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BFH-Urteil vom 4.12.1979 (VIII R 96/76) BStBl. 1980 II S. 201

1. Im Anwendungsbereich des § 7 b EStG 1975 kann ein Steuerpflichtiger die erhöhten Absetzungen nur einmal für ein einziges Objekt in Anspruch nehmen (BFH-Urteil vom 4. Dezember 1979 VIII R 23/78).

2. Objekt in diesem Sinne ist auch der Anteil an einem Einfamilienhaus, Zweifamilienhaus oder an einer Eigentumswohnung.

EStG 1975 § 7b Abs. 7.

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BFH-Urteil vom 4.12.1979 (VIII R 233/77) BStBl. 1980 II S. 202

Ehegatten können nach § 7 b Abs. 6 Satz 2 EStG 1974 die Vergünstigung des § 7 b EStG für zwei Objekte nur in Anspruch nehmen, solange die Ehe besteht.

EStG 1974 § 7b Abs. 6 Satz 2.

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BFH-Urteil vom 4.12.1979 (VIII R 188/78) BStBl. 1980 II S. 203

Ausbau i. S. von § 7b Abs. 2 und Abs. 6 Satz 1 und 2 EStG 1965/1974 ist eine Baumaßnahme i. S. von § 17 des II. WoBauG, die in einem von der Errichtung des Gebäudes getrennten und hinsichtlich ihres Beginns wie ihrer Fertigstellung abgrenzbaren Bauabschnitt vorgenommen wird.

EStG § 7b Abs. 2.

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BFH-Urteil vom 11.1.1980 (VI R 165/77) BStBl. 1980 II S. 205

1. Abfindungen i.S. des § 3 Nr. 9 EStG 1975 können auch dann vorliegen, wenn der Arbeitgeber dem früheren Arbeitnehmer für die Zeit nach Auflösung des Dienstverhältnisses Beträge zahlt, auf die dieser bei Fortbestand des Dienstverhältnisses einen Anspruch gehabt hätte, der aber durch die Auflösung zivilrechtlich weggefallen ist.

2. Auch wenn laufende (wiederkehrende) Beträge gezahlt werden, können "Abfindungen" vorliegen.

EStG 1975 § 3 Nr. 9.

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BFH-Urteil vom 21.11.1979 (II R 69/76) BStBl. 1980 II S. 207

Die Verjährung eines Erbschaftsteueranspruchs wurde nach § 147 Abs. 1 AO a. F. (d. h. in der bis zum 31. Dezember 1965 geltenden Fassung) dem Erben gegenüber auch durch einen an den Testamentsvollstrecker gerichteten Steuerbescheid unterbrochen, dessen Bekanntmachung nach dem BFH-Urteil vom 20. Oktober 1970 II 167/64 (BFHE 100, 56, BStBl II 1970, 826) unwirksam war.

AO § 147 Abs. 1.

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BFH-Urteil vom 5.12.1979 (II R 56/76) BStBl. 1980 II S. 208

Eine vor einem anderen Gericht stattfindende mündliche Verhandlung über einen Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Verfügung ist für das FG ein erheblicher Grund für eine Terminsverlegung. Führt das FG dennoch in Abwesenheit des Steuerpflichtigen bzw. seines Bevollmächtigten die mündliche Verhandlung durch, so gebietet die darin liegende Verletzung des rechtlichen Gehörs die Aufhebung der angefochtenen Entscheidung; eine Sachentscheidung ist dem Revisionsgericht verwehrt.

GG Art. 103 Abs. 1; FGO § 96, § 119 Nr. 3, § 126 Abs. 3 Nr. 2, Abs. 4; ZPO § 227.

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BFH-Beschluß vom 7.2.1980 (VI B 97/79) BStBl. 1980 II S. 210

1. Nach Unanfechtbarkeit eines Urteils des FG ist eine Beiladung zu dem finanzgerichtlichen Verfahren nicht mehr möglich.

2. Ficht ein Arbeitgeber einen gegen ihn ergangenen Lohnsteuerhaftungsbescheid an, so ist der Arbeitnehmer, auf den sich die Inanspruchnahme aus dem Haftungsbescheid bezieht, zu dem finanzgerichtlichen Verfahren nicht notwendig beizuladen.

FGO § 60.

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BFH-Beschluß vom 20.2.1980 (II B 26/79) BStBl. 1980 II S. 211

1. Eine Abweichung gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO liegt nur vor, wenn das FG-Urteil in einer Rechtsfrage von einer Entscheidung des BFH abweicht; ob die Würdigung durch das FG, ohne daß eine Abweichung in dem angeführten Sinne gegeben wäre, sich als zwingend oder zutreffend ansehen läßt, ist für die Frage nach einer Abweichung unerheblich (Anschluß an BVerwG-Beschluß vom 17. Januar 1975 VI CB 133/74, StRK, Finanzgerichtsordnung, § 115, Rechtsspruch 145).

2. Hat der BFH nach Erhebung der Nichtzulassungsbeschwerde in der Rechtsfrage, für welche Divergenz geltend gemacht wird, seine Rechtsprechung geändert, so kann die Nichtzulassungsbeschwerde nur Erfolg haben, wenn sich eine Abweichung auch unter Berücksichtigung der neueren Rechtsprechung anerkennen läßt.

FGO § 115 Abs. 2 Nr. 2.

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BFH-Beschluß vom 17.10.1979 (I S 9/78) BStBl. 1980 II S. 212

Gegen einen Bescheid, mit dem es das FA abgelehnt hat, eine gesonderte Feststellung der Einkünfte aus Gewerbebetrieb durchzuführen, weil keine Mitunternehmerschaft bestehe, kann vorläufiger Rechtsschutz nur im Wege einstweiliger Anordnung nach § 114 FGO gewährt werden (Anschluß an den BFH-Beschluß vom 10. November 1977 IV B 33-34/76, BFHE 123, 412, BStBl II 1978, 15).

FGO §§ 114, 69; EStG § 15 Abs. 1 Nr. 2.

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BFH-Urteil vom 6.2.1980 (II R 61/78) BStBl. 1980 II S. 213

1. Wird die Einlageverpflichtung eines Kommanditisten einer GmbH & Co. KG durch Aufrechnung erfüllt, entsteht die Gesellschaftsteuer unbeschadet der zivilrechtlichen Rückbeziehung erst im Zeitpunkt der Abgabe der Aufrechnungserklärung, weil erst mit dieser die Leistung bewirkt wird.

2. Der Wert der Gesellschaftsrechte als Besteuerungsgrundlage umfaßt auch bei Kommanditanteilen an einer nach § 5 Abs. 2 Nr. 3 KVStG 1972 als Kapitalgesellschaft geltenden KG nicht den Wert der noch ausstehenden Einlageverpflichtungen.

KVStG 1972 § 2 Abs. 1 Nr. 2, § 5 Abs. 2 Nr. 3, § 8.

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BFH-Urteil vom 12.12.1979 (II R 36/75) BStBl. 1980 II S. 215

Verpflichtet sich anläßlich der Gründung einer GmbH und Co. KG einer der Kommanditisten zur Übertragung eines bisher von ihm allein geführten Unternehmens zur Erfüllung der Einlagepflicht und ist weiter vereinbart, daß die Einlagen anderer Kommanditisten durch "Umbuchung aus dem Kapital" des Einbringenden erbracht werden, so ist auch der Erwerb der Kommanditanteile durch diese Kommanditisten unter den weiteren Voraussetzungen des § 29 UmwStG 1969 von der Gesellschaftsteuer befreit.

KVStG 1972 § 2 Abs. 1 Nr. 1, § 5 Abs. 2 Nr. 3, § 8; UmwStG 1969 § 29.

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BFH-Urteil vom 19.12.1979 (II R 76/74) BStBl. 1980 II S. 216

Die Gesellschaftsteuerbefreiung aus § 29 Satz 1 Nr. 2 UmwStG 1969 erstreckt sich bei Einbringung des Unternehmens einer Personengesellschaft auch auf die Gegenstände, die Sonderbetriebsvermögen ihrer Gesellschafter bilden.

UmwStG 1969 § 29 Satz 1 Nr. 2; KVStG 1959 § 2 Abs. 1 Nr. 1, § 8.

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BFH-Urteil vom 21.11.1979 (II R 96/76) BStBl. 1980 II S. 217

1. a) § 3 Nr. 6 Satz 1 GrEStG ist auch anwendbar, wenn jemand einen Grundstücksmiteigentumsanteil von einer KG erwirbt, an welcher eine mit ihm in gerader Linie verwandte Person beteiligt ist.

b) Zur Berechnung des Umfanges der vorgenannten Steuerbefreiung.

2. a) Erwerben mehrere Personen zu Miteigentum von einer KG ein Grundstück, so ist § 6 Abs. 1 GrEStG entsprechend anwendbar, wenn nur einer der Erwerber Gesellschafter der KG ist.

b) Zur Berechnung des Umfanges der vorgenannten Steuerbefreiung.

GrEStG 1940 § 6 Abs. 1, § 3 Nr. 6 Satz 1.

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BFH-Urteil vom 12.12.1979 (II R 127/74) BStBl. 1980 II S. 218

Übernimmt der Käufer eines ganz oder teilweise mit öffentlichen, zinsverbilligten Mitteln finanzierten Mietwohngrundstückes diese Darlehnsverbindlichkeiten, so entspricht der Wert der gleichzeitig übernommenen Mietpreisbindung regelmäßig der Differenz zwischen Nennwert und abgezinstem Wert der Darlehnsverbindlichkeiten (Anschluß an das Urteil vom 5. November 1975 II R 106/70, BFHE 117, 304, BStBl II 1976, 130).

Ob der Senat für die Zukunft an seiner Rechtsprechung festhalten kann, wonach zinsverbilligte Darlehen aus öffentlichen Mitteln abzuzinsen sind und der Eintritt in die Mietpreisbindung als sonstige Gegenleistung i. S. des § 11 Abs. 1 Nr. 1 GrEStG anzusetzen ist, bleibt im vorliegenden Fall wegen der sogenannten "Selbstbindung" im zweiten Rechtsgang offen.

GrEStG § 11 Abs. 1 Nr. 1; FGO § 126 Abs. 5.

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BFH-Urteil vom 12.12.1979 (II R 79/75) BStBl. 1980 II S. 220

Übereignet eine KG, deren Komplementär der Erblasser war, in Erfüllung einer letztwilligen Anordnung (Verschaffungsvermächtnis oder Teilungsanordnung über einen nachlaßfremden Gegenstand) ein Grundstück an einen Miterben, so ist dieser Vorgang gemäß § 3 Nr. 2, 6, § 6 Abs. 2 GrEStG 1940 von der Grunderwerbsteuer befreit, wenn an der KG nur der Erblasser, dessen Ehefrau und die gemeinsamen Kinder beteiligt waren, die den Erblasser beerbt haben (Anschluß an Urteil vom 13. März 1974 II R 52/66, BFHE 112, 415, BStBl II 1974, 555).

GrEStG 1940 § 3 Nr. 2, 6, § 6 Abs. 2.

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BFH-Urteil vom 23.1.1980 (II R 20/74) BStBl. 1980 II S. 221

Wer sich einem Grundpfandgläubiger (hier: einer Bank) gegenüber vertraglich verpflichtet, das Grundpfandrecht im Falle der Versteigerung des Grundstücks bereits im ersten Versteigerungstermin und in etwaigen weiteren Terminen voll auszubieten, und zwar ohne Rücksicht darauf, ob dem gesicherten Recht ein Ausfall droht oder nicht, steht einem Grundpfandgläubiger nicht gleich.

GrEStG 1963 Rheinland-Pfalz § 9 Abs. 5 Satz 2 Nr. 3.

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BFH-Urteil vom 6.2.1980 (II R 38/76) BStBl. 1980 II S. 224

Die Steuerbefreiung nach § 1 Abs. 1 Nr. 7 des Nordrhein-Westfälischen GrEStBBauG setzt voraus, daß die Gemeinde das Grundstück erwirbt, um es für die bauliche Nutzung vorzubereiten oder der baulichen Nutzung zuzuführen. Entspricht die bauliche Nutzung dem Bebauungsplan und überschreitet lediglich die Intensität der gewerblichen Nutzung des Grundstücks wegen zu großer Lärmentwicklung die für die Anlieger zumutbaren Grenzen, so rechtfertigt dies keine Steuerbefreiung für den Erwerb.

GrEStBBauG Nordrhein-Westfalen § 1 Abs. 1 Nr. 7.

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BFH-Urteil vom 17.10.1979 (I R 14/76) BStBl. 1980 II S. 225

Eine rechtsfähige Unterstützungskasse ist nicht von der Körperschaftsteuer befreit, wenn sie als Kommanditistin an ihrem Trägerunternehmen beteiligt ist und sich damit als Mitunternehmer eines Gewerbebetriebs betätigt. Das gilt grundsätzlich auch dann, wenn der Kommanditanteil einer Testamentsvollstreckung unterliegt.

KStG 1968 § 4 Abs. 1 Nr. 7; KStDV 1968 § 9 Nr. 1, 2 und 4, § 11 Nr. 1.

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BFH-Urteil vom 5.12.1979 (II R 17/77) BStBl. 1980 II S. 227

Das Halten von sog. Straßenrollern ist nicht von der Kraftfahrzeugsteuer befreit.

KraftStG 1972 § 2 Nr. 7a, § 17 Abs. 1 Nr. 5; KraftStDV 1961 § 19; KraftStG 1979 § 3 Nr. 9, § 15 Nr. 4; KraftStDV 1979 § 9.

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BFH-Urteil vom 27.9.1979 (V R 78/73) BStBl. 1980 II S. 228

Ergänzungen und Berichtigungen einer Abrechnung über den Leistungsaustausch können nur von demjenigen vorgenommen werden, die diese Abrechnung erteilt hat.

UStG 1967 §§ 14, 15.

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BFH-Urteil vom 11.1.1980 (VI R 11/79) BStBl. 1980 II S. 229

1. Wird eine für das Einreichen der Vollmacht nach Art. 3 § 1 VGFGEntlG mit ausschließender Wirkung gesetzte Frist versäumt, so kann der die Unzulässigkeit der Klage bewirkende Mangel der fehlenden Vollmacht nicht mehr durch Nachreichung der Vollmacht geheilt werden, es sei denn, es liegen die Voraussetzungen für eine sinngemäße Anwendung des § 56 FGO vor.

2. Die nach Fristablauf vorgelegte Vollmacht ist gleichwohl nicht ohne Wirkung. Aus ihr ergibt sich die Einwilligung des Vertretenen in die Prozeßführung des Vertreters und somit auch, daß der Bevollmächtigte in Wahrung der rechtlichen Interessen (z. B. des Rechts auf Gehör) des Vollmachtgebers gehandelt hat.

3. Nach Einreichung der Vollmacht können die Kosten der unzulässigen Klage nicht mehr dem Bevollmächtigten als vollmachtlosem Vertreter auferlegt werden.

VGFGEntlG Art. 3 § 1; FGO § 155; ZPO § 89 Abs. 2.

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BFH-Urteil vom 7.12.1979 (III R 45/77) BStBl. 1980 II S. 234

1. Der gemeine Wert von Geschäftsanteilen an einer GmbH läßt sich jedenfalls dann nicht aus nur einem Verkaufsfall ableiten, wenn es sich lediglich um die Veräußerung eines Zwerganteils an die Gesellschaft selbst handelt.

2. Es ist nicht zulässig, einzelne Regelungen des für Stichtage ab 31. Dezember 1973 wesentlich geänderten sog. Stuttgarter Verfahrens (Abschn. 76 ff. VStR 1974) auf Stichtage vor dem 31. Dezember 1973 anzuwenden.

BewG 1965 § 11 Abs. 2, § 112; VStR 1969 Abschn. 76 ff., VStR 1974 Abschn. 76 ff.

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BFH-Urteil vom 13.2.1980 (II R 12/78) BStBl. 1980 II S. 236

Hat ein Anschaffungsgeschäft über Wertpapiere deren Untergang zum Inhalt, so unterliegt es nicht der Börsenumsatzsteuer nach § 17 Abs. 1, § 18 Abs. 1 und § 18 Abs. 2 Nr. 1 KVStG 1972.

Der Anteil des Komplementärs einer GmbH & Co. KG ist kein Dividendenwert i. S. des § 19 Abs. 1 Nr. 2, § 19 Abs. 2 KVStG 1972.

KVStG 1972 § 17 Abs. 1, § 18 Abs. 1, § 18 Abs. 2 Nr. 1, § 19 Abs. 1 Nr. 2, § 19 Abs. 2.

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BFH-Urteil vom 6.12.1979 (IV R 18/76) BStBl. 1980 II S. 237

Bei der Steuervergünstigung für Nebeneinkünfte aus selbständiger wissenschaftlicher, künstlerischer oder schriftstellerischer Tätigkeit sind die nach § 3 Nr. 41 EStG 1969 wegen eines Doppelbesteuerungsabkommens steuerbefreiten Einkünfte des Steuerpflichtigen in die Berechnung nach § 34 Abs. 4 Nr. 1 EStG 1969, wonach die Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit oder aus Berufstätigkeit die übrigen Einkünfte überwiegen müssen, einzubeziehen.

EStG 1969 § 34 Abs. 4, § 3 Nr. 41.

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BFH-Urteil vom 13.12.1979 (IV R 69/74) BStBl. 1980 II S. 239

1. § 22 UmwStG 1969 (= § 24 UmwStG 1977) findet auch auf die Einbringung einer freiberuflichen Praxis in eine Personengesellschaft Anwendung.

2. Wird der Wert einer noch nicht selbständig abrechenbaren Teilleistung eingebracht, so ist der in dieser Teilleistung ruhende Gewinn ein Teil des nach § 22 Abs. 3 UmwStG 1969 zu beurteilenden Veräußerungsgewinns.

3. Ob eine Teilleistung eine selbständige abrechenbare und vergütungsfähige Leistung darstellt, kann nicht ohne Feststellung der vertraglichen Vereinbarungen der Vertragsparteien beurteilt werden.

UmwStG 1969 § 22; EStG 1969 § 18 Abs. 3.

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BFH-Urteil vom 19.12.1979 (I R 176/77) BStBl. 1980 II S. 242

Zur Abzugsfähigkeit von Gewinnanteilen stiller Gesellschafter als Betriebsausgaben bei Verträgen zwischen Eltern und Kindern.

EStG § 4 Abs. 4, § 20 Abs. 1 Nr. 1; BGB §§ 181, 723, 1909; HGB §§ 339, 340.

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BFH-Urteil vom 22.1.1980 (VIII R 74/77) BStBl. 1980 II S. 244

1. Als Einlagen sind Nutzungsrechte nur geeignet, wenn sie die Eigenschaft eines Wirtschaftsguts besitzen. Das ist nur der Fall, wenn sie einen feststellbaren wirtschaftlichen Wert haben.

2. Als Teilwert eines solchen Nutzungsrechts können höchstens die ersparten Aufwendungen angesetzt werden.

EStG §§ 4 Abs. 1 und 3, 5 Abs. 2, 6 Abs. 1 Nr. 5.

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BFH-Urteil vom 25.10.1979 (VIII R 46/76) BStBl. 1980 II S. 247

Die Rückzahlung von Gesellschaftskapital aufgrund handelsrechtlich wirksamer Kapitalherabsetzung ist Kapitalertrag i. S. des § 20 Abs. 2 Nr. 1 EStG, wenn der Vorgang den Mißbrauchstatbestand des § 6 StAnpG (jetzt § 42 AO 1977) erfüllt. Dies ist der Fall, wenn die Kapitalrückzahlung allein dazu vorgenommen wurde, um thesaurierte Gewinne an die Gesellschafter auszukehren und dabei die steuerliche Doppelbelastung von Gewinnausschüttungen einer Kapitalgesellschaft mit Körperschaftsteuer und Einkommensteuer, wie sie bis zum Inkrafttreten der Körperschaftsteuerreform zum 1. Januar 1977 gegeben war, auszuschalten.

EStG § 20 Abs. 2 Nr. 1; StAnpG § 6 (AO 1977 § 42).

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BFH-Urteil vom 20.11.1979 (VII R 38/77) BStBl. 1980 II S. 249

Der Finanzrechtsweg ist für eine Klage gegeben, mit der die Klägerin die Erstattung eines Betrags wegen rechtsgrundloser Leistung begehrt, den sie im Rahmen einer Abschöpfungsaussetzung nach Gemeinschaftsrecht gezahlt hat, um der entsprechenden Inanspruchnahme einer als Kaution gestellten Bürgschaft durch die Verwaltung zuvorzukommen.

FGO § 33 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2; VO (EWG) Nr. 805/68 Art. 14 Abs. 1 und Abs. 3 Buchst. a; VO (EWG) Nr. 888/68 Art. 1.

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BFH-Urteil vom 17.10.1979 (I R 157/76) BStBl. 1980 II S. 252

In Streitsachen wegen einheitlicher und gesonderter Gewinnfeststellung ist der Erlaß eines Grundurteils nicht zulässig.

FGO § 99; AO § 215 Abs. 2.

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BFH-Urteil vom 23.1.1980 (II R 93/76) BStBl. 1980 II S. 253

Nicht von der Kraftfahrzeugsteuer befreit ist das Halten eines Tiefladeanhängers, den ein Bauunternehmer verwendet, um Planierraupen, Zugraupen und Tiefpflüge an den Arbeitsplatz zu befördern und dort (im Auftrage von Teilnehmergemeinschaften der Flurbereinigung, von Wasser- und Bodenverbänden und von anderen Verbänden) Arbeiten zur Bodenverbesserung durchzuführen.

KraftStG 1972 § 2 Nr. 6 Satz 1 Buchst. b; KraftStG 1979 § 3 Nr. 7 Satz 1 Buchst. b; FlurbG § 108 Abs. 1; FGO § 68.

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BFH-Urteil vom 5.3.1980 (II R 19/75) BStBl. 1980 II S. 255

Das Halten einer Zugmaschine und eines Anhängers durch eine landwirtschaftliche Genossenschaft, die mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen handelt, ist nicht von der Kraftfahrzeugsteuer befreit, wenn sie die Fahrzeuge nicht nur verwendet, um Dünge- und Pflanzenschutzmittel auf den Feldern von Landwirten auszubringen, sondern auch dazu verwendet, um die von ihr beschafften Dünge- und Pflanzenschutzmittel im Rahmen ihres Handelsbetriebs zu den Feldern der auftraggebenden Landwirte zu befördern.

KraftStG i.d.F. des ÄndG vom 17. März 1964 § 2 Nr. 6 Satz 1 Buchst. b, c; KraftStG 1979 § 3 Nr. 7 Satz 1 Buchst. b, c.

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BFH-Urteil vom 11.1.1980 (VI R 51/77) BStBl. 1980 II S. 256

Werden im Betrieb Mahlzeiten gewährt, so kann nur für diejenigen Arbeitnehmer, die an den Mahlzeiten tatsächlich teilgenommen haben, die steuerfreie Annehmlichkeit von arbeitstäglich 1,50 DM (Essensgeldzuschuß) in Anspruch genommen werden.

EStG 1971 § 19 Abs. 1, § 8 Abs. 2.

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BFH-Urteil vom 12.12.1979 (VI R 118/76) BStBl. 1980 II S. 257

Die nicht nachprüfbare Behauptung des Arbeitgebers, er habe mit seinen Arbeitnehmern eine Nettolohnvereinbarung des Inhalts geschlossen, daß im "Nettolohn" die Berlinzulage mitenthalten sein solle, rechtfertigt nicht die Kürzung der abzuführenden Lohnsteuer um aus dem Nettolohn errechnete Berlinzulagebeträge.

BerlinFG § 28.

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BFH-Urteil vom 27.11.1979 (VII R 12/79) BStBl. 1980 II S. 258

1. Ein Unternehmen bzw. Betrieb ist nicht i. S. des § 116 AO "übereignet", wenn die wesentlichen Grundlagen des Unternehmens bzw. Betriebes nur verpachtet worden sind.

2. Eine Fortführung der Firma eines Einzelkaufmanns durch den Erwerber seines Handelsgeschäfts ist nur dann zu bejahen, wenn der wesentliche Kern der dem § 18 HGB entsprechenden Firma des Einzelkaufmanns in die Firma des Erwerbers übernommen worden ist (Anschluß an Urteil des BAG vom 26. Mai 1955 2 AZR 38/54, BAGE 2, 127 NJW 1955, 1413).

AO § 116; HGB § 25.

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BFH-Urteil vom 12.12.1979 (II R 157/78) BStBl. 1980 II S. 260

Für die schenkungsteuerrechtliche Bewertung des als unentgeltlich zugewendet geltenden Teils einer Eigentumswohnung ist der auf ihn entfallende Teilbetrag des Einheitswerts maßgebend.

ErbStG 1959 § 1 Abs. 1 Nr. 2, § 3 Abs. 1 Nr. 1, § 23 Abs. 1 bis 3; ErbStG 1974 § 1 Abs. 1 Nr. 2, § 7 Abs. 1 Nr. 1, § 12 Abs. 1 bis 3; BGB § 516 Abs. 1.

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BFH-Urteil vom 25.1.1980 (III R 108/79) BStBl. 1980 II S. 262

Auch Steuerpflichtige, die ihrem Alter nach noch keinem Erwerb nachgehen können, können erwerbsunfähig im Sinne von § 6 Abs. 4 Nr. 1 VStG sein.

VStG 1974 § 6 Abs. 4.

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BFH-Urteil vom 28.11.1979 (I R 29/76) BStBl. 1980 II S. 266

Ist streitig, ob unter mehreren Miterben aufgrund eines testamentarisch verfügten Nießbrauchs nur einer oder (wegen Unklarheit in der rechtlichen Stellung des Nießbrauchers) mehrere Miterben zur Führung des zum Nachlaß gehörenden Einzelunternehmens berechtigt waren, so kommt es für die Beurteilung, wer Unternehmer (Mitunternehmer) war, entscheidend auf die tatsächliche Gestaltung der Verhältnisse durch die Miterben an.

EStG § 15 Nr. 1 und 2; BGB §§ 1068, 2032 ff., 2100 ff., 2147, 2174.

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BFH-Urteil vom 24.1.1980 (IV R 154-155/77) BStBl. 1980 II S. 269

Schuldet eine GmbH & Co. KG einem freiberuflich tätigen Steuerberater, der an der KG zu 50 v.H. als Kommanditist beteiligt ist und als Geschäftsführer der Komplementär-GmbH auch die Geschäfte der KG führt, aufgrund eines auf Dauer angelegten Beratungsauftrags Vergütungen für Buchführungsarbeiten und für die Erstellung von Jahresabschlüssen und Steuererklärungen, so gehören diese Vergütungen gemäß § 15 (Abs. 1) Nr. 2 Halbsatz 2 EStG zu den gewerblichen Einkünften.

EStG § 15 (Abs. 1) Nr. 2.

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BFH-Urteil vom 24.1.1980 (IV R 156-157/78) BStBl. 1980 II S. 271

Erwirbt ein Arbeitnehmer einer KG einen Kommanditanteil an der KG und wird ihm eine Mitunternehmerstellung eingeräumt, so gehört die von dem Arbeitnehmer weiterhin bezogene Tätigkeitsvergütung zu den Einkünften aus Gewerbebetrieb i. S. des § 15 Abs. 1 Nr. 2 Halbsatz 2 EStG. Etwas anderes kann nur gelten, wenn das Zusammentreffen von Mitunternehmerschaft und Arbeitsverhältnis nur zufällig (z. B. Erbfall), vorübergehend und kurzfristig ist.

EStG § 15 (Abs. 1) Nr. 2.

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BFH-Urteil vom 25.1.1980 (IV R 159/78) BStBl. 1980 II S. 275

Betreibt eine KG ein Bankgeschäft und unterhalten die Kommanditisten bei der KG privat Giro-, Festgeld- und Sparguthaben, so sind grundsätzlich auch die den Kommanditisten vergüteten Habenzinsen für diese Guthaben gemäß § 15 (Abs. 1) Nr. 2 Halbsatz 2 EStG als gewerbliche Einkünfte der Kommanditisten zu erfassen.

EStG § 15 Nr. 2.

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BFH-Beschluß vom 31.1.1980 (IV B 28/79) BStBl. 1980 II S. 277

Zur summarischen einkommensteuerrechtlichen Beurteilung von Provisionen für die Vermittlung neuer Kommanditisten.

EStG § 5, § 6 Abs. 1 Nr. 3, § 15 Abs. 1 Nr. 2; AktG § 153 Abs. 4.

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BFH-Beschluß vom 26.3.1980 (II B 39/79) BStBl. 1980 II S. 278

An der Rechtmäßigkeit eines Grunderwerbsteuerbescheides, durch den die kumulative Vergünstigung nach § 1 GrEStEigWoG einerseits und dem GrEStVertrG NW andererseits abgelehnt wird, bestehen ernstliche Zweifel.

GrEStEigWoG § 1; GrEStVertrG NW §§ 1 mit 4.

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BFH-Urteil vom 6.12.1979 (V R 87/72) BStBl. 1980 II S. 279

1. Wechselt ein Unternehmer, der seine Umsätze gemäß § 24 UStG 1967 (Durchschnittsätze für land- und forstwirtschaftliche Betriebe) versteuert und im Zeitraum dieser Besteuerungsform Lieferungen und sonstige Leistungen bezogen hat, zur Regelbesteuerung, sind die mit diesen Vorbezügen verbundenen Vorsteuern auch dann durch die Vorsteuerpauschalierung nach § 24 UStG 1967 abgegolten, wenn der Unternehmer die Rechnungen für diese Vorbezüge erst nach dem Wechsel der Besteuerungsform erhält.

2. Die Lieferung eines landwirtschaftlichen Anwesens durch den besitzenden Verkäufer an den Erwerber, der das Anwesen selbst landwirtschaftlich nutzen will, ist nicht bewirkt, solange nach dem Kaufvertrag und dessen Durchführung die Pflicht des Verkäufers zur Übergabe des Anwesens aufgeschoben ist und der Verkäufer seine Eigentümerposition - ungeachtet der durch den Kaufertrag eingegangenen schuldrechtlichen Bindungen - voll ausschöpfen kann.

3. Schließt der Verkäufer eines landwirtschaftlichen Anwesens mit dem durch Auflassungsvormerkung gesicherten Käufer gleichzeitig mit dem notariell beurkundeten Kaufvertrag einen Pachtvertrag, demzufolge der Verkäufer ab Vertragschluß Pächter des Käufers wird, ist das Grundstück mit der zur Erfüllung des Kaufs erfolgten Einräumung des mittelbaren Besitzes an den Käufer geliefert, auch wenn der Kaufvertrag noch schwebend unwirksam ist; der Mangel der Auflassung und der Eintragung der Eigentumsänderung in das Grundbuch sowie eine noch ausstehende Grundstücksverkehrsgenehmigung stehen dieser Beurteilung nicht entgegen.

UStG 1967 § 3 Abs. 1, § 24; StAnpG § 5 Abs. 3.

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BFH-Urteil vom 21.2.1980 (V R 146/73) BStBl. 1980 II S. 283

Zur Auslegung des § 14 Abs. 3 - erste Alternative - UStG 1967.

UStG 1967 § 14 Abs. 3.

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BFH-Urteil vom 20.3.1980 (V R 131/74) BStBl. 1980 II S. 287

Zur Auslegung des § 14 Abs. 3 - erste Alternative - UStG 1967 bei der Erteilung von Rechnungen mit gesondertem Steuerausweis über noch nicht endgültig vereinbarte und nicht ausgeführte Lieferungen oder sonstige Leistungen (Ergänzung zum Urteil vom 21. Februar 1980 V R 146/73).

UStG 1967 § 14 Abs. 3 - erste Alternative -.

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BFH-Urteil vom 6.3.1980 (VI R 65/77) BStBl. 1980 II S. 289

Im Rahmen des Lohnsteuerabzugs darf ein Arbeitgeber seinen Arbeitnehmern erstattete Reisekosten nur unter der Voraussetzung steuerfrei lassen, daß die Arbeitnehmer die Dauer der Dienstreise, den Reiseweg und - soweit die Reisekosten nicht zulässigerweise mit Pauschbeträgen erstattet werden - auch die Höhe der entstandenen Aufwendungen durch Reisekostenabrechnungen nachweisen. Der Arbeitgeber hat die Reisekostenabrechnungen zu den Lohnkonten der Arbeitnehmer zu nehmen.

EStG 1967 § 3 Nr. 16; LStDV 1968 § 4 Nr. 3, § 31 Abs. 3 Nr. 3.

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BFH-Beschluß vom 25.2.1976 (VIII B 81/74) BStBl. 1980 II S. 294

Zur steuerrechtlichen Behandlung der Beiträge zu einer für die Bauzeit eines Einfamilienhauses abgeschlossenen Bauwesen-Versicherung.

EStG 1971 § 2 Abs. 4 Nr. 2, § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2, § 21.

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BFH-Urteil vom 14.2.1980 (VI R 218/77) BStBl. 1980 II S. 295

Aufwendungen für eine der Behandlung einer Krankheit dienende Reise (Kur) können als außergewöhnliche Belastung berücksichtigungsfähig sein, wenn die Reise zur Heilung oder Linderung der Krankheit nachweislich notwendig ist und eine andere Behandlung nicht oder kaum erfolgversprechend erscheint. Zum Nachweis dieser Voraussetzungen ist es regelmäßig erforderlich, daß der Steuerpflichtige ein vor Antritt der Kur ausgestelltes amts- oder vertrauensärztliches Zeugnis vorlegt und sich am Zielort unter ärztlicher Kontrolle stehenden Kurmaßnahmen unterzieht.

EStG 1971 § 33.

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BFH-Urteil vom 20.3.1980 (IV R 89/79) BStBl. 1980 II S. 297

Im Jahresabschluß sind Rückstellungen für die gesetzliche Verpflichtung zur Aufstellung dieses Jahresabschlusses zu bilden. (Änderung der Rechtsprechung.)

EStG 1975 § 5; AktG § 152 Abs. 7; HGB §§ 38 ff.

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BFH-Urteil vom 17.10.1979 (I R 247/78) BStBl. 1980 II S. 299

Ein unsachliches Verhalten des die mündliche Verhandlung leitenden Richters des FG kann unter Umständen dazu führen, daß einer Prozeßpartei im Revisionsverfahren nicht entgegengehalten werden kann, sie hätte das Verhalten des Richters schon im Verfahren vor dem FG beanstanden müssen und könne deshalb die Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör nicht mehr mit Erfolg geltend machen.

FGO § 51 Abs. 1, § 76, § 96 Abs. 2, § 119 Nr. 3; ZPO §§ 43, 295.

 

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