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BFH-Beschluß vom 13.1.1987 (VII S 29/86) BStBl. 1987 II S. 201

Der für die Berechnung der Rechtsanwaltsgebühren maßgebende Wert des Prozeßkostenhilfe-Beschwerdeverfahrens bestimmt sich nach dem für die Hauptsache maßgebenden Wert.

BRAGO §§ 7, 10, 51 Abs. 2.

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BFH-Urteil vom 15.10.1986 (II R 230/81) BStBl. 1987 II S. 201

1. Der Wegfall der Grundsteuervergünstigung führt zu einer Änderung der tatsächlichen Verhältnisse, die dem Grunde nach eine Wertfortschreibung rechtfertigt.

2. Für die Fortschreibung (und für die Frage, ob die Fortschreibungsgrenzen erreicht sind) ist vorrangig von der üblichen Marktmiete für nicht grundsteuerbegünstigte Wohnräume am 1. Januar 1964 auszugehen. Kann diese nicht anhand eines Mietspiegels geschätzt werden, so kommt der Ansatz eines (pauschalen) Zuschlags zur üblichen Miete für grundsteuerbegünstigten Wohnraum in Betracht.

BewG § 22 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 4, §§ 27, 79.

Vorinstanz: Niedersächsisches FG

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BFH-Urteil vom 1.8.1986 (VI R 47/81) BStBl. 1987 II S. 202

Die Zuständigkeitsregelung in § 46 Abs. 6 EStG gilt für alle Fälle, in denen nach § 46 Abs. 1 und 2 EStG Veranlagungen durchzuführen sind (Abweichung vom BMF-Schreiben vom 5. Juni 1981 IV A 7 - S 0120 - 4/81, BStBl I 1981, 488).

EStG 1975 § 46 Abs. 6.

Vorinstanz: FG Rheinland-Pfalz

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BFH-Urteil vom 8.10.1986 (I R 220/82) BStBl. 1987 II S. 205

1. Die betriebliche Veranlassung von Vorsorgeaufwendungen zugunsten eines Arbeitnehmer-Ehegatten setzt ein ernsthaft gewolltes und tatsächlich durchgeführtes Arbeitsverhältnis voraus.

2. Die Versorgungsaufwendungen dürfen nicht auf privaten Erwägungen beruhen. Ob diese Voraussetzung erfüllt ist, ist im wesentlichen nach den Grundsätzen eines internen Betriebsvergleichs zu beurteilen.

3. Werden vergleichbare Arbeitnehmer nicht beschäftigt, so sind die Versorgungsaufwendungen für den Arbeitnehmer-Ehegatten jedenfalls dann als Betriebsausgaben zu berücksichtigen, wenn andere betriebliche Erwägungen dafür sprechen, diesen Teil des Arbeitsentgelts für Versorgungszwecke zu verwenden.

4. Eine Angemessenheitsprüfung der Versorgungsaufwendungen ist nur unter dem Gesichtspunkt durchzuführen, ob das vom Unternehmer-Ehegatten zu zahlende Entgelt insgesamt angemessen ist und ob die Versorgungsleistungen in einem angemessenen Verhältnis zu den tatsächlich ausgezahlten Bezügen stehen.

EStG 1975 § 4 Abs. 4.

Vorinstanz: FG des Saarlandes (EFG 1982, 612)

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BFH-Urteil vom 16.10.1986 (IV R 138/83) BStBl. 1987 II S. 208

Aufwendungen einer Kunstmalerin für eine Reise in ein beliebtes Urlaubsgebiet sind als Betriebsausgaben abziehbar, wenn sie die Reise unternommen hat, um am Ziel der Reise wegen des dort vorhandenen landschaftlichen oder kulturellen Umfelds in einer ihrem besonderen Malstil entsprechenden Arbeitsweise tätig zu werden, und private Motive für die Reise ausscheiden.

EStG 1975 § 4 Abs. 4, § 12 Nr. 1.

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BFH-Urteil vom 21.10.1986 (IX R 55/82) BStBl. 1987 II S. 210

Wird ein Einfamilienhaus im Laufe eines Veranlagungszeitraums in ein Zweifamilienhaus umgewandelt, so ist § 21 a EStG nur für den Zeitraum anwendbar, in dem es als Einfamilienhaus selbstgenutzt worden ist. Das Gebäude ist nach seiner Fertigstellung als Zweifamilienhaus für den Rest des Veranlagungszeitraums einkommensteuerrechtlich bereits als Zweifamilienhaus - entsprechend dem für den nächsten Feststellungszeitpunkt zu treffenden Einheitswert - zu behandeln.

EStG 1975 § 21a Abs. 1 und Abs. 2 Satz 2.

Vorinstanz: FG Düsseldorf

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BFH-Beschluß vom 21.10.1986 (VIII R 1/85) BStBl. 1987 II S. 212

Der VIII. Senat des BFH hält § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 8 EStG i. d. F. des Gesetzes zur Änderung des Einkommensteuergesetzes und des Körperschaftsteuergesetzes vom 25. Juli 1984 (BGBl I 1984, 1006) für nicht vereinbar mit dem Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland, soweit er den auf die Abschöpfung des wirtschaftlichen Vorteils (§ 17 Abs. 4 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten) entfallenden Teil der Geldbuße vom Abzug als Betriebsausgabe ausschließt.

EStG 1984 §§ 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 8, 12 Nr. 4, 52 Abs. 3a; GG Art. 3 Abs. 1, 20 Abs. 3, 100 Abs. 1.

Vorinstanz: FG Münster

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BFH-Beschluß vom 19.8.1986 (IX S 5/83) BStBl. 1987 II S. 212

1. Zur Anwendung der vom Großen Senat des BFH im Beschluß vom 25. Juni 1984 GrS 4/82 (BFHE 141, 405, BStBl II 1984, 751) aufgestellten Rechtsgrundsätze bei der Ermittlung der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung bei einer GbR, die in das Handelsregister eingetragen ist ("Schein"-KG).

2. Zur einkommensteuerrechtlichen Anerkennung von Vermittlungsprovisionen, Konzeptionsgebühren, Gebühren für eine Plazierungsgarantie und Beratungsgebühren und zur Verteilung eines Werbungskostenüberschusses auf die zu unterschiedlichen Zeitpunkten der Gesellschaft beigetretenen Gesellschafter.

FGO § 69; AO 1977 §§ 39, 42; EStG 1980 §§ 8, 9, 11, 15 Abs. 1 Nr. 2, §§ 15a, 21.

Vorinstanz: FG Rheinland-Pfalz

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BFH-Beschluß vom 16.12.1986 (VIII B 115/86) BStBl. 1987 II S. 217

1. Die Gründe des Beschlusses, mit dem ein Antrag auf Prozeßkostenhilfe abgelehnt wird, müssen erkennen lassen, daß die Voraussetzungen des § 142 Abs. 1 FGO i. V. m. § 114 Abs. 1 ZPO nicht erfüllt sind. Dazu reicht der Hinweis, die Klage sei in der Hauptsache abgewiesen worden, nicht aus (Anschluß an BFH-Beschluß vom 25. März 1986 III B 5-6/86, BFHE 146, 223, BStBl II 1986, 526).

2. Wird die Anrechnung von Körperschaftsteuer nach § 36 a EStG versagt, hat eine Hinzurechnung dieser Körperschaftsteuer bei den Einkünften aus Kapitalvermögen zu unterbleiben.

FGO § 142; ZPO § 114; EStG § 20 Abs. 1 Nr. 3, § 36 Abs. 2 Nr. 3, § 36a.

Vorinstanz: FG Rheinland-Pfalz

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BFH-Urteil vom 23.9.1986 (IX R 113/82) BStBl. 1987 II S. 219

Die Vorauszahlung einer sog. Treuhändergebühr für erst später für einen Zeitraum von 30 Jahren zu erbringende Verwaltungsleistungen und einer sog. Haftungsgebühr für erst sehr viel später eintretende Haftungsrisiken kann ein Mißbrauch von Gestaltungsmöglichkeiten des Rechts im Sinne des § 6 StAnpG (§ 42 AO 1977) sein, der den Abzug als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung im Zahlungsjahr ausschließt.

StAnpG § 6; AO 1977 § 42; EStG §§ 9, 11, 21.

Vorinstanz: FG Berlin

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BFH-Beschluß vom 13.1.1987 (VII B 128/86) BStBl. 1987 II S. 220

Wird mit der Nichtzulassungsbeschwerde zu Unrecht geltend gemacht, die Vorentscheidung beruhe auf der Abweichung von einer Entscheidung des BFH, so ist die Revision dennoch zuzulassen, wenn durch die Behauptung einer Abweichung in Wirklichkeit eine Rechtsfrage aufgeworfen wird, die der Rechtssache grundsätzliche Bedeutung gibt (wie Beschluß des BVerwG vom 11. Mai 1966 VIII B 109.64, BVerwGE 24, 91).

FGO § 115 Abs. 2 Nrn. 1 und 2, Abs. 3.

Vorinstanz: FG Hamburg

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BFH-Urteil vom 18.12.1986 (V R 127/80) BStBl. 1987 II S. 222

Hat sich während des Revisionsverfahrens der Rechtsstreit über die Anfechtung eines Umsatzsteuervorauszahlungsbescheides nach Ergehen eines Umsatzsteuerjahresbescheides in der Hauptsache erledigt (BFH-Urteil vom 29. November 1984 V R 146/83, BFHE 143, 101, BStBl II 1985, 370), so besteht ein berechtigtes Interesse i. S. des § 100 Abs. 1 Satz 4 FGO an der Feststellung, daß der Umsatzsteuervorauszahlungsbescheid rechtswidrig war, wenn sich den Beteiligten in dem Rechtsbehelfsverfahren über den Umsatzsteuerjahresbescheid der zu beurteilende Sachverhalt unverändert darstellt.

FGO § 100 Abs. 1 Satz 4.

Vorinstanz: FG Baden-Württemberg

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BFH-Urteil vom 29.10.1986 (I R 2/83) BStBl. 1987 II S. 223

Weicht der nach § 195 Abs. 2 Satz 2 ZPO vorgeschriebene Vermerk des Tages der Zustellung auf der Sendung von dem Datumsvermerk auf der Zustellungsurkunde ab, so wird die in § 47 Abs. 1 Satz 1 FGO bezeichnete Klagefrist nicht wirksam in Lauf gesetzt (Anschluß an BVerwG-Urteil vom 7. November 1979 6 C 47.78, Buchholz, 340, § 9 VwZG Nr. 8).

FGO § 47 Abs. 1 Satz 1, § 155; VwZG § 2, § 3 Abs. 2, § 9 Abs. 2; ZPO § 195 Abs. 2, § 418.

Vorinstanz: FG Rheinland-Pfalz

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BFH-Urteil vom 5.11.1986 (II R 237/85) BStBl. 1987 II S. 225

Mittelbare Anteilsvereinigung in der Hand des Treugebers bei Erwerb von Gesellschaftsanteilen durch Treuhänder.

GrEStG § 1 Abs. 3 Nr. 1.

Vorinstanz: FG Berlin (EFG 1985, 624)

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BFH-Urteil vom 13.11.1986 (V R 59/79) BStBl. 1987 II S. 226

Der Anspruch des FA auf Rückforderung abgezogener Vorsteuerbeträge ist Konkursforderung. Die ihm zugrunde liegenden Forderungen aus Lieferungen und sonstigen Leistungen an den Gemeinschuldner vor Konkurseröffnung werden im Augenblick der Konkurseröffnung unbeschadet einer möglichen Konkursquote in voller Höhe i. S. von § 17 Abs. 2 Satz 1 UStG 1973 uneinbringlich.

UStG 1973 § 17 Abs. 2 Satz 1; KO § 3 Abs. 1, § 17 Abs. 1, §§ 57, 59 Abs. 1 Nr. 1.

Vorinstanz: FG Baden-Württemberg

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BFH-Urteil vom 25.11.1986 (V R 109/78) BStBl. 1987 II S. 228

1. Das "erhöhte Fahrgeld/Beförderungsentgelt", das Personenbeförderungsunternehmer von sog. Schwarzfahrern erheben, ist regelmäßig kein Entgelt für die Beförderungsleistung oder eine andere steuerbare Leistung des Beförderungsunternehmers.

2. Beihilfen der Landesregierung Nordrhein-Westfalen an Personenbeförderungsunternehmer nach den Abgeltungs-Richtlinien NW 1972 zum Ausgleich der Mindereinnahmen aus der verbilligten Beförderung von Schülern, Studenten und Lehrlingen sind (zusätzliche) Entgeltszahlung eines anderen für die Beförderungsleistungen im Ausbildungsverkehr, nicht aber Zuschüsse aus öffentlichen Kassen i.S. des § 10 Abs. 1 Satz 3 UStG 1967.

UStG 1967 § 10 Abs. 1 Sätze 2 und 3.

Vorinstanz: FG Münster (EFG 1978, 620)

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BFH-Urteil vom 11.12.1986 (V R 57/76) BStBl. 1987 II S. 233

1. Ein Unternehmer kann auf einem Grundstück, an dem er und seine Ehefrau zu gleichen Teilen gemeinschaftlich Miteigentümer sind, "für sein Unternehmen" (§ 15 Abs. 1 UStG 1967) ein Bauwerk errichten lassen (Fortführung des BFH-Urteils vom 26. Februar 1976 V R 132/73, BFHE 118, 104, BStBl II 1976, 309).

2. Eine unmittelbare "Weiterlieferung" des Bauwerks durch den Unternehmer an die Grundstückseigentümergemeinschaft - als erstmalige Verwendung der bezogenen Leistung i. S. des § 15 Abs. 2 UStG 1967 - kann regelmäßig nur bei entsprechender Vereinbarung angenommen werden.

UStG 1967 § 15; BGB § 743 Abs. 2.

Vorinstanz: FG Münster (EFG 1976, 473)

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BFH-Urteil vom 5.12.1986 (III R 255/83) BStBl. 1987 II S. 238

1. Der III. Senat schließt sich der Rechtsprechung des VI. Senats (Urteile vom 25. März 1983 VI R 275/80, BFHE 138, 343, BStBl II 1983, 453, und vom 9. Dezember 1983 VI R 196/81, BFHE 140, 230, BStBl II 1984, 309) an, daß bei Unterhaltsleistungen an Bewohner der DDR und Berlin (Ost) die Bedürftigkeit der Empfänger in der Regel zu unterstellen ist.

2. Auch in diesen Fällen ist die sog. Opfergrenze (vgl. BFH-Urteil vom 4. April 1986 III R 245/83, BFHE 147, 231, BStBl II 1986, 852) zu beachten.

EStG § 33a Abs. 1 Satz 1, § 33 Abs. 2 Satz 1.

Vorinstanz: FG Berlin

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BVerfG-Urteil vom 10.2.1987 (1 BvL 18/81, 1 BvL 20/82) BStBl. 1987 II S. 240

1. Die Entscheidung über die Verfassungsmäßigkeit der unterschiedlichen Bewertung von Einfamilienhäusern im Ertrags- und Sachwertverfahren (§ 76 Abs. 1 und Abs. 3 Nr. 1 BewG) hängt nicht von der vorhergehenden Prüfung ab, ob eine neue Hauptfeststellung der Einheitswerte des Grundbesitzes von Verfassungs wegen geboten ist.

2. Die Regelung in § 76 Abs. 1 und Abs. 3 Nr. 1 BewG ist mit dem allgemeinen Gleichheitssatz vereinbar, soweit die Bewertung von Einfamilienhäusern im Sachwertverfahren zu höheren Einheitswerten führt als die Bewertung im Ertragswertverfahren.

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BFH-Urteil vom 16.12.1986 (VIII R 123/86) BStBl. 1987 II S. 248

1. Ein Steuerpflichtiger hat an der Feststellung der Rechtswidrigkeit einer erledigten Prüfungsanordnung ein berechtigtes Interesse, wenn er damit die Auswertung der durch die Prüfung erlangten Kenntnisse durch das FA verhindern will.

2. Die Anordnung einer Außenprüfung bei einem Gesellschafter kann auf § 193 Abs. 2 Nr. 2 AO 1977 gestützt werden.

3. Eine Prüfungsanordnung ist nicht deshalb unwirksam, weil das Wohnsitz-FA des Gesellschafters die Prüfungsanordnung auf Anregung des Betriebs-FA der Gesellschaft, an der der Gesellschafter beteiligt ist, erlassen hat.

4. Ein Begründungsmangel kann auch in den Fällen des § 193 Abs. 2 Nr. 2 AO 1977 dadurch geheilt werden, daß der Prüfer dem Steuerpflichtigen die Gründe für die Anordnung der Prüfung mündlich mitteilt.

AO 1977 §§ 85, 88, 121 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 2, § 126 Abs. 1 Nr. 2, § 193 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 2, § 194 Abs. 2, §§ 196, 197 Abs. 1 Satz 3; FGO § 100 Abs. 1 Satz 4, § 102.

Vorinstanz: FG Köln (EFG 1985, 477)

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BFH-Urteil vom 13.1.1987 (VII R 80/84) BStBl. 1987 II S. 251

Zur Wirksamkeit der Pfändung eines Anteils am Gesellschaftsvermögen einer KG.

AO 1977 §§ 321 Abs. 1 und Abs. 7, 309 Abs. 2, 281 Abs. 2; ZPO §§ 859 Abs. 1, 827 Abs. 1, 829.

Vorinstanz: FG Berlin

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BFH-Urteil vom 22.10.1986 (I R 128/83) BStBl. 1987 II S. 253

Art. X Abs. 3 DBA-USA wirkt zugunsten der Bezieher von beschränkt steuerpflichtigen Einkünften i. S. des § 50a Abs. 4 Buchst. a i. V. m. § 49 Abs. 1 Nrn. 3 und 4 EStG in dem Sinne, daß eine Steuerpflicht i. S. der Vorschriften von Anfang an nicht besteht. Damit entfällt gleichzeitig die Verpflichtung des Vergütungsschuldners, gemäß § 50a Abs. 5 Sätze 1 und 2 EStG den Steuerabzug vorzunehmen und die Steuer an das FA abzuführen.

EStG § 49 Abs. 1 Nrn. 3 und 4, § 50a Abs. 4 und 5, § 51 Abs. 1 Nr. 1d; EStDV § 73h; DBA-USA 1966 Art. X Abs. 3.

Vorinstanz: FG München (EFG 1983, 453)

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BFH-Urteil vom 12.11.1986 (I R 222/82) BStBl. 1987 II S. 256

Bei der Bildung der Summe der Einkünfte nach § 2 AGGrenzg NL sind Verluste aus einem im Ausland belegenen selbstgenutzten Einfamilienhaus abzuziehen. § 50 Abs. 2 EStG steht dem nicht entgegen.

EStG 1979 §§ 2, 50; AGGrenzg NL §§ 2, 5.

Vorinstanz: FG Köln

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BFH-Urteil vom 9.9.1986 (VIII R 159/85) BStBl. 1987 II S. 257

Gehört bei einer Betriebsaufspaltung zum Betriebsvermögen der Betriebskapitalgesellschaft die Beteiligung an einer GmbH und wird der Inhaber des Besitzpersonenunternehmens aus einer von ihm zugunsten der GmbH übernommenen Bürgschaft in Anspruch genommen, so können die aufgrund der Bürgschaft geleisteten Zahlungen mittelbare verdeckte Einlagen des Inhabers des Besitzunternehmens in die Betriebskapitalgesellschaft und mittelbare verdeckte Einlagen der Betriebskapitalgesellschaft in die GmbH sein.

EStG § 4 Abs. 1, § 5, § 6 Abs. 1 Nr. 2, § 15.

Vorinstanz: Hessisches FG

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BFH-Urteil vom 4.11.1986 (VIII R 1/84) BStBl. 1987 II S. 259

1. Die Beschränkung des Betriebsausgabenabzugs für Fahrtaufwendungen zwischen Betriebsstätte und Wohnung gilt auch im Verhältnis einer Personengesellschaft zu ihrem geschäftsführenden Gesellschafter.

2. Hat der Gesellschafter am Ort seiner Wohnung ein weiteres (Einzel-)Unternehmen und sucht er dieses jeweils vor Beginn der Fahrten auf, sind die Aufwendungen voll abzugsfähig.

EStG 1975 § 4 Abs. 4, § 4 Abs. 5 Nr. 6.

Vorinstanz: FG Baden-Württemberg

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BFH-Urteil vom 18.11.1986 (VIII R 301/83) BStBl. 1987 II S. 261

Duldet der Verpächter (Vater) eines Gewerbebetriebs, daß der Pächter (Sohn) auf dem mitverpachteten Betriebsgrundstück ein ausschließlich eigenen Wohnzwecken des Pächters dienendes Einfamilienhaus errichtet, so ist bei Hinzutreten weiterer Umstände der dem errichteten Einfamilienhaus zuzuordnende Grund und Boden nicht mehr zur Nutzung im Rahmen des Verpachtungsunternehmens bestimmt und mit der Bebauung als aus dem Betriebsvermögen des Verpächters entnommen anzusehen.

EStG §§ 4 Abs. 1, 6 Abs. 1 Nr. 4.

Vorinstanz: Schleswig-Holsteinisches FG (EFG 1984, 223)

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BFH-Urteil vom 21.11.1986 (VI R 137/83) BStBl. 1987 II S. 262

Aufwendungen für Sportgeräte und Sportkleidung können für Diplom-Pädagogen (Erzieher) nach § 9 Abs. 1 Nr. 6, Abs. 1 Satz 1 EStG in vollem Umfang Werbungskosten sein, wenn die private Nutzung der Sportsachen von ganz untergeordneter Bedeutung ist. Die Aufwendungen fallen jedoch bei einer privaten Nutzung von 15,5 v. H. unter das Aufteilungs- und Abzugsverbot des § 12 Nr. 1 Satz 2 EStG.

EStG 1979 § 9 Abs. 1 Satz 1, Abs. 1 Nr. 6, § 12 Nr. 1 Satz 2.

Vorinstanz: Schleswig-Holsteinisches FG

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BFH-Beschluß vom 1.12.1986 (GrS 1/85) BStBl. 1987 II S. 264

1. Ist die Revisionsbegründungsfrist versäumt, kann Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nur gewährt werden, wenn innerhalb der Wiedereinsetzungsfrist die Revisionsbegründung eingereicht wird. Die Anbringung eines Antrags auf Verlängerung der Revisionsbegründungsfrist genügt nicht; für einen derartigen Antrag kann Wiedereinsetzung nicht erlangt werden.

2. Stimmt ein Senat des BFH auf Anfrage eines anderen Senats der Abweichung von seiner bisherigen Rechtsprechung zu, wird aber die Anrufung des Großen Senats des BFH erforderlich, weil andere Senate nicht zustimmen, bleibt das Entsendungsrecht des zustimmenden Senats nach § 11 Abs. 2 Satz 2 FGO erhalten.

FGO § 11 Abs. 2 Satz 2, Abs. 3, § 56 Abs. 1 und 2, § 120 Abs. 1.

Vorinstanz: Hessisches FG

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BFH-Beschluß vom 14.1.1987 (II B 108/86) BStBl. 1987 II S. 267

1. Im finanzgerichtlichen Verfahren ist eine Beschwerde gegen die vom FG ausgesprochene Beiladung zulässig.

2. Für eine Beiladung gemäß § 174 Abs. 5 Satz 2 AO 1977 reicht es aus, daß sich bei einem Erfolg der Klage eine Folgeänderung i. S. des § 174 Abs. 4, 5 AO 1977 ergeben kann. Es ist nicht zu prüfen, ob eine etwaige Folgeänderung Bestand haben wird (Anschluß an BFHE 133, 348, BStBl II 1981, 633).

AO 1977 § 174 Abs. 4, 5.

Vorinstanz: FG Baden-Württemberg

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BFH-Beschluß vom 14.1.1987 (II B 102/86) BStBl. 1987 II S. 269

Ist im Wege des vorläufigen Rechtsschutzes die Anordnung der Erteilung einer Unbedenklichkeitsbescheinigung unabweisbar, um den Antragsteller vor unerträglichen irreparablen Folgen zu schützen, so kann sie nur bei gleichzeitiger Anordnung einer Sicherheitsleistung erfolgen, es sei denn, der Antragsteller hätte glaubhaft gemacht, auch die Beibringung einer Sicherheitsleistung sei ohne unerträgliche, nicht wieder gutzumachende Nachteile nicht möglich.

FGO § 114 Abs. 1 Satz 2; EGAO 1977 Art. 97 § 7 Abs. 2 (jetzt § 22 Abs. 2 GrEStG 1983).

Vorinstanz: FG Köln

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BFH-Urteil vom 26.11.1986 (II R 18/84) BStBl. 1987 II S. 271

Die bei Bestellung eines Erbbaurechtes vereinbarten Erbbauzinsen gehörten in Bayern auch vor dem 1. Januar 1983 zur Gegenleistung (Anschluß an BFHE 126, 71, BStBl II 1978, 678).

Der Kapitalwert der Erbbauzinsen ist auch dann nach § 13 Abs. 1 BewG zu berechnen, wenn die Vertragspartner bei der Vereinbarung des Erbbauzinses von einer höheren Verzinsung des Grundstückswertes ausgegangen sind.

GrEStG Bayern § 11 Abs. 2 Nr. 2 Satz 2 Halbsatz 2; BewG § 17 Abs. 3 i.V.m. § 13.

Vorinstanz: FG Nürnberg

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BFH-Urteil vom 13.1.1987 (VII R 147, 148, 150/84) BStBl. 1987 II S. 272

1. Wird das FG-Urteil durch Postzustellungsurkunde zugestellt und ist auf der Sendung ein anderer Tag als in der Postzustellungsurkunde vermerkt, so wird wegen des darin liegenden Zustellungsmangels die Revisionsfrist nicht in Lauf gesetzt.

2. Das Halten von Fahrzeugen durch einen Wasser- und Bodenverband zur Durchführung von Flurbereinigungsaufgaben fällt kraftfahrzeugsteuerrechtlich auch dann nicht unter die Steuerbefreiung nach § 108 des Flurbereinigungsgesetzes, wenn die Flurbereinigungsbehörde versichert, daß ein der Durchführung der Flurbereinigung dienendes Geschäft vorliege.

VwZG § 3, § 9; ZPO § 195 Abs. 2 Satz 2; KraftStG 1979 § 1 Abs. 1 Nr. 1, § 3 Nr. 7; StVZO § 18 Abs. 1; FlurbG § 108.

Vorinstanz: FG Rheinland-Pfalz

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BFH-Urteil vom 14.11.1986 (VI R 79/83) BStBl. 1987 II S. 275

Fährt der Steuerpflichtige für die Fahrt zur 6 km entfernten Arbeitsstätte einen 20 km langen Umweg, um aus Gefälligkeit einen Arbeitskollegen zur selben Arbeitsstätte mitzunehmen, so sind Aufwendungen wegen eines auf der Umwegstrecke eingetretenen Verkehrsunfalls entgegen den Anweisungen in Abschn. 24 Abs. 3 Satz 6 LStR 1984 Kosten der allgemeinen Lebensführung nach § 12 Nr. 1 EStG.

EStG 1980 § 9 Abs. 1 Nr. 4, § 12 Nr. 1; LStR 1984 Abschn. 24 Abs. 3 Satz 6; RVO § 550 Abs. 2 Nr. 2; BeamtVG § 31 Abs. 2 Nr. 1.

Vorinstanz: FG Münster

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BFH-Urteil vom 25.11.1986 (V R 102/78) BStBl. 1987 II S. 278

Befördert der Kommittent das Kommissionsgut mit eigenen Fahrzeugen an den im Ausland ansässigen Kommissionär, so kommt eine Lieferung im Inland gemäß § 3 Abs. 7 Satz 1 UStG 1967 nicht in Betracht, weil die (anschließende) Übergabe des Kommissionsgutes an den Verkaufskommissionär keine Lieferung im Sinne des § 3 Abs. 1 UStG 1967 darstellt. Eine Lieferung des Kommittenten an den Kommissionär liegt erst im Zeitpunkt der Lieferung des Kommissionsgutes an den Abnehmer vor.

UStG 1967/73 § 3 Absätze 1, 3, 6 und 7 Satz 1; HGB § 383.

Vorinstanz: Schleswig-Holsteinisches FG

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BFH-Urteil vom 18.12.1986 (V R 18/80) BStBl. 1987 II S. 280

Die Aufteilung von Vorsteuerbeträgen gemäß § 15 Abs. 3 bis 5 i.V. m. § 15 Abs. 2 UStG 1967 richtet sich allein nach der Verwendung des Leistungsgegenstands, nicht aber nach dem Anlaß, aus dem der Unternehmer die Leistung bezogen hat.

UStG 1967 § 15.

Vorinstanz: Niedersächsisches FG

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BFH-Urteil vom 21.10.1986 (VIII R 243/83) BStBl. 1987 II S. 284

Tatsachen, die anläßlich einer Außenprüfung für einen Zeitraum bekanntwerden, für den ein Verwertungsverbot besteht (hier 1971/72), können dennoch in Änderungsbescheiden gemäß § 173 Abs. 1 Nr. 1 AO 1977 für 1971/72 berücksichtigt werden, wenn ohne sie die Steuerpflicht für einen zeitraumübergreifenden Gesamtkomplex (hier gewerblicher Grundstückshandel 1967 bis 1978) nicht begründet werden könnte.

AO 1977 § 173 Abs. 1 Nr. 1.

Vorinstanz: FG Baden-Württemberg

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BFH-Urteil vom 25.11.1986 (VIII R 350/82) BStBl. 1987 II S. 286

1. Empfänger einer Betriebsausgabe i. S. § 160 Satz 1 AO 1977 ist in der Regel derjenige, dem der in der Betriebsausgabe enthaltene wirtschaftliche Wert vom Steuerpflichtigen übertragen wird. Ist für den Steuerpflichtigen erkennbar, daß diese Person den Wert für einen anderen entgegennimmt, so ist dieser als Empfänger anzusehen. Dem Steuerpflichtigen ist in diesem Falle zuzumuten, sich über die Person des anderen Gewißheit zu verschaffen.

2. Empfänger i. S. § 160 Satz 1 AO 1977 kann auch eine Personengesellschaft sein.

3. Ein vom FA unterlassenes oder fehlerhaftes Benennungsverlangen kann und muß vom FG im Klageverfahren nachgeholt werden (§ 96 Abs. 1 Satz 1, 2. Halbsatz FGO). Das FG hat auch dann ein neues Benennungsverlangen an den Steuerpflichtigen zu richten, wenn es sein Ermessen in anderer Weise ausüben will als das FA.

AO 1977 § 160; FGO § 96 Abs. 1.

Vorinstanz: Hessisches FG

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BFH-Urteil vom 12.2.1987 (V R 89/78) BStBl. 1987 II S. 289

Umsatzgeschäft im Sinne von § 5 Abs. 2 BerlinFG ist mehr als der Umsatz. Es umfaßt den Sachverhalt, der der Lieferung zugrunde liegt, einschließlich des Verpflichtungsgeschäfts. Notwendig ist, daß die im übrigen Geltungsbereich des BerlinFG belegene Betriebsstätte eines Berliner Unternehmers den Sachverhalt, der zur Lieferung geführt hat, selbst gestaltet hat.

BerlinFG 1970 § 5 Abs. 2 Nr. 2.

Vorinstanz: FG Berlin

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BFH-Urteil vom 10.12.1986 (II R 88/85) BStBl. 1987 II S. 292

Auch die in einem Einheitswertbescheid über ein Grundstück getroffene Feststellung, daß es ein Betriebsgrundstück ist, kann gesondert angefochten und bestandskräftig werden (Anschluß an BFH-Urteil vom 13. November 1981 III R 116/78, BFHE 135, 85, BStBl II 1983, 88).

AO 1977 § 157 Abs. 2, § 179 Abs. 3, § 180 Abs. 1 Nr. 1; BewG § 19 Abs. 1 und 3, § 22, § 99.

Vorinstanz: FG Münster

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BFH-Urteil vom 22.10.1986 (I R 107/82) BStBl. 1987 II S. 293

Ein Haftungsanspruch für nichtabgeführte Kapitalertragsteuer (§ 44 Abs. 5 EStG 1977) kann nicht mehr geltend gemacht werden, wenn der Steueranspruch (Nachforderungsanspruch) gegen den Steuerschuldner verjährt ist. Das gilt auch dann, wenn der Steuerschuldner beschränkt einkommensteuerpflichtig ist.

EStG 1969 § 20, § 44 Abs. 3, § 50 Abs. 4; EStG 1977 § 44 Abs. 5; AO §§ 144 ff.; AO 1977 § 191 Abs. 5; FGO § 96 Abs. 2, § 119 Nr. 3; GG Art. 103 Abs. 1.

Vorinstanz: FG des Saarlandes (EFG 1982, 629)

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BFH-Beschluß vom 28.11.1986 (III B 54/85) BStBl. 1987 II S. 296

Zugaben i. S. der Zugabeverordnung sind keine Geschenke i. S. des § 4 Abs. 5 Nr. 1 EStG. Entsprechende (Werbe-)Aufwendungen sind daher auch ohne Beachtung der besonderen Aufzeichnungsvorschriften des § 4 Abs. 6 (nunmehr Abs. 7) EStG als Betriebsausgaben abziehbar.

EStG § 4 Abs. 5 Nr. 1 und Abs. 6 (nunmehr Abs. 7); ZugabeVO § 1.

Vorinstanz: FG Baden-Württemberg

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BFH-Urteil vom 5.8.1986 (IX R 13/81) BStBl. 1987 II S. 297

1. Werden nachträglich sowohl steuererhöhende als auch steuermindernde Tatsachen oder Beweismittel bekannt und führen die steuererhöhenden Tatsachen oder Beweismittel zur Berichtigung nach § 173 Abs. 1 Nr. 1 AO 1977, so sind unabhängig von einem groben Verschulden des Steuerpflichtigen im Rahmen der Änderung die steuermindernden Tatsachen gemäß § 177 AO 1977 zu berücksichtigen.

2. Bei der Zusammenveranlagung von Ehegatten gilt dies auch, wenn bei dem einen Ehegatten steuererhöhende und bei dem anderen Ehegatten steuermindernde Tatsachen oder Beweismittel bekanntwerden.

AO 1977 §§ 162, 173 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2, §§ 177, 351 Abs. 1; EStG §§ 9, 9a, 10c, 26b, 32a; FGO § 42.

Vorinstanz: FG München (EFG 1982, 332)

 

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