens, so liegt hinsichtlich des dem Unternehmer verbleibenden Miteigentumsanteils kein Entnahme- oder Verwendungseigenverbrauch gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a und b UStG 1980 vor. Anders verhält es sich, wenn dem Unternehmer der Gebrauch an dem Miteigentumsanteil von der Bruchteilsgemeinschaft eingeräumt wird (Abgrenzung zum BFH-Urteil in BFHE 147, 548, BStBl II 1987, 44).

UStG 1980 § 1 Abs. 1 Nrn. 1 und 2, § 4 Nr. 9 Buchst. a, § 9, § 15 a Abs. 1 Satz 2, Abs. 4 und 6.

Vorinstanz: FG Köln

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BFH-Urteil vom 8.9.1994 (V R 70/91) BStBl. 1995 II S. 32

1. Ein Unternehmer, der Rechnungen mit gesondertem Steuerausweis über die Lieferung von Gegenständen zum ermäßigten Steuersatz ausstellt, obwohl er tatsächlich nicht begünstigte Gegenstände geliefert hat, schuldet die gesondert ausgewiesene Steuer nach § 14 Abs. 3 UStG 1980 neben der Steuer für die tatsächlich ausgeführte Leistung.

2. Verständigt sich der Unternehmer mit dem Finanzamt auf einen bestimmten Gesamtbetrag, über den er derartige Rechnungen ausgegeben hat, so ist diese tatsächliche Verständigung im Rahmen der Anwendung des § 14 Abs. 3 UStG 1980 grundsätzlich bindend.

UStG 1980 § 14 Abs. 3 Satz 2, 2. Alternative, § 15 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1.

Vorinstanz: Niedersächsisches FG

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BFH-Urteil vom 12.10.1994 (XI R 78/93) BStBl. 1995 II S. 33

Die Voraussetzungen für den Anspruch des FA auf Berichtigung der Vorsteuer gegen den Leistungsempfänger sind gemäß § 14 Abs. 2 Satz 2, § 17 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Satz 3 UStG 1980 - auch wirtschaftlich - erst erfüllt, wenn der Unternehmer den gesondert (zu hoch) ausgewiesenen Steuerbetrag gegenüber dem Leistungsempfänger berichtigt hat.

UStG 1980 § 13 Abs. 1, § 14 Abs. 2 Satz 2, § 17 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Satz 3; KO § 3 Abs. 1, § 57, § 58, § 59.

Vorinstanz: Hessisches FG

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BFH-Urteil vom 13.7.1994 (I R 38/93) BStBl. 1995 II S. 37

Erledigt sich ein Rechtsstreit nach Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Bescheids durch Klagerücknahme, so besteht ein Anspruch auf Prozeßzinsen gemäß § 236 Abs. 1 AO 1977.

AO 1977 § 236.

Vorinstanz: FG Bremen

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BFH-Urteil vom 13.9.1994 (IX R 89/90) BStBl. 1995 II S. 39

Der Einspruch eines Feststellungsbeteiligten gegen den Bescheid über die gesonderte und einheitliche Feststellung von Einkünften aus Vermietung und Verpachtung hemmt den Ablauf der Feststellungsfrist auch dann, wenn das FA den Bescheid bisher nur einem der anderen Feststellungsbeteiligten bekanntgegeben hat.

AO 1977 §§ 181 Abs. 1 Satz 1, 171 Abs. 3 Satz 2, 367 Abs. 2 Satz 3.

Vorinstanz: Schleswig-Holsteinisches FG

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BFH-Urteil vom 15.9.1994 (XI R 31/94) BStBl. 1995 II S. 41

Keine Beweiserleichterung zugunsten des FA für den Fall, daß der Zugang bei normalem Postlauf nicht gewährleistet ist.

AO 1977 § 122 Abs. 2.

Vorinstanz: Niedersächsisches FG

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BFH-Urteil vom 18.10.1994 (VII R 20/94) BStBl. 1995 II S. 42

Aus der Entscheidung des BVerfG zum Grundfreibetrag (BVerfGE 87, 153, BStBl II 1993, 413) kann, solange die für verfassungswidrig erklärten Regelungen für eine Übergangszeit weiter anwendbar bleiben, kein Vollstreckungsverbot gemäß § 79 Abs. 2 BVerfGG abgeleitet werden.

BVerfGG § 79 Abs. 2; AO 1977 § 251, § 259; FGO § 41; EStG § 32 a Abs. 1 Satz 2.

Vorinstanz: FG Rheinland-Pfalz

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BFH-Urteil vom 19.10.1994 (II R 124/91) BStBl. 1995 II S. 45

Die zur Ermittlung des Werts des Gesamtvermögens vom Rohvermögen abziehbaren, vor dem Veranlagungszeitpunkt entstandenen Einkommensteuerschulden sind weder um die einkommensteuererhöhenden Auswirkungen eines Dividendenanspruchs, der auf einem erst nach dem Veranlagungszeitpunkt gefaßten Gewinnverteilungsbeschluß beruht, zu mindern noch mit den aus dem Gewinnverteilungsbeschluß zustehenden Ansprüchen auf Anrechnung der Körperschaftsteuer und Kapitalertragsteuer zu verrechnen. (Anschluß an BFH-Urteil vom 19. Juli 1994 II R 74/90, BFHE 175, 302, BStBl II 1994, 946.)

VStG § 4 Abs. 1 Nr. 1; BewG i. d. F. vor Inkrafttreten des StÄndG 1992 § 105 Abs. 1, § 118 Abs. 1 Nr. 1 (nunmehr § 118 Abs. 1 Nr. 1 i. d. F. des StÄndG 1992).

Vorinstanz: Hessisches FG

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BFH-Urteil vom 9.2.1994 (IX R 110/90) BStBl. 1995 II S. 47

Werden beim Kauf eines zum Vermieten bestimmten Grundstücks als Entgelt laufende monatliche Zahlungen vereinbart, die als dauernde Last zu beurteilen sind, so liegen in Höhe des Barwerts der dauernden Last (§ 14 BewG i. V. m. Anlage 9 zum BewG) Anschaffungskosten vor, die nach Maßgabe des § 7 EStG im Wege der AfA anteilig auf die Gesamtnutzungsdauer zu verteilen sind. Sofort als Werbungskosten abziehbar sind lediglich die in den wiederkehrenden Zahlungen enthaltenen Zinsanteile gemäß § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 EStG.

EStG § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 und Nr. 7, § 21, § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a; BewG § 14 Abs. 1.

Vorinstanz: FG Baden-Württemberg

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BFH-Urteil vom 18.5.1994 (I R 59/93) BStBl. 1995 II S. 54

Der Anspruch auf Ausschüttungen eines Wertpapierfonds ist zu aktivieren, wenn er nach den Vertragsbedingungen (§ 15 KAGG) entstanden ist.

EStG §§ 4, 5; KAGG §§ 6, 15, 38 ff.

Vorinstanz: FG Düsseldorf

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BFH-Urteil vom 10.8.1994 (X R 42/91) BStBl. 1995 II S. 57

1. Die entgeltliche Bestellung eines Vorkaufsrechts an einem Grundstück ist in der Regel eine nach § 22 Nr. 3 EStG steuerbare Leistung (Fortführung des BFH-Urteils vom 10. Dezember 1985 IX R 67/81, BFHE 145, 542, BStBl II 1986, 340).

2. Wird ein nach § 22 Nr. 3 EStG steuerbares Entgelt auf den Kaufpreis eines später zustande kommenden Kaufvertrages angerechnet, ist dies ein rückwirkendes Ereignis, das den zunächst angenommenen (§ 22 Nr. 3 EStG) Tatbestand der "Einkünfte aus Leistungen" entfallen läßt.

AO 1977 § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2; EStG § 22 Nr. 3.

Vorinstanz: Schleswig-Holsteinisches FG

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BFH-Urteil vom 4.8.1994 (VI R 61/92) BStBl. 1995 II S. 59

1. Eine Betriebsveranstaltung im herkömmlichen Sinne kann auch dann vorliegen, wenn eine gemeinsame Veranstaltung nur für einzelne Abteilungen eines Unternehmens, die eng zusammenarbeiten, durchgeführt wird. Voraussetzung ist, daß die abteilungsübergreifende Veranstaltung allen Arbeitnehmern der teilnehmenden Abteilungen offensteht (vertikale Beteiligung).

2. Die Bewirtung eigener Arbeitnehmer durch den Arbeitgeber außerhalb von herkömmlichen Betriebsveranstaltungen führt in der Regel zu einem Zufluß von Arbeitslohn. Bei einem außergewöhnlichen Arbeitseinsatz kann ausnahmsweise der Belohnungscharakter verneint werden, wenn die unentgeltliche Überlassung des Essens der Beschleunigung des Arbeitsablaufs dient und dies für den Arbeitgeber von erheblicher Wichtigkeit ist. Weitere Voraussetzung ist, daß das Essen einfach und nicht aufwendig ist.

3. Ein ca. zehnmal jährlich stattfindendes Arbeitsessen in einer Gaststätte am Sitz des Unternehmens führt bei den teilnehmenden Arbeitnehmern (leitenden Angestellten) zu einem Zufluß von Arbeitslohn. Dieser Arbeitslohn kann gemäß § 3 Nr. 16 EStG steuerbefreit sein.

EStG § 19 Abs. 1.

Vorinstanz: FG Münster

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BFH-Urteil vom 9.11.1994 (II R 110/91) BStBl. 1995 II S. 62

1. Der Abzug von Aufwendungen des Erben für Unterhalt oder Pflege des Erblassers als Nachlaßverbindlichkeit (§ 10 Abs. 5 ErbStG 1974) geht der Berücksichtigung als steuerfreier Erwerb (§ 13 Abs. 1 Nr. 9 ErbStG 1974) vor (Bestätigung des BFH-Urteils vom 13. Juli 1983 II R 105/82, BFHE 139, 294, BStBl II 1984, 37).

2. Das - unwirksame - Versprechen des Erblassers, jemanden als Entgelt für Dienstleistungen durch eine letztwillige Verfügung zu bedenken, führt nicht zu Nachlaßverbindlichkeiten i. S. des § 10 Abs. 5 Nr. 3 ErbStG 1974, sondern hat, falls der Erwerb bürgerlich-rechtlich als Dienstleistungsvergütung zu beurteilen ist, Erblasserschulden zur Folge, die nach § 10 Abs. 5 Nr. 1 ErbStG 1974 vom Erwerb des Erben abzuziehen sind.

ErbStG 1974 § 3 Abs. 1 Nr. 1, § 10 Abs. 1 Satz 2, Abs. 5 Nr. 1 und Nr. 3, § 13 Abs. 1 Nr. 9; AO 1977 § 41; BGB §§ 125, 612 Abs. 1 und 2, §§ 670, 675, 1967 Abs. 2, §§ 2276, 2302.

Vorinstanz: FG Nürnberg

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BFH-Urteil vom 24.8.1994 (XI R 35/94) BStBl. 1995 II S. 64

1. Ist ein Prozeßbevollmächtigter vom FG nicht zur mündlichen Verhandlung geladen worden, so stellt dies einen wesentlichen Verfahrensmangel dar, der die zulassungsfreie Revision eröffnet.

2. Die Einschränkung des gesetzlichen Umfangs einer Prozeßvollmacht ist im Außenverhältnis gegenüber dem FG nur wirksam, wenn sie sich aus einer ausdrücklichen schriftlichen Erklärung des Vollmachtgebers ergibt.

FGO § 62, § 116 Abs. 1 Nr. 3, § 119 Nr. 4; ZPO § 81.

Vorinstanz: FG Köln

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BFH-Beschluß vom 13.7.1994 (I B 53/94) BStBl. 1995 II S. 65

Werden in dem Körperschaftsteuerbescheid des Gesellschafters einer Kapitalgesellschaft keine Einnahmen i. S. des § 20 Abs. 1 Nr. 1 EStG angesetzt und deshalb die Anrechnung der auf die Einnahmen entfallenden Körperschaftsteuer verweigert, so ist vorläufiger Rechtsschutz nur durch Aussetzung der Vollziehung des Körperschaftsteuerbescheides zu gewähren.

KStG 1984 § 51; EStG § 20 Abs. 1 Nr. 1, § 36 Abs. 2 Nr. 3; FGO § 69.

Vorinstanz: FG Nürnberg

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BFH-Urteil vom 8.9.1994 (IV R 85/93) BStBl. 1995 II S. 67

1. § 3 Nr. 20 c GewStG ist auf Heime, nicht aber auf Einrichtungen zur ambulanten Pflege anwendbar.

2. Es ist nicht verfassungswidrig, daß Einrichtungen zur ambulanten Pflege erst mit Wirkung ab 1994 durch § 3 Nr. 20 d GewStG i. d. F. des StMBG von der Gewerbesteuer befreit wurden.

GG Art. 3 Abs. 1; GewStG § 3 Nr. 20 c, Nr. 20 d i. d. F. des StMBG.

Vorinstanz: FG Hamburg

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BFH-Urteil vom 12.10.1994 (II R 4/91) BStBl. 1995 II S. 69

1. Leistungen aus einem Grundstückskaufvertrag sind gemäß § 322 Abs. 1 BGB Zug um Zug auszutauschen. § 12 Abs. 3 BewG erfaßt daher im Bereich der Grunderwerbsteuer nur solche Fälle, in denen der Grundstücksverkäufer seine Verpflichtung aus dem Kaufvertrag erfüllt hat und trotzdem vereinbarungsgemäß die Kaufpreiszahlung des Käufers zinslos hinausgeschoben wird (Bestätigung des Senatsurteils vom 18. Januar 1989 II R 103/85, BFHE 155, 558, BStBl II 1989, 427).

2. "Verzichtet" der Käufer eines Grundstücks im Kaufvertrag auf das ihm durch die §§ 320, 322 BGB gewährte Recht, den Kaufpreis erst im Zuge der Erfüllung der Sachleistungsverpflichtung (Übereignung und Übergabe des Grundstücks) erbringen zu müssen, indem er sich einer Vorleistungspflicht unterwirft, so gewährt er dem Verkäufer einen als Entgelt i. S. des § 8 Abs. 1 GrEStG anzusehenden geldwerten Vorteil in Gestalt der vorzeitigen Kapitalnutzungsmöglichkeit.

GrEStG 1983 § 8 Abs. 1, § 9 Abs. 1 Nr. 1; BewG 1965 § 12 Abs. 1 und 3, § 15 Abs. 1.

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BFH-Urteil vom 26.8.1994 (III R 76/92) BStBl. 1995 II S. 71

Zu den Herstellungskosten eines Gebäudes oder einer Außenanlage rechnen neben den Aufwendungen für die beim Bau anfallenden üblichen Erdarbeiten auch die Kosten für das Freimachen des Baugeländes von Buschwerk und Bäumen, soweit dies für die Herstellung des Gebäudes und der Außenanlage erforderlich ist (Anschluß an BFH-Urteil vom 27. Januar 1994 IV R 104/92, BFHE 174, 136, BStBl II 1994, 512).

InvZulG 1982 § 4 b Abs. 2 Satz 1 Nr. 3.

Vorinstanz: FG München

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BFH-Urteil vom 29.9.1994 (III R 80/92) BStBl. 1995 II S. 72

1. Dient ein Gebäude (Gebäudeteil) ausschließlich eigenbetrieblichen Zwecken, so ist eine weitere Aufteilung auch dann nicht vorzunehmen, wenn es (er) im Rahmen mehrerer selbständiger (eigener) Betriebe genutzt wird. Von selbständigen Wirtschaftsgütern ist bei gleichen Nutzungsverhältnissen jedoch dann auszugehen, wenn das Gebäude (der Gebäudeteil) nach dem WEG in Teileigentum aufgeteilt wurde.

2. Nach diesen Grundsätzen ist auch zu entscheiden, ob ein Gebäude (Gebäudeteil) gemäß § 4 b Abs. 2 Satz 5 InvZulG 1982 rechtzeitig fertiggestellt worden ist.

InvZulG 1982 § 4 b Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 und Satz 5, § 5 Abs. 3; WEG § 3 Abs. 1, § 7 Abs. 1.

Vorinstanz: FG Baden-Württemberg

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BFH-Urteil vom 16.9.1994 (III R 45/92) BStBl. 1995 II S. 75

Eine Ausnahme von den strengen gesetzlichen Verbleibens- und Verwendungsvoraussetzungen des § 1 Abs. 3 Satz 1 Nrn. 1 und 2 InvZulG (hier i. d. F. des Gesetzes vom 2. Januar 1979) ist in Betriebsaufspaltungsfällen nur zulässig, wenn Besitz- und Betriebsunternehmen auch betriebsvermögensmäßig miteinander verbunden sind (Festhalten an den Grundsätzen des Beschlusses vom 26. März 1993 III S 42/92, BFHE 171, 164, BStBl II 1993, 723).

InvZulG (i. d. F. vom 2. Januar 1979) § 1 Abs. 3 Satz 1 Nrn. 1 und 2; EStG § 4 Abs. 1, § 5, § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2.

Vorinstanz: FG München

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BFH-Urteil vom 20.9.1994 (VII R 29/94) BStBl. 1995 II S. 79

Die Kraftfahrzeugsteuerentrichtung im Markenverfahren für im Beitrittsgebiet zugelassene Kraftfahrzeuge (§ 12 a KraftStG 1979) kann nur durch Vorlage der mit entsprechenden Steuermarken - Steuerzeichen - versehenen amtlichen Steuerkarte im Original nachgewiesen werden (Zeichenzwang).

KraftStG 1979 § 12 a; AO 1977 § 167 Abs. 1 Satz 2, § 92.

Vorinstanz: FG des Landes Brandenburg

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BFH-Urteil vom 14.9.1994 (II R 95/92) BStBl. 1995 II S. 81

Fällt einer Gesamthandsgemeinschaft durch Erbanfall oder Schenkung Vermögen zu, sind unabhängig von der Frage, ob zivilrechtlich ggf. die Gesamthand Erbin oder Beschenkte ist, für die Erbschaft- und Schenkungsteuer die Gesamthänder als vermögensmäßig bereichert anzusehen. Erwerber und damit Steuerschuldner i. S. von § 20 ErbStG 1974 sind in einem solchen Fall nicht die Gesamthand, sondern die Gesamthänder (Aufgabe von BFHE 155, 395, BStBl II 1989, 237).

ErbStG 1974 § 1 Abs. 1, § 3 Abs. 1, § 7 Abs. 1, § 10 Abs. 1, § 20 Abs. 1; BGB § 718, § 719; HGB § 105 Abs. 2, § 161 Abs. 2.

Vorinstanz: FG Rheinland-Pfalz

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BFH-Urteil vom 9.11.1994 (II R 87/92) BStBl. 1995 II S. 83

1. Für die Bestimmung des Schenkungsgegenstandes ist nicht das Versprechen der Zuwendung (die Schenkungsabrede), sondern die Zuwendung selbst entscheidend. Der der Besteuerung unterliegende Schenkungsgegenstand richtet sich danach, wie sich die Vermögensmehrung im Zeitpunkt der Zuwendung beim Bedachten darstellt.

2. Wird durch eine von der Schenkerin veranlaßte Überweisung ein von der Bedachten zur Finanzierung eines landwirtschaftlichen Wirtschaftsgebäudes aufgenommenes Bankdarlehen getilgt, so ist die Schenkungsteuer nach dem Nennbetrag der getilgten Darlehensschuld, nicht nach dem (anteiligen) Einheitswert des Wirtschaftsgebäudes zu bemessen.

ErbStG 1974 § 7 Abs. 1 Nr. 1, § 9 Abs. 1 Nr. 2; BGB § 516 Abs. 1.

Vorinstanz: FG Rheinland-Pfalz

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BFH-Urteil vom 13.7.1994 (XI R 90/92) BStBl. 1995 II S. 84

Die Umsätze einer Personengesellschaft aus einer heilberufsähnlichen Tätigkeit sind auch dann steuerfrei, wenn die Gesellschaft daneben gewerbliche Leistungen erbringt und ihre Einkünfte deshalb einkommensteuerrechtlich als Einkünfte aus Gewerbebetrieb zu qualifizieren sind.

UStG 1973/1980 § 4 Nr. 14 Satz 1.

Vorinstanz: FG München

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BFH-Urteil vom 28.7.1994 (V R 19/92) BStBl. 1995 II S. 86

Forschungszuschüsse sind kein Entgelt im Rahmen eines Leistungsaustauschs mit dem Zahlungsempfänger, wenn dieser seine Forschungsarbeit aufgrund der sog. Bewilligungsbedingungen nicht als Leistung an den Zuschußgeber ausführt.

UStG 1967/1973 § 1 Abs. 1 Nr. 1.

Vorinstanz: FG München

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BFH-Urteil vom 15.9.1994 (V R 12/93) BStBl. 1995 II S. 88

Leistungsbezüge, die - z. B. wegen Verlusts, Beschädigung oder Projektaufgabe - in keine Ausgangsumsätze gegenständlich eingehen (sog. Fehlmaßnahmen), müssen denjenigen Ausgangsumsätzen zugerechnet werden, zu denen sie nach Kostenzurechnungsgesichtspunkten gehören.

UStG 1980 § 15 Abs. 1 Nr. 1, § 15 Abs. 2; Richtlinie 67/227/EWG Art. 2 Abs. 2; Richtlinie 77/388/EWG Art. 17 Abs. 2, Art. 20 Abs. 1 Buchst. b.

Vorinstanz: FG Köln

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BFH-Urteil vom 9.11.1994 (II R 37/91) BStBl. 1995 II S. 93

Wird der einem Wertfortschreibungsbescheid vorangegangene Einheitswertbescheid nachträglich geändert und werden hierdurch die für die Wertfortschreibung auf einen späteren Stichtag nach § 22 Abs. 1 BewG erforderlichen Wertgrenzen nicht mehr erreicht, ist der Wertfortschreibungsbescheid nach § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO 1977 aufzuheben.

AO 1977 § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2; BewG 1965 § 22 Abs. 1.

Vorinstanz: FG Baden-Württemberg

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BFH-Urteil vom 5.10.1994 (I R 67/93) BStBl. 1995 II S. 95

1. Der Sondervorschrift des Art. 16 DBA-Kanada unterliegen nur die für eine Kontrolltätigkeit gezahlten Vergütungen.

2. Der Beschluß des Großen Senats des BFH vom 15. November 1971 GrS 1/71 (BFHE 103, 433, BStBl II 1972, 68) über den Tätigkeitsort des Geschäftsführers einer GmbH am Sitz der Gesellschaft ist zum DBA-Schweiz 1931/1959 ergangen. Er ist auf andere Doppelbesteuerungsabkommen nicht anzuwenden.

DBA-Kanada Art. 15 Abs. 1, 16, 23 Abs. 2 Buchst. a und Buchst. b iv.

Vorinstanz: FG Düsseldorf

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BFH-Urteil vom 22.10.1993 (IX R 35/92) BStBl. 1995 II S. 98

Der Nutzungswert der Wohnung im eigenen Haus gemäß § 21 Abs. 2 EStG ist - unter teilweisem Abweichen von der bisherigen Rechtsprechung - anhand der Kostenmiete zu ermitteln, wenn sich in dem Wohnhaus eine Unterflurschwimmhalle befindet oder wenn zu dem Wohngrundstück eine - an das Haus angebaute oder freistehende - Schwimmhalle gehört. Das gleiche gilt, wenn die Wohnung eine privat genutzte Wohnfläche von mehr als 250 qm aufweist. Im übrigen ist die Kostenmiete nur dann anzusetzen, wenn andere besonders gewichtige Ausgestaltungs- oder Ausstattungsmerkmale gegeben sind, die dem besonderen persönlichen Wohnbedürfnis der Wohnungsinhaber Rechnung tragen. Hohe Anschaffungs- oder Herstellungskosten reichen jedoch für sich allein noch nicht aus, um den Ansatz der Kostenmiete zu begründen.

EStG § 8 Abs. 2, § 21 Abs. 2.

 

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