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BFH-Beschluß vom 23.7.1996 (VII B 42/96) BStBl. 1996 II S. 501

Es ist mit dem GG vereinbar, daß der im Einspruchsverfahren nach der AO 1977 obsiegende Steuerpflichtige keinen Ersatz der Kosten erhält, die ihm durch die (notwendige) Zuziehung eines Bevollmächtigten entstanden sind.

AO 1977, §§ 347 ff.; FGO § 139 Abs. 3 Satz 3; GG Art. 3 Abs. 1; VwVfG § 2 Abs. 2 Nr. 1, § 80; SGB X § 63 Abs. 1; EStG § 77 Abs. 1.

Vorinstanz: FG Düsseldorf

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BFH-Urteil vom 5.6.1996 (X R 234/93) BStBl. 1996 II S. 503

Die Erhebung von Nachforderungszinsen ist nicht allein deshalb sachlich unbillig, weil das FA den Steuerbescheid 11 Monate nach Eingang der Steuererklärung erlassen hat und eine Erhöhung der Vorauszahlungen nach Ablauf des Veranlagungszeitraumes wegen Nichterreichens der Mindestgrenze (§ 37 Abs. 5 EStG) nicht möglich war.

AO 1977 §§ 227, 233a; EStG § 37 Abs. 5.

Vorinstanz: Hessisches FG

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BFH-Beschluß vom 22.3.1996 (III B 173/95) BStBl. 1996 II S. 506

1. Ein "Musterverfahren" i.S. der Rechtsprechung des BFH, dessen Anhängigkeit beim BVerfG einem gleichgelagerten Rechtsbehelfsverfahren gegen einen vorläufigen Steuerbescheid entgegensteht, liegt dann nicht vor, wenn in dem Rechtsbehelfsverfahren eine Fassung des Gesetzes anzuwenden ist, die in einem für die Entscheidung maßgeblichen Punkt von der beim BVerfG zur Prüfung stehenden Fassung abweicht.

2. Das Rechtsschutzbedürfnis für einen Rechtsbehelf, mit dem die Verfassungswidrigkeit der Rechtsvorschriften geltend gemacht wird, auf denen der angefochtene Bescheid beruht, kann einem Steuerpflichtigen auch bei einem vorläufigen Bescheid nicht allein deshalb abgesprochen werden, weil beim BVerfG wegen anderer Rechtsvorschriften bereits anhängige Verfahren zur Klärung der verfassungsrechtlichen Beurteilungsmaßstäbe führen können.

3. Das Rechtsschutzbedürfnis für einen Rechtsbehelf gegen einen vorläufigen Bescheid ist grundsätzlich nicht allein deshalb zu verneinen, weil beim BFH ein gleichgelagertes Musterverfahren anhängig ist.

Die vorstehenden Grundsätze sind durch die Rechtsprechung des BFH geklärt. Sie bedürfen keiner weiteren Klärung in einem Revisionsverfahren.

AO 1977 § 165 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 Satz 2, § 347.

Vorinstanz: Hessisches FG

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BFH-Urteil vom 27.3.1996 (I R 83/94) BStBl. 1996 II S. 509

1. Der Vorbehalt der Nachprüfung ist als Nebenbestimmung eines Zerlegungsbescheides allen am Zerlegungsverfahren Beteiligten bekanntzugeben.

2. Der Änderungsbefugnis (§ 164 Abs. 2 AO 1977) steht eine gegenüber den Steuerberechtigten unterbliebene Vorbehaltskennzeichnung nicht entgegen, wenn sie gemäß § 129 AO 1977 nachgeholt werden kann.

3. Beim Erstellen eines EDV-Programms aufgetretene "mechanische" Fehler können eine Berichtigung gemäß § 129 AO 1977 rechtfertigen (Anschluß an BFH-Urteil vom 28. September 1984 III R 10/81, BFHE 142, 202, BStBl II 1985, 32).

AO 1977 §§ 122 Abs. 1 Satz 1, 124 Abs. 1 Satz 2, 129, 164, 185, 186, 188.

Vorinstanz: Niedersächsisches FG (EFG 1994, 1012)

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BFH-Urteil vom 23.7.1996 (VI R 88/94) BStBl. 1996 II S. 511

1. Die sich aus der Unzulänglichkeit der Konkursmaße ergebende Unzulässigkeit der Vollstreckung des FA in die Konkursmaße ist mit der Anfechtungsklage geltend zu machen.

2. Eine Vollstreckung des FA als Massegläubiger in die Konkursmaße ist unzulässig, wenn sich ihre Unzulänglichkeit i.S. von § 60 KO herausgestellt hat.

3. Zur Darlegungs- und Beweislast des Konkursverwalters hinsichtlich der von ihm geltend gemachten Unzulänglichkeit der Konkursmaße.

AO 1977 § 251 Abs. 2 Satz 1, § 252, § 257; BGB § 812 Abs. 1; KO § 14 Abs. 1, § 58 Nr. 2, § 60; ZPO § 767.

Vorinstanz: Niedersächsisches FG (EFG 1995, 554)

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BFH-Urteil vom 12.3.1996 (IX R 48/95) BStBl. 1996 II S. 514

Der Ausbau eines nicht mehr nutzbaren und wertlosen ehemaligen Getreidespeichers zu einer Wohnung ist als Herstellung eines Einfamilienhauses i.S. von § 7b EStG zu beurteilen.

EStG § 7b.

Vorinstanz: Niedersächsisches FG

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BFH-Urteil vom 23.4.1996 (VIII R 53/94) BStBl. 1996 II S. 515

Abfindungen, die der bei einer KG angestellte Kommanditist aus Anlaß der Auflösung seines Dienstverhältnisses bezogen hat, gehören zu den Sondervergütungen i.S. des § 15 Abs. 1 Nr. 2 EStG. Sie sind nicht nach § 3 Nr. 9 EStG steuerbefreit.

EStG § 3 Nr. 9, § 15 Abs. 1 Nr. 2

Vorinstanz: Niedersächsisches FG

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BFH-Urteil vom 12.6.1996 (XI R 43/94) BStBl. 1996 II S. 516

Das Entgelt für ein umfassendes Wettbewerbsverbot, das im Zusammenhang mit der Beendigung eines Arbeitsverhältnisses vereinbart worden ist, ist eine Entschädigung nach § 24 Nr. 1 Buchst. b i.V.m. § 22 Nr. 3 EStG (Änderung der Rechtsprechung).

EStG § 2 Abs. 1 Satz 2, § 22 Nr. 3, § 24 Nr. 1 Buchst. b, § 34 Abs. 1 und 2.

Vorinstanz: FG Württemberg, Außensenate Stuttgart

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BFH-Urteil vom 21.3.1996 (XI R 82/94) BStBl. 1996 II S. 518

1. Ein Schiffssachverständiger übt keinen der Berufstätigkeit der Ingenieure ähnlichen Beruf i.S. des § 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG aus, wenn er überwiegend reine Schadensgutachten (im Unterschied zu Gutachten über Schadens- und Unfallursachen) erstellt.

2. Mit dem Inkrafttreten der Ingenieurgesetze der Länder ist die Bindungswirkung einer Zusage des FA, die Einkünfte aus der Tätigkeit als Schiffssachverständiger als freiberufliche (ingenieurähnliche) zu behandeln, weggefallen.

AO 1977 § 204, § 207; EStG § 18 Abs. 1 Nr. 1; UStG 1973/1980 § 12 Abs. 2 Nr. 5.

Vorinstanz: FG Düsseldorf

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BFH-Urteil vom 23.5.1996 (IV R 87/93) BStBl. 1996 II S. 523

1. Das Recht auf den gesetzlichen Richter wird grundsätzlich nicht dadurch verletzt, daß nach der Umsetzung eines Richters der zuständige Senat in einer anderen als der bisherigen personellen Besetzung entscheidet, und zwar auch dann nicht, wenn der ausgeschiedene Richter bis zu seinem Ausscheiden als Berichterstatter in der Sache tätig gewesen war.

2. Zur Frage der Gewährung rechtlichen Gehörs, wenn nach einem Erörterungstermin beim Berichterstatter dieser infolge einer Änderung des Geschäftsverteilungsplans in einen anderen Senat des FG wechselt und ein anderer Richter zum Berichterstatter in der Sache bestimmt wird.

3. Geschäftsführung im Sinne der Regelung über die gewerblich geprägte Personengesellschaft ist die organschaftliche Geschäftsführung des Gesellschafters für die Gesellschaft. Bei einer GmbH & Co. KG, deren alleinige Geschäftsführerin die Komplementär-GmbH ist, ist der zur Führung der Geschäfte der GmbH berufene Kommanditist nicht wegen dieser Geschäftsführungsbefugnis auch als zur Führung der Geschäfte der KG berufen anzusehen.

GVG § 21e, GG Art. 103 Abs. 1; EStG § 15 Abs. 3 Nr. 2

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BFH-Urteil vom 12.6.1996 (XI R 56, 57/95) BStBl. 1996 II S. 527

Voraussetzung einer Betriebsveräußerung i.S. der §§ 16, 34 EStG ist, daß der Gewerbetreibende nicht nur Betriebsmittel überträgt, sondern auch seine mit dem veräußerten Betriebsvermögen verbundene Tätigkeit beendet (Anschluß an die BFH-Urteile vom 3. Oktober 1984 I R 119/81, BFHE 142, 433, BStBl II 1985, 245; vom 16. Dezember 1992 X R 52/90, BFHE 170, 363, BStBl II 1994, 838).

EStG §§ 16, 34; GewStG § 7.

Vorinstanz: FG Baden-Württemberg

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BFH-Urteil vom 18.4.1996 (VI R 75/95) BStBl. 1996 II S. 529

Die Aufwendungen für einen Meisterlehrgang können auch dann vorab entstandene Werbungskosten bezüglich der späteren nichtselbständigen Berufstätigkeit als Meister sein, wenn der Steuerpflichtige vor Lehrgangsbeginn vorübergehend in einem anderen als dem erlernten Beruf tätig und nach Abschluß des Lehrgangs kurzfristig arbeitslos gewesen ist.

EStG 1990 § 9 Abs. 1, § 10 Abs. 1 Nr. 7.

Vorinstanz: Niedersächsisches FG (EFG 1995, 617)

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BFH-Urteil vom 22.11.1995 (I R 114/94) BStBl. 1996 II S. 531

Bei der Beteiligung einer Personenhandelsgesellschaft an einer GmbH gehören die Gewinnausschüttungen der GmbH ebenso wie die anzurechnende Körperschaftsteuer und die Kapitalertragsteuer zu den Einkünften aus Gewerbebetrieb (§ 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 i.V.m. § 20 Abs. 3 EStG), die den Gesellschaftern (Mitunternehmern) nach Maßgabe ihrer Beteiligung zuzurechnen sind. Ihnen steht deshalb auch die nach § 36 Abs. 2 Nr. 3 EStG anzurechnende Körperschaftsteuer sowie die nach § 36 Abs. 2 Nr. 2 EStG anzurechnende Kapitalertragsteuer zu. Es ist nicht möglich, diese Beträge durch eine gesellschaftsrechtliche Abrede abweichend von dem allgemeinen Gewinnverteilungsschlüssel zu verteilen.

AO 1977 § 180 Abs. 1 Nr. 2a; EStG § 20 Abs. 1 Nrn. 1 bis 3 und Abs. 3, § 36 Abs. 2 Nr. 2, Nr. 3 Satz 1 und Satz 4 Buchst. f.

Vorinstanz: FG Bremen (EFG 1994, 1078)

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BFH-Urteil vom 10.7.1996 (II R 33/94) BStBl. 1996 II S. 533

Besteht zum Zeitpunkt der Einbringung eines Grundstücks in eine GbR durch einen Gesellschafter die Abrede, daß sich in zeitlichen und sachlichem Zusammenhang damit die vermögensmäßige Beteiligung des einbringenden Gesamthänders an der GbR verringern soll, so ist die dann planmäßig erfolgende tatsächliche Verringerung der Beteiligung kein Ereignis mit steuerlicher Wirkung für die Vergangenheit i.S. des § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO 1977.

AO 1977 § 173 Abs. 1, § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2; GrEStG 1983 § 5 Abs. 2.

Vorinstanz: FG Berlin

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BFH-Urteil vom 26.6.1996 (II R 1/95) BStBl. 1996 II S. 535

1. § 5 der Spielbankenverordnung 1938, wonach vom Spielbankunternehmer eine Spielbankabgabe zu entrichten ist, steht landesrechtlichen Regelungen über Spielbankabgabe nicht entgegen.

2. Die spielbankabgabenrechtlichen Regelungen der Spielcasinoverordnung der ehemaligen DDR vom 4. Juli 1990 galten nach dem Beitritt als Landesrecht fort. Den neuen Ländern steht die Gesetzgebungskompetenz für die Spielbankabgabe gleichermaßen zu wie den alten Ländern.

3. Die spielbankabgabenrechtlichen Vorschriften der Spielcasinoverordnung, die in Sachsen als Landesrecht weitergalten, sind kein revisibles Recht, dessen Anwendung der Überprüfung durch den BFH unterliegt.

GG Art. 70, Art. 72, Art. 105; EinigVtr Art. 8, Art. 9; FGO § 118 Abs. 1; Spielbankenverordnung 1938 § 5, § 6, Spielcasinoverordnung DDR.

Vorinstanz: Sächsisches FG

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BFH-Urteil vom 26.6.1996 (II R 47/95) BStBl. 1996 II S. 538

1. Das hamburgische Spielgerätesteuergesetz vom 29. Juni 1988 (GVBl 1988, 97), geändert durch Gesetz vom 4. Februar 1992 (GVBl 1992, 29), ist verfassungsgemäß.

2. Es verstößt nicht gegen Art. 3 Abs. 1 GG, wenn Spielgeräte mit Geldgewinnmöglichkeiten, die in Spielhallen aufgestellt sind, mit 270 DM monatlich besteuert werden, Spielgeräte an anderen Aufstellorten dagegen mit 80 DM.

GG Art. 3 Abs. 1, Art. 12, Art. 14 und Art. 105 Abs. 2a; SpStG Hamburg.

Vorinstanz: FG Hamburg

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BFH-Urteil vom 8.2.1996 (III R 126/93) BStBl. 1996 II S. 542

Im Investitionszulagenrecht ist bei der Beurteilung der Frage, ob ein neues Wirtschaftsgut nach Verbindung mit einem nicht neuen Wirtschaftsgut selbständig bewertbar und daher zulagenbegünstigt ist, für eine Übergangszeit auf die in den neuen Ländern bestehende Verkehrsanschauung abzustellen, wenn diese von der Verkehrsanschauung in den alten Bundesländern abweicht.

InvZulG 1991 § 2 Satz 1.

Vorinstanz: FG Mecklenburg-Vorpommern

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BFH-Urteil vom 5.7.1996 (VI R 10/96) BStBl. 1996 II S. 545

Nimmt ein angestellter Geschäftsführer unentgeltlich an einer von einem Geschäftspartner seines Arbeitgebers veranstalteten und vorwiegend touristisch ausgerichteten Reise teil, ist der Wert des zugewendeten Vorteils als Arbeitslohn des Geschäftsführers zu erfassen.

EStG § 19 Abs. 1, § 8.

Vorinstanz: Niedersächsisches FG (EFG 1996, 437)

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BFH-Urteil vom 14.12.1995 (II R 79/94) BStBl. 1996 II S. 546

1. Der durch Übertragung des Anteils (der Mitgliedschaftsrechte) an einer Personengesellschaft bewirkte Eintritt des Erwerbers in die gesellschaftsrechtlichen Verpflichtungen des Veräußerers, einschließlich der damit verbundenen gesellschaftsinternen (anteiligen) Belastung mit den Gesellschaftsschulden, ist schenkungsteuerrechtlich kein Entgelt für die Übertragung der Gesellschaftsanteile; eine gemischte Schenkung liegt insoweit nicht vor (Anschluß an BFH-Urteil vom 1. Juli 1992 II R 108/88, BFHE 168, 386, BStBl II 1992, 923). Dies gilt auch für die Übertragung der Mitgliedschaftsrechte an einer lediglich grundstücksbesitzenden GbR.

2. Zur Berechnung des Erwerbs ist zunächst der Gesamtsteuerwert des Gesellschaftsvermögens festzustellen. Dabei sind Grundstücke mit dem (indizierten) Einheitswert anzusetzen und Gesellschaftsschulden ggf. mit dem Nennwert abzuziehen. Der Gesamtsteuerwert ist dann entsprechend dem übertragenen Anteil aufzuteilen.

ErbStG § 7 Abs. 1 Nr. 1, § 12; BewG § 98a; BGB § 705.

Vorinstanz: FG Rheinland-Pfalz (EFG 1995, 278)

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BFH-Urteil vom 13.3.1996 (II R 51/95) BStBl. 1996 II S. 548

Die Grundsätze der mittelbaren Grundstücksschenkung können auch auf grundstücksbezogene Verwendungen - wie etwa den Anbau an ein bereits bestehendes Gebäude des Bedachten -, deren Kosten von dem Zuwendenden schenkweise ganz oder teilweise getragen werden, Anwendung finden.

ErbStG § 7 Abs. 1 Nr. 1, § 12 Abs. 2 und Abs. 3; BGB § 516 Abs. 1.

Vorinstanz: Hessisches FG (EFG 1996, 103)

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BFH-Urteil vom 9.5.1996 (V R 118/92) BStBl. 1996 II S. 550

Die Fragen, ob sich die Struktur eines landwirtschaftlichen Betriebes zu der eines gewerblichen Betriebes verändert hat und wann der Beginn einer solchen Entwicklung eingeleitet wurde, können nicht allein aufgrund des bloßen Überschreitens der in § 24 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 UStG 1973/80 i.V.m. § 51 Abs. 1 BewG bestimmten Tierbestandsgrenzen während eines bestimmten Zeitraums beantwortet werden. Nachhaltiges Übersteigen i.S. der genannten Vorschriften liegt nur vor, wenn dieser Vorgang nicht nur vorübergehend ist und auf einem Entschluß des Steuerpflichtigen zum Strukturwandel beruht, d. h. mit dessen anhand objektiver Kriterien nachvollziehbarem Willen erfolgt.

UStG 1973/80 § 24 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2; BewG § 51 Abs. 1.

Vorinstanz: Niedersächsisches FG

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BFH-Urteil vom 31.7.1996 (XI R 82/95) BStBl. 1996 II S. 554

Gegen den gutgläubigen Tatmittler, der aufgrund fingierter Rechnungen unberechtigt Vorsteuer in Anspruch genommen hat, können Hinterziehungszinsen festgesetzt werden.

AO 1977 § 235 Abs. 1.

FG Münster (EFG 1996, 5)

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BFH-Urteil vom 6.2.1996 (VII R 116/94) BStBl. 1996 II S. 557

1. Zum Zeitpunkt der Entstehung eines Einkommensteuererstattungsanspruchs, der auf der Anrechnung von Körperschaftsteuer beruht, und zu seiner Zugehörigkeit zur Konkursmaße im Falle der Konkurseröffnung nach der Ausschüttung der Dividende und vor Ablauf des Veranlagungszeitraums.

2. Die Abtretung eines Erstattungsanspruchs, der zur Konkursmaße gehört und die dem FA nach Eröffnung des Konkursverfahrens über das Vermögen des Zedenten angezeigt worden ist, ist nur wirksam, wenn die Mitwirkung des Konkursverwalters als Verfügungsberechtigter aus der Abtretungsanzeige ersichtlich ist.

AO 1977 § 46 Abs. 2 und 3, § 226; EStG § 36 Abs. 2 Nr. 3; KO § 1 Abs. 1, § 6 Abs. 1 und 2, § 7 Abs. 1, § 114.

Vorinstanz: FG Baden-Württemberg

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BFH-Urteil vom 18.4.1996 (V R 55/95) BStBl. 1996 II S. 561

Der Umstand, daß ein Konkursverwalter fällige Umsatzsteuer aus der Verwertung von Sicherungsgut mangels Liquidität der Konkursmaße erst nach der Veräußerung eines Betriebsgrundstücks entrichtet, gebietet für sich allein nicht den Erlaß sämtlicher hierdurch verwirkter Säumniszuschläge.

Die Funktion der Säumniszuschläge als Gegenleistung für verspätete Zahlung fälliger Steuern und als Aufwendungsersatz für ihre Verwaltung bleibt im Konkurs grundsätzlich unberührt.

AO 1977 §§ 227, 240, 222, 234 Abs. 2; KO § 58 Nr. 2, § 60 Abs. 1, § 82.

Vorinstanz: FG Düsseldorf

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BFH-Urteil vom 30.8.1995 (I R 112/94) BStBl. 1996 II S. 563

1. Aus der Schweiz stammende Zinsen und Lizenzgebühren, die ein unbeschränkt Steuerpflichtiger in seiner schweizerischen Betriebsstätte erzielt, gehören für Zwecke der Anwendung des Art. 24 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a DBA-Schweiz nicht zu den Unternehmensgewinnen, wenn nicht die Voraussetzungen der Art. 11 Abs. 3 oder 12 Abs. 3 DBA-Schweiz erfüllt sind.

2. Stammen die unter Nr. 1 genannten Zinsen und Lizenzgebühren aus einem Drittstaat, so sind sie unter Art. 21 DBA-Schweiz zu subsumieren, wenn und soweit die ihnen zugrundeliegenden Vermögenswerte nicht i.S. der Art. 11 Abs. 3 und 12 Abs. 3 DBA-Schweiz tatsächlich zu der schweizerischen Betriebsstätte gehören.

DBA-Schweiz 1971 Art. 7, Art. 11, Art. 12, Art. 21, Art. 24 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a.

Vorinstanz: FG Baden-Württemberg (EFG 1994, 646)

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BFH-Urteil vom 28.2.1996 (X R 65/93) BStBl. 1996 II S. 566

Steht bei Erhaltungsaufwendungen, die dem Grunde nach als Vorkosten (§ 10e Abs. 6 ESt) in Betracht kommen, fest, daß sie dem Steuerpflichtigen erstattet werden, ist nur der um die Erstattungsleistung gekürzte Betrag als Vorkosten abziehbar, auch wenn der Erstattungsbetrag erst in einem späteren Veranlagungszeitraum zufließt.

EStG § 10e Abs. 6, § 11 Abs. 2.

Vorinstanz: FG Hamburg

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BFH-Urteil vom 7.3.1996 (IV R 34/95) BStBl. 1996 II S. 568

Der Antrag auf Änderung der Bilanz mit dem Ziel der Bildung einer Rücklage nach § 6b EStG kann auch noch im finanzgerichtlichen Verfahren gestellt werden. Das FA muß auch dann eine Ermessensentscheidung über seine Zustimmung zur Bilanzänderung treffen, wenn die Reinvestitionsfrist bereits abgelaufen ist (Fortführung der Grundsätze des Senatsurteils vom 22. September 1994 IV R 61/93, BFHE 176, 350, BStBl II 1995, 367).

EStG § 4 Abs. 2, § 6b Abs. 3, § 15 Abs. 1 Nr. 2.

Vorinstanz: Hessisches FG

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BFH-Urteil vom 17.4.1996 (I R 78/95) BStBl. 1996 II S. 571

1. Fließen einem Steuerpflichtigen, der im Laufe eines Kalenderjahres vom Inland ins Ausland zieht, in der Zeit seiner unbeschränkten Einkommensteuerpflicht Dividenden zu, so kann er mit den Dividenden in Zusammenhang stehende Werbungskosten, die während der Zeit seiner beschränkten Einkommensteuerpflicht anfallen, nicht einkunftsmindernd berücksichtigen.

2. Ein Antrag nach § 50 Abs. 4 Satz 1 EStG i. d. F. des Grenzpendlergesetzes kann im Revisionsverfahren nicht mehr gestellt werden.

EStG § 2 Abs. 7 Sätze 2 und 3, §§ 11, 50.

Vorinstanz: FG Baden-Württemberg (EFG 1995, 872)

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BFH-Urteil vom 18.4.1996 (IV R 35/95) BStBl. 1996 II S. 573

Ein Bodybuilding-Studio stellt einen Gewerbebetrieb dar, wenn die unterrichtende Tätigkeit lediglich die Anfangsphase der angebotenen Kurse prägt und im übrigen den Kunden die Trainingsmaschinen und Trainingsgeräte zur freien Verfügung stehen (Fortführung des BFH-Urteils vom 13. Januar 1994 IV R 79/92, BFHE 173, 331, BStBl II 1994, 362).

EStG § 18 Abs. 1 Nr. 1, § 15.

Vorinstanz: FG Düsseldorf

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BFH-Urteil vom 18.4.1996 (IV R 48/95) BStBl. 1996 II S. 574

Im Falle einer unternehmensbezogenen Sanierung sind auch die Kommanditisten mit negativem Kapitalkonto am Sanierungsgewinn beteiligt mit der Folge, daß ihr negatives Kapitalkonto steuerfrei aufgefüllt wird.

EStG § 3 Nr. 66.

Vorinstanz: Niedersächsisches FG

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BFH-Urteil vom 27.3.1996 (I R 60/95) BStBl. 1996 II S. 576

1. Bei Aufspaltung und Veräußerung eines für sich lebensfähigen Teils eines Staatsbetriebes durch die Treuhandanstalt kann ein Geschäftswert auf den Erwerber übergehen.

2. Hat das FG festgestellt, daß eine Zahlung für einen solchen Geschäftswert geleistet wurde, ist dies für den BFH grundsätzlich bindend.

EStG DDR 1970/1990 § 4 Abs. 1, § 5 Abs. 1 und 2; HGB § 242 Abs. 1 Satz 1; DMBilG § 1; Gesetz über die Inkraftsetzung von Rechtsvorschriften der Bundesrepublik Deutschland in der Deutschen Demokratischen Republik § 16.

Vorinstanz: FG des Landes Sachsen-Anhalt (EFG 1995, 659)

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BFH-Urteil vom 18.4.1996 (V R 25/95) BStBl. 1996 II S. 578

1. Ein Urteil ist i.S. des § 116 Abs. 1 Nr. 5 und des § 119 Nr. 6 FGO nicht mit Gründen versehen, wenn es nach Verkündung im Falle des § 105 Abs. 4 FGO nicht alsbald der Geschäftsstelle übergeben worden ist. Ein nach Ablauf von fünf Monaten der Geschäftsstelle übergebenes (vollständig abgefaßtes) Urteil ist nicht alsbald nachträglich niedergelegt, unterschrieben sowie übergeben worden und demnach nicht mit Gründen versehen (Anschluß an Beschluß des GmS-OGB vom 27. April 1993 GmS-OGB 1/92).

2. Bei der Frist von fünf Monaten für die nachträgliche Übergabe des vollständig abgefaßten Urteils an die Geschäftsstelle handelt es sich nicht um eine ungefähre, sondern um eine genau bestimmte Frist. Auch eine geringfügige Versäumung zieht die Rechtsfolge nach sich.

3. Dienstfreiheit beim FG (Rosenmontag) am letzten Tage der Frist hindert nicht deren Ablauf.

FGO § 105 Abs. 4, § 116 Abs. 1 Nr. 5, § 119 Nr. 6.

Vorinstanz: FG Münster

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BFH-Urteil vom 26.10.1995 (IV R 86/93) BStBl. 1996 II S. 579

Die nach § 3 Abs. 2 StÄndG DDR gebildete Rücklage ist auch bei der Ermittlung des Gewerbeertrags einer Personengesellschaft zu berücksichtigen (Anschluß an das BFH-Urteil vom 15. März 1994 XI R 10/93, BFHE 174, 241, BStBl II 1994, 813).

StÄndG DDR § 3 Abs. 2.

Vorinstanz: FG des Landes Brandenburg (EFG 1994, 164)

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BFH-Urteil vom 24.7.1996 (I R 35/94) BStBl. 1996 II S. 583

1. Eine GmbH, die entsprechend ihrer Satzung die ihr gehörenden Wohnungen vorrangig an Personen vermietet, die die Voraussetzungen des § 53 Nr. 1 oder 2 AO 1977 erfüllen, kann gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG von der Körperschaftsteuer befreit sein. Die Steuerbefreiung wird nicht dadurch ausgeschlossen, daß ein Teil der Wohnungen an nicht oder nicht mehr unterstützungsbedürftige Personen vermietet wird.

2. Die Steuerbefreiung wegen Verfolgung kirchlicher Zwecke durch Verwaltung von Kirchenvermögen setzt keine gemeinnützige oder mildtätige Verwaltung des Kirchenvermögens voraus.

3. Eine nicht über den Rahmen einer Vermögensverwaltung hinausgehende Vermietung und Verwaltung eigenen Grundbesitzes wird nicht dadurch Teil eines wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs, daß daneben auch der Kirche gehörender Grundbesitz verwaltet wird.

KStG 1991 § 5 Abs. 1 Nr. 9; AO 1977 §§ 14, 52, 53, 54, 55, 56, 58 Nr. 4 und 7a, 59; FGO §§ 55 Abs. 2 Satz 1, 68, 123 Satz 2.

Vorinstanz: FG Köln

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BFH-Beschluß vom 4.9.1996 (II B 135/95) BStBl. 1996 II S. 586

Es ist nicht ernstlich zweifelhaft, daß entgeltlich erworbene Warenzeichen, die auf Dauer betrieblich genutzt werden, keinem Wertverzehr unterliegen.

BewG i.d.F. vor dem StÄndG 1992 §§ 10, 109.

Vorinstanz: FG Bremen (EFG 1996, 207)

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BFH-Urteil vom 16.2.1996 (I R 46/95) BStBl. 1996 II S. 588

Währungsgewinne und -verluste, die das inländische Stammhaus einer US-amerikanischen Betriebsstätte an deren Eigenkapital erleidet, sind im Inland steuerlich nicht zu berücksichtigen.

AO 1977 § 146 Abs. 2 Satz 4; EStG § 4 Abs. 1, § 5 Abs. 1; DBA-USA 1954/1965 Art. XV Abs. 1 Buchst. b Nr. 1 Doppelbuchst. aa Satz 1, Art. II Abs. 1, Art. III, Art. XIV A Nr. 2; HGB § 244.

Vorinstanz: FG Münster

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BFH-Urteil vom 9.5.1995 (IX R 5/93) BStBl. 1996 II S. 588

Anschaffungsnaher Herstellungsaufwand kann auch nach dem teilentgeltlichen Erwerb eines Gebäudes anfallen.

EStG § 9 Abs. 1 Satz 1, Satz 3 Nr. 7, § 7 Abs. 4; HGB § 255 Abs. 2 Satz 1.

Vorinstanz: FG Hamburg

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BFH-Urteil vom 9.11.1995 (IV R 2/93) BStBl. 1996 II S. 589

1. Bemißt sich eine rechtsverbindliche und ohne schädlichen Vorbehalt zugesagte betriebliche Versorgungsleistung nach den vor Eintritt des Versorgungsfalles gewährten Bezügen einschließlich freiwillig gezahlter Beträge, z.B. Gewinnbeteiligungen, so sind bei der Ermittlung des Barwerts der künftigen Pensionsleistungen auch die freiwillig gezahlten Beträge einzubeziehen.

2. Das Nachholverbot gilt nicht, soweit die Bildung einer zulässigen Rückstellung auf Veranlassung der Finanzbehörde unterblieben ist.

EStG § 6a.

Vorinstanz: FG Hamburg (EFG 1993, 431)

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BFH-Urteil vom 16.2.1996 (I R 73/95) BStBl. 1996 II S. 592

1. Hinterzogene Lohnsteuer ist vom Arbeitgeber in dem Zeitpunkt zurückzustellen, in dem er mit seiner Haftungsinanspruchnahme ernsthaft rechnen muß.

2. Für nicht abgeführte Sozialabgaben hat der Arbeitgeber grundsätzlich zum jeweiligen Bilanzstichtag eine Verbindlichkeit zu passivieren.

3. Für Zinsen auf hinterzogene Lohnsteuer kann der Arbeitgeber grundsätzlich keine Rückstellung bilden.

EStG § 4 Abs. 1, Abs. 5 Nr. 8a; § 5 Abs. 1; AO 1977 §§ 235, 160; HGB §§ 247, 249, 266.

Vorinstanz: FG Düsseldorf (EFG 1995, 962)

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BFH-Urteil vom 23.4.1996 (IX R 5/94) BStBl. 1996 II S. 595

Eine im Zusammenhang mit dem Verkauf eines Mietwohngrundstücks zu zahlende sog. Vorfälligkeitsentschädigung kann dann als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung abziehbar sein, wenn sie ausnahmsweise als Finanzierungskosten eines neu erworbenen Mietobjektes zu beurteilen ist.

EStG §§ 9 Abs. 1 Satz 1 und 3 Nr. 1, 21 Abs. 1.

Vorinstanz: FG Köln (EFG 1994, 193)

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BFH-Urteil vom 9.5.1996 (III R 224/94) BStBl. 1996 II S. 596

1. Bei den Kosten eines Zivilprozesses spricht eine Vermutung gegen ihre Zwangsläufigkeit, auch wenn der Prozeß mit einer Ehescheidung in tatsächlichem Zusammenhang steht (ständige Rechtsprechung).

2. Berührt ein Rechtsstreit einen für den Steuerpflichtigen existentiell wichtigen Bereich, kann sich die Frage stellen, ob unter engen Voraussetzungen die Übernahme eines Prozeßkostenrisikos als zwangsläufig anzusehen ist.

3. Der Steuerpflichtige kann im allgemeinen durch eine entsprechende Gestaltung seiner zivilrechtlichen Beziehungen einen Rechtsstreit um Ansprüche aus einem Vertrag von vornherein ausschließen; auf die Zwangsläufigkeit eines Rechtsstreits wegen zweifelhafter vertraglicher Ansprüche kann er sich daher nicht berufen.

4. Die Kosten der Inanspruchnahme eines Schiedsgerichts anstelle der staatlichen Gerichte entstehen nicht zwangsläufig.

EStG § 33.

Vorinstanz: FG Rheinland-Pfalz

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BFH-Urteil vom 9.5.1996 (IV R 74/95) BStBl. 1996 II S. 599

Werden einzelne Objekte einer Grundstücksgemeinschaft den Gemeinschaftern gegen Zahlung auf das gemeinsame Baukonto zu Alleineigentum zugewiesen, so handelt es sich nicht um Vorgänge, die auf die "Drei-Objekt-Grenze" Anrechnung finden.

EStG § 15 Abs. 2; GewStDV a.F. § 1.

 

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