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BFH-Urteil vom 2.3.1982 (VIII R 225/80) BStBl. 1984 II S. 504

1. Die Schätzungsmethode der Geldverkehrsrechnung weist unabhängig von Buchführungsmängeln eine Gewinnverkürzung nach und muß gerade deswegen strengen Anforderungen genügen: Überschaubarer Vergleichszeitraum, Ansatz von Anfangs- und Endbeständen, keine Berücksichtigung von Verhältnissen außerhalb des Vergleichszeitraums, Unterscheidung zwischen Gesamt- und Teilrechnung, Vollständigkeit.

2. Gewerbetreibende, die ihren Gewinn zulässigerweise durch Einnahmen-Überschußrechnung nach § 4 Abs. 3 EStG ermitteln, brauchen lediglich die Wareneinkäufe, die Betriebseinnahmen und den Eigenverbrauch aufzuzeichnen. Fehlt es hieran, ist regelmäßig eine Schätzung gerechtfertigt. Die Gewinnschätzung kann sich in diesem Fall an dem Umfang der privaten Vermögensbewegungen und -anlagen ausrichten.

3. Bei Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG ist der Gewinn in Geldrechnung zu schätzen.

4. Die Ersetzung einer Schätzungsveranlagung durch eine höhere Schätzungsveranlagung nach § 173 Abs. 1 Nr. 1 AO 1977 ist nur im Ausmaß der nachträglich bekannt gewordenen Schätzungsunterlagen zulässig. Dabei ist nach Möglichkeit das bisherige Schätzungsverfahren fortzuführen, ggf. zu verfeinern. Ein Wechsel der Schätzungsmethode kommt lediglich dann in Betracht, wenn die bisherige Methode angesichts der neuen Schätzungsunterlagen versagt.

5. Die Änderungssperre des § 173 Abs. 2 AO 1977 greift nicht gegenüber Steuerbescheiden ein, die vor Inkrafttreten der AO 1977 ergangen sind.

AO 1977 § 140, § 162 Abs. 2, § 173 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2; EStG § 4 Abs. 1 und 3.

Vorinstanz: FG Rheinland-Pfalz

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BFH-Urteil vom 22.9.1983 (IV R 227/80) BStBl. 1984 II S. 510

Ist ein bestimmter Sachverhalt in mehreren Steuerbescheiden zugunsten eines Steuerpflichtigen berücksichtigt worden, obwohl er nur einmal hätte berücksichtigt werden dürfen, so ist der fehlerhafte Steuerbescheid aufzuheben oder zu ändern, wenn die Verursachung der Unrichtigkeit allein oder überwiegend auf seiten des Steuerpflichtigen liegt.

AO 1977 § 174 Abs. 2 Satz 2.

Vorinstanz: FG Münster

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BFH-Urteil vom 13.12.1983 (VIII R 67/81) BStBl. 1984 II S. 511

Gegen Verwaltungsakte, durch die ein Antrag auf Berichtigung eines Steuerbescheides nach § 129 AO 1977 abgelehnt wird, ist der Rechtsbehelf des Einspruchs gegeben.

AO 1977 § 129, § 348 Abs. 2.

Vorinstanz: FG Münster

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BFH-Urteil vom 23.2.1984 (IV R 154/82) BStBl. 1984 II S. 512

Gelangt das FA aufgrund einer bei einem vermeintlichen Einzelunternehmer durchgeführten Außenprüfung zu dem Ergebnis, daß eine Mitunternehmerschaft vorgelegen habe, so ist die Auswertung der Prüfungsergebnisse gegenüber dem Mitunternehmer zulässig, wenn der vermeintliche Einzelunternehmer die Prüfungsmaßnahmen nicht angegriffen hat.

AO 1977 §§ 118, 194 Abs. 3.

Vorinstanz: FG Münster

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BFH-Urteil vom 3.4.1984 (VII R 18/80) BStBl. 1984 II S. 513

1. Ein Rechtsbehelfsverzicht ist nur dann wirksam, wenn er in einer gesonderten Erklärung ausgesprochen und unterschrieben worden ist.

2. Rum und Melassealkohol aus EWG-Mitgliedstaaten unterlagen im Januar 1977 dem Monopolausgleich nach einem Satz von 1.950 DM/hl W.

AO 1977 § 354 Abs. 2 Satz 1; EWGV Art. 95; BranntwMonG a.F. §§ 27, 37, 58, 76, 84, 151 Abs. 1.

Vorinstanz: FG Hamburg

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BFH-Urteil vom 23.2.1984 (IV R 128/81) BStBl. 1984 II S. 516

Die infolge einer Wertsicherungsklausel nachträglich eingetretene Erhöhung einer Rente ist im Rahmen der Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG in vollem Umfang beim Betriebsausgabenabzug zu berücksichtigen.

EStG § 4 Abs. 3.

Vorinstanz: FG Nürnberg

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BFH-Urteil vom 5.4.1984 (IV R 88/80) BStBl. 1984 II S. 518

Bringt ein Rechtsanwalt, der seinen Gewinn nach § 4 Abs. 3 EStG ermittelt, seine bisher von ihm allein betriebene Praxis in eine Sozietät ein, die ihren Gewinn ebenfalls nach § 4 Abs. 3 EStG ermittelt, so setzt die steuerliche Begünstigung des hierbei erzielten Einbringungsgewinns nach § 22 UmwStG 1969 (§ 24 UmwStG 1977) voraus, daß das gesamte Betriebsvermögen mit seinem Teilwert in die Sozietät eingebracht und der Einbringungsgewinn auf der Grundlage einer Einbringungs- und einer Eröffnungsbilanz ermittelt worden war.

UmwStG 1969 § 22; EStG § 16, § 34.

Vorinstanz: FG Düsseldorf

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BFH-Urteil vom 16.12.1983 (VI R 3/81) BStBl. 1984 II S. 521

Bei der Berücksichtigung von Mehraufwendungen wegen doppelter Haushaltsführung von in der Bundesrepublik Deutschland tätigen Gastarbeitern sind an den Nachweis, daß die Beträge für die Unterhaltung des Haushalts im Heimatland nicht erkennbar unzureichend sind (vgl. Urteil des Senats vom 2. September 1977 VI R 114/76, BFHE 123, 444, BStBl II 1978, 26), nicht dieselben Anforderungen zu stellen wie beim Nachweis von nach § 33a Abs. 1 EStG abziehbaren Unterhaltsleistungen an Familienangehörige. Eine maßgebliche Beteiligung am Familienhaushalt kann auch dann bejaht werden, wenn die hierfür erforderliche Leistung eines finanziellen Beitrags erst im Laufe, etwa in der Mitte des Streitjahres, erbracht wird.

EStG 1975 § 9 Abs. 1 Nr. 5, § 33a Abs. 1.

Vorinstanz: FG Düsseldorf

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BFH-Urteil vom 17.1.1984 (VI R 24/81) BStBl. 1984 II S. 522

1. Tz. 2.5.2 des Schreibens des BMF vom 26. November 1981 IV B 6 - S 2352 - 31/81 (BStBl I 1981, 744) betr. die Berücksichtigung einer sog. Opfergrenze beim Unterhaltsverpflichteten im Rahmen des § 33a Abs. 1 i.V. m. § 33 Abs. 2 EStG ist von den Steuergerichten nicht zu beachten, da die Regelung mit dem Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG nicht zu vereinbaren und in sich widerspruchsvoll ist.

2. Eine solche Opfergrenze kann nicht dadurch geschaffen werden, daß als Mindestbetrag, der nicht mehr für Unterhaltsleistungen aufgewandt zu werden braucht, je 6.600 DM für den Steuerpflichtigen, seine Ehefrau und jeden in seinem Haushalt lebenden Angehörigen angesetzt werden.

3. Eine Opfergrenze wird aber jedenfalls dann überschritten, wenn im Hinblick auf die Höhe der Unterhaltsleistungen dem Steuerpflichtigen, seiner Ehefrau und seinen minderjährigen unverheirateten Kindern so wenig Mittel zum Lebensunterhalt verbleiben würden, daß sie vom verbleibenden Betrag her gesehen Ansprüche auf die Regelsätze in der Sozialhilfe (§§ 11, 22 BSHG) hätten.

EStG 1975 § 33a Abs. 1, § 33 Abs. 2; BGB § 1603.

Vorinstanz: FG Nürnberg

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BFH-Urteil vom 17.1.1984 (VI R 244/80) BStBl. 1984 II S. 527

1. Unterhaltsleistungen von in der Bundesrepublik Deutschland lebenden ausländischen Arbeitnehmern an Angehörige im Heimatland konnten bis zum Veranlagungszeitraum 1978 einschließlich nach § 33 a Abs. 1 i. V. m. § 33 Abs. 2 EStG nur berücksichtigt werden, soweit der Unterhaltspflichtige nach dem Recht seines Heimatlandes bzw. nach seinen vom Heimatland geprägten Wertvorstellungen zu solchen Aufwendungen aus rechtlichen, tatsächlichen oder sittlichen Gründen verpflichtet war. Aus Gründen der Gleichmäßigkeit der Besteuerung kam ein Abzug als außergewöhnliche Belastung aber nur in Betracht, soweit auch nach inländischem Zivilrecht bzw. nach inländischen Wertvorstellungen eine Unterhaltspflicht bestanden hätte.

2. Unterhaltsleistungen gegenüber volljährigen Geschwistern können als außergewöhnliche Belastung berücksichtigt werden, wenn diese deshalb nicht erwerbstätig sind, weil sie noch die Schule besuchen.

EStG 1975 § 33a Abs. 1, § 33 Abs. 2.

Vorinstanz: FG Münster

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BFH-Urteil vom 4.4.1984 (II R 103/81) BStBl. 1984 II S. 532

1. Zur Frage der Wirksamkeit einer Urteilsverkündung.

2. Der Senat eines FG ist auch dann ordnungsgemäß besetzt, wenn ein blinder Richter zum Vorsitzenden bestellt wird.

3. Der blinde Vorsitzende ist auch bei umfangreichen Sachen an der Mitwirkung nicht gehindert, wenn weder eine Augenscheinseinnahme erforderlich ist noch die Entscheidung von der Fähigkeit des Vorsitzenden abhängt, sonst einen optischen Eindruck zu gewinnen.

FGO §§ 94, 104 Abs. 1, § 119 Nr. 1; ZPO § 159 Abs. 1, § 160 Abs. 3 Nr. 7, §§ 163, 165.

Vorinstanz: Hessisches FG

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BFH-Urteil vom 8.3.1984 (I R 67/80) BStBl. 1984 II S. 534

Ein Hausgewerbetreibender verliert diese Eigenschaft nicht, wenn er gelegentlich aus besonderem Anlaß mehr als zwei fremde Hilfskräfte beschäftigt, auf Dauer aber das Gewerbe mit nur zwei fremden Hilfskräften betrieben werden kann.

GewStG 1968 § 11 Abs. 3.

Vorinstanz: FG Nürnberg

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BFH-Urteil vom 11.4.1984 (I R 175/79) BStBl. 1984 II S. 535

Leisten ausländische Muttergesellschaften in ausländischer Währung zusätzliche Zahlungen an Arbeitnehmer, die auf Zeit zur Dienstleistung an ihre inländische Tochtergesellschaft abgeordnet werden und von diesen auch entlohnt werden, so liegen nicht ohne weiteres verdeckte Einlagen der Muttergesellschaften an die inländische Tochtergesellschaft vor.

KStG § 6 Abs. 1 Satz 1.

Vorinstanz: FG Hamburg

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BFH-Urteil vom 16.5.1984 (V R 10/77) BStBl. 1984 II S. 537

Führt ein Hauseigentümer die erstmalige Verwendung des neu errichteten Wohnhauses in der Weise durch, daß er die Vermietung der Räumlichkeiten einer im eigenen Namen auftretenden Mittelsperson überträgt, dann ist im Falle von Vermietungsumsätzen an Unternehmer nur diese Mittelsperson befugt, die zum Eintritt der Rechtswirkungen nach § 9 UStG 1967 erforderlichen Rechtshandlungen vorzunehmen (Anschluß an Urteil vom 15. Dezember 1983 V R 169/75, BFHE 140, 354, BStBl II 1984, 388).

UStG 1967 § 9, § 15 Abs. 1.

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BFH-Urteil vom 16.3.1984 (III R 140/83) BStBl. 1984 II S. 539

1. Der Umstand, daß bei der Auszahlung einer Tantiemeforderung Lohnsteuer einzubehalten ist, ist kein besonderer Umstand i.S. des § 12 Abs. 1 BewG 1965, der eine Bewertung der Tantiemeforderung unter dem Nennwert rechtfertigt (Bestätigung des BFH-Urteils vom 15. Dezember 1967 III 225/64, BFHE 91, 423, BStBl II 1968, 338).

2. Die Lohnsteuer kann auch nicht bei der Ermittlung des Werts des Gesamtvermögens nach § 118 Abs. 1 BewG 1965 als Schuld abgezogen werden.

BewG 1965 §§ 12 Abs. 1, 118 Abs. 1.

Vorinstanz: Niedersächsisches FG

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BFH-Beschluß vom 29.3.1984 (VII B 44/83) BStBl. 1984 II S. 544

Werden eine Rechtsstreitigkeit, für die die Revisionssumme nur 1.000 DM beträgt (z. B. der Streit über die Androhung eines Zwangsgeldes), und eine hinsichtlich der Revisionssumme nicht privilegierte Streitigkeit in einer Klage zusammen verfolgt, so ist die Streitwertrevision im Hinblick auf die niedrigere Revisionssumme nur zulässig, wenn diese allein durch den Streitwertanteil der privilegierten Streitigkeit überschritten wird (Anschluß an BFH-Beschluß vom 11. März 1982 IV R 14/81, BFHE 135, 401, BStBl II 1982, 513).

BFH-EntlG Art. 1 Nr. 5; FGO § 115 Abs. 1.

Vorinstanz: FG Rheinland-Pfalz

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BFH-Urteil vom 17.5.1984 (V R 80/77) BStBl. 1984 II S. 545

1. Gegenstand des Feststellungsverfahrens nach § 226 a RAO (jetzt § 251 Abs. 3 AO 1977) kann nur eine Steuerforderung sein, die mit der nach § 139 KO angemeldeten und nach § 141 KO zur Erörterung gestellten Forderung identisch ist.

2. Diese Forderungsidentität hat das Finanzamt im Feststellungsbescheid kenntlich zu machen; im Klagefall ist sie vom Finanzgericht von Amts wegen zu prüfen.

3. Die Eröffnung des Konkursverfahrens über das Vermögen einer Personengesellschaft wird von steuerrechtlichen Beurteilungen über die Anerkennung dieser Gesellschaft nicht berührt (Anschluß an Urteil vom 18. Dezember 1980 V R 142/73, BFHE 132, 497, BStBl II 1981, 408).

KO §§ 139, 141, 146, 209; RAO § 226a; AO 1977 § 251 Abs. 3; UStG 1967 § 2 Abs. 1.

Vorinstanz: FG Düsseldorf

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BFH-Urteil vom 16.4.1984 (III R 82/81) BStBl. 1984 II S. 547

1. Bei der Schätzung des gemeinen Werts von Anteilen an einer GmbH nach dem sog. Stuttgarter Verfahren kommt ein Abschlag wegen Fehlens eigener Betriebsgrundstücke und -gebäude nach Abschn. 79 Abs. 3 VStR nur in Ausnahmefällen, und zwar dann in Betracht, wenn der Nutzungsberechtigte aufgrund konkreter Maßnahmen des Grundstücks-/Gebäudeeigentümers mit einer alsbaldigen Beendigung der Nutzungsmöglichkeit rechnen muß und dadurch der Betriebsablauf am maßgeblichen Feststellungszeitpunkt nachhaltig beeinträchtigt ist.

2. Ein Abschlag ist zu versagen, wenn GmbH und verpachtender Grundstücks-/Gebäudeeigentümer zu demselben Konzern gehören und am Stichtag keine Anzeichen dafür vorliegen, daß die Konzernverbindung nicht in der seitherigen Weise fortbestehen wird.

BewG § 11 Abs. 2 Satz 2.

Vorinstanz: FG Rheinland-Pfalz

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BFH-Urteil vom 14.2.1984 (VIII R 41/82) BStBl. 1984 II S. 550

Die Zerlegung einer gestundeten Kaufpreisforderung in einen Kapital- und einen Zinsanteil mit der Folge, daß der Zinsanteil als Einkünfte aus Kapitalvermögen zu besteuern ist, kommt nicht in Betracht, wenn die Vertragsparteien den Zeitpunkt der Kaufpreiszahlung weitgehend offengelassen haben.

EStG 1971 § 20 Abs. 1 Nr. 4; BewG 1965 § 12 Abs. 1.

Vorinstanz: FG Münster

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BFH-Urteil vom 23.2.1984 (IV R 148/81) BStBl. 1984 II S. 551

In der Steuerbilanz kann eine Rückstellung wegen einer Pension, die der im Betrieb mitarbeitenden Ehefrau zugesagt worden ist, nicht gebildet werden, wenn nach dem der Pensionsvereinbarung zugrunde liegenden Rechtsverhältnis außer der Pension kein Arbeitslohn zu zahlen ist.

EStG § 6a.

Vorinstanz: FG Baden-Württemberg

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BFH-Urteil vom 5.4.1984 (IV R 96/82) BStBl. 1984 II S. 552

Hat ein Steuerpflichtiger, der seinen Gewinn nach § 5 (oder nach § 4 Abs. 1) EStG ermittelt, in Veranlagungszeiträumen vor 1978 einen einmaligen öffentlichen Zuschuß für die Besetzung eines Ausbildungsplatzes erhalten, so mußte er für seine hieraus sich ergebende Verpflichtung, diesen Platz für "mindestens zwei aufeinanderfolgende Ausbildungsverhältnisse zu besetzen", einen passiven Rechnungsabgrenzungsposten bilden.

EStG 1975 § 5 Abs. 3 Nr. 2; EStG 1977 § 24b.

Vorinstanz: FG Münster

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BFH-Urteil vom 12.4.1984 (IV R 112/81) BStBl. 1984 II S. 554

1. Zur Aktivierung eines Anspruchs auf Warenrückvergütungen.

2. Zum Ansatz der Gewerbesteuerrückstellung nach der sog. 9/10-Methode.

EStG § 5.

Vorinstanz: FG Baden-Württemberg

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BFH-Urteil vom 23.3.1984 (VI R 182/81) BStBl. 1984 II S. 557

Zur Frage, unter welchen Voraussetzungen Zuwendungen eines angestellten Bezirksdirektors einer Versicherungsgesellschaft an deren ihm unterstellte haupt- und nebenberufliche Mitarbeiter Werbungskosten sein können.

EStG 1974 § 9 Abs. 1 Satz 1, § 12 Nr. 1 Satz 2.

Vorinstanz: Hessisches FG

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BFH-Urteil vom 9.5.1984 (VI R 63/80) BStBl. 1984 II S. 560

Auch wenn ein Arbeitnehmer sein Gehaltskonto lediglich auf Veranlassung des Arbeitgebers eingerichtet hat, sind Kontoführungsgebühren nur insoweit als Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit anzuerkennen, als sie durch Gutschriften von Einnahmen aus dem Dienstverhältnis und durch beruflich veranlaßte Überweisungen entstanden sind. Pauschale Kontoführungsgebühren sind ggf. nach dem Verhältnis beruflich und privat veranlaßter Kontenbewegungen aufzuteilen.

EStG § 9 Abs. 1 Satz 1.

Vorinstanz: FG Berlin

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BFH-Beschluß vom 28.3.1984 (I R 77/83) BStBl. 1984 II S. 562

Der I. Senat legt dem Großen Senat des BFH gemäß § 11 Abs. 3 FGO folgende Rechtsfragen zur Entscheidung vor:

1. Verdrängt im Verfahren über die Aussetzung der Vollziehung § 69 Abs. 3 FGO als spezialgesetzliche Regelung die allgemeinen Vorschriften über die Klagearten?

2. Besteht für ein Klageverfahren über die Aussetzung der Vollziehung ein Rechtsschutzbedürfnis (falls Frage 1 verneint wird)?

FGO § 69 Abs. 3.

Vorinstanz: FG Nürnberg

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BFH-Beschluß vom 3.5.1984 (VII B 84/83) BStBl. 1984 II S. 562

Das FG braucht keinen Beschluß darüber zu fassen, daß es einer von ihm nicht zugelassenen und daher nicht statthaften Beschwerde (wegen Aussetzung der Vollziehung) nicht abhelfe.

FGO § 69 Abs. 3, § 130 Abs. 1; BFH-EntlG Art. 1 Nr. 3.

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BFH-Urteil vom 4.4.1984 (I R 269/81) BStBl. 1984 II S. 563

Die Großbetriebsprüfungsstellen in Niedersachsen durften als örtliche Landesfinanzbehörden (Finanzämter) durch Verwaltungsanordnung errichtet werden.

FVG 1950 §§ 2 Abs. 1 Nr. 2, 20, 21.

Vorinstanz: Niedersächsisches FG

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BFH-Beschluß vom 28.3.1984 (I S 17/83) BStBl. 1984 II S. 566

Es ist nicht ernstlich zweifelhaft, daß mit im inländischen Schiffsregister eingetragenen Schiffen, mit denen von einem ausländischen Hafen aus Chemikalien (Abfallstoffe) auf die offene See transportiert werden, um sie dort zu verbrennen, keine Einkünfte aus dem Betrieb von Handelsschiffen im internationalen Verkehr erzielt werden.

KStG a.F. § 19a; GewStG 1974 § 11 Abs. 4, § 13 Abs. 3; EStG § 34c Abs. 4.

Vorinstanz: FG Münster

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BFH-Beschluß vom 18.5.1984 (VI B 156/83) BStBl. 1984 II S. 567

Es ist ernstlich zweifelhaft, ob § 40 Abs. 1 Satz 2 EStG i. d. F. des Haushaltsbegleitgesetzes vom 20. Dezember 1982 (Lohnsteuerpauschalierung mit einem Nettosteuersatz) auch auf solche Sachverhalte anwendbar ist, bei denen die Lohnsteuer vor dem 1. Januar 1983 nicht vorschriftsmäßig einbehalten worden war.

EStG §§ 40 Abs. 1 Satz 2, 52 Abs. 1.

Vorinstanz: FG Baden-Württemberg

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BFH-Urteil vom 25.5.1984 (VI R 223/80) BStBl. 1984 II S. 569

Macht ein Arbeitgeber von der Pauschalierung nach § 40a Abs. 2 EStG in der irrigen Auffassung Gebrauch, die Voraussetzungen dieser Vorschrift seien gegeben, so tritt hierdurch nicht auch eine Bindung für das Pauschalierungsverfahren nach § 40a Abs. 1 EStG ein. Der Arbeitgeber muß sich eindeutig erklären, ob in der von ihm vorgenommenen Pauschalierung nach § 40a Abs. 2 EStG zugleich auch die Bereitschaft liegt, Schuldner einer pauschalen Lohnsteuer nach § 40a Abs. 1 EStG zu sein, falls die Voraussetzungen des § 40a Abs. 2 EStG nicht erfüllt sind.

EStG 1975 ff. § 40a Abs. 1 und 2.

Vorinstanz: FG Rheinland-Pfalz

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BFH-Urteil vom 28.6.1984 (IV R 49/83) BStBl. 1984 II S. 571

Die von den Jugendämtern gemäß § 6 JWG an Pflegeeltern geleisteten Erziehungsgelder sind nach § 3 Nr. 11 EStG steuerfrei.

EStG § 3 Nr. 11.

Vorinstanz: FG Berlin

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BFH-Urteil vom 8.3.1984 (VII R 43/83) BStBl. 1984 II S. 576

Hat das FA durch Duldungsbescheid einen Rückgewähranspruch nach Ablauf der Jahresfrist des § 3 Abs. 1 Nr. 2 AnfG geltend gemacht, so kann es sich nicht mit Erfolg darauf berufen, es habe noch innerhalb der Jahresfrist denselben Rückgewähranspruch durch Haftungsbescheid geltend gemacht, den das FG aus materiell-rechtlichen Gründen ersatzlos aufgehoben hat.

AO 1977 § 191 Abs. 1; AnfG §§ 3 Abs. 1 Nr. 2, 9.

Vorinstanz: FG Rheinland-Pfalz

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BFH-Urteil vom 13.3.1984 (IX R 8/79) BStBl. 1984 II S. 578

Bei einem in Berlin (West) errichteten Gebäude mit mehreren Eigentumswohnungen, für die im Zeitpunkt der Fertigstellung bereits Wohnungseigentum nach den §§ 3 oder 8 WEG begründet worden ist, kann der Bauherr die erhöhten Absetzungen nach § 14 a Abs. 1 Satz 1 BerlinFG 1970 nicht von seinen gesamten Herstellungskosten, sondern nur von dem nach § 14 a Abs. 1 Satz 3 BerlinFG 1970 auf 150.000 DM begrenzten Teil geltend machen.

BerlinFG § 14a Abs. 1 i.d.F. vom 29. Oktober 1970.

Vorinstanz: FG Berlin

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BFH-Urteil vom 14.2.1984 (VIII R 126/82) BStBl. 1984 II S. 580

Erhält ein typischer stiller Gesellschafter bei Beendigung der stillen Gesellschaft eine Abfindung, die den Betrag seiner Einlage übersteigt, so gehört der Mehrerlös grundsätzlich zu den Einkünften aus Kapitalvermögen gemäß § 20 Abs. 2 Nr. 1 EStG.

EStG 1969 § 20 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 2 Nr. 1, § 24 Nr. 1, § 34 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 2.

Vorinstanz: Hessisches FG

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BFH-Urteil vom 7.6.1984 (IV R 79/82) BStBl. 1984 II S. 584

Zur Frage, unter welchen Voraussetzungen Abfindungen beim Ausscheiden eines Gesellschafters aus einer Personengesellschaft ausnahmsweise nicht als Anschaffungskosten für einen Anteil am Geschäftswert der Personengesellschaft zu werten sind.

EStG §§ 5, 6.

Vorinstanz: FG Baden-Württemberg

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BFH-Urteil vom 6.4.1984 (VI R 162/81) BStBl. 1984 II S. 587

Ist ein Steuerpflichtiger nur während eines Teils des Kalenderjahres in der Bundesrepublik Deutschland unbeschränkt steuerpflichtig, so umfaßt der Lohnsteuer-Jahresausgleich nur diesen Zeitraum. Aufwendungen, die der Steuerpflichtige außerhalb dieses Zeitraums getätigt hat, können beim genannten Lohnsteuer-Jahresausgleich nicht als Werbungskosten oder Sonderausgaben berücksichtigt werden.

EStG 1977 § 2 Abs. 7, §§ 11, 25, 42.

Vorinstanz: FG München

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BFH-Urteil vom 18.5.1984 (VI R 130/80) BStBl. 1984 II S. 588

Einbürgerungskosten einer französischen Staatsangehörigen, die den Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit begehrt, um ins deutsche Beamtenverhältnis aufgenommen zu werden, sind Kosten der allgemeinen Lebensführung i. S. des § 12 Nr. 1 Satz 2 EStG.

EStG 1975 § 9 Abs. 1 Satz 1, § 12 Nr. 1 Satz 2.

Vorinstanz: FG Düsseldorf

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BFH-Urteil vom 10.4.1984 (VIII R 229/83) BStBl. 1984 II S. 591

Das Urteil eines FG in einer Einkommensteuersache von Eheleuten ist selbst dann nicht mit Gründen versehen, wenn es auf ein Urteil des FG vom gleichen Tage in der Körperschaftsteuersache einer GmbH, bei der die Ehefrau alleiniger Gesellschafter-Geschäftsführer ist, Bezug nimmt.

FGO § 116 Abs. 1 Nr. 5, § 119 Nr. 6.

Vorinstanz: FG Köln

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BFH-Urteil vom 9.5.1984 (II R 108/83) BStBl. 1984 II S. 593

Begehrt der Kläger mit einer Verpflichtungsklage die Aufhebung eines unanfechtbaren Steuerbescheides, so ist dieser Anspruch aus allen rechtlichen Gesichtspunkten zu überprüfen, die nach dem vorliegenden Sachverhalt in Betracht kommen könnten.

AO 1977 § 173 Abs. 1 Nr. 2, § 174 Abs. 1; FGO § 40 Abs. 2, § 56 Abs. 1.

Vorinstanz: Hessisches FG

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BFH-Urteil vom 30.5.1984 (II R 146/81) BStBl. 1984 II S. 594

Ein erster Erwerb i.S. des § 2 Abs. 1 Nr. 1 KVStG 1972 liegt, ungeachtet der handelsrechtlichen Beurteilung des Vorganges, nicht vor, wenn bei einer GmbH & Co. KG zu einem und demselben Datum in koordinierter Weise der Kommanditanteil eines Kommanditisten "herabgesetzt" wird und ein neuer Kommanditist mit einem entsprechenden Kommanditanteil Gesellschafter wird und der neue Kommanditist keine Einlagen an die KG leistet, die ihrerseits keine Einlagenrückgewähr gegenüber dem bisherigen Kommanditisten vornimmt.

KVStG 1972 § 2 Abs. 1 Nr. 1.

Vorinstanz: Niedersächsisches FG

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BFH-Urteil vom 11.4.1984 (I R 56/80) BStBl. 1984 II S. 598

1. Rückstellungen für Beitragsrückerstattung in der Lebensversicherung können Dauerschulden sein.

2. Rückstellungen für Beitragsrückerstattung sind nicht als Dauerschulden zu erfassen, soweit sie an dem für die zugrundeliegende Einheitsbewertung des Betriebsvermögens maßgebenden Stichtag mit Gegenwerten bedeckt sind, die ähnlichen Verfügungsbeschränkungen wie die Bestände des Deckungsstocks unterliegen, oder - wenn dies nach dem Geschäftsplan zugelassen ist - durch eine Überdeckung des Deckungsstocks bedeckt sind.

3. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Begründung der Dauerschuld ist der jeweilige Bilanzstichtag, zu dem die überhobenen Beitragsteile der Rückstellung zugeführt werden.

4. Dem Einheitswert des gewerblichen Betriebs sind - bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen - 90 v.H. des nichtbedeckten Teils der Rückstellung als Dauerschuld hinzuzurechnen.

5. Die Höhe der Bedeckung der Rückstellung für Beitragsrückerstattung ist nach versicherungsaufsichtsrechtlichen Maßstäben zu beurteilen.

GewStG §§ 12 Abs. 2 Nr. 1, 8 Nr. 1; BewG 1934 § 62 Abs. 2; BewDV § 53 Abs. 4.

Vorinstanz: FG München

 

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