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BFH-Beschluß vom 14.5.1982 (VIII B 1/82) BStBl. 1982 II S. 600

Gegen die Ablehnung der Prozeßkostenhilfe durch das FG ist die Beschwerde nicht statthaft, wenn das zugehörige Hauptsacheverfahren nicht an den BFH gelangen kann.

FGO § 69 Abs. 3, § 142; ZPO § 127 Abs. 2 Satz 2; BFH-EntlG Art. 1 Nr. 3.

Vorinstanz: FG Köln

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BFH-Beschluß vom 26.5.1982 (I B 98-99/81) BStBl. 1982 II S. 600

Da inländische juristische Personen oder parteifähige Vereinigungen neben weiteren Voraussetzungen Prozeßkostenhilfe nur erhalten, wenn die Unterlassung der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung allgemeinen Interessen zuwiderlaufen würde, muß sich bei Antragstellung durch eine parteifähige Vereinigung aus dem unterbreiteten Sachverhalt ergeben, daß außer den an der Führung des Prozesses wirtschaftlich Beteiligten ein erheblicher Kreis von Personen durch die Unterlassung der Rechtsverfolgung in Mitleidenschaft gezogen werden kann.

FGO § 142; ZPO § 116 Nr. 2.

Vorinstanz: FG Münster

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BFH-Urteil vom 8.6.1982 (VIII R 68/79) BStBl. 1982 II S. 602

Die Kosten einer Bürgschaft, die als Sicherheit zur Erlangung eines Vollstreckungsaufschubs im Hinblick auf ein schwebendes Vollziehungsaussetzungsverfahren dient, sind Aufwendungen des Vollziehungsaussetzungsverfahrens.

FGO § 69 Abs. 3, § 139 Abs. 1.

Vorinstanz: FG Münster

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BFH-Beschluß vom 22.6.1982 (VII B 115/81) BStBl. 1982 II S. 603

Eine neben der Revision "hilfsweise" eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde ist im Regelfall als bedingtes Rechtsmittel unzulässig.

FGO § 115 Abs. 3.

Vorinstanz: Hessisches FG

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BFH-Beschluß vom 21.5.1982 (III B 32/81) BStBl. 1982 II S. 604

Es ist nach dem jeweiligen Verfahrensstand zu entscheiden, ob im Verfahren wegen Einheitsbewertung eines unbebauten Grundstückes glaubhaft gemacht ist, daß der zum Sachverständigen bestellte Gutachterausschuß für Grundstückswerte die genaue Lagebezeichnung von Vergleichsobjekten verweigern darf. Bei dieser Entscheidung sind insbesondere die Geheimhaltungspflicht des Gutachterausschusses (§ 138 Abs. 3 BBauG) und das Interesse an einer zutreffenden Besteuerung unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles gegeneinander abzuwägen.

FGO § 86; BewG 1965 § 9; BBauG § 138 Abs. 3, § 143a.

Vorinstanz: FG Hamburg

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BFH-Beschluß vom 14.5.1982 (VI R 197/81) BStBl. 1982 II S. 607

Eine Revision ist dann nicht ordnungsgemäß begründet, wenn der prozeßbevollmächtigte Rechtsanwalt die vom Revisionskläger persönlich verfaßte Revisionsbegründungsschrift zwar unterzeichnet, aber gleichzeitig zum Ausdruck bringt, daß er sie nicht überprüft hat und daß er für sie die Verantwortung nicht übernimmt.

FGO § 120; BFH-EntlG Art. 1 Nr. 1.

Vorinstanz: FG Baden-Württemberg

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BFH-Beschluß vom 8.6.1982 (VIII B 29/82) BStBl. 1982 II S. 608

1. Der Widerruf einer Stundung ist ein vollziehbarer Verwaltungsakt.

2. Auch die Ablehnung eines Antrags auf Aussetzung der Vollziehung durch die Finanzbehörde in einem vorangegangenen Verfahrensabschnitt eröffnet gemäß Art. 3 § 7 Abs. 1 Satz 1 VGFG-EntlG den Weg zum FG.

FGO § 69 Abs. 3; VGFG-EntlG Art. 3 § 7 Abs. 1; AO 1977 § 131 Abs. 2, § 222.

Vorinstanz: Hessisches FG

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BFH-Urteil vom 22.4.1982 (IV R 216/79) BStBl. 1982 II S. 609

Die ermäßigte Steuermeßzahl für das Gewerbekapital bei Unternehmen, die den Betrieb von Handelsschiffen im internationalen Verkehr zum Gegenstand haben (§ 13 Abs. 3 GewStG 1974), ist auf das zum Stichtag ermittelte Gewerbekapital zeitanteilig anzuwenden, wenn das bei der Ermittlung des Gewerbekapitals berücksichtigte Schiff das Recht und die Pflicht zur Führung der Bundesflagge erst nach dem Stichtag während eines Erhebungszeitraums erwirbt.

GewStG 1974 § 13 Abs. 3.

Vorinstanz: FG Hamburg

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BFH-Urteil vom 28.4.1982 (I R 51/76) BStBl. 1982 II S. 612

1. Erhöhungen der Pension der Witwe eines beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführers einer Kapitalgesellschaft, die auf einer nach dem Eintritt des Versorgungsfalls vereinbarten Wertsicherungsklausel mit Koppelung an die Entwicklung von Beamtenbezügen beruhen, sind verdeckte Gewinnausschüttungen, soweit sie nicht nach den allgemeinen Grundsätzen der Anerkennung von Pensionsanpassungen an erheblich gestiegene Lebenshaltungskosten gerechtfertigt sind (Anschluß an BFH-Urteile vom 22. März 1972 I R 117/70, BFHE 105, 143, BStBl II 1972, 501, und vom 6. April 1979 I R 39/76, BFHE 128, 352, BStBl II 1979, 687).

2. Auf die Voraussetzung, daß auch die Pensionsbezüge und -zusagen zugunsten der anderen Angestellten und der Arbeiter des Betriebs entsprechend erhöht sein müssen (BFHE 105, 143, BStBl II 1972, 501), kommt es nur dann nicht an, wenn die Kapitalgesellschaft mit der Erhöhung der Pensionsbezüge im Einzelfall eine sich aus allgemeinen zivilrechtlichen Grundsätzen ergebende Verpflichtung zur Anpassung erfüllt.

3. Der Senat hält nicht mehr an der Rechtsprechung fest, nach welcher für die einem beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführer einer Kapitalgesellschaft zugesagte Pension in der Steuerbilanz eine Rückstellung nur unter Zugrundelegung eines Pensionierungsalters von 75 Jahren gebildet werden kann (vgl. BFH-Urteil vom 20. Juni 1974 I R 112/72, BFHE 113, 25, BStBl II 1974, 694, m. w. N.). Maßgebend ist grundsätzlich der in der Pensionszusage vorgesehene Zeitpunkt des Eintritts des Versorgungsfalles, sofern sich nicht aus den Umständen des Einzelfalles gewichtige Bedenken gegen die Ernsthaftigkeit der Bestimmung des Pensionsalters ergeben.

EStG § 4 Abs. 4, § 6a; KStG § 6 Abs. 1 Satz 2.

Vorinstanz: Hessisches FG

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BFH-Urteil vom 8.12.1981 (VIII R 125/79) BStBl. 1982 II S. 618

Einkünfte aus privaten Devisentermingeschäften sind weder Einkünfte aus Spekulationsgeschäften noch Einkünfte aus Leistungen, wenn sie aus Differenzgeschäften erzielt wurden, die nicht auf Leistung gerichtet sind.

EStG 1971 § 2 Abs. 1 Nr. 7, § 22 Nr. 2, § 23, § 22 Nr. 3.

Vorinstanz: FG Düsseldorf

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BFH-Urteil vom 1.4.1982 (IV R 2-3/79) BStBl. 1982 II S. 620

1. Scheidet ein Gesellschafter aus einer freiberuflich tätigen Personengesellschaft gegen eine Abfindung aus, die höher ist als der Buchwert seines Kapitalkontos, so kann der gezahlte Mehrwert die Gegenleistung für einen Anteil am Unternehmenswert der Gesellschaft darstellen.

2. Eine AfA auf einen solchen Anteil am Unternehmenswert ist nicht gerechtfertigt, wenn der ausscheidende Gesellschafter eine "berufsfremde" (nicht freiberuflich tätige) Person war und die in der Gesellschaft verbliebenen Gesellschafter weiterhin im bisherigen Umfang ihre freiberufliche Tätigkeit fortsetzen.

EStG § 6 Abs. 1 Nr. 2.

Vorinstanz: Hessisches FG

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BFH-Urteil vom 23.6.1981 (VIII R 138/80) BStBl. 1982 II S. 622

Wird ein Einzelunternehmen unter Aufdeckung der stillen Reserven in eine OHG eingebracht, ist der Tatbestand des § 22 Abs. 1 UmwStG 1969 auch dann erfüllt, wenn die Einlage zum Teil für Rechnung des Einbringenden und zum Teil für Rechnung eines Mitgesellschafters bewirkt wird, der dem Einlegenden zum Ausgleich dafür einen Betrag in Geld zahlt.

UmwStG 1969 § 22; EStG §§ 16, 34.

Vorinstanz: FG Hamburg

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BFH-Urteil vom 17.3.1982 (I R 189/79) BStBl. 1982 II S. 624

Stellt ein Unternehmen, das von einem anderen Unternehmen eine technische Anlage gemietet hat, diesem anderen Unternehmen unentgeltlich Aufenthalts-, Arbeits- und Lagerräume zur Verfügung, damit dessen Mitarbeiter darin ständig Wartungs- und Reparaturarbeiten verrichten können, so können die Räume eine Betriebstätte des anderen Unternehmens bilden. Voraussetzung dafür ist aber, daß dem anderen Unternehmen mit der Überlassung bestimmter Räume eine Rechtsposition eingeräumt worden ist, die ihm ohne seine Mitwirkung nicht mehr ohne weiteres entzogen oder die ohne seine Mitwirkung nicht ohne weiteres verändert werden kann.

GewStG § 28; StAnpG § 16 Abs. 1.

Vorinstanz: FG Baden-Württemberg

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BFH-Urteil vom 24.2.1982 (II R 4/81) BStBl. 1982 II S. 625

1. Die Vereinbarung der Verlängerung eines Erbbaurechts ist kein Rechtsgeschäft i. S. des § 1 Abs. 1 Nr. 1 GrEStG.

2. Durch die Vereinbarung der Verlängerung des Erbbaurechts entsteht jedoch in Bayern eine zusätzliche Grunderwerbsteuer auf den Rechtsvorgang der Bestellung des Erbbaurechts insoweit, als wegen der Verlängerung des Erbbaurechts eine zusätzliche Gegenleistung vereinbart wird. Dies gilt auch dann, wenn das FA davon abgesehen hat, die Bestellung des Erbbaurechts der Grunderwerbsteuer zu unterwerfen.

3. In den Ländern, in denen der Erbbauzins zur Gegenleistung gehört, ist der Kapitalwert der auf die Verlängerungszeit entfallenden Erbbauzinsen auf den Zeitpunkt der Vereinbarung der Verlängerung des Erbbaurechts abzuzinsen. Dies gilt auch in Bayern.

4. § 11 Abs. 2 Nr. 2 Halbsatz 2 GrEStG war jedenfalls vor dem Inkrafttreten des GrEStEigWoG vom 11. Juli 1977 nicht verfassungswidrig.

GrEStG § 1 Abs. 1 Nr. 1, § 2 Abs. 2 Nr. 1, § 11 Abs. 2 Nr. 1, Nr. 2.

Vorinstanz: FG München

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BFH-Urteil vom 31.3.1982 (II R 88/81) BStBl. 1982 II S. 627

Wohnt der Käufer einer Eigentumswohnung im Zeitpunkt des Abschlusses des Kaufvertrags über diese bereits als Mieter in der Wohnung, so beginnt das Jahr der Mindesteigennutzung unabhängig vom vereinbarten Zeitpunkt des Übergangs von Nutzen und Lasten bereits mit dem Abschluß des Kaufvertrages.

GrEStEigWoG § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3.

Vorinstanz: Niedersächsisches FG

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BFH-Urteil vom 12.5.1982 (II R 14/81) BStBl. 1982 II S. 628

Hat das zuständige Verwaltungsgericht die Anerkennung einer Wohnung als steuerbegünstigt rechtskräftig versagt, so kann im Grunderwerbsteuerverfahren nicht mehr mit Erfolg geltend gemacht werden, die Wohnung sei gleichwohl als steuerbegünstigt anzuerkennen. Die Finanzbehörden und die Gerichte der Finanzgerichtsbarkeit sind vielmehr an die Entscheidung des Verwaltungsgerichts gebunden. (Entschieden für Nordrhein-Westfalen).

GrEStWoBauG Nordrhein-Westfalen i.d.F. vom 20. Juli 1970 § 1 Nrn. 1, 5.

Vorinstanz: FG Münster

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BFH-Urteil vom 23.6.1982 (II R 33/80) BStBl. 1982 II S. 630

1. Die Verlängerung eines Erbbaurechts ist kein für sich der Grunderwerbsteuer unterliegender Vorgang.

2. In diesem Zusammenhang besteht keine Veranlassung, die ständige Rechtsprechung, wonach der (eingetragene) Erbbauzins wie eine dauernde Last behandelt wird, zu überprüfen.

GrEStG § 1 Abs. 1, § 2 Abs. 2 Nr. 1, § 11 Abs. 2.

Vorinstanz: FG Bremen

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BFH-Urteil vom 19.5.1982 (I R 102/79) BStBl. 1982 II S. 631

1. Verbürgt sich eine inländische Tochtergesellschaft für eine andere inländische Tochtergesellschaft, ohne für die Übernahme dieses Wagnisses ein Entgelt zu verlangen, überträgt ferner die eine Tochtergesellschaft auf ihre Schwestergesellschaft unentgeltlich ihre Exportabteilung, liegt ein die Kapitalertragsteuerpflicht begründender Zufluß bei der gemeinsamen ausländischen Muttergesellschaft nur insoweit vor, als es durch diese Sachverhalte zu verdeckten Einlagen der ausländischen Muttergesellschaft bei der begünstigten inländischen Tochtergesellschaft gekommen ist.

2. Die einer schwedischen Muttergesellschaft zugeflossenen verdeckten Gewinnausschüttungen ihrer inländischen Tochtergesellschaft gehören zu den Dividenden i. S. des Art. 3 Abs. 4 DBA-Schweden; der inländische Schuldner dieser Kapitalerträge hat Kapitalertragsteuer einzubehalten und abzuführen.

KStG a.F. § 6 Abs. 1 Satz 2; EStG § 20 Abs. 1, § 43 Abs. 1, 3, 4, § 44 Abs. 3, § 49 Abs. 1 Nr. 5; DBA-Schweden Art. 3 Abs. 4, Art. 6, 9.

Vorinstanz: FG Hamburg

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BFH-Urteil vom 27.4.1982 (VIII R 131/80) BStBl. 1982 II S. 636

Eine gesonderte Feststellung von Einkünften gemäß § 180 Abs. 2 AO 1977 setzt voraus, daß zwischen den Beteiligten in bezug auf den Gegenstand der Einkunftserzielung ein gemeinschaftsrechtliches oder gesellschaftsrechtliches Band besteht.

AO 1977 § 180 Abs. 2.

Vorinstanz: FG Düsseldorf

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BFH-Urteil vom 9.7.1982 (III R 15/79) BStBl. 1982 II S. 639

Schulden aus niedrig verzinslichen öffentlichen Wohnungsbaudarlehen sind gemäß § 12 Abs. 1 BewG regelmäßig mit dem Nennwert anzusetzen.

BewG § 12 Abs. 1, §§ 103, 109.

Vorinstanz: FG Nürnberg

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BFH-Beschluß vom 28.7.1982 (V R 64/82) BStBl. 1982 II S. 641

Die Revisionsbegründungsschrift gemäß § 120 Abs. 1 Satz 1 FGO muß gemäß Art. 1 Nr. 1 Satz 1 BFH-EntlastG von einem Rechtsanwalt, Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer unterzeichnet sein. Die Unterschrift eines Assessors, der nicht gemäß § 53 BRAO von der Landesjustizverwaltung zum Vertreter eines Rechtsanwalts bestellt ist, reicht nicht aus.

Art. 1 Nr. 1 Satz 1 BFH-EntlastG.

Vorinstanz: FG Berlin

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BFH-Urteil vom 24.3.1982 (IV R 96/78) BStBl. 1982 II S. 643

Ein landwirtschaftlich genutztes Betriebsgrundstück, in dem unter der Mutterbodenschicht in einer Tiefe von 1 bis 2m eine Ferngasleitung verlegt wird, bleibt einkommensteuerrechtlich ein einheitliches Wirtschaftsgut.

Erhält der Landwirt als Entgelt für die vertraglich übernommene, durch eine eingetragene Dienstbarkeit gesicherte, zeitlich nicht begrenzte Verpflichtung, diese Verlegung zu dulden, eine einmalige Entschädigung, so hat er - soweit es sich um eine Nutzungsentschädigung handelt - nach § 4 Abs. 1 EStG einen passiven, in mehreren Wirtschaftsjahren gleichmäßig aufzulösenden Rechnungsabgrenzungsposten zu bilden.

EStG 1971 § 4 Abs. 1, § 5 Abs. 3 Nr. 2.

Vorinstanz: Niedersächsisches FG

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BFH-Urteil vom 1.7.1982 (IV R 152/79) BStBl. 1982 II S. 646

Ein Vermächtnisnehmer (Untervermächtnisnehmer), dem eine Unterbeteiligung an einem Kommanditanteil zugewendet worden ist und der die Unterbeteiligung im Zuge der Nachlaßabwicklung und Erbauseinandersetzung eingeräumt erhält, kann einkommensteuerrechtlich vom Zeitpunkt des Erbfalls an als Mitunternehmer anzuerkennen sein.

EStG § 15 (Abs. 1) Nr. 1.

Vorinstanz: Niedersächsisches FG

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BFH-Urteil vom 29.7.1982 (IV R 49/78) BStBl. 1982 II S. 650

Ein Buchmacher betreibt ein gewerbliches Unternehmen, das auch einen Geschäftswert haben kann.

EStG § 15 Abs. 1 Nr. 1, § 6 Abs. 1 Nr. 2.

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BFH-Urteil vom 12.8.1982 (IV R 43/79) BStBl. 1982 II S. 652

Eine generelle Abschreibung des derivativ erworbenen aktivierten Geschäftswertes (Firmenwert) - entsprechend § 153 Abs. 5 AktG 1965 in fünf Jahren - ist nach dem geltenden Einkommensteuerrecht (§ 6 Abs. 1 Nr. 2 EStG) ausgeschlossen.

EStG 1971 §§ 5 Abs. 2, 6 Abs. 1 Nr. 2; AktG 1965 § 153 Abs. 5.

Vorinstanz: FG Rheinland-Pfalz

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BFH-Urteil vom 22.7.1982 (IV R 111/79) BStBl. 1982 II S. 655

Für die aus der Zahlung einer Abfindung nach dem MühlStruG vom 22. Dezember 1971 (BGBl I, 2098) sich ergebende Verpflichtung, die Mühle stillzulegen und für 30 Jahre den Mühlenbetrieb nicht wiederaufzunehmen, ist ein passiver Rechnungsabgrenzungsposten zu bilden.

EStG 1971 § 5 Abs. 3 Nr. 2; AktG § 152 Abs. 9 Nr. 2.

Vorinstanz: Niedersächsisches FG

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BFH-Beschluß vom 15.6.1982 (VIII B 138/81) BStBl. 1982 II S. 657

Der Senat hält daran fest, daß eine Aufhebung der Vollziehung nicht hinsichtlich angerechneter Lohnsteuerabzugsbeträge oder anderer Vorleistungen angeordnet werden darf.

FGO § 69 Abs. 3 Satz 4; AO 1977 § 155, § 218; EStG 1975 § 36.

Vorinstanz: Hessisches FG

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BFH-Beschluß vom 24.6.1982 (IV B 3/82) BStBl. 1982 II S. 659

Hat das FA eine Außenprüfung durchgeführt, so kann die Verwertung der dadurch erlangten Erkenntnisse nur verhindert werden, wenn die Rechtswidrigkeit der Prüfungsanordnung festgestellt wird. Ob im Falle einer nichtigen Anordnung etwas anderes gilt, bleibt offen. Vorläufiger Rechtsschutz kann in diesem Stadium nur durch Aussetzung der Vollziehung der aufgrund der Prüfung ergehenden Steuerbescheide, nicht aber durch eine einstweilige Anordnung erlangt werden, die dem FA die Auswertung der Prüfungsfeststellungen untersagt.

FGO § 114 Abs. 1 und 4, § 100 Abs. 1 Satz 4.

Vorinstanz: FG Köln

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BFH-Beschluß vom 8.7.1982 (IV B 6/82) BStBl. 1982 II S. 660

1. Lehnt das FA die Aussetzung der Vollziehung eines Folgebescheides ab, obwohl die Vollziehung des Grundlagebescheides ausgesetzt ist, so kann die Aussetzung vom Steuergericht gewährt werden.

2. Durch Aussetzung der Vollziehung des Einkommensteuerbescheides kann die vorläufige Erstattung einbehaltener Lohnsteuerbeträge nicht erreicht werden.

FGO § 69 Abs. 3.

Vorinstanz: Hessisches FG

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BFH-Beschluß vom 23.8.1982 (IV B 76/81) BStBl. 1982 II S. 662

In dem Zwischenstreit um die Zurückweisung von Prozeßvertretern (§ 62 Abs. 2 Satz 2 FGO) beträgt der Wert des Streitgegenstands ein Zehntel des Werts der Hauptsache.

GKG § 13 Abs. 1 Satz 1; FGO § 62 Abs. 2 Satz 2.

Vorinstanz: FG Düsseldorf

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BFH-Urteil vom 16.6.1982 (I R 118/80) BStBl. 1982 II S. 662

Die Grundsätze über die Betriebsaufspaltung sind anzuwenden, wenn die die Geschicke des verpachtenden Besitzunternehmens bestimmenden Personen in der Lage sind, über eine zwischengeschaltete rechtsfähige Stiftung bei dem Betriebsunternehmen ihren Willen hinsichtlich aller wesentlichen unternehmerischen Entscheidungen durchzusetzen.

GewStG § 2 Abs. 2 Nr. 1; GewStDV § 1 Abs. 1.

Vorinstanz: FG Baden-Württemberg

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BFH-Urteil vom 19.5.1982 (II R 116/79) BStBl. 1982 II S. 665

1. Wird Steuerfreiheit nach Art. 1 Nr. 2 Buchst. a EuAGrEStG für den Erwerb eines ganzen oder im wesentlichen ganzen landwirtschaftlichen Betriebes geltend gemacht, so ist besonders eingehend zu prüfen, ob dem Erwerb tatsächlich eine Aufstockungsabsicht und nicht der Wille zugrunde liegt, den erworbenen landwirtschaftlichen Betrieb neben dem vorhandenen selbständig zu bewirtschaften.

2. Eine Entfernung von rd. 75 km der erworbenen Grundstücke zum vorhandenen landwirtschaftlichen Betrieb schließt die Anerkennung einer ernstlichen Aufstockungsabsicht aus.

EuAGrEStG Art. 1 Nr. 2 Buchst. a.

Vorinstanz: FG München

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BFH-Urteil vom 19.5.1982 (II R 166/80) BStBl. 1982 II S. 667

1. Zum Begriff der öffentlichen Waldanlage.

2. Die Grunderwerbsteuerbefreiung von Grundstückserwerben zur Errichtung öffentlicher Waldanlagen (§ 4 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. a GrEStG NW = § 4 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. a GrEStG 1940) und die Befreiung von Erwerben für Zwecke des Naturschutzes (§ 4 Abs. 1 Nr. 4 GrEStG NW) schließen sich nicht gegenseitig aus.

GrEStG Nordrhein-Westfalen § 4 Abs. 1 Nr. 3a, 4.

Vorinstanz: FG Münster

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BFH-Urteil vom 19.5.1982 (II R 89/81) BStBl. 1982 II S. 668

1. Die Anwendung des Art. 1 Nr. 2 Buchst. a EuAGrEStG bei einem Zuerwerbs- oder Nebenerwerbslandwirt setzt nicht voraus, daß der betreffende Hinzuerwerb den Betrieb zu einem Vollerwerbsbetrieb werden ließe; dementsprechend ist nicht zu fordern, daß der Landwirt im zeitlichen Zusammenhang mit dem Grundstückserwerb eine bisher neben der Landwirtschaft ausgeübte Tätigkeit aufgibt (Anschluß an BFH-Urteil vom 7. Juni 1978 II R 105/76, BFHE 125, 209, BStBl II 1978, 471).

2. Die Steuerfreiheit nach Art. 1 Nr. 2 Buchst. a EuAGrEStG kann einem Zuerwerbs- oder Nebenerwerbslandwirt nicht unter Hinweis auf die außerhalb der Landwirtschaft erzielten Einkünfte versagt werden.

EuAGrEStG Bayern Art. 1 Nr. 2 Buchst. a.

Vorinstanz: FG Nürnberg

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BFH-Urteil vom 23.6.1982 (II R 129/80) BStBl. 1982 II S. 670

Wird ein Gebiet durch Verordnung der Landesregierung zum städtebaulichen Entwicklungsbereich erklärt, so führt der dadurch ausgelöste Genehmigungsvorbehalt unter bestimmten Voraussetzungen zu einer Unterbrechung der Bebauungsfrist.

GrESBWG Schleswig-Holstein § 9.

Vorinstanz: Schleswig-Holsteinisches FG

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BFH-Urteil vom 30.4.1982 (III R 33/80) BStBl. 1982 II S. 671

Ein abgeschlossenes Appartements in einem Altenheim bzw. Altenwohnheim, das aus mindestens einem Zimmer, Bad und WC, Flur und Loggia mit einer Gesamtwohnfläche von mehr als 20 qm besteht und das eine Küchenkombination, bestehend aus Spüle, mit Warm- und Kaltwasser, Kühlschrank und zwei eingebauten Elektrokochplatten aufweist, ist eine Wohnung im Sinn des § 5 Abs. 2 GrStG.

GrStG 1973 § 5.

Vorinstanz: FG Nürnberg

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BFH-Urteil vom 11.5.1982 (VII R 18/82) BStBl. 1982 II S. 674

Der Prüfungsausschuß für die Steuerberaterprüfung hat die Note für jede schriftliche Arbeit jedenfalls dann aufgrund einer gemeinsamen Beratung festzusetzen, wenn sie vom Erst- und Zweitgutachter unterschiedlich begutachtet worden ist. Das gilt auch, wenn alle Mitglieder die Arbeit selbständig begutachten. Die rechnerisch von einem Sachbearbeiter vorgenommene Festsetzung der Note aufgrund der im Umlaufverfahren von den Mitgliedern des Ausschusses vorgeschlagenen Noten, ist unzulässig.

DVStB §§ 10 Abs. 5, 24 Abs. 1, 27 Abs. 1 und 2, 28 Abs. 1.

Vorinstanz: FG Münster

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BFH-Urteil vom 27.5.1982 (V R 110-111/81) BStBl. 1982 II S. 678

Eine Innengesellschaft kann nicht Empfängerin von Lieferungen oder sonstigen Leistungen eines ihrer Gesellschafter sein. Ein Leistungsaustausch kommt ggf. zwischen ihren Gesellschaftern in Betracht (Abweichung vom Urteil vom 17. August 1972 V R 63/68, BFHE 107, 72, BStBl II 1972, 922).

UStG 1967 §§ 1 Abs. 1 Nr. 1, 10 Abs. 1 Satz 2.

Vorinstanz: FG München

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BFH-Urteil vom 10.2.1982 (I R 190/78) BStBl. 1982 II S. 682

Ist mit Ablauf des 31. Dezember 1976 ein Verfahren über den Einspruch gegen einen Aufhebungs- oder Änderungsbescheid noch nicht abgeschlossen, so hat die Finanzbehörde ihrer Einspruchsentscheidung die Vorschriften der AO 1977 über die Aufhebung und Änderung von Verwaltungsakten zugrunde zu legen. Dies setzt voraus, daß der Einspruch zulässig war.

AO 1977 §§ 130, 172; EGAO 1977 Art. 97 §§ 1, 9.

Vorinstanz: FG Rheinland-Pfalz

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BFH-Urteil vom 7.5.1982 (VI R 49/79) BStBl. 1982 II S. 685

Auch eine Abtretungsanzeige nach § 46 Abs. 2 und 3 AO 1977 ist der Auslegung zugänglich. Bei der Auslegung einer Anzeige über die Abtretung eines Anspruchs aus dem Lohnsteuer-Jahresausgleich können das Gesamtverhalten des Abtretenden (Anzeigenden) und die Nebenumstände ergeben, daß in Wirklichkeit die Abtretung eines Einkommensteuer-Erstattungsanspruchs angezeigt sein soll.

AO 1977 § 46 Abs. 1 bis 3; BGB §§ 133, 398.

Vorinstanz: FG Bremen

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BFH-Urteil vom 30.3.1982 (VIII R 227/80) BStBl. 1982 II S. 687

Der Nachlaßpfleger ist (auch) im Besteuerungsverfahren der gesetzliche Vertreter der noch unbekannten oder ungewissen Erben. Steuerverwaltungsakte sind deshalb bis zur Aufhebung der Nachlaßpflegschaft an ihn zu richten, selbst wenn die Erben inzwischen bekannt wurden.

AO 1977 §§ 122 Abs. 1, 124 Abs. 1, 34 Abs. 1; BGB §§ 1960 Abs. 2, 1962, 1919, 1915.

Vorinstanz: FG Berlin

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BFH-Urteil vom 11.5.1982 (VII R 97/81) BStBl. 1982 II S. 689

Zinsschuldner für hinterzogene Steuern i. S. des § 235 Abs. 1 Sätze 1 und 2 AO 1977 ist der Steuerschuldner. Das gilt auch dann, wenn er an der Steuerhinterziehung nicht mitgewirkt hat. Der weitere Zollschuldner bzw. Steuerschuldner (§ 57 Abs. 2 Satz 2 ZG) kann nicht als Zinsschuldner in Anspruch genommen werden.

AO 1977 §§ 71, 235; ZG § 57 Abs. 2 Satz 2.

Vorinstanz: FG Rheinland-Pfalz

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BFH-Urteil vom 6.5.1982 (IV R 56/79) BStBl. 1982 II S. 691

Werden im zeitlichen Zusammenhang mit einer (Teil-)Betriebsveräußerung Aufwendungen zur Beendigung von Schuldverhältnissen gemacht, die dem laufenden Betrieb des Unternehmens dienten, so handelt es sich hierbei um keine den Veräußerungsgewinn belastenden Betriebsausgaben; diese Aufwendungen mindern vielmehr den laufenden Gewinn. Das gilt insbesondere für eine Abfindung an einen Pächter, die geleistet wird, um den Pächter zu einer vorzeitigen Aufgabe seines Pachtrechts an einem Betriebsgrundstück zu bewegen.

EStG 1975 § 16 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2, § 34.

Vorinstanz: FG Baden-Württemberg

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BFH-Urteil vom 26.5.1982 (I R 163/78) BStBl. 1982 II S. 693

Errichtet eine OHG auf einem zum Sonderbetriebsvermögen eines Gesellschafters (Mitunternehmers) gehörenden Grundstück ein Betriebsgebäude und entnimmt der Gesellschafter das Grundstück durch unentgeltliche Übereignung auf einen Nicht-Mitunternehmer, so erstreckt sich die Entnahme nicht auf das im wirtschaftlichen Eigentum der OHG stehende Gebäude.

EStG § 4 Abs. 1, § 5 Abs. 1, § 6 Abs. 1 Nr. 4.

Vorinstanz: FG Baden-Württemberg

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BFH-Urteil vom 26.5.1982 (I R 180/80) BStBl. 1982 II S. 695

Überträgt der aus einer zweigliederigen OHG ausscheidende Gesellschafter das wirtschaftliche Eigentum an einem zu seinem Sonderbetriebsvermögen gehörenden Gebäudeteil unentgeltlich auf den anderen Mitunternehmer, so liegt keine gewinnrealisierende Entnahme vor.

EStG § 4 Abs. 1, § 6 Abs. 1 Nr. 4.

Vorinstanz: Niedersächsisches FG

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BFH-Urteil vom 12.8.1982 (IV R 184/79) BStBl. 1982 II S. 696

Zur bilanzsteuerrechtlichen Beurteilung eines Immobilien-Leasingvertrags mit degressiven Leasingraten beim Leasingnehmer.

EStG § 5.

Vorinstanz: Niedersächsisches FG

 

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