| Home | Index | EStG | Neuzugang | Impressum  
       

 

 

 

 

 

 

BFH-Urteil vom 25.10.1995 (I R 16/95) BStBl. 1996 II S. 301

1. Die öffentliche Zustellung von Steuerbescheiden muß den Mindestanforderungen genügen, die auch an die allgemeinen Formen der Zustellung von Steuerbescheiden zu stellen sind.

2. Das in § 14 Abs. 4 VwZG genannte Zustellungszeugnis muß nicht nur angeben, an wen und in welcher Form zugestellt wurde. Es muß auch den Nämlichkeitsnachweis erbringen, d. h. die zugestellte Sendung konkretisieren.

3. Aus dem Zustellungszeugnis muß sich der öffentlich zugestellte Steuerbescheid in einer Weise ergeben, daß keine Zweifel an seiner Nämlichkeit bestehen. Vernünftigerweise gehört dazu die Angabe des Datums des Bescheides.

VwZG §§ 9, 14, 15; AO 1977 § 122 Abs. 5, § 124 Abs. 1.

Vorinstanz: FG Köln (EFG 1995, 466)

*****

BFH-Urteil vom 24.1.1996 (X R 255/93) BStBl. 1996 II S. 303

Erwirbt jemand zwei Grundstücke, errichtet er hierauf in Verkaufsabsicht jeweils ein Supermarktgebäude und veräußert er diese Grundstücke in zeitlichem Zusammenhang mit der Bebauung, unterhält er einen Gewerbebetrieb. Die zu Wohneinheiten entwickelte "Drei-Objekt-Grenze" (BFH-Beschluß vom 3. Juli 1995 GrS 1/93, BFHE 178, 86, BStBl II 1995, 617) schließt diese Annahme nicht aus.

EStG § 15 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2.

Vorinstanz: Niedersächsisches FG (EFG 1994, 262)

*****

BFH-Urteil vom 20.12.1995 (I R 166/94) BStBl. 1996 II S. 308

1. Der Zinsabschlag gemäß § 43 Abs. 1 EStG ist auch bei dem Gläubiger von Kapitalerträgen vorzunehmen, der in Konkurs gefallen ist und bei dem wegen hoher Verlustvorträge die Kapitalertragsteuer und die anrechenbare Körperschaftsteuer auf Dauer höher wären als die gesamte festzusetzende Einkommensteuer (sog. Überzahler). Eine solche Überzahlung beruht nicht auf Grund der "Art seiner Geschäfte" i. S. von § 44 a Abs. 5 EStG. Bei einem solchen Gläubiger von Kapitalerträgen kann deshalb auch nicht aus Gründen sachlicher Billigkeit vom Zinsabschlag abgesehen werden.

2. § 44 a Abs. 5 EStG ist verfassungsgemäß.

EStG § 43 Abs. 1, § 44 a Abs. 5; KStG § 49 Abs. 1; GG Art. 3 Abs. 1.

Vorinstanz: FG Hamburg

*****

BFH-Urteil vom 8.2.1996 (IV R 24/95) BStBl. 1996 II S. 308

Errichtet ein Landwirt auf Grund und Boden seines Betriebsvermögens aufgrund eines vor dem 1. Januar 1987 gestellten Bauantrags eine Wohnung, die er im Rahmen einer nach dem 31. Dezember 1986 gegründeten Personengesellschaft als Wirtschaftsgut seines Sonderbetriebsvermögens einem anderen Mitunternehmer unentgeltlich zu Wohnzwecken überläßt, so entsteht ein steuerpflichtiger Entnahmegewinn.

EStG § 4 Abs. 1 Satz 2, § 6 Abs. 1 Nr. 4, § 13, § 52 Abs. 15 Satz 3 und Satz 7.

Vorinstanz: Schleswig-Holsteinisches FG (EFG 1995, 707)

*****

BFH-Urteil vom 14.3.1996 (IV R 9/95) BStBl. 1996 II S. 310

1. Die Zahlung eines Ausgleichs an angebliche Miterben infolge eines gerichtlichen Vergleichs unterliegt den steuerlichen Regeln über die Erbauseinandersetzung.

2. Nach der Gesetzesänderung zum 1. Januar 1993 kann das FG den angefochtenen Verwaltungsakt auch dann ohne Entscheidung in der Sache aufheben, wenn dem FA kein Verfahrensfehler unterlaufen ist.

EStG § 16; FGO § 100 Abs. 3.

Vorinstanz: FG Rheinland-Pfalz

*****

BFH-Urteil vom 19.3.1996 (VIII R 15/94) BStBl. 1996 II S. 312

Tritt ein Steuerpflichtiger in die unbeschränkte Steuerpflicht ein, sind zuvor entstandene Wertzuwächse einer wesentlichen Beteiligung in gleicher Weise steuerlich zu erfassen wie Wertzuwächse während eines Zeitraums, in welchem der Steuerpflichtige eine noch nicht wesentliche Beteiligung im Privatvermögen gehalten hat.

EStG § 17 Abs. 1 und 2.

Vorinstanz: FG Düsseldorf

*****

BFH-Urteil vom 13.3.1996 (VI R 58/95) BStBl. 1996 II S. 315

Sind beide Ehegatten im Zeitpunkt ihrer Heirat in derselben Stadt berufstätig, in der der Ehemann auch wohnt, dann ist die doppelte Haushaltsführung des Ehemannes nicht aus beruflichem Anlaß begründet worden, wenn die Eheleute vom Zeitpunkt der Eheschließung an die außerhalb des Beschäftigungsortes gelegene Wohnung der Ehefrau zum Familienwohnsitz wählen. Bei dieser Fallgestaltung ist die Heirat einem beruflichen Anlaß auch nicht gleichzustellen.

EStG § 9 Abs. 1 Satz 1 und 3 Nrn. 4 und 5 Satz 1.

Vorinstanz: FG Rheinland-Pfalz

*****

BFH-Beschluß vom 25.10.1995 (VIII B 79/95) BStBl. 1996 II S. 316

Die Vollziehung eines Einkommensteuerbescheides darf auch insoweit aufgehoben werden, als sie zu einer - vorläufigen - Erstattung einbehaltener Kapitalertragsteuer und anzurechnender Körperschaftsteuer führt (Ergänzung zum Beschluß des Großen Senats des BFH vom 3. Juli 1995 GrS 3/93, BFHE 178, 11, BStBl II 1995, 730).

AO 1977 § 218 Abs. 1 Satz 1; EStG § 20 Abs. 1 Nr. 1 und 3, § 36 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 2 und 3 Satz 1 Buchst. a, § 36 a Abs. 1, § 43 Abs. 1 Nr. 1; FGO § 69 Abs. 2 Sätze 2 und 3, Abs. 3 Sätze 1 und 3, § 128 Abs. 3.

Vorinstanz: FG Münster

*****

BFH-Beschluß vom 28.2.1996 (II R 61/95) BStBl. 1996 II S. 318

1. Ergibt sich für das FG erst nach Abschluß der Urteilsberatungen die Notwendigkeit, über eine Wiederaufnahme der mündlichen Verhandlung zu entscheiden, wirken an dieser Entscheidung nur die drei Berufsrichter, nicht jedoch die ehrenamtlichen Richter mit.

2. In formeller Hinsicht reicht es aus, wenn das FG seine Entscheidung, die mündliche Verhandlung nicht wiederzueröffnen, im Urteil selbst begründet.

FGO § 5 Abs. 3, § 27, § 93 Abs. 3 Satz 2, § 116 Abs. 1 Nr. 1.

Vorinstanz: FG Nürnberg

*****

BFH-Urteil vom 14.3.1996 (IV R 44/95) BStBl. 1996 II S. 319

1. Eine Prozeßvollmacht muß dem Gericht im Original vorgelegt werden. Die Übermittlung einer Telekopie (Telefax) wahrt die nach § 62 Abs. 3 FGO gesetzte Ausschlußfrist nicht (Anschluß an BFH-Urteil vom 28. November 1995 VII R 63/95, BFHE 179, 5, BStBl II 1996, 105).

2. Ist der Bevollmächtigte nicht ausdrücklich aufgefordert worden, dem Gericht die Originalurkunde vorzulegen, kann im Hinblick auf die abweichende bisherige Rechtsprechung Wiedereinsetzung in den vorigen Stand in Betracht kommen.

FGO § 62 Abs. 3.

Vorinstanz: FG Rheinland-Pfalz

*****

BFH-Urteil vom 19.3.1996 (II R 59/95) BStBl. 1996 II S. 321

Die Neuregelung des § 100 Abs. 3 FGO i. d. F. des FGO-Änderungsgesetzes gilt ab 1. Januar 1993 uneingeschränkt für alle Verfahren, gleich ob sie am 1. Januar 1993 bereits anhängig waren oder nicht. Dies gilt auch für die Frist des § 100 Abs. 3 Satz 5 FGO.

FGO i. d. F. des FGO-Änderungsgesetzes vom 21. Dezember 1992, § 100 Abs. 3.

Vorinstanz: Niedersächsisches FG

*****

BFH-Beschluß vom 29.11.1995 (X B 328/94) BStBl. 1996 II S. 322

Macht das FA eine nach dem Erbfall entstandene Einkommensteuerschuld des Erben gegenüber ihm als Steuerschuldner geltend, sind durch diesen Steuerbescheid rechtliche Interessen des Testamentsvollstreckers selbst dann nicht berührt, wenn und soweit die Einkommensteuer als Nachlaßerbenschuld anzusehen wäre; der Testamentsvollstrecker ist deshalb weder klagebefugt noch befugt, die Aussetzung der Vollziehung dieses Steuerbescheides zu beantragen.

EStG § 1 Abs. 1, 2 Abs. 1; FGO §§ 40 Abs. 2, 59, 69; BGB §§ 2205, 2209, 2213, 2214; ZPO §§ 62, 748.

Vorinstanz: FG München

*****

BFH-Beschluß vom 14.3.1996 (III B 81/93) BStBl. 1996 II S. 328

Wegen eines anhängigen Musterverfahrens vor dem BVerfG ausgesetzte gerichtliche Verfahren, in denen es um die Änderung bestandskräftiger Einkommensteuerbescheide für die Jahre 1983 bis 1985 zur Erhöhung der Kinderfreibeträge geht (s. Beschluß des Senats vom 9. September 1994 III B 81/93, BFHE 175, 209, BStBl II 1994, 949), sind aufzunehmen, da das BVerfG die gegen das Urteil des Senats vom 11. Februar 1994 III R 50/92 (BFHE 173, 383, BStBl II 1994, 389) eingelegte Verfassungsbeschwerde mit Beschluß vom 31. Januar 1996 2 BvR 901/94 nicht zur Entscheidung angenommen hat.

FGO § 74; EStG i. d. F. des StÄndG 1991 § 54.

*****

BFH-Urteil vom 24.1.1996 (I R 160/94) BStBl. 1996 II S. 328

1. Kredite, die eine Organgesellschaft aufnimmt und ohne Gewinnaufschlag an eine Schwester-Organgesellschaft weiterleitet, sind keine durchlaufenden Kredite.

2. Verbindlichkeiten gegenüber verschiedenen bei der revolvierenden Kreditgewährung nicht zusammenwirkenden Banken sind nicht allein deshalb als eine Schuld i. S. des § 8 Nr. 1 GewStG zu beurteilen, weil sie wirtschaftlich eng zusammenhängen und als Folge ihres zeitlichen Zusammenhangs das Betriebskapital längerfristig verstärken (Bestätigung des BFH-Urteils vom 6. Februar 1991 I R 101/88, BFHE 164, 369, BStBl II 1991, 851). Ein Zusammenwirken der Banken liegt nicht bereits dann vor, wenn die Banken aufgrund der Einbindung des Kreditnehmers in einen Konzern, der Absicherung der Kredite durch Konzernwechsel und der hohen Kreditwürdigkeit des Konzerns auch ohne vorherige Vereinbarungen jederzeit bereit sind, die kurzfristigen Kredite zu verlängern oder Kredite zur Ablösung der kurzfristigen Kredite anderer Banken zu gewähren.

GewStG § 8 Nr. 1, § 12 Abs. 2 Nr. 1; AO 1977 § 42.

Vorinstanz: FG Köln (EFG 1995, 586)

*****

BFH-Urteil vom 7.11.1995 (VII R 58/95) BStBl. 1996 II S. 331

Eine Steuerfachgehilfin und Bilanzbuchhalterin, die als Leiterin des Rechnungswesens eines Unternehmens zu einem nicht unerheblichen Umfang mit Aufgaben befaßt ist, die unter das Buchführungs- und Steuererklärungsprivileg der steuerberatenden Berufe fallen (Einrichtung der Buchführung, Erstellen der Umsatzsteuervoranmeldungen, Mitwirkung beim Jahresabschluß), erfüllt mit dieser Tätigkeit die berufspraktische Voraussetzung für die Zulassung zur Steuerberaterprüfung.

StBerG § 36 Abs. 2 Nr. 1, § 6 Nrn. 3 und 4, § 33 Satz 2.

Vorinstanz: FG München

*****

BFH-Urteil vom 7.3.1996 (VII R 61, 62/95) BStBl. 1996 II S. 334

1. Ein gemäß § 107 a AO DDR 1970 wirksam zugelassener Helfer in Steuersachen ist mit dem Inkrafttreten der StBerO auch dann kraft Gesetzes als Steuerbevollmächtigter bestellt worden, wenn seine Zulassung rechtswidrig war.

2. Die Rücknahme der (vorläufigen) Bestellung als Steuerbevollmächtigter kann nicht ohne weiteres darauf gestützt werden, der Betroffene habe im Zeitpunkt seiner Zulassung (als Helfer in Steuersachen) die in den maßgeblichen Vorschriften nicht wörtlich aufgeführten Zulassungsvoraussetzungen (hier: Bürger der DDR zu sein und Erfahrungen auf dem Gebiet des Steuerrechts der DDR zu haben), gekannt oder kennen müssen.

StBerG §§ 40 a Abs. 1, 46 Abs. 1 Satz 2; StBerO §§ 19 Abs. 1 und 2, 70 Abs. 1; MdF-AnO vom 7. Februar 1990; AO DDR 1970 § 107 a.

Vorinstanz: Thüringer FG (EFG 1995, 764)

*****

BFH-Urteil vom 25.1.1996 (V R 42/95) BStBl. 1996 II S. 338

Eine Grundstückslieferung kann wirksam nur vor Ablauf der Festsetzungsfrist für den Besteuerungszeitraum, in dem sie ausgeführt worden ist, als steuerpflichtiger Umsatz behandelt werden.

UStG 1980 § 4 Nr. 9 Buchst. a, § 9 Abs. 1, § 15 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1.

Vorinstanz: FG Rheinland-Pfalz

*****

BFH-Urteil vom 7.3.1996 (V R 29/95) BStBl. 1996 II S. 341

Die entgeltliche Einräumung der Nutzung eines Schiffs, das für längere Zeit auf einem Liegeplatz befestigt ist, zur Unterbringung von Asylanten stellt eine Leistung im Zusammenhang mit einem Grundstück dar.

UStG 1980 § 3 a Abs. 2 Nr. 1.

Vorinstanz: FG Köln (EFG 1995, 734)

*****

BFH-Urteil vom 16.2.1996 (I R 183/94) BStBl. 1996 II S. 342

1. Die Einbringung einer Personengesellschaft in eine Kapitalgesellschaft i. S. von § 20 UmwStG 1977 setzt voraus, daß auch die bisher dem Sonderbetriebsvermögen eines Gesellschafters (Mitunternehmers) zuzurechnenden Wirtschaftsgüter zivilrechtlich auf die aufnehmende Gesellschaft übergehen.

2. Werden solche Wirtschaftsgüter bei der Einbringung vom Gesellschafter (Mitunternehmer) zurückbehalten und bleiben sie bei diesem im Rahmen einer Betriebsaufspaltung weiterhin Betriebsvermögen, so hat dieser Vorgang keine Gewinnauswirkung. Dem Gesellschafter bleibt nicht die Wahl, stattdessen die in den zurückbehaltenen Wirtschaftsgütern ruhenden stillen Reserven aufzudecken und zu versteuern.

UmwStG 1977 § 20; EStG § 4 Abs. 1 Satz 2, § 16, § 34 Abs. 1.

Vorinstanz: FG des Saarlandes (EFG 1993, 480)

*****

BFH-Urteil vom 28.2.1996 (II R 92/93) BStBl. 1996 II S. 348

Mögliche künftige Ansprüche des Arbeitgebers aus Rentenrückdeckungsversicherungen, bei denen alle Versicherungsleistungen aufschiebend bedingt sind, und ein Rückkauf ausgeschlossen ist, sind bei der Einheitsbewertung des Betriebsvermögens des Arbeitgebers dem Grunde nach nicht anzusetzen

BewG § 4, § 12 Abs. 4, § 95, § 109, § 110 Abs. 1 Nr. 6.

Vorinstanz: Schleswig-Holsteinisches FG

*****

BFH-Urteil vom 8.3.1995 (X R 74/94) BStBl. 1996 II S. 352

1. Die Erweiterung (Ausbau oder Aufstockung) an einer zu eigenen Wohnzwecken genutzten Wohnung ist nach § 10 e Abs. 2 EStG nur dann begünstigungsfähig, wenn durch die Baumaßnahme - auch - zusätzliche vollwertige Wohnräume geschaffen werden.

2. Vollwertige Wohnräume sind in sinngemäßer Anwendung der §§ 42 und 44 II. BVO nur solche Räume, die nach § 44 Abs. 1 Nr. 1 II. BVO voll auf die Wohnfläche anzurechnen sind.

EStG § 10 e Abs. 2; II. WoBauG § 17 Abs. 2.

Vorinstanz: Niedersächsisches FG (EFG 1994, 1091)

*****

BFH-Urteil vom 12.9.1995 (IX R 117/92) BStBl. 1996 II S. 355

Der Nutzungswert einer Ferienwohnung ist für die Zeit, in der sie dem Steuerpflichtigen zur Selbstnutzung zur Verfügung steht, nach § 21 a EStG zu ermitteln. Auch bei Einschaltung eines Vermittlers, der die Wohnung für den Steuerpflichtigen vermieten soll, steht sie diesem zur Selbstnutzung zur Verfügung, solange er in der Lage bleibt, die Zeiträume der Vermietung und der Selbstnutzung zu bestimmen.

EStG § 21 Abs. 2 Satz 1, § 21a.

Vorinstanz: Schleswig-Holsteinisches FG (EFG 1993, 157)

*****

BFH-Urteil vom 15.11.1995 (X R 59/95) BStBl. 1996 II S. 356

Aufwendungen für die Instandsetzung einer unentgeltlich erworbenen Wohnung sind - mangels Anschaffung oder Herstellung - weder im Rahmen der Grundförderung nach § 10 e Abs. 1 EStG noch als nachträgliche Anschaffungs- oder Herstellungskosten (§ 10 e Abs. 3 EStG) begünstigt.

EStG § 10e Abs. 1 bis 3.

Vorinstanz: FG Münster (EFG 1995, 566)

*****

BFH-Urteil vom 6.12.1995 (X R 116/91) BStBl. 1996 II S. 358

Nutzt der Erbe das im Wege der Gesamtrechtsnachfolge erworbene Einfamilienhaus von vornherein nicht zur Einkünfteerzielung, sondern läßt er es abbrechen und ein neues Einfamilienhaus für eigene Wohnzwecke errichten, kann er weder den Restwert des alten Hauses noch die Abbruchkosten als Vorkosten nach § 10 e Abs. 6 EStG abziehen.

EStG § 10e Abs. 6.

Vorinstanz: FG Berlin (EFG 1991, 610)

*****

BFH-Urteil vom 30.1.1996 (IX R 100/93) BStBl. 1996 II S. 359

Leben Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft zusammen in einer Eigentumswohnung, die einem von ihnen gehört, kann dieser seine Wohnung nicht steuerrechtlich wirksam zur Hälfte dem anderen vermieten.

EStG §§ 12, 21 Abs. 1.

Vorinstanz: FG Baden-Württemberg (EFG 1994, 192)

*****

BFH-Urteil vom 7.2.1996 (X R 12/93) BStBl. 1996 II S. 360

Der Anbau eines "Carports" und eines Abstellraumes ist nicht als Erweiterung der zu eigenen Wohnzwecken genutzten Wohnung nach § 10 e Abs. 2 EStG begünstigt (Fortführung des BFH-Urteils vom 8. März 1995 X R 74/94, BFHE 177, 399, BStBl II 1996, 352).

EStG § 10e Abs. 2; II. WoBauG § 17 Abs. 2.

Vorinstanz: Schleswig-Holsteinisches FG

*****

BFH-Urteil vom 14.2.1996 (X R 127/92) BStBl. 1996 II S. 362

Ist in dem vom Steuerpflichtigen gekauften Einfamilienhaus ein Schwimmbad eingebaut, gehören die Anschaffungskosten für das Gebäude auch insoweit zur Bemessungsgrundlage für den Abzugsbetrag nach § 10 e Abs. 1 EStG, als sie auf das Schwimmbad entfallen.

EStG § 10e.

Vorinstanz: FG Münster (EFG 1993, 303)

*****

BFH-Urteil vom 14.2.1996 (X R 61/93) BStBl. 1996 II S. 364

1. Die "Ausnutzung" eines Abzugsbetrags (§ 10 e Abs. 3 EStG) kommt auch in Betracht, wenn der Steuerpflichtige die Wohneigentumsförderung nach § 10 e EStG geltend gemacht hat, um den Kindergeldzuschlag gemäß § 11 a Abs. 1 BKGG zu erhalten.

2. Ein Abzugsbetrag (§ 10 e Abs. 3 EStG) ist auch insoweit nicht ausgenutzt, als sich im Abzugsjahr eine vom Steuerpflichtigen beantragte Ermäßigung nach § 34 f Abs. 2 EStG bei der Berechnung der festzusetzenden Steuer wegen der geringen Höhe der tariflichen Einkommensteuer nicht oder nur teilweise ausgewirkt hat (Bestätigung des BFH-Urteils vom 25. Januar 1995 X R 191/93, BFHE 177, 65, BStBl II 1995, 586). Hat der Steuerpflichtige einen Zuschlag zum Kindergeld nach § 11 a BKGG erhalten, ist der Nachholungsbetrag um den Betrag zu kürzen, welcher der durch den Kindergeldzuschlag ersetzten Minderung des Einkommens entspricht.

EStG § 10e Abs. 1 und 3, § 34f Abs. 2; BKGG § 11a.

Vorinstanz: Niedersächsisches FG (EFG 1993, 652)

*****

BFH-Urteil vom 7.12.1995 (IV R 112/92) BStBl. 1996 II S. 367

Erwirbt jemand ein Grundstück, das er noch am selben Tag den von einer Bauträgergesellschaft zu benennenden Personen zum Kauf anbietet, und erwerben die 12 von der Bauträgergesellschaft benannten Personen (Bauherren) das Grundstück später zu unterschiedlichen Bruchteilen, so handelt es sich um gewerblichen Grundstückshandel.

EStG § 15 Abs. 1 Nr. 1; GewStG § 2 Abs. 1; GewStDV § 1 Abs. 1.

Vorinstanz: Niedersächsisches FG

*****

BFH-Urteil vom 7.3.1996 (IV R 2/92) BStBl. 1996 II S. 369

1. Erwerben und veräußern mehrere Personen Grundbesitz teils in der Form von Bruchteilsgemeinschaften, teils in Form vermögensverwaltender Personengesellschaften, so können in die steuerrechtliche Gesamtbeurteilung der Tätigkeit der einzelnen Gemeinschaften oder Gesellschaften die Aktivitäten der jeweils anderen Gemeinschaften oder Gesellschaften jedenfalls dann miteinbezogen werden, wenn alle Gemeinschafter oder Gesellschafter identisch sind.

2. Bei Beantwortung der Frage, ob die "Drei-Objekt-Grenze" überschritten ist, sind die Veräußerungen von Anteilen an Grundstücksgesellschaften miteinzubeziehen.

EStG § 15 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2; GewStDV (a. F.) § 1 Abs. 1.

Vorinstanz: FG Münster

*****

BFH-Urteil vom 13.3.1996 (VI R 94/95) BStBl. 1996 II S. 375

Aufwendungen für die Beseitigung eines Unfallschadens an einem PKW sind keine Werbungskosten, wenn sich der Unfall auf einer Umwegfahrt der berufstätigen Mutter eines Kleinkindes zum Hort unmittelbar vor Arbeitsbeginn ereignet hat.

EStG § 9 Abs. 1, § 12 Nr. 1.

Vorinstanz: FG Berlin (EFG 1995, 663)

*****

BFH-Urteil vom 13.3.1996 (VI R 103/95) BStBl. 1996 II S. 375

Die Aufwendungen für die Miete der Wohnung am Beschäftigungsort können dann nicht als Werbungskosten des Steuerpflichtigen im Rahmen seiner zeitlich beschränkten doppelten Haushaltsführung abgezogen werden, wenn der Vater des Steuerpflichtigen der Mieter der Wohnung ist und die Miete auch bezahlt hat.

EStG § 2, § 9 Abs. 1 Satz 1 und 3 Nr. 5; LStR 1990 Abschn. 43 Abs. 5 Nr. 2 a.

Vorinstanz: Hessisches FG

*****

BFH-Urteil vom 6.3.1996 (II R 38/93) BStBl. 1996 II S. 377

1. Das Ziel, durch die Übertragung sämtlicher Anteile an einer nur Grundbesitz haltenden Personengesellschaft die Ausübung eines Vorkaufsrechts durch einen Dritten zu vermeiden, rechtfertigt es nicht, von der Erhebung von Grunderwerbsteuer gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 1 GrEStG i. V. m. § 42 Satz 1 AO 1977 abzusehen.

2. § 42 Satz 1 AO 1977 stellt weder darauf ab, ob die von dem Steuerpflichtigen gewählte Gestaltung (zivil-)rechtlich Bestand hat, noch berührt diese Vorschrift die (zivil-)rechtliche Wirksamkeit der Gestaltung. Die (zivil-)rechtliche Gestaltung bleibt mit ihren jeweiligen Folgen bestehen, auch wenn sie der im Steuergesetz vorgesehenen typischen Gestaltung nicht entspricht. § 42 Satz 1 AO 1977 schließt nur aus, daß der Steuerpflichtige sich für steuerrechtliche Zwecke auf die von ihm gewählte Gestaltung beruft.

3. Die Anwendung des Grunderwerbsteuergesetzes des Landes Bayern unterliegt weiterhin der Nachprüfung durch den BFH als Revisionsinstanz.

GrEStG (BY) § 1 Abs. 1 Nr. 1; GrEStG 1983 § 1 Abs. 1 Nr. 1; AO 1977 § 42 Satz 1; FGO § 118 Abs. 1 Satz 2, § 160 Abs. 2; AGFGO (BY) Art. 5.

Vorinstanz: FG Nürnberg

*****

BFH-Beschluß vom 23.4.1996 (II B 127/95) BStBl. 1996 II S. 379

Grunderwerbsteuerbefreiung nach § 15 Abs. 7 DB/EigenheimVO kann nur gewährt werden, wenn entweder am Gegenstand des Kaufvertrags selbständiges Gebäudeeigentum besteht oder im Vollzug des Vertrages entsteht.

DB/EigenheimVO § 15 Abs. 7; VerkaufsG § 4; ZGB § 295 Abs. 1 und 2, §§ 287, 288 Abs. 4, §§ 291, 292 Abs. 3, § 459.

Vorinstanz: FG Brandenburg

*****

BFH-Urteil vom 22.11.1995 (I R 2/95) BStBl. 1996 II S. 381

Die "Steuerbefreiung" nach § 9 DBStÄndG DDR ist gliederungsrechtlich wie ein Erlaß nach § 34 KStG und nicht wie eine Steuerermäßigung zu behandeln.

KStG § 34; EStG § 58; DBStÄndG DDR § 9.

Vorinstanz: FG Mecklenburg-Vorpommern (EFG 1995, 338)

*****

BFH-Urteil vom 6.12.1995 (I R 88/94) BStBl. 1996 II S. 383

1. Die Veranlassung durch das Gesellschaftsverhältnis kann auch darin begründet sein, daß das zwischen der Kapitalgesellschaft und ihrem Gesellschafter vereinbarte Rechtsgeschäft zwar von einem ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiter abgeschlossen worden wäre, daß es jedoch aus anderen Gründen des Fremdvergleichs als von Anfang an nicht ernstlich gewollt anzusehen ist.

2. Aus dem BFH-Urteil vom 13. Dezember 1989 I R 99/87 (BFHE 159, 338, BStBl II 1990, 454) kann nicht entnommen werden, daß der Gläubiger einer Kapitalgesellschaft ab einer bestimmten Höhe seiner Forderung als deren faktischer Gesellschafter angesehen werden kann.

3. Entspricht das Verhalten eines Gesellschafter-Geschäftsführers auf die Dauer von mehr als elf Jahren nicht dem, was ein fremder Geschäftsführer getan haben würde, so erlaubt dies die Schlußfolgerung, daß die getroffene Vereinbarung nicht ernstlich gemeint war.

KStG 1977 § 8 Abs. 3 Satz 2.

Vorinstanz: FG Köln

*****

BFH-Urteil vom 16.2.1996 (I R 68/95) BStBl. 1996 II S. 385

§ 33 Abs. 3 KStG a. F. erfaßt nicht solche Fälle, in denen das Verlustabzugsjahr und das Jahr, für das die Ausschüttungsbelastung herzustellen ist, auseinanderfallen.

KStG a. F. § 33 Abs. 3.

Vorinstanz:FG Düsseldorf

*****

BFH-Urteil vom 14.12.1995 (V R 13/95) bl) BStBl. 1996 II S. 386

Die Leistungen, die eine selbständige Chorsängerin an den Veranstalter eines Musicals ausführt, sind weder steuerfrei noch steuerbegünstigt.

UStG 1980 § 2, § 4 Nr. 20, § 12 Abs. 2 Nr. 7 Buchst. a.

Vorinstanz: FG Köln

*****

BFH-Urteil vom 18.4.1996 (V R 123/93) BStBl. 1996 II S. 387

Führt eine GbR sonstige Leistungen (ausschließlich) an ihre Gesellschafter aus, die in deren konkretem Einzelinteresse liegen und zahlen die Gesellschafter insoweit "zum Ausgleich der Verluste" bestimmte Beträge, kann Leistungsaustausch vorliegen. Es ist zur Annahme eines Leistungsaustausches nicht erforderlich, daß die monatlichen, als Einlagen bezeichneten Zahlungen (Gegenleistung) der Gesellschafter am Maßstab der Inanspruchnahme der Gesellschaftsleistung bemessen sind.

UStG 1980 § 1 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1.

Vorinstanz: FG Düsseldorf

*****

BFH-Urteil vom 22.11.1995 (I R 185/94) BStBl. 1996 II S. 390

Bei der Ermittlung der nach § 12 UmwStG 1977 (= § 10 Abs. 1 UmwStG 1994) anzurechnenden Körperschaftsteuer, die auf den Teilbeträgen des für Ausschüttungen verwendbaren Eigenkapitals der übertragenden Körperschaft i. S. von § 30 Abs. 1 Nr. 1 und 2 KStG lastet, sind positive Teilbeträge aus dem EK 56 mit negativen Teilbeträgen aus dem EK 50 zu verrechnen. Die auf dem Teilbetrag mit 56 v. H. lastende Körperschaftsteuer in Höhe von 56/44 ist hierbei um 50/50 aus dem negativen EK 50 zu kürzen.

UmwStG 1977 § 5 Abs. 3, § 12; KStG 1991 § 23 Abs. 1, § 30 Abs. 1 Nrn. 1 und 2 und 4, § 31 Abs. 2.

Vorinstanz: FG Baden-Württemberg (EFG 1995, 179)

*****

EuGH-Urteil vom 4.10.1995 (C 291/92) BStBl. 1996 II S. 392

1. Ein Steuerpflichtiger handelt beim Verkauf eines Gegenstands, von dem er einen Teil seiner privaten Nutzung vorbehalten hatte, hinsichtlich dieses Teils nicht als Steuerpflichtiger im Sinne von Artikel 2 Nr. 1 der Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage.

2. Verkauft ein Steuerpflichtiger einen Gegenstand, bei dessen Erwerb er sich dafür entschieden hatte, einen Teil davon nicht seinem Unternehmen zuzuordnen, so ist bei der Anwendung des Artikels 17 Absatz 2 der genannten Richtlinie nur der seinem Unternehmen zugeordnete Teil des Gegenstands zu berücksichtigen.

3. Die Berichtigung der Vorsteuerabzüge nach Artikel 20 Absatz 2 der genannten Richtlinie ist auf den dem Unternehmen zugeordneten Teil des Grundstücks zu beschränken.

*****

BFH-Urteil vom 6.3.1996 (II R 102/93) BStBl. 1996 II S. 396

1. Das frühere GrEStG BW ist seit Aufhebung des § 160 Abs. 2 FGO durch das FGO-ÄndG vom 21. Dezember 1992 (BGBl I 1992, 2109) ab 1. Januar 1993 kein revisibles Recht mehr, das der Überprüfung durch den BFH unterliegt.

2. Kann der BFH als Revisiongericht mangels Revisibilität eines landesrechtlichen Steuergesetzes dessen Auslegung durch das FG nicht überprüfen, so kann er auch nicht überprüfen, ob eine sachliche Härte i. S. des § 227 AO 1977 vorliegt.

FGO § 118 Abs. 1, § 160 Abs. 2 a. F.; AO 1977 § 227; GrEStG 1983 § 23 Abs. 2; GrEStG BW § 1 Abs. 1.

Vorinstanz: FG Baden-Württemberg

*****

BFH-Urteil vom 21.3.1996 (XI R 36/95) BStBl. 1996 II S. 399

Im Hinblick auf das EuGH-Urteil vom 5. Mai 1994 C-38/93 (EuGHE 1994, I-1679, BStBl II 1994, 548), demzufolge bei Geldspielgeräten der Teil der Spieleinsätze, der den an die Spieler ausgezahlten Gewinnen entspricht, nicht zur Bemessungsgrundlage gehört, kommt eine Änderung bereits bestandskräftiger Umsatzsteuer-Bescheide nicht in Betracht.

Die sog. Emmott'sche Fristenhemmung setzt voraus, daß die entsprechende Richtlinie nicht ordnungsgemäß in nationales Recht umgesetzt worden und die Geltendmachung des Anspruchs unzumutbar erschwert oder versperrt war.

AO 1977 § 125, § 172 Abs. 1 Nr. 2, § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2; UStG § 10 Abs. 1; EGV Art. 177.

 

   :