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  Entscheidungen zu § 10e Einkommensteuergesetz
 

BFH-Urteil vom 7.7.2005 (IX R 74/03) BStBl. 2005 II S. 807

Ehegatten, welche die Voraussetzungen des § 26 Abs. 1 EStG erfüllen und die zwei in räumlichem Zusammenhang belegene Objekte innerhalb des Förderzeitraums für das erste Objekt nacheinander hergestellt oder angeschafft haben, können nicht auf die weitere Förderung des ersten Objekts zugunsten der Förderung des zweiten Objekts mit der Folge eines Objektverbrauchs verzichten.

BFH-Urteil vom 16.6.2004 (X R 22/00) BStBl. 2005 II S. 91

Wird ein Gebäude, das zu eigenen Wohnzwecken genutzt werden sollte, vor dem Selbstbezug und innerhalb der Spekulationsfrist des § 23 Abs. 1 Nr. 1 EStG wieder veräußert, mindern nur solche Schuldzinsen aus der Fremdfinanzierung des Grundstückserwerbs und andere Grundstücksaufwendungen den Spekulationsgewinn, die auf die Zeit entfallen, in welcher der Steuerpflichtige bereits zum Verkauf des Objekts entschlossen war (Anschluss an das Senatsurteil vom 4. Oktober 1990 X R 150/88, BFH/NV 1991, 237).

BFH-Urteil vom 22.9.2004 (III R 48/02) BStBl. 2005 II S. 86

Erwirbt ein Ehegatte von seinem verstorbenen Ehegatten infolge Erbfalls den Miteigentumsanteil an der gemeinsamen Wohnung hinzu und wird Alleineigentümer, kann er nach der Neuregelung durch das HBeglG 2004 Eigenheimzulage bis zum Ende des Förderzeitraums für das gesamte Objekt erhalten, auch wenn er bereits für ein anderes Objekt eine Förderung in Anspruch genommen hatte. Entfällt wegen Aufgabe der Eigennutzung die Voraussetzung für die weitere Inanspruchnahme der Eigenheimzulage, kann er hinsichtlich des nicht ausgenutzten Förderzeitraums die Eigenheimzulage aber nicht für ein Folgeobjekt beanspruchen. Für diesen Fall gilt der Ausschluss der Objektverbrauchsregelung in § 6 Abs. 2 Satz 4 EigZulG nicht.

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BFH-Urteil vom 5.11.2003 (X R 55/99) BStBl. 2004 II S. 706

1. Erwirbt ein Steuerpflichtiger von seinem 85 Jahre alten Vater ein Grundstück und ist - neben der Einräumung typischer Altenteilsleistungen - "als Gegenleistung" ein "restlicher Kaufpreis" in Höhe von 122.500 DM in monatlichen Raten von 500 DM zu zahlen, der beim Tode des Vaters als dem Steuerpflichtigen "schenkweise unter Anrechnung auf sein Erb- und Pflichtteilsrecht zugewendet" gilt, ist die bei Vermögensübertragungen von Eltern auf Kinder geltende Vermutung für die Unentgeltlichkeit und damit für eine private Versorgungsrente nicht widerlegt.

2. Auf die Frage, ob diese Gestaltung einen Missbrauch von Gestaltungsmöglichkeiten des Rechts darstellt, kommt es nicht an.

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BFH-Urteil vom 4.6.2003 (X R 49/01) BStBl. 2003 II S. 751

Ein Grundstück ist mit der Übertragung des wirtschaftlichen Eigentums i.S. von § 10e Abs. 1 EStG angeschafft. Das ist der Zeitpunkt, zu dem nach der Vereinbarung im notariellen Kaufvertrag Eigenbesitz, Gefahr, Lasten und Nutzen auf den Erwerber übergehen.

BFH-Urteil vom 26.2.2002 (X R 45/00) BStBl. 2003 II S. 577

Die Befugnis, den Abzug nicht ausgenutzter Grundförderbeträge nach § 10e Abs. 1 und 2 EStG innerhalb des Abzugszeitraums nachzuholen, hängt nicht davon ab, dass der Steuerpflichtige im Jahr der Nachholung noch zur Inanspruchnahme eines Abzugsbetrags berechtigt ist (Bestätigung des BFH-Urteils vom 29. November 2000 X R 13/99, BFHE 194, 93, BStBl II 2002, 132).

BFH-Urteil vom 10.7.2002 (X R 31/99) BStBl. 2003 II S. 461

Die Annahme nachträglicher Herstellungskosten i.S. des § 10e Abs. 3 Satz 2 EStG setzt zumindest eine räumliche Beziehung der nachträglichen Herstellungsarbeiten zu dem Objekt voraus, das sie ergänzen oder vervollständigen sollen.

BFH-Urteil vom 10.7.2002 (X R 89/98) BStBl. 2003 II S. 72

1. Eine für sich gesehen nicht förderfähige Maßnahme ist im Rahmen einer einheitlichen Baumaßnahme nur dann mitbegünstigt, wenn zwischen ihr und einer förderfähigen Ausbau-/Erweiterungsmaßnahme ein zwangsläufiger Zusammenhang besteht. Insoweit begründen weder der bloße zeitliche Zusammenhang noch die gemeinsame baurechtliche Behandlung in einem Bauantrag und einer Baugenehmigung eine einheitliche Baumaßnahme.

2. Die danach geforderte Zwangsläufigkeit kann sich aus bautechnischen Gegebenheiten (bautechnischer Zusammenhang) oder aus baurechtlichen Verpflichtungen ergeben.

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BFH-Urteil vom 16.4.2002 (IX R 50/00) BStBl. 2002 II S. 805

Die vom Großen Senat des BFH im Beschluss vom 12. Juni 1978 GrS 1/77 (BFHE 125, 516, BStBl II 1978, 620) zur steuerrechtlichen Behandlung von Abbruchkosten getroffene Unterscheidung danach, ob das Gebäude in Abbruchabsicht oder ohne Abbruchabsicht erworben wurde, gilt nicht, wenn das später abgerissene Gebäude zuvor nicht zur Erzielung von Einkünften genutzt wurde; in diesem Fall stehen die durch den Abbruch des Gebäudes veranlassten Aufwendungen im Zusammenhang mit der Errichtung des Neubaus und bilden Herstellungskosten des neu errichteten Gebäudes.

BFH-Urteil vom 26.2.2002 (X R 47/98) BStBl. 2002 II S. 799

Ein Steuerpflichtiger kann die Wohneigentumsförderung nach § 10e EStG und § 34f EStG auch für nach dem 31. Dezember 1990 erworbene, aber bereits vorher errichtete Wohnungen im Beitrittsgebiet geltend machen, wenn diese nach DDR-Recht formell und materiell baurechtmäßig waren, tatsächlich dauerhaft zu Wohnzwecken genutzt werden durften und auch entsprechend genutzt wurden.

BFH-Urteil vom 14.11.2001 (X R 24/00) BStBl. 2002 II S. 514

Wohnungen in einem Sondernutzungsgebiet i.S. von § 10 BauNVO sind nach § 10e EStG begünstigt, wenn die zuständige Baugenehmigungsbehörde die dauernde Nutzung genehmigt hat. Dies gilt bis zur Rücknahme der Baugenehmigung selbst dann, wenn sie insoweit rechtswidrig ist (Fortführung der BFH-Urteile vom 28. März 1990 X R 160/88, BFHE 160, 481, BStBl II 1990, 815, und vom 31. Mai 1995 X R 140/93, BFHE 178, 140, BStBl II 1995, 720).

BFH-Urteil vom 20.3.2002 (X R 9/00) BStBl. 2002 II S. 415

Steht Ehegatten für ein gemeinsames Einfamilienhaus die Grundförderung nach § 10e Abs. 1 EStG zu und entfallen während des Abzugszeitraums die Voraussetzungen des § 26 Abs. 1 EStG, kann der Ehegatte, der den Miteigentumsanteil des anderen Ehegatten hinzuerwirbt, im Jahr der Trennung die auf den hinzuerworbenen Miteigentumsanteil entfallende Grundförderung nur beanspruchen, wenn der andere Ehegatte die Grundförderung nicht in Anspruch nimmt.

BFH-Urteil vom 5.9.2001 (X R 29/00) BStBl. 2002 II S. 380

1. Bewohnen Ehegatten gemeinsam eine der Ehefrau gehörende Wohnung, nutzt die Ehefrau die Wohnung auch dann zu "eigenen" Wohnzwecken i.S. des § 10e EStG, wenn sie ihrem Ehemann ein dingliches Wohnungsrecht an der gesamten Wohnung bestellt hat.

2. Der Vorkostenabzug nach § 10e Abs. 6 Satz 1 EStG steht dem Steuerpflichtigen auch dann zu, wenn er wegen Überschreitens der Einkunftsgrenze des § 10e Abs. 5 a EStG nicht zur Inanspruchnahme der Grundförderung nach § 10e Abs. 1 EStG berechtigt ist.

BFH-Urteil vom 26.2.2002 (IX R 75/00) BStBl. 2002 II S. 336

1. Wird unter wesentlichem Bauaufwand zusätzlicher Wohnraum geschaffen, der mehreren Wohnungen zugute kommt, so handelt es sich auch um mehrere gesondert zu beurteilende Objekte (Erweiterungen) i.S. des § 2 Abs. 2 EigZulG.

2. Die Wohnung und ihre Erweiterung müssen zu eigenen Wohnzwecken i.S. von § 4 EigZulG genutzt werden, damit die Erweiterung gefördert werden kann.

BFH-Urteil vom 18.7.2001 (X R 39/97) BStBl. 2002 II S. 284

1. Steht Ehegatten für ein gemeinsames Einfamilienhaus die Grundförderung nach § 10e Abs. 1 EStG zu und entfallen während des Abzugszeitraums die Voraussetzungen des § 26 Abs. 1 EStG, kann der Ehegatte, der den Miteigentumsanteil des anderen Ehegatten hinzuerwirbt, erst ab dem Jahr des Eigentumserwerbs die auf den hinzuerworbenen Miteigentumsanteil entfallende Grundförderung beanspruchen.

2. Soll im Rahmen der Scheidungsvereinbarung ein Miteigentumsanteil auf den anderen Ehegatten übertragen werden, erlangt der erwerbende Ehegatte regelmäßig erst dann zur Inanspruchnahme der Grundförderung berechtigendes wirtschaftliches Eigentum an dem Anteil, wenn der auf Übertragung des Eigentums gerichtete notarielle Vertrag abgeschlossen ist und ihm darin (Eigen-)Besitz, Gefahr, Nutzungen und Lasten übertragen worden sind.

BFH-Urteil vom 18.7.2001 (X R 23/99) BStBl. 2002 II S. 281

Wer auf fremdem Grund für eigene Rechnung ein eigengenutztes Einfamilienhaus errichtet, kann als wirtschaftlicher Eigentümer zur Inanspruchnahme der Wohneigentumsförderung nach § 10e EStG berechtigt sein, wenn ihm für den Fall der Nutzungsbeendigung ein Anspruch auf Ersatz des Verkehrswertes des Gebäudes zusteht. Ein solcher Anspruch kann sich aus einer vertraglichen Vereinbarung oder aus dem Gesetz, insbesondere aus Bereicherungsrecht, ergeben.

BFH-Urteil vom 18.7.2001 (X R 15/01) BStBl. 2002 II S. 278

Errichten die Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft gemeinsam ein Einfamilienhaus auf einem Grundstück, das zivilrechtlich im Eigentum nur eines Partners steht, kann auch der andere als wirtschaftlicher Miteigentümer zur Inanspruchnahme der Wohneigentumsförderung nach § 10e EStG berechtigt sein, wenn ihm für den Fall des Scheiterns der Lebensgemeinschaft nach zivilrechtlichen Grundsätzen ein Ausgleichsanspruch gegen den zivilrechtlichen Eigentümer in Höhe des hälftigen Verkehrswertes des Gebäudes zusteht.

BFH-Urteil vom 14.11.2001 (X R 24/99) BStBl. 2002 II S. 244

Ein behindertes Kind, das in einem Heim mit der Möglichkeit der Schulausbildung und der späteren Arbeit in einer Werkstatt für Behinderte untergebracht ist, lebt grundsätzlich weiterhin in der für die Annahme der Haushaltszugehörigkeit erforderlichen Wohn- und Wirtschaftsgemeinschaft mit seinen Eltern.

BFH-Urteil vom 28.11.2001 (X R 27/01) BStBl. 2002 II S. 145

1. Wird eine Wohnung durch einen Gästevermittlungsvertrag zur kurzfristigen Vermietung an ständig wechselnde Feriengäste bestimmt, so liegt auch dann keine Nutzung zu eigenen Wohnzwecken i.S. des § 10e Abs. 1 Satz 2 EStG vor, wenn der Wohnungseigentümer von seinem vorbehaltenen zeitlich begrenzten Eigennutzungsrecht Gebrauch macht.

2. Die Nutzung zu Wohnzwecken setzt eine dauerhafte und intensive Beziehung des Nutzers zu der Wohnung voraus.

3. Eine Wohnung, die aufgrund privatrechtlicher Vereinbarungen zur kurzfristigen Vermietung an ständig wechselnde Feriengäste bestimmt ist, stellt eine die Anwendung des § 10e EStG ausschließende Ferienwohnung dar, selbst wenn sie nicht in einem Sondernutzungsgebiet nach § 10 BauNVO liegt.

BFH-Urteil vom 29.11.2000 (X R 13/99) BStBl. 2002 II S. 132

1. Die Befugnis, den Abzug in einem Jahr nicht ausgenutzter Grundförderbeträge nach § 10e Abs. 1 und 2 EStG innerhalb des Abzugszeitraums nachzuholen, hängt nicht davon ab, dass der Steuerpflichtige im Jahr der Nachholung noch zur Inanspruchnahme eines Abzugsbetrags berechtigt ist.

2. Stand dem Steuerpflichtigen in einem Jahr des Abzugszeitraums nur deshalb ein Abzugsbetrag nach § 10e Abs. 1 EStG für die von ihm angeschaffte, zu eigenen Wohnzwecken genutzte Wohnung zu, weil seine Ehefrau noch keine Förderung für ein Objekt beansprucht hatte, kann er den Abzug des in diesem Jahr nicht ausgenutzten Grundförderbetrags auch in einem Jahr des Abzugszeitraums nachholen, in dem wegen der Trennung der Eheleute die Voraussetzungen des § 26 Abs. 1 EStG nicht mehr vorliegen und der Steuerpflichtige deshalb keinen Anspruch auf die Förderung eines zweiten Objekts mehr hat.

BFH-Urteil vom 27.9.2001 (X R 92/98) BStBl. 2002 II S. 51

Die auf das beruflich genutzte Arbeitszimmer entfallenden Anschaffungskosten sind auch dann nicht in die Bemessungsgrundlage der Wohneigentumsförderung nach § 10e EStG einzubeziehen, wenn wegen § 4 Abs. 5 Nr. 6 b EStG und § 9 Abs. 5 EStG i.d.F. des JStG 1996 der Werbungskostenabzug in voller Höhe zu versagen ist.

BFH-Urteil vom 5.9.2001 (X R 50/99) BStBl. 2002 II S. 14

Die die Höchstbemessungsgrundlage für die Grundförderung nach § 10e Abs. 1 EStG übersteigenden Kosten für die Herstellung einer eigengenutzten Wohnung sind nicht nach § 7 FördG begünstigt.

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BFH-Urteil vom 29.11.2000 (X R 15/98) BStBl. 2001 II S. 755

Nutzt der Steuerpflichtige vor Ablauf des Abzugszeitraums statt des Folgeobjekts wieder das Erstobjekt zu eigenen Wohnzwecken, lebt die Berechtigung zur Inanspruchnahme der Grundförderung nach § 10e Abs. 1 EStG für das Erstobjekt wieder auf.

BFH-Urteil vom 28.6.2001 (IV R 40/00) BStBl. 2001 II S. 714

Die Inanspruchnahme der Sonderabschreibung nach § 15 BerlinFG führt zum Eintritt des Objektverbrauchs gemäß § 10e Abs. 4 Satz 3 EStG. Daran ändert nichts, dass ein bereits zuvor (im Bundesgebiet) eingetretener Objektverbrauch einer zusätzlichen Sonderabschreibung nach § 15 Abs. 5 BerlinFG nicht entgegengestanden hätte.

BFH-Urteil vom 24.1.2001 (X R 73/97) BStBl. 2001 II S. 603

Nimmt der Eigentümer für den Ausbau der eigengenutzten Wohnung im Jahr der Fertigstellung die Grundförderung nach § 10e Abs. 2 EStG in Anspruch, ist er für die Folgejahre nicht auf die Förderung nach § 10e EStG beschränkt, sondern kann stattdessen einen Abzugsbetrag nach § 7 FördG geltend machen.

BFH-Urteil vom 16.5.2001 (X R 149/97) BStBl. 2001 II S. 580

Aufwendungen zur Finanzierung von Ausbauten und Erweiterungen sind als Vorkosten nach § 10e Abs. 6 EStG nur abziehbar, wenn der Steuerpflichtige eine eigene Wohnung ausbaut oder erweitert. Wird dem Steuerpflichtigen das Eigentum an der Wohnung nach Beginn, aber vor Fertigstellung des Ausbaus oder der Erweiterung übertragen, sind auch die vor dem Eigentumsübergang angefallenen Finanzierungskosten für den Ausbau oder die Erweiterung als Vorkosten zu berücksichtigen.

Schuldzinsen für Kredite zur Auffüllung von Bausparverträgen sind grundsätzlich als Vorkosten nach § 10e Abs. 6 EStG abziehbar, wenn mit den künftigen Bauspardarlehen Ausbauten/Erweiterungen i.S. des § 10e Abs. 2 EStG finanziert oder Darlehen zur Finanzierung der Ausbauten/Erweiterungen abgelöst werden sollen. Jedoch sind die Guthabenzinsen aus den aufgefüllten Bausparverträgen mit den Schuldzinsen zu verrechnen.

BFH-Urteil vom 16.5.2001 (X R 14/97) BStBl. 2001 II S. 578

Aufwendungen zur Finanzierung von Ausbauten und Erweiterungen sind als Vorkosten nach § 10e Abs. 6 EStG nur abziehbar, wenn der Steuerpflichtige eine eigene Wohnung ausbaut oder erweitert. Die vor der erstmaligen Eigennutzung des Ausbaus/der Erweiterung entstandenen Finanzierungskosten sind auch dann als Vorkosten zu berücksichtigen, wenn dem Steuerpflichtigen das Eigentum an der Wohnung erst nach Fertigstellung und Bezug des Ausbaus/der Erweiterung, aber noch im Jahr der Fertigstellung übertragen wird.

BFH-Urteil vom 7.3.2001 (X R 82/95) BStBl. 2001 II S. 481

Die Herstellungskosten eines Anbaus/einer Erweiterung an eine dem Steuerpflichtigen nicht gehörende Wohnung sind nicht nach § 10e Abs. 2 EStG begünstigt.

BFH-Urteil vom 14.2.2001 (X R 82/97) BStBl. 2001 II S. 440

Das Mitglied einer gemeinnützigen Wohnungsgenossenschaft, das eine Genossenschaftswohnung auf Grund eines Dauernutzungsvertrags bewohnt, ist kein wirtschaftlicher Eigentümer dieser Wohnung.

BFH-Urteil vom 27.7.2000 (X R 135/97) BStBl. 2001 II S. 435

Dem Steuerpflichtigen steht für ein Kind, das zum Zeitpunkt der Anschaffung, aber nicht mehr bei Bezug der Wohnung zu seinem Haushalt gehört hat, Baukindergeld nach § 34f Abs. 2 EStG - unter den weiteren Voraussetzungen dieser Vorschrift - zu, wenn die Haushaltszugehörigkeit des Kindes zum Zeitpunkt der Wohnungsanschaffung auf Dauer angelegt war.

BFH-Urteil vom 18.10.2000 (X R 19/96) BStBl. 2001 II S. 383

Einem Steuerpflichtigen, der die Steuerbegünstigung nach § 10e Abs. 1 EStG für eine am Arbeitsort selbstgenutzte Zweitwohnung zu Recht in Anspruch nimmt, steht Baukindergeld nach § 34f Abs. 3 EStG auch hinsichtlich der Kinder zu, die ausschließlich in seiner Hauptwohnung am Wohnort leben (Fortführung des Senatsurteils vom 31. Oktober 1991 X R 9/91, BFHE 166, 85, BStBl II 1992, 241 und Abgrenzung zum BFH-Urteil vom 14. März 1989 IX R 43/88, BFHE 157, 353, BStBl II 1989, 829).

BFH-Urteil vom 10.10.2000 (IX R 60/96) BStBl. 2001 II S. 277

1. Der Begriff der erhöhten Absetzungen i.S. von § 10e Abs. 4 Satz 3 EStG umfasst auch die nach § 52 Abs. 21 Satz 4 EStG wie Sonderausgaben abziehbaren Beträge (Anschluss an BFH-Urteil vom 4. Oktober 1990 X R 54/90, BFHE 163, 36, BStBl II 1991, 221).

2. Gegen den Ausschluss der gleichzeitigen Förderung zweier in räumlichem Zusammenhang belegener Objekte in § 10e Abs. 4 Satz 2 zweiter Halbsatz EStG bestehen (zumindest) dann keine verfassungsrechtlichen Bedenken, wenn die zur Einkommensteuer zusammen veranlagten Ehegatten die Wohnungen jeweils als Miteigentümer erwerben.

BFH-Urteil vom 13.12.2000 (X R 93/98) BStBl. 2001 II S. 237

Gestalten Ehegatten, die jeweils Alleineigentümer einer Eigentumswohnung sind, die nebeneinander liegenden Wohnungen durch einen Mauerdurchbruch und Entfernung einer Küche zu einer Wohnung um, können die Anschaffungskosten der später erworbenen Eigentumswohnung nicht als nachträgliche Anschaffungskosten in die Bemessungsgrundlage für den Abzugsbetrag der zunächst erworbenen, nach § 10e Abs. 1 EStG begünstigten Eigentumswohnung einbezogen werden.

BFH-Urteil vom 29.11.2000 (X R 5/99) BStBl. 2001 II S. 192

Miteigentumsanteile an einem während der ersten Ehe nach § 7b EStG erhöht abgeschriebenen und vor der Scheidung verkauften Einfamilienhaus gelten wieder als ein Objekt, wenn die geschiedenen Ehegatten später erneut die Ehe eingehen und die Voraussetzungen des § 26 Abs. 1 EStG erfüllen.

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BFH-Urteil vom 27.7.2000 (X R 91/97) BStBl. 2000 II S. 692

1. Einem Arbeitnehmer, der einen aus beruflichem Anlass begründeten doppelten Haushalt führt und am Beschäftigungsort in einer eigenen Eigentumswohnung wohnt, steht ein Abzugsbetrag nach § 10e Abs. 1 EStG sowie der Vorkostenabzug nach § 10e Abs. 6 EStG für diese Wohnung zu, wenn er statt der notwendigen, durch die doppelte Haushaltsführung entstandenen Mehraufwendungen nach § 9 Abs. 1 Nr. 5 EStG die Aufwendungen für die Fahrten zwischen Beschäftigungsort und Wohnort gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 4 EStG als Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit abzieht (Fortführung der Senatsurteile vom 14. Dezember 1994 X R 74/91 , BFHE 176, 117 , BStBl II 1995, 259 ; vom 11. Dezember 1996 X R 15/96 , BFHE 182, 153 , BStBl II 1997, 221 ).

2. Macht der Arbeitnehmer für die Eigentumswohnung am Arbeitsort keine Werbungskosten nach § 9 Abs. 1 Nr. 5 EStG geltend, kann er auch die vor Beginn der erstmaligen Eigennutzung der Wohnung entstandenen Finanzierungsaufwendungen nach § 10e Abs. 6 EStG als Vorkosten abziehen, die in einem Veranlagungszeitraum bezahlt worden sind, in dem er noch in einer Mietwohnung am Beschäftigungsort wohnte, deren Kosten er nach § 9 Abs. 1 Nr. 5 EStG als Werbungskosten abzog.

BFH-Urteil vom 17.5.2000 (X R 87/98) BStBl. 2000 II S. 667

Aufwendungen für nicht erbrachte Herstellungsleistungen (hier Anzahlungen für die Errichtung eines Fertighauses) sind nach § 10e Abs. 6 EStG als Vorkosten abziehbar, wenn das ursprünglich geplante Objekt gleichwohl verwirklicht und zu eigenen Wohnzwecken genutzt wird. Abziehbare Vorkosten entstehen erst zu dem Zeitpunkt, in dem die Nichterbringung der Herstellungsleistungen feststeht und der Steuerpflichtige mit der Erfüllung seiner Forderung gegen den Bauunternehmer auf Rückzahlung der Vorausleistungen nicht mehr rechnen kann.

BFH-Urteil vom 17.5.2000 (X R 13/97) BStBl. 2000 II S. 665

Kündigt der Steuerpflichtige den mit einem Generalunternehmer geschlossenen Vertrag über die Errichtung eines Einfamilienhauses, um den Auftrag an andere Baufirmen zu vergeben, kann er die nach einem Rechtsstreit an den Generalunternehmer geleistete Abstandszahlung sowie die Aufwendungen für einen Rechtsanwalt nicht als Vorkosten nach § 10e Abs. 6 EStG abziehen.

BFH-Urteil vom 28.7.1999 (X R 38/98) BStBl. 2000 II S. 653

Überträgt der Steuerpflichtige vor Ablauf des Begünstigungszeitraums das Eigentum an seiner Wohnung unter Vorbehalt des lebenslänglichen Nießbrauchs auf einen Dritten, bleibt er im Regelfall nicht wirtschaftlicher Eigentümer und kann daher die Steuerbegünstigung nach § 10e EStG nicht mehr beanspruchen.

BFH-Urteil vom 14.9.1999 (IX R 35/97) BStBl. 2000 II S. 478

1. Für die Anschaffung oder Herstellung eines Gebäudes, das innerhalb des Förderzeitraums der Einkünfteerzielung dient, kann der Steuerpflichtige Sonderabschreibungen gemäß §§ 3, 4 FördG auch dann in Anspruch nehmen, wenn er das Gebäude zunächst selbst nutzt und erst anschließend innerhalb des Förderzeitraums zur Einkünfteerzielung verwendet.

2. Für Zeiträume, in denen der Steuerpflichtige die Steuerbegünstigungen des § 10e EStG tatsächlich in Anspruch genommen hat, ist eine Sonderabschreibung nach § 4 FördG nicht zu gewähren. Die Gesamthöhe der Sonderabschreibungen ist in diesen Fällen zeitanteilig zu kürzen.

BFH-Urteil vom 15.3.2000 (X R 56/97) BStBl. 2000 II S. 419

Ehegatten steht für ein gemeinsames Einfamilienhaus wegen Objektverbrauchs keine Wohneigentumsförderung nach § 10e Abs. 1 EStG zu, wenn sie vor der Eheschließung in unterschiedlichen Kalenderjahren Miteigentumsanteile an demselben Zweifamilienhaus erworben haben und jeder für seinen Miteigentumsanteil erhöhte Absetzungen nach § 7b EStG in Anspruch genommen hat.

BFH vom 21.10.1999 (I R 66/98) BStBl. 2000 II S. 288

Die Anschaffungskosten eines vor dem 1. Juli 1990 im Beitrittsgebiet angeschafften Grundstücks sind für § 10e EStG nicht gem. § 9 Abs. 1 DMBilG neu zu bewerten.

BFH vom 24.11.1999 (X R 144/96) BStBl. 2000 II S. 263

Zinsbegrenzungsprämien sind nach § 10e Abs. 6 EStG abziehbar, soweit sie auf die Zeit vor Bezug der Wohnung entfallen.

BFH vom 20.10.1999 (X R 69/96) BStBl. 2000 II S. 259

Ein Damnum ist nach § 10e Abs. 6 nur abziehbar, soweit des auf die Zeit vor Bezug der Wohnung entfällt.

BFH vom 28.7.1999 (X R 66/95) BStBl. 2000 II S. 61

Erhält ein Miterbe im Rahmen der Erbauseinandersetzung gegen Ausgleichszahlung das Alleineigentum an einer eigengenutzten Wohnung, erwirbt er nur einen Anteil entgeltlich i.S. des § 10e Abs. 1 Satz 6 EStG.

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BFH vom 15.6.1999 (VII R 66/98) BStBl. 1999 II S. 623

Lohnsteuerhilfevereine dürfen ihren Mitgliedern im Veranlagungsverfahren wegen Einkünften aus Vermietung und Verpachtung Hilfe leisten, wenn die Einkünfte durch (teilweise) Vermietung einer als eigene Wohnung genutzten Eigentumswohnung, eines als eigene Wohnung genutzten Einfamilienhauses oder eines Zweifamilienhauses erzielt werden, in dem das Mitglied mindestens eine Wohnung zu eigenen Zwecken nutzt.

BFH vom 2.6.1999 (X R 84/97) BStBl. 1999 II S. 598

Eine nachträglich erteilte Baugenehmigung berechtigt nur für die Zukunft zur Inanspruchnahme der Steuerbegünstigung nach § 10e EStG.

BFH vom 2.6.1999 (X R 16/96) BStBl. 1999 II S. 596

Erweiterung i.S. von § 10e Abs. 2 EStG setzt räumliche Verbindung mit Wohnung voraus. Freistehender"Wintergarten" ist nicht begünstigt.

BFH vom 14.4.1999 (X R 11/97) BStBl. 1999 II S. 594

Lebt ein Kind getrennt lebender Eltern tatsächlich zeitweise beim Vater und zeitweise bei der Mutter, kann es ausnahmsweise zu beiden Haushalten gehören.

BFH vom 18.11.1998 (X R 110/95) BStBl. 1999 II S. 225

Eine von der Förderung nach § 10e EStG ausgeschlossene Ferien- und Wochenendwohnung ist auch eine in einem Kurgebiet belegene Wohnung, die baurechtlich nicht dauernd bewohnt werden darf. Die nachträgliche Genehmigung der Dauernutzung wirkt nur für die Zukunft.

BFH vom 29.7.1998 (X R 54/95) BStBl. 1999 II S. 128

Keine Abzugsbeträge nach § 10e EStG, wenn die Schenkung des Grundstückskaufpreises durch Überweisung vom Schenker auf Notaranderkonto vollzogen wird (mittelbare Grundstücksschenkung).

BFH vom 4.11.1998 (X R 140/95) BStBl. 1999 II S. 93

Vorkostenabzug von Bereitstellungszinsen bei Rücktritt vom ursprünglichen Grundstückskaufvertrag und Inanspruchnahme des Darlehens für die Anschaffung einer anderen eigengenutzten Wohnung.

BFH vom 27.10.1998 (X R 157/95) BStBl. 1999 II S. 91

Eine Eigentumswohnung ist nur nach § 10e EStG begünstigt, wenn die Räume tatsächlich die Voraussetzungen des bewertungsrechtlichen Wohnungsbegriffs erfüllen.

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BFH vom 28.5.1998 (X R 32/97) BStBl. 1998 II S. 565

Ein nach § 3 Nr. 68 EStG vom Arbeitgeber steuerfrei gewährter Zinszuschuß mindert den Vorkostenabzug nach § 10e Abs. 6 EStG der vor Bezug der Wohnung entstandenen Schuldzinsen.

BFH vom 28.5.1998 (X R 21/95) BStBl. 1998 II S. 563

1. Kauft der Mieter seine bisherige Mietwohnung, beginnt die erstmalige Nutzung zu eigenen Wohnzwecken i. S. des § 10e EStG mit Übergang von Besitz, Gefahr, Nutzungen und Lasten. Ein nach diesem Zeitpunkt entrichtetes Disagio ist nicht nach § 10e Abs. 6 EStG abziehbar.

2. Bei Miteigentümer-Ehegatten ist die Nutzung durch einen Ehegatten auch als Nutzung zu eigenen Wohnzwecken des anderen Ehegatten anzusehen.

BFH vom 1.10.1997 (X R 149/94) BStBl. 1998 II S. 247

Nachträgliche Herstellungskosten sind bei entgeltlichem Erwerb nur in die Bemessungsgrundlage nach § 10e EStG einzubeziehen, soweit sie auf den entgeltlich erworbenen Teil der Wohnung entfallen.

BFH vom 10.7.1996 (X R 72/93) BStBl. 1998 II S. 111

Der ursprüngliche Miteigentumsanteil bleibt auch bei Hinzuerwerb eines weiteren Miteigentumsanteils in einem späteren Jahr ein selbständiges Objekt i.S. von § 10e EStG.

BFH vom 11.12.1996 (X R 262/93) BStBl. 1998 II S. 100

Aufwendungen für Umbaumaßnahmen an einem fremden bebauten Grundstück im Hinblick auf dessen unentgeltlichen Erwerb sind keine Anschaffungskosten i.S. des § 10e Abs. 1 EStG.

BFH vom 27.11.1996 (X R 92/92) BStBl. 1998 II S. 97

Wirtschaftliches Eigentum bei Bauten auf fremdem Grund und Boden, wenn vor Bebauung ein Nutzungsrecht für die voraussichtliche Nutzungsdauer der Wohnung vereinbart wird.

BFH vom 11.9.1996 (X R 46/93) BStBl. 1998 II S. 94

Eine Wohnung i.S. von § 10e Abs. 1 Satz 2 EStG wird nicht schon dadurch hergestellt, daß in einem Einfamilienhaus zwei abgeschlossene Wohnungen geschaffen werden.

BFH vom 15.11.1995 (X R 102/95) BStBl. 1998 II S. 92

1. Keine Herstellung einer Wohnung i.S. von § 10e EStG durch Verbindung von zwei Wohnungen.

2. Ein Ausbau i.S. von § 10e Abs. 2 EStG durch Umbau von nicht mehr zu Wohnzwecken geeigneten Räumen setzt voraus, daß den Räumen die notwendige Mindestausstattung fehlt.

BFH vom 27.8.1997 (X R 105/94) BStBl. 1998 II S. 18

Keine Vorkosten i.S. des § 10e Abs. 6 EStG sind Kosten für nach Bezug der Wohnung verbrauchtes Heizöl und im voraus bezahlte Müllabfuhrgebühren.

BFH vom 20.8.1997 (X R 127/94) BStBl. 1998 II S. 17

Die Anschaffungskosten eines an das Wohngebäude angrenzenden, nachträglich hinzu erworbenen Wiesengrundstücks sind nicht in die Bemessungsgrundlage nach § 10e Abs. 1 EStG einzubeziehen.

BFH vom 23.7.1997 (X R 106/94) BStBl. 1998 II S. 15

Kein Vorkostenabzug nach § 10e Abs. 6 EStG, wenn der Steuerpflichtige die Wohnung nicht später bezieht. Entschließt sich der Steuerpflichtige vor Bezugsfertigkeit, die Wohnung zu vermieten, kann er ab diesem Zeitpunkt Aufwendungen als Werbungskosten abziehen.

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BFH vom 2.4.1997 (X R 141/94) BStBl. 1997 II S. 611

Ein 13 qm großes Appartement in einem Studentenwohnheim mit Gemeinschaftsteeküche ist keine Wohnung i.S. des § 10e EStG.

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BFH vom 24.7.1996 (X R 20/93) BStBl. 1996 II S. 603

Keine Grundförderung nach § 10e EStG für eine gemeinsame Ehewohnung, auch wenn beide Ehegatten während einer früheren Ehe die 7b - Förderung lediglich des Miteigentümer - Ehegatten in Anspruch genommen haben

BFH vom 28.2.1996 (X R 65/93) BStBl. 1996 II S. 566

Kein Abzug von Erhaltungsaufwendungen als Vorkosten nach § 10e Abs. 6 EStG, soweit deren Erstattung bereits feststeht

BFH vom 14.2.1996 (X R 61/93) BStBl. 1996 II S. 364

Zur Ausnutzung eines Abzugsbetrags i.S. von § 10e Abs. 3 EStG bei einem Zuschlag zum Kindergeld nach § 11a BKGG

BFH vom 14.2.1996 (X R 127/92) BStBl. 1996 II S. 362

Aufwendungen für ein Schwimmbad gehören zur Bemessungsgrundlage für den Abzugsbetrag nach § 10e Abs. 1 EStG

BFH vom 7.2.1996 (X R 12/93) BStBl. 1996 II S. 360

Nachträglicher Anbau eines Carports und eines Abstellraums keine Erweiterung i.S. des § 10e Abs. 2 EStG

BFH vom 6.12.1995 (X R 116/91) BStBl. 1996 II S. 358

Abbruchkosten eines geerbten Hauses sowie dessen Restwert sind keine Vorkosten i.S. des § 10e Abs. 6 EStG

BFH vom 15.11.1995 (X R 59/95) BStBl. 1996 II S. 356

Instandsetzungsaufwendungen für eine unentgeltlich erworbene Wohnung weder nach § 10e Abs. 1 EStG noch als nachträgliche Herstellungs- oder Anschaffungskosten nach § 10e Abs. 3 EStG begünstigt

BFH vom 8.3.1995 (X R 74/94) BStBl. 1996 II S. 352

Erweiterung i.S. des § 10e Abs. 2 EStG setzt die Schaffung voll auf die Wohnfläche anzurechnenden Wohnraums voraus

BFH vom 20.9.1995 (X R 94/92) BStBl. 1996 II S. 186

§ 10e Abs. 6 EStG bei einer fremdem Grund und Boden errichteten Wohnung. Kein unmittelbarer Zusammenhang von Schuldzinsen für ein zur Herstellung aufgenommenes Darlehen mit der späteren Anschaffung dieser Wohnung

BFH vom 27.6.1995 (IX R 48/93) BStBl. 1996 II S. 151

Vorkostenabzug nach § 10e Abs. 6 EStG

- bei einer vor dem 1. 1. 1987 angeschafften Wohnung

- von Schuldzinsen nach vorangegangener vierjähriger Vermietung

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BFH vom 31.5.1995 (X R 245/93) BStBl. 1995 II S. 875

Keine Steuerbegünstigung nach § 10e EStG für Bauten ohne Baugenehmigung

BFH vom 29.3.1995 (X R 36/94) BStBl. 1995 II S. 828

Keine Abzugsbeträge für den nachträglich angeschafften Grund und Boden, wenn die Wohnung selbst nicht nach § 10e EStG begünstigt ist

BFH vom 31.5.1995 (X R 140/93) BStBl. 1995 II S. 720

Keine Steuerbegünstigung nach § 10e EStG für Wohnungen in einem Sondernutzungsgebiet i.S. von § 10 BauNVO ohne baurechtliche Genehmigung der Dauernutzung

BFH vom 25.1.1995 (X R 191/93) BStBl. 1995 II S. 586

Keine Ausnutzung von Abzugsbeträgen nach § 10e Abs. 3 EStG, soweit sie bei der Berücksichtigung der beantragten Steuerermäßigung nach § 34f Abs. 2 EStG zur Steuerfreistellung nicht erforderlich gewesen sind

BFH vom 29.3.1995 (X R 81/92) BStBl. 1995 II S. 536

Erhaltungsaufwendungen, die Vorkosten i.S. des § 10e Abs. 6 EStG sind, nur im Veranlagungszeitraum der Zahlung wie Sonderausgaben abziehbar ; § 82b EStDV ist nicht anwendbar

BFH vom 14.12.1994 (X R 74/91) BStBl. 1995 II S. 259

Kein Abzugsbetrag nach § 10e EStG, wenn Wohnungskosten im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung als Werbungskosten abgezogen werden

BFH vom 9.11.1994 (X R 69/91) BStBl. 1995 II S. 258

§ 10e Abs. 1 EStG für die gesamte Wohnung (ein Objekt), wenn Steuerpflichtiger durch entgeltlichen Erwerb mehrerer Miteigentumsanteile innerhalb eines Kalenderjahres Alleineigentümer wird

BFH vom 27.7.1994 (X R 141/93) BStBl. 1995 II S. 111

Auch als Einmalbetrag zu zahlende Erbbauzinsen nicht nach § 10e Abs. 1 EStG begünstigt, sondern nur anteilig als Vorkosten nach § 10e Abs. 6 EStG abziehbar

BFH vom 27.7.1994 (X R 126/93) BStBl. 1995 II S. 109

Jährlich zu zahlende Erbbauzinsen nicht nach § 10e Abs. 1 EStG begünstigt, sondern nur anteilig als Vorkosten nach § 10e Abs. 6 EStG abziehbar

BFH vom 6.5.1994 (III R 27/92) BStBl. 1995 II S. 104

Auch Kosten zur Beseitigung von Schäden an einem Vermögensgegenstand können Aufwendungen i.S. von § 33 EStG sein, wenn der Vermögensgegenstand für den Steuerpflichtigen von existentiell wichtiger Bedeutung ist, keine Anhaltspunkte für ein Verschulden des Steuerpflichtigen erkennbar und realisierbare Ersatzansprüche gegen Dritte nicht gegeben sind, es sei denn, der Steuerpflichtige hat eine allgemein zugängliche und übliche Versicherungsmöglichkeit nicht wahrgenommen

BFH vom 8.6.1994 (X R 36/91) BStBl. 1995 II S. 16

Kein Vorkostenabzug nach § 10e Abs. 6 EStG für Damnum, das anteilig von einer nach Bezug der Wohnung ausgezahlten Darlehensrate einbehalten wird