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BFH-Beschluß vom 29.11.1979 (V R 77/79) BStBl. 1980 II S. 102

Die nicht zugelassene Revision gegen ein Urteil, dem ein teilbarer, höher als mit zehntausend DM zu bewertender Streitgegenstand zugrunde liegt, ist im ganzen unzulässig, wenn der Revisionskläger bis zum Ablauf der Revisionsbegründungsfrist sein Rechtsmittel nur in bezug auf einzelne selbständige Beschwerdepunkte begründet und damit nur einen Streitwert bis zu zehntausend DM abdeckt.

FGO § 115 Abs. 1, § 120 Abs. 1 und Abs. 2; BFH-EntlastG Art. 1 Nr. 5.

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BFH-Urteil vom 6.12.1979 (V R 125/76) BStBl. 1980 II S. 103

Die für den Wert des Streitgegenstandes maßgebende Beschwer des Haftungsschuldners besteht bei nicht eingeschränkter Anfechtung eines gemäß § 116 AO a. F. erlassenen Haftungsbescheides auch dann in Höhe der festgesetzten Haftungssumme, wenn die Steuerschuld nach Erlaß des Haftungsbescheides durch Zahlungen des Steuerschuldners teilweise getilgt worden war, es sei denn, das Finanzamt hätte durch Bescheid an den Haftungsschuldner die teilweise eingetretene Tilgung der Steuerschuld ausdrücklich festgestellt.

AO a.F. § 116; FGO § 115 Abs. 1; FGO § 155 i.V.m. § 3 ZPO; BFH-EntlastG Art. 1 Nr. 5.

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BFH-Beschluß vom 24.10.1979 (I S 8/79) BStBl. 1980 II S. 104

Sind für ein Streitjahr wegen der gleichen Streitfragen Urteile des FG sowohl in der Einkommensteuersache als auch in der Gewerbesteuermeßbetragssache ergangen, ist aber nur in der Einkommensteuersache Revision eingelegt worden, so ist der unmittelbar beim BFH gestellte Antrag auf Aussetzung der Vollziehung des Gewerbesteuermeßbescheids wegen der Rechtskraft des finanzgerichtlichen Urteils in der Gewerbesteuermeßbetragssache nicht statthaft.

FGO § 110 Abs. 1 Satz 1; GewStG § 35b.

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BFH-Beschluß vom 24.10.1979 (VII R 95/78) BStBl. 1980 II S. 105

Zur rechtlichen Bedeutung von Beschlüssen, mit denen mehrere Verfahren zu "gemeinsamer Verhandlung" verbunden werden.

FGO § 73 Abs. 1, Satz 1; ZPO § 147.

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BFH-Urteil vom 8.8.1979 (I R 186/78) BStBl. 1980 II S. 106

Der Bau und der daran anschließende Verkauf von auch nur vier Eigentumswohnungen kann eine gewerbliche Betätigung sein. Auf die Gründe, die den Verkauf veranlaßt haben, kommt es dabei nicht an.

GewStG § 2 Abs. 1; GewStDV § 1 Abs. 1.

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BFH-Urteil vom 7.11.1979 (II R 107/75) BStBl. 1980 II S. 108

Bei der Verhältnisrechnung nach Art. 1 Nr. 1 GrESWG Bayern 1958 sind in entsprechender Anwendung des § 44 Abs. 3 der II. BVO von der gewerblichen Nutzfläche 10 v. H. abzuziehen, wenn die gewerblichen Räume von den Wohnungen derart getrennt sind, daß keine gemeinsam genutzten Grundflächen vorhanden sind. Dies gilt vor allem dann, wenn die gewerblichen Räume sich über zwei Stockwerke erstrecken und die Verbindungstreppe nur diesen Räumen zugeordnet ist.

GrESWG Bayern 1958 Art. 1 Nr. 1; II. BVO § 44 Abs. 3.

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BFH-Urteil vom 21.11.1979 (II R 79/77) BStBl. 1980 II S. 109

Der Erwerb eines Grundstückes mit Einfamilienhaus ist nicht gemäß § 1 Nr. 3 Buchst. a des bremischen GrESWG als erster Erwerb steuerfrei, wenn ihm ein Erwerbsvorgang vorausgegangen war, der nur zum Übergang des Besitzes an dem Grundstück mit fertiggestelltem Haus und nicht zum Eigentumsübergang geführt hatte, aber nicht innerhalb der Frist des § 17 Abs. 1 Nr. 1 GrEStG "aufgehoben" worden war (Anschluß an das Urteil vom 2. Oktober 1974 II R 69/73, BFHE 113, 575, BStBl II 1975, 151).

Bremisches GrESWG 1961 § 1 Nr. 3 Buchst. a; GrEStG 1940 § 17 Abs. 1 Nr. 1.

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BFH-Beschluß vom 25.10.1979 (V B 5/79) BStBl. 1980 II S. 110

Die Vorschrift des § 1 Abs. 2 Nr. 2 der 2. UStDV i. d. F. der Verordnung vom 17. April 1972 (BGBl I 1972, 611) ist als kombinierte Regelung des Ausfuhrnachweises und des buchmäßigen Nachweises für den sog. Export über den Ladentisch von der Ermächtigung des § 6 Abs. 2 UStG 1967/1973 gedeckt.

UStG 1967/1973 § 6 Abs. 2; 2. UStDV § 1 Abs. 2 Nr. 2.

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BFH-Urteil vom 25.9.1979 (VIII R 34/78) BStBl. 1980 II S. 114

Der Verzicht des Inhabers eines eingetragenen Warenzeichens auf bestehende oder vermeintliche Abwehransprüche ist eine sonstige Leistung i. S. von § 22 Nr. 3 EStG.

EStG § 22 Nr. 3.

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BFH-Urteil vom 9.10.1979 (VIII R 67/77) BStBl. 1980 II S. 116

Abwertungsverluste von verzinslichen Forderungen in ausländischer Währung sowie Bankspesen, die im Zusammenhang mit dem Ankauf, Verkauf und der Auslosung von festverzinslichen Wertpapieren entstehen, sind keine Werbungskosten und können darum bei der Einkunftsart des § 20 EStG nicht abgesetzt werden.

EStG § 9 Abs. 1 Satz 1 und 3 Nr. 7, § 20 Abs. 1 Nr. 4.

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BFH-Urteil vom 8.11.1979 (IV R 66/77) BStBl. 1980 II S. 117

1. Entstehen einem Steuerpflichtigen Kosten durch die Beschäftigung einer Hausangestellten, die sowohl im Betrieb als auch im Haushalt des Steuerpflichtigen tätig ist, so kommt ein Abzug dieser Kosten als Betriebsausgaben nur insoweit in Betracht, als sie auf die Tätigkeit im Betrieb entfallen. Der Abzug setzt voraus, daß sich die Kosten nach objektiven und leicht nachprüfbaren Merkmalen auf die Tätigkeit im Betrieb und im Haushalt aufteilen lassen.

2. Für den auf den Haushalt entfallenden Teil der Tätigkeit ist unter den Voraussetzungen des § 53a EStG i. d. F. des Steueränderungsgesetzes 1979 der Freibetrag für eine "Haushaltshilfe" zu gewähren.

EStG § 4 Abs. 4, § 12 Nr. 1 Satz 1; EStG i.d.F. des StÄndG 1979 (BGBl I, 1849, BStBl I 1978, 479) § 53a.

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BFH-Urteil vom 5.12.1979 (I R 184/76) BStBl. 1980 II S. 119

Die Zugehörigkeit der von einem Kommanditisten gehaltenen Geschäftsanteile an der Komplementär-GmbH zu seinem Sonderbetriebsvermögen bewirkt, daß die Gewinnausschüttungen der GmbH an ihn als Sonderbetriebseinnahmen bei der Ermittlung seiner gewerblichen Einkünfte zu erfassen sind und den Gesamtgewinn der Kommanditgesellschaft erhöhen (Anschluß an BFH-Urteil vom 15. Oktober 1975 I R 16/73, BFHE 117, 164, BStBl II 1976, 188).

EStG 1969 § 4 Abs. 1, § 5 Abs. 1, § 15 Nr. 2, § 16 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 2; AO § 215 Abs. 2 Nr. 2.

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BFH-Urteil vom 4.12.1979 (VIII R 191/77) BStBl. 1980 II S. 121

Zinsen aus einem Postsparguthaben, das bei einem Postamt in Berlin (West) eingezahlt worden ist, sind keine Einkünfte aus Berlin (West) im Sinne des § 23 Nr. 5a bb BerlinFG.

EStG § 20 Abs. 1 Nr. 4; BerlinFG §§ 21, 23 Nr. 5a bb.

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BFH-Urteil vom 20.11.1979 (VI R 112/79) BStBl. 1980 II S. 122

Die Verwaltungsanweisung in Abschn. 15 LStR 1972, die Gewährung der steuerfreien Annehmlichkeit von 1,50 DM je arbeitstäglicher Mahlzeit eines Arbeitnehmers davon abhängig zu machen, daß für die Bemessung des geldwerten Vorteils der Mahlzeit ihr ortsüblicher Mittelpreis, nicht aber ihr Wert nach der wesentlich günstigeren Sachbezugsverordnung angesetzt wurde, widersprach nicht der seinerzeit geltenden Rechtslage.

EStG 1971 § 8 Abs. 2; EStG 1977 § 8 Abs. 2; LStDV 1971 § 3 Abs. 2; LStR 1972 Abschn. 15; LStR 1978 Abschn. 19.

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BFH-Urteil vom 12.12.1979 (VI R 64/78) BStBl. 1980 II S. 124

Wird ein Offizier von seinem Dienstherrn im Rahmen des fortbestehenden Dienstverhältnisses unter Fortzahlung seiner Bezüge zu einem Studium an einer Hochschule der Bundeswehr abkommandiert, so sind die Aufwendungen für die Fahrten zwischen Wohnung und Hochschule gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 4 EStG als Werbungskosten abziehbar.

EStG 1975 § 9 Abs. 1 Nr. 4.

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BFH-Urteil vom 4.7.1979 (II R 74/77) BStBl. 1980 II S. 126

Wer Haftungsschuldner kraft Tatbestandsverwirklichung ist, trägt grundsätzlich das Risiko, daß die Steuerforderung bei dem Steuerschuldner nicht beigetrieben werden kann (Eingrenzung zum Urteil vom 28. Februar 1973 II R 57/71, BFHE 109, 164, BStBl II 1973, 573).

KVStG 1959 § 2 Abs. 1, § 10 Abs. 2 Nr. 1.

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BFH-Urteil vom 11.10.1979 (IV R 83/76) BStBl. 1980 II S. 127

Bei der Bemessung der Lohnsumme (§ 24 GewStG) ist die gemäß § 42 a Abs. 2 Nr. 3 EStG 1971 nach Pauschsteuersätzen bemessene und vom Arbeitgeber übernommene Lohnsteuer und Lohnkirchensteuer nicht als eine an die Arbeitnehmer gezahlte "Vergütung" anzusehen.

GewStG i.d.F. vor Inkrafttreten des StÄndG 1979 vom 30. November 1978 (BGBl I, 1849, BStBl I 1978, 479) § 24; EStG 1971 § 42a Abs. 2 Nr. 3.

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BFH-Urteil vom 25.10.1979 (II R 35/75) BStBl. 1980 II S. 129

§ 34 Abs. 2 Nr. 1 GrEStG Baden-Württemberg (= § 17 Abs. 2 Nr. 1 GrEStG 1940) setzt nicht voraus, daß der vorangegangene der Grunderwerbsteuer unterliegende Erwerbsvorgang aufgehoben wird, sondern findet auch im Falle des Rückkaufs innerhalb der Zweijahresfrist Anwendung (Anschluß an Urteil vom 6.12.1978 II R 81/73, BFHE 127, 65, BStBl II 1979, 249).

GrEStG Baden-Württemberg § 34 Abs. 2 Nr. 1; GrEStG 1940 § 17 Abs. 2 Nr. 1.

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BFH-Urteil vom 25.10.1979 (II R 102/77) BStBl. 1980 II S. 130

Die Grunderwerbsteuerbefreiung des § 9 GrEStG Hessen (= § 9 GrEStG 1940) steht demjenigen nicht zu, der im Zwangsversteigerungsverfahren nicht Beteiligter kraft eines Anspruchs mit Recht auf Befriedigung aus dem Grundstück (§ 9 ZVG) sein kann. Der Umstand, daß die Einigung über die Bestellung eines Grundpfandrechts für den Eigentümer und den Rechtserwerber nach § 873 Abs. 2 BGB bindend geworden und gemäß § 878 BGB die Erklärung des Eigentümers durch spätere Verfügungsbeschränkung nicht unwirksam wird, rechtfertigt nicht die Gleichstellung des Rechtserwerbers mit einem Grundpfandgläubiger.

GrEStG Hessen § 9; GrEStG 1940 § 9; ZVG §§ 9, 37, 48, 66; BGB §§ 873, 878.

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BFH-Urteil vom 14.11.1979 (II R 145/75) BStBl. 1980 II S. 131

Der Antrag gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 10 des Baden-Württembergischen GrEStG 1970 kann zurückgenommen werden. Zur Frist, innerhalb derer diese Rücknahme des Antrages möglich ist.

Baden-Württembergisches GrEStG 1970 § 6 Abs. 1 Nr. 10.

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BFH-Urteil vom 21.11.1979 (II R 146/76) BStBl. 1980 II S. 132

Ein Zwischenerwerb von Straßengelände kann nach § 1 Nr. 1 Buchst. a GrESWG Bremen i. d. F. vom 19. Dezember 1961 steuerfrei sein, wenn er in einem engen zeitlichen und sachlichen Zusammenhang mit einem nach dieser Vorschrift begünstigten Grundstückserwerb steht. Der enge sachliche Zusammenhang setzt u. a. voraus, daß das Straßengelände für die innere oder äußere Erschließung des bebauten Grundstücks erforderlich ist.

GrESWG Bremen i.d.F. vom 19. Dezember 1961 § 1 Nr. 1 Buchst. a, § 4 Abs. 2 Buchst. b.

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BFH-Urteil vom 5.12.1979 (II R 103/76) BStBl. 1980 II S. 135

1. Die Bestellung eines Erbbaurechts an einem Erbbaugrundstück (Untererbbaurecht) unterliegt der Grunderwerbsteuer.

2. Die als Gegenleistung zu bewertende Erbbauzinsverpflichtung ist mit ihrem Kapitalwert ohne die sich aus § 16 Abs. 2, § 9 Abs. 1 BewG 1965 ergebende Beschränkung auf den gemeinen Wert des (Erbbau-) Grundstücks anzusetzen.

GrEStG Niedersachsen 1970 § 1 Abs. 1 Nr. 1, § 2 Abs. 2 Nr. 1, § 10 Abs. 1, § 11 Abs. 2 Nr. 2 Sätze 2 und 3; BewG 1965 § 16 Abs. 2, § 9 Abs. 1.

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BFH-Urteil vom 5.12.1979 (II R 122/76) BStBl. 1980 II S. 136

Wird durch Vertrag die teilweise Aufhebung eines Erbbaurechts vereinbart, so unterliegt der Rechtsvorgang der Grunderwerbsteuer (Bestätigung des BFH-Urteils vom 31. März 1976 II R 93/75, BFHE 118, 480, BStBl II 1976, 470).

GewStG § 1 Abs. 1 Nr. 2 und Nr. 3, § 2 Abs. 2 Nr. 1; ErbbauVO §§ 1, 11, 14.

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BFH-Urteil vom 30.11.1979 (VI R 83/77) BStBl. 1980 II S. 138

Zinsen für einen Kredit zur Anschaffung eines privaten PKW können ab dem Veranlagungszeitraum 1974 auch insoweit steuerlich nicht berücksichtigt werden, als sie anteilig auf Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte entfallen.

EStG 1974 § 9 Abs. 1 Nr. 1, 4 und 6, § 4 Abs. 5 Satz 3.

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BFH-Urteil vom 30.11.1979 (VI R 129/78) BStBl. 1980 II S. 141

Zinsen für einen Kredit zur Anschaffung eines privaten Pkw können ab dem Veranlagungszeitraum 1974 auch insoweit steuerlich nicht berücksichtigt werden, als der Arbeitnehmer Fahrkosten auf Dienstreisen mit den Pauschbeträgen der Lohnsteuer-Richtlinien geltend macht (Ergänzung des BFH-Urteils vom 30. November 1979 VI R 83/77).

EStG 1974 § 9 Abs. 1 Nr. 1, 4 und 6; LStR 1972 Abschn. 21 Abs. 7 Satz 2 i.V.m. Abs. 12 Satz 3.

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BFH-Urteil vom 24.10.1979 (VIII R 220/78) BStBl. 1980 II S. 143

Zur Erweiterung der Betriebsprüfung wegen der Erwartung nicht unerheblicher Steuernachforderungen oder nicht unerheblicher Steuererstattungen auf Grund neuer Tatsachen genügt es, daß die Feststellung neuer Tatsachen durch die Betriebsprüfung möglich erscheint.

AO § 222 Abs. 1 Nr. 1, 2; BpO(St) § 4.

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BFH-Urteil vom 8.11.1979 (IV R 145/77) BStBl. 1980 II S. 146

Die zur Entwicklung von Patenten gemachten Aufwendungen (wie z.B. Rechtssicherungskosten, Büro- und andere Unkosten) dürfen nicht aktiviert werden (§ 5 Abs. 2 EStG). Dies gilt auch für Steuerpflichtige, die ihren Gewinn nach § 4 Abs. 1 oder § 4 Abs. 3 EStG ermitteln.

EStG ab 1969 § 5 Abs. 2, § 4 Abs. 1 und 3, § 7.

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BFH-Urteil vom 8.11.1979 (IV R 42/78) BStBl. 1980 II S. 147

Erwirbt ein Steuerpflichtiger im Ausland (Südamerika) eine größere Grundfläche, die bisher ohne Bearbeitung landwirtschaftlich genutzt wurde (Naturschafweide), um darauf eine Rinderfarm mit intensiverer Bewirtschaftung (Mastviehzucht) errichten zu lassen, so können die dafür notwendigen, im Verhältnis zum Kaufpreis hohen erstmaligen Bearbeitungskosten als Herstellungskosten der zur intensiveren Nutzung erforderlichen landwirtschaftlichen Fläche aktivierungspflichtig sein.

EStG §§ 13, 6 Abs. 1 Nr. 1 und 2, 4 Abs. 4.

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BFH-Urteil vom 15.11.1979 (IV R 49/76) BStBl. 1980 II S. 150

Der außerordentliche Ertrag aus der Auflösung einer Rückstellung für eine Rentenverpflichtung, die durch den Tod des Verpflichteten, des Teilhabers einer freiberuflichen Praxis, erloschen ist, gehört zum laufenden Gewinn und nicht zum steuerbegünstigten Veräußerungsgewinn aus der notwendig gewordenen Veräußerung des Praxisanteils des Verstorbenen durch dessen Witwe, auch wenn das Erlöschen der Rentenverpflichtung einerseits und die Veräußerung des Praxisanteils andererseits in einem nahezu zeitlichen Zusammenhang stehen.

EStG §§ 4, 5 und 16.

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BFH-Urteil vom 22.11.1979 (IV R 88/76) BStBl. 1980 II S. 152

Die Tätigkeit einer "Reisejournalistin" ist jedenfalls nicht deshalb als Liebhaberei anzusehen, weil sie in vier aufeinanderfolgenden Jahren nur Verluste erzielt hat.

EStG § 18 Abs. 1 Nr. 1.

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BFH-Urteil vom 16.8.1979 (IV R 41/79) BStBl. 1980 II S. 154

Ist die Einspruchsentscheidung einem Steuerberater als Prozeßbevollmächtigtem nach § 5 Abs. 2 VwZG durch die Behörde gegen Empfangsbekenntnis zugestellt worden und hat es dieser versäumt, bei Unterzeichnung des Empfangsbekenntnisses den Zustellungstag auf dem Schriftstück oder sonst in den Handakten zu vermerken, so war er auch dann nicht ohne Verschulden verhindert, die Klagefrist einzuhalten, wenn aus den Anlagen der Einspruchsentscheidung (vordatierte Abrechnungsbescheide) auf einen nach dem Zustellungstag liegenden Tag der Einspruchsentscheidung und der Aufgabe zur Post geschlossen werden konnte.

FGO § 56; VwZG § 5 Abs. 2.

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BFH-Beschluß vom 26.11.1979 (GrS 2/79) BStBl. 1980 II S. 156

Der Große Senat hält daran fest, daß ein Senat auch in einer Beschlußsache, in welcher über eine Beschwerde zu entscheiden ist, den Großen Senat nur in der Besetzung mit fünf Richtern anrufen kann (vgl. BFH-Beschlüsse vom 10. März 1969 GrS 4/68, BFHE 95, 366, BStBl II 1969, 435; vom 28. November 1977 GrS 4/77, BFHE 124, 130, BStBl II 1978, 229).

FGO § 10 Abs. 3, § 11 Abs. 3 und 4.

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BFH-Beschluß vom 22.1.1980 (VII R 97/76) BStBl. 1980 II S. 158

Ein Richter des BFH ist im Verfahren über die Revision gegen das Urteil eines FG von der Ausübung seines Richteramts auch dann nicht nach § 51 Abs. 1 Satz 1 FGO i. V. m. § 41 Nr. 6 ZPO ausgeschlossen, wenn er als früherer Richter des FG bei der auf Art. 177 Abs. 2 EWGV beruhenden Einholung einer Vorabentscheidung des EGH beteiligt war, auf die das FG dann ohne seine weitere Mitwirkung das Urteil gestützt hat. Ein Grund, ihn im Revisionsverfahren nach § 51 Abs. 1 Satz 1 FGO i. V. m. § 42 Abs. 1 und 2 ZPO wegen Besorgnis der Befangenheit abzulehnen, besteht auch dann nicht, wenn er als Berichterstatter des FG einen bestimmenden Einfluß auf die der Auffassung eines Beteiligten widersprechende Formulierung der im Vorlagebeschluß dem EGH gestellten Fragen hatte.

FGO § 51 Abs. 1 Satz 1; ZPO § 41 Nr. 6, § 42 Abs. 1 und 2.

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BFH-Urteil vom 17.10.1979 (I R 31/76) BStBl. 1980 II S. 160

Die Werte sog. Sonderbetriebsmittel, die einem Gewerbetreibenden aufgrund eines Vertrags besonderer Art oder aufgrund eines einem Leihverhältnis nahekommenden Rechtsverhältnisses von einem Auftraggeber unentgeltlich zur Nutzung überlassen worden sind, sind dem Gewerbekapital des Nutzenden nicht hinzuzurechnen.

GewStG § 12 Abs. 2 Nr. 2.

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BFH-Urteil vom 28.11.1979 (I R 141/75) BStBl. 1980 II S. 162

Der I. Senat des Bundesfinanzhofs hält an seiner in dem Urteil vom 18. Oktober 1972 I R 184/70 (BFHE 107, 142, BStBl II 1973, 27) zur Betriebsaufspaltung geäußerten Auffassung, daß für die Beherrschung der Betriebs-GmbH durch die Gesellschafter der Besitzgesellschaft in der Regel eine 75 %ige Beteiligung an der GmbH erforderlich sei, nicht mehr fest (Anschluß an Urteil des Bundesfinanzhofs vom 15. Mai 1975 IV R 89/73, BFHE 116, 277, BStBl II 1975, 781).

GewStG § 2 Abs. 1; GewStDV § 1.

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BFH-Urteil vom 12.12.1979 (II R 15/76) BStBl. 1980 II S. 162

Hat jemand unter Vereinbarung eines Wiederkaufsrechtes für den Fall der Weiterveräußerung ein Grundstück erworben und verkauft er das Grundstück unter Verzicht des Wiederkaufsberechtigten auf die Ausübung des Wiederkaufsrechtes gegen Zahlung einer Entschädigung an den Wiederkaufsberechtigten in Höhe des gegenüber dem seinerzeit vereinbarten Wiederkaufspreis erzielten Mehrerlöses, so liegt hierin keine zusätzliche Gegenleistung für den seinerzeitigen Erwerb des Grundstückes durch den Wiederkaufsverpflichteten.

GrEStG 1940 § 1 Abs. 1 Nr. 6, 7, Abs. 2, § 11 Abs. 2 Nr. 1, § 15 Nr. 1.

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BFH-Urteil vom 19.12.1979 (II R 104/76) BStBl. 1980 II S. 163

Ist ein unbebautes Grundstück, das im Bereich eines verbindlichen Bebauungsplanes belegen ist, im Zeitpunkt des Erwerbes mangels Erschließung und infolge noch fehlender Umlegung nicht bebaubar, so ist die Bekanntmachung eines Umlegungsbeschlusses (vgl. § 50 BBauG) kein der Bebauung entgegenstehendes Hindernis im Sinne des § 4 Abs. 10 Satz 1 (seit 1970: Abs. 11 Satz 1) GrEStG Hessen.

GrEStG Hessen § 4 Abs. 10 Satz 1 (seit 1970: Abs. 11 Satz 1).

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BFH-Urteil vom 16.10.1979 (VII R 53/77) BStBl. 1980 II S. 165

1. Ändert das FA während des Einspruchsverfahrens den angefochtenen Bescheid zugunsten des Steuerpflichtigen, ohne damit dessen sachlichem Begehren voll zu entsprechen, so wird der Änderungsbescheid ohne erneute Einlegung eines Rechtsbehelfs auch ohne Antrag Gegenstand des Einspruchsverfahrens (Anschluß an BFH-Urteil vom 19. Januar 1977 I R 89/74, BFHE 121, 421).

2. ...

AO §§ 229, 248 Abs. 2 Satz 2.

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BFH-Urteil vom 12.10.1979 (III R 24/79) BStBl. 1980 II S. 166

Für ein erwerbsunfähiges Kind, das mit seinen Eltern zusammen zur Vermögensteuer veranlagt wird, ist unter den weiteren Voraussetzungen des § 6 Abs. 4 VStG ein Freibetrag in Höhe von 50.000 DM zu gewähren, wenn das Gesamtvermögen des Kindes 150.000 DM nicht übersteigt.

VStG 1974 § 6 Abs. 4.

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BFH-Urteil vom 22.6.1979 (III R 17/77) BStBl. 1980 II S. 175

Eine Mehrheit von Räumen kann nur dann als Wohnung angesehen werden, wenn sich ihre Zusammenfassung zu einer Wohnung zumindest aus der Lage der Räume zueinander, aus ihrer Zweckbestimmung und der dieser Zweckbestimmung entsprechenden tatsächlichen Nutzung ergibt.

BewG 1965 § 75 Abs. 5 und 6.

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BFH-Urteil vom 26.7.1979 (IV R 170/74) BStBl. 1980 II S. 176

1. Werden in einem Betrieb genormte Stahlregalteile angeschafft und zu Regalen und anderen Vorrichtungen zusammengesetzt, die nach ihrer betrieblichen Zweckbestimmung in der Regel auf Dauer so genutzt werden sollen, wie sie zusammengesetzt wurden, so sind auch nach der vor dem 1. Januar 1977 geltenden Fassung des § 6 Abs. 2 EStG die einzelnen zum Bilanzstichtag aufgestellten Stahlregale und nicht die genormten Stahlregalteile als einheitliches Ganzes die einer selbständigen Bewertung und Nutzung fähigen Wirtschaftsgüter.

2. Die Nutzung eines zum Betriebsvermögen gehörigen Flugzeugs für private Flüge stellt eine mit dem Teilwert zu bewertende Privatentnahme im Sinne des § 6 Abs. 1 Nr. 4 EStG dar, die ohne Rücksicht auf die Auslastung des Flugzeugs durch Aufteilung der jährlichen Gesamtaufwendungen für das Flugzeug - einschließlich sämtlicher fixen Kosten - in einen betrieblichen und einen privaten Anteil zu berechnen ist; Teilungsmaßstab sind die betrieblich und privat zurückgelegten Flugminuten.

EStG in der vor dem 1. Januar 1977 geltenden Fassung, § 6 Abs. 1 und Nr. 4 und Abs. 2.

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BFH-Urteil vom 7.8.1979 (VIII R 153/77) BStBl. 1980 II S. 181

1. Überläßt eine Mutter ihrem Sohn das zur Ausübung eines Gewerbebetriebes notwendige Grundstück - bei in Aussicht genommener späterer Übereignung - lediglich zur Nutzung - bei gleichzeitiger Übereignung der dem Betrieb dienenden Einrichtungsgegenstände -, so erwirbt der Sohn auch dann kein wirtschaftliches Eigentum an dem Grundstück, wenn er sämtliche Grundstückslasten und Gebäudeinstandsetzungskosten trägt.

Das Grundstück bleibt, sofern es die wesentliche Grundlage des Betriebes bildet, nach den Grundsätzen über die Fortführung eines Betriebes im Wege der Verpachtung (Urteil des Großen Senats des BFH vom 13. November 1963 GrS 1/63 S, BFHE 78, 315, BStBl III 1964, 124) Betriebsvermögen der Mutter.

2. Nach der Betriebsübertragung von der Mutter auf den Sohn durch die spätere Übereignung des Grundstücks hat der Sohn dieses mit dem Buchwert fortzuführen.

EStG §§ 6, 7 Abs. 4, 16; EStDV § 7 Abs. 1.

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BFH-Urteil vom 9.10.1979 (VIII R 103/76) BStBl. 1980 II S. 184

Der Ersterwerber eines Einfamilienhauses kann im Jahr der Anschaffung als erhöhte Absetzungen i. S. des § 7b Abs. 3 EStG 5 v. H. der Anschaffungskosten geltend machen; auf diesen Betrag muß er sich die vom Bauherrn für dasselbe Jahr in Anspruch genommenen und von den Herstellungskosten berechneten erhöhten Absetzungen anrechnen lassen.

EStG § 7b Abs. 3.

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BFH-Urteil vom 24.10.1979 (VIII R 49/77) BStBl. 1980 II S. 186

Hat ein Versicherungsvertreter im Rahmen der Beendigung seines Vertragsverhältnisses wegen der von der Versicherungsgesellschaft erhobenen Ansprüche eine Rückstellung für ungewisse Verbindlichkeiten gebildet und fällt der Grund für die Bildung dieser Rückstellung später auf Grund eines Vergleichs ganz oder teilweise weg, führt dies zu einem nachträglichen Gewinn aus der ehemaligen Tätigkeit.

EStG §§ 4, 15.

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BFH-Urteil vom 24.10.1979 (VIII R 92/77) BStBl. 1980 II S. 187

Abstandszahlungen, die geleistet werden, um Räume zu anderen als Wohnzwecken vermieten zu dürfen, sind sofort abziehbare Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung (im Anschluß an das BFH-Urteil vom 17. Januar 1978 VIII R 97/75, BFHE 124, 445, BStBl II 1978, 337).

EStG §§ 9, 21.

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BFH-Urteil vom 13.11.1979 (VIII R 193/77) BStBl. 1980 II S. 188

1. Schlägt ein Ehegatte die Erbschaft nach dem verstorbenen anderen Ehegatten aus, so ist zur Zusammenveranlagung im Todesjahr die Zustimmung des Erben erforderlich.

2. Verluste des einen Ehegatten in den Vorjahren können in den Folgejahren nicht zum Abzug zugelassen werden, soweit im Fall der Zusammenveranlagung der Eheleute ein Ausgleich oder Abzug der Verluste möglich war.

EStG § 10d, § 26 Abs. 1 Satz 2, Abs. 3, § 26b.

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BFH-Urteil vom 13.2.1980 (I R 181/76) BStBl. 1980 II S. 190

Hat ein im inländischen Seeschiffsregister eingetragenes und im internationalen Verkehr eingesetztes Handelsschiff während des Jahres 1974 die Flagge der Bundesrepublik Deutschland nur während der Zeit vom 1. November bis 31. Dezember 1974 geführt, ist auf die während dieses Zeitraums anfallenden ausländischen Einkünfte aus dem Betrieb des Handelsschiffes die Tarifvergünstigung des § 34c Abs. 4 Satz 1 EStG 1974 zu gewähren.

EStG 1974 § 34c Abs. 4.

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BFH-Beschluß vom 14.11.1979 (VII E 2/78) BStBl. 1980 II S. 192

Ist der vom Vormundschaftsgericht nach § 1910 Abs. 2 BGB im Verfahren vor dem FG bestellte Pfleger des Revisionsklägers In der Revisionsinstanz nicht mehr tätig gewesen, so kann der Revisionskläger gegen den Kostenansatz aufgrund der Kostenentscheidung im Revisionsverfahren persönlich Erinnerung einlegen.

FGO § 58; ZPO § 53; GKG § 5 Abs. 1; BGB § 1910 Abs. 2.

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BFH-Urteil vom 13.11.1979 (VIII R 175/77) BStBl. 1980 II S. 193

Eine dem Steuerpflichtigen bekanntgegebene Verfügung über die Nichtveranlagung zur Einkommensteuer stellt auch dann keinen Freistellungsbescheid dar, wenn sie nach sachlicher Prüfung der Einkommensteuererklärung ergangen ist, äußerlich einem Steuerbescheid gleicht und im Abrechnungsteil eine Steuerschuld von null DM ausweist.

AO § 93 Abs. 1; EStG § 46 Abs. 2 Nr. 4.

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BFH-Beschluß vom 11.12.1979 (VII B 48/76) BStBl. 1980 II S. 199

Hat das FG dem vollmachtlosen Vertreter die Kosten auferlegt und richtet sich dessen Beschwerde nur gegen die Kostenentscheidung, so ist die Beschwerde nach Art. 1 Nr. 4 BFH-EntlastG nicht gegeben.

BFH-EntlastG Art. 1 Nr. 4.

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BFH-Urteil vom 4.12.1979 (VIII R 23/78) BStBl. 1980 II S. 199

§ 7b Abs. 6 Satz 1 EStG 1974 läßt die erhöhten AfA nur für ein einziges, nicht auswechselbares Objekt zu.

EStG 1974 § 7b Abs. 6.

 

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