| Home | Index | EStG | Neuzugang | Impressum  
       

 

 

 

 

 

 

BFH-Urteil vom 30.9.1980 (VIII R 201/78) BStBl. 1981 II S. 301

Das Finanzamt darf den Gewinn aus Gewerbebetrieb durch Überschußrechnung nach § 4 Abs. 3 EStG nur dann ermitteln, wenn die Wahl dieser Ermittlungsart durch den Steuerpflichtigen angenommen werden kann. Dies ist nicht der Fall, wenn der Steuerpflichtige bestreitet, gewerblich tätig geworden zu sein.

EStG § 4 Abs. 1, 3.

Vorinstanz: FG Rheinland-Pfalz

***

BFH-Urteil vom 30.10.1980 (IV R 27/77) BStBl. 1981 II S. 303

Zahlt ein Gewerbetreibender, der entführt worden ist, ein Lösegeld, um sein Leben und seine Gesundheit zu erhalten und seine Freiheit wiederzuerlangen, so darf das Lösegeld nicht als Betriebsausgabe abgezogen werden und kann deshalb den Gewinn aus Gewerbebetrieb nicht mindern.

EStG § 4 Abs. 4, § 12 Nr. 1.

Vorinstanz: FG Hamburg

***

BFH-Urteil vom 30.10.1980 (IV R 97/78) BStBl. 1981 II S. 305

Ein Scheckbetrag ist grundsätzlich nicht erst mit Einlösung des Schecks, sondern bereits mit dessen Hingabe zugeflossen, wenn der sofortigen Vorlage des Schecks keine zivilrechtlichen Abreden entgegenstehen, und wenn davon ausgegangen werden kann, daß die bezogene Bank im Falle der sofortigen Vorlage des Schecks den Scheckbetrag auszahlen oder gutschreiben wird.

EStG § 4 Abs. 3, § 11 Abs. 1 Satz 1.

Vorinstanz: FG München

***

BFH-Urteil vom 30.10.1980 (IV R 223/79) BStBl. 1981 II S. 307

Zahlt eine Familien-Personengesellschaft ein Lösegeld, um das Leben oder die Gesundheit des von Verbrechern entführten geschäftsführenden und beherrschenden Gesellschafters zu erhalten und dessen Freiheit wiederherzustellen, so darf diese Zahlung nicht als Betriebsausgabe abgezogen werden und kann deshalb den Gewinn der Personengesellschaft nicht mindern.

EStG § 4, § 12 Nr. 1, § 1 S Abs. 1 Nr. 2.

***

BFH-Urteil vom 6.11.1980 (IV R 5/77) BStBl. 1981 II S. 307

§ 15 Nr. 2 EStG ist regelmäßig nicht anwendbar auf den Leistungsaustausch zwischen zwei gewerblich tätigen Personenhandelsgesellschaften, an denen teilweise dieselben Gesellschafter beteiligt sind.

EStG 1967 § 15 Nr. 2.

Vorinstanz: FG Hamburg

***

BFH-Urteil vom 28.11.1980 (VI R 195/79) BStBl. 1981 II S. 309

Aufwendungen eines Lehrers an einer privaten Fachschule für ein Hochschulstudium zur Erlangung der Lehrbefugnis an einer staatlichen Fachschule sind keine Fortbildungskosten, sondern Ausbildungskosten.

EStG 1974 §§ 9 Abs. 1 Satz 1, 10 Abs. 1 Nr. 9.

Vorinstanz: FG Düsseldorf

***

BFH-Beschluß vom 11.12.1980 (IV R 91/76) BStBl. 1981 II S. 310

Auch ein in der äußeren Form eines "Dienstvertrags" begründetes Rechtsverhältnis kann einkommensteuerrechtlich als Mitunternehmerschaft (§ 15 Nr. 2 EStG) zu beurteilen sein.

EStG 1967/1969 § 15 Nr. 2.

***

BFH-Urteil vom 15.1.1981 (IV R 76/77) BStBl. 1981 II S. 314

Vermietet der Gesellschafter einer Personengesellschaft einem Dritten ein Gebäude, damit dieser es der Gesellschaft zur betrieblichen Nutzung überläßt, so ist das Gebäude Sonderbetriebsvermögen des Gesellschafters.

EStG 1967 § 15 Nr. 2.

Vorinstanz: FG Hamburg

***

BFH-Urteil vom 23.1.1981 (VI R 214/77) BStBl. 1981 II S. 316

Das Recht von Ehegatten, für den Veranlagungszeitraum der Eheschließung die besondere Veranlagung (nach § 26c EStG 1969 bis 1974) zu wählen, ist durch das Einkommensteuerreformgesetz vom 5. August 1974 mit Wirkung vom Veranlagungszeitraum 1975 an ersatzlos gestrichen worden. Der Wegfall dieser besonderen Veranlagung ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden.

EStG 1969 bis 1974 § 26c; EStRG Art. 1 Nrn. 36, 39, 58b, gg; EStG 1975 §§ 26 Abs. 1, 46 Abs. 2 Nr. 5, 52 Abs. 1; GG Art. 3 Abs. 1; 6 Abs. 1, 4, 5; 100 Abs. 1 Satz 1.

Vorinstanz: FG Baden-Württemberg, Außensenate Stuttgart

***

BFH-Urteil vom 28.11.1980 (VI R 226/77) BStBl. 1981 II S. 319

1. Die steuerliche Nichtberücksichtigung von Unterhaltsleistungen an die vom Steuerpflichtigen nicht dauernd getrennt lebende, aber im Ausland verbliebene Ehefrau verstößt nicht gegen Art. 6 GG.

2. Die Steuergerichte können auf Billigkeitsgründen beruhende Übergangsregelungen der Verwaltung zur Anpassung an eine die Verwaltungspraxis ändernde Rechtsprechung seit Inkrafttreten der Abgabenordnung (1. Januar 1977) nicht mehr in Anfechtungsverfahren gegen Steuer- und Lohnsteuer-Jahresausgleichsbescheide berücksichtigen. Das gilt auch für Klage- und Revisionsverfahren, die vor diesem Zeitpunkt anhängig wurden.

GG Art. 6, EStG 1975 § 33a Abs. 1; AO 1977 § 163 Abs. 1, § 348 Abs. 1 Nrn. 1 und 2, § 349 Abs. 1, AO § 131 Abs. 1 Satz 2; Schreiben des BdF vom 26. Oktober 1979 IV B 5 - S 2285 - 265/79 (BStBl I 1979, 621).

Vorinstanz: FG Bremen

***

BFH-Urteil vom 17.12.1980 (II R 38/77) BStBl. 1981 II S. 322

1. Wird nach Ergehen eines Vorbescheides ein Antrag auf mündliche Verhandlung gestellt, so ist der Antrag auch dann wirksam, wenn gleichzeitig das Einverständnis mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung erklärt wird. Dies gilt jedenfalls dann wenn der Antragsteller dem Antrag eine Begründung beifügt, die sich mit der Begründung (ggf. mit Teilen der Begründung) des Vorbescheides auseinandersetzt.

2. Ist am Bewertungsstichtag ein Auftrag auf Ersetzung einer Ofenheizung durch eine Elektroheizung noch nicht ausgeführt, so ist der zum Nachlaß gehörende, auf Herstellung des versprochenen Werkes gerichtete Anspruch auch dann mit dem gemeinen Wert zu bewerten, wenn eine Wertfortschreibung des Grundstückseinheitswertes nach Herstellung des Werkes nicht in Betracht kommt.

FGO § 90 Abs. 3. ErbStG 1959 § 23 Abs. 1, 2, 4, BewG 1965 § 9.

Vorinstanz: FG Hamburg

***

BFH-Beschluß vom 27.1.1981 (VII B 56/80) BStBl. 1981 II S. 324

Gegen Vorabentscheidungsersuchen der FG nach Art. 177 Abs. 2 EWGV ist keine Beschwerde gegeben.

FGO § 128; EWGV Art. 177.

Vorinstanz: FG München

***

BFH-Urteil vom 17.12.1980 (II R 36/79) BStBl. 1981 II S. 325

Ob die für die Kommanditisten einer GmbH & Co. KG neben den Kapitalkonten I (Festkonten) geführten Kapitalkonten II Darlehen ausweisen oder echte Beteiligungskonten sind, hängt von den zwischen den Gesellschaftern getroffenen Vereinbarungen ab. Werden an § 120 Abs. 2 HGB orientierte Formulierungen gewählt, wonach auf den Kapitalkonten II Gewinne und Verluste, Entnahmen und Einlagen zu buchen sind, so spricht dies dafür, daß diese Konten bewegliche Kapitalkonten sind und nicht dem Ausweis von Forderungen und Verbindlichkeiten der Kommanditisten dienen.

KVStG 1972 § 2 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. c.

Vorinstanz: Hessisches FG

***

BFH-Urteil vom 3.12.1980 (II R 162/78) BStBl. 1981 II S. 326

Erwirbt jemand ein innerhalb des Anwendungsbereiches eines für rechtsverbindlich gehaltenen Bebauungsplanes belegenes unbebautes Grundstück zur Bebauung, das jedoch wegen seines Zuschnitts und wegen nicht ausreichender Wasserversorgung noch nicht bebaubar ist, so ist eine im Zusammenhang mit dem Beschluß zur Aufstellung eines neuen Bebauungsplanes angeordnete Veränderungssperre i. S. des § 14 BBauG auch dann kein die Nachversteuerungsfrist unterbrechendes Ereignis i. S. des § 4 Abs. 11 Satz 1 GrEStG in der in Hessen geltenden Fassung, wenn mit dem neuen Bebauungsplan Planvorstellungen verwirklicht werden sollen, die von den Festsetzungen des bisher für rechtsverbindlich gehaltenen Bebauungsplanes abweichen. Dies gilt jedenfalls dann, wenn im Zeitpunkt des Erwerbes des Grundstückes der Zeitpunkt des Eintritts der Bebaubarkeit noch nicht absehbar ist.

GrEStG Hessen § 4 Abs. 11 Satz 1 (bis 1970: Abs. 10 Satz 1).

Vorinstanz: Hessisches FG

***

BFH-Urteil vom 3.12.1980 (II R 139/79) BStBl. 1981 II S. 328

Erwirbt jemand ein Erbbaurecht steuerfrei gemäß § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 GrEStEigWoG, so ist der gleichzeitige oder nachfolgende Erwerb des mit dem Erbbaurecht belasteten Grundstücks auch dann gemäß § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 GrEStEigWoG steuerfrei, wenn der Erwerber nicht bereits bei Abschluß des Grundstückskaufvertrages das aufstehende Haus "bewohnt"; es genügt, daß der Erwerber das Haus nach seiner glaubhaften Erklärung spätestens innerhalb von fünf Jahren - gerechnet seit dem Erwerb des Erbbaurechtes - bewohnen wird. Der Senat hält an seinem Urteil vom 2. Juli 1980 II R 132/79 (BFHE 130, 574, BStBl II 1980, 729) fest.

GrEStEigWoG § 1 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 1, 4.

Vorinstanz: Niedersächsisches FG

***

BFH-Urteil vom 11.2.1981 (II R 131/80) BStBl. 1981 II S. 330

Ein Einfamilienhaus wird i. S. von § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 GrEStEigWoG dann ununterbrochen vom Eigentümer bewohnt, wenn in der Wohnung der erforderliche Hausrat bereitgehalten wird und der Nutzende mit einer gewissen Regelmäßigkeit in kürzeren Abständen in das Haus zurückkehrt.

GrEStEigWoG § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1.

Vorinstanz: Niedersächsisches FG

***

BFH-Urteil vom 18.2.1981 (II R 107/78) BStBl. 1981 II S. 331

Der Senat hält an der im Urteil vom 25. Juni 1980 II R 21/79 (BFHE 131/93, BStBl II 1980, 728) vertretenen Rechtsansicht fest, daß für die (materiell vorläufige) Steuervergünstigung nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 1 oder 2 GrEStEigWoG nicht die Nutzung des erworbenen Hauses im Zeitpunkt des Erwerbsvorgangs, sondern die von dem Erwerber beabsichtigte Nutzung als Ein- oder Zweifamilienhaus maßgebend ist.

GrEStEigWoG § 1 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 1 und 2.

Vorinstanz: FG Berlin

***

BFH-Urteil vom 25.6.1980 (II R 28/79) BStBl. 1981 II S. 332

Ein am 17. Dezember 1976 beurkundeter Kaufvertrag über eine Eigentumswohnung ist nicht deshalb erst "nach dem 31. Dezember 1976 verwirklicht" worden, weil erst am 12. Januar 1977 die Gemeinde mitgeteilt hat, sie werde ein ihr nach § 24 BBauG etwa zustehendes Vorkaufsrecht nicht ausüben.

GrEStEigWoG § 5 Satz 1, BBauG § 24; StAnpG § 3 Abs. 5 Nr. 5; GrEStG § 1 Abs. 1 Nr. 1, § 2 Abs. 1; WEG § 3 Abs. 1; EGAO 1977 Art. 97 §§ 3, 4; AO 1977 § 38, § 37 Abs. 1; BGB § 158 Abs. 1, § 506.

***

BFH-Urteil vom 17.12.1980 (I R 148/76) BStBl. 1981 II S. 333

1. Der Senat hält daran fest, daß die Vorschrift des § 205a AO nicht gegen Verfassungsgrundsätze verstößt.

2. Der Abzug von Betriebsausgaben ist wegen Nichtbenennung des Empfängers gemäß § 205a AO auch dann zu versagen, wenn der Steuerpflichtige die Geschäfte nur unter ungewöhnlichen Marktbedingungen - auf dem sogenannten grauen Mineralölmarkt - abschließen konnte.

3. Das Urteil I R 148/76 vom 29. November 1978 (BFHE 128, 1, BStBl II 1979, 587) ist infolge des Zwischenurteils vom 12. März 1980 (BFHE 130, 361, BStBl II 1980, 514) gegenstandslos.

GG Art. 20 Abs. 3, 123 Abs. 1; AO § 205a (AO 1977 § 160); StAnpG § 2 (AO 1977 § 5); FGO § 56, § 90 Abs. 3 Satz 3; BVerfGG § 31 Abs. 1.

***

BFH-Urteil vom 29.10.1980 (I R 61/77) BStBl. 1981 II S. 336

1. Von einer Organgesellschaft in ihrer Bilanz gebildete Rücklagen sind nur dann "bei vernünftiger kaufmännischer Beurteilung wirtschaftlich begründet", wenn die Organgesellschaft einen konkreten Anlaß für die Bildung der Rücklagen dartun kann.

2. Ein konkreter Anlaß kann auch dann vorliegen, wenn das Unternehmen besondere Risiken trägt, die es bei Ausschüttung der in Rücklage gestellten Beträge an den Organträger ohne Gefährdung des Unternehmens möglicherweise nicht abdecken könnte.

KStG 1968 § 6 Abs. 1 Satz 2, § 7a Abs. 1 Nr. 5.

Vorinstanz: Niedersächsisches FG

***

BFH-Urteil vom 9.12.1980 (VIII R 11/77) BStBl. 1981 II S. 339

1. Bei Einschaltung einer Basisgesellschaft im Ausland ist das für den Ausschluß des Rechtsmißbrauchs nach § 6 Abs. 1 StAnpG erforderliche Merkmal einer wirtschaftlichen Tätigkeit (vgl. dazu BFH-Urteil vom 29. Juli 1976 VIII R 142/73, BFHE 120, 116, BStBl II 1977, 263) nicht erfüllt, wenn die Gesellschaft ohne sonstige unternehmerische Betätigung geschäftsleitende Funktionen nur gegenüber einer Tochtergesellschaft ausübt oder lediglich Anteile an einer oder an mehreren Tochtergesellschaften hält und sich dabei auf die Ausübung der Gesellschafterrechte beschränkt.

2. Bei Erfüllung des Mißbrauchstatbestands durch Einschaltung der Basisgesellschaft ist für die Steuererhebung nach § 6 Abs. 2 StAnpG in Anknüpfung an den tatsächlichen Vorgang unter Außerachtlassung des als mißbräuchlich erachteten Sachverhalts eine Gestaltung mit der steuerlichen Belastung anzunehmen, die durch den Mißbrauch umgangen oder gemindert werden sollte. Dabei sind die Grenzen zu beachten, die der deutschen Besteuerung durch die deutschen Steuergesetze und durch Doppelbesteuerungsabkommen gesetzt sind.

StAnpG § 6 Abs. 1 und 2; DBA-Schweiz 1931/1959 Art. 3; KStG § 1.

Vorinstanz: FG Düsseldorf, Senate in Köln

***

BFH-Urteil vom 9.12.1980 (VII R 20/77) BStBl. 1981 II S. 343

1. Durch die Vorschriften des § 32 Abs. 3 Satz 2 und § 50 Abs. 1 StBerG kommt nicht zum Ausdruck, daß eine Gesellschaft nur dann als Steuerberatungs-Gesellschaft anerkannt werden dürfte, wenn mehrere Steuerberater Mitglieder des Vorstandes, Geschäftsführer oder persönlich haftende Gesellschafter sind.

2. Die oberste Landesbehörde ist in dem durch die §§ 49 ff. StBerG geregelten Anerkennungsverfahren berechtigt zu prüfen, ob die Firma der Gesellschaft mit den Vorschriften des § 43 Abs. 4 Satz 2 und des § 57 Abs. 1 StBerG vereinbar ist.

3. Wenn die Firma einer GmbH ein Wort enthält, das auf Dienstleistung durch Datenverarbeitungsmaschinen hinweist, so liegt darin weder ein Hinweis auf eine "steuerberatende Tätigkeit" i. S. des § 43 Abs. 4 Satz 2 StBerG noch eine "berufswidrige Werbung" i. S. des § 57 Abs. 1 StBerG.

StBerG § 32 Abs. 3 Satz 2, § 43 Abs. 4 Satz 2, § 50 Abs. 1, § 57 Abs. 1, § 72 Abs. 1.

Vorinstanz: Schleswig-Holsteinisches FG

***

BFH-Beschluß vom 24.2.1981 (VII B 66/80) BStBl. 1981 II S. 348

Ein die Veräußerung hinderndes Recht i. S. des § 262 Abs. 1 Satz 1 AO 1977 ist jedes materielle Recht, das ein Dritter der Vollstreckung entgegensetzen kann.

AO 1977 § 262 Abs. 1 Satz 1.

Vorinstanz: FG Berlin

***

BFH-Urteil vom 23.12.1980 (VII R 92/79) BStBl. 1981 II S. 349

Der Finanzrechtsweg ist nicht gegeben, wenn ein Bankinstitut aufgrund eines von der Steuerfahndungsstelle eines Finanzamts beantragten richterlichen Beschlusses zur Vermeidung der möglichen Durchsuchung und Beschlagnahme (§§ 103, 94, 95 StPO) ersucht wird, Auskunft über Konten zu geben, und nach Erteilung dieser Auskunft Entschädigungsansprüche nach dem Gesetz über die Entschädigung von Zeugen und Sachverständigen geltend macht.

AO 1977 §§ 208 Abs. 1 Nrn. 1 und 2, 393, 397, 399, 404; StPO §§ 94, 95, 103; FGO § 33 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 Satz 2.

Vorinstanz: FG Nürnberg

***

BFH-Urteil vom 14.11.1980 (III R 81/79) BStBl. 1981 II S. 351

Bei der Ermittlung des gemeinen Werts von Anteilen eines beherrschenden Gesellschafters an einer Kapitalgesellschaft nach dem sog. Stuttgarter Verfahren dürfen die Ertragsaussichten der Gesellschaft nicht allein deshalb außer Ansatz bleiben, weil der gemeine Wert der Anteile bei Berücksichtigung des Ertragswerts unter den Substanzwert sinkt.

BewG 1965 § 11 Abs. 2 und 3.

Vorinstanz: FG Nürnberg

***

BFH-Urteil vom 28.11.1980 (III R 86/78) BStBl. 1981 II S. 353

Der gemeine Wert von Anteilen an Kapitalgesellschaften läßt sich nicht aus Verkäufen ableiten, wenn Anteilsveräußerer und Erwerber mit dem Beteiligungswechsel in erster Linie eine Neuordnung ihrer Unternehmen mit dem Ziel einer gegenseitigen engen wirtschaftlichen und technischen Zusammenarbeit erstreben.

BewG §§ 9, 11 Abs. 2.

Vorinstanz: FG Baden-Württemberg

***

BFH-Urteil vom 14.11.1980 (III R 23/78) BStBl. 1981 II S. 355

1. Nutzungsziffern und Wertzahlen sind bei der Bewertung unbebauter Hafengrundstücke nicht anwendbar.

2. Ein Hafen dient dem öffentlichen Verkehr, wenn er tatsächlich ohne Beschränkung auf einen bestimmten, mit dem Verfügungsberechtigten in enger Beziehung stehenden Personenkreis zugänglich ist und auch so benutzt wird. Unerheblich ist dabei, wessen Interessen der Verkehr dient.

BewG i.d.F. vor BewG 1965 §§ 53, 10 Abs. 2; GrStG 1951 § 4 Nr. 9a.

Vorinstanz: FG Düsseldorf

***

BFH-Urteil vom 25.11.1980 (VIII R 71/76) BStBl. 1981 II S. 358

Empfängt ein Versicherungsnehmer von einem Versicherer eine Zeitrente, sind die einzelnen Leistungen des Versicherers beim Versicherungsnehmer in voller Höhe Einnahmen i. S. von § 22 Nr. 1 Satz 1 EStG.

EStG § 22 Nr. 1 Satz 1 und § 22 Nr. 1 Buchst. a.

Vorinstanz: FG Düsseldorf

***

BFH-Urteil vom 5.2.1981 (IV R 163/77) BStBl. 1981 II S. 359

Entsprechend seinem Wortlaut schließt § 2a EStG 1971 sämtliche Verluste aus gewerblicher Tierzucht oder gewerblicher Tierhaltung vom Ausgleich mit anderen Einkünften aus Gewerbebetrieb und Einkünften aus anderen Einkunftsarten aus. Die Vorschrift ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden.

EStG 1971 § 2 Abs. 2, § 2a; EStG 1975 § 15 Abs. 2.

Vorinstanz: FG Münster

***

BFH-Urteil vom 6.2.1981 (VI R 30/77) BStBl. 1981 II S. 362

Verstößt ein Arbeitnehmer gegen Dienstvorschriften, um seinen Angehörigen einen Vorteil zu verschaffen, und verursacht er dadurch seinem Arbeitgeber einen Schaden, so können die hierauf beruhenden Schadensersatzzahlungen des Arbeitnehmers an den Arbeitgeber nicht als Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit abgezogen werden.

EStG § 9 Abs. 1, § 12 Nr. 1.

Vorinstanz: FG Münster

***

BFH-Urteil vom 11.12.1980 (IV R 123/76) BStBl. 1981 II S. 365

Der Gewährung der Steuervergünstigungen des § 1 Abs. 1 Nrn. 1 und 2 des Entwicklungshilfe-Steuergesetzes vom 15. März 1968 für die Anschaffung eines im Entwicklungshilfeland belegenen Grundstücks steht es nicht entgegen, wenn der Kaufpreis von dem dort ansässigen Verkäufer gestundet worden ist.

EntwHStG vom 15. März 1968 i.d.F. des Zweiten StÄndG vom 10. August 1971 § 1 Abs. 1 bis 4, 7 und § 11 Abs. 2.

Vorinstanz: FG Rheinland-Pfalz

***

BFH-Urteil vom 28.11.1980 (VI R 193/77) BStBl. 1981 II S. 368

1. Zum Begriff der Werbungskosten, insbesondere auch im Verhältnis zum Betriebsausgabenbegriff.

2. Aufwendungen eines Arbeitnehmers im Zusammenhang mit seiner ehrenamtlichen Tätigkeit für die für ihn zuständige Gewerkschaft können Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit sein.

EStG §§ 9 Abs. 1, 19 Abs. 1

Vorinstanz: FG Düsseldorf, Senate in Köln

***

BFH-Urteil vom 23.1.1981 (VI R 190/77) BStBl. 1981 II S. 371

1. Mischzuschläge, die sich aus steuerpflichtigen Lohnzuschlägen für Mehrarbeit und aus steuerfreien Lohnzuschlägen für Nachtarbeit zusammensetzen, können bezüglich des Anteils der Nachtarbeit in Höhe des zwischen den Tarifvertragsparteien vereinbarten Aufteilungsmaßstabes steuerfrei sein, wenn eine solche Vereinbarung in einem Tarifvertrag dem Grunde und der Höhe nach festgelegt oder aus ihm zumindest eindeutig abzuleiten ist. Die tarifvertragliche Aufteilung eines solchen Mischzuschlages in einen steuerpflichtigen und einen steuerfreien Anteil ist steuerrechtlich jedoch insoweit nicht zu beachten, als sie einen Mißbrauch von Formen und Gestaltungsmöglichkeiten darstellt.

2. Ergibt sich aus dem Tarifvertrag keine derartige Aufteilung des Mischzuschlages, so ist er nur in der Höhe des im Tarifvertrag festgesetzten Zuschlagssatzes für reine Nachtarbeit, die nicht Mehrarbeit ist, steuerfrei.

EStG 1971/1974 § 34a Abs. 1; EStG 1975 § 3b Abs. 1; StAnpG § 6; TVG § 1.

Vorinstanz: FG Nürnberg

***

BFH-Urteil vom 5.2.1981 (IV R 165-166/77) BStBl. 1981 II S. 376

Zur Frage des einheitlichen geschäftlichen Betätigungswillens bei der Betriebsaufspaltung, wenn Ehegatten die Besitzverhältnisse von vornherein bewußt so gestaltet haben, daß an der Grundstücksgemeinschaft als der Besitzgesellschaft die Ehegatten mit 50 zu 50 v.H. und an den einzelnen Betriebsgesellschaften jeweils nur einer der Ehegatten mit 100 v.H. beteiligt sind.

EStG § 21; GewStG § 2 Abs. 1; GewStDV § 1 Abs. 1.

Vorinstanz: FG Baden-Württemberg

***

BFH-Urteil vom 24.2.1981 (VIII R 159/78) BStBl. 1981 II S. 379

Die für eine Betriebsaufspaltung erforderliche personelle Verflechtung mehrerer Unternehmen kann auch gegeben sein, wenn das Besitzunternehmen der Ehefrau allein gehört und die Ehefrau zusammen mit ihrem Ehemann in der Lage ist, ihren Willen in der Betriebsgesellschaft durchzusetzen.

GewStG § 2 Abs. 1 Satz 1.

Vorinstanz: FG Nürnberg

***

BFH-Urteil vom 11.2.1981 (II R 106/79) BStBl. 1981 II S. 380

§ 8 des Nordrhein-Westfälischen GrEStG i. d. F. vom 12. Juli 1970 verstößt nicht deshalb gegen den Gleichheitsgrundsatz, weil er die Steuervergünstigung auf den Grundstückserwerb mit Hilfe solcher Kapitalabfindungen beschränkt, die nach den Vorschriften des Bundesversorungsgesetzes gewahrt werden.

GrEStG NW 1970 § 8.

Vorinstanz: FG Düsseldorf

***

BFH-Urteil vom 25.2.1981 (II R 73/78) BStBl. 1981 II S. 382

1. Ein Grundstück i. S. des § 1 Abs. 1 GrEStGemG kann auch der Teil eines Grundstücks im bürgerlich-rechtlichen Sinne sein (Anschluß an Urteil des Bundesfinanzhofs vom 4. November 1959 II 18/57 U, BFHE 71, 16, BStBl III 1960, 253).

2. Eine entsprechende Aufteilung bei einem Gebäude findet nicht statt, wenn dieses teils zu begünstigten und teils zu Wohnzwecken verwendet werden soll.

Nordrhein-Westfälisches GrEStGemG § 1 Abs. 1.

Vorinstanz: FG Münster

***

BFH-Urteil vom 17.12.1980 (I R 220/78) BStBl. 1981 II S. 383

Die steuerrechtliche Anerkennung eines Organschaftsverhältnisses i. S. des § 7a Abs. 5 KStG 1968 setzt voraus, daß der Gewinnabführungsvertrag eine dem § 302 Abs. 1 und 3 AktG entsprechende Vereinbarung über die Verlustübernahme enthält.

KStG 1968 § 7a Abs. 5 Nr. 3.

Vorinstanz: FG Düsseldorf

***

BFH-Urteil vom 21.10.1980 (VIII R 186/78) BStBl. 1981 II S. 388

Nach § 174 Abs. 2 Satz 2 AO 1977 darf ein Steuerbescheid nicht geändert werden, wenn der Steuerpflichtige vor Erlaß des fehlerhaften Steuerbescheids den für die Besteuerung erheblichen Sachverhalt vollständig und richtig dargestellt hat. Unerheblich ist es, ob die rechtliche Beurteilung des Sachverhalts durch den Steuerpflichtigen falsch war.

AO 1977 § 174 Abs. 2 Satz 2.

Vorinstanz: FG Münster

***

BFH-Urteil vom 30.1.1981 (III R 18/79) BStBl. 1981 II S. 390

Die vom BVerfG zu den sog. Postlaufzeiten in gerichtlichen Verfahren entwickelten Rechtsgrundsätze gelten auch für befristete Anträge in Verwaltungsverfahren (hier Anträge auf Investitionszulage).

AO 1977 § 110.

Vorinstanz: Schleswig-Holsteinisches FG

***

BFH-Urteil vom 23.12.1980 (VII R 91/79) BStBl. 1981 II S. 392

1. Eine von der Finanzbehörde zur Erteilung einer schriftlichen Auskunft herangezogene Bank ist hinsichtlich ihrer Aufwendungen in entsprechender Anwendung des § 11 ZSEG wie ein Zeuge zu entschädigen (§ 107 AO 1977).

2. § 147 Abs. 5 AO 1977 ist in den Fällen einer sich aus §§ 93, 107 AO 1977 ergebenden Entschädigungsverpflichtung nicht anwendbar.

AO 1977 §§ 92, 93, 97, 107, 147 Abs. 5; ZSEG § 11; StPO §§ 94 ff..

Vorinstanz: FG Nürnberg

***

BFH-Beschluß vom 17.2.1981 (VII R 14/80) BStBl. 1981 II S. 395

Der im Revisionsverfahren gemäß Art. 1 Nr. 1 BFH-EntlastG durch einen Rechtsanwalt vertretene Revisionskläger kann die Revision ohne Mitwirkung des Bevollmächtigten und sogar gegen dessen Willen selbst zurücknehmen.

BFH-EntlastG Art. 1 Nr. 1; FGO § 64 Abs. 1, § 125.

***

BFH-Urteil vom 4.11.1980 (VIII R 55/77) BStBl. 1981 II S. 396

1. Führt der Nießbraucher aufgrund eines ihm vom Erben in Erfüllung eines Vermächtnisses eingeräumten Nießbrauchs am Unternehmen den Gewerbebetrieb des Erblassers fort, so ist das Nießbrauchsrecht in der Bilanz seines Unternehmens nicht anzusetzen.

2. Eine dem Nießbraucher für die Aufgabe des Nießbrauchs gezahlte Entschädigung ist in voller Höhe als Aufgabegewinn zu erfassen, der dem ermäßigten Steuersatz nach § 34 Abs. 1 und 2 Nr. 1 EStG unterliegt.

EStG §§ 16 Abs. 3 und 4, 34 Abs. 1 und 2 Nr. 1; EStDV § 7 Abs. 1.

Vorinstanz: FG Münster

***

BFH-Urteil vom 20.11.1980 (IV R 126/78) BStBl. 1981 II S. 398

1. In der Übernahme von Erschließungskosten durch den Erbbauberechtigten liegt ein zusätzliches Entgelt für die Nutzung des Grundstücks.

2. Gehört das Grundstück zum Betriebsvermögen des Erbbauverpflichteten, so ist dieses Entgelt mittels eines passiven Rechnungsabgrenzungspostens über die Dauer des Erbbaurechts zu verteilen. Das gilt auch für einen buchführenden Land- und Forstwirt.

EStG § 4 Abs. 1, § 5 Abs. 3.

Vorinstanz: FG Münster

 

   :