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BFH-Urteil vom 23.2.1988 (VII R 52/85) BStBl. 1988 II S. 500

Setzt das FG das bei ihm anhängige Verfahren wegen der Aufrechnung mit einer rechtswegfremden bestrittenen Gegenforderung aus, so hat es dem aufrechnenden Beteiligten eine Frist zur Erhebung der Klage auf Feststellung des Bestehens dieser Forderung in dem für diese zuständigen Rechtsweg zu setzen (Bestätigung des Beschlusses des Senats vom 6. August 1985 VII B 3/85, BFHE 144, 207, BStBl II 1985, 672).

FGO §§ 74, 155; ZPO § 322 Abs. 2.

Vorinstanz: FG Berlin

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BFH-Urteil vom 2.12.1987 (X R 19/81) BStBl. 1988 II S. 502

1. Schriftmetalle einer Druckerei gehören zum Umlaufvermögen (Rohstoffe).

2. Zur Behandlung von Druck- und Prägeformen einer Druckerei.

3. Die Anschaffungs- und Herstellungskosten kurzlebiger Wirtschaftsgüter sind auch dann sogleich in voller Höhe als Betriebsausgaben abziehbar, wenn aus diesen Wirtschaftsgütern nach Gebrauch Rohstoffe in erheblichem Umfang wiedergewonnen werden.

AktG 1965 § 151 Abs. 1, § 152 Abs. 1; EStG § 7 Abs. 1; HGB § 240 Abs. 3, § 247 Abs. 2, § 255 Abs. 2; UStG 1967 § 30 Abs. 2.

Vorinstanz: FG Köln

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BFH-Urteil vom 18.12.1987 (VI R 147/84) BStBl. 1988 II S. 504

Die Gewährung des sog. Zukunftssicherungsfreibetrages (§ 2 Abs. 3 Nr. 2 Satz 3 LStDV) hängt nicht davon ab, ob die Ausgaben für Zukunftssicherung beim Arbeitnehmer dem Grunde nach Sonderausgaben darstellen (entgegen Abschn. 11 Abs. 1 LStR 1975; jetzt Abschn. 11 Abs. 5 LStR).

LStDV 1975 § 2 Abs. 3 Nr. 2 Satz 3; LStR 1975 Abschn. 11 Abs. 1.

Vorinstanz: FG Nürnberg (EFG 1984, 85)

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BFH-Urteil vom 29.1.1988 (X R 7/81) BStBl. 1988 II S. 506

1. Eine Publikumskommanditgesellschaft bewirkt steuerbare, aber gemäß § 4 Nr. 8 UStG 1973 steuerfreie Umsätze auch dadurch, daß ihr Treuhänderkommanditist zahlreiche Anleger (Treugeberkommanditisten) an seinem Kommanditanteil beteiligt; Umsatzsteuerbeträge, die ein Vermittler der Beteiligungen der Gesellschaft in Rechnung stellt, sind gemäß § 15 Abs. 2 UStG 1973 vom Vorsteuerabzug ausgeschlossen (Anschluß an BFH-Urteil vom 18. Dezember 1975 V R 131/73, BFHE 117, 501, BStBl II 1976, 265).

2. Gewähren die Anleger der Gesellschaft auch Darlehen, können die für die Darlehensvermittlung in Rechnung gestellten Steuern ganz oder teilweise der steuerfreien Anteilsvermittlung zuzurechnen sein.

UStG 1973 § 1 Abs. 1 Nr. 1, § 4 Nr. 8, § 15 Abs. 2.

Vorinstanz: FG Berlin

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BFH-Urteil vom 29.10.1987 (V R 154/83) BStBl. 1988 II S. 508

1. Der Vorsteuerabzug des Leistungsempfängers nach § 15 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 UStG 1980 hängt nicht von der Steuerpflicht der bezogenen Leistung ab, wenn der leistende Unternehmer in einer Rechnung über die Leistung einen Steuerbetrag gesondert ausweist.

2. Der Gesetzgeber hat durch die Einfügung des Satzes 2 in § 9 UStG 1980 aufgrund von Art. 36 Nr. 2 und Nr. 6 des Zweiten Haushaltsstrukturgesetzes vom 22. Dezember 1981 (BGBl I 1981, 1523, BStBl I 1982, 235) nicht alle bis zum Inkrafttreten dieser Vorschrift gewählten Gestaltungen zur Einschaltung eines Zwischenmieters gebilligt. Zwischenvermietung kann den Tatbestand des § 42 AO 1977 erfüllen.

UStG 1980 §§ 9, 14 Abs. 4, 15 Abs. 2 Nr. 1; AO 1977 § 42.

Vorinstanz: FG Rheinland-Pfalz (EFG 1983, 634)

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BFH-Urteil vom 11.08.1987 (VII R 121/84) BStBl. 1988 II S. 512

Bestandskräftig festgesetzte Steuern können im Billigkeitsverfahren nur dann nachgeprüft werden, wenn die Steuerfestsetzung offensichtlich und eindeutig unrichtig ist und wenn es dem Steuerpflichtigen nicht möglich und nicht zumutbar war, sich gegen die Fehlerhaftigkeit rechtzeitig zu wehren. Mangelnde Zumutbarkeit in diesem Sinn liegt nicht schon dann vor, wenn die Einlegung von Rechtsbehelfen im Hinblick auf eine - später geänderte - höchstrichterliche Rechtsprechung oder wegen entschuldbarer Rechtsunkenntnis unterblieben ist (Anschluß an BFH-Urteil vom 30. April 1981 VI R 169/78, BFHE 133, 255, BStBl II 1981, 611).

AO 1977 § 227 Abs. 1.

Vorinstanz: FG Hamburg (EFG 1985, 102)

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BFH-Beschluß vom 8.2.1988 (IV B 102/87) BStBl. 1988 II S. 514

Begehrt ein Steuerpflichtiger mit Hinweis auf seine wirtschaftliche, finanzielle und familiäre Situation die Stundung seiner nicht unbeträchtlichen Steuerrückstände mit einer Tilgungslaufzeit von mindestens 10 Jahren ohne Sicherheitsleistung, kann sich die Gefährdung des Steueranspruchs dadurch ergeben, daß sich der Steuergläubiger in eine einseitige Bindung bezüglich der Tilgungsmodalitäten begeben würde, die ihn in der Wahrnehmung der fiskalischen Interessen behindern könnte.

AO 1977 § 222; FGO § 114.

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BFH-Urteil vom 22.3.1988 (VII R 8/84) BStBl. 1988 II S. 517

Ein Verbrauchsteuerbescheid kann grundsätzlich auch nach einer für den Steuerpflichtigen günstigen Einspruchsentscheidung zu dessen Nachteil geändert werden.

AO 1977 § 172 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Satz 2.

Vorinstanz: FG Düsseldorf

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BFH-Urteil vom 18.12.1986 (I R 52/83) BStBl. 1988 II S. 521

1. Die erstattete Kapitalertragsteuer kann erst nach Aufhebung des der Erstattung zugrunde liegenden Freistellungsbescheids zurückgefordert werden.

2. Ob Zinsen i. S. des Art. 11 Abs. 1 DBA-Schweiz aus der Bundesrepublik "stammen", richtet sich nach deutschem Steuerrecht.

3. Ob Einkünfte einer Person nach dem DBA-Schweiz zuzurechnen sind, richtet sich nach deutschem Steuerrecht.

4. Als Bezieher von Einkünften aus Kapitalvermögen gilt auch der Nachfolger in dem Rechtsverhältnis, das der Überlassung des Kapitals zugrunde liegt; als Nachfolger ist dabei auch der wirtschaftliche Eigentümer anzusehen, der nicht rechtlicher Eigentümer ist.

AO 1977 § 37; DBA-Schweiz Art. 3 Abs. 2, Art. 4 Abs. 11, Art. 11 Abs. 1; StAnpG § 5 Abs. 3.

Vorinstanz: FG Köln

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BFH-Urteil vom 22.1.1988 (VI R 135/84) BStBl. 1988 II S. 525

1. Überläßt der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer lebenslänglich die unentgeltliche Nutzung eines Einfamilienhauses im Hinblick auf das zwischen ihnen bestehende Dienstverhältnis, so fließt dem Arbeitnehmer aufgrund dieses obligatorischen Wohnrechts monatlich ein geldwerter Vorteil i. S. des § 2 Abs. 2 Nr. 1 LStDV in Höhe der ersparten ortsüblichen Miete zu.

2. Vereinbaren Arbeitgeber und Arbeitnehmer die Übertragung des betroffenen Grundstückes an den Arbeitnehmer zu einem wegen des Wohnrechts geminderten Kaufpreis, so fließt hiermit der zu diesem Zeitpunkt bestehende Kapitalwert des obligatorischen Wohnrechts dem Arbeitnehmer als geldwerter Vorteil zu.

3. Erfolgt eine solche Vereinbarung im Zusammenhang mit einer vom Arbeitgeber ausgesprochenen Kündigung des Dienstverhältnisses, so kann in diesem Zufluß eine steuerbegünstigte Entschädigung i. S. des § 34 Abs. 1 i.V. m. Abs. 2, § 24 Nr. 1 Buchst. a EStG liegen.

EStG 1969 §§ 8, 19, 24 Nr. 1 Buchst. a, § 34 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 2; LStDV 1968 § 2.

Vorinstanz: FG Köln

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BFH-Urteil vom 28.1.1988 (IV R 12/86) BStBl. 1988 II S. 530

Für den Antrag auf Ermittlung des Gewinns aus Land- und Forstwirtschaft durch Bestandsvergleich gemäß § 13a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1, Satz 3 EStG 1977 genügt es, wenn sich aus den Eintragungen in der Anlage L zur unterschriebenen Einkommensteuererklärung und den beigefügten Unterlagen (Bilanz, Gewinn- und Verlustrechnung) eindeutig ein derartiger Wille ergibt, selbst wenn das für die Antragstellung vorgesehene Feld nicht angekreuzt wurde.

EStG 1977/1979 § 13a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1, Satz 3.

Vorinstanz: FG Nürnberg (EFG 1986, 121)

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BFH-Urteil vom 28.1.1988 (IV R 61/86) BStBl. 1988 II S. 532

Reicht ein Land- und Forstwirt mit der Einkommensteuererklärung lediglich eine auf das Kalenderjahr abgestellte Einnahme-Überschußrechnung ein, die einen Verlust ausweist, so kann darin kein Antrag auf freiwillige Gewinnermittlung nach der Einnahme-Überschußrechnung gemäß § 13a Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 EStG 1975 erblickt werden.

EStG 1975 § 13a Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 und Satz 3.

Vorinstanz: Niedersächsisches FG

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BFH-Beschluß vom 11.3.1988 (III B 122/86) BStBl. 1988 II S. 534

Der Frage, ob Aufwendungen eines Steuerpflichtigen für den Sprachkurs seines Bruders aus sittlichen Gründen zwangsläufig erwachsen und als außergewöhnliche Belastung i.S. von § 33a Abs. 1 EStG berücksichtigungsfähig sind, kommt keine grundsätzliche Bedeutung zu.

EStG 1979 § 33a Abs. 1 i.V.m. § 33 Abs. 2 Satz 1.

Vorinstanz: FG Düsseldorf

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BFH-Urteil vom 22.1.1988 (III R 171/82) BStBl. 1988 II S. 535

Bewirtungsaufwendungen i. S. des § 4 Abs. 5 Nr. 2 EStG müssen auch zeitnah aufgezeichnet werden. Eine erstmals nach Ablauf des Geschäftsjahres vorgenommene Verbuchung genügt diesem Erfordernis jedenfalls nicht.

Ebensowenig kann eine geordnete Sammlung von Belegen - nach den Grundsätzen der sog. Offene-Posten-Buchhaltung - die erforderliche (zeitnahe) Aufzeichnung ersetzen, wenn die Aufwendungen erstmals nach Ablauf des Geschäftsjahres summenmäßig erfaßt werden.

EStG § 4 Abs. 5 Nr. 2, Abs. 6 (Abs. 7 n.F.); AO § 162 Abs. 2 Satz 1 (AO 1977 § 146 Abs. 1 Satz 1).

Vorinstanz: FG München

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BFH-Beschluß vom 22.1.1988 (III B 9/87) BStBl. 1988 II S. 537

Es ist nicht ernstlich zweifelhaft, daß Patente im Rahmen einer Betriebsaufspaltung zur zeitlich begrenzten Nutzung überlassen und nicht veräußert sind, wenn ein "Rückfall" der dem Betriebsunternehmen übertragenen Rechte an den Inhaber des Besitzunternehmens vorgesehen ist.

GewStG § 2 Abs. 1; EStG § 15 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1.

Vorinstanz: FG Baden-Württemberg

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BFH-Urteil vom 16.12.1987 (X R 12/82) BStBl. 1988 II S. 539

1. Das Leitungsnetz eines Versorgungsunternehmens kann entsprechend seinen Teilfunktionen (Antransport, Fern- und Zwischentransport, Abnehmergruppen) in mehrere Wirtschaftsgüter aufgeteilt werden.

2. Innerhalb des Gesamtnetzes eines Unternehmens, das Mineralölprodukte in Leitungen transportiert, bildet eine neu errichtete Leitung jedenfalls dann ein selbständiges Wirtschaftsgut, wenn sie den Anschluß an eine weitere Raffinerie herstellt, einen neuen Kundenkreis erschließt und infolge eines größeren Rohrdurchmessers eine größere Durchlaufkapazität als die vorhandenen Leitungen hat. In einem solchen Fall ist unerheblich, daß das Gesamtnetz zentral gesteuert wird.

EStG § 6 Abs. 1 Nr. 1, § 7; UStG 1967 § 30 Abs. 2.

Vorinstanz: FG Köln

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BFH-Beschluß vom 22.9.1987 (IX R 101/82) BStBl. 1988 II S. 541

Dem Großen Senat des BFH wird gemäß § 11 Abs. 3 und 4 FGO folgende Rechtsfrage zur Entscheidung vorgelegt:

Kann die Anfechtungsklage gegen einen Einkommensteuerbescheid auch noch nach Ablauf der Klagefrist betragsmäßig erweitert werden?

FGO § 47 Abs. 1, § 65 Abs. 1, § 67, § 68, § 155; ZPO § 264 Nr. 2.

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BFH-Urteil vom 10.2.1988 (VIII R 352/82) BStBl. 1988 II S. 544

Die Höhe des Gewinns oder Verlusts im Bereich des Sonderbetriebsvermögens eines Gesellschafters kann für sich genommen Streitgegenstand im Klageverfahren gegen einen Gewinnfeststellungsbescheid sein. Das gilt jedenfalls dann, wenn der Rechtsstreit keine Auswirkungen auf den Gewinn oder Verlust der Gesellschaft oder auf den Sonderbetriebsgewinn oder -verlust eines anderen Gesellschafters hat.

FGO § 65 Abs. 1, § 48.

Vorinstanz: FG Baden-Württemberg

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BFH-Urteil vom 11.3.1988 (V R 49/86) BStBl. 1988 II S. 546

1. Beauftragt der allgemein mit der Wahrnehmung der steuerrechtlichen Interessen des Steuerpflichtigen betraute Steuerberater einen anderen (Steuerberater, Wirtschaftsprüfer, Rechtsanwalt) mit der Einlegung eines Rechtsmittels, so muß er innerhalb der Rechtsmittelfrist überwachen, ob das Auftragsschreiben bei dem Beauftragten eingegangen ist und dieser die Prozeßvertretung übernimmt.

2. Eine derartige Kontrollpflicht besteht grundsätzlich nicht hinsichtlich solcher Schreiben, die dem Prozeßbevollmächtigten übersandt werden, nachdem er das Mandat bereits übernommen hat.

FGO § 56 Abs. 1.

Vorinstanz: Niedersächsisches FG

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BFH-Urteil vom 10.2.1988 (II R 145/85) BStBl. 1988 II S. 547

Ist die Aufhebung eines Grundstückskaufvertrags grunderwerbsteuerrechtlich nicht anzuerkennen und verkauft der bisherige Eigentümer das Grundstück erneut (unter Einflußnahme des Erstkäufers), so kommt für diesen Erwerbsvorgang eine Steuervergünstigung wegen des Überganges auf eine Gesamthand nicht deshalb in Betracht, weil der Erstkäufer Gesellschafter (Kommanditist) der Zweitkäuferin ist.

AO 1977 §§ 42, 174 Abs. 1; GrEStG Bln §§ 1 Abs. 1, 2, 5, 15 Abs. 2, 28 Abs. 1 Nr. 1.

Vorinstanz: FG Berlin (EFG 1986, 34)

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BFH-Urteil vom 2.3.1988 (II R 169/85) BStBl. 1988 II S. 549

Die Aufhebung des § 77 StBauFG durch § 24 Abs. 1 Nr. 5 GrEStG 1983 ist nicht verfassungswidrig.

GrEStG 1983 § 24 Abs. 1 Nr. 5; StBauFG § 77.

Vorinstanz: FG Bremen

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BFH-Urteil vom 30.3.1988 (II R 76/87) BStBl. 1988 II S. 550

1. Eine Anteilsvereinigung i.S. des § 1 Abs. 3 GrEStG kann nicht nur unmittelbar, sondern auch mittelbar, darüber hinaus auch teils unmittelbar, teils mittelbar erfolgen (Anschluß an BFHE 116, 406, BStBl II 1975, 834).

2. Für die Entscheidung, ob eine Anteilsvereinigung vorliegt, ist es ohne Bedeutung, ob an dem Handelsgewerbe einer Gesellschaft eine stille Beteiligung besteht.

GrEStG Berlin § 1 Abs. 3; GrEStG 1983 § 1 Abs. 3.

Vorinstanz: FG Berlin (EFG 1987, 631)

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BFH-Urteil vom 3.2.1988 (I R 394/83) BStBl. 1988 II S. 551

Sind die Verlustanteile eines Kommanditisten mit dessen positivem Kapitalkonto II zu verrechnen, so läßt sich dies mit der Annahme einer auf dem Kapitalkonto II ausgewiesenen individualisierten Gesellschafterforderung nur dann vereinbaren, wenn der Gesellschaftsvertrag dahin zu verstehen ist, daß den Kommanditisten im Verlustfall eine Nachschußpflicht trifft und die nachzuschießenden Beträge durch Aufrechnung mit Gesellschafterforderungen zu erbringen sind.

KVStG § 2 Abs. 1 Nrn. 2 und 4 Buchst. b.

Vorinstanz: FG München

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BFH-Urteil vom 18.12.1987 (VI R 245/80) BStBl. 1988 II S. 554

Kann ein Beitrag zu einer Direktversicherung (wegen der Besonderheiten eines Beteiligungsmodells) erst zu einem Zeitpunkt erbracht werden, in dem der Arbeitnehmer aus dem Betrieb ausgeschieden ist und bereits bei einem neuen Arbeitgeber beschäftigt ist, so steht dies der Pauschalierung nach § 40b EStG grundsätzlich nicht entgegen.

EStG § 40b.

Vorinstanz: Niedersächsisches FG (EFG 1981, 48)

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BFH-Urteil vom 20.1.1988 (X R 48/81) BStBl. 1988 II S. 557

Eine Personenhandelsgesellschaft ist, soweit sie an anderen Gesellschaften beteiligt ist, regelmäßig nicht Unternehmer. Offen bleibt, ob eine solche Gesellschaft, falls sie auch Publikumsgesellschaft ist, bei der Ausgabe eigener Anteile steuerbare Umsätze bewirkt.

UStG 1973 § 1 Abs. 1 Nr. 1, § 2 Abs. 1, § 4 Nr. 8, § 15 Abs. 1 und 2; 2. EG-Richtlinie (Umsatzsteuer) Art. 2, Art. 4, Anhang A 2.

Vorinstanz: FG Berlin

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BFH-Urteil vom 24.9.1987 (V R 76/78) BStBl. 1988 II S. 561

Baumaßnahmen, für die der Bauantrag in der Zeit vom 9. Mai bis 30. November 1973 gestellt und mit deren Ausführung in der Zeit vom 1. Dezember 1974 bis 30. Juni 1975 begonnen wurde, konnten sowohl die Entstehung von Selbstverbrauchsteuer nach § 30 UStG 1973 als auch die Gewährung von Investitionszulagen nach § 4b InvZulG 1975 auslösen.

Ein gesetzlicher Wertungswiderspruch, der zum Erlaß der Selbstverbrauchsteuer in Fällen dieser Art führen könnte, ist den maßgeblichen Regelungen nicht zu entnehmen.

UStG 1973 § 30, § 27 Abs. 15; InvZulG 1975 §§ 1, 4b.

Vorinstanz: FG Rheinland-Pfalz

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BFH-Beschluß vom 25.1.1988 (VII B 85/87) BStBl. 1988 II S. 566

Die Verfügung der Vollstreckungsbehörde (Finanzamt), mit der die Zwangsversteigerung eines Grundstücks beantragt wird, ist zumindest dann ein aussetzungsfähiger Verwaltungsakt, wenn sie die Feststellung enthält, daß die gesetzlichen Voraussetzungen für die Vollstreckung vorliegen (Bestätigung des Beschlusses vom 29. Oktober 1985 VII B 69/85 (BFHE 145, 17, BStBl II 1986, 236).

FGO § 69 Abs. 3; AO 1977 § 118, § 322 Abs. 3.

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BFH-Urteil vom 13.1.1988 (II R 243/85) BStBl. 1988 II S. 571

Eine für Beteiligungen an Kapitalgesellschaften in Entwicklungsländern gebildete steuerfreie Rücklage ist auch dann bei der Ermittlung des Einheitswertes des gewerblichen Betriebes abzuziehen, wenn die Beteiligung als Schachtelbeteiligung nicht zum gewerblichen Betrieb gehört (Abweichung von BFHE 139, 561, BStBl II 1984, 221).

EntwHStG § 7 Abs. 3; BewG § 102 Abs. 2.

Vorinstanz: FG Münster (EFG 1986, 108)

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BFH-Urteil vom 2.3.1988 (II R 247/84) BStBl. 1988 II S. 572

Werden Beitragsvorschüsse an eine Berufsgenossenschaft aufgrund einer entsprechenden Verpflichtung bereits vor Beginn des Wirtschaftsjahres geleistet, für die sie bestimmt sind, so führt dies zum Ansatz bei der Ermittlung des Einheitswertes des Betriebsvermögens (Fortentwicklung von BFHE 100, 110, BStBl II 1970, 779).

BewG §§ 95, 98a.

Vorinstanz: FG Düsseldorf

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BFH-Urteil vom 2.3.1988 (II R 153/85) BStBl. 1988 II S. 573

Wird eine Kapitalgesellschaft, die ihrerseits an weiteren Kapitalgesellschaften beteiligt ist, auf eine Personengesellschaft umgewandelt, so darf die Anwendung des § 3 Abs. 3 UmwStG 1969 nicht dazu führen, daß der Personengesellschaft im Ergebnis für den auf den Umwandlungsstichtag folgenden Feststellungszeitpunkt wegen der im Rahmen der Gesamtrechtsnachfolge auf sie übergegangenen Beteiligungen an den anderen Kapitalgesellschaften eine Schachtelvergünstigung gewährt wird.

UmwStG 1969 § 3 Abs. 3 (= UmwStG 1977 § 2 Abs. 4).

Vorinstanz: FG Münster

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BFH-Urteil vom 27.1.1988 (I R 241/83) BStBl. 1988 II S. 574

1. Der Reinvestitionstatbestand des Art. VI Abs. 3 DBA-USA ist nicht auf Gewinnanteile beschränkt, die bei der ausschüttenden deutschen Gesellschaft einem ermäßigten Steuersatz für ausgeschüttete Gewinne unterlegen haben.

2. Der Begriff Dividenden in Art. VI Abs. 3 Satz 1 DBA-USA umfaßt auch Erträge aus einer stillen Beteiligung.

DBA-USA Art. VI Abs. 2, 3, 5 und 8; KStG a.F. § 9 Abs. 3, § 19.

Vorinstanz: FG Köln

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BFH-Urteil vom 26.1.1988 (IX R 119/83) BStBl. 1988 II S. 577

Die nach dem WEG an den Verwalter gezahlten Beiträge zur Instandhaltungsrücklage sind nicht bereits mit der Abführung an diesen, sondern erst bei Verausgabung der Beträge für Erhaltungsmaßnahmen als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung abziehbar.

EStG § 9 Abs. 1 Satz 1, § 21 Abs. 1; WEG § 21 Abs. 5 Nr. 4, § 28 Abs. 1 Nr. 3.

Vorinstanz: Hessisches FG (EFG 1984, 64)

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BFH-Urteil vom 5.2.1988 (III R 21/87) BStBl. 1988 II S. 579

Für ein Kind geschiedener oder getrennt lebender Eltern ist ein Ausbildungsfreibetrag wegen auswärtiger Unterbringung nur zu gewähren, wenn das Kind aus dem Haushalt beider Elternteile (räumlich und hauswirtschaftlich) ausgegliedert ist.

EStG 1981 § 33a Abs. 2 Satz 1 Nr. 2.

Vorinstanz: FG München (EFG 1987, 247)

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BFH-Urteil vom 25.2.1988 (IV R 95/86) BStBl. 1988 II S. 581

Zum Nachweis von Bewirtungsaufwendungen sind grundsätzlich alle am Bewirtungsvorgang teilnehmenden Personen in dem nach § 4 Abs. 5 Nr. 2 Satz 2 EStG vorgeschriebenen Vordruck zu benennen. Eine Ausnahme besteht nur dann, wenn dem Steuerpflichtigen nicht zugemutet werden kann, die Namen der bewirteten Personen festzustellen.

EStG 1977 § 4 Abs. 5 Nr. 2 Satz 2.

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BFH-Urteil vom 25.3.1988 (VI R 32/85) BStBl. 1988 II S. 582

1. Eine doppelte Haushaltsführung i.S. des § 9 Abs. 1 Nr. 5 EStG ist nicht mehr gegeben, wenn zwar die Ehefrau und gemeinsame Kinder in der Wohnung am bisherigen Wohnort verbleiben, der Steuerpflichtige aber am Beschäftigungsort auf Dauer mit einer anderen Frau und einem gemeinsamen Kind in einem eigenen Hausstand lebt.

2. Das gilt auch dann, wenn der Steuerpflichtige den Familienhausstand am bisherigen Wohnort weiterführt, der Hausstand mit den vorgenannten Personen am Beschäftigungsort aber den Mittelpunkt seiner Lebensinteressen bildet.

EStG 1980 § 9 Abs. 1 Nr. 5.

Vorinstanz: FG Berlin

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BFH-Urteil vom 25.3.1988 (VI R 142/87) BStBl. 1988 II S. 584

Hat ein in der Bundesrepublik tätiger Marokkaner nach marokkanischem Recht mit zwei Frauen gültige Ehen geschlossen und lebt er mit der zweiten Ehefrau und den Kindern aus dieser Ehe in einem den Mittelpunkt seiner Lebensinteressen bildenden Hausstand am Beschäftigungsort in der Bundesrepublik, so ist auch dann keine doppelte Haushaltsführung im Sinne des § 9 Abs. 1 Nr. 5 EStG gegeben, wenn er den Hausstand mit seiner ersten Ehefrau in Marokko weiterhin unterhält.

EStG 1982 § 9 Abs. 1 Nr. 5.

Vorinstanz: FG Münster (EFG 1986, 119)

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BFH-Beschluß vom 16.3.1988 (I R 46/84) BStBl. 1988 II S. 585

Legt ein Prozeßbevollmächtigter, der im Klageverfahren zwei Kläger vertreten hat, gegen das FG-Urteil Revision ein, ohne den oder die Revisionskläger innerhalb der Revisionsfrist genau zu bezeichnen, so ist die Revision unzulässig, wenn aufgrund anderer Umstände beim BFH Unsicherheit darüber besteht, ob die Revision für beide Kläger oder nur für einen von ihnen und ggf. für welchen eingelegt wurde.

FGO § 120, § 124 Satz 2.

Vorinstanz: FG Düsseldorf

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BFH-Beschluß vom 15.4.1988 (I B 21/88) BStBl. 1988 II S. 585

Für den Erlaß einer einstweiligen Anordnung zur Regelung eines Anspruchs auf Erteilung einer verbindlichen Zusage fehlt es regelmäßig an einem Anordnungsgrund.

FGO § 114.

Vorinstanz: FG Münster

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BFH-Beschluß vom 18.3.1988 (V K 1/88) BStBl. 1988 II S. 586

1. Ein durch Beschluß des BFH rechtskräftig abgeschlossenes Verfahren kann nach § 134 FGO i.V.m. §§ 578 ff. ZPO wiederaufgenommen werden.

2. Für den notwendigen Inhalt des Wiederaufnahmebegehrens ist es nicht erforderlich, daß die Bezeichnungen "Nichtigkeitsklage" oder "Restitutionsklage" verwendet werden; es genügt, wenn sich schlüssig ergibt, welche dieser Klagearten gemeint ist.

FGO § 134; ZPO §§ 578 ff.

Vorinstanz: Hessisches FG

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BFH-Urteil vom 3.2.1988 (I R 134/84) BStBl. 1988 II S. 588

Eine ausländische Kommanditgesellschaft kann nur dann beschränkt körperschaftsteuerpflichtig sein (§ 2 Abs. 1 Nr. 1 KStG 1968), wenn sie nach den leitenden Gedanken des deutschen Einkommen- und Körperschaftsteuerrechts einer der in § 1 Abs. 1 Nrn. 1- 5 KStG 1968 genannten Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen vergleichbar ist. Das gilt auch dann, wenn die ausländische Kommanditgesellschaft im Sitzstaat zivilrechtlich als juristische Person anerkannt ist.

KStG 1968 §§ 1 Abs. 1, 2 Abs. 1 Nr. 1; EStG § 15 Abs. 1 Nr. 2.

Vorinstanz: Hessisches FG

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BFH-Urteil vom 2.3.1988 (I R 63/82) BStBl. 1988 II S. 590

Zur Vermeidung einer verdeckten Gewinnausschüttung ist eine im voraus zwischen der Kapitalgesellschaft und ihrem beherrschenden Gesellschafter getroffene, klare und eindeutige Vereinbarung über die Verzinsung einer Forderung auch dann erforderlich, wenn ein gesetzlicher Zinsanspruch besteht.

KStG 1969 § 6 Abs. 1 Satz 2; HGB §§ 352, 354.

Vorinstanz: FG Hamburg

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BFH-Urteil vom 9.3.1988 (I R 262/83) BStBl. 1988 II S. 592

1. Finanzierungsbeihilfen nach den Richtlinien für die Gewährung von Finanzierungsbeihilfen zur Strukturverbesserung der Molkereiwirtschaft vom 17. Juli 1969 sind Betriebseinnahmen.

2. Die Verpachtung des Betriebes und die nicht zur Finanzierung neuer Betriebsanlagen verwendete Finanzierungsbeihilfe ist Grundlage eines Nebengeschäfts i. S. des § 35 Abs. 2 Satz 5 KStDV a. F. (= § 22 Abs. 1 Satz 4 KStG 1977).

3. Zum Verhältnis genossenschaftlicher Rückvergütungen und verdeckter Gewinnausschüttungen.

EStG § 5, § 6 Abs. 1 Nr. 1; KStDV § 35; KStG 1977 § 22.

Vorinstanz: Niedersächsisches FG

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BFH-Urteil vom 2.3.1988 (I R 57/84) BStBl. 1988 II S. 596

Erbringt eine ausländische Reederei eine einheitliche Beförderungsleistung von ausländischen Häfen über inländische Häfen zu anderen ausländischen Häfen, so unterliegt der beschränkten Steuerpflicht nach § 49 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b EStG nur der Teilgewinn, der auf die Beförderung vom inländischen zum ausländischen Zielhafen entfällt.

EStG § 49 Abs. 1 Nr. 2b; KStG 1977 § 8 Abs. 1.

Vorinstanz: FG Hamburg (EFG 1984, 354)

 

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