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BFH-Urteil vom 13.3.1981 (III R 132/79) BStBl. 1981 II S. 600

Die mit der Feststellung der Satzung errichtete Gründergesellschaft einer später durch Eintragung ins Handelsregister entstandenen Aktiengesellschaft ist jedenfalls dann vermögensteuerpflichtig, wenn auf sie Vermögen übertragen wurde, sie nach außen geschäftlich in Erscheinung getreten ist und der Eintragung ins Handelsregister keine ernsten Hindernisse entgegenstehen.

VStG § 1 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a.

Vorinstanz: FG Münster

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BFH-Urteil vom 19.2.1981 (IV R 152/76) BStBl. 1981 II S. 602

Auch eine Gesellschaft des bürgerlichen Rechts, die als reine "Innengesellschaft" ausgestaltet ist, kann eine Mitunternehmerschaft i.S. des § 15 Nr. 2 EStG 1965 sein.

EStG 1965 § 15 Nr. 2.

Vorinstanz: FG München

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BFH-Urteil vom 7.5.1981 (VII R 64/79) BStBl. 1981 II S. 608

Es ist unter ermessensrechtlichen Gesichtspunkten nicht zu beanstanden, daß wegen Überschreitung der Schonfrist entstandene Säumniszuschläge, auch wenn die Säumnis entschuldbar ist, nur zu einem in den Billigkeitsrichtlinien 1974 näher bestimmten Teilbetrag im Billigkeitswege erlassen werden.

AO § 131 Abs. 2 und 3; AO 1977 §§ 227 Abs. 1, 233, 240; Billigkeitsrichtlinien 1974 VSF S 1019 Nr. 1 Teil D Abs. 3 Nr. 02.

Vorinstanz: FG Hamburg

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BFH-Urteil vom 30.4.1981 (VI R 169/78) BStBl. 1981 II S. 611

Bestandskräftig festgesetzte Steuern können im Billigkeitsverfahren (§ 227 AO 1977) nur dann sachlich überprüft werden, wenn die Steuerfestsetzung offensichtlich und eindeutig falsch ist und wenn es dem Steuerpflichtigen nicht möglich und nicht zumutbar war, sich gegen die Fehlerhaftigkeit rechtzeitig zu wehren. Beruht eine fehlerhafte Steuerfestsetzung auf unzureichenden Angaben des Steuerpflichtigen, ist eine sachliche Überprüfung im vorstehenden Sinn in der Regel ausgeschlossen.

AO 1977 § 227 Abs. 1.

Vorinstanz: Niedersächsisches FG

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BFH-Urteil vom 28.1.1981 (I R 10/77) BStBl. 1981 II S. 612

Gewährt eine inländische Tochtergesellschaft ihrer ebenfalls im Inland ansässigen Schwestergesellschaft zinsgünstige Darlehen, so liegt in dieser Vorteilszuwendung auch dann kein die Kapitalertragsteuerpflicht begründender Zufluß bei der gemeinsamen ausländischen Muttergesellschaft, wenn bei der Tochtergesellschaft eine verdeckte Gewinnausschüttung an die Muttergesellschaft anzunehmen ist.

KStG § 6 Abs. 1 Satz 2; EStG § 20 Abs. 1, 43 Abs. 1, 3, 4, § 44 Abs. 3, § 49 Abs. 1 Nr. 5.

Vorinstanz: Niedersächsisches Finanzgericht

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BFH-Urteil vom 26.3.1981 (IV R 130/77) BStBl. 1981 II S. 614

Tritt auf Grund einer sog. qualifizierten Nachfolgeklausel der Nachfolger-Miterbe unmittelbar und in vollem Umfange in die Mitunternehmerstellung des verstorbenen Gesellschafters einer KG ein, so hat der Nachfolger-Miterbe die Buchwerte des auf ihn übergegangenen Mitunternehmeranteils in vollem Umfange fortzuführen; die erbrechtliche Wertausgleichsschuld gegenüber den anderen Miterben kann einkommensteuerrechtlich nicht als Anschaffungskosten für den Mitunternehmeranteil gewertet werden.

EStG § 15 Abs. 1 Nr. 2; § 6 Abs. 1 Nr. 1 und 2; EStDV § 7 Abs. 1.

Vorinstanz: FG Düsseldorf

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BFH-Urteil vom 15.4.1981 (IV R 129/78) BStBl. 1981 II S. 618

Ein von einem freiberuflich tätigen Ingenieur zum Zwecke der Betriebserweiterung erworbenes Grundstück kann gewillkürtes Betriebsvermögen sein.

EStG § 4 Abs. 1.

Vorinstanz: FG Münster

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BFH-Urteil vom 9.4.1981 (I R 191/77) BStBl. 1981 II S. 620

Die nachträgliche Erhöhung der Wertansätze eines zu Buchwerten in eine Kapitalgesellschaft eingebrachten Betriebsvermögens und damit die Änderung des Einbringungsvorgangs in eine gewinnrealisierende Betriebsveräußerung ist keine Bilanzänderung, sondern eine rückwirkende Sachverhaltsgestaltung, die steuerrechtlich nicht anzuerkennen ist.

EStG § 4 Abs. 2 Satz 2; UmwStG 1969 § 17 Abs. 2 Satz 1.

Vorinstanz: Hessisches FG

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BFH-Urteil vom 9.4.1981 (IV R 178/80) BStBl. 1981 II S. 621

1. Zinsen, die ein Mitunternehmer für ein Darlehen aufwendet, das er zum Erwerb eines Mitunternehmeranteils aufgenommen hat, mindern nach § 7 GewStG den Gewerbeertrag.

2. Zinsen von Schulden, die wirtschaftlich mit dem Erwerb eines Mitunternehmeranteils zusammenhängen, sind nach § 8 Nr. 1 GewStG dem Gewerbeertrag hinzuzurechnen. Dabei ist nicht zu prüfen, ob durch die Schuldaufnahme das Betriebskapital der Mitunternehmerschaft verstärkt worden ist.

GewStG § 7, § 8 Nr. 1.

Vorinstanz: FG Berlin

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BFH-Urteil vom 11.3.1981 (I R 8/77) BStBl. 1981 II S. 623

1. Vergütungen, die eine GmbH an Mitglieder eines neben ihrem Aufsichtsrat eingerichteten Beirats zahlt, sind nicht abzugsfähig, wenn das Schwergewicht der dem Beirat zugewiesenen Aufgaben in der Überwachung und Prüfung der Geschäftsführung besteht.

2. Gehören dem Beirat leitende Angestellte der Muttergesellschaft an, in die die GmbH als Organ eingegliedert ist, kann nicht ohne weiteres davon ausgegangen werden, daß der bei der Tochtergesellschaft (GmbH) eingerichtete Beirat ausschließlich oder überwiegend Geschäftsführungsbefugnisse wahrnimmt.

KStG § 12 Nr. 3.

Vorinstanz: FG Baden Württemberg

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BFH-Urteil vom 20.5.1981 (I R 229/78) BStBl. 1981 II S. 626

1. Hat das Finanzamt der Körperschaftsteuer-Festsetzung für den Veranlagungszeitraum 1969 den für die Kapitalgesellschaft günstigeren Tarif für Publikumsgesellschaften zugrunde gelegt, obwohl ein Antrag, nach diesem Tarif besteuert zu werden, nicht vorlag, so ist die Behörde an diese Sachbehandlung für den Veranlagungszeitraum 1970 nicht gebunden.

2. Eine personenbezogene Kapitalgesellschaft, die bei der Fertigung der Körperschaftsteuererklärung innerhalb der Frist des § 19 Abs. 4 KStG die Möglichkeit der Wahl des für sie günstigeren Körperschaftsteuertarifs nicht in Betracht gezogen hat, kann aus Anlaß einer nach Ablauf der genannten Frist durchgeführten Betriebsprüfung nicht verlangen, nach dem Tarif für Publikumsgesellschaften besteuert zu werden.

KStG § 19 Abs. 1 Nr. 1 und 2, Abs. 4 a.F.

Vorinstanz: FG Düsseldorf

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BFH-Urteil vom 2.4.1981 (V R 39/79) BStBl. 1981 II S. 627

1. Die Haftung nach § 112 AO greift auch dann ein, wenn dem Steuergläubiger die hinterzogenen Beträge auch bei steuerehrlichem Verhalten nicht zugeflossen wären.

2. die Haftung für verkürzte Umsatzsteuervorauszahlungen entfällt, soweit die geschuldete Umsatzsteuer wegen Änderung der Bemessungsgrundlage oder Uneinbringlichkeit des vereinbarten Entgelts zu berichtigen ist. § 17 Abs. 1 Satz 2 UStG 1973 steht dem nicht entgegen.

AO § 392 Abs. 1 und 3, § 112; UStG 1973 § 10 Abs. 1 Satz 2, § 17 Abs. 1 und 2.

Vorinstanz: FG Baden-Württemberg

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BFH-Urteil vom 19.5.1981 (VIII B 90/79) BStBl. 1981 II S. 633

Schon die Möglichkeit, daß ein Steuerbescheid wegen irriger Beurteilung eines Sachverhalts zugunsten des Steuerpflichtigen aufzuheben oder zu ändern ist und hieraus Folgen bei einem Dritten zu ziehen sind, rechtfertigt die Beiladung des Dritten. Bei der Beiladung ist nicht zu prüfen, ob die Bescheide des Dritten geändert werden können.

AO 1977 § 174 Abs. 4 und 5.

Vorinstanz: FG Münster

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BFH-Beschluß vom 7.5.1981 (IV B 60/80) BStBl. 1981 II S. 634

Dem Leiter der Finanzbehörde kann nicht durch einstweilige Anordnung aufgegeben werden, einen Amtsträger von der Mitwirkung in einem Steuerverfahren wegen Besorgnis der Befangenheit auszuschließen.

AO 1977 § 83 Abs. 1 Satz 1; FGO § 114 Abs. 1.

Vorinstanz: Niedersächsisches FG

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BFH-Urteil vom 15.5.1981 (VI R 23/77) BStBl. 1981 II S. 636

Der Ausschluß der leitenden Angestellten vom Bezug der Bergmannsprämie durch § 1 Abs. 2 BergPG ist mit Art. 3 Abs. 1 GG vereinbar.

GG Art. 3 Abs. 1; BergPG § 1 Abs. 2.

Vorinstanz: FG Münster

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BFH-Urteil vom 5.5.1981 (VIII R 113/78) BStBl. 1981 II S. 639

Bei der Berechnung der auf die begünstigten Einkünfte nach § 25 Abs. 2 Nr. 1 BerlinFG entfallenden anteiligen Einkommensteuer ist vom "Gesamtbetrag der Einkünfte" i. S. von § 2 Abs. 3 EStG 1975 auszugehen.

BerlinFG §§ 21, 25 Abs. 2 Nr. 1; EStG 1975 § 2 Abs. 3.

Vorinstanz: FG Berlin

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BFH-Urteil vom 26.6.1981 (III R 99/78) BStBl. 1981 II S. 640

Der auf den Verkehrsbetrieb entfallende Anteil an dem Einheitswert von in einem Betrieb zusammengefaßten Verkehrs- und Versorgungsbetrieben einer Gemeinde bleibt auch dann außer Ansatz, wenn die mit den Wirtschaftsgütern des Verkehrsbetriebs zusammenhängenden Schulden das Rohvermögen dieses Betriebs übersteigen und deshalb der Betriebsvermögensanteil aus Verkehrsbetrieb negativ ist. Eine Saldierung des negativen Betriebsvermögensanteils aus Verkehrsbetrieb mit positiven Betriebsvermögensanteilen aus Versorgungsbetrieben ist de lege lata nicht zulässig.

VStG 1961 § 3a Nr. 1 Satz 1; BewG 1974 § 117 Abs. 1 Nr. 2.

Vorinstanz: FG Nürnberg

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BFH-Urteil vom 26.6.1981 (III R 3/79) BStBl. 1981 II S. 643

1. Der Ermittlung des Gebäudenormalherstellungswerts i. S. von § 85 Satz 2 BewG sind als durchschnittliche Raummeter-(Quadratmeter-)preise grundsätzlich die in den Anlagen 14 und 15 zu Abschn. 38 BewRGr für die einzelnen Gebäudeklassen festgelegten Erfahrungswerte zugrunde zu legen.

2. Diese Durchschnittswerte können zu ermäßigen oder zu erhöhen sein wenn sie für den gemeinen Wert des Gebäudes bedeutsame Eigenschaften und Umstände z. B. hinsichtlich Bauart, Bauweise, Konstruktion und Objektgröße nicht ausreichend berücksichtigen und die Abweichung zwischen dem auf der Grundlage der Durchschnittswerte (Anlagen 14 und 15 zu Abschn. 38 BewRGr) und dem nach den tatsächlichen durchschnittlichen Herstellungskosten vergleichbarer Bauwerke ermittelten Gebäudenormalherstellungswert außerhalb jeder bei Anwendung von Durchschnittswerten üblichen und noch vertretbaren Toleranz liegt.

BewG 1965 § 85.

Vorinstanz: FG Rheinland-Pfalz

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BFH-Urteil vom 3.7.1981 (III R 108/78) BStBl. 1981 II S. 646

Zu den Voraussetzungen für eine Ermäßigung des Gebäudesachwerts wegen wirtschaftlicher Überalterung bei Tankstellengebäuden.

BewG 1985 § 88.

Vorinstanz: FG Hamburg

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BFH-Urteil vom 13.5.1981 (II R 167/80) BStBl. 1981 II S. 649

Ist die Fälligkeit des vereinbarten Preises (§ 23 Nr. 1 KVStG 1972) langfristig zinslos hinausgeschoben, ist die Preisforderung mit ihrem nach § 12 Abs. 3 BewG 1965 ermittelten Wert der Berechnung der Börsenumsatzsteuer zugrunde zu legen.

KVStG 1972 §§ 17, 18 Abs. 1, § 19 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2, § 23 Nr. 1; BewG 1965 § 12.

Vorinstanz: FG München

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BFH-Beschluß vom 29.4.1981 (I R 24/81) BStBl. 1981 II S. 651

Eine Wirtschaftsprüfungsgesellschaft in der Rechtsform einer KG ist nicht vertretungsberechtigt i. S. von Art. 1 Nr. 1 Satz 1 BFH-EntlastG.

BFH-EntlastG Art. 1 Nr. 1.

Vorinstanz: FG Köln

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BFH-Urteil vom 19.2.1981 (IV R 161/77) BStBl. 1981 II S. 652

Kanaldielen sind auch dann als einer selbständigen Nutzung fähige Wirtschaftsgüter i. S. des § 6 Abs. 2 EStG a. F. anzusehen, wenn sie zum Zwecke der Vermietung an Bauunternehmen angeschafft werden (Anschluß an BFH-Urteil vom 28. Juli 1976 I R 232/74, BFHE 119, 459, BStBl II 1977, 144).

EStG a.F. und n.F. § 6 Abs. 2.

Vorinstanz: FG Düsseldorf

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BFH-Urteil vom 19.2.1981 (IV R 112/78) BStBl. 1981 II S. 654

1. Die Zusage eines Ruhegeldes an den im Betrieb des Unternehmens mitarbeitenden Ehegatten ist nicht unwesentlich privat veranlaßt, wenn sie im Zusammenhang mit einem Verzicht auf Erb- und Pflichtteilsansprüche (§ 2346 BGB) des mitarbeitenden Ehegatten gegenüber dem Unternehmer steht.

2. Es ist für die Rückstellungsbildung nach § 6 EStG als schädlich anzusehen, wenn die Anwartschaft oder der Anspruch auf ein Ruhegeld, das dem im Betrieb des Unternehmers mitarbeitenden Ehegatten zugesagt ist, im Falle einer Ehescheidung oder Aufhebung der ehelichen und häuslichen Gemeinschaft wegfallen soll.

3. Soll ein Mitarbeiter bei Eintritt in den Ruhestand eine gewinnabhängige Tätigkeitsvergütung als betriebliche Altersversorgung fortgezahlt erhalten, kann aufgrund der Ruhegeldzusage keine Pensionsrückstellung zu Lasten des Steuerbilanzgewinns gebildet werden.

EStG 1965 bis 1969 § 6a Abs. 1, § 4 Abs. 4, § 12 Nr. 2.

Vorinstanz: FG Münster

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BFH-Urteil vom 5.3.1981 (IV R 94/78) BStBl. 1981 II S. 658

1. Verluste aus Goldtermingeschäften mit einem ausländischen Unternehmen mindern den Gewinn einer Personenhandelsgesellschaft nur dann, wenn sie tatsächlich durchgeführt worden sind und betrieblich veranlaßt waren.

2. Zur Bemessung einer Rückstellung für drohende Verluste aus Termingeschäften.

EStG § 4 Abs. 4, § 6 Abs. 1 Nr. 3.

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BFH-Urteil vom 1.4.1981 (I R 27/79) BStBl. 1981 II S. 660

Macht die Deutsche Bundesbahn für die Einstellung von Eisenbahnwaggons eines Unternehmens in auf ihren Gleisen verkehrende Züge und damit für deren bestimmungsgemäßen Einsatz zur Bedingung, daß die Waggons von Gleit- auf Rollenachslager umgerüstet werden, so sind die dafür aufgewandten Kosten Herstellungskosten.

EStG § 4 Abs. 4, §§ 5, 6 Abs. 1 Nrn. 1, 3, § 7.

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BFH-Urteil vom 29.4.1981 (IV R 131/78) BStBl. 1981 II S. 663

Ein Kommanditist, der vom persönlich haftenden Gesellschafter ohne weiteres zum Buchwert aus der Gesellschaft ausgeschlossen werden kann, ist nicht Mitunternehmer. Seine Gewinnanteile können jedoch Betriebsausgaben sein, wenn er im Innenverhältnis die Stellung eines typischen stillen Gesellschafters erlangt hat.

EStG § 15 (Abs. 1) Nr. 2, § 20 Abs. 1 Nr. 4, § 4 Abs. 4.

Vorinstanz: FG Nürnberg

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BFH-Urteil vom 19.5.1981 (VIII R 143/78) BStBl. 1981 II S. 665

1. Läßt die Witwe eines freiberuflich tätig gewesenen Arztes nach dem Tod ihres Ehemannes die Praxis durch einen Arztvertreter für eine Übergangszeit fortführen, so erzielt sie Einkünfte aus Gewerbebetrieb.

2. Veräußert sie am Ende der Übergangszeit die Praxisgegenstände an den übernehmenden Arzt, so steht ihr der erhöhte Freibetrag wegen dauernder Berufsunfähigkeit (§ 16 Abs. 4 Satz 3 EStG) nicht zu.

EStG § 15 (Abs. 1) Nr. 1, § 16 Abs. 4 Satz 3, § 18 Abs. 1 Nr. 1.

Vorinstanz: FG Nürnberg

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BFH-Urteil vom 26.5.1981 (IV R 17/81) BStBl. 1981 II S. 668

Auch bei einer KG, die gesellschaftsrechtlich noch nicht aufgelöst ist, kann im Einzelfall feststehen, daß künftige Gewinnanteile nicht mehr entstehen werden; es ist dann einkommensteuerrechtlich unzulässig, einem Kommanditisten einen Verlustanteil insoweit zuzurechnen, als dies zu einem negativen Kapitalkonto führen würde.

EStG § 15 (Abs. 1) Nr. 2.

Vorinstanz: FG Bremen

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BFH-Urteil vom 17.7.1980 (IV R 10/76) BStBl. 1981 II S. 669

Erhält ein buchführender Gewerbetreibender eine einmalige Entschädigung für die Übernahme einer mit erhöhtem betrieblichen Aufwand verbundenen dauernden "Unterlassungslast", so kann er einen passiven Rechnungsabgrenzungsposten bilden, wenn die Vereinbarung über die Entschädigung zuläßt, rechnerisch einen (Mindest-)Zeitraum zu bestimmen, dem die Entschädigung als Ertrag zuzuordnen ist.

EStG § 5 Abs. 3 Nr. 2.

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BFH-Beschluß vom 23.7.1981 (IV R 156/76) BStBl. 1981 II S. 672

Bei Pferden eines Vollblutgestüts gehören die Kosten der Rennausbildung zu den Herstellungskosten. Das gilt auch dann, wenn die Pferde nach dem Renneinsatz in der Zucht des Gestüts (als Zuchtstuten) verwendet werden sollen.

EStG § 6 Abs. 1 Nr. 1, § 13.

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BFH-Urteil vom 26.5.1981 (IV R 128/78) BStBl. 1981 II S. 675

Die Vorschrift des § 48 EStG verstößt nicht gegen das Grundgesetz.

EStG § 48; GG Art. 20 Abs. 3, Art. 3 Abs. 1.

Vorinstanz: FG Düsseldorf

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BFH-Beschluß vom 10.7.1981 (VII S 8/81) BStBl. 1981 II S. 677

Der BFH entscheidet auch vor Einlegung der Revision über einen Antrag auf Prozeßkostenhilfe für das Revisionsverfahren.

FGO § 142 Abs. 1; ZPO § 127 Abs. 1 Satz 2.

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BFH-Urteil vom 15.5.1981 (VI R 212/78) BStBl. 1981 II S. 678

Wird im Prozeß vor den FG ein Beteiligter durch einen Rechtsanwalt vertreten, so hat auch hier das Gericht von Amts wegen zu prüfen, ob eine Prozeßvollmacht vorliegt. § 88 Abs. 2 ZPO ist im finanzgerichtlichen Verfahren nicht entsprechend anzuwenden. Auch bei Vertretung durch einen Rechtsanwalt kann daher nach Art. 3 § 1 VGFGEntlG für das Einreichen der Vollmacht eine Frist mit ausschließender Wirkung gesetzt werden.

FGO § 155; ZPO § 88 Abs. 2; VGFG-EntlG Art. 3 § 1.

Vorinstanz: FG Düsseldorf, Senate in Köln

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BFH-Urteil vom 13.5.1981 (II R 146/79) BStBl. 1981 II S. 680

Die Grunderwerbsteuerbefreiung aus § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 GrEStEigWoG entfällt nicht dadurch, daß der Erwerber das Grundstück vor Erfüllung der vom Gesetz geforderten Mindestnutzungszeit von einem Jahr an eine Person überträgt, die nach dem Gesetz für ihn das Haus begünstigt nutzen darf. Voraussetzung für die endgültige Befreiung ist allerdings, daß das Haus durch den ursprünglichen Erwerber, seinen Ehegatten oder einen seiner Verwandten in gerader Linie innerhalb der für den ursprünglichen Erwerber laufenden Fünfjahresfrist ein Jahr ununterbrochen bewohnt wird.

GrEStEigWoG § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 3 Abs. 1 Satz 1.

Vorinstanz: Niedersächsisches FG

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BFH-Urteil vom 27.5.1981 (II R 71/79) BStBl. 1981 II S. 681

Gibt ein arbeitslos gewordener Erwerber, dessen gesunkenes Familieneinkommen nicht mehr ausreicht, neben den sonstigen Ausgaben die Grundstücksbelastungen zu tragen, den begünstigten Zweck durch Weiterveräußerung unter Verlegung des Wohnortes an einen Ort mit günstigerem Arbeitsmarkt auf, so ist eine Nachversteuerung ausgeschlossen.

Schleswig-Holsteinisches GrESBWG § 7 Abs. 2 Nr. 1.

Vorinstanz: Schleswig-Holsteinisches FG

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BFH-Urteil vom 27.5.1981 (II R 61/79) BStBl. 1981 II S. 682

Wird bei einer durch Angehörige des Erwerbers bewohnten Eigentumswohnung der begünstigte Zweck dadurch aufgegeben, daß die Angehörigen ausziehen und daß die Wohnung an Dritte vermietet wird, so kommt es für die - ggf. eine Nachversteuerung ausschließende - Prüfung, ob der steuerbegünstigte Zweck wegen zwingender beruflicher Gründe aufgegeben worden ist, auf die bei den Angehörigen bestehenden beruflichen Verhältnisse an.

Schleswig-Holsteinisches GrESBWG § 7 Abs. 2 Nr. 1.

Vorinstanz: Schleswig-Holsteinisches FG

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BFH-Urteil vom 3.6.1981 (II R 169/79) BStBl. 1981 II S. 684

Wurde der begünstigte Zweck dadurch verwirklicht, daß minderjährige Kinder des Erwerbers zusammen mit dessen geschiedener Ehefrau das Einfamilienhaus bewohnten, so kann im Falle einer durch Wohnortwechsel bewirkten Zweckaufgabe die Nachversteuerung dadurch ausgeschlossen sein, daß für den Auszug bei der geschiedenen Ehefrau zwingende berufliche Gründe vorliegen.

Schleswig-Holsteinisches GrESBWG § 7 Abs. 2 Nr. 1.

Vorinstanz: Schleswig-Holsteinisches FG

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BFH-Urteil vom 1.7.1981 (II R 72/78) BStBl. 1981 II S. 685

§ 11 Abs. 4 Satz 1, Halbsatz 1 des Bayerischen GrEStG 1969 gilt nicht für solche Fälle, in denen wiederkehrende nach § 12 BewG 1965 zu bewertende Zahlungen als solche Gegenleistung i. S. des GrEStG sind.

Bayerisches GrEStG 1969 § 11 Abs. 4 Satz 1, Halbsatz 1.

Vorinstanz: FG Nürnberg

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BFH-Urteil vom 6.5.1981 (II R 61/77) BStBl. 1981 II S. 688

1. Durch § 145 Abs. 3 Nr. 1 Buchst. a AO a. F. wird der Verjährungsbeginn grundsätzlich bis zum Ablauf des Jahres hinausgeschoben, in dem der Schenker gestorben ist.

2. Abweichend hiervon beginnt jedoch die Verjährungsfrist mit Ablauf des Jahres, in dem die zuständige Finanzbehörde von dem steuerpflichtigen Vorgang in einer Weise Kenntnis erlangt hat, die ihr ggf. nach weiteren Ermittlungen die Prüfung möglich macht, ob ein schenkungsteuerpflichtiger Vorgang vorliegt.

3. Eine solche Kenntnis ist im Regelfall gegeben, sobald der Finanzbehörde die Urkunden über die betreffenden Rechtsvorgänge sowie Schenkungsteuererklärungen eingereicht worden sind.

AO a.F. § 145 Abs. 3 Nr. 1 Buchst. a.

Vorinstanz: FG Münster

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BFH-Urteil vom 14.5.1981 (V R 123/74) BStBl. 1981 II S. 690

Ein Unternehmer, der in den Räumen eines Klubs, welcher Angehörigen der Stationierungsstreitkräfte zugänglich ist, Heißgetränkeautomaten aufstellt und selbst betreibt, liefert aufgrund eines mit den Stationierungsstreitkräften geschlossenen Automatenaufstellvertrages Waren an Angehörige der Truppe; er kann für diese Lieferungen die Steuerbefreiung aus Art. 67 Abs. 3 NATO-ZAbk nicht in Anspruch nehmen.

NATO-ZAbk Art. 67 Abs. 3.

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BFH-Beschluß vom 16.7.1981 (V B 51/80) BStBl. 1981 II S. 692

Ein Unternehmer kann nicht unter Berufung auf Art. 13 Abschn. B Buchst. d der 6. Richtlinie des Rates der Europäischen Gemeinschaften zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern vom 17. Mai 1977 (6. USt-Richtlinie) für den Besteuerungszeitraum 1979 Umsatzsteuerbefreiung für Umsätze aus Kreditvermittlung begehren, die erst ab 1. Januar 1980 gemäß § 4 Nr. 8 Buchst. a UStG 1980 befreit sind.

Art. 13 Abschn. B Buchst. d 6. USt-Richtlinie; EWGV Art. 99, 100, 189; UStG 1980 § 4 Nr. 8a.

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BFH-Beschluß vom 31.3.1981 (VIII B 53/80) BStBl. 1981 II S. 696

Erläßt das FA einen Feststellungsbescheid an die Mitglieder einer Bauherrengemeinschaft in der Rechtsform einer Gesellschaft des bürgerlichen Rechts (Gesellschafter), die sich als Treugeber ansehen und Bezieher von Einkünften aus Vermietung und Verpachtung zu sein behaupten, und enthält dieser Bescheid die Aussagen, die Gesellschafter seien keine Treugeber und hätten auch keine Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung, so sind die Gesellschafter rechtsbehelfsbefugt, und zwar auch dann, wenn sie nach ihrem eigenen Vorbringen die Befugnis, ihre Rechte wahrzunehmen, auf die vorgebliche Treuhänderin übertragen haben.

EStG § 21 Abs. 1 Nr. 1; AO 1977 §§ 78, 157 Abs. 2, 179 Abs. 2 Satz 1 und 2, 180 Abs. 2 Nr. 2a, 352 Abs. 2.

Vorinstanz: FG Münster

 

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