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BFH-Urteil vom 21.5.1987 (IV R 283/84) BStBl. 1987 II S. 601

Ist streitig, ob ein Dritter Mitunternehmer einer gewerblich tätigen Personengesellschaft geworden ist, so sind die übrigen als Mitunternehmer angesehenen Gesellschafter nur dann klagebefugt, wenn dadurch die Verteilung des Gesellschaftsgewinns geändert wird und sie davon betroffen sind. Nur in diesem Fall müssen sie zum Rechtsstreit über die Mitunternehmerschaft des Dritten beigeladen werden.

FGO § 48 Abs. 1 Nr. 1, § 60 Abs. 3.

Vorinstanz: FG Nürnberg

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BFH-Urteil vom 29.4.1987 (I R 10/86) BStBl. 1987 II S. 603

Veräußert ein Unternehmen, das die Voraussetzungen des § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG erfüllt, Grundbesitz, ist auch der bei der Veräußerung erzielte Gewinn gemäß § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG bei der Ermittlung des Gewerbeertrags zu kürzen (Aufgabe der früheren Rechtsprechung - vgl. BFH-Urteile vom 24. September 1970 I R 21/70, BFHE 100, 210, BStBl II 1970, 871, und vom 24. Februar 1971 I R 174/69, BFHE 101, 396, BStBl II 1971, 338).

GewStG § 9 Nr. 1 Satz 2.

Vorinstanz: FG Düsseldorf (EFG 1986, 247)

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BFH-Urteil vom 13.5.1987 (I R 386/83) BStBl. 1987 II S. 604

Die Steuerbefreiung gemäß § 29 Satz 1 Nr. 2 UmwStG 1969 setzt voraus, daß das Vermögen eines Unternehmens als Ganzes, ein Betrieb, ein Teilbetrieb oder ein Mitunternehmeranteil bis zum Abschluß des Ersterwerbs der Gesellschaftsrechte (§ 2 Abs. 1 Nr. 1 KVStG 1972) zivilrechtlich auf die Kapitalgesellschaft im Sinne des KVStG übertragen wird.

KVStG 1972 § 2 Abs. 1 Nrn. 1 und 2, § 5 Abs. 2 Nr. 3; UmwStG 1969 § 29 Satz 1 Nr. 2.

Vorinstanz: Niedersächsisches FG

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BFH-Urteil vom 13.5.1987 (VII R 37/84) BStBl. 1987 II S. 606

Zur Rechtmäßigkeit eines Zusatzes geographischer Art in der Firma einer Steuerberatungsgesellschaft.

StBerG § 43 Abs. 4 Satz 2.

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BFH-Urteil vom 26.2.1987 (IV R 298/84) BStBl. 1987 II S. 612

Ist ein Steuerpflichtiger trotz Überschreitens der für den Eintritt in den Ruhestand normalerweise geltenden Altersgrenze mangels ausreichender Altersversorgung noch zu einer Erwerbstätigkeit gezwungen, so kann ein Erlaß von Steuern aus Billigkeitsgründen geboten sein, um dem Steuerpflichtigen nicht die erforderlichen Mittel für zukunftssichernde Maßnahmen, insbesondere zum Abschluß einer Rentenversicherung gegen Einmalprämie, zu entziehen.

AO 1977 § 227 Abs. 1.

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BFH-Urteil vom 4.2.1986 (IX R 16/85) BStBl. 1987 II S. 615

Die Kosten für eine Zwischendecke aus Holzprofilbrettern ohne Dekorationswert, die unter die zur Wärmeisolierung angebrachten Glaswollematten eingezogen wird, gehören als Teil dieser Wärmedämmungsmaßnahme zu den gemäß § 82a EStDV 1979 begünstigten Aufwendungen.

EStDV 1979 § 82a.

Vorinstanz: Niedersächsisches FG

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BFH-Urteil vom 28.1.1987 (I R 85/80) BStBl. 1987 II S. 616

1. Erwirbt ein Miterbe von der Erbengemeinschaft aufgrund testamentarischer Anordnung einen Nachlaßgegenstand gegen Zahlung eines im Testament festgelegten Betrages, so liegt ein (ggf. teilweiser) entgeltlicher Erwerb vor, der Anschaffungskosten des erwerbenden Miterben auslöst (Anschluß an BFH-Urteil vom 9. Juli 1985 IX R 49/83, BFHE 144, 366, BStBl II 1985, 722).

2. Finanziert der erwerbende Miterbe die von ihm an die übrigen Miterben (Erbengemeinschaft) zu entrichtende Ausgleichszahlung durch Kreditaufnahme, so sind die Darlehenszinsen Aufwendungen, die durch die Anschaffung des Nachlaßgegenstandes veranlaßt sind.

3. Legt der Miterbe den angeschafften Nachlaßgegenstand in sein Betriebsvermögen ein, so ist der aufgenommene Kredit eine betriebliche Verbindlichkeit; die Zinsen sind Betriebsausgaben.

EStG § 4 Abs. 4.

Vorinstanz: FG Nürnberg

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BFH-Urteil vom 10.3.1987 (IX R 24/86) BStBl. 1987 II S. 618

1. Ein Wechsel von degressiven Absetzungen für Abnutzung nach § 7 Abs. 5 EStG zu erhöhten Absetzungen nach § 7b EStG ist innerhalb dessen Begünstigungszeitraum zulässig.

2. Bei einem solchen Übergang können erhöhte Absetzungen nach Maßgabe des § 7b Abs. 3 EStG nachgeholt werden, soweit diese höher sind als die bereits gewährten Absetzungen nach § 7 Abs. 5 EStG.

3. Ein Wechsel von den degressiven Absetzungen für Abnutzung nach § 7 Abs. 5 EStG zu den linearen Absetzungen nach § 7 Abs. 4 i. V. m. § 7b Abs. 1 Satz 3 EStG ist nicht möglich.

EStG § 7 Abs. 4 und 5, § 7b Abs. 1 und 3, § 21a Abs. 3 Nr. 2.

Vorinstanz: FG Nürnberg

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BFH-Urteil vom 2.4.1987 (IV R 92/85) BStBl. 1987 II S. 621

Wird ein Pflichtteilsanspruch mit Hilfe eines Darlehens abgelöst, so bilden die Schuldzinsen beim Erben insoweit Betriebsausgaben, als der Pflichtteilsanspruch aus übergegangenem Betriebsvermögen herrührt. Insoweit ist das Darlehen auch als betriebliche Verbindlichkeit einzubuchen.

EStG § 4 Abs. 1, Abs. 4.

Vorinstanz: FG Rheinland-Pfalz

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BFH-Urteil vom 3.4.1987 (VI R 91/85) BStBl. 1987 II S. 623

Benutzt in einer den Eheleuten als Miteigentümer zu je 1/2 gehörenden Eigentumswohnung der Ehemann allein ein Arbeitszimmer, so sind die auf dieses anteilig entfallenden Schuldzinsen für Verbindlichkeiten zur Anschaffung der Eigentumswohnung grundsätzlich ohne Rücksicht auf den halben Miteigentumsanteil der Ehefrau Werbungskosten bei seinen Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit.

EStG 1982 § 9 Abs. 1 Nr. 1, § 21, § 21a.

Vorinstanz: FG Rheinland-Pfalz (EFG 1986, 16)

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BFH-Urteil vom 21.5.1987 (IV R 339/84) BStBl. 1987 II S. 625

1. Lotsen sind nach § 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG freiberuflich tätig. Sie können deshalb die - nur für Arbeitnehmer in Betracht kommende - Steuerfreiheit für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeitszuschläge (§ 3b EStG) nicht in Anspruch nehmen.

2. Es verstößt nicht gegen den Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG), daß die Steuerfreiheit nach § 3b EStG nur Arbeitnehmern, nicht aber auch den Beziehern anderer Einkunftsarten gewährt werden kann.

EStG § 3b, § 18 Abs. 1 Nr. 1; GG Art. 3 Abs. 1.

Vorinstanz: Schleswig-Holsteinisches FG

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BFH-Urteil vom 21.5.1987 (IV R 39/85) BStBl. 1987 II S. 628

Tritt der Gesellschafter einer KG ihm gegen die Gesellschaft zustehende Darlehensansprüche oder andere Geldforderungen an einen Dritten zur Ablösung einer Pflichtteilsverbindlichkeit ab und beläßt dieser die Beträge der KG weiterhin als Darlehen, bilden die entrichteten Zinsen für die KG Betriebsausgaben.

EStG § 4 Abs. 4, § 12 Nr. 2, § 15 Abs. 1 Nr. 2.

Vorinstanz: FG Düsseldorf

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BFH-Beschluß vom 3.6.1987 (III R 49/86) BStBl. 1987 II S. 629

Der III. Senat legt dem Großen Senat des BFH gemäß § 11 FGO folgende Rechtsfrage zur Entscheidung vor:

Sind Unterhaltsleistungen eines Ehegatten an den von ihm nicht dauernd getrennt lebenden, nicht unbeschränkt einkommensteuerpflichtigen anderen Ehegatten nach § 33a Abs. 1 EStG abziehbar?

EStG 1980 § 33a Abs. 1.

Vorinstanz: Hessisches FG

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BFH-Beschluß vom 23.6.1987 (VIII B 212/86) BStBl. 1987 II S. 635

Eine Rechtsmittelbelehrung, in der nicht zum Ausdruck kommt, daß das FG von der gesetzlichen Grundregel der Nichtanfechtbarkeit eines Beschlusses nach § 69 Abs. 3 und 4 FGO abweichen und mit der Rechtsmittelbelehrung im Streitfall eine Zulassung aussprechen will, kann nicht als Zulassung der Beschwerde gewertet werden.

FGO § 69 Abs. 3 und 4, § 115 Abs. 2, § 128 Abs. 1; BFH-EntlG Art. 1 Nr. 3.

Vorinstanz: Niedersächsisches FG

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BFH-Beschluß vom 14.4.1987 (GrS 2/85) BStBl. 1987 II S. 637

1. Vorläufiger Rechtsschutz gegenüber einem negativen Gewinnfeststellungsbescheid wird im Wege der Aussetzung der Vollziehung gewährt.

2. In der Entscheidungsformel ist in einem solchen Falle (1.) auszusprechen, die Vollziehung des angefochtenen Bescheides werde mit der Maßgabe ausgesetzt, daß vorläufig bis zur rechtskräftigen Entscheidung im Hauptverfahren von einem Verlust von X DM auszugehen sei, der sich auf die Beteiligten wie folgt verteile: (Angabe der jeweiligen Daten).

FGO §§ 69, 114; AO 1977 § 157 Abs. 2, § 179, § 180, § 182 Abs. 1, § 361.

Vorlagebeschluß vom 17.1.1985 IV B 65/84 (BFHE 143, 10, BStBl II 1985, 299)

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BFH-Urteil vom 11.2.1987 (I R 43/83) BStBl. 1987 II S. 643

Die Annahme einer verdeckten Gewinnausschüttung setzt die Beteiligung des Empfängers an der die Leistung gewährenden Körperschaft i. S. des § 20 Abs. 1 Nr. 1 EStG voraus. Leistungen eines rechtsfähigen Vereins an seine Mitglieder führen daher regelmäßig auch dann nicht zu verdeckten Gewinnausschüttungen, wenn sie unangemessen sind.

KStG 1975 § 6 Abs. 1 Satz 2 (KStG 1977 § 8 Abs. 3 Satz 2); EStG 1977 § 20 Abs. 1 Nr. 1.

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BFH-Urteil vom 24.3.1987 (X R 38/81) BStBl. 1987 II S. 645

1. Die Ursprungsbescheinigung gemäß § 8 BerlinFG enthält nicht nur die Feststellung tatsächlicher Vorgänge, sondern auch rechtliche Wertungen. Sie unterliegt jedenfalls in rechtlicher Hinsicht der Nachprüfung durch die Finanzbehörden.

2. Zum Begriff der "nur geringfügigen" Behandlung eines Gegenstandes im BerlinFG.

BerlinFG §§ 6, 8.

Vorinstanz: FG Düsseldorf

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BFH-Urteil vom 29.4.1987 (X R 31/80) BStBl. 1987 II S. 648

Der von der GEMA gemäß deren Verteilungsplan an die Verleger ausgeschüttete Anteil an der Verteilungssumme ist mangels Wahrnehmung von Urheberrechten nicht nach § 12 Abs. 2 Nr. 7 Buchst. d UStG 1967 steuerbegünstigt.

UStG 1967 § 12 Abs. 2 Nr. 7 Buchst. d.

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BFH-Beschluß vom 21.5.1987 (V R 129/78) BStBl. 1987 II S. 652

Der gesetzliche Tatbestand des § 14 Abs. 3 UStG 1967 erfordert weder die Kenntnis des Rechnungsausstellers darüber, daß die in der Rechnung bezeichnete Lieferung oder sonstige Leistung nicht erbracht wird oder nicht erbracht werden soll, noch darüber, daß die Rechnung durch den Rechnungsempfänger mißbräuchlich verwendet wird oder verwendet werden soll.

UStG 1967 § 14 Abs. 3.

Vorinstanz: Niedersächsisches FG (EFG 1975, 45)

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BFH-Urteil vom 4.6.1987 (V R 9/79) BStBl. 1987 II S. 653

Zur Unternehmereigenschaft einer Prostituierten.

UStG 1967/1973 § 2 Abs. 1.

Vorinstanz: FG München

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BFH-Urteil vom 25.6.1987 (V R 92/78) BStBl. 1987 II S. 655

Steuerbarer Eigenverbrauch liegt auch vor, wenn ein Unternehmer ein bebautes Grundstück, das die wesentliche Grundlage seiner unternehmerischen Tätigkeit darstellt, unentgeltlich auf seine Ehefrau überträgt (Geschäftsveräußerung). Die Grundsätze des BFH-Urteils vom 9. Februar 1956 V 267/55 U (BFHE 62, 270, BStBl III 1956, 99), das zu § 85 UStDB 1951 ergangen ist, können für die Auslegung des UStG 1967/1973 nicht herangezogen werden.

UStG 1973 § 1 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a, § 4 Nr. 9 Buchst. a, § 9, § 10 Abs. 4, § 15 Abs. 2 Nr. 2, § 15a Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 Sätze 1 und 2, Abs. 4, 5.

Vorinstanz: FG Münster

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BFH-Urteil vom 25.6.1987 (V R 78/79) BStBl. 1987 II S. 657

Verkauft ein Kraftfahrzeughändler die bei einem Verkauf von Neufahrzeugen in Zahlung genommenen Gebrauchtwagen unter dem vereinbarten Mindestverkaufspreis, rechnet aber den vereinbarten Mindestverkaufspreis auf den Kaufpreis für den Neuwagen von vornherein an (sog. Minusgeschäft), so wird der Kraftfahrzeughändler beim Verkauf des Gebrauchtwagens auch dann nicht zwischen dem Gebrauchtwagenverkäufer und dem Abnehmer des gebrauchten Fahrzeuges als Vermittler tätig, wenn er im Namen des Gebrauchtwagenverkäufers als Vermittler auftritt.

UStG 1967/1973 § 1 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1, § 3 Abs. 1, 8, § 10 Abs. 1 Satz 4.

Vorinstanz: FG Rheinland-Pfalz

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BFH-Urteil vom 9.4.1987 (V R 150/78) BStBl. 1987 II S. 659

Soweit ein gemeinnütziger Golfclub seine Anlage auch clubfremden Spielern gegen sog. Greenfee zur Verfügung stellt, erbringt er entgeltliche steuerpflichtige Leistungen. Die Leistungen unterliegen dem Regelsteuersatz; sie werden nicht im Rahmen eines steuerunschädlichen wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs (nunmehr Zweckbetrieb) ausgeführt.

UStG 1967 § 4 Nr. 12 Buchst. a, § 12 Abs. 2 Nr. 8; StAnpG §§ 17 bis 19; GemV §§ 6, 7, 9.

Vorinstanz: FG Rheinland-Pfalz (EFG 1979, 206)

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BFH-Urteil vom 13.3.1987 (III R 236/83) BStBl. 1987 II S. 664

1. Die Anordnung einer Außenprüfung ist auch nach einer endgültigen, vorbehaltlosen Steuerfestsetzung zulässig (Anschluß an BFH-Urteile vom 28. März 1985 IV R 224/83, BFHE 143, 400, BStBl II 1985, 700, und vom 23. Juli 1985 VIII R 197/84, BFHE 144, 9, BStBl II 1986, 36).

2. Eine auf § 193 Abs. 2 Nr. 2 AO 1977 gestützte Prüfungsanordnung muß in der Begründung erkennen lassen, warum die für die Besteuerung maßgeblichen Verhältnisse der Aufklärung bedürfen und warum eine Prüfung an Amtsstelle nach Art und Umfang des zu prüfenden Sachverhalts nicht zweckmäßig ist (Anschluß an BFH-Urteil vom 7. November 1985 IV R 6/85, BFHE 145, 23, BStBl II 1986, 435). Der Hinweis, daß bei zusammenveranlagten Eheleuten mit einer Überprüfung der steuerlichen Verhältnisse des einen Ehegatten zweckmäßigerweise auch die Prüfung der steuerlichen Verhältnisse des anderen Ehegatten verbunden werde, genügt diesen Anforderungen nicht.

AO 1977 § 193 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 2, §§ 164, 165.

Vorinstanz: Niedersächsisches FG

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BFH-Urteil vom 3.7.1987 (VI R 218/84) BStBl. 1987 II S. 666

Sind zulagebegünstigte Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit gemäß § 25 Abs. 3 Satz 2 BerlinFG im Verhältnis zum "Gesamtbetrag der Einkünfte" aufzuteilen, so ist dieser Begriff i. S. von § 2 Abs. 3 EStG 1979 zu verstehen (Anschluß an BFH-Urteil vom 5. Mai 1981 VIII R 113/78, BFHE 133, 481, BStBl II 1981, 639).

BerlinFG § 25 Abs. 3 Satz 2; EStG 1979 § 2 Abs. 3.

Vorinstanz: FG Berlin (EFG 1984, 596)

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BFH-Urteil vom 31.3.1987 (IX R 111/86) BStBl. 1987 II S. 668

Bei der Beurteilung, ob der Beteiligte an einem Mietkaufmodell die Absicht hat, einen Gesamtüberschuß der Einnahmen über die Werbungskosten zu erzielen, ist auf den Zeitraum der voraussichtlichen Nutzung durch den Beteiligten abzustellen. Hat er einem Mietkäufer gegenüber ein Verkaufsangebot abgegeben, das ihn für einen bestimmten Zeitraum bindet, so ist dieser Zeitraum maßgebend.

EStG § 2 Abs. 1 Nr. 6, § 9 Abs. 1 Satz 1, § 21 Abs. 1 Nr. 1; AO 1977 § 176 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3.

Vorinstanz: FG Rheinland-Pfalz

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BFH-Urteil vom 7.5.1987 (IV R 150/84) BStBl. 1987 II S. 670

Die Bildung einer als Abzug zu behandelnden Rücklage nach §§ 6c Abs. 1 Nr. 2, 6b EStG 1979 ist auch dann möglich, wenn der Steuerpflichtige aufstehendes Holz und den dazugehörigen Grund und Boden in engem sachlichen (wirtschaftlichen) und zeitlichen Zusammenhang an zwei verschiedene Erwerber veräußert und wenn die Veräußerung auf einem einheitlichen Veräußerungsentschluß beruht.

EStG 1979 § 6c Abs. 1 Nrn. 1 und 2 i.V.m. § 6b.

Vorinstanz: FG Nürnberg

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BFH-Urteil vom 22.5.1987 (III R 47/82) BStBl. 1987 II S. 673

Zum Zeitpunkt "der tatsächlichen Zahlung" bei einer durch Banküberweisung auf Sperrkonto geleisteten Anzahlung.

EStG § 7a Abs. 2 Satz 3.

Vorinstanz: FG Berlin

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BFH-Urteil vom 3.6.1987 (III R 205/81) BStBl. 1987 II S. 675

Zu den Anforderungen, die an den Nachweis von Unterhaltsleistungen der in der Bundesrepublik beschäftigten Arbeitnehmer an ihre im Heimatland lebenden Angehörigen zu stellen sind.

EStG 1977 § 33a; AO 1977 § 90 Abs. 2.

Vorinstanz: FG München

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BFH-Urteil vom 3.7.1987 (VI R 182/85) BStBl. 1987 II S. 677

Erstreckte sich eine nachträglich entlohnte Tätigkeit über mehrere Kalenderjahre, so kann der Steuerpflichtige zum Zwecke der Anwendung des § 34 Abs. 3 EStG aus der Gesamtzahl dieser Jahre drei Veranlagungszeiträume auswählen. An die von der Finanzverwaltung in Abschn. 200 Abs. 1 Satz 10 EStR angeordnete Begrenzung auf die letzten zehn Jahre einschließlich des Kalenderjahrs des Zuflusses ist er dabei nicht gebunden (Anschluß an das BFH-Urteil vom 22. November 1974 VI R 64/71, BFHE 114, 408, BStBl II 1975, 328).

EStG § 34 Abs. 3; EStR 1981 Abschn. 200 Abs. 1 Satz 10.

Vorinstanz: FG Köln

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BFH-Urteil vom 20.3.1987 (III R 172/82) BStBl. 1987 II S. 679

Veräußert ein Steuerpflichtiger seinen Gewerbebetrieb und erfaßt das FA bei der Ermittlung des Veräußerungsgewinns auch die stillen Reserven von zwei Grundstücken mit der Begründung, sie hätten im Zeitpunkt der Betriebsveräußerung noch zum Betriebsvermögen gehört, so trägt der Steuerpflichtige die objektive Beweislast (Feststellungslast) für seine Behauptung, er habe die Grundstücke schon zwei Jahre vor der Betriebsveräußerung aus dem Betriebsvermögen entnommen.

EStG § 16; FGO § 76 Abs. 1, § 96 Abs. 1.

Vorinstanz: Hessisches FG

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BFH-Urteil vom 8.5.1987 (III R 87/85) BStBl. 1987 II S. 681

Erteilt das Bundesamt für gewerbliche Wirtschaft die Bescheinigung unter Bedingungen oder Auflagen und entsteht später Streit, ob der Investor die Bedingungen oder die Auflagen erfüllt hat, so entscheidet darüber das Bundesamt für gewerbliche Wirtschaft und nicht die Finanzverwaltungsbehörde. Die Entscheidung muß in einer für alle Beteiligten verbindlichen Form ergehen.

InvZulG 1979 § 2 Abs. 3.

Vorinstanz: Niedersächsisches FG

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BFH-Urteil vom 4.2.1987 (I R 252/83) BStBl. 1987 II S. 682

1. Macht ein beschränkt Steuerpflichtiger geltend, durch den Abzug der Kapitalertragsteuer und den Ausschluß von der Vergütung der Körperschaftsteuer ungleich i. S. des Art. 3 Abs. 1 GG belastet zu sein, so muß er verfahrensrechtlich die Erstattung der ungleich erhobenen Kapitalertrag- und Körperschaftsteuer als Billigkeitsmaßnahme i. S. des § 163 AO 1977 beantragen.

2. Im Sinne des Art. 3 Abs. 1 GG ist ein beschränkt Steuerpflichtiger nur dann ungleich besteuert, wenn die Summe der von ihm in der Bundesrepublik und im ausländischen Wohnsitzstaat zu entrichtenden Steuern höher als die Steuer ist, die von einem vergleichbaren, im Inland unbeschränkt Steuerpflichtigen gefordert wird.

3. Wird der beschränkt Steuerpflichtige i. S. des Art. 3 Abs. 1 GG ungleich besteuert, so ist weiter zu prüfen, ob eine verfassungsrechtlich gebotene Steuerentlastung Sache der Bundesrepublik oder Sache des ausländischen Wohnsitzstaates ist.

EStG 1977 § 36b Abs. 1 Satz 1, § 36e, §§ 43 ff., § 50 Abs. 5; KStG 1977 § 52; AO 1977 § 163; DBA-Schweiz 1971 Art. 10 Abs. 2 Buchst. c.

Vorinstanz: FG Köln

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BFH-Urteil vom 26.2.1987 (V R 71/77) BStBl. 1987 II S. 685

1. Bezieht ein Unternehmer, der neben einem - unter die Regelbesteuerung fallenden - Landhandel eine - unter § 24 UStG 1967/73 fallende - Landwirtschaft betreibt, Sachen i. S. der §§ 91 f. BGB (Düngemittel) im Rahmen des Landhandels, die später teilweise im landwirtschaftlichen Betriebsteil verwendet werden, so sind die betreffenden Vorsteuerbeträge nach Maßgabe einer der Zuordnungsentscheidung gemäß § 15 Abs. 1 UStG 1967/73 entsprechenden Zuordnungsentscheidung des Unternehmers, ggf. auf dem Schätzungswege, aufzuteilen.

2. Es ist nicht ausgeschlossen, daß im Einzelfall der gesamte Bezug dem Landhandel zugeordnet wird.

3. Eine spätere Korrektur zum Zeitpunkt des erstmaligen bestimmungsgemäßen Einsatzes ist nicht vorzunehmen.

UStG 1967/73 § 15 Abs. 1 Nr. 1, § 24.

Vorinstanz: Niedersächsisches FG (EFG 1977, 516)

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BFH-Urteil vom 30.4.1987 (V R 154/78) BStBl. 1987 II S. 688

1. Eine Personengesellschaft, die auf einem öffentlichen Platz einen Brunnen errichten läßt, um damit - neben der Erinnerung an den Firmengründer - Werbewirkungen zu erreichen, kann die Vorsteuerbeträge aus der Brunnenerrichtung nach § 15 Abs. 1 und 2 UStG 1967 abziehen.

2. Eigenverbrauch nach § 1 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. c UStG 1967 scheidet aus, wenn aufgrund des Abzugs- und Aufteilungsverbots des § 12 Nr. 1 Satz 2 EStG keine von § 4 Abs. 5 Nr. 1 EStG vorausgesetzten Betriebsausgaben vorliegen.

UStG 1967 § 1 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a bis c, § 15; EStG § 4 Abs. 5 Nr. 1, § 12 Nr. 1 Satz 2.

Vorinstanz: FG Rheinland-Pfalz (EFG 1979, 48)

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BFH-Urteil vom 16.7.1987 (V R 80/82) BStBl. 1987 II S. 691

1. Der Anspruch des FA auf Rückforderung von vom Gemeinschuldner vor Konkurseröffnung abgezogenen Vorsteuerbeträgen nach § 17 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 i.V. m. Abs. 2 Satz 1 UStG 1973, der auf der Uneinbringlichkeit der Entgelte infolge der Konkurseröffnung beruht, ist eine Konkursforderung (BFH-Urteil vom 13. November 1986 V R 59/79, BFHE 148, 346, BStBl II 1987, 226), der das Vorrecht nach § 61 Abs. 1 Nr. 2 KO nicht zukommt.

2. Der laufende Voranmeldungszeitraum endet nicht mit der Konkurseröffnung.

UStG 1973 § 17 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Abs. 2 Satz 1, § 18 Abs. 1, 2; KO § 3 Abs. 1, § 17 Abs. 1, §§ 57, 59 Abs. 1 Nr. 1, § 61 Abs. 1 Nr. 2, §§ 65, 67.

Vorinstanz: Niedersächsisches FG (EFG 1982, 541)

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BFH-Urteil vom 24.3.1987 (IX R 17/84) BStBl. 1987 II S. 694

Aufwendungen für die Beseitigung von Baumängeln vor Fertigstellung des Gebäudes sind keine sofort abziehbaren Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung, sondern Herstellungskosten des Gebäudes.

EStG § 9 Abs. 1 Satz 1, Satz 3 Nr. 7, §§ 7, 7b, 21a Abs. 3.

Vorinstanz: FG Rheinland-Pfalz (EFG 1984, 273)

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BFH-Urteil vom 24.3.1987 (IX R 31/84) BStBl. 1987 II S. 695

1. Zahlungen für die Herstellung eines Gebäudes, die wegen des Konkurses des Bauunternehmers ohne Gegenleistung bleiben, sind keine sofort abziehbaren Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung. Sie sind Herstellungskosten des fertiggestellten Gebäudes.

2. Aufwendungen für ein Beweissicherungsverfahren zur Feststellung der vor Konkurs erbrachten Leistungen des Bauunternehmers gehören zu den Herstellungskosten des fertiggestellten Gebäudes.

3. Die Verteuerung der Herstellung infolge des Konkurses des Bauunternehmers rechtfertigt keine Absetzungen für außergewöhnliche technische oder wirtschaftliche Abnutzung.

EStG 1981 § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 7, § 7 Abs. 1 Satz 4, Abs. 4 Satz 3.

Vorinstanz: Niedersächsisches FG

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BVerwG-Urteil vom 22.5.1987 (8 C 33/86) BStBl. 1987 II S. 698

§ 19 Abs. 3 GewStG stellt die Entscheidung, ob bei der Anpassung festgesetzter Gewerbesteuer-Vorauszahlungen die im Zeitpunkt der Anpassung bereits fällig gewesenen und entrichteten Vorauszahlungen auf jeweils ein Viertel der voraussichtlichen Jahressteuer herabgesetzt werden, in das Ermessen der Gemeinde.

GewStG § 19 Abs. 2 und 3.

 

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