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BFH-Urteil vom 13.12.1984 (VIII R 19/81) BStBl. 1985 II S. 601

Die Rechtsfolge des § 126 Abs. 3 Satz 1 AO 1977 tritt nur ein, wenn die fehlende Begründung des Steuerbescheids oder die unterlassene Anhörung vor einer beabsichtigten Abweichung von der Steuererklärung ursächlich für das Versäumen der Rechtsbehelfsfrist war.

AO 1977 § 91 Abs. 1, § 110 Abs. 1 und 2, § 121 Abs. 1, § 126 Abs. 3, § 157 Abs. 1.

Vorinstanz: FG München

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BFH-Urteil vom 26.3.1985 (VIII R 225/83) BStBl. 1985 II S. 603

Im Geltungsbereich der AO 1977 ist zur Bekanntgabe eines zusammengefaßten Einkommensteuerbescheids an Ehegatten jedem Ehegatten eine Urschrift des Steuerbescheids zu übermitteln, wenn die Ehegatten sich nicht gegenseitig zur Empfangnahme von Steuerbescheiden bevollmächtigt haben.

AO 1977 § 122 Abs. 1, § 124 Abs. 1, § 155 Abs. 2 a.F., Abs. 3 n.F.; EStG 1975 § 26b.

Vorinstanz: Niedersächsisches FG

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BFH-Beschluß vom 27.6.1985 (I B 23/85) BStBl. 1985 II S. 605

1. Die Rechtsfrage, ob Zinsen i. S. des § 234 AO 1977, soweit sie auf die Stundung von Körperschaftsteuern entfallen, abziehbare Betriebsausgaben sind, ist i. S. des § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO von grundsätzlicher Bedeutung.

2. Die Zulassung der Revision kann auf einen von mehreren in der Form der objektiven Klagehäufung angefochtenen Steuerbescheiden beschränkt werden.

3. Wird der Nichtzulassungsbeschwerde nur teilweise entsprochen, so ist der Beschluß mit einer Kostenentscheidung zu versehen.

AO 1977 § 234; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1, Abs. 3 Satz 1, Abs. 5 Satz 1, § 143 Abs. 1; KStG 1977 § 10 Nr. 2.

Vorinstanz: FG Baden-Württemberg

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BFH-Urteil vom 14.11.1984 (I R 151/80) BStBl. 1985 II S. 607

Stellt das FG nach Anfechtung eines Gewerbesteuermeßbescheids fest, daß der Bescheid von einem örtlich unzuständigen FA erlassen wurde, so ist das FG verpflichtet, den Bescheid ersatzlos aufzuheben (Ergänzung der BFH-Urteile vom 2. Juli 1980 I R 74/77, BFHE 131, 180, BStBl II 1980, 684, und vom 22. September 1983 IV R 109/83, BFHE 140, 132, BStBl II 1984, 342).

AO 1977 §§ 125, 127, 184; GewStG § 4.

Vorinstanz: FG Rheinland-Pfalz

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BFH-Urteil vom 8.5.1985 (II R 184/80) BStBl. 1985 II S. 608

Der Wert einer entgeltlich erworbenen Güterfernverkehrsgenehmigung, die im Einheitswert des Betriebsvermögens enthalten ist, ist im Rahmen der Anteilsbewertung nicht in die Ermittlung des Vermögenswertes einzubeziehen (entschieden für die Stichtage 31. Dezember 1966 und 31. Dezember 1967).

BewG § 11 Abs. 2 Satz 2.

Vorinstanz: FG Düsseldorf

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BFH-Urteil vom 30.10.1984 (IX R 2/84) BStBl. 1985 II S. 610

1. Wiederkehrende Zahlungen aufgrund eines Vermögensübertragungvertrages sind beim Übernehmer eine dauernde Last nach § 10 Abs. 1 Nr. 1 EStG 1971, wenn der Übertragungsvertrag eine ausdrückliche Bezugnahme auf den Rechtsgedanken des § 323 ZPO enthält (Anschluß an BFH-Urteil vom 19. September 1980 VI R 161/77, BFHE 131, 384, BStBl II 1981, 26).

2. Der Übernehmer des Vermögens kann den Nutzungswert einer dem Übertragenden aufgrund des Übertragungsvertrages unentgeltlich überlassenen Wohnung nicht als dauernde Last abziehen, wenn der Nutzungswert der überlassenen Wohnung nicht bei ihm steuerlich zu erfassen, sondern nach § 21 Abs. 2 Alternative 2 EStG unmittelbar dem Übertragenden aufgrund einer gesicherten Rechtsposition zuzurechnen ist. Eine dauernde Last stellen beim Übernehmer in diesem Falle jedoch die Erhaltungskosten dar, die er für die überlassene Wohnung aufgrund vertraglicher Verpflichtung gegenüber dem unentgeltlich Nutzenden aufgewendet und im Rahmen seiner gewerblichen Einkünfte als Entnahme anzusetzen hat.

EStG 1971 § 4 Abs. 1 Satz 2, § 10 Abs. 1 Nr. 1, § 21 Abs. 2.

Vorinstanz: FG Münster

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BFH-Urteil vom 21.3.1985 (IV R 249/83) BStBl. 1985 II S. 614

1. Eine Übereignung im Wege der vorweggenommenen Erbfolge im Sinne des § 14a Abs. 4 Nr. 1 Buchst. b EStG (erste Alternative) setzt lediglich einen sachlichen Zusammenhang zur Hofübergabe (oder Hoferbfolge) voraus. Ein zeitlicher Zusammenhang zu einer Hofübergabe unter Lebenden ist nicht erforderlich.

2. Der sachliche Zusammenhang zur Hofübergabe (oder Hoferbfolge) ist schon deshalb erforderlich, weil Übereignungen an den künftigen Hoferben von der Vergünstigung ausgeschlossen sind.

EStG 1979 § 14a Abs. 4.

Vorinstanz: FG Rheinland-Pfalz

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BFH-Urteil vom 17.4.1985 (I R 132/81) BStBl. 1985 II S. 617

1. Der Erwerb eines Erbbaurechts ist als schwebendes Geschäft zu bilanzieren, wenn es wechselseitige Leistungsverpflichtungen während der Dauer des Erbbaurechtsverhältnisses begründet (Anschluß an BFH-Urteil vom 20. Januar 1983 IV R 58/80, BFHE 138, 53, BStBl II 1983, 413).

2. Wird der Erbbauberechtigte wegen Erschließungsbeiträgen und Kanalanschlußgebühren in Anspruch genommen, so sind die Aufwendungen in seiner Bilanz als aktiver Rechnungsabgrenzungsposten auszuweisen und auf die Dauer des Erbbaurechts als Aufwand zu verteilen (Anschluß an BFH-Urteil vom 20. November 1980 IV R 126/78, BFHE 132, 418, BStBl II 1981, 398).

3. Erwirbt der Erbbauberechtigte zu einem späteren Zeitpunkt auch das Eigentum an dem bisher mit dem Erbbaurecht belasteten Grundstück und hebt er das Erbbaurecht gleichzeitig auf, so liegt in der Aufhebung zugleich der Verzicht auf einen wirtschaftlichen Ausgleich für die als Rechnungsabgrenzungsposten ausgewiesenen Vorleistungen. Der Verzicht ist mit dem Betrag des aktiven Rechnungsabgrenzungspostens zu bewerten, der bei einer Bilanzaufstellung unmittelbar vor Übergang des wirtschaftlichen Eigentums an dem Grundstück durch den Erbbauberechtigten hätte ausgewiesen werden müssen. Der Wert des Verzichts erhöht die Anschaffungskosten des Grund und Bodens.

EStG § 5 Abs. 1 und Abs. 4, § 6 Abs. 1 Nr. 2.

Vorinstanz: FG München

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BFH-Urteil vom 5.6.1985 (I R 289/81) BStBl. 1985 II S. 619

1. Das Darlehen, das ein Gewerbetreibender aufnimmt, um seiner Ehefrau Barmittel unentgeltlich zur Verfügung zu stellen, damit diese ein Gebäude herstellen und dasselbe an den Gewerbetreibenden vermieten kann, ist als Privat- und nicht als Betriebsschuld des Gewerbetreibenden zu behandeln.

2. Eine Privatschuld kann dadurch in eine Betriebsschuld umgeschuldet werden, daß ein Steuerpflichtiger seinem Betrieb die durch Einnahmen erzielten Barmittel entnimmt und gleichzeitig alle anfallenden Aufwendungen durch Darlehen fremdfinanziert. Eine entsprechende Umschuldung kann auch durch Änderung des Darlehensverwendungszwecks vollzogen werden. Sie ist steuerrechtlich anzuerkennen, wenn die Umschuldungsabsicht des Steuerpflichtigen hinreichend klar nach außen hin in Erscheinung tritt.

EStG § 4 Abs. 4, § 5 Abs. 1.

Vorinstanz: FG Münster

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BFH-Urteil vom 25.4.1985 (IV R 36/82) BStBl. 1985 II S. 622

Die Vorschriften des § 15 Abs. 1 Nr. 2 Halbsatz 2 EStG haben in dem Sinne Vorrang vor dem Rechtsinstitut der mitunternehmerischen Betriebsaufspaltung, daß die Rechtsfolgen einer Betriebsaufspaltung verdrängt werden, wenn wesentliche Betriebsgrundlagen unter den tatbestandlichen Voraussetzungen des § 15 Abs. 1 Nr. 2 Halbsatz 2 EStG zur Nutzung überlassen werden.

EStG § 15 Abs. 1 Nr. 2.

Vorinstanz: FG Münster

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BFH-Beschluß vom 27.6.1985 (I B 27/85) BStBl. 1985 II S. 625

Eine wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig, wenn die Beschwerdebegründung nicht erkennen läßt, daß nach Auffassung des Beschwerdeführers die Entscheidung durch den BFH aus Gründen der Rechtssicherheit, der Rechtseinheitlichkeit und/oder der Rechtsentwicklung im allgemeinen Interesse liegt. Die bloße Bezugnahme auf ein beim BFH anhängiges Revisionsverfahren reicht als Begründung nicht aus.

FGO § 115 Abs. 2 und 3.

Vorinstanz: FG Berlin

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BFH-Beschluß vom 27.6.1985 (I B 28/85) BStBl. 1985 II S. 626

Dem Anspruch auf rechtliches Gehör entspricht ein gewisses Maß an Prozeßverantwortung. Deshalb wird das rechtliche Gehör nicht verweigert, wenn ein Schriftsatz so kurz vor der mündlichen Verhandlung und Urteilsverkündung beim FG eingereicht wird, daß er vom Spruchkörper nicht mehr berücksichtigt werden kann (Ergänzung zu BFH-Urteil vom 30. Mai 1984 I R 218/80, BFHE 141, 221, BStBl II 1984, 668).

FGO § 96; GG Art. 103.

Vorinstanz: FG Köln

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BFH-Beschluß vom 18.9.1985 (II B 24-29/85) BStBl. 1985 II S. 627

Beim "Erwerb im Bauherrenmodell" wird durch Einbettung und Überlagerung des verbal auf den Erwerb eines unbebauten Grundstücks gerichteten Kaufvertrags in und durch die Gesamtverpflichtung aufgrund des Vertragsgeflechts bewirkt, daß der Erwerber ein bebautes Grundstück erhält. Dieses ist Gegenstand des Erwerbsvorgangs.

GrEStG 1983 § 1 Abs. 1 Nrn. 1, 6 und 7, Abs. 2, § 8 Abs. 1, § 9 Abs. 1 Nr. 1.

Vorinstanz: FG Düsseldorf

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BFH-Urteil vom 31.7.1985 (II R 236/81) BStBl. 1985 II S. 632

Grundbesitz, den ein eingetragener Verein seinen Mitgliedern zum sog. Sportfischen zur Verfügung stellt, ist nicht von der Grundsteuer befreit.

GrStG §§ 2, 3 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. b, § 6; BewG §§ 2, 19 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 3 Nr. 1, §§ 33, 34 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 1 Buchst. e, § 62 Abs. 1 Nr. 1.

Vorinstanz: FG München

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BFH-Urteil vom 5.6.1985 (I R 163/81) BStBl. 1985 II S. 634

Der Freibetrag gemäß § 24 KStG 1977 steht einer Körperschaft bzw. Personenvereinigung auch dann nicht zu, wenn ihre bei den Empfängern zu Einnahmen i. S. des § 20 Abs. 1 Nr. 1 bzw. 2 EStG gehörenden Leistungen zu Einkünften aus Gewerbebetrieb führen.

KStG 1977 § 24.

Vorinstanz: FG Bremen

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BFH-Urteil vom 18.7.1985 (IV R 135/82) BStBl. 1985 II S. 635

Der minderbeteiligte Gesellschafter einer Kapitalgesellschaft empfängt eine verdeckte Gewinnausschüttung, wenn die Kapitalgesellschaft im Hinblick auf seine Beteiligung unentgeltlich Leistungen an eine andere Kapitalgesellschaft erbringt, an der der Gesellschafter eine Mehrheitsbeteiligung hat.

KStG a.F. § 6 Abs. 1 Satz 2; KStG 1977 § 8 Abs. 3 Satz 2.

Vorinstanz: Niedersächsisches FG

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BFH-Urteil vom 13.8.1985 (VII R 172/83) BStBl. 1985 II S. 636

1. Zur Befreiung von der Kraftfahrzeugsteuer für das Halten von bis zum 30. April 1978 in Berlin (West) zugelassenen Anhängern.

2. Ein Mißbrauch einer Gestaltungsmöglichkeit des öffentlichen Rechts liegt vor, wenn mit Erfolg eine Amtshandlung mit mittelbarer steuerlicher Tatbestandswirkung (hier: Kfz-Zulassung durch eine für den regelmäßigen Standort örtlich nicht zuständige Zulassungsstelle) beantragt wird, falls der Antrag bei einer Behörde eines anderen Ortes zu stellen gewesen wäre und die darauf ergehende Amtshandlung eine ungünstigere steuerliche Wirkung gehabt hätte.

3. Hängt die Kraftfahrzeugsteuerpflicht von der Zulassung im deutschen Zulassungsverfahren ab und entsteht die Steuer nach § 42 AO 1977, so ist das Finanzamt örtlich zuständig, in dessen Bezirk das Fahrzeug zuzulassen gewesen wäre.

KraftStG 1972 § 1 Abs. 1 Nr. 1, § 4 Nr. 1 Buchst. a; KraftStDV 1961 § 4 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a; KraftStÄndG Berlin 1950 Art. I Nr. 2; DB KraftStÄndG Berlin 1950 § 1 Nr. 1; StVZO § 23 Abs. 1, § 27 Abs. 2; AO 1977 § 42, § 41.

Vorinstanz: Niedersächsisches FG

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BFH-Urteil vom 22.3.1985 (VI R 26/82) BStBl. 1985 II S. 641

Ein dem Arbeitnehmer zugewandter geldwerter Vorteil ist Arbeitslohn wenn er durch das individuelle Dienstverhältnis veranlaßt ist. Hierunter fällt auch eine vom Arbeitgeber gewährte Lehrabschlußprämie an einen von ihm ausgebildeten Arbeitnehmer in Höhe von 150 DM. Die vom BFH entwickelte Rechtsprechung zu dem Begriff des steuerfreien Gelegenheitsgeschenks wird sowohl für Geld- als auch für Sachgeschenke aufgegeben.

EStG 1977 § 19 Abs. 1 Nr. 1.

Vorinstanz: FG München

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BFH-Urteil vom 18.7.1985 (VI R 93/80) BStBl. 1985 II S. 644

1. Die Vergütung in einem privatrechtlichen Ausbildungsdienstverhältnis gehört, auch soweit ihr Unterhaltscharakter zukommt, zu den Einnahmen aus nichtselbständiger Arbeit.

2. Die Erhebung geringfügiger Lohnsteuer-Abzugsbeträge bei einer Ausbildungsvergütung von 580 DM monatlich verstößt nicht gegen den Grundsatz der Besteuerung nach der Leistungsfähigkeit.

EStG § 19 Abs. 1 Nr. 1; GG Art. 3 Abs. 1.

Vorinstanz: FG Hamburg

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BFH-Urteil vom 25.4.1985 (IV R 64/83) BStBl. 1985 II S. 648

1. Eine Steuerfestsetzung kann nur im Hinblick auf ungewisse Tatsachen, nicht im Hinblick auf die steuerrechtliche Beurteilung von Tatsachen für vorläufig erklärt werden.

2. Im Vorbehaltsvermerk müssen die Tatsachen angegeben werden, die als ungewiß betrachtet werden.

3. Eine vorläufige Steuerfestsetzung kann nicht im Hinblick auf eine veränderte steuerliche Beurteilung geändert werden. Dies gilt auch dann, wenn die Finanzbehörde einen entsprechenden Vorbehalt aufgenommen hat und dieser Vorbehalt wirksam sein sollte.

AO § 100 Abs. 1 und 2; AO 1977 § 165 Abs. 1 bis 3, § 164.

Vorinstanz: FG Baden-Württemberg

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BFH-Urteil vom 17.7.1985 (I R 117/84) BStBl. 1985 II S. 650

Auch nach Eröffnung des Konkursverfahrens kann ein Gewerbesteuermeßbescheid für einen davor liegenden Erhebungszeitraum gegen den Konkursverwalter ergehen.

AO 1977 §§ 184, 251.

Vorinstanz: FG Düsseldorf

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BFH-Urteil vom 6.8.1985 (VII R 189/82) BStBl. 1985 II S. 651

Wird bei der Übereignung eines Unternehmens im Ganzen von dem früheren Betriebsinhaber eine wesentliche Betriebsgrundlage - gleichgültig aus welchen Gründen - zurückbehalten und erst später an den Betriebsübernehmer übereignet, so kommt eine Haftung nach § 116 AO (§ 75 AO 1977) nicht in Betracht.

AO § 116; AO 1977 § 75.

Vorinstanz: FG Baden-Württemberg

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BFH-Urteil vom 31.7.1985 (II R 211/82) BStBl. 1985 II S. 653

Sind bei der Bewertung der Anteile an einer Organgesellschaft die aufgrund einer Gewinnabführungsvereinbarung an den Organträger abzuführenden Gewinne als eigene Gewinne der Organgesellschaft zu berücksichtigen, so bedürfen diese gegebenenfalls der Korrektur, wenn ihre Höhe wesentlich durch ungewöhnliche Verhältnisse beeinflußt worden ist, die ohne die Gewinnabführungsverpflichtung keinen Bestand hätten haben können.

BewG 1965 § 11 Abs. 2.

Vorinstanz: FG Münster

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BFH-Urteil vom 20.6.1985 (IV R 36/83) BStBl. 1985 II S. 654

Beteiligungen an Abschreibungsgesellschaften können bei einer Getränkegroßhandels-OHG nicht als gewillkürtes Sonderbetriebsvermögen der Gesellschafter behandelt werden.

EStG §§ 4, 5.

Vorinstanz: FG Rheinland-Pfalz

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BFH-Urteil vom 18.7.1985 (IV R 59/83) BStBl. 1985 II S. 655

Die Berufstätigkeit eines beratenden Volkswirts ist nicht "wissenschaftlich" i. S. des § 34 Abs. 4 EStG, auch wenn sie in der Abfassung von Gutachten und volkswirtschaftlichen Analysen besteht.

EStG 1974 § 34 Abs. 4.

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BFH-Urteil vom 13.12.1984 (VIII R 237/81) BStBl. 1985 II S. 657

Der für die Annahme einer Betriebsaufspaltung erforderliche einheitliche Betätigungswille der hinter beiden Unternehmen (Betriebsgesellschaft und Besitzunternehmen) stehenden Personen kann nicht durch einen Testamentsvollstrecker ersetzt werden.

GewStG § 2 Abs. 1.

Vorinstanz: FG Hamburg

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BFH-Urteil vom 17.5.1985 (VI R 137/82) BStBl. 1985 II S. 660

Die Inanspruchnahme des Arbeitnehmers für nicht einbehaltene und abgeführte Lohnsteuer durch Einkommensteueränderungsbescheid ist keine Ermessensentscheidung.

EStG 1975 § 42d Abs. 3; AO 1977 §§ 155, 191, 218.

Vorinstanz: FG Köln

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BFH-Urteil vom 14.6.1985 (VI R 150-152/82) BStBl. 1985 II S. 661

Werbedamen, die von ihren Auftraggebern von Fall zu Fall für jeweils kurzfristige Werbeaktionen beschäftigt werden, können selbständig tätig sein.

EStG 1980 § 19 Abs. 1; LStDV § 1 Abs. 2 und 3.

Vorinstanz: FG Rheinland-Pfalz

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BFH-Beschluß vom 1.8.1985 (VI R 28/79) BStBl. 1985 II S. 664

1. Der VI. Senat hält § 3b Abs. 2 Nr. 4 EStG (BGBl I 1974, 1769) insoweit für nicht vereinbar mit Art. 3 Abs. 1 GG, als diese Vorschrift die Steuerfreiheit von Zuschlägen für regelmäßige Nachtarbeit für die Jahre 1975 bis 1977 auf höchstens 15 v.H. des Grundlohns begrenzt. Er holt deshalb gemäß Art. 100 Abs. 1 GG die Entscheidung des BVerfG ein.

2. Ist ein Verwaltungsakt als "Steuer- und Haftungsbescheid" bezeichnet und läßt sich dem Prüfungsbericht, auf den zur Begründung Bezug genommen ist, hinsichtlich des Streitpunktes eindeutig entnehmen, ob und in welcher Höhe gegen den in Anspruch genommenen Arbeitgeber eine eigene Steuer- oder eine Haftungsschuld festgesetzt werden sollte, so ist der Bescheid formell ordnungsmäßig, auch wenn in seinem Tenor der angeforderte Betrag nicht nach Steuer- und Haftungsschuld aufgeteilt ist.

GG Art. 3 Abs. 1; EStG 1975 § 3b Abs. 2 Nrn. 2 und 4; AO 1977 § 119 Abs. 1.

Vorinstanz: FG Nürnberg

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BFH-Beschluß vom 6.8.1985 (VII B 3/85) BStBl. 1985 II S. 672

Zur Frage der Aussetzung des finanzgerichtlichen Verfahrens bei Aufrechnung mit rechtswegfremden Gegenforderungen.

FGO §§ 74, 155; ZPO § 322 Abs. 2.

Vorinstanz: FG Berlin

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BFH-Urteil vom 17.7.1985 (II R 228/82) BStBl. 1985 II S. 675

Wird ein Bescheid über eine einheitliche Feststellung allen von ihr Betroffenen gegenüber wirksam, werden die Betroffenen, die keinen Einspruch eingelegt haben, aber nicht gemäß § 360 Abs. 3 AO 1977 zum Einspruchsverfahren hinzugezogen und wird ihnen deshalb die Einspruchsentscheidung nicht zugestellt, so sind sie gleichwohl in einem anhängigen Klageverfahren notwendig beizuladen. Die unterlassene notwendige Hinzuziehung zum Einspruchsverfahren berechtigt das FG grundsätzlich nicht, aus diesem Grunde die Einspruchsentscheidung isoliert aufzuheben (Anschluß an BFHE 136, 445, BStBl II 1983, 21).

Das Klageverfahren ist in diesen Fällen auszusetzen, damit das FA die Einspruchsentscheidung den gemäß § 360 Abs. 3 AO 1977 Hinzuzuziehenden nachträglich zustellen kann (Fortentwicklung von BFHE 122, 389, BStBl II 1977, 783 und BFHE 125, 116, BStBl II 1978, 503).

FGO § 44 Abs. 1, § 60 Abs. 3; AO 1977 § 360 Abs. 3.

Vorinstanz: FG Rheinland-Pfalz

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BFH-Urteil vom 24.1.1985 (IV R 249/82) BStBl. 1985 II S. 676

1. Die gesonderte Feststellung einer unzutreffenden Einkunftsart stellt eine Rechtsverletzung i. S. von § 40 Abs. 2 FGO dar.

2. Ein Heilmasseur ist auch insoweit heilberuflich tätig, als er Fangopackungen ohne Massage verabreicht.

EStG § 18 Abs. 1 Nr. 1; FGO § 40 Abs. 2.

Vorinstanz: FG Düsseldorf

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BFH-Urteil vom 9.5.1985 (IV R 50/83) BStBl. 1985 II S. 678

Ist bei der Ermittlung des Gewerbekapitals die Summe des Einheitswerts des gewerblichen Betriebs und der Hinzurechnungen um den Wert einer Schachtelbeteiligung an einer inländischen GmbH zu kürzen (§ 12 Abs. 3 Nr. 2a GewStG), so ist eine Verpflichtung zur Einzahlung der restlichen Stammeinlage durch Hinzurechnung zu berücksichtigen, sofern der GmbH-Anteil im Einheitswert des gewerblichen Betriebs "brutto", d.h. mit dem auf der Grundlage einer unterstellten Volleinzahlung des Stammkapitals ermittelten gemeinen Wert abzüglich der restlichen Einzahlungsverpflichtung enthalten ist.

GewStG § 12 Abs. 3 Nr. 2a.

Vorinstanz: FG München

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BFH-Urteil vom 19.6.1985 (I R 115/82) BStBl. 1985 II S. 680

Zahlt ein Darlehensschuldner im Einvernehmen mit dem Gläubiger ein zu Beginn des Jahres in Anspruch genommenes Darlehen am Ende eines Kalenderjahres zurück und wird das Darlehen aufgrund einer schon bei der Rückzahlung zwischen Darlehensschuldner und Darlehensgläubiger getroffenen Vereinbarung zu Beginn des folgenden Jahres erneut gewährt und ausbezahlt, so kann darin eine mißbräuchliche Umgehung des § 8 Nr. 1 GewStG liegen.

AO 1977 § 42; StAnpG § 6; GewStG § 8 Nr. 1.

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BFH-Urteil vom 31.7.1985 (II R 242/82) BStBl. 1985 II S. 681

Grundbesitz, den eine Landwirtschaftskammer in Nordrhein-Westfalen für einen öffentlichen Dienst oder Gebrauch benutzt, ist nicht grundsteuerfrei, weil die Landwirtschaftskammer auch Berufsvertretung ist.

GrStG § 3 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 und Abs. 2 und 3, § 8 Abs. 2; RVO § 368k Abs. 3 Satz 1, § 368n Abs. 2 Satz 2, § 368m Abs. 4, § 368n Abs. 2; Gesetz über die Errichtung von Landwirtschaftskammern im Lande Nordrhein-Westfalen vom 11. Februar 1949 (GVBI NW 1949, 53) § 2 Nr. 1 Satz 2.

Vorinstanz: FG Münster

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BFH-Urteil vom 9.5.1985 (IV R 76/83) BStBl. 1985 II S. 683

Der Tatbestand einer verdeckten Gewinnausschüttung ist erfüllt, wenn bei einer Einheits-GmbH & Co. KG die Komplementär-GmbH ihren Komplementäranteil und die Kommanditisten ihre Kommanditanteile an denselben Erwerber veräußern und dabei die Komplementär-GmbH keine angemessene Gegenleistung für ihren Komplementäranteil erhält.

KStG a.F. § 6 Abs. 1 Satz 2; EStG § 15 (Abs. 1) Nr. 2.

Vorinstanz: Hessisches FG

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BVerfG-Beschluß vom 8.8.1985 (1 BvR 659/85) BStBl. 1985 II S. 686

Leitsatz wurde vom BMF gebildet:

Verfassungsrechtlich ist es nicht zu beanstanden, daß der vom Bundesverwaltungsgericht zur Grundsteuervergünstigung nach dem II. Wohnungsbaugesetz geprägte Wohnungsbegriff für das Bewertungsrecht als nicht brauchbar angesehen wird.

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BFH-Urteil vom 5.6.1985 (VII R 57/82) BStBl. 1985 II S. 688

Die Inanspruchnahme des Hinterziehers von Einfuhrumsatzsteuer als Haftungsschuldner ist nicht schon deshalb ermessensfehlerhaft, weil die Steuer im Falle ihrer Entrichtung von dem einführenden Unternehmer als Vorsteuer hätte abgezogen werden können.

AO 1977 § 71, § 191 Abs. 1, § 219; UStG 1973 § 21 Abs. 2, § 15 Abs. 1 Nr. 2.

Vorinstanz: FG Hamburg

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BFH-Urteil vom 12.2.1985 (IX R 114/83) BStBl. 1985 II S. 690

1. Wird ein rund zwanzig Jahre altes Wohngebäude vom Käufer vor dem Bezug mit einem umfassenden Renovierungsaufwand von 2/5 des Kaufpreises nutzbar gemacht, so sind diese Aufwendungen keine sofort abziehbaren Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung, sondern entweder Anschaffungskosten oder anschaffungsnaher Herstellungsaufwand.

2. Hat das FA in einem unter Vorbehalt der Nachprüfung ergangenen Einkommensteuerbescheid anschaffungsnahen Aufwand nicht zum sofortigen Abzug als Werbungskosten zugelassen, so braucht das FG im Klageverfahren die Frage, ob erhöhte Absetzungen nach § 82a EStDV in Betracht kommen, nicht zu klären, wenn der Kläger diese Absetzungen nicht geltend gemacht hat.

AO 1977 § 164; FGO § 76 Abs. 2, § 96 Abs. 1 Satz 2; EStG 1975 § 9 Abs. 1 Satz 1, § 21 Abs. 2, § 51 Abs. 1 Satz 2 Buchst. q; EStDV 1975 § 82a.

Vorinstanz: Hessisches FG

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BFH-Urteil vom 26.3.1985 (IX R 41/80) BStBl. 1985 II S. 692

1. Die Vorschrift des § 7b Abs. 1 Satz 4 Nr. 2 EStG 1977 ist einschränkend dahin auszulegen, daß hiervon wechselseitige Anschaffungen aufgrund sinnvoller wirtschaftlicher Erwägungen ausgenommen sind.

2. Hierfür trifft im Zweifelsfall den Steuerpflichtigen die Feststellungslast.

EStG 1977 § 7b; AO 1977 § 42.

Vorinstanz: FG Hamburg

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BFH-Urteil vom 23.5.1985 (IV R 210/83) BStBl. 1985 II S. 695

§ 22 UmwStG 1969 (§ 24 UmwStG 1977) erfaßt nicht nur die Übertragung eines Einzelunternehmens oder Teilbetriebs oder Mitunternehmeranteils auf eine neu gegründete oder bestehende Personengesellschaft, sondern auch die Aufnahme weiterer Gesellschafter in eine bereits bestehende Personengesellschaft.

UmwStG 1969 § 22; UmwStG 1977 § 24.

Vorinstanz: FG Düsseldorf

 

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