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  BFH-Urteil vom 27.5.2003 (VI R 85/02) BStBl. 2005 II S. 202

1. Aufwendungen einer Stewardess für den Erwerb des Verkehrsflugzeugführerscheins einschließlich Musterberechtigung stellen vorab entstandene Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit dar.

2. Aufwendungen für den Erwerb des Privatflugzeugführerscheins führen demgegenüber regelmäßig nicht zu Werbungskosten.

EStG § 9 Abs. 1 Satz 1, § 10 Abs. 1 Nr. 7, § 12 Nr. 1.

Vorinstanz: FG Münster vom 2. September 2002 4 K 2705/00 E,F (EFG 2003, 34)

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BFH-Urteil vom 20.11.2003 (IV R 3/02) BStBl. 2005 II S. 203

1. Eine ärztliche Notfallpraxis im selbst genutzten Wohnhaus unterliegt nicht der Abzugsbeschränkung des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6 b EStG, wenn sie nach außen erkennbar dem Publikumsverkehr gewidmet ist. Die Bestimmung für den Publikumsverkehr setzt voraus, dass die Notfallpraxis über einen Eingangsbereich verfügt, der sich erkennbar von den privat genutzten Räumlichkeiten absetzt und keine unmittelbare räumliche Verbindung zu diesen aufweist (Fortführung der Senatsrechtsprechung, BFH-Urteil vom 5. Dezember 2002 IV R 7/01, BFHE 201, 166, BStBl II 2003, 463).

2. Nutzt ein Steuerpflichtiger mehrere in die häusliche Sphäre eingebundene Räume für berufliche oder betriebliche Zwecke, ist die Qualifizierung als häusliches Arbeitszimmer regelmäßig für jeden Raum gesondert vorzunehmen. Eine gemeinsame Qualifizierung kommt nur in Betracht, wenn die Räume in Folge nahezu identischer Nutzung eine funktionale Einheit bilden (Hinweis auf BFH-Urteil vom 19. September 2002 VI R 70/01, BFHE 200, 336, BStBl II 2003, 139).

EStG § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b.

Vorinstanz: Thüringer FG vom 25. Oktober 2001 III 1084/99

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BFH-Urteil vom 4.11.2004 (IV R 17/03) BStBl. 2005 II S. 208

Ist ein freiberuflich tätiger Arzt sowohl als Allgemeinmediziner als auch auf arbeitsmedizinischem Gebiet tätig, übt er zwei ihrer Art nach verschiedene Tätigkeiten aus. Die Veräußerung eines dieser Praxisteile stellt eine tarifbegünstigte Teilpraxisveräußerung dar, sofern den Praxisteilen die notwendige organisatorische Selbständigkeit zukommt.

EStG §§ 16 Abs. 1 bis 4, 18 Abs. 3, 34 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1.

Vorinstanz: FG Rheinland-Pfalz vom 26. Februar 2003 3 K 1262/01 (EFG 2003, 860)

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BFH-Urteil vom 14.12.2004 (IX R 1/04) BStBl. 2005 II S. 211

Allein der Abschluss eines Mietvertrages auf eine bestimmte Zeit rechtfertigt noch nicht den Schluss, auch die Vermietungstätigkeit sei nicht auf Dauer ausgerichtet.

EStG § 21 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Abs. 2 Satz 2.

Vorinstanz: FG Baden-Württemberg, Außensenate Stuttgart, vom 25. Juli 2003 12 K 41/98 (EFG 2004, 1120)

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BFH-Urteil vom 16.12.2004 (IV R 19/03) BStBl. 2005 II S. 212

1. Das häusliche Arbeitszimmer eines Steuerpflichtigen, der mehreren Erwerbstätigkeiten nachgeht, kann auch dann den Betätigungsmittelpunkt i.S. des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6 b Satz 3 2. Halbsatz EStG bilden, wenn der qualitative Schwerpunkt einzelner Tätigkeiten nicht im häuslichen Arbeitszimmer liegt (Anschluss an BFH-Urteil vom 13. Oktober 2003 VI R 27/02, BFHE 204, 88, BStBl II 2004, 771).

2. Im Rahmen der dem FG obliegenden Beurteilung des qualitativen Schwerpunktes der Gesamttätigkeit kommt der Bestimmung des Mittelpunktes der Haupttätigkeit des Steuerpflichtigen regelmäßig indizielle Bedeutung zu.

3. Als Haupttätigkeit ist jede Vollzeitbeschäftigung eines Steuerpflichtigen auf Grund eines privatrechtlichen Arbeits-/ Angestellten- oder öffentlich-rechtlichen Dienst-Verhältnisses anzusehen. Liegt eine solche Vollzeitbeschäftigung nicht vor, kommt der Wertigkeit der einzelnen Tätigkeiten, der Höhe der jeweils erzielten Einnahmen sowie dem auf die jeweilige Tätigkeit entfallenden Zeitaufwand indizielle Bedeutung für die Bestimmung der Haupttätigkeit zu.

EStG § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b.

Vorinstanz: FG Münster vom 29. Mai 2001 1 K 2681/00 E (EFG 2003, 1081)

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BFH-Urteil vom 26.8.2004 (IV R 5/03) BStBl. 2005 II S. 215

1. Der Tarifvergünstigung unterliegt eine Entschädigung abzüglich der sachlich unmittelbar mit ihr in Zusammenhang stehenden Betriebsausgaben bzw. Werbungskosten.

2. Fallen mit der Entschädigung zusammenhängende Betriebsausgaben bzw. Werbungskosten in einem der Vereinnahmung der Entschädigung vorausgehenden Besteuerungszeitraum an, mindern sie die regelbesteuerten Einkünfte dieses Zeitraums. Entsprechend mindert sich der dem ermäßigten Tarif unterliegende Betrag in dem Besteuerungszeitraum, in dem die Entschädigung als Einnahme zu erfassen ist.

EStG § 24 Nr. 1, § 34.

Vorinstanz: FG Düsseldorf vom 6. Dezember 2002 18 K 2583/98 F (EFG 2003, 466)

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BFH-Urteil vom 18.11.2004 (V R 37/03) BStBl. 2005 II S. 217

Die formlose Mitteilung des Ergebnisses der Neuberechnung der Steuer gemäß § 100 Abs. 2 Satz 3, 1. Halbsatz FGO ist kein Verwaltungsakt.

FGO § 100 Abs. 2 Satz 3; AO 1977 § 118 Satz 1.

Vorinstanz: FG Köln vom 27. Mai 2003 8 K 7444/00 (EFG 2003, 1263)

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BFH-Urteil vom 27.10.2004 (II R 12/03) BStBl. 2005 II S. 220

Die Annahme eines einheitlichen Erwerbsgegenstandes "bebautes Grundstück" setzt voraus, dass entweder der Veräußerer selbst oder ein mit ihm zusammenwirkender Dritter dem Erwerber gegenüber verpflichtet ist, den tatsächlichen Grundstückszustand zu verändern, d.h. das Grundstück zukünftig in einen bebauten Zustand zu versetzen. Beim Erwerb eines Hausbausatzes vom Grundstücksverkäufer kann deshalb nur dann das mit dem Bausatzhaus bebaute Grundstück einheitlicher Erwerbsgegenstand sein, wenn der Grundstücksveräußerer auch zur Aufstellung und Montage der Bausatzteile auf dem Grundstück verpflichtet ist.

GrEStG § 1 Abs. 1 Nr. 1, § 2, § 8 Abs. 1, § 9 Abs. 1 Nr. 1.

Vorinstanz: FG des Landes Brandenburg vom 10. Dezember 2002 3 K 149/01 (EFG 2003, 794)

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BFH-Urteil vom 5.10.2004 (VII R 73/03) BStBl. 2005 II S. 222

1. Eine Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 9 Buchst. a KraftStG kommt nur in Betracht, wenn das im Kombinierten Verkehr eingesetzte Fahrzeug ausschließlich für Fahrten zwischen den Be- und Entladestellen und dem nächstgelegenen geeigneten Bahnhof verwendet wird, der die kürzeste, verkehrsübliche Straßenverbindung zu den Be- und Entladestellen aufweist.

2. Die von der Verkehrsbehörde nach § 2 Abs. 1 der Verordnung über den grenzüberschreitenden kombinierten Verkehr ausgestellten Bescheinigungen sind keine Grundlagenbescheide i.S. von § 171 Abs. 10 AO 1977 und entfalten daher für die Finanzbehörden keine Bindungswirkung.

3. Die Beschränkung der in § 3 Nr. 9 Buchst. a KraftStG angelegten Steuerbefreiung auf Transporte der in den Leitsätzen unter Ziffer 1 bezeichneten Art verstößt nicht gegen Gemeinschaftsrecht, insbesondere nicht gegen Art. 6 der Richtlinie 92/106/EWG.

4. In Fällen einer auf Dauer angelegten Vermengung von steuerbegünstigten und nicht begünstigten Fahrten kann eine anteilsmäßige Steuerbefreiung nur für die begünstigten Fahrten nicht gewährt werden.

5. Eine rückwirkende Erhebung des Anhängerzuschlags nach § 10 Abs. 2 KraftStG kommt nicht in Betracht.

KraftStG § 3 Nr. 9 Buchst. a, § 10 Abs. 2; Richtlinie 92/106/EWG Art. 6 Abs. 1 und 2.

Vorinstanz: FG München vom 15. Oktober 2003 4 K 946/99 (EFG 2004, 372)

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BFH-Urteil vom 12.8.2004 (V R 18/02) BStBl. 2005 II S. 227

1. Die Steuerbefreiung der Umsätze aus heilberuflicher Tätigkeit i.S. von § 4 Nr. 14 UStG setzt (richtlinienkonform) voraus, dass es sich um ärztliche oder arztähnliche Leistungen handeln muss, und dass diese von Personen erbracht werden, die die erforderlichen beruflichen Befähigungsnachweise besitzen.

2. Das Fehlen einer berufsrechtlichen Regelung ist für sich allein kein Hinderungsgrund für die Befreiung.

3. Vom Vorliegen eines beruflichen Befähigungsnachweises für eine ärztliche oder arztähnliche Leistung ist grundsätzlich auszugehen bei Zulassung des jeweiligen Unternehmers bzw. der regelmäßigen Zulassung seiner Berufsgruppe gemäß § 124 Abs. 2 SGB V durch die zuständigen Stellen der gesetzlichen Krankenkassen.

4. Indiz für das Vorliegen eines entsprechenden beruflichen Befähigungsnachweises ist ferner die Aufnahme von Leistungen der betreffenden Art in den Leistungskatalog der gesetzlichen Krankenkassen (§ 92 SGB V).

UStG 1991/1993 § 4 Nr. 14; Richtlinie 77/388/EWG Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. c; SGB V § 124 Abs. 2, § 92.

Vorinstanz: FG Baden-Württemberg vom 20. Juni 2000 1 K 13/96, 1 K 184/97 (EFG 2000, 948)

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BFH-Urteil vom 15.7.2004 (V R 76/01) BStBl. 2005 II S. 236

Im Falle der Änderung einer Steuerfestsetzung knüpft die Zinsberechnung gemäß § 233a Abs. 5 Sätze 1 und 2 AO 1977 an den Unterschiedsbetrag zwischen der nunmehr festgesetzten und der vorher festgesetzten Steuer an. Sie sieht keine hilfsweisen Nebenberechnungen zur Ermittlung einer von der festgesetzten Steuer abweichenden fiktiven Steuer und der danach zu berechnenden Zinsen vor.

AO 1977 § 233a; UStG § 15 Abs. 1 Nr. 1.

Vorinstanz: Niedersächsisches FG vom 26. Juli 2001 5 K 374/00 (EFG 2001, 1414)

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BFH-Urteil vom 5.10.2004 (VII R 37/03) BStBl. 2005 II S. 238

1. Die Finanzbehörde verstößt nicht gegen den Grundsatz von Treu und Glauben, wenn sie die Formgültigkeit einer Abtretungsanzeige wegen fehlender Angabe des Abtretungsgrundes in einem Zeitpunkt beanstandet, in dem sie bereits Kenntnis von dem Abtretungsgrund hat.

2. Die Abtretungsanzeige stellt eine einseitige empfangsbedürftige Willenserklärung dar. Bei der Ermittlung des in ihr verkörperten Willens sind nur solche Umstände zu berücksichtigen, die für die Finanzbehörde als Empfänger im Zeitpunkt des Zugangs der Erklärung erkennbar gewesen sind.

3. Die mangelnde Angabe des Abtretungsgrundes kann nicht nachgeholt werden, wenn dessen Bezeichnung gänzlich fehlte.

AO 1977 § 46; BGB §§ 133, 242.

Vorinstanz: FG Düsseldorf vom 28. März 2003 18 K 5624/02 AO (EFG 2004, 5)

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BFH-Urteil vom 19.1.2005 (X R 14/04) BStBl. 2005 II S. 242

Die Anfechtung eines Grundlagenbescheids mit Einspruch oder Klage führt nicht dazu, dass die für die Festsetzung der Folgesteuern maßgebende Festsetzungsfrist bis zur Unanfechtbarkeit des (geänderten) Feststellungsbescheids gehemmt wird.

AO 1977 § 171 Abs. 10 Satz 1, § 171 Abs. 3a, § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1.

Vorinstanz: FG Berlin vom 6. Februar 2004 3 K 3322/03 (EFG 2004, 864)

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BFH-Urteil vom 10.11.2004 (II R 1/03) BStBl. 2005 II S. 244

1. Verlangt das FA die Abgabe einer Erbschaftsteuererklärung, richtet sich der Anlauf der Festsetzungsfrist auch dann nach § 170 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AO 1977, wenn das Nachlassgericht dem FA die Erteilung von Erbscheinen und die eröffneten Verfügungen von Todes wegen bereits angezeigt hat.

2. Eine Erbschaftsteuererklärung setzt nur dann die Festsetzungsfrist in Lauf, wenn sie unterschrieben ist.

AO 1977 § 150 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 und 3, § 170 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 a.F. und n.F.; ErbStG § 30 Abs. 1, Abs. 3 Satz 1, § 31 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2, Abs. 4 Satz 2, § 34.

Vorinstanz: FG Münster vom 25. Oktober 2001 3 K 8589/98 Erb (EFG 2003, 593)

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BFH-Urteil vom 24.8.2004 (VIII R 14/02) BStBl. 2005 II S. 246

Nach Eröffnung des Konkurs- bzw. Insolvenzverfahrens darf das FA bis zum Prüfungstermin Steuern nicht mehr festsetzen, die zur Konkurs- bzw. Insolvenztabelle anzumelden sind, und Feststellungsbescheide nicht mehr erlassen, in denen Besteuerungsgrundlagen mit Auswirkung für das Vermögen des Gemeinschuldners festgestellt werden. Das gilt auch für Besteuerungsgrundlagen, die einheitlich und gesondert festzustellen sind (Änderung der Rechtsprechung).

AO 1977 §§ 179 Abs. 1, Abs. 2 Satz 2, 180 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a, § 251; KO §§ 12, 14, 138-145.

Vorinstanz: FG Düsseldorf vom 31. Januar 2002 11 K 5687/99 F (EFG 2002, 1544)

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BFH-Urteil vom 16.12.2003 (VII R 77/00) BStBl. 2005 II S. 249

1. Das UStG verlangt von dem Unternehmer nicht, bei der Ausübung des ihm zustehenden Wahlrechts nach § 9 UStG auf das Interesse des Fiskus Rücksicht zu nehmen, nicht Vorsteuer ohne die gesicherte Erwartung vergüten zu müssen, seine Umsatzsteuerforderung gegen den Leistenden durchsetzen zu können (Anschluss an das Urteil vom 28. November 2002 VII R 41/01, BFHE 200, 482, BStBl II 2003, 337).

2. Der Liquidator einer GmbH begeht keine einen Haftungstatbestand auslösende Pflichtverletzung, wenn er auf die Steuerbefreiung für einen Grundstücksumsatz nach § 9 Abs. 1 UStG verzichtet; eine Pflichtverletzung liegt aber darin, dass er, obwohl ihm dies möglich gewesen wäre, nicht durch eine Nettokaufpreisvereinbarung dafür Sorge trägt, dass die GmbH über den der Umsatzsteuer entsprechenden Anteil des vom Erwerber im Hinblick auf die Option gezahlten Kaufpreises verfügen kann.

3. Es entspricht einer Erfahrungsregel, dass dort, wo die Sicherungsabrede nicht eine Bruttokaufpreisvereinbarung und die Abrede enthält, der Sicherungsnehmer könne ggf. freihändige Verwertung des Sicherungsgutes verlangen, der Liquidator gegenüber dem Sicherungsnehmer eine so starke Verhandlungsposition einnimmt, dass es praktisch ausgeschlossen erscheint, dass der Sicherungsnehmer sich nicht darauf einlässt, dem Verwalter den Umsatzsteueranteil des Kaufpreises zu überlassen.

4. Die Haftungsinanspruchnahme für Säumniszuschläge ist ein selbständiger Teil eines Haftungsbescheides, so dass die Entscheidung des FG darüber in (Teil-)Rechtskraft erwachsen kann.

FGO § 56, § 90a Abs. 3 Halbsatz 2; AO 1977 § 34 Abs. 1, § 34 Abs. 3, § 69, § 191, § 240; UStG 1993 § 4 Nr. 9a, § 9, § 15a; GmbHG § 70.

Vorinstanz: FG Nürnberg vom 20. Juli 1999 II 6/1999 (EFG 2001, 1354)

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BFH-Urteil vom 15.9.2004 (I R 102-104/03) BStBl. 2005 II S. 255

Passive niedrig besteuerte Einkünfte ausländischer Zwischengesellschaften i.S. des § 8 AStG sind grundsätzlich auch dann gemäß §§ 7 ff. AStG hinzu- und gemäß § 14 AStG zuzurechnen, wenn sie weniger als 10 v.H. der gesamten Bruttoerträge der ausländischen Zwischengesellschaft betragen. Die Vorschriften über die Hinzurechnungsbesteuerung enthalten keine allgemeine "Bagatellgrenze".

AStG § 7 Abs. 1, § 8 Abs. 1 und 2, § 9, § 14, § 18.

Vorinstanz: FG München vom 27. Oktober 2003 7 K 1385/00 (EFG 2004, 317), 7 K 1387/00 und 7 K 1744/03

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BFH-Urteil vom 20.10.2004 (II R 34/02) BStBl. 2005 II S. 256

Es ist nicht zu beanstanden, dass die Finanzverwaltung bei der Feststellung des Einheitswerts ehemals landwirtschaftlich genutzter Grundstücke, die am Bewertungsstichtag an einen Golfplatzbetreiber verpachtet sind, den innerlandwirtschaftlichen Verkehrswert als Untergrenze ansetzt. Dies gilt sowohl für bereits eingerichtete als auch für noch einzurichtende Golfplätze.

BewG § 9, § 33 Abs. 1 und 2, § 68 Abs. 1, § 72 Abs. 1.

Vorinstanz: FG Düsseldorf, Urteil vom 24. Juni 2002 11 K 3282/99 BG

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BFH-Urteil vom 10.11.2004 (II R 69/01) BStBl. 2005 II S. 259

Der Steuerpflichtige trägt gemäß § 146 Abs. 7 BewG die Nachweislast für den niedrigeren gemeinen Wert des Grundstücks.

Der Nachweis durch Sachverständigengutachten kann regelmäßig nur durch ein Gutachten des örtlich zuständigen Gutachterausschusses oder eines Sachverständigen für die Bewertung von Grundstücken geführt werden.

BewG § 146 Abs. 7.

Vorinstanz: FG Rheinland-Pfalz vom 24. Juli 2001 2 K 1704/00 (EFG 2002, 180)

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BFH-Urteil vom 10.11.1998 (I R 49/97) BStBl. 2005 II S. 261

Eine Pensionszusage, bei der die Versorgungsverpflichtung in Höhe des Teilwertes gemäß § 6a Abs. 3 EStG abgefunden werden darf, steht unter einem gemäß § 6a Abs. 1 Nr. 2 EStG steuerlich schädlichen Vorbehalt.

EStG § 6a Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 3; BewG § 104 Abs. 1 Nr. 2; KStG § 8 Abs. 1; BetrAVG § 3 Abs. 2 Satz 1.

Vorinstanz: FG Berlin (EFG 1997, 1102)

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BFH-Beschluss vom 28.7.2004 (XI R 54/99) BStBl. 2005 II S. 262

Dem Großen Senat des BFH werden gemäß § 11 Abs. 3 und 4 FGO die folgenden Rechtsfragen zur Entscheidung vorgelegt:

1. Kann der Erbe einen vom Erblasser nicht ausgenutzten Verlust bei seiner eigenen Veranlagung zur Einkommensteuer geltend machen?

2. Falls die 1. Rechtsfrage bejaht wird: Steht im Falle einer Erbengemeinschaft der Abzug nur demjenigen zu, der die Einkunftsquelle(n) fortführt, die den Verlust verursacht hat (haben)? Gelten für den Fall einer Sondererbfolge in die Verlust verursachende Einkunftsquelle Besonderheiten?

EStG § 10d.

Vorinstanz: Schleswig-Holsteinisches FG vom 21. September 1999 III 23/95 (EFG 1999, 1221)

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BFH-Urteil vom 4.11.2004 (III R 38/02) BStBl. 2005 II S. 271

Werden die Aufwendungen des Steuerpflichtigen für seine behinderungsbedingte Unterbringung in einem Altenwohnheim als außergewöhnliche Belastung nach § 33 EStG berücksichtigt, steht dem Steuerpflichtigen daneben der Behinderten-Pauschbetrag nach § 33b Abs. 3 Satz 3 EStG nicht zu.

EStG § 33, § 33b Abs. 1 und 3 Satz 3; FGO § 126.

Vorinstanz: FG München vom 13. November 2002 1 K 3810/02 (EFG 2003, 399)

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BFH-Urteil vom 10.11.2004 (XI R 30/04) BStBl. 2005 II S. 274

Festgesetzte Nachforderungszinsen, die auf Hinterziehungszinsen gemäß § 235 Abs. 4 AO 1977 angerechnet wurden, können nicht als Sonderausgaben gemäß § 10 Abs. 1 Nr. 5 EStG in der bis einschließlich 1998 geltenden Fassung abgezogen werden.

AO 1977 §§ 233a, 235; EStG a.F. § 10 Abs. 1 Nr. 5.

Vorinstanz: FG Düsseldorf vom 9. März 2004 9 K 4035/02 E

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BFH-Urteil vom 7.7.2004 (XI R 44/03) BStBl. 2005 II S. 276

Bei Einkünften aus selbständiger Arbeit kommt - außer in den Fällen der ausschließlichen bzw. der abgrenzbaren mehrjährigen Sondertätigkeit - die Anwendung des § 34 Abs. 3 EStG auch dann in Betracht, wenn eine einmalige Sonderzahlung für langjährige Dienste auf der Grundlage einer arbeitnehmerähnlichen Stellung geleistet wird.

EStG 1997 § 34 Abs. 3.

Vorinstanz: FG Köln vom 7. Juli 2003 6 K 3639/02

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BFH-Urteil vom 4.11.2004 (III R 5/03) BStBl. 2005 II S. 277

Die aus Agenturgeschäften vereinnahmten Geldbeträge (hier Erlöse eines Tankstellenpächters für Mineralölprodukte) sind auch bei der Gewinnermittlung durch Bestandsvergleich nicht als Betriebseinnahmen, die Weiterleitung dieser Beträge nicht als Betriebsausgabe zu erfassen. Verwendet der Unternehmer diese in fremdem Eigentum stehenden Geldbeträge zunächst für private Zwecke und nimmt sodann Darlehen auf, mit denen er die Geldbeträge ersetzt, entnimmt er daher keine Betriebseinnahmen und finanziert auch keine Betriebsausgaben.

AO 1977 § 39; EStG § 4 Abs. 1 und 4, § 5; HGB § 242 Abs. 1.

Vorinstanz: FG Münster vom 26. Oktober 2001 11 K 2114/00 F (EFG 2003, 599)

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BFH-Beschluss vom 16.12.2004 (III R 8/98) BStBl. 2005 II S. 278

Dem Großen Senat wird gemäß § 11 Abs. 2 und 4 FGO folgende Rechtsfrage zur Entscheidung vorgelegt:

Kann ein Steuerpflichtiger einen Bodenschatz, der sich in seinem Privatvermögen zu einem Wirtschaftsgut konkretisiert hat, mit dem Teilwert in sein Betriebsvermögen einlegen und hiervon AfS vornehmen?

EStG § 6 Abs. 1 Nrn. 5, 6, § 7 Abs. 6, § 15 Abs. 1 Nr. 1; EStDV § 11d Abs. 2.

Vorinstanz: FG München vom 21. November 1997 8 K 578/94 (EFG 1998, 635)

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BFH-Beschluss vom 30.11.2004 (IX B 120/04) BStBl. 2005 II S. 287

Bei der im Verfahren der Aussetzung der Vollziehung nach § 69 Abs. 3 FGO gebotenen summarischen Prüfung bestehen ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit eines für den Veranlagungszeitraum 1999 ergangenen Steuerbescheides, mit dem das Finanzamt einen Gewinn aus privaten Veräußerungsgeschäften gemäß § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG der Besteuerung unterwirft.

EStG § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2; FGO § 69 Abs. 3; GG Art. 3 Abs. 1, Art. 19 Abs. 4.

Vorinstanz: FG Düsseldorf vom 27. Juli 2004 8 V 2806/04 A (E) (EFG 2004, 1693)

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BFH-Urteil vom 4.11.2004 (IV R 26/03) BStBl. 2005 II S. 288

Ein berufsmäßiger Betreuer i.S. der §§ 1896 ff. BGB erzielt Einkünfte aus Gewerbebetrieb.

EStG § 15 Abs. 2 Satz 1, § 18 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 3; GewStG § 2 Abs. 1; BGB §§ 1896 ff.

Vorinstanz: FG Münster vom 9. April 2003 10 K 1732/01 S (EFG 2003, 1033)

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BFH-Urteil vom 14.10.2004 (VI R 46/99) BStBl. 2005 II S. 289

"Mehrjährig" i.S. des § 34 Abs. 3 EStG a.F. (jetzt: § 34 Abs. 2 Nr. 4 EStG) ist eine Tätigkeit, die sich über zwei Veranlagungszeiträume erstreckt, auch dann, wenn sie einen Zeitraum von weniger als zwölf Monaten umfasst.

EStG § 34 Abs. 3 (in der bis 31. Dezember 1998 geltenden Fassung)

Vorinstanz: Niedersächsisches FG vom 10. Februar 1999 II 386/96 (EFG 1999, 649)

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BFH-Urteil vom 4.11.2004 (III R 73/03) BStBl. 2005 II S. 290

1. Die für die Gewährung der Eigenheimzulage maßgebende Einkunftsgrenze ist unabhängig von der bestandskräftig gewordenen Einkommensteuerfestsetzung zu ermitteln.

2. Hat der Anspruchsberechtigte bei der bestandskräftig gewordenen Einkommensteuerveranlagung von einem Wahlrecht Gebrauch gemacht - hier einen Teilbetrag der Sonderabschreibungen nach § 4 FöGbG in Anspruch genommen -, kann er im Rahmen des Antrags auf Eigenheimzulage sein Wahlrecht nicht abweichend ausüben. Er kann daher keine höheren Sonderabschreibungen in Anspruch nehmen, um die maßgebende Einkunftsgrenze nicht zu überschreiten.

EigZulG § 2 Abs. 1 Satz 1, § 5 Sätze 1 und 2, § 11 Abs. 4 und 5 Satz 2; FöGbG § 4 Abs. 2 Satz 1.

Vorinstanz: Thüringer FG vom 11. September 2003 IV 325/01 (EFG 2004, 711)

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BFH-Urteil vom 15.12.2004 (II R 75/01) BStBl. 2005 II S. 295

Die in § 13a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Halbsatz 3 (2. Alternative) ErbStG vorgesehene Verteilung des Freibetrags "zu gleichen Teilen" ist nicht auf eine Verteilung "nach Köpfen" beschränkt, sondern umschreibt ein Aufteilungsprinzip, das auf die Aufteilung des gesamten nach § 13a Abs. 1 Satz 1 ErbStG außer Ansatz zu bleibenden Freibetrags gerichtet ist.

Ein bei der (ersten) Verteilung des Freibetrags "nach Köpfen" nicht verbrauchter Teil des Freibetrags ist zu gleichen Anteilen auf Erwerber zu verteilen, die noch Teile ihres durch § 13a ErbStG begünstigten Betriebsvermögens zu versteuern haben.

ErbStG § 13a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1.

Vorinstanz: FG Münster vom 25. Oktober 2001 3 K 3051/99 Erb (EFG 2001, 212)

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BFH-Beschluss vom 23.11.2004 (IX B 88/04) BStBl. 2005 II S. 297

Die Entscheidung des FG über einen Antrag auf Änderung oder Aufhebung nach § 69 Abs. 6 Satz 2 FGO wirkt grundsätzlich ab ihrer Bekanntgabe, d.h. nur für die Zukunft; für die Vergangenheit bleiben die Wirkungen des veränderten oder aufgehobenen Beschlusses erhalten.

FGO § 69 Abs. 6.

Vorinstanz: FG des Landes Brandenburg vom 24. Mai 2004 3 V 974/04

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BFH-Urteil vom 15.9.2004 (I R 16/04) BStBl. 2005 II S. 297

Der Gewinn aus Gewerbebetrieb ist nicht gemäß § 9 Nr. 2a GewStG um eine vGA zu kürzen, für die Eigenkapital i.S. des § 30 Abs. 2 Nr. 4 KStG 1991 als verwendet gilt.

GewStG § 7, § 9 Nr. 2a; KStG 1991 § 30 Abs. 2 Nr. 4; EStG § 20 Abs. 1 Nr. 1.

Vorinstanz: Hessisches FG vom 27. November 2003 8 K 2392/02 (EFG 2004, 1144)

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BFH-Urteil vom 20.10.2004 (II R 54/02) BStBl. 2005 II S. 299

Die zivilrechtlichen Grundsätze über fehlerhafte Personengesellschaftsverhältnisse einschließlich derjenigen über den fehlerhaften Beitritt zu einer Personengesellschaft sind auch im Grunderwerbsteuerrecht zu beachten.

GrEStG § 1 Abs. 2a.

Vorinstanz: FG Berlin vom 23. Juli 2002 1 K 1358/99 (EFG 2002, 1473)

 

 

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