| Home | Index | EStG | Neuzugang | Impressum  
       

 

 

 

 

 

 

BFH-Urteil vom 6.11.1980 (IV R 181/79) BStBl. 1981 II S. 400

Zu den Anforderungen an die Revisionsrüge, das FG sei nicht richtig besetzt gewesen, weil bei der Ladung ehrenamtlicher Richter von der sich aus § 27 FGO ergebenden Reihenfolge abgewichen worden sei.

FGO § 120 Abs. 2, § 27.

Vorinstanz: FG Nürnberg

***

BFH-Urteil vom 21.1.1981 (II R 91/79) BStBl. 1981 II S. 401

1. Die Nichteinhaltung der Ladungsfrist nach § 91 Abs. 1 Satz 1 FGO kann eine Versagung rechtlichen Gehörs darstellen.

2. Ein Verstoß gegen das Gebot der Gewährung rechtlichen Gehörs wird im allgemeinen nicht dadurch bedeutungslos, daß der betreffende Beteiligte von der - eingeschränkten - Möglichkeit, rechtliches Gehör zu finden, keinen Gebrauch macht.

GG Art. 103 Abs. 1; FGO § 91 Abs. 1 Satz 1.

Vorinstanz: FG Rheinland-Pfalz

***

BFH-Beschluß vom 15.4.1981 (IV S 3/81) BStBl. 1981 II S. 402

1. Urteile des FG auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen sind wegen der Kostenentscheidung von Amts wegen ohne Sicherheitsleistung für vorläufig vollstreckbar zu erklären; dabei ist gleichzeitig gemäß § 711 ZPO i. V. m. § 151 FGO auszusprechen, daß der Kostenschuldner die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung abwenden darf, wenn nicht der Gläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit leistet.

2. Unterläßt es das FG, in seinem Urteil die Abwendungsbefugnis zugunsten des Schuldners auszusprechen, so kann der Schuldner beim FG die Ergänzung des Urteils (§ 109 FGO) beantragen.

3. Die Möglichkeit, nach § 719 Abs. 2 ZPO i. V. m. § 151 FGO beim BFH als Revisionsgericht die einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung aus der Kostenentscheidung zu erlangen, ist auf Ausnahmefälle beschränkt.

FGO §§ 151, 152, 109; ZPO § 708 Nr. 10, §§ 711, 716, 719 Abs. 2.

Vorinstanz: FG Berlin

***

BFH-Urteil vom 29.1.1981 (V R 47/77) BStBl. 1981 II S. 404

Die abschließende Zeichnung der Steuerfestsetzung durch einen Beamten, der zur Mitwirkung bei der Steuerfestsetzung berufen und grundsätzlich zur Zeichnung ermächtigt ist, aber die verwaltungsintern geregelte Zeichnungsbefugnis überschreitet, beeinträchtigt die Wirksamkeit des Steuerbescheids nicht.

AO §§ 91, 210b, AO 1977 §§ 122, 124, 155.

***

BFH-Urteil vom 17.2.1981 (VII R 87/80) BStBl. 1981 II S. 406

Reichen die bei dem zweijährigen Besuch einer Fachschule für Wirtschaft erworbenen Kenntnisse nicht aus, um die die Allgemeinbildung betreffende Zulassungsvoraussetzung des § 156 Abs. 2 Nr. 1 StBerG zu erfüllen, so kann das bestehende Defizit nicht durch Kenntnisse ausgeglichen werden, die der Bewerber während der Lehrzeit im kaufmännischen Beruf beim damit verbundenen Besuch der Berufsschule erworben hat (§ 156 Abs. 2 Nr. 2 StBerG). Die die Allgemeinbildung und die Berufsausbildung betreffenden Zulassungsvoraussetzungen sind nicht gleichwertig, nicht vergleichbar und nicht auswechselbar.

StBerG § 156 Abs. 2 Nrn. 1 und 2.

Vorinstanz: Niedersächsisches FG

***

BFH-Urteil vom 18.12.1980 (V R 142/73) BStBl. 1981 II S. 408

Für die Unternehmereigenschaft einer Personengesellschaft i. S. des § 2 Abs. 1 UStG 1967 ist unerheblich, ob ihre Gesellschafter Mitunternehmer i. S. des § 15 Nr. 2 EStG sind.

UStG 1967 § 2 Abs. 1; EStG § 15 Nr. 2.

Vorinstanz: FG Baden-Württemberg

***

BFH-Urteil vom 7.8.1980 (II R 119/77) BStBl. 1981 II S. 409

1. Mit einer Betriebsprüfung begonnen i.S. des § 146a Abs. 3 AO ist bereits dann, wenn der Prüfer nach Übergabe der entsprechenden Anordnung sich zunächst dem Aktenstudium widmet.

2. Obwohl nach dem Kapitalverkehrsteuergesetz 1959 die GmbH & Co KG nicht Schuldnerin der Gesellschaftsteuer war, trat Ablaufhemmung der Verjährung dieser Steuer gemäß § 146a Abs. 3 AO durch Beginn der Prüfung der tatsächlichen Verhältnisse bei der KG zumindest dann ein, wenn auch die Prüfung der diesbezüglichen Verhältnisse bei der Komplementärin angeordnet worden war.

AO § 146a Abs. 3.

***

BFH-Urteil vom 25.2.1981 (II R 114/78) BStBl. 1981 II S. 411

§ 25 ErbStG 1974 i.d.F. des Gesetzes zur Reform des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuerrechts verstößt nicht deshalb gegen das erbschaft- und schenkungsteuerrechtliche Bereicherungsprinzip, weil er den Abzug der Verpflichtung aus einer der Schenkung beigefügten Auflage ausschließt, nach der die Nutzungen des Zuwendungsgegenstandes einem anderen als dem Beschenkten zustehen oder der Beschenkte zu einer Sachleistung aus dem Gegenstand der Zuwendung verpflichtet ist. Auch ein Verfassungsverstoß ist insoweit nicht ersichtlich.

ErbStG 1974 § 7 Abs. 1 Nr. 1, § 10 Abs. 1 Satz 1, § 25 Abs. 1; GG Art. 3, 14.

Vorinstanz: FG Niedersachsen

***

BFH-Beschluß vom 19.2.1981 (V B 50/79) BStBl. 1981 II S. 412

Steuerberater und Steuerbevollmächtigte üben als Testamentsvollstrecker keine berufstypische und damit keine freiberufliche Tätigkeit i. S. des § 12 Abs. 2 Nr. 5 UStG 1967 aus.

UStG 1967 § 12 Abs. 2 Nr. 5; StBerG 1961 § 2, § 22; StBerG 1975 § 33, § 57.

***

BFH-Beschluß vom 24.2.1981 (VIII B 14/78) BStBl. 1981 II S. 416

§ 155 Abs. 2 und § 162 Abs. 3 AO 1977 i. d. F. des Gesetzes zur Änderung des Einkommensteuergesetzes, des Körperschaftsteuergesetzes und anderer Gesetze vom 20. August 1980 (BGBl I 1980, 1545, BStBl I 1980, 589) sind auch dann im gerichtlichen Verfahren zu berücksichtigen, wenn die Verwaltungsentscheidung vor Inkrafttreten dieser Vorschriften ergangen ist.

AO 1977 §§ 155 Abs. 2, 162 Abs. 3; FGO § 69.

Vorinstanz: FG Rheinland-Pfalz

***

BFH-Urteil vom 9.9.1980 (VIII R 44/78) BStBl. 1981 II S. 418

Aufwendungen zur Anschaffung oder Herstellung eines Hauses, die deshalb verloren sind, weil der Empfänger der Zahlung in Konkurs fällt, ohne die Gegenleistung erbracht zu haben, gehören nicht zu den Anschaffungs- oder Herstellungskosten eines anderen, auf demselben Grundstück errichteten Hauses.

EStG §§ 6, 7, 9 und 21.

Vorinstanz: FG München

***

BFH-Urteil vom 25.11.1980 (VIII R 32/77) BStBl. 1981 II S. 419

Bringt ein Einzelunternehmer seinen Betrieb in eine Personengesellschaft ein, so steht ihm für einen anläßlich der Einbringung erzielten Gewinn die Vergünstigung der §§ 16, 34 EStG nur zu, wenn sämtliche stillen Reserven - einschließlich eines vorhandenen Geschäftswerts - aufgedeckt werden. Die Aufdeckung lediglich des Teils der stillen Reserven, der dem Anteil der Mitgesellschafter am Vermögen der Personengesellschaft entspricht, reicht nicht aus.

EStG § 16 Abs. 1 Nr. 1, § 34 Abs. 2 Nr. 1.

Vorinstanz: Schleswig-Holsteinisches FG

***

BFH-Urteil vom 11.12.1980 (IV R 91/77) BStBl. 1981 II S. 422

Zahlt eine KG, die durch Umwandlung einer GmbH entstanden ist, eine Abfindung für den Verzicht eines Gesellschafters auf einen Pensionsanspruch, den dieser durch seine Tätigkeit für die GmbH erworben hat, so ist diese Abfindung keine Vergütung für eine Tätigkeit im Dienste der KG i. S. von § 15 (Abs. 1) Nr. 2 EStG (Weiterentwicklung der BFH-Urteile vom 8. Januar 1975 I R 42/72, BFHE 115, 37, BStBl II 1975, 437, und vom 22. Juni 1977 I R 8/75, BFHE 123, 127, BStBl II 1977, 798).

EStG § 15 (Abs. 1) Nr. 2.

Vorinstanz: FG Hamburg

***

BFH-Beschluß vom 22.1.1981 (IV B 41/80) BStBl. 1981 II S. 424

Zu den Voraussetzungen, unter denen bei summarischer Prüfung stille Gesellschafter als Mitunternehmer des von einer Abschreibungs-KG betriebenen gewerblichen Unternehmens anzusehen sind.

FGO § 114; EStG § 15 Abs. 1 Nr. 2.

Vorinstanz: FG Berlin

***

BFH-Urteil vom 22.1.1981 (IV R 160/76) BStBl. 1981 II S. 427

Kaufleute, die eine Personengesellschaft als Vertriebsunternehmen für ihre Warenprodukte gründen und entsprechend dem Gesellschaftszweck unter fortgesetzter Kreditgewährung beliefern, können in ihren eigenen Steuerbilanzen keine wertberichtigungsfähigen Forderungen aus diesen Lieferungen ausweisen und deshalb auch nicht den Verzicht auf solche Forderungen als Aufwand ihres Gewerbebetriebs behandeln.

EStG 1971 § 4 Abs. 1, § 5 Abs. 1, § 15 Nr. 2, AO § 215 Abs. 2; AO 1977 § 180 Abs. 1 Nr. 2a.

Vorinstanz: FG Nürnberg

***

BFH-Urteil vom 28.1.1981 (IV R 111/77) BStBl. 1981 II S. 430

Veräußern die Gesellschafter einer Personengesellschaft ein Schiff, das in ihrem Miteigentum (Bruchteilseigentum) steht und dem Betrieb der Personengesellschaft dient (Sonderbetriebsvermögen), so kann jeder Gesellschafter den auf ihn entfallenden Gewinnanteil nach Maßgabe des § 6b EStG von den Anschaffungs- oder Herstellungskosten eines Wirtschaftsgutes abziehen, das er für das Betriebsvermögen eines von ihm betriebenen gewerblichen Einzelunternehmens anschafft oder herstellt.

EStG § 6b, § 15 (Abs. 1) Nr. 2.

***

BFH-Urteil vom 5.2.1981 (IV R 87/77) BStBl. 1981 II S. 432

Werden stille Reserven, die durch eine Veräußerung wegen einer drohenden Enteignung aufgedeckt worden sind, mit Hilfe einer Rücklage für Ersatzbeschaffung auf ein Ersatzwirtschaftsgut übertragen, so kommt eine Teilwertabschreibung nur auf den nach der Übertragung verbleibenden Buchwert in Betracht. Das gilt auch, wenn die Teilwertminderung schon bei Fertigstellung des Ersatzwirtschaftsguts vorlag.

EStG §§ 4, 5, 6.

Vorinstanz: FG Baden-Württemberg

***

BFH-Urteil vom 19.2.1981 (IV R 141/77) BStBl. 1981 II S. 433

Zu den Voraussetzungen einer Anwendung des § 15 (Abs. 1) Nr. 2 Halbsatz 2 EStG, wenn eine KG mietweise ein Grundstück nutzt, das einer anderen teilweise gesellschafteridentischen Personengesellschaft gehört.

EStG § 15 (Abs. 1) Nr. 2, GewStG § 7.

Vorinstanz: FG München

***

BFH-Beschluß vom 5.3.1981 (IV R 150/76) BStBl. 1981 II S. 435

Wird ein zwischen einem minderjährigen Kind und seinen nahen Angehörigen geschlossener Vertrag, der wegen der mangelnden Vertretung des Minderjährigen schwebend unwirksam ist, durch das volljährig gewordene Kind nachträglich genehmigt, so setzt die steuerliche Anerkennung der bürgerlich-rechtlichen Rückwirkung der Genehmigung jedenfalls voraus, daß es sich bei der Zeit bis zur Volljährigkeit nur um eine kurze Zeitspanne handelt und daß für den vorzeitigen Abschluß betriebliche Gründe vorliegen und mit der Rückbeziehung keine besonderen steuerlichen Vorteile erstrebt werden.

EStG § 17; BGB §§ 107, 108 Abs. 1 und 3, 1629 und 1795.

Vorinstanz: Niedersächsisches FG

***

BFH-Urteil vom 13.3.1981 (VI R 26/79) BStBl. 1981 II S. 439

Aufwendungen eines Volksschullehrers für ein Hochschulstudium (Studium an einer Pädagogischen Hochschule), das er absolviert, um die zweite Teilprüfung als Realschullehrer ablegen zu können, sind keine Fortbildungskosten, sondern Ausbildungskosten.

EStG § 9 Abs. 1 Satz 1, § 10 Abs. 1 Nr. 7.

Vorinstanz: Schleswig-Holsteinisches FG

***

BFH-Beschluß vom 13.3.1981 (VI B 94/79) BStBl. 1981 II S. 440

Ein Antrag auf Aussetzung der Vollziehung an das Gericht (§ 69 Abs. 3 FGO) setzt auch im Geltungsbereich des Art. 3 § 7 Abs. 1 Satz 1 VGFG EntlG nicht voraus, daß gegen die Ablehnung eines Aussetzungsantrags durch die Verwaltungsbehörde zunächst ein Beschwerdeverfahren durchgeführt worden ist. Ebensowenig ist erforderlich, daß über den außergerichtlichen Rechtsbehelf in der Hauptsache bereits eine Entscheidung getroffen worden ist.

FGO § 69 Abs. 3; VGFG-EntlG Art. 3 § 7.

Vorinstanz: Schleswig-Holsteinisches FG

***

BFH-Beschluß vom 13.3.1981 (III R 83/80) BStBl. 1981 II S. 441

Wird die Revision zurückgenommen, so trägt der Revisionskläger auch die Kosten der unselbständigen Anschlußrevision.

FGO § 136 Abs. 2.

Vorinstanz: FG Düsseldorf

***

BFH-Urteil vom 12.11.1980 (II R 100/77) BStBl. 1981 II S. 442

Durch Leistung der Einlage auf das von einer GmbH & Co. KG beschlossene erhöhte Haftkapital kann der Verlust an Kapital nicht im Sinne des § 9 Abs. 2 Nr. 1 Satz 1 KVStG 1972 gedeckt werden. Die durch eine solche Maßnahme objektiv erreichte Verringerung bzw. Beseitigung einer Überschuldung ist nur dann und insoweit begünstigt, als sie dem Ausgleich einer nicht mehr als vier Jahre zurückliegenden Herabsetzung des gesamten Kommanditkapitals dient.

KVStG 1972 § 2 Abs. 1 Nr. 2, § 5 Abs. 2 Nr. 3, § 9 Abs. 2 Nr. 1.

Vorinstanz: FG Münster

***

BFH-Urteil vom 14.1.1981 (I R 133/79) BStBl. 1981 II S. 443

Eine wirksame Fristsetzung zur Bezeichnung von Beweismitteln gemäß Art. 3 § 3 Abs. 1 Nr. 3 VGFG-EntlG erfordert die Bezugnahme auf bestimmte aufklärungsbedürftige Tatsachen.

VGFG-EntlG Art. 3 § 3.

Vorinstanz: FG Düsseldorf

***

BFH-Urteil vom 4.2.1981 (II R 83-84/78) BStBl. 1981 II S. 444

Grundsätzlich wird ein Grundstück auch dann im Sinne das § 1 Abs. 1 das Niedersächsischen GrESt-StrukturG "zur Erweiterung einer Betriebstätte" erworben, wenn der Erwerber nicht bereits Inhaber einer zu erweiternden Betriebstätte ist, sondern die auf dem erworbenen Grundstück vorhandene Betriebstätte erweitert werden soll. Ob es Ausnahmen von diesem Grundsatz gibt, insbesondere wenn die auf dem erworbenen Grundstück vorhandene Betriebstätte nur geringfügig erweitert werden soll, läßt der Senat offen.

Niedersächsisches GrEStstrukturG § 1 Abs. 1 Nr. 1.

Vorinstanz: Niedersächsisches FG

***

BFH-Urteil vom 18.2.1981 (II R 6/78) BStBl. 1981 II S. 446

Die Fünf-Jahres-Frist gemäß § 7 Abs. 1 Nr. 4 des Schleswig-Holsteinischen GrESWG läuft für den nachträglichen Erwerb einer Garage nicht länger als diejenige für den vorangegangenen Erwerb der Eigentumswohnung, zu welcher die Garage gehört.

Schleswig-Holsteinisches GrESWG § 2 Nr. 2, § 7 Abs. 1 Nr. 4.

Vorinstanz: Schleswig-Holsteinisches FG

***

BFH-Urteil vom 18.3.1981 (II R 18/79) BStBl. 1981 II S. 447

Wohnt ein Arbeitnehmer, dessen Arbeitstätte sich in größerer Entfernung von seinem Familienwohnsitz befindet, in einer von ihm erworbenen Eigentumswohnung in der Nähe seines Arbeitsortes und gibt er seine Berufstätigkeit aus gesundheitlichen Gründen auf, so erfolgt die Aufgabe der eigenwohnlichen Nutzung dieser Eigentumswohnung aus zwingenden beruflichen Gründen, wenn der Arbeitnehmer nunmehr an seinen Familienwohnsitz zurückkehrt und die Eigentumswohnung veräußert.

GrESBWG Schleswig-Holstein § 7 Abs. 1 Nr. 4, Abs. 2 Nr. 1.

Vorinstanz: Schleswig-Holsteinisches FG

***

BFH-Urteil vom 11.2.1981 (I R 128/77) BStBl. 1981 II S. 448

Gründet ein Werbeberater zusammen mit seiner Ehefrau in der Rechtsform einer GmbH eine Werbeagentur, an der er mit Mehrheit beteiligt und deren Geschäftsführer er ist, sind auch die Einkünfte des Werbeberaters aus einer persönlich ausgeübten Werbeberatung der GmbH zuzurechnen, wenn keine vertraglichen Vereinbarungen über eine klare und eindeutige Aufgabenabgrenzung beider Unternehmensbereiche vorliegen.

KStG § 6 Abs. 1 Satz 2.

Vorinstanz: Hessisches FG

***

BFH-Urteil vom 9.12.1980 (VIII R 122/78) BStBl. 1981 II S. 450

Empfangsberechtigter im Sinne des § 9 Abs. 1 VwZG ist derjenige, an den die Zustellung des Schriftstücks nach dem Gesetz zu richten war.

VwZG § 9 Abs. 1; ZPO § 187.

Vorinstanz: FG Rheinland-Pfalz

***

BFH-Urteil vom 21.10.1980 (VIII R 81/79) BStBl. 1981 II S. 452

Liebhaberei ist bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung auch dann nur in Ausnahmefällen anzunehmen, wenn auf lange Sicht kein Überschuß der Einnahmen oder des Mietwerts der selbstgenutzten Wohnung über die Werbungskosten zu erwarten ist.

EStG § 21.

Vorinstanz: FG Baden-Württemberg - Außensenate Stuttgart -

***

BFH-Urteil vom 11.12.1980 (IV R 127/78) BStBl. 1981 II S. 457

1. Für die Klage auf Übersendung eines Betriebsprüfungsberichts ist der Finanzrechtsweg gegeben.

2. Der frühere Gesellschafter einer Personengesellschaft kann die Übersendung eines ungekürzten Betriebsprüfungsberichts über die Verhältnisse der Gesellschaft nicht beanspruchen, wenn der Prüfungszeitraum sich auch auf Zeitabschnitte nach seinem Ausscheiden erstreckt, die für seine Besteuerung ohne Bedeutung sind.

FGO § 33 Abs. 1 Nr. 1; AO 1977 § 30, § 91 Abs. 1, § 202 Abs. 2.

Vorinstanz: FG Münster

***

BFH-Urteil vom 20.2.1981 (III R 42, 47/78) BStBl. 1981 II S. 458

Hotelgrundstücke sind im Sachwertverfahren zu bewerten.

BewG 1965 § 76 Abs. 3 Nr. 2.

Vorinstanz: FG München

***

BFH-Urteil vom 11.12.1980 (I R 119/78) BStBl. 1981 II S. 460

Zinszahlungen für Verbindlichkeiten, die bis zur Vollbeendigung eines Gewerbebetriebs trotz Verwertung des Aktivvermögens nicht getilgt werden konnten, können nachträgliche Betriebsausgaben sein. Dem steht nicht entgegen, daß die Zinsen in früheren Veranlagungszeiträumen als Sonderausgaben behandelt worden sind.

EStG § 4 Abs. 4, § 24 Nr. 2, § 16 Abs. 2 Satz 2.

Vorinstanz: FG Nürnberg

***

BFH-Urteil vom 11.12.1980 (I R 61/79) BStBl. 1981 II S. 461

Verbindlichkeiten, die bis zur Vollbeendigung eines Gewerbebetriebs trotz Verwertung des Aktivvermögens nicht getilgt werden konnten, bleiben auch dann durch die frühere gewerbliche Tätigkeit veranlaßt, wenn zu ihrer Sicherung ein privates Einfamilienhausgrundstück mit einer Hypothek belastet wird. Die bezahlten Hypothekenzinsen sind nachträgliche Betriebsausgaben.

EStG § 4 Abs. 4, § 24 Nr. 2.

Vorinstanz: FG Rheinland-Pfalz

***

BFH-Urteil vom 11.12.1980 (I R 198/78) BStBl. 1981 II S. 462

Verbindlichkeiten, die zur Ablösung anderer Verbindlichkeiten eingegangen werden, welche bis zur Vollbeendigung eines Gewerbebetriebs trotz Verwertung des Aktivvermögens nicht getilgt werden konnten, haben ihre Ursache im früheren Gewerbebetrieb. Aufwendungen im Zusammenhang mit einer derartigen Umschuldung sind ebenso wie die für die neuen Verbindlichkeiten bezahlten Zinsen nachträgliche Betriebsausgaben.

EStG § 4 Abs. 4, § 24 Nr. 2.

Vorinstanz: Niedersächsisches FG

***

BFH-Urteil vom 11.12.1980 (I R 174/78) BStBl. 1981 II S. 463

Soweit es ein Steuerpflichtiger bei Aufgabe eines Gewerbebetriebs unterläßt, vorhandene aktive Wirtschaftsgüter zur Berichtigung der Betriebsschulden einzusetzen, sind die verbleibenden Schulden in Höhe des unterlassenen Ausgleichs nicht mehr durch die frühere gewerbliche Tätigkeit veranlaßt. Auf diese Verbindlichkeiten gezahlte Schuldzinsen können nicht als nachträgliche (gewerbliche) Betriebsausgaben anerkannt werden.

EStG § 4 Abs. 4, § 24 Nr. 2.

Vorinstanz: FG Rheinland-Pfalz

***

BFH-Urteil vom 28.1.1981 (I R 234/78) BStBl. 1981 II S. 464

Werden Gesellschaftsschulden bei der Veräußerung eines Gesellschaftsanteils vom übertragenden Gesellschafter mit befreiender Wirkung gegenüber der Gesellschaft und dem eintretenden Gesellschafter übernommen, so verlieren sie ihren betrieblichen Charakter. Vom bisherigen Gesellschafter auf diese Schulden gezahlte Zinsen sind keine nachträglichen Betriebsausgaben.

EStG § 4 Abs. 4, § 16 Abs. 2, § 24 Nr. 2; HGB §§ 128, 130, 159, 171, 172.

Vorinstanz: FG Nürnberg

***

BFH-Urteil vom 11.2.1981 (I R 98/76) BStBl. 1981 II S. 465

Die Veräußerung einer typischen stillen Beteiligung an einen Dritten hat als Vorgang in der privaten Vermögenssphäre grundsätzlich keine ertragsteuerlichen Auswirkungen. Ein über den Betrag der Einlage hinausgehender (Mehr-) Erlös zählt - wenn darin keine Gewinnanteile aus einem schon abgelaufenen Wirtschaftsjahr enthalten sind - nicht zu den Einkünften i. S. des § 20 EStG.

EStG § 20.

Vorinstanz: FG München

***

BFH-Urteil vom 17.2.1981 (VIII R 95/80) BStBl. 1981 II S. 466

Hat sich der Erwerber einer Eigentumswohnung verpflichtet, ein dem Veräußerer bei dessen Darlehensaufnahme einbehaltenes Disagio zu erstatten, so gehört der Erstattungsbetrag nicht zu den Finanzierungskosten und damit nicht zu den sofort abziehbaren Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung, sondern zu den Anschaffungskosten des Erwerbers.

EStG § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1, § 21.

Vorinstanz: FG Bremen

***

BFH-Urteil vom 24.2.1981 (VIII R 122/79) BStBl. 1981 II S. 468

Aufwendungen für die Wiederherstellung der durch Witterungseinflüsse beschädigten offenen balkonähnlichen Wohnungszugänge und für deren Verglasung rechnen zum Erhaltungsaufwand des Hauses.

EStG §§ 9, 21.

Vorinstanz: Niedersächsisches FG

***

BFH-Urteil vom 24.2.1981 (VIII R 153/79) BStBl. 1981 II S. 469

Aufwendungen für die Verstärkung des Stromkabels, das zum Hausanschluß führt, im Rahmen der Umstellung von Einzelölöfen auf Nachtstromspeicheröfen gehören zum Erhaltungsaufwand.

EStG §§ 9, 21.

Vorinstanz: FG Nürnberg

***

BFH-Urteil vom 10.3.1981 (VIII R 195/77) BStBl. 1981 II S. 470

Reisekosten, die einem Steuerpflichtigen auf der Suche nach einem zum Kauf geeigneten Einfamilienhaus entstehen, können Werbungskosten sein.

EStG §§ 21, 9.

Vorinstanz: FG Bremen

***

BFH-Urteil vom 5.3.1981 (II R 80/77) BStBl. 1981 II S. 471

1. Die Entstehung des Haftungsanspruchs nach § 15 Abs. 6 Satz 1 ErbStG 1959 ist nicht vom Verschulden des Versicherungsunternehmens sowie nicht davon abhängig, daß dem Versicherungsunternehmen bekannt war, es handele sich um einen ausländischen Berechtigten.

2. Der Erlaß des Haftungsbescheides stellt eine Ermessensentscheidung dar; dementsprechend hat sich die finanzgerichtliche Überprüfung nach § 102 FGO zu richten.

ErbStG 1959 § 15 Abs. 6 Satz 1; FGO § 102.

Vorinstanz: FG des Saarlandes

***

BFH-Urteil vom 18.3.1981 (II R 89/79) BStBl. 1981 II S. 473

1. Zahlt der Vorerbe dem Nacherben eine Abfindung für den Verzicht auf die Geltendmachung des Pflichtteilsanspruchs, so gehört die Abfindung zu den Verbindlichkeiten, die bei der Ermittlung des Vermögensanfalles aufgrund des Eintritts der Vorerbfolge abzuziehen sind.

2. Zur Auslegung eines Vertrages zwischen dem Vorerben und dem Nacherben, der die Übertragung von Vermögensgegenständen zum Gegenstand hat, die teils zum Nachlaß, teils zum eigenen Vermögen des Vorerben gehören.

ErbStG 1959 § 2 Abs. 2 Nr. 4, § 24 Abs. 6; BGB §§ 2306, 2317.

Vorinstanz: FG Düsseldorf

***

BFH-Urteil vom 11.2.1981 (I R 13/77) BStBl. 1981 II S. 475

Der Bundesfinanzhof prüft die Auslegung von Verträgen auch unter dem Gesichtspunkt, ob das Finanzgericht die für die Auslegung bedeutsamen, außerhalb des Vertragstextes liegenden Umstände erforscht und berücksichtigt hat.

FGO § 76 Abs. 1, § 96 Abs. 1 Satz 1, § 118.

Vorinstanz: Niedersächsisches Finanzgericht

***

BFH-Beschluß vom 24.3.1981 (VII B 64/80) BStBl. 1981 II S. 475

1. Entscheidungen der FG über die Art und Weise der Gewährung von Akteneinsicht sind keine prozeßleitenden Verfügungen und daher mit der Beschwerde anfechtbar.

2. Der BFH als Beschwerdegericht hat bei der Überprüfung der Ermessensentscheidung des FG eigenes Ermessen auszuüben.

3. Die Überlassung der Akten an einen prozeßbevollmächtigten Rechtsanwalt in seine Kanzlei kommt nur in Ausnahmefällen in Betracht.

FGO §§ 78, 128.

Vorinstanz: FG Baden-Württemberg - Außensenate Freiburg -

***

BFH-Beschluß vom 25.3.1981 (IV B 68/80) BStBl. 1981 II S. 478

Die richterliche Anordnung, ein Verfahren im Prozeßregister auszutragen, ist auch dann eine prozeßleitende Verfügung, wenn sie vom Senat des FG durch Beschluß getroffen wird. Die Beschwerde ist hiergegen nicht gegeben.

FGO § 128 Abs. 2.

Vorinstanz: FG Köln

***

BFH-Urteil vom 25.2.1981 (II R 110/77) BStBl. 1981 II S. 478

Eine GmbH, die in einer einem Sportverband gehörenden Sportschule die Trainingsräume und -anlagen reinigt und Instand hält sowie den Lehrgangsteilnehmern und Gästen Unterkunft und Verpflegung gewährt, dient nicht unmittelbar gemeinnützigen Zwecken.

KVStG 1959 § 7 Abs. 1 Nr. 1; StAnpG §§ 17 ff.

Vorinstanz: FG Rheinland-Pfalz

***

BFH-Urteil vom 11.3.1981 (II R 23/79) BStBl. 1981 II S. 480

Entschließen sich die Gesellschafter einer KG zu deren Umwandlung in eine GmbH gemäß §§ 46 ff. UmwG 1969 und übertragen sie im zeitlichen Zusammenhang hiermit ein der KG gehörendes, eine wesentliche Grundlage des Betriebes bildendes Grundstück auf sich, so wird mit der Umwandlung nicht ein "Unternehmen als Ganzes" oder ein "Betrieb" i. S. des § 29 Satz 1 Nr. 2 UmwStG 1969 übertragen (Anschluß an das BFH-Urteil vom 8. Oktober 1975 II R 42/75, BFHE 117, 295, BStBl II 1976, 120).

UmwStG § 29 Satz 1 Nr. 2.

Vorinstanz: FG München

***

BFH-Urteil vom 9.4.1981 (IV R 24/78) BStBl. 1981 II S. 481

Kredite mit einer Laufzeit von erheblich mehr als 12 Monaten, die ein Leasingunternehmen zur Finanzierung des Erwerbs von in seinem rechtlichen und wirtschaftlichen Eigentum verbleibenden, jedoch längerfristig vermieteten Wirtschaftsgütern aufnimmt, sind Dauerschulden i. S. von § 8 Nr. 1 und § 12 Abs. 2 Nr. 1 GewStG.

GewStG § 8 Nr. 1, § 12 Abs. 2 Nr. 1.

Vorinstanz: FG Bremen

***

BFH-Urteil vom 28.1.1981 (II R 146/75) BStBl. 1981 II S. 484

Schließen sich mehrere Teilgläubiger, von denen jeder für sich allein ein Grundstück in der Zwangsversteigerung zur Rettung seines Grundpfandrechts steuerfrei erwerben könnte, zu einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts zusammen, die als solche Meistbietende bleibt, so steht dieser Zusammenschluß allein der Befreiung aus § 19 Berliner GrEStG (= § 9 GrEStG 1940) nicht entgegen.

Berliner GrEStG § 19; GrEStG 1940 § 9.

Vorinstanz: FG Berlin

***

BFH-Urteil vom 11.3.1981 (II R 78/79) BStBl. 1981 II S. 486

Kauft eine Gemeinde ein Grundstück, um darauf ein Dorfgemeinschaftshaus zu errichten, so entfällt die Grunderwerbsteuerfreiheit für diesen Erwerbsvorgang nicht dadurch, daß zwei Räume des Gebäudes zum Unterstellen von Feuerwehrgeräten vorgesehen sind.

Niedersächsisches GrEStG § 4 Abs. 1 Nr. 5 Buchst. b.

Vorinstanz: Niedersächsisches FG

***

BFH-Urteil vom 24.3.1981 (II R 118/78) BStBl. 1981 II S. 487

Übernimmt der Käufer eines ganz oder teilweise mit öffentlichen zinsverbilligten Mitteln finanzierten Mietwohngrundstückes diese Darlehensverbindlichkeiten, so sind diese bei der Ermittlung der grunderwerbsteuerrechtlichen Gegenleistung regelmäßig mit dem Nennwert anzusetzen (Anschluß an das Urteil vom 12. Dezember 1979 II R 127/74, BFHE 129, 404, BStBl II 1980, 218).

GrEStG § 11 Abs. 1 Nr. 1, BewG 1965 § 12 Abs. 1.

Vorinstanz: FG Berlin

***

BFH-Urteil vom 1.4.1981 (II R 87/78) BStBl. 1981 II S. 488

Die Abtretung des Aneignungsrechts aus § 928 Abs. 2 BGB durch den Fiskus an einen Dritten unterliegt nicht der Grunderwerbsteuer.

(Hamburgisches) GrEStG 1966 § 1 Abs. 1 Nr. 1, 2, 3, 5 und 7 sowie Abs. 2; BGB § 928 Abs. 2.

Vorinstanz: FG Hamburg

***

BFH-Urteil vom 1.4.1981 (II R 15/79) BStBl. 1981 II S. 490

Erwerben Vertriebene eine Eigentumswohnung zur eigenwohnlichen Nutzung, die für sie nach ihren persönlichen Verhältnissen zu klein ist, kaufen sie später ein unbebautes Grundstück zur Bebauung mit einem Wohnhaus für eigene Wohnzwecke, das für diese Zwecke geeignet ist, und kaufen sie danach ein Zweifamilienhaus, weil sie dieses für noch besser geeignet halten, so erfüllt der letztere Erwerb nicht die Voraussetzungen des § 2 Nr. 2 GrEStVertrG.

GrEStVertrG Nordrhein-Westfalen § 1 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 Nr. 1, § 2 Nr. 2.

Vorinstanz: FG Münster

***

BFH-Urteil vom 16.4.1980 (I R 75/78) BStBl. 1981 II S. 492

1. Bei der Nachprüfung, ob eine in der Rechtsform einer GmbH betriebene inländische Maschinenfabrik durch Maschinenlieferungen an ihre Schweizer Muttergesellschaft zu einem Preis, der unter dem Normalpreis liegt, Gewinne in verdeckter Form ausgeschüttet hat, liegt die Grenze der Sachverhaltsaufklärungspflicht des FG dort, wo es sich um Verhältnisse handelt, die ohne Mitwirkung der inländischen GmbH nicht oder nur unter unverhältnismäßigen Schwierigkeiten ermittelt werden können.

2. Eine inländische GmbH kann sich nicht darauf berufen, der Offenlegung der Verhältnisse ihrer Schweizer Muttergesellschaft stehe Art. 273 des Schweizerischen Strafgesetzbuchs entgegen.

KStG 1968 § 6 Abs. 1 Satz 2; FGO § 76.

Vorinstanz: FG Baden-Württemberg

***

BFH-Urteil vom 3.2.1981 (VII R 86/78) BStBl. 1981 II S. 493

Eine nicht begründete Ermessensentscheidung der Verwaltung ist im Regelfall rechtsfehlerhaft.

AO § 118; StAnpG § 7 Abs. 3; AO 1977 § 121; VwVfG § 39.

Vorinstanz: FG Rheinland-Pfalz

***

BFH-Urteil vom 7.5.1981 (V R 47/76) BStBl. 1981 II S. 495

1. Zum Begriff des Leistungsaustauschs i.S. des § 1 Abs. 1 Nr. UStG 1967.

2. Zur Frage der Steuerbarkeit betrieblicher Zuwendungen des Arbeitgebers an Arbeitnehmer in Form der kostenlosen Beförderung zwischen Wohnung und Arbeitsstätte (Aufgabe des Urteils vom 6. Februar 1975 V R 103/72, BFHE 115, 75, BStBl II 1975, 255).

UStG 1967 § 1 Abs. 1 Nr. 1.

***

BFH-Urteil vom 5.12.1980 (III R 56/77) BStBl. 1981 II S. 498

1. Die allgemeinen Grundsätze für die Abgrenzung des Grundvermögens vom land- und forstwirtschaftlichen Vermögen ergeben sich aus §§ 68, 33 BewG 1965. § 69 BewG ist eine Ausnahmevorschrift zu § 33 BewG.

2. Diese Abgrenzung ist für in einem sog. Naherholungsgebiet liegende landwirtschaftlich (gärtnerisch) genutzte Grundstücke in einem vergleichenden Verfahren zwischen den Nutzungen eines solchen Grundstücks und denen eines durchschnittlichen Haupterwerbsbetriebs gleicher Nutzungsart unter Würdigung aller Umstände des Einzelfalls durchzuführen.

BewG 1965 §§ 68, 33, 69.

Vorinstanz: FG Baden-Württemberg, Außensenate Stuttgart

 

   :