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BFH-Urteil vom 21.3.1985 (IV R 251/82) BStBl. 1985 II S. 401

Der Nutzungswert eines neben dem Betrieb errichteten Einfamilienhauses des Inhabers einer Blumengärtnerei in Stadtlage mit einer landwirtschaftlichen Nutzfläche von weniger als 1 ha gehört in der Regel nicht zu den Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft.

EStG § 13 Abs. 2 Nr. 2.

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BFH-Urteil vom 19.12.1984 (I R 165/80) BStBl. 1985 II S. 403

War eine GmbH als Gesellschafter an einer zweigliedrigen OHG beteiligt und ist der andere Gesellschafter ausgeschieden, so daß das Unternehmen der OHG auf den allein verbliebenen Gesellschafter - die GmbH - übergegangen ist, kann auch im Verhältnis der GmbH zu der untergegangenen OHG das für die Geltendmachung der Gewerbeverluste der früheren OHG erforderliche Merkmal der Unternehmensgleichheit erfüllt sein, wenn der wirtschaftliche, finanzielle und organisatorische Zusammenhang zwischen der früheren Betätigung innerhalb der OHG und der jetzigen Betätigung der GmbH gegeben ist.

GewStG § 10a.

Vorinstanz: FG München

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BFH-Urteil vom 28.3.1985 (IV R 80/82) BStBl. 1985 II S. 405

1. Ein Reiseveranstalter, der Auslandsreisen durchführt, unterliegt der Gewerbesteuerpflicht auch insoweit, als der Gewerbeertrag auf im Ausland erbrachten Leistungen beruht.

2. Unterhält der Reiseveranstalter im Ausland eine Betriebstätte, so mindert sich die Gewerbesteuerpflicht nur um den auf die ausländische Betriebstätte entfallenden Gewerbeertrag.

3. Zur Ermittlung dieses Gewerbeertrags mit Hilfe der direkten oder indirekten Methode, falls Betriebstätten bei ausländischen Reiseleitern bestehen.

GewStG § 2 Abs. 1 Satz 1, § 9 Nr. 3; StAnpG § 16 Abs. 1.

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BFH-Urteil vom 6.3.1985 (I R 157/81) BStBl. 1985 II S. 407

Ein rechtsfähiger Verein, der ihm gehörige Räume in Erfüllung seines satzungsmäßigen Zweckes zur Abhaltung von Versammlungen (hier einer Freimaurerloge) gebraucht, hat den Nutzungswert dieser Räume nicht nach § 21 Abs. 2 EStG zu versteuern.

KStG a.F. § 1 Abs. 1 Nr. 4, § 5, § 6 Abs. 1 Satz 1; EStG 1971 § 21 Abs. 2; EinfHausV § 2 Abs. 2.

Vorinstanz: Schleswig-Holsteinisches FG

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BFH-Beschluß vom 30.4.1985 (II B 63/84) BStBl. 1985 II S. 408

Der erhöhte Freibetrag wegen Erwerbsunfähigkeit ist bei der Veranlagung zur Vermögensteuer nur dann zu gewähren, wenn der Grad der Erwerbsminderung mehr als 90 v. H. beträgt.

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BFH-Urteil vom 6.2.1985 (I R 11/83) BStBl. 1985 II S. 410

1. In dem gemäß § 18 Abs. 1 AStG zu erlassenden Feststellungsbescheid (Hinzurechnungsbescheid) ist gesondert festzustellen, ob hinzugerechnet wird, was hinzugerechnet wird, wem hinzugerechnet wird und wann hinzugerechnet wird.

2. Die gemäß § 14 Abs. 1 AStG von einer nachgeschalteten Zwischengesellschaft der vorgeschalteten ausländischen Obergesellschaft zuzurechnenden Besteuerungsgrundlagen sind ebenfalls gesondert festzustellen.

3. Erzielt eine nachgeschaltete Zwischengesellschaft negative Zwischeneinkünfte, so ist auch über die Frage, ob die negativen Zwischeneinkünfte der oder den vorgeschalteten ausländischen Obergesellschaften zuzurechnen sind, durch gesonderte Feststellung zu entscheiden.

AStG §§ 10 Abs. 1, 14 Abs. 1, § 18 Abs. 1; AO 1977 § 182 Abs. 1.

Vorinstanz: FG Hamburg

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BFH-Urteil vom 6.3.1985 (I R 213/80) BStBl. 1985 II S. 413

Leistet ein Bürge vor Fälligkeit der Hauptschuld (Darlehen nach § 17 Abs. 2 BerlinFG) an den Gläubiger, liegt darin keine vorzeitige steuerschädliche Rückzahlung des Berlindarlehens.

BerlinFG § 17 Abs. 2 und 3.

Vorinstanz: Hessisches FG

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BFH-Urteil vom 8.2.1985 (VI R 50/81) BStBl. 1985 II S. 414

Zur Bemessungsgrundlage für die sog. passive Berlinzulage nach Einstellung der Lohnfortzahlung im Krankheitsfalle.

BerlinFG i.d.F. vom 22. Dezember 1978 § 28 Abs. 1 Satz 3 und Abs. 2 Nr. 2.

Vorinstanz: FG Berlin

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BFH-Urteil vom 27.3.1985 (II R 181/80) BStBl. 1985 II S. 416

Verschafft sich ein Unternehmer dadurch einen Kredit, daß er wegen bestehender Verbindlichkeiten für Warenlieferungen Wechselverpflichtungen mit späterer Fälligkeit eingeht, und zahlt er die bei der Wechseldiskontierung abgezogenen Zinsen, so ist der in der Steuerbilanz angesetzte aktive Rechnungsabgrenzungsposten auch bei der Einheitsbewertung des Betriebsvermögens anzusetzen.

BewG § 95.

Vorinstanz: FG Münster

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BFH-Urteil vom 23.1.1985 (I R 292/81) BStBl. 1985 II S. 417

Unterhält der Herausgeber einer deutschen Tageszeitung im Ausland Redaktionsaußenstellen, mit deren Hilfe Informationen nicht nur beschafft, sondern zusätzlich übersetzt und/oder in Form von Nachrichten, Berichten oder Kommentaren druckfertig ausgewertet werden, so stellen die Redaktionsaußenstellen ausländische Betriebstätten i.S. des Art. II Abs. 1 Nr. 7 Buchst. a DBA-Griechenland, Art. II Abs. 1 Buchst. l (i) DBA-Großbritannien 1964, Art. 2 Abs. 1 Nr. 7 DBA-Frankreich 1959 und Art. II Abs. 1 Buchst. c (aa) DBA-USA 1966 dar.

DBA-Griechenland Art. II Abs. 1 Nr. 7 Buchst. a und c; DBA-Großbritannien 1964 Art. II Abs. 1 Buchst. 1 (i) und (iii); DBA-Frankreich 1959 Art. 2 Abs. 1 Nr. 7; DBA-USA 1966 Art. II Abs. 1 Buchst. c (aa).

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BFH-Urteil vom 6.2.1985 (I R 80/81) BStBl. 1985 II S. 420

Wird zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer vereinbart, daß der Ehefrau des Arbeitnehmers für den Fall seines Todes eine Versorgung zusteht, so entfällt diese Verpflichtung des Arbeitgebers nicht ohne weiteres schon dann, wenn die Ehe geschieden wird (Einschränkung des BFH-Urteils vom 16. Februar 1977 I R 132/75, BFHE 121, 343, BStBl II 1977, 444). Entscheidend ist die Auslegung des Vertragswillens im Einzelfall.

EStG § 4, § 5.

Vorinstanz: FG Baden-Württemberg

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BFH-Urteil vom 12.2.1985 (IX R 43/82) BStBl. 1985 II S. 422

Wird eine eigengenutzte Eigentumswohnung zur Behebung von Baumängeln, die nur bei einer vollständigen Räumung der Wohnung beseitigt werden können, für die Dauer eines Monats vollständig geräumt, so können die Reparaturkosten uneingeschränkt abziehbaren Erhaltungsaufwand bilden.

EStG 1979 § 9, § 21 Abs. 2, § 21a.

Vorinstanz: FG Münster

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BFH-Urteil vom 14.3.1985 (IV R 8/84) BStBl. 1985 II S. 424

Erzielt ein Erfinder aus seiner Tätigkeit über einen längeren Zeitraum Verluste, so ist dies für sich allein noch kein ausreichendes Beweisanzeichen für das Fehlen einer Gewinnerzielungsabsicht.

EStG § 18 Abs. 1 Nr. 1, § 2 Abs. 1.

Vorinstanz: FG Köln

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BFH-Urteil vom 9.5.1985 (IV R 184/82) BStBl. 1985 II S. 427

Die mit der Preisverleihung an einen Journalisten verbundene Dotierung ist als steuerfreie Einnahme zu beurteilen, wenn die Preisverleihung vor allem eine Ehrung der Persönlichkeit des Preisträgers darstellt.

EStG § 4 Abs. 3 Satz 1.

Vorinstanz: FG Köln

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BFH-Urteil vom 2.10.1984 (VIII R 20/84) BStBl. 1985 II S. 428

1. Die Grundsätze zur Ermittlung eines Veräußerungsgewinns oder -verlustes bei wesentlicher Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft gelten auch für die Ermittlung eines Auflösungsgewinns oder -verlustes nach § 17 Abs. 4 EStG.

2. Bei Auflösung der Kapitalgesellschaft ist der Gewinn in dem Jahr zu erfassen, in welchem das auf die wesentliche Beteiligung entfallende Vermögen der Gesellschaft verteilt wurde. Ein Verlust kann bereits in dem Jahr erfaßt worden, in dem mit einer Änderung des bereits feststehenden Verlustes nicht mehr zu rechnen ist. Letztmöglicher Zeitpunkt der Erfassung des Auflösungsgewinns oder -verlustes ist der förmliche Abschluß der Abwicklung der Kapitalgesellschaft.

3. Fallen nach Auflösung der Kapitalgesellschaft nachträgliche Anschaffungskosten der Beteiligung i. S. des § 17 Abs. 2 Satz 1 EStG an, so kann dies als rückwirkendes Ereignis bei der Ermittlung des Auflösungsgewinns nach § 175 Abs. 1 Nr. 2 AO 1977 berücksichtigt werden.

EStG § 17 Abs. 2 und 4; AO 1977 § 175 Abs. 1 Nr. 2.

Vorinstanz: FG Köln

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BFH-Urteil vom 6.2.1985 (I R 81/81) BStBl. 1985 II S. 431

Zur Beurteilung von Zinsen aus Verbindlichkeiten infolge Verletzung von Patentrechten als Dauerschuldzinsen.

GewStG § 8 Nr. 1.

Vorinstanz: FG Baden-Württemberg

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BFH-Urteil vom 26.3.1985 (VIII R 260/81) BStBl. 1985 II S. 433

Eine GmbH & Co. KG, die ihre gewerbliche Tätigkeit noch nicht aufgenommen hat, unterliegt nicht der Gewerbesteuer.

GewStG § 2 Abs. 1.

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BFH-Urteil vom 30.4.1985 (VIII R 255/80) BStBl. 1985 II S. 434

Eine GmbH & Co. KG, deren alleiniger persönlich haftender und geschäftsführender Gesellschafter eine GmbH ist, hat nicht allein schon wegen dieser Rechtsform einen Gewerbebetrieb i. S. des § 2 Abs. 1 GewStG. Die Grundsätze zur Aufgabe der Gepräge-Rechtsprechung im BFH-Beschluß vom 25. Juni 1984 GrS 4/82 (BFHE 141, 405, BStBl II 1984, 751) gelten insoweit auch für die Gewerbesteuer.

GewStG § 2 Abs. 1.

Vorinstanz: FG Hamburg

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BFH-Urteil vom 13.3.1985 (I R 75/82) BStBl. 1985 II S. 435

Hat der Eigenbetrieb einer Stadtgemeinde die Kosten für die bei ihm regelmäßig stattfindenden Rechnungsprüfungen durch das städtische Rechnungsprüfungsamt an die Stadtkasse abzuführen, handelt es sich nicht um - dem Abzugsverbot unterliegende - Vergütungen an mit der Überwachung der Geschäftsführung beauftragte Personen, sondern um verdeckte Gewinnausschüttungen des Eigenbetriebs an seine Trägerkörperschaft.

KStG a.F. § 6 Abs. 1 Satz 2, § 12 Nr. 3.

Vorinstanz: FG Münster

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BFH-Urteil vom 25.1.1985 (VI R 173/80) BStBl. 1985 II S. 437

Arbeitslohn durch Zuwendung eines geldwerten Vorteils ist nicht schon dann anzunehmen, wenn der Arbeitgeber damit rechnen muß, daß einzelne Arbeitnehmer den gestundeten Kaufpreis für entgeltlich überlassenes Arbeitsgerät abredewidrig nicht entrichten werden, und wenn der Arbeitgeber es unterläßt, zunächst mit Gegenforderungen ganz oder teilweise aufzurechnen.

EStG 1969/1971 §§ 8, 19 Abs. 1 Nr. 1, § 11.

Vorinstanz: FG Baden-Württemberg

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BVerfG-Beschluß vom 26.2.1985 (2 BvL 14/84) BStBl. 1985 II S. 439

Bei der Hamburgischen Getränkesteuer handelt es sich auch insoweit um die traditionelle Gemeindegetränkesteuer, als die entgeltliche Abgabe von Bier zum Verzehr an Ort und Stelle einer Getränkesteuer unterworfen wird.

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BVerwG-Urteil vom 10.5.1985 (8 C 52.82) BStBl. 1985 II S. 440

Ein Ergebnisabführungsvertrag, durch den sich ein gemeinnütziges Wohnungsunternehmen einem Gesellschafter gegenüber verpflichtet, diesem den Jährlich erwirtschafteten Gewinn vollständig zu übertragen, ist selbst dann nicht mit § 9 Buchst. a WGG vereinbar, wenn dieser Gesellschafter seinerseits ein als gemeinnützig anerkanntes Wohnungsunternehmen ist.

Die örtlich zuständige Anerkennungsbehörde ist berechtigt, zur Vermeidung der Einleitung eines Verfahrens zur Entziehung der Anerkennung die Aufhebung eines mit § 9 Buchst. a WGG nicht zu vereinbarenden Ergebnisabführungsvertrags mit Wirkung vom Zeitpunkt seines Abschlusses sowie den Ausgleich der durch seine Erfüllung eingetretenen wirtschaftlichen Folgen zu verlangen.

Vorinstanzen: I. VG Düsseldorf; II. OVG Münster

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BFH-Urteil vom 16.10.1984 (VIII R 162/80) BStBl. 1985 II S. 448

Der Vorbehalt der Nachprüfung bleibt trotz Durchführung eines außergerichtlichen Rechtsbehelfsverfahrens wirksam, wenn er nicht ausdrücklich aufgehoben wird.

AO 1977 §§ 164, 365, 367; EGAO 1977 Art. 97 § 9; AO § 100 Abs. 2.

Vorinstanz: FG Münster

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BFH-Urteil vom 7.3.1985 (IV R 161/81) BStBl. 1985 II S. 449

Die Stundung von Einkommensteuervorauszahlungen kann nicht verlangt werden, wenn zur Begründung des Stundungsantrags lediglich vorgebracht wird, dem Steuerpflichtigen stehe ein - vom FA bisher nicht anerkannter - Vorsteuerüberschuß zu.

AO 1977 § 222; FGO § 114.

Vorinstanz: FG München

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BFH-Urteil vom 30.11.1984 (III R 121/83) BStBl. 1985 II S. 451

1. Wirtschaftliches Eigentum kann auch an einem einzelnen Stellplatz einer einer Gemeinschaft gehörenden Doppelstockgarage bestehen, für die Teileigentum nach dem WEG begründet ist.

2. Dieser Stellplatz kann zusammen mit einem Wohnungseigentum zu einer wirtschaftlichen Einheit zusammenzufassen sein.

AO 1977 § 39 Abs. 2 Ziff. 1; BewG 1965 §§ 2 Abs. 1, 93 Abs. 1 Satz 1.

Vorinstanz: FG Baden-Württemberg

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BFH-Urteil vom 23.10.1984 (IX R 48/80) BStBl. 1985 II S. 453

Ist der Nutzungswert einer Wohnung dem unentgeltlich Nutzenden nach § 21 Abs. 2 Alternative 2 EStG zuzurechnen, so kann dieser von dem anzusetzenden Rohmietwert die Aufwendungen abziehen, die mit der Nutzung objektiv in Zusammenhang stehen und die er subjektiv zur Förderung der Selbstnutzung macht. Das trifft auch für den vom Nutzenden getragenen Modernisierungsaufwand zu, für den die erhöhten Absetzungen nach § 82a EStDV geltend gemacht werden können.

EStG 1975 § 7 Abs. 1, § 12 Nr. 2, § 21 Abs. 2 Alternative 2, § 51 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. q; EStDV 1975 § 82a.

Vorinstanz: FG Rheinland-Pfalz

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BFH-Urteil vom 13.12.1984 (VIII R 59/82) BStBl. 1985 II S. 455

Werden aus dem Betrieb eines Gästehauses während eines Zeitraums von acht oder mehr Jahren ausschließlich Verluste erzielt, so rechtfertigt dieser Umstand für sich allein nicht den Schluß, das auch in den Folgejahren Verluste erwirtschaftende Gästehaus werde ohne Gewinnerzielungsabsicht betrieben (vgl. BFH-Beschluß vom 25. Juni 1984 GrS 4/82, BFHE 141, 405, BStBl II 1984, 751).

EStG § 15 Abs. 1 Nr. 1.

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BFH-Urteil vom 27.2.1985 (I R 235/80) BStBl. 1985 II S. 456

1. Stellt ein Steuerpflichtiger seine gewerbliche Tätigkeit ein und verpachtet er die Wirtschaftsgüter des Betriebsvermögens insgesamt, so liegt eine bloße Betriebsunterbrechung und keine Betriebsaufgabe i. S. des § 16 Abs. 3 EStG vor, wenn der Steuerpflichtige beabsichtigt, seine gewerbliche Tätigkeit wieder aufzunehmen und fortzuführen.

2. Erklärt der Steuerpflichtige während der Verpachtung, die vorher eingestellte gewerbliche Tätigkeit nicht wieder aufnehmen zu wollen, so wirkt der Zugang der Erklärung bei der Finanzbehörde als Betriebsaufgabe i. S. des § 16 Abs. 3 EStG.

3. Veräußert der Steuerpflichtige nach Abgabe der Betriebsaufgabeerklärung Wirtschaftsgüter seines früheren Betriebsvermögens, so ist die Veräußerung kein betrieblicher Geschäftsvorfall mehr. Der bei der Veräußerung erzielte Kaufpreis kann jedoch den gemeinen Wert der Wirtschaftsgüter zum Zeitpunkt der Betriebsaufgabe beeinflussen, wenn der Steuerpflichtige schon damals die Erwartung haben konnte, die Wirtschaftsgüter zu diesem Preis zu verkaufen.

EStG § 16 Abs. 3.

Vorinstanz: FG Münster

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BFH-Urteil vom 27.2.1985 (I R 20/82) BStBl. 1985 II S. 458

1. Die durch die Anmietung eines Hubschraubers anfallenden Kosten sind Betriebsausgaben, wenn der Steuerpflichtige den Hubschrauber ausschließlich betrieblich nutzt.

2. Wird der Hubschrauber vom Steuerpflichtigen untervermietet, so ist in der Regel keine ausschließliche betriebliche Nutzung anzunehmen, wenn die Untervermietung nicht zu den betrieblichen Belangen des Steuerpflichtigen gehört.

3. Nutzt der Steuerpflichtige den Hubschrauber auf betrieblich bedingten Reisen als Fortbewegungsmittel, so ist eine Berührung der Lebensführung i. S. des § 4 Abs. 5 Satz 2 EStG 1969 (§ 4 Abs. 5 Nr. 7 EStG 1975) zu bejahen.

4. Bei der Prüfung der Angemessenheit i. S. des § 4 Abs. 5 Satz 2 EStG 1969 (§ 4 Abs. 5 Nr. 7 EStG 1975) ist darauf abzustellen, ob ein ordentlicher und gewissenhafter Unternehmer den Hubschrauber angesichts der erwarteten Vorteile und Kosten ebenfalls gemietet haben würde.

EStG 1969 § 4 Abs. 4 und Abs. 5 Satz 2, § 12 Nr. 1 Satz 2; EStG 1975 § 4 Abs. 5 Nr. 7.

Vorinstanz: FG Münster

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BFH-Urteil vom 7.3.1985 (IV R 141/82) BStBl. 1985 II S. 460

Die Zurechnung des Nutzungswertes der Wohnung des Land- und Forstwirts in einem großen land- und forstwirtschaftlichen Betriebe zu den Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft setzt nicht voraus, daß der Betriebsinhaber mit seiner Familie ständig in dieser Wohnung auch wohnt. Es genügt, daß sie zum Wohnen bereitgehalten wird und vom Betriebsinhaber und seinen Familienangehörigen tatsächlich - wenn auch nicht regelmäßig - zu Wohnzwecken genutzt wird.

EStG § 13 Abs. 2 Nr. 2.

Vorinstanz: Schleswig-Holsteinisches FG

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BFH-Urteil vom 14.3.1985 (IV R 143/82) BStBl. 1985 II S. 463

Werden Zinsen (oder Nutzungsvergütungen) im Sinne des § 24 Nr. 3 EStG für einen Zeitraum von mehr als drei Jahren nachgezahlt, so wird die Steuervergünstigung des § 34 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 3 EStG für die gesamte Nachzahlung gewährt und nicht nur für den Teilbetrag, der auf den drei Jahre übersteigenden Teil des Nachzahlungszeitraums entfällt.

EStG 1971 § 34 Abs. 2 Nr. 3, § 24 Nr. 3; EStR Abschn. 199a.

Vorinstanz: FG München

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BFH-Urteil vom 19.4.1985 (VI R 131/81) BStBl. 1985 II S. 465

Anwärterbezüge, die ein Student der einstufigen Juristenausbildung (im Streitfall im Land Niedersachsen) während der Studienabschnitte erhält, sind steuerpflichtiger Arbeitslohn im Sinne des § 19 EStG.

EStG 1979 § 19 Abs. 1, § 3 Nrn. 11 und 44.

Vorinstanz: Niedersächsisches FG

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BFH-Urteil vom 26.4.1985 (VI R 68/82) BStBl. 1985 II S. 467

1. Zu den Voraussetzungen für die steuerliche Anerkennung eines häuslichen Arbeitszimmers gehört nicht, daß Art und Umfang der Tätigkeit des Steuerpflichtigen einen besonderen häuslichen Arbeitsraum erfordern.

2. Ein unzumutbares Eindringen in die Privatsphäre des Steuerpflichtigen liegt nicht vor, wenn dieser sich mit den Maßnahmen zur Aufklärung der tatsächlichen Nutzung des Raumes einverstanden erklärt hat.

3. Zur Schädlichkeit privater Mitbenutzung bei geringer beruflicher Nutzung.

EStG § 9 Abs. 1 Satz 1, § 12 Nr. 1.

Vorinstanz: FG München

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BFH-Beschluß vom 5.6.1985 (II S 3/85) BStBl. 1985 II S. 469

Eine Vollstreckung "droht" erst, wenn das FA konkrete Vorbereitungshandlungen für die Durchführung der Vollstreckung getroffen hat und aus der Sicht eines objektiven Betrachters die Vollstreckung zeitlich so unmittelbar bevorsteht, daß es dem Antragsteller nicht zuzumuten ist, zunächst bei der Finanzbehörde statt unmittelbar bei Gericht die Aussetzung der Vollziehung zu beantragen.

VGFG-EntlG Art. 3 § 7 Abs. 1 Satz 2 Nrn. 3, 4.

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BFH-Beschluß vom 16.10.1984 (IX R 177/83) BStBl. 1985 II S. 470

Die Bezugnahme eines Prozeßbevollmächtigten auf ein von einer nicht vor dem BFH postulationsbefugten Person gefertigtes Rechtsgutachten entspricht nicht den gesetzlichen Anforderungen einer Revisionsbegründung, und zwar selbst dann nicht, wenn der postulationsbefugte Prozeßbevollmächtigte sie sich ausdrücklich zu eigen macht.

FGO § 120.

Vorinstanz: FG Münster

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BVerfG-Beschluß vom 12.3.1985 (1 BvL 25, 45, 52/83) BStBl. 1985 II S. 471

Es Ist mit Art. 12 Abs. 1 GG unvereinbar, wenn bereits die Zulassung von Angehörigen der Finanzverwaltung zur Steuerberaterprüfung davon abhängig gemacht wird, daß der Bewerber vorher seine Entlassung aus dem öffentlichen Dienst beantragt hat.

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BVerfG-Beschluß vom 12.3.1985 (1 BvR 571/81, 1 BvR 494/82, 1 BvR 47/83) BStBl. 1985 II S. 475

1. Die Fortentwicklung der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs zur Betriebsaufspaltung verstößt nicht gegen Art. 20 Abs. 3 GG (im Anschluß an BVerfGE 25, 28).

2. Es ist mit Art. 3 Abs. 1 GG in Verbindung mit Art. 6 Abs. 1 GG unvereinbar, wenn bei der Beurteilung der personellen Verflechtung zwischen Besitz- und Betriebsunternehmen als Voraussetzung für die Annahme einer Betriebsaufspaltung von der - wenn auch widerlegbaren - Vermutung auszugehen ist, Ehegatten verfolgten gleichgerichtete wirtschaftliche Interessen.

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BFH-Urteil vom 19.12.1984 (I R 7/82) BStBl. 1985 II S. 485

Bestreitet der Kläger, daß ein Steuerbescheid an dem in den Steuerakten vermerkten Datum zur Post gegeben wurde, dann hat das FG das Datum der tatsächlichen Aufgabe zur Post zu ermitteln. Gegebenenfalls hat es in freier Beweiswürdigung darüber zu befinden, ob der Bearbeiter, der das Datum der Aufgabe zur Post in den Steuerakten vermerkte, angesichts des im FA geregelten Postabsendeverfahrens den vermerkten Absendetag hinreichend sicher voraussagen konnte.

AO § 91 Abs. 1; VwZG § 17 Abs. 2.

Vorinstanz: FG Düsseldorf

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BFH-Urteil vom 25.4.1985 (IV R 92/82) BStBl. 1985 II S. 486

Unter der Geltung der Reichsabgabenordnung war der von der Rechtsprechung geforderte und mit der Unerfahrenheit der Land- und Forstwirte auf steuerlichem Gebiet begründete Hinweis auf den Beginn der Buchführungspflicht dann nicht erforderlich, wenn der betreffende Land- und Forstwirt durch einen Angehörigen der steuerberatenden Berufe steuerlich beraten wurde und dies dem FA bekannt war.

EStG 1975 §§ 13 und 13a; AO § 161; AO 1977 § 141.

Vorinstanz: Niedersächsisches FG

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BFH-Urteil vom 21.5.1985 (VII R 191/82) BStBl. 1985 II S. 488

Leistet ein Finanzamt an eine GmbH auf die von ihr zu Unrecht geltend gemachten Vorsteuerüberschüsse Auszahlungen, so ist die Rückforderung des Staates ein Erstattungsanspruch nach § 37 Abs. 2 AO 1977, der - bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen der §§ 69, 34 AO 1977 - die Haftung des GmbH-Geschäftsführers begründet.

AO 1977 §§ 69, 34, 37; UStG 1973 §§ 15, 18 Abs. 2 Satz 4; UStG 1980 §§ 15, 18 Abs. 1.

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BFH-Urteil vom 23.5.1985 (V R 124/79) BStBl. 1985 II S. 489

Die Ermessensentscheidung über den Erlaß von Säumniszuschlägen wegen sachlicher Unbilligkeit hat zu berücksichtigen, ob bei Fälligkeit verspätet gezahlter Steuerschulden eine Erlaß- oder Stundungssituation bestand.

AO 1977 §§ 227 Abs. 1, 240, 258.

Vorinstanz: Schleswig-Holsteinisches FG

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BFH-Urteil vom 20.6.1985 (IV R 114/82) BStBl. 1985 II S. 492

Bei Beurteilung der Frage, ob bestandskräftige Steuerbescheide wegen nachträglichen Bekanntwerdens von Tatsachen nach § 173 Abs. 1 Nr. 1 AO 1977 geändert werden dürfen, kommt es grundsätzlich auf den Kenntnisstand der Personen an, die innerhalb der Finanzbehörde dazu berufen sind, den betreffenden Steuerfall zu bearbeiten.

AO 1977 § 173 Abs. 1 Nr. 1.

Vorinstanz: Niedersächsisches FG

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BFH-Urteil vom 6.3.1985 (II R 240/83) BStBl. 1985 II S. 494

1. Zur Frage des Rechtsmißbrauchs bei der Einheitsbewertung des Betriebsvermögens, wenn ein Unternehmer kurz vor dem Bewertungsstichtag Geld für die Zahlung privater Steuerschulden dem Betriebsvermögen entnimmt, diese Zahlungen dann aber aus dem Betriebsvermögen leistet und den entnommenen Betrag wieder einlegt.

2. Streitwert bei Anfechtung eines Einheitswerts des Betriebsvermögens mit dem Ziel der Aufhebung des Bescheides (Anschluß an BFH-Beschluß vom 22. März 1982 III R 59/81, BFHE 135, 404, BStBl II 1982, 512).

BewG 1965 § 95; AO 1977 § 42; FGO § 155; ZPO §§ 3 bis 9.

Vorinstanz: FG Rheinland-Pfalz

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BFH-Urteil vom 26.3.1985 (III R 124/84) BStBl. 1985 II S. 496

1. Zur Abgrenzung der Grundstücksarten Ein- und Zweifamilienhaus.

2. Der Beurteilung von zwei Wohneinheiten als selbständige Wohnungen i. S. von § 75 Abs. 5 und 6 BewG stehen gemeinsame Verkehrsflächen dann entgegen, wenn sie nach ihrer baulichen Lage und Funktion von beiden Wohnbereichen nicht vollständig getrennt sind (Ergänzung zu BFH-Urteil vom 5. Oktober 1984 III R 192/83).

BewG 1965 § 75 Abs. 5 und 6.

Vorinstanz: FG Nürnberg

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BFH-Urteil vom 20.6.1985 (III R 82/84) BStBl. 1985 II S. 497

An der für den bewertungsrechtlichen Wohnungsbegriff erforderlichen Küche fehlt es, wenn der dafür vorgesehene Raum am Bewertungsstichtag noch als Bad eingerichtet ist und als solcher genutzt wird.

BewG 1965 § 75 Abs. 5 und 6.

Vorinstanz: FG Düsseldorf

 

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