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BFH-Urteil vom 27.2.1991 (XI R 8/87) BStBl. 1991 II S. 703

Eine bereits bei Abschluß oder während des Arbeitsverhältnisses vereinbarte Abfindung, die für den Verlust späterer Pensionsansprüche infolge der Kündigung des Arbeitsverhältnisses nach Wahl des Arbeitgebers in einem Betrag ausgezahlt wird, ist keine Entschädigung i. S. des § 24 Nr. 1 Buchst. a EStG (Abweichung vom BFH-Urteil vom 13. August 1975 VI R 164/71, BFHE 117, 40, BStBl II 1976, 38).

EStG § 24 Nr. 1 Buchst. a.

Vorinstanz: FG Rheinland-Pfalz

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BFH-Urteil vom 26.3.1991 (IX R 162/85) BStBl. 1991 II S. 704

Die Beschränkung des Ausgleichs negativer ausländischer Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung durch § 2a Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 EStG i.d.F. des Haushaltsbegleitgesetzes 1983 ist mit dem Grundgesetz vereinbar (Anschluß an das Urteil vom 17. Oktober 1990 I R 182/87, BFHE 162, 307, BStBl II 1991, 136).

EStG §§ 2a Abs. 1, 21; DBA-Schweiz Art. 6 Abs. 1, 24 Abs. 1 Nr. 2.

Vorinstanz: FG Rheinland-Pfalz (EFG 1986, 408)

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BFH-Urteil vom 23.4.1991 (IX R 86/89) BStBl. 1991 II S. 712

Es ist ernstlich zweifelhaft, ob Erschließungskosten, die der Erbbauberechtigte zunächst an den Grundstückseigentümer gezahlt hat und die später bei Erwerb des Grundstücks auf den Grundstückskaufpreis angerechnet werden, im Jahr des Erwerbs bei dem Erbbauberechtigten als Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung zu erfassen sind.

EStG § 9 Abs. 1 Satz 1, § 21.

Vorinstanz: FG Köln

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BFH-Urteil vom 24.4.1991 (X R 84/88) BStBl. 1991 II S. 713

Auch die leihweise Überlassung wesentlicher Betriebsgrundlagen an beherrschte Betriebskapitalgesellschaften kann eine Betriebsaufspaltung begründen.

EStG § 15.

Vorinstanz: FG Nürnberg

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BFH-Urteil vom 26.4.1991 (III R 48/89) BStBl. 1991 II S. 716

1. Ein Entlassungsgeld nach § 9 des Wehrsoldgesetzes, das einem Wehrpflichtigen am letzten Tag seines Grundwehrdienstes ausgezahlt worden ist, gehört - wie der Wehrsold - zu den Bezügen i. S. des § 33a Abs. 1 Satz 3 EStG. Eltern, die ihrem Sohn nach der Entlassung Unterhalt leisten, müssen sich diesen Betrag mindernd anrechnen lassen.

2. Da das Entlassungsgeld - als Überbrückungshilfe - auf die Zeit nach Beendigung des Grundwehrdienstes entfällt, unterbleibt die Anrechnung jedoch, wenn die Eltern nur während der Dauer des Wehrdienstes Unterhalt geleistet haben.

EStG 1987 § 33a Abs. 1 und Abs. 4; Wehrsoldgesetz § 9.

Vorinstanz: Schleswig-Holsteinisches FG

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BFH-Urteil vom 22.2.1991 (III R 35/87) BStBl. 1991 II S. 717

Die Änderung von Einkommensteuerbescheiden, die vor dem 1. Januar 1977 ergangen sind, richtet sich seit Inkrafttreten der AO 1977 nach neuem Recht. Eine Änderung solcher Bescheide zugunsten des Steuerpflichtigen wegen eines mit Wirkung für die Vergangenheit erlassenen Grundlagenbescheids einer fachfremden Behörde ist nur innerhalb der Verjährungsfristen der §§ 144 f. AO zulässig.

AO §§ 144, 145, 218, 222 Abs. 1; AO 1977 § 171 Abs. 2 und Abs. 10, § 175 Abs. 1 Nr. 1; EGAO Art. 97 § 9 und § 10; EStG § 33b; EStDV § 65 Abs. 1.

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BFH-Urteil vom 27.3.1991 (VI R 126/87) BStBl. 1991 II S. 720

1. Die Gewährung unentgeltlichen Haustrunks an Arbeitnehmer des Brauereigewerbes war auch in den Streitjahren 1971 bis 1975 ein steuerpflichtiger geldwerter Vorteil.

2. Der Arbeitnehmer als Steuerschuldner kann sich nicht darauf berufen, daß die Inanspruchnahme des Arbeitgebers als Haftungsschuldner wegen Nichtbeanstandung der steuerlichen Behandlung des Haustrunks in einer Vorprüfung gegen Treu und Glauben verstoßen könnte.

EStG 1970/1975 § 8, § 19 Abs. 1; EStG 1977 § 42d; EStG 1990 § 8 Abs. 3; LStDV 1970 bis 1975 § 2 Abs. 1; LStR 1979/1972 Abschn. 13; LStR 1975 Abschn. 21; LStR 1990 Abschn. 32 Abs. 1 Satz 3.

Vorinstanz: FG Köln (EFG 1987, 123)

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BFH-Urteil vom 24.4.1991 (XI R 9/87) BStBl. 1991 II S. 723

Abfindungen zur Abgeltung einer betrieblichen Rentenanwartschaft sind dann nicht steuerfrei, wenn der Arbeitnehmer im Zeitpunkt der Beendigung des Dienstverhältnisses bereits einen unverfallbaren Anspruch auf spätere Versorgungsleistungen erworben hatte.

EStG § 3 Nr. 9.

Vorinstanz: FG München

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BFH-Urteil vom 5.6.1991 (II R 80/88) BStBl. 1991 II S. 725

Gehen Anteile an einer Kapitalgesellschaft, die schon aufgrund ihrer Anzahl nicht ohne Einfluß auf die Geschäftsführung sind, von einem Erblasser auf mehrere Erben über, so ändert dies an der (höheren) Bewertung der Beteiligung auch dann nichts, wenn eine (quotale) Aufteilung unter den Erben dazu führt, daß jeder der Erben nur eine Beteiligung erhält, die keinen Einfluß auf die Geschäftsführung gewährt.

ErbStG 1974 § 9, § 11, § 12 Abs. 1; BewG § 11 Abs. 2.

Vorinstanz: FG Düsseldorf

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BFH-Urteil vom 15.3.1991 (III R 112/89) BStBl. 1991 II S. 726

1. Ein Prozeßbevollmächtigter kann eine ansonsten ordnungsgemäße Vollmachtsurkunde, die kein Datum der Unterschriftsleistung und keinen Hinweis auf das konkrete gerichtliche Verfahren enthält, dadurch ausreichend konkretisieren, daß er sie einem Schriftsatz in dem gerichtlichen Verfahren beiheftet.

2. Bestehen jedoch berechtigte Zweifel, ob der Bevollmächtigte die Vollmacht so, wie sie ihm gegenüber vom Kläger erteilt worden ist, auf das konkrete gerichtliche Verfahren beziehen durfte, muß das Gericht diesen Zweifeln nachgehen. Es kann die Vorlage einer neuen Urkunde verlangen, die diese Zweifel ausräumt.

FGO § 62 Abs. 3 Sätze 1 und 2; VGFGEntlG Art. 3 § 1.

Vorinstanz: Hessisches FG

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BFH-Urteil vom 11.4.1991 (V R 86/85) BStBl. 1991 II S. 729

Die (Nichtigkeits-)Feststellungsklage gemäß § 41 Abs. 1 FGO ist nur dann zulässig, wenn der Kläger schlüssig behauptet, durch den angeblich nichtigen Verwaltungsakt in seinen Rechten gefährdet zu sein; das Feststellungsinteresse muß daher ein eigenes abgabenrechtliches - nicht lediglich privatrechtliches - Interesse sein.

FGO § 41 Abs. 1.

Vorinstanz: FG Düsseldorf

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BFH-Urteil vom 27.3.1991 (II R 82/87) BStBl. 1991 II S. 731

Führt nach dem Gesellschaftsvertrag einer GbR, zu deren Gesamthandseigentum ein Grundstück bebaut mit mehreren Wohnungseinheiten gehört, das Ausscheiden eines Gesellschafters aus der bestehenbleibenden Gesellschaft (z.B. aufgrund Kündigung durch den Gesellschafter) nicht dazu, daß der ausscheidende Gesellschafter einen Anspruch auf Übereignung eines (noch zu bildenden) Wohnungseigentums hat, so unterliegt die Übertragung eines derart ausgestalteten Gesellschaftsanteils nicht nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 GrEStG 1983 i.V.m. § 42 AO 1977 der Grunderwerbsteuer.

GrEStG 1983 § 1 Abs. 1 Nr. 1; AO 1977 § 42.

Vorinstanz: FG Berlin

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BFH-Urteil vom 17.10.1990 (I R 67/89) BStBl. 1991 II S. 734

Eine in einem Wirtschaftsjahr auf den Gewinn des Wirtschaftsjahres beschlossene und im nachfolgenden Wirtschaftsjahr ausbezahlte Vorabdividende ist mit dem verwendbaren Eigenkapital zum Ende des nachfolgenden Wirtschaftsjahres zu verrechnen.

KStG § 28 Abs. 2, § 27 Abs. 3

Vorinstanz: FG Köln (EFG 1989, 533)

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BFH-Urteil vom 7.2.1991 (V R 53/85) BStBl. 1991 II S. 737

Werklieferungen durch Herstellung eines schlüsselfertigen Ferienhauses seitens eines mit dem Grundstückseigentümer nicht identischen Unternehmers sind auch dann nicht nach § 4 Nr. 9 Buchst. a UStG 1967/1973 steuerfrei, wenn Gegenstand des grunderwerbsteuerlichen Erwerbsvorgangs aus der Sicht des Erwerbers das mit dem Ferienhaus bebaute Grundstück ist.

UStG 1967/1973 § 4 Nr. 9 Buchst. a.

Vorinstanz: Niedersächsisches FG ( EFG 1985, 418)

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BFH-Urteil vom 15.1.1991 (IX R 238/87) BStBl. 1991 II S. 741

1. Ist bei der Entscheidung, ob ein Steuerbescheid wegen nachträglich bekanntgewordener Tatsachen oder Beweismittel aufgehoben werden darf, darüber zu befinden, ob das FA bei ursprünglicher Kenntnis der Tatsachen oder Beweismittel nicht anders entschieden hätte, so darf bei dieser Beurteilung auch dann nicht auf neuere BFH-Entscheidungen oder Verwaltungsanweisungen zu Lasten des Steuerpflichtigen zurückgegriffen werden, wenn frühere Rechtsprechung oder Verwaltungsübung nicht festzustellen sind (Anschluß an BFH-Beschluß vom 23. November 1987 GrS 1/86, BFHE 151, 495, BStBl II 1988, 180).

2. Das FA ist darlegungs- und nachweispflichtig hinsichtlich der Tatsachen, aus denen sich ergibt, welche Verwaltungsübung im Zeitpunkt der ursprünglichen Steuerfestsetzung bestanden hat.

AO 1977 § 173 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1.

Vorinstanz: FG Nürnberg

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BFH-Urteil vom 23.4.1991 (VII R 37/90) BStBl. 1991 II S. 742

Ein Vollstreckungsaufschub bewirkt nur dann eine Unterbrechung der Verjährung, wenn er dem Vollstreckungsschuldner mitgeteilt worden ist.

AO §§ 147 Abs. 1, 333; AO 1977 §§ 231, 258.

Vorinstanz: FG Düsseldorf

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BFH-Urteil vom 5.3.1991 (VIII R 6/88) BStBl. 1991 II S. 744

1. Gibt das FG der Klage statt und errechnet die Steuer selbst, dann ist der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt, wenn das FA, nachdem es Revision eingelegt hat, unter Hinweis auf § 172 Abs. 1 Nr. 2 AO 1977 den Steuerbetrag in einem Steuerbescheid entsprechend dem Urteil des FG neu festsetzt (Anschluß an das BFH-Urteil vom 14. November 1989 VIII R 102/87, BFHE 160, 100, BStBl II 1990, 545).

2. Wird die Anschaffung von Wertpapieren durch einen Kredit finanziert, der nach 12 Jahren durch Leistungen aus einer Lebensversicherung getilgt werden soll, sind die Schuldzinsen, soweit sie die Erträge aus den Wertpapieren übersteigen, keine Werbungskosten bei den Einkünften aus Kapitalvermögen.

FGO § 138; AO 1977 § 172 Abs. 1 Nr. 2; EStG §§ 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1, 20.

Vorinstanz: FG Münster

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BFH-Urteil vom 12.6.1991 (VII R 54/90) BStBl. 1991 II S. 747

Die Pfändung einer Kapitallebensversicherung wird auch dann nicht durch § 54 SGB I oder durch §§ 850 ff. ZPO ausgeschlossen oder beschränkt, wenn die Versicherung eine "befreiende" gemäß Art. 2 § 1 des Gesetzes zur Neuregelung des Angestelltenversicherungs-Neuregelungsgesetzes (AnVNG) vom 23. Februar 1957 (BGBl I S. 88) ist und Voraussetzung für die Entlassung aus der gesetzlichen Rentenversicherung war.

AO 1977 § 309; SGB I § 54; ZPO §§ 850, 850b, 850i.

Vorinstanz: FG Baden-Württemberg

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BFH-Urteil vom 26.6.1991 (II R 117/87) BStBl. 1991 II S. 749

Der sich aus einem gegenseitigen Vertrag ergebende Sachleistungsanspruch auf die Übertragung eines Grundstücks ist im sonstigen Vermögen mit dem gemeinen Wert und nicht mit dem um 40 v.H. erhöhten Einheitswert des zu übertragenden Grundstücks anzusetzen. Änderung der Rechtsprechung (vgl. BFHE 125, 75, BStBl II 1978, 398).

BewG § 110 Abs. 1, § 9.

Vorinstanz: FG Nürnberg

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BFH-Urteil vom 18.4.1991 (IV R 13/90) BStBl. 1991 II S. 751

1. Zur Geltendmachung von Aufwendungen für Kleidung, die auch privat genutzt werden kann.

2. Aufwendungen einer Instrumentalsolistin für Abendkleider und schwarze Hosen können nicht als Betriebsausgaben oder Werbungskosten geltend gemacht werden.

EStG § 4 Abs. 4, § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 6, § 12 Nr. 1.

Vorinstanz: Niedersächsisches FG

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BFH-Urteil vom 23.4.1991 (VIII R 61/87) BStBl. 1991 II S. 752

Die Verwaltungsanweisung in Abschn. 22 Abs. 2 Satz 2 EStR führt aus Gründen der Rechtsanwendungsgleichheit zu einer Selbstbindung der Verwaltung dahin, daß Steuerpflichtige auch dann einen Rechtsanspruch auf Ansatz der Gewerbesteuerrückstellung nach der sog. 9/10-Methode haben, wenn exakte mathematische Berechnungen zu größeren Abweichungen führen (Anschluß an BFH-Urteil vom 12. April 1984 IV R 112/81, BFHE 141, 45, BStBl II 1984, 554).

EStG § 5.

Vorinstanz: FG München

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BFH-Urteil vom 24.4.1991 (XI R 17/88) BStBl. 1991 II S. 754

Wird ein im Umbau zum Zweifamilienhaus befindliches Einfamilienhaus nach dem 30. Juli 1981 veräußert, so findet § 21a Abs. 7 Satz 4 EStG keine Anwendung.

EStG 1985 § 21a Abs. 7.

Vorinstanz: FG Münster

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BFH-Urteil vom 26.4.1991 (III R 69/87) BStBl. 1991 II S. 755

1. Aus der Anerkennung als Asylberechtigter gemäß § 28 des Ausländergesetzes durch die zuständigen Behörden (Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge) kann nicht ohne weiteres geschlossen werden, daß die Verfolgung des Asylberechtigten auf einem unabwendbaren Ereignis im Sinne der Rechtsprechung des BFH zu § 33 EStG beruht.

2. Durch § 33a EStG 1953 i.V. m. § 52 Abs. 24 EStG 1983 (Abs. 22 EStG 1990; sog. Flüchtlingsfreibetrag) werden - neben den sonstigen in der Vorschrift genannten Anspruchsberechtigten - nur die durch das NS-Regime politisch Verfolgten steuerlich begünstigt. Anderen politisch Verfolgten, beispielsweise den gemäß § 28 des Ausländergesetzes Asylberechtigten, steht der Flüchtlingsfreibetrag nicht zu.

EStG 1990 §§ 33, 52 Abs. 22; EStG 1953 § 33a.

Vorinstanz: FG München

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BFH-Urteil vom 14.5.1991 (VI R 48/88) BStBl. 1991 II S. 758

Übernimmt der Geschäftsführer einer GmbH, an der seine Ehefrau zu 50 v.H. beteiligt ist, Bürgschaften für die Gesellschaft, so kann von einer durch das Arbeitsverhältnis veranlaßten Bürgschaft nur beim Vorliegen besonderer Umstände ausgegangen werden. Diese hat der Geschäftsführer im einzelnen darzulegen und zu beweisen (Anschluß an BFH-Urteil vom 20. Dezember 1988 VI R 55/84, BFH/NV 1990, 23).

EStG 1980 § 9 Abs. 1 Satz 1, § 12 Nr. 1.

Vorinstanz: FG Köln

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BFH-Urteil vom 4.6.1991 (IX R 12/89) BStBl. 1991 II S. 759

Er ist ernstlich zweifelhaft, ob nicht nach § 15 Abs. 1 Nr. 1 UStG 1980 abziehbare Vorsteuerbeträge, die das FA einem Bauherrn irrtümlich erstattet hat, zu dessen Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung gehören.

EStG § 7, § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 7, § 9b, § 11 Abs. 1; UStG 1980 § 4 Nr. 12 Buchst. a, § 9, § 15 Abs. 1 Nr. 1; AO 1977 § 42, § 361 Abs. 2.

Vorinstanz: FG Köln (EFG 1989, 110)

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BFH-Urteil vom 4.6.1991 (IX R 30/89) BStBl. 1991 II S. 761

Anläßlich des Erwerbs von Bauerwartungsland angefallene Finanzierungskosten können als vorab entstandene Werbungskosten bei der Ermittlung der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung abziehbar sein, wenn der Steuerpflichtige schon bei der Anschaffung des Grundstücks konkret damit rechnen konnte, das Grundstück in überschaubarer Zeit bebauen zu dürfen und wenn er seine erkennbare Bauabsicht auch nachhaltig zu verwirklichen sucht.

EStG § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1.

Vorinstanz: FG Baden-Württemberg

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BFH-Urteil vom 12.6.1991 (III R 102/89) BStBl. 1991 II S. 763

1. Die Kosten von Heilkuren von Kindern können grundsätzlich nur dann als außergewöhnliche Belastung anerkannt werden, wenn die Notwendigkeit der Kur durch eine vor ihrem Antritt erstellte amtsärztliche Bescheinigung bestätigt wird und das Kind während der Kur in einem Kinderheim untergebracht ist.

2. Ist das Kind während einer Kur (hier: Klimakur an der Nordsee), bei der es von einem Elternteil begleitet wird, privat untergebracht, so ist zusätzlich eine vor Antritt der Kur erstellte amtsärztliche Bescheinigung beizubringen, aus der sich ergibt, daß und warum der Kurerfolg auch bei einer Unterbringung außerhalb eines Kinderheims gewährleistet ist.

EStG § 33.

Vorinstanz: Schleswig-Holsteinisches FG

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BFH-Urteil vom 19.2.1991 (VIII R 422/83) BStBl. 1991 II S. 765

1. Ein Zwischenkredit ist Dauerschuld i.S. des § 8 Nr. 1 GewStG, wenn er wirtschaftlich mit der Erweiterung oder Verbesserung des Betriebs zusammenhängt.

2. Werden zur Umschuldung eines Hypothekendarlehens, das zur Finanzierung eines betrieblichen Neubaus aufgenommen worden war, Bausparverträge abgeschlossen, deren Mindestguthaben durch Aufnahme eines Zwischenkredits einer Bank geleistet werden, so stellt auch der Zwischenkredit eine Dauerschuld dar.

3. Zur Abgrenzung von Dauerschulden bei teils betrieblich, teils privat verwendetem Kredit.

GewStG § 8 Nr. 1; EStG § 5 Abs. 1.

Vorinstanz: FG Rheinland-Pfalz

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BFH-Urteil vom 14.3.1991 (IV R 135/90) BStBl. 1991 II S. 769

Der Nachweis einer Vorbildung mit der für einen beratenden Betriebswirt erforderlichen fachlichen Breite ist nicht bereits dann erbracht, wenn die Kenntnisse des Steuerpflichtigen für die Beratung in dem einen Hauptbereich der Betriebswirtschaftslehre, in dem er tätig ist, ausreichen.

EStG § 18 Abs. 1.

Vorinstanz: Schleswig-Holsteinisches FG

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BFH-Urteil vom 24.4.1991 (I R 10/89) BStBl. 1991 II S. 771

Werden gepachtete Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens bei Bauausführungen i.S. des § 12 Nr. 8 AO 1977 eingesetzt, so sind sie für die Anwendung des § 8 Nr. 7 Satz 3 GewStG dem Gemeindebezirk der Bauausführung und nicht dem Gemeindebezirk der Hauptbetriebsstätte zuzuordnen.

GewStG § 8 Nr. 7 Satz 3; AO 1977 § 12 Nr. 8.

Vorinstanz: FG Köln (EFG 1989, 132)

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BFH-Urteil vom 12.4.1991 (III R 39/86) BStBl. 1991 II S. 773

1. Wirtschaftsgüter, die in das Betriebsvermögen eingelegt werden, können nicht in das Vergleichsvolumen nach § 4b Abs. 5 InvZulG 1982 einbezogen werden.

2. Im Rahmen der sog. unechten Betriebsaufspaltung beginnt der gewerbliche Betrieb des Besitzunternehmens in dem Zeitpunkt, in dem der spätere Besitzunternehmer mit Tätigkeiten beginnt, die eindeutig und objektiv erkennbar auf die Vorbereitung der endgültig beabsichtigten Überlassung von wesentlichen Betriebsgrundlagen an die von ihm beherrschte Betriebsgesellschaft gerichtet sind.

InvZulG 1982 § 4b; EStG § 15 Abs. 1 Nr. 1.

Vorinstanz: FG Rheinland-Pfalz

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BFH-Urteil vom 18.7.1991 (V R 86/87) BStBl. 1991 II S. 776

Ein Angehöriger einer Automobilfabrik, der von dieser unter Inanspruchnahme des Werksangehörigenrabatts fabrikneue Automobile erwirbt und diese nach mehr als einem Jahr wieder verkauft, ist nicht nachhaltig als Unternehmer tätig (Abgrenzung zum BFH-Urteil vom 26. April 1979 V R 46/72, BFHE 128, 110, BStBl II 1979, 530).

UStG 1980 § 2 Abs. 1.

Vorinstanz: FG Köln

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BFH-Urteil vom 18.7.1991 (V R 72/87) BStBl. 1991 II S. 781

Der Geschäftsführer einer GmbH, der Steuern zum Vorteil der GmbH hinterzieht, ist nicht Schuldner der Hinterziehungszinsen.

AO 1977 § 235 Abs. 1.

Vorinstanz: FG München (EFG 1987, 487)

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BFH-Urteil vom 23.5.1991 (V R 103/86) BStBl. 1991 II S. 782

1. Ein Berliner Unternehmer führt keine nach § 1 Abs. 6 Nr. 6 BerlinFG begünstigte, unmittelbar mit dem Betrieb Berliner Film- und Fernsehateliers verbundene Leistung für die Herstellung von Bild- und Tonträgern aus, wenn seine Leistung auf die Überlassung eines von ihm geschaffenen Filmwerks gerichtet ist.

2. Ein Berliner Unternehmer überläßt einen von ihm für einen westdeutschen Auftraggeber hergestellten Film nicht zur Auswertung im übrigen Geltungsbereich des BerlinFG i.S. von § 1 Abs. 5 BerlinFG, wenn dieser den Film anschließend einem Berliner Filmverleiher überläßt.

UStG 1973 § 3 Abs. 1, 8; BerlinFG 1978 § 1 Abs. 5.

Vorinstanz: FG Berlin

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BFH-Urteil vom 18.12.1990 (VIII R 39/87) BStBl. 1991 II S. 784

Der Aufgabegewinn einer sanierungsbedürftigen KG, die ihre gewerbliche Betätigung eingestellt hat, ist, soweit er auf einen Kommanditisten entfällt, grundsätzlich nicht als Sanierungsgewinn steuerfrei.

EStG § 3 Nr. 66, § 16 Abs. 3.

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BFH-Urteil vom 31.1.1991 (IV R 2/90) BStBl. 1991 II S. 786

Beteiligungen des Gesellschafters (Mitunternehmers) eines in der Rechtsform einer Personengesellschaft betriebenen Bankhauses an einer GmbH und Darlehen an diese GmbH gehören grundsätzlich auch dann nicht zum notwendigen Sonderbetriebsvermögen des Gesellschafters, wenn das Bankhaus bankenübliche Geschäftsbeziehungen mit der GmbH unterhält.

EStG § 4 Abs. 1, § 5, § 15 Abs. 1 Nr. 2.

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BFH-Urteil vom 19.2.1991 (VIII R 65/89) BStBl. 1991 II S. 789

Stellt ein Gesellschafter einer Personengesellschaft, deren Gesellschaftszweck in der Errichtung und Vermarktung von Eigentumswohnungen im Bauherrenmodell besteht, ein ihm gehörendes Grundstück für diese Zwecke zur Verfügung, dann ist das Grundstück dem notwendigen Sonderbetriebsvermögen des Gesellschafters zuzurechnen.

EStG § 4 Abs. 1, § 15 Abs. 1 Nr. 2.

Vorinstanz: FG Nürnberg

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BFH-Urteil vom 10.4.1991 (XI R 7, 8/84) BStBl. 1991 II S. 791

1. Die Erbauseinandersetzung zwischen Miterben und die vorweggenommene Erbfolge nach einem Miterben können in einem Vertragswerk zusammengefaßt werden. Die Übernahme von Verbindlichkeiten führt hierbei nur insoweit zu Anschaffungskosten, als sie auf die vorweggenommene Erbfolge entfällt.

2. Im Rahmen der vorweggenommenen Erbfolge über ein Grundstück des Privatvermögens stellt die vom bisherigen Eigentümer ausbedungene Einräumung von Nutzungsrechten für sich oder einen Dritten kein Entgelt für die Übertragung des Grundstücks dar.

EStG § 7 Abs. 4, § 7b; EStDV § 11d.

Vorinstanz: FG Rheinland-Pfalz

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BFH-Urteil vom 24.4.1991 (XI R 5/83) BStBl. 1991 II S. 793

Behält sich der Übergeber eines Grundstücks im Rahmen der vorweggenommenen Erbfolge u.a. ein Nutzungsrecht am übertragenen Grundstück vor, so ist für die Aufteilung des Rechtsgeschäfts in den entgeltlichen und unentgeltlichen Teil dem Entgelt der um den Kapitalwert des Nutzungsrechts geminderte Wert des Grundstücks gegenüberzustellen.

EStG §§ 21, 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 7, 7 Abs. 4; EStDV § 11d.

Vorinstanz: FG Baden-Württemberg

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BFH-Urteil vom 24.4.1991 (XI R 9/84) BStBl. 1991 II S. 794

Verpflichtet sich im Rahmen der vorweggenommenen Erbfolge der Übernehmer des Vermögens, den Übergeber in alten und kranken Tagen zu pflegen, so führt diese Verpflichtung als Versorgungsleistung bei ihm nicht zu Anschaffungskosten.

EStG §§ 21 Abs. 2, 21a, 7b.

Vorinstanz: FG des Saarlandes

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BFH-Urteil vom 23.5.1991 (IV R 48/90) BStBl. 1991 II S. 796

Es ist ernstlich zweifelhaft, ob ein Steuerpflichtiger, der seinen Gewinn nach § 4 Abs. 3 EStG ermittelt, den Barwert der Verpflichtung aus einer wertgesicherten Veräußerungsrente bei Eintritt des Wertsicherungsfalles gewinnmindernd zu erhöhen hat.

EStG §§ 4 Abs. 1, 11.

Vorinstanz: FG Köln (EFG 1990, 513)

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BFH-Urteil vom 23.5.1991 (IV R 58/90) BStBl. 1991 II S. 798

Bei der Ermittlung des Gewinns aus Land- und Forstwirtschaft nach Durchschnittssätzen kann gewillkürtes Betriebsvermögen nicht gebildet werden.

EStG §§ 4, 6b, 6c, 13, 13a.

 

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