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BFH-Urteil vom 22.9.1992 (VII R 45/92) BStBl. 1993 II S. 200

1. Der Begriff "landwirtschaftlicher Betrieb" i. S. von § 3 Nr. 7 KraftStG 1979 ist in Anknüpfung an bewertungsrechtliche Gesichtspunkte zu bestimmen. Bewertungsrechtliche Festlegungen sind jedoch kraftfahrzeugsteuerrechtlich nicht verbindlich.

2. Eine Brieftaubenzucht oder -haltung kennzeichnet sich nicht als landwirtschaftlicher Betrieb (1.).

KraftStG 1979 § 3 Nr. 7 Buchst. a; BewG § 33 Abs. 1, § 34 Abs. 7.

Vorinstanz: FG Nürnberg

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BFH-Beschluß vom 21.12.1992 (VII B 128/92) BStBl. 1993 II S. 201

Gegen die AufhVO vom 7. Juni 1991 (BGBl I 1991, 1223) und die in ihr vorgesehene rückwirkende Aufhebung von § 9 a KraftStG 1979 bestehen keine verfassungsrechtlichen Bedenken.

KraftStG 1979 (i. d. F. des StrBG) § 9 a, § 15 Abs. 1 Nr. 10; AufhVO; GG Art. 3 Abs. 1, Art. 20 Abs. 3.

Vorinstanz: FG Köln

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BFH-Urteil vom 22.9.1992 (VII R 43/92) BStBl. 1993 II S. 203

Die Bestellung eines Steuerberaters oder Steuerbevollmächtigten, der in Vermögensverfall geraten ist, ist dann nicht zu widerrufen, wenn dadurch eine konkrete Gefährdung der Interessen der Auftraggeber nicht eingetreten ist. Der betroffene Steuerberater/Steuerbevollmächtigte trägt hierfür die Darlegungs- und Feststellungslast.

StBerG § 46 Abs. 2 Nr. 6.

Vorinstanz: Hessisches FG

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BFH-Urteil vom 17.9.1992 (V R 41/89) BStBl. 1993 II S. 205

Der Vorsteuerabzug kann nicht auf Grund einer Rechnung geltend gemacht werden, in der sich der abrechnende (leistende) Unternehmer eines fremden Namens bedient hat, ohne daß aus der Rechnung der (wirklich) leistende Unternehmer eindeutig und leicht nachprüfbar bestimmt werden kann. Dies gilt auch dann, wenn der Abrechnende bereits bei der Leistungsbewirkung unter dem fremden Namen aufgetreten ist.

UStG 1980 § 14 Abs. 4, § 15 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1.

Vorinstanz: FG Köln

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BFH-Urteil vom 15.10.1992 (V R 81/87) BStBl. 1993 II S. 207

1. Nicht im Erhebungsgebiet des UStG 1980 ansässige Unternehmer, die am Vergütungsverfahren (§§ 59 bis 61 UStDV 1980) teilnehmen, können den pauschalen Vorsteuerabzug nach §§ 36 bis 38 UStDV 1980 in Anspruch nehmen.

2. Ein Berufskraftfahrer führt nur dann Dienstreisen i. S. des § 38 UStDV 1980 durch, wenn er außerhalb seines Fahrzeugs eine regelmäßige Arbeitsstätte hat (Anschluß an die lohnsteuerrechtliche Begriffsbestimmung).

3. Ein nicht im Erhebungsgebiet ansässiger Unternehmer, der seinem Arbeitnehmer aus Anlaß einer Dienstreise im Erhebungsgebiet die Aufwendungen für Übernachtung erstattet, kann den pauschalen Vorsteuerabzug nach § 36 UStDV 1980 nur in Anspruch nehmen, wenn er die lohnsteuerrechtlichen Voraussetzungen für den Ansatz eines Pauschbetrags für Übernachtungskosten wie ein im Erhebungsgebiet ansässiger Unternehmer erfüllt.

UStG 1980 § 15 Abs. 8 Nr. 4 a. F., § 18 Abs. 9; UStDV 1980 §§ 36 bis 38, §§ 59 bis 61; LStR 1978 Abschn. 25 Abs. 10; FGO § 76 Abs. 1.

Vorinstanz: FG München (EFG 1987, 529)

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BFH-Urteil vom 15.10.1992 (V R 91/87) BStBl. 1993 II S. 209

Zum Gesamtumsatz i. S. des § 19 Abs. 1 Satz 2 i. V. m. Abs. 4 Satz 1 UStG 1980 in der für 1980 geltenden Fassung zählen die kraft Gesetzes steuerfreien Umsätze, die der Unternehmer wirksam als steuerpflichtig behandelt. Dies gilt auch bei der Veranlagung für 1980 bezüglich des maßgeblichen Gesamtumsatzes im vorangegangenen Kalenderjahr 1979.

UStG 1973/1980 § 4 Nr. 12, §§ 9, 19.

Vorinstanz: Schleswig-Holsteinisches FG (EFG 1988, 141)

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BFH-Urteil vom 22.10.1992 (V R 33/90) BStBl. 1993 II S. 210

1. Erwirbt die Ehefrau eines Arztes ein Haus, läßt sie ein Geschoß in Praxisräume umbauen und vermietet sie diese ihrem Ehemann, steht ihr wegen Mißbrauchs von rechtlichen Gestaltungsmöglichkeiten auch bei Option für die Umsatzsteuerpflicht der Vermietungsumsätze kein Vorsteuerabzug zu, wenn sie die laufenden Aufwendungen für das Grundstück und den Kapitaldienst nicht aus der Miete und aus sonstigem eigenen Einkommen decken kann und deshalb auf zusätzliche Zuwendungen ihres Ehemanns in nicht unwesentlichem Umfang angewiesen ist.

2. Hat die Ehefrau, die bereits auf Grund der Ausführung anderer Umsätze Unternehmerin ist, in einer ihrem Ehemann erteilten Rechnung Umsatzsteuer für die Vermietungsleistung gesondert ausgewiesen, so schuldet sie diese Umsatzsteuer nach § 14 Abs. 2 Satz 1 UStG 1980.

AO 1977 § 42; UStG 1980 § 4 Nr. 14, § 14 Abs. 2 Satz 1, Abs. 3, § 15 Abs. 1 und 2.

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BFH-Urteil vom 26.6.1992 (III R 83/91) BStBl. 1993 II S. 212

1. Aufwendungen von Eltern für die Unterbringung eines an Asthma erkrankten Kindes in einem Oberschulinternat auf einer Nordseeinsel sind als außergewöhnliche Belastung i. S. des § 33 EStG zu berücksichtigen, wenn der Aufenthalt aus klimatischen Gründen zur Heilung oder Linderung der Krankheit nachweislich unabdingbar notwendig ist und der Schulbesuch nur anläßlich dieser Heilbehandlung gleichsam nebenbei und nachrangig erfolgt.

2. Daneben kann ein Ausbildungsfreibetrag wegen auswärtiger Unterbringung gemäß § 33 a Abs. 2 EStG nicht gewährt werden.

EStG § 33, § 33 a Abs. 2.

Vorinstanz: Hessisches FG

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BFH-Urteil vom 17.9.1992 (IV R 39/90) BStBl. 1993 II S. 218

Aus einer finanzbehördlichen Auskunft können Rechtsfolgen nur abgeleitet werden, wenn der Steuerpflichtige eine verbindliche Zusage beantragt und das FA eine solche ohne Einschränkung oder Vorbehalte erteilt hat.

AO 1977 § 204; BGB § 242.

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BFH-Urteil vom 24.11.1992 (VII R 63/92) BStBl. 1993 II S. 220

Eine Wohnsitzanfrage des FA beim Einwohnermeldeamt führt grundsätzlich nur dann zur Unterbrechung der Zahlungsverjährung, wenn das FA im Hinblick auf die Realisierung seines Anspruchs aus dem Steuerschuldverhältnis besonderen Anlaß zu der Anfrage hat, weil ihm der Wohnsitz des Schuldners nicht bekannt ist.

AO 1977 § 231 Abs. 1 Satz 1.

Vorinstanz: Niedersächsisches FG (EFG 1992, 384)

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BFH-Urteil vom 1. 7.1992 (I R 6/92) BStBl. 1993 II S. 222

1. Die Frage, welche Tätigkeiten einer ausländischen Gesellschaft zuzurechnen sind, ist auch für den Bereich des § 8 Abs. 1 AStG nach den allgemeinen ertragsteuerlichen Grundsätzen zu beurteilen. Danach ist eine Tätigkeit demjenigen zuzurechnen, für dessen Rechnung sie ausgeübt wird.

2. Verdeckte Einlagen lösen keine Bruttoerträge aus Tätigkeiten i. S. des § 8 Abs. 1 Nrn. 1 bis 6 oder aus Beteiligungen i. S. des § 8 Abs. 2 AStG aus.

3. Ist eine (erste) ausländische Gesellschaft in der Weise in die Ein- und Verkaufstätigkeit einer zweiten ausländischen Gesellschaft für eine dritte ausländische Gesellschaft eingeschaltet, daß die zweite und die dritte Gesellschaft lediglich Zahlungen und Schriftverkehr auf den Namen der ersten Gesellschaft laufen lassen, ohne daß diese über eigenes Personal oder Büroräume verfügt, so werden die Bruttoerträge nur von der (zweiten) ausländischen Gesellschaft erzielt, die die Ein- und Verkaufstätigkeit ausübt.

DBA-Schweiz 1971 Art. 24 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b; AStG § 8 Abs. 1 Nrn. 4 und 5; KStG 1977 § 1 Abs. 1 Nrn. 1 und 5, § 3 Abs. 1, § 26 Abs. 2.

Vorinstanz: Niedersächsisches FG (RIW 1991, 1058)

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BFH-Urteil vom 27.8.1992 (IV R 89/90) BStBl. 1993 II S. 225

1. Grundstücke, die im Umlegungsverfahren zugeteilt werden, gehören zum land- und forstwirtschaftlichen Betriebsvermögen, wenn das in das Umlegungsverfahren eingebrachte Grundstück zu diesem Betriebsvermögen gehört hatte (Anschluß an BFH-Urteile vom 6. Februar 1986 IV R 133/85, BFHE 146, 244, BStBl II 1986, 666, vom 13. März 1986 IV R 1/84, BFHE 146, 538, BStBl II 1986, 711).

2. Wird ein Grundstück des Betriebsvermögens im Wege vorweggenommener Erbfolge auf einen künftigen Erben, der nicht Mitunternehmer des Betriebs ist, übertragen, so liegt eine Entnahme vor. Der Entnahmegewinn ist nicht nach § 6 b EStG begünstigt.

EStG §§ 4, 6 b.

Vorinstanz: FG Rheinland-Pfalz

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BFH-Urteil vom 22.9.1992 (VIII R 7/90) BStBl. 1993 II S. 228

1. Bei Veräußerung eines Anteils an einer Personengesellschaft, der nach der vertraglichen Vereinbarung der Beteiligten "mit Wirkung vom 1. Januar" eines Jahres verkauft wird, ist nicht allein auf den Wortlaut des Vertrags abzustellen, sondern unter Würdigung aller Umstände zu entscheiden, welchem Feststellungszeitraum der Veräußerungsgewinn zuzurechnen ist (Anschluß an BFH-Urteil vom 2. Mai 1974 IV R 47/73, BFHE 113, 195, BStBl II 1974, 707).

2. Der Vertrag ist grundsätzlich, sofern die Abmachung des Zeitpunkts "mit Wirkung vom 1. Januar" von den Beteiligten klar getroffen und nicht tatsächlich schon früher vollzogen ist, erst in diesem Jahr, nicht schon am 31. Dezember des Vorjahres realisiert (Abgrenzung zum BFH-Urteil in BFHE 113, 195, BStBl II 1974, 707).

EStG § 16 Abs. 1 Nr. 2.

Vorinstanz: FG Baden-Württemberg

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BFH-Urteil vom 4.11.1992 (XI R 9/92) BStBl. 1993 II S. 231

§ 10 d (Abs. 1) Satz 3 EStG hemmt den Ablauf der Festsetzungsfrist für das Verlustrücktragsjahr bis zum Ablauf der Festsetzungsfrist für das Verlustentstehungsjahr insoweit, als der Verlustabzug zu berücksichtigen ist. Nicht berücksichtigungsfähig sind nicht ausgeglichene Verluste, für die - teilweise - Festsetzungsverjährung eingetreten ist.

EStG § 10 d (Abs. 1) Satz 3.

Vorinstanz: FG Köln

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BFH-Urteil vom 17.11.1992 (VIII R 36/91) BStBl. 1993 II S. 233

1. Die individuelle Gestaltung eines Grundstücks für die Bedürfnisse des Betriebsunternehmens ist lediglich Indiz für sein besonderes Gewicht als Betriebsgrundlage.

2. Mitverpachtete Grundstücke gehören zum notwendigen Betriebsvermögen des Besitzunternehmens auch dann, wenn sie nicht wesentliche Betriebsgrundlage des Betriebsunternehmens werden.

EStG § 15 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2.

Vorinstanz: FG Düsseldorf

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BFH-Urteil vom 26.11.1992 (IV R 109/90) BStBl. 1993 II S. 235

Der Dispacheur übt keinen freien Beruf i. S. des § 18 Abs. 1 EStG aus.

EStG § 15 Abs. 2, § 18 Abs. 1.

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BFH-Urteil vom 25.11.1992 (II R 77/90) BStBl. 1993 II S. 238

Bei der Aufhebung einer Stiftung (§ 7 Abs. 1 Nr. 9 ErbStG 1974) ist Zuwendender die Stiftung, nicht der Stifter. § 15 Abs. 2 Satz 2, 1. Halbsatz ErbStG 1974 trifft keine andere Bestimmung des Zuwendenden. Aus dieser Vorschrift ergibt sich lediglich, daß abweichend von der Grundregel des § 15 Abs. 1 ErbStG 1974 für die Bestimmung der Steuerklasse und damit für die Berechnung der Schenkungsteuer nicht das Verhältnis des Erwerbers (des Anfallberechtigten) zum Zuwendenden (zur Stiftung), sondern dasjenige zum Stifter gilt.

ErbStG 1974 § 1 Abs. 1 Nr. 2, Nr. 4, § 2 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1, Satz 2 Buchst. d, § 7 Abs. 1 Nr. 9, § 15 Abs. 2 Satz 2, 1. Halbsatz, § 17 Abs. 1; ErbStRG Art. 7 Satz 1; BGB §§ 82, 88.

Vorinstanz: FG Baden-Württemberg

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BFH-Beschluß vom 27.11.1992 (III B 133/91) BStBl. 1993 II S. 240

Die Aussetzung eines Klageverfahrens wegen vor dem BVerfG anhängiger Musterverfahren ist nur dann ger echtfertigt, wenn die Musterverfahren und das Klageverfahren hinsichtlich der verfassungsrechtlichen Streitfrage im wesentlichen gleichgelagert sind. Die in dem Senatsbeschluß vom 7. Februar 1992 III B 24, 25/91 (BFHE 166, 418, BStBl II 1992, 408) aufgestellten Grundsätze bieten nicht nur Maßstäbe, wann eine Verfahrensaussetzung geboten ist, sondern zeigen zugleich auch die Grenze für die Zulässigkeit einer solchen Verfahrensaussetzung auf.

FGO § 74.

Vorinstanz: FG Rheinland-Pfalz

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BFH-Beschluß vom 2.12.1992 (X B 12/92) BStBl. 1993 II S. 243

Ein Steuerberater darf nicht als Prozeßbevollmächtigter zurückgewiesen werden, solange weder seine Bestellung widerrufen oder zurückgenommen noch ein Berufs- oder Vertretungsverbot verhängt ist.

FGO § 62 Abs. 2.

Vorinstanz: Hessisches FG (BB 1992, 126)

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BFH-Urteil vom 4.11.1992 (XI R 1/92) BStBl. 1993 II S. 245

1. An einer wesentlichen Betriebsgrundlage als Voraussetzung der sachlichen Verflechtung bei der Betriebsaufspaltung kann es fehlen, wenn ein Grundstück für die Betriebsgesellschaft von geringer wirtschaftlicher Bedeutung ist.

2. Dies ist jedenfalls nicht der Fall, wenn der Flächenanteil des der Betriebsgesellschaft von der Besitzgesellschaft vermieteten Grundstücks 22 v. H. des von der Betriebsgesellschaft insgesamt und in gleicher Weise genutzten Grundbesitzes ausmacht.

EStG § 15.

Vorinstanz: FG Münster

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BFH-Urteil vom 29.7.1992 (I R 28/92) BStBl. 1993 II S. 247

1. Im Innenverhältnis zur Gesellschaft ist der Geschäftsführer einer GmbH für die gesamte laufende Geschäftsführung zuständig. Dazu gehören sowohl tatsächliche als auch rechtsgeschäftliche Handlungen, die der gewöhnliche Betrieb des Handelsgewerbes der GmbH mit sich bringt.

2. Geht bei der Umwandlung einer OHG gemäß § 46 UmwG eine private Versorgungsrente auf eine GmbH über, so sind die Rentenzahlungen bei der GmbH Betriebsausgaben, wenn die Rentenverbindlichkeit durch das übernommene Aktivvermögen abgedeckt war.

3. Gemäß § 8 Nr. 2 GewStG sind Rentenzahlungen im Sinne des zweiten Leitsatzes dem Gewinn aus Gewerbebetrieb wieder hinzuzurechnen.

KStG § 8 Abs. 3 Satz 2; UmwG § 46, § 49 Abs. 2 Satz 2; GewStG § 8 Nr. 2.

Vorinstanz: Schleswig-Holsteinisches FG

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BFH-Urteil vom 28.7.1992 (VII R 118/91) BStBl. 1993 II S. 250

Ein Wohnmobil mit zulässigem Gesamtgewicht bis 2,8 t, das außer dem Führersitz Plätze für nicht mehr als acht Personen hat, ist kraftfahrzeugsteuerrechtlich als "Personenkraftwagen" zu beurteilen und unterliegt der Kraftfahrzeugbesteuerung nach dem Hubraum, soweit es durch Hubkolbenmotor angetrieben wird (Ergänzung der Rechtsprechung).

KraftStG 1979 § 8 Nr. 1, § 9 Abs. 1 Nr. 2, § 2 Abs. 2 Satz 1; StVZO § 23 Abs. 1 Satz 6, § 15 d Abs. 1 Nr. 1; PBefG § 4 Abs. 4 Nr. 1.

Vorinstanz: Niedersächsisches FG

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BFH-Urteil vom 29.10.1992 (V R 48/90) BStBl. 1993 II S. 251

Hat ein Unternehmer in einer Rechnung für eine steuerfreie Ausfuhrlieferung Umsatzsteuer gesondert ausgewiesen und steht fest, daß der Leistungsempfänger den Vorsteuerabzug aus dieser Rechnung weder in Anspruch genommen hat noch künftig geltend machen kann, liegt eine wirksame Berichtigung des Steuerbetrags i. S. des § 14 Abs. 2 Satz 2 UStG 1980 bereits dann vor, wenn eine vom Unternehmer erstellte schriftliche Berichtigung des Steuerbetrags dem Leistungsempfänger zugeht, ohne daß der Unternehmer die ursprüngliche Rechnung zurückerhält.

UStG 1980 § 14 Abs. 2, § 17 Abs. 1.

Vorinstanz: FG Münster

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BFH-Urteil vom 10.9.1992 (V R 104/91) BStBl. 1993 II S. 253

1. Erwirbt die Ehefrau eines Arztes ein Haus, läßt sie das Erdgeschoß in Praxisräume umbauen und vermietet sie diese ihrem Ehemann, steht ihr wegen Mißbrauchs von rechtlichen Gestaltungsmöglichkeiten auch bei Option für die Umsatzsteuerpflicht der Vermietungsumsätze kein Vorsteuerabzug zu, wenn sie die laufenden Aufwendungen für das Grundstück und den Kapitaldienst nicht aus der Miete und aus sonstigem eigenen Einkommen decken kann und deshalb auf zusätzliche Zuwendungen ihres Ehemannes in nicht unwesentlichem Umfang angewiesen ist.

2. Zur "Mißbrauchsabsicht" in einem derartigen Fall.

AO 1977 § 42; UStG 1980 § 4 Nr. 14, § 15 Abs. 1 und 2.

Vorinstanz: FG Münster

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BFH-Urteil vom 1.10.1992 (IV R 34/90) BStBl. 1993 II S. 259

Auch mehrere grobe Schätzungsfehler bei der Feststellung der Besteuerungsgrundlagen führen regelmäßig nicht zu der Annahme, das FA habe bewußt zum Nachteil des Steuerpflichtigen geschätzt.

AO 1977 § 125 Abs. 1, § 162.

Vorinstanz: Niedersächsisches FG

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BFH-Urteil vom 28.10.1992 (X R 117/89) BStBl. 1993 II S. 261

1. Der nach § 176 Abs. 2 AO 1977 bedeutsame inhaltliche Widerspruch zwischen allgemeiner Verwaltungsvorschrift und höchstrichterlicher Entscheidung erfordert, daß ein bestimmtes Rechtsproblem nach der (zeitlich früheren) Verwaltungsregelung auf andere (für den Steuerpflichtigen günstigere) Weise zu lösen ist als nach der (späteren) Gerichtsentscheidung.

2. Die zweite umfassende und abschließende Prüfung eines Sachverhaltskomplexes, der zuvor schon einer vorläufigen Sonderprüfung unterlag, verstößt jedenfalls dann nicht gegen allgemeine Rechtsgrundsätze, wenn sich die Finanzbehörde eine solche Verfahrensweise von Anfang an (z. B. in der bestandskräftig gewordenen Prüfungsanordnung) ausdrücklich vorbehalten hat.

AO 1977 § 164, § 176 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 und Abs. 2.

Vorinstanz: Niedersächsisches FG

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BFH-Beschluß vom 12.11.1992 (XI B 69/92) BStBl. 1993 II S. 263

Es ist bei summarischer Prüfung der Erfolgsaussichten zwar ernstlich zweifelhaft, ob ein Gewerbesteuermeßbescheid des FA ohne landesgesetzliche Ermächtigung auch durch die Gemeinde, der die Festsetzung des Gewerbesteuerbescheides obliegt, bekanntgegeben werden darf. Eine fehlerhafte Bekanntgabe des Gewerbesteuermeßbescheides wäre aber jedenfalls dann geheilt, wenn die Einspruchsentscheidung fehlerfrei zugestellt worden ist.

FGO § 69 Abs. 3; AO 1977 § 122 Abs. 1, § 124 Abs. 1 Satz 2, § 184 Abs. 3, § 366 Satz 1; GewStG § 14; GewStR 1984, 1990 Abschn. 5 Abs. 2 Satz 2; Bay. KAG Art. 21.

Vorinstanz: FG Nürnberg

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BFH-Beschluß vom 12.11.1992 (IV B 83/91) BStBl. 1993 II S. 265

Der Gesellschafter einer in Konkurs gefallenen Personengesellschaft hat keinen Rechtsanspruch darauf, daß das FA den Konkursverwalter mit Zwangsmitteln dazu anhält, eine Erklärung zur einheitlichen und gesonderten Feststellung der Gewinne der Gesellschaft abzugeben.

AO 1977 §§ 34, 181 Abs. 2; KO §§ 6, 82.

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BFH-Urteil vom 5.2.1992 (II R 185/87) BStBl. 1993 II S. 266

Die anläßlich einer Kapitalerhöhung erfolgende Ausgabe neuer GmbH-Anteile zu einem bestimmten Betrag an einen in die GmbH aufzunehmenden Dritten kann als Verkauf im Sinne des § 11 Abs. 2 Satz 2 BewG zur Ableitung des gemeinen Werts der GmbH-Anteile herangezogen werden.

BewG §§ 9, 11 Abs. 2.

Vorinstanz: FG Baden-Württemberg (EFG 1988, 105)

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BFH-Urteil vom 12.2.1992 (II R 113/88) BStBl. 1993 II S. 268

Im Rahmen der Schätzung des gemeinen Werts nichtnotierter Anteile an Kapitalgesellschaften nach dem sog. Stuttgarter Verfahren können die mit einer Preissteigerungsrücklage (§ 74 EStDV) verbundenen latenten Ertragsteuerbelastungen bei der Ermittlung des Vermögenswerts nicht berücksichtigt werden (Anschluß an BFHE 126, 227, BStBl II 1979, 34).

BewG 1965 § 9, § 11 Abs. 2.

Vorinstanz: FG Hamburg (EFG 1988, 505)

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BFH-Urteil vom 16.12.1992 (II R 57/89) BStBl. 1993 II S. 270

Die Rentenansprüche eines sog. "angestellten Komplementärs", der im Innenverhältnis wie ein Angestellter gegenüber den die Gesellschaft beherrschenden Kommanditisten gebunden ist, gehören nicht zum sonstigen Vermögen.

BewG § 110 Abs. 1 Nr. 4, § 111 Nr. 1.

Vorinstanz: FG Baden-Württemberg

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BFH-Urteil vom 8.8.1991 (IV R 56/90) BStBl. 1993 II S. 272

1. In der Anfangsbilanz (Übergangsbilanz) eines zur Buchführung übergehenden Schätzungslandwirts sind die Wirtschaftsgüter mit den Werten anzusetzen, mit denen sie zu Buche stünden, wenn der Gewinn von Anfang an durch Bestandsvergleich ermittelt worden wäre.

2. Der Mastviehbestand kann - als Umlaufvermögen - in der Übergangsbilanz (1.) mit Durchschnittswerten oder mit den tatsächlichen Anschaffungs- oder Herstellungskosten bewertet werden. Das gilt auch für "besonders wertvolle" Tiere.

3. Das Bewertungswahlrecht (2.) kann im Wege der Bilanzänderung gemäß § 4 Abs. 2 Satz 2 EStG ausgeübt werden, wenn die Übergangsbilanz noch nicht einer bestandskräftigen Einkommensteuerveranlagung zugrunde liegt, andernfalls erst in der nächsten, von der Bestandskraft noch nicht erfaßten Schlußbilanz.

EStG § 6 Abs. 1 Nr. 2, § 4 Abs. 1 und 2.

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BFH-Urteil vom 14.4.1992 (VIII R 6/87) BStBl. 1993 II S. 275

Verzugszinsen, die ein Erbe wegen der verspäteten Erfüllung einer Pflichtteilsverbindlichkeit an den Pflichtteilsberechtigten zu entrichten hat, sind auch dann keine Werbungskosten bei den Einkünften aus Kapitalvermögen, wenn der Nachlaß im wesentlichen aus einem GmbH-Anteil besteht.

EStG § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1.

Vorinstanz: FG München

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BFH-Urteil vom 4.6.1992 (IV R 101/90) BStBl. 1993 II S. 276

Geht ein Schätzungslandwirt zur Buchführung über, ist der Viehbestand in seiner Anfangsbilanz und in den Folgebilanzen nach den Grundsätzen des Urteils vom 1. Oktober 1992 IV R 97/91 (BFHE 169, 180, BStBl II 1993, 284) zu bewerten. Der Landwirt ist nicht an die Schätzungswerte der Finanzverwaltung gebunden; in der Hinnahme der Schätzungen ist keine Entscheidung für diese Werte zu sehen.

EStG § 6 Abs. 1 Nr. 1, § 4 Abs. 1, § 13 a, § 7 Abs. 1 Satz 1; HGB § 240 Abs. 4.

Vorinstanz: Niedersächsisches FG

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BHF-Urteil vom 26.6.1992 (III R 8/91) BStBl. 1993 II S. 278

1. Aufwendungen von Eltern für die auswärtige Unterbringung eines Kindes, dessen Lese- und Rechtschreibfähigkeit beeinträchtigt ist, sind als außergewöhnliche Belastung i. S. des § 33 EStG zu berücksichtigen, wenn die Lese- und Rechtschreibschwäche Krankheitswert hat (Legasthenie im medizinischen Sinn) und die auswärtige Unterbringung für eine medizinische Behandlung erforderlich ist.

2. Daneben kann ein Ausbildungsfreibetrag wegen auswärtiger Unterbringung gemäß § 33 a Abs. 2 EStG nicht gewährt werden.

EStG § 33, § 33 a Abs. 2.

Vorinstanz: Schleswig-Holsteinisches FG

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BFH-Urteil vom 8.9.1992 (IX R 335/87) BStBl. 1993 II S. 281

Eine Vereinbarung der Gesellschafter einer Kommanditgesellschaft mit Einkünften aus Vermietung und Verpachtung, nach der den Kommanditisten Werbungskostenüberschußanteile nur zugerechnet werden sollen, soweit dadurch kein negatives Kapitalkonto entsteht, ist grundsätzlich auch nach Inkrafttreten der §§ 15 a, 21 Abs. 1 Satz 2 EStG der Besteuerung zugrunde zu legen.

EStG §§ 15 a, 21 Abs. 1 Satz 2.

Vorinstanz: FG Baden-Württemberg (EFG 1988, 74)

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BFH-Urteil vom 1.10.1992 (IV R 97/91) BStBl. 1993 II S. 284

1. Geht ein Landwirt von der Gewinnermittlung nach Durchschnittssätzen gemäß § 13 a EStG zum Bestandsvergleich über, so kann er die für die Bewertung des Viehbestandes in der Übergangsbilanz und in den Folgebilanzen maßgeblichen Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten im Rahmen einer Gruppenbewertung ermitteln. Hierbei kann auf Wertermittlungen in Musterbetrieben zurückgegriffen werden. Zur Übernahme von Durchschnittswerten der Finanzverwaltung ist er nicht verpflichtet.

2. Für Milchkühe sind AfA abzusetzen. Hierbei ist ein nach Beendigung der Nutzung verbleibender Schlachtwert zu berücksichtigen.

EStG § 6 Abs. 1 Nr. 1, § 4 Abs. 1, § 13, § 7 Abs. 1 Satz 1; HGB § 240 Abs. 4.

Vorinstanz: Niedersächsisches FG

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BFH-Urteil vom 2.10.1992 (III R 63/91) BStBl. 1993 II S. 286

1. Bei Steuerpflichtigen, die so gehbehindert sind, daß sie sich außerhalb des Hauses nur mit einem Kfz fortbewegen können, sind - in angemessenem Rahmen - alle Kfz-Kosten, soweit sie nicht Werbungskosten oder Betriebsausgaben sind, als außergewöhnliche Belastung anzuerkennen.

2. Soweit die Fahrleistung derartiger Steuerpflichtiger für Privatfahrten 15.000 km im Jahr übersteigt, ist die Grenze des Angemessenen in aller Regel überschritten (Anschluß an BFH-Urteil in BFHE 166, 159, BStBl II 1992, 179).

EStG § 33.

Vorinstanz: Hessisches FG

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BHF-Urteil vom 21.10.1992 (X R 99/88) BStBl. 1993 II S. 289

Wendet ein Steuerpflichtiger seinen minderjährigen Kindern Geldbeträge zu mit der Auflage, diese ihm sogleich wieder als Einlage im Rahmen einer "typischen stillen Gesellschaft" zur Verfügung zu stellen, sind die "Gewinnanteile" bei der Ermittlung der Einkünfte aus Gewerbebetrieb jedenfalls dann nicht abziehbare Zuwendungen i. S. des § 12 Nr. 2 EStG, wenn eine Verlustbeteiligung ausgeschlossen ist (Fortführung zum Senatsurteil vom 12. Februar 1992 X R 121/88, BFHE 167, 119, BStBl II 1992, 468).

EStG § 4 Abs. 4, § 12 Nr. 2; HGB § 335.

Vorinstanz: FG Baden-Württemberg

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BFH-Urteil vom 4.11.1992 (X R 33/90) BStBl. 1993 II S. 292

§ 17 EStG hat Vorrang vor § 22 Nr. 2, § 23 EStG. Daher ist der Ausgleich eines Verlustes aus der Veräußerung einer wesentlichen Beteiligung ohne die Einschränkung des § 23 Abs. 4 Satz 3 EStG zulässig (Änderung der Rechtsprechung).1

EStG § 2 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 2 und 7, Satz 2, § 17, § 22 Nr. 2, § 23 Abs. 3 und 4.

Vorinstanz: FG Baden-Württemberg

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BFH-Urteil vom 24.11.1992 (IX R 30/88) BStBl. 1993 II S. 296

Die entgeltliche Überlassung eines Grundstücks zur Kiesausbeute durch Übereignung des Grundstücks bei gleichzeitiger Vereinbarung der Rückübertragung nach Beendigung der Ausbeute führt beim Überlassenden auch dann zu Einkünften aus Vermietung und Verpachtung, wenn zwar weiter vereinbart ist, daß die Rückübertragungsverpflichtung entfalle, sofern sie zur Versteuerung des "Kaufpreises" führe, diese Zusatzvereinbarung dem FA aber nicht rechtzeitig offenbart wird (Anschluß an BFH-Urteil vom 5. Oktober 1973 VIII R 78/70, BFHE 111, 43, BStBl II 1974, 130).

EStG § 21.

Vorinstanz: FG Düsseldorf (EFG 1988, 307)

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BFH-Urteil vom 26.11.1992 (X R 187/87) BStBl. 1993 II S. 298

Erhält ein pflichtteilsberechtigter Erbe aufgrund letztwilliger Verfügung des Erblassers vom Erben unter Anrechnung auf seinen Pflichtteil für die Dauer von 15 Jahren wiederkehrende Leistungen in schwankender Höhe, sind diese nicht mit ihrem vollen Betrag als Einkünfte aus wiederkehrenden Bezügen (§ 22 Nr. 1 Satz 1 EStG), sondern nur mit ihrem Zinsanteil (§ 20 Abs. 1 Nr. 4 EStG 1975 = § 20 Abs. 1 Nr. 8 EStG 1977 = § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG i. d. F. ab 1985) steuerbar.

EStG § 22 Nr. 1 Satz 1; EStG 1975 § 10 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1; EStG i. d. F. ab 1979 § 10 Abs. 1 Nr. 1 a Satz 1; EStG 1975 § 20 Abs. 1 Nr. 4; EStG 1977 § 20 Abs. 1 Nr. 8 (= EStG i. d. F. ab 1985 § 20 Abs. 1 Nr. 7).

 

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