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  BFH-Urteil vom 26.7.1988 (VII R 194/85) BStBl. 1989 II S. 3

ZFÄ sind für Beschlagnahmen zur Sicherstellung der Sachhaftung nach § 76 AO 1977 sachlich nicht zuständig.

AO 1977 §§ 76, 208.

Vorinstanz: FG Hamburg

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BFH-Urteil vom 2.9.1988 (III R 280/84) BStBl. 1989 II S. 4

1. Zur Abgrenzung einer routinemäßigen (turnusmäßigen) Außenprüfung aufgrund von § 193 Abs. 1 AO 1977 von einer Außenprüfung aus besonderem Anlaß.

2. Die Finanzbehörde kann Mittel- und Kleinbetriebe i.S. des § 3 BpO(St), bei denen sie eine Routineprüfung durchführen will, grundsätzlich auch nach Zufallsgesichtspunkten auswählen.

3. Die aus diesem Auswahlverfahren resultierende unterschiedliche Prüfungshäufigkeit verstößt nicht gegen das Gleichheitsgebot.

GG Art. 3; AO 1977 § 193 Abs. 1; BpO(St) §§ 3 und 4.

Vorinstanz: FG Berlin (EFG 1985, 157)

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BFH-Urteil vom 13.10.1988 (IV R 136/85) BStBl. 1989 II S. 7

Die Grenzwerte für den Beginn der Buchführungspflicht nach § 141 Abs. 1 AO 1977 beziehen sich auf den einzelnen Betrieb i.S. des EStG, d.h. im wesentlichen auf einen Betrieb i.S. der §§ 14, 16 EStG bzw. § 7 Abs. 1 EStDV.

AO 1977 § 141 Abs. 1.

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BFH-Urteil vom 9.9.1988 (III R 191/84) BStBl. 1989 II S. 9

1. Ein ursprünglich angeordneter Vorläufigkeitsvermerk gemäß § 165 AO 1977 bleibt auch dann wirksam, wenn er in einem nachfolgenden Änderungsbescheid nicht ausdrücklich wiederholt wird.

2. Zum Anwendungsbereich des § 16 Abs. 5 EStG 1974.

AO 1977 §§ 165, 172; EStG 1974 § 16 Abs. 5.

Vorinstanz: FG Baden-Württemberg

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BFH-Beschluß vom 12.10.1988 (II B 85/88) BStBl. 1989 II S. 12

1. Den BFH-Urteilen vom 30. Januar 1980 II R 90/75 (BFHE 130, 74, BStBl II 1980, 316); vom 15. Oktober 1980 II R 127/77 (BFHE 131, 448, BStBl II 1981, 84), und vom 12. Oktober 1983 II R 56/81 (BFHE 139, 432, BStBl II 1984, 140) kann nicht der allgemeine Rechtssatz entnommen werden, eine fehlende inhaltliche Bestimmtheit von Steuerbescheiden infolge unaufgegliederter Zusammenfassung mehrerer Rechtsvorgänge könne in jedem Fall nur zur Rechtswidrigkeit im Sinne von Anfechtbarkeit und nicht auch zur Nichtigkeit des Steuerbescheides i.S. von § 125 AO 1977 führen.

2. Ob ein entgegen § 119 Abs. 1 AO 1977 inhaltlich nicht hinreichend bestimmter Steuerbescheid an einem besonders schwerwiegenden und offenkundigen Fehler i.S. von § 125 Abs. 1 AO 1977 leidet und deshalb nichtig ist, kann nur im Einzelfall entschieden werden.

AO 1977 § 119 Abs. 1, § 124 Abs. 3, § 125; FGO § 115 Abs. 2 und 3.

Vorinstanz: FG Baden-Württemberg

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BFH-Urteil vom 10.8.1988 (II R 10/86) BStBl. 1989 II S. 13

Gegen die Ablehnung eines Antrags auf Erlaß der Grundsteuer gemäß § 33 GrStG 1973 ist als abgabenrechtlicher außergerichtlicher Rechtsbehelf der Einspruch gegeben.

GrStG 1973 § 33; AO 1977 § 348 Abs. 1 Nr. 3.

Vorinstanz: FG Hamburg

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BFH-Urteil vom 28.9.1988 (I R 91/87) BStBl. 1989 II S. 13

Der Senat hält an seiner im Urteil vom 20. April 1988 I R 41/82 vertretenen Auffassung fest, daß § 14 Abs. 1 AStG auch die Zurechnung negativer Zwischeneinkünfte vorschreibt.

AStG §§ 7 bis 13, § 8 Abs. 1 und 3, § 10 Abs. 1 Satz 3 und Abs. 2, § 14.

Vorinstanz: FG Hamburg

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BFH-Urteil vom 15.12.1987 (VIII R 281/83) BStBl. 1989 II S. 16

Ein erfolgsabhängiges Verwalterentgelt, das auf nicht steuerbare Wertsteigerungen des verwalteten Vermögens entfällt, kann auch dann nicht als Werbungskosten bei den Einkünften aus Kapitalvermögen abgezogen werden, wenn aus den im Wert gestiegenen Anlagegegenständen zugleich Einnahmen nach § 20 EStG erzielt wurden.

EStG §§ 9, 20, 23.

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BFH-Urteil vom 14.7.1988 (IV R 57/87) BStBl. 1989 II S. 19

Aufwendungen eines Steuerberaters für die Teilnahme an einem Steuerberater-Symposium, das auf einem Passagierfährschiff während einer Ostseefahrt stattfindet, sind nur insoweit als Betriebsausgaben abziehbar, als es sich um die Seminargebühren handelt.

EStG § 4 Abs. 4.

Vorinstanz: Niedersächsisches FG (EFG 1986, 483)

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BFH-Urteil vom 3.8.1988 (I R 157/84) BStBl. 1989 II S. 21

Gekaufte Waren gehören wirtschaftlich zum Vermögen des Kaufmanns, sobald er die Verfügungsmacht in Gestalt des unmittelbaren oder mittelbaren Besitzes an ihnen erlangt hat.

EStG § 4 Abs. 1 Satz 1, § 5; HGB a.F. § 39 Abs. 1 und Abs. 2; EStDV § 74.

Vorinstanz: FG Hamburg (EFG 1985, 65)

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BFH-Urteil vom 2.9.1988 (III R 58/85) BStBl. 1989 II S. 24

1. Ein Anlageberater ("Finanzanalyst") übt eine gewerbliche Tätigkeit aus; er ist auch bei entsprechender wissenschaftlicher Ausbildung als Diplomkaufmann kein freiberuflich tätiger beratender Betriebswirt.

2. Zum Merkmal der Teilnahme am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr.

EStG § 18 Abs. 1 Nr. 1; GewStG § 2 Abs. 1; GewStDV 1974 § 1.

Vorinstanz: FG Hamburg

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BFH-Beschluß vom 8.9.1988 (IV R 97/82) BStBl. 1989 II S. 27

Dem Großen Senat des BFH wird gemäß § 11 Abs. 4 FGO folgende Rechtsfrage zur Entscheidung vorgelegt:

Kann eine Kontokorrentverbindlichkeit, die sowohl durch betrieblich als auch durch privat veranlaßte Überweisungs- und Auszahlungsvorgänge entstanden ist, bei Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 1 EStG in vollem Umfang Betriebsschuld sein mit der Folge, daß die hierauf entfallenden Zinsaufwendungen Betriebsausgaben sind?

EStG § 4 Abs. 1 und 4, § 5 Abs. 1, § 12 Nr. 1.

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BFH-Beschluß vom 8.9.1988 (IV R 66/87) BStBl. 1989 II S. 32

Dem Großen Senat wird gemäß § 11 Abs. 4 FGO folgende Rechtsfrage zur Entscheidung vorgelegt:

Kann eine Kontokorrentverbindlichkeit, die sowohl durch betrieblich als auch durch privat veranlaßte Überweisungs- und Auszahlungsvorgänge entstanden ist, bei einem Steuerpflichtigen, der seinen Gewinn nach § 4 Abs. 3 EStG ermittelt, in vollem Umfang Betriebsschuld sein mit der Folge, daß die hierauf entfallenden Zinsaufwendungen Betriebsausgaben sind?

EStG § 4 Abs. 3 und 4, § 12 Nr. 1.

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BFH-Urteil vom 13.9.1988 (VIII R 236/81) BStBl. 1989 II S. 37

1. Wird ein Bodenschatz im Grund und Boden eines gewerblichen Abbauunternehmers entdeckt, aufgeschlossen und verwertet, konkretisiert sich der Bodenschatz zu einem selbständigen Wirtschaftsgut ausschließlich im gewerblichen Bereich.

2. Diese Grundsätze gelten auch, wenn Grundstücke im Eigentum der Gesellschafter einer Personengesellschaft stehen und die Grundstücke Sonderbetriebsvermögen sind.

EStG § 7 Abs. 1 und 6, § 15 Abs. 1 Nr. 2; EStDV § 11d.

Vorinstanz: FG Baden-Württemberg

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BFH-Urteil vom 13.10.1988 (IV R 220/85) BStBl. 1989 II S. 39

Der Abschluß privater Differenzgeschäfte über Devisen oder Edelmetalle führt mit großer Wahrscheinlichkeit nicht zu einer gewerblichen Betätigung eines sonst nichtselbständig tätigen Steuerpflichtigen; allein im Hinblick auf diese Möglichkeit kann die Aussetzung der Vollziehung daher nicht von einer Sicherheitsleistung abhängig gemacht werden.

AO 1977 § 361 Abs. 2 Satz 3; FGO § 69 Abs. 3; EStG § 15 Abs. 2, § 22 Nrn. 2 und 3, § 23; GewStDV § 1.

Vorinstanz: FG Köln

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BFH-Urteil vom 23.6.1988 (IV R 84/86) BStBl. 1989 II S. 41

Die Herabsetzung des Kaufpreises für einen Betrieb aufgrund von Einwendungen des Käufers gegen die Rechtswirksamkeit des Kaufvertrags ist ein rückwirkendes Ereignis, das zur Änderung des Steuerbescheids führt, dem der nach dem ursprünglich vereinbarten Kaufpreis ermittelte Veräußerungsgewinn zugrunde liegt.

EStG §§ 16, 18 Abs. 3; AO 1977 § 175 Abs. 1 Nr. 2, § 181 Abs. 1 Satz 1.

Vorinstanz: FG Rheinland-Pfalz

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BFH-Urteil vom 25.5.1988 (I R 107/84) BStBl. 1989 II S. 43

Bei einer Klage gegen einen Körperschaftsteuerbescheid und einen Feststellungsbescheid gemäß § 47 KStG 1977 muß das FG auch feststellen, ob das beklagte FA die Ermittlungen des verwendbaren Eigenkapitals, dessen Gliederung, die Zu- und Abgänge richtig vorgenommen hat. Werden dazu keine Feststellungen getroffen, so muß die Sache insoweit an das FG zurückverwiesen werden.

FGO § 96 Abs. 1, § 105 Abs. 2 Nr. 5, § 126 Abs. 3 Nr. 2; KStG 1977 § 47.

Vorinstanz: FG Bremen

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BFH-Urteil vom 23.8.1988 (VII R 40/88) BStBl. 1989 II S. 43

Die Verhängung eines strafgerichtlichen Berufsverbots gegen den Vorsitzenden eines Lohnsteuerhilfevereins hat nicht zur Folge, daß der Verein eines vertretungsberechtigten Organs ermangelt und deshalb prozeßunfähig wird.

FGO §§ 58, 116 Abs. 1 Nr. 5, 119 Nr. 6; ZPO § 51 Abs. 1; StGB § 70.

Vorinstanz: FG Baden-Württemberg

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BFH-Beschluß vom 13.9.1988 (VII B 64/88) BStBl. 1989 II S. 45

Zur Frage der Statthaftigkeit der Beschwerde gegen die Nichtbescheidung eines Antrags auf Prozeßkostenhilfe durch das FG.

FGO §§ 128 Abs. 1, 142 Abs. 1; ZPO § 127 Abs. 2.

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BFH-Beschluß vom 9.8.1988 (VII E 4/88) BStBl. 1989 II S. 46

Seit Inkrafttreten des Kostenänderungsgesetzes 1975 ist § 135 Abs. 5 Satz 1 FGO (Prozeßkostenhaftung mehrerer Beteiligter nach Kopfteilen) nicht mehr anwendbar. Maßgebend sind nunmehr die Vorschriften des Gerichtskostengesetzes (§ 59: gesamtschuldnerische Haftung).

FGO § 135 Abs. 5 Satz 1; GKG § 1 Abs. 1 Buchst. c, § 58, § 59.

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BFH-Beschluß vom 18.10.1988 (VII E 9-10/88) BStBl. 1989 II S. 47

Das Verfahren über die Beschwerde gegen die Ablehnung eines Antrags auf PKH gehört zu den Beschwerdeverfahren, für die eine Gebühr nach Nr. 1371 des Kostenverzeichnisses (Anlage 1 zum GKG) zu erheben ist.

GKG § 11 Abs. 1, Kostenverzeichnis Nr. 1371.

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BFH-Urteil vom 24.8.1988 (I R 216/84) BStBl. 1989 II S. 48

Wird eine GmbH & Co. KG gemäß §§ 46 ff. UmwG in eine GmbH umgewandelt, so beruht der Ersterwerb von Gesellschaftsrechten (§ 2 Abs. 1 Nr. 1 KVStG 1972) i.S. von § 7 Abs. 3 Nr. 1 KVStG 1972 insoweit auf der Umwandlung, als das in der Umwandlungsbilanz ausgewiesene Vermögen mit der Einlageverpflichtung des bisherigen Kommanditisten gegenüber der GmbH verrechnet wird.

KVStG 1972 § 2 Abs. 1 Nr. 1, § 5 Abs. 1 Nr. 3, § 6 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2, § 7 Abs. 3 Nr. 1; UmwG §§ 46 ff.; HGB §§ 161, 124; BGB § 718 Abs. 1.

Vorinstanz: Niedersächsisches FG

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BFH-Urteil vom 28.9.1987 (VIII R 163/84) BStBl. 1989 II S. 50

1. Ab dem Erhebungszeitraum 1980 ist die Vergünstigung des § 13 Abs. 3 GewStG nicht mehr zeitanteilig zu gewähren (Änderung der Rechtslage).

2. Die Einschränkung der Änderungsbefugnis gemäß § 176 Abs. 2 AO 1977 ist auch bei der Aufhebung oder Änderung von Bescheiden zu beachten, die unter dem Vorbehalt der Nachprüfung (§ 164 AO 1977) stehen.

3. § 176 Abs. 2 AO 1977 bezieht sich nicht nur auf Fälle, in denen ein oberster Gerichtshof des Bundes eine allgemeine Verwaltungsvorschrift ausdrücklich als nicht mit dem geltenden Recht in Einklang stehend bezeichnet, sondern auch auf solche Entscheidungen, in denen dies sinngemäß zum Ausdruck kommt.

EStG § 34c Abs. 4; GewStG § 13 Abs. 3; AO 1977 §§ 164, 176 Abs. 2.

Vorinstanz: FG Hamburg

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BFH-Urteil vom 14.9.1988 (II R 116/85) BStBl. 1989 II S. 52

Ein sogenannter atypischer Maklervertrag kann auch dann nach § 1 Abs. 2 GrEStG der Steuer unterliegen, wenn der Grundstückseigentümer dem Makler keine Verkaufsvollmacht erteilt und sich auch nicht verpflichtet hat, die (von dem Makler) vermittelten Kaufverträge abzuschließen; es genügt, daß der Grundstückseigentümer einem Dritten (notariell beurkundete) Verkaufsvollmacht erteilt hat und diese ohne Verletzung seiner Pflichten aus dem Maklervertrag nicht widerrufen kann (Anschluß an die BFH-Urteile vom 2. Juli 1975 II R 49/74, BFHE 116, 413, BStBl II 1975, 863, und vom 10. November 1976 II R 95/71, BFHE 120, 412, BStBl II 1977, 166).

GrEStG § 1 Abs. 2.

Vorinstanz: FG Baden-Württemberg

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BFH-Urteil vom 12.10.1988 (II R 6/86) BStBl. 1989 II S. 54

Erwirbt jemand von einem anderen den Anspruch auf ein noch zu bildendes Teileigentum an einem PKW-Stellplatz und gibt er dafür seinen Anspruch auf ein noch zu bildendes Teileigentum an einem anderen PKW-Stellplatz auf, so unterliegt der Erwerb auch dann der Grunderwerbsteuer, wenn der mit beiden PKW-Stellplätzen jeweils verbundene Miteigentumsanteil nicht unterschiedlich hoch ist.

Der Vorgang ist nicht als flächenmäßige Aufteilung i.S. des § 7 Abs. 1 GrEStG von der Grunderwerbsteuer befreit.

GrEStG NW § 1 Abs. 1 Nrn. 1, 5, § 7 Abs. 1.

Vorinstanz: FG Köln

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BFH-Urteil vom 4.10.1988 (VII R 59/86) BStBl. 1989 II S. 55

1. Das bloße Betreten und Besichtigen von Geschäfts- oder Betriebsräumen des Steuerpflichtigen durch Vollziehungsbeamte des FA ist auch ohne richterlichen Durchsuchungsbeschluß zulässig. Das gilt auch für das Verweilen in diesen Räumen mit der Absicht, nach erfolgloser Zahlungsaufforderung zu einer Sachpfändung zu schreiten.

2. Die Pfändung von offen ausgelegten Waren oder Gegenständen, die für die Vollziehungsbeamten ohne weiteres Nachforschen zugänglich sind, stellt noch keine Durchsuchungshandlung i.S. von Art. 13 Abs. 2 GG dar. Durchsuchungshandlungen, für die es einer richterlichen Anordnung bedarf, liegen erst dann vor, wenn die zu pfändenden Gegenstände aus Schränken, Schubladen oder ähnlichen, den Vollziehungsbeamten nicht ohne weiteres zugänglichen Behältnissen oder Orten entnommen werden.

GG Art. 13; AO 1977 § 287 Abs. 1.

Vorinstanz: FG Berlin

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BFH-Urteil vom 27.7.1988 (I R 68/84) BStBl. 1989 II S. 57

1. Eine Pensionserhöhung, die die Kapitalgesellschaft einer dem beherrschenden Gesellschafter nahestehenden Person wegen gestiegener Lebenshaltungskosten ohne eine vor dem Eintritt in den Ruhestand vereinbarte Wertsicherungsklausel verspricht, ist nur dann keine verdeckte Gewinnausschüttung, wenn auch die Pensionen der Arbeiter und Angestellten des Unternehmens an die gestiegenen Lebenshaltungskosten angepaßt werden.

2. Das FA ist nur dann an eine von ihm abgegebene Zusage gebunden, wenn der Steuerpflichtige den Sachverhalt in seinen entscheidungserheblichen Teilen objektiv vollständig und richtig dargelegt hat.

KStG 1969 § 6 Abs. 1 Satz 2; AO 1977 § 4.

Vorinstanz: Hessisches FG

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BFH-Urteil vom 21.7.1988 (V R 87/83) BStBl. 1989 II S. 60

1. Bewirkt der Unternehmer in einem Veranlagungszeitraum (Besteuerungszeitraum) neben Umsätzen, die zum Ausschluß vom Vorsteuerabzug nach § 15 Abs. 2 UStG 1967/1973 führen, auch Umsätze, bei denen ein solcher Ausschluß nicht eintritt, so sind die Vorsteuerbeträge des Veranlagungszeitraumes (Besteuerungszeitraumes) gemäß § 15 Abs. 3 bis 6 UStG 1967/1973 aufzuteilen.

2. Liegt ein Sachverhalt vor, bei dem die mit Vorsteuer belasteten Vorbezüge weder Eingang in den Gegenstand der vom Unternehmer bewirkten Umsätze finden noch sonstwie das Bewirken von Umsätzen fördern (sog. Fehlmaßnahmen), so kann die nach § 15 Abs. 2 UStG 1967/1973 gebotene wirtschaftliche Zuordnung der Vorbezüge zu Umsätzen des Unternehmers an Kostenzurechnungsgesichtspunkten anknüpfen.

UStG 1967/1973 § 4 Nr. 9 Buchst. a, §§ 9, 15.

Vorinstanz: FG Hamburg

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BFH-Urteil vom 27.7.1988 (X R 52/81) BStBl. 1989 II S. 65

1. Zur Steuerfreiheit einer Grundstücksveräußerung gegen Entschädigung u.a. für Betriebsverlagerung (§ 93 Abs. 2 BBauG = § 93 Abs. 2 BauGB) im Rahmen von Sanierungsmaßnahmen nach dem StBauFG.

2. Hat sich der Veräußerer eines unternehmerisch genutzten Grundstücks dem Erwerber gegenüber zur Demontage und zum Abtransport betrieblicher Einrichtungen verpflichtet, werden die für die Demontage bezogenen Leistungen i. S. des § 15 Abs. 2 Nr. 2 UStG 1967 zur Ausführung des steuerfreien Grundstücksumsatzes verwendet. Dies gilt auch dann, wenn die demontierten Gegenstände - wie bisher - der Ausführung nicht abzugsschädlicher Umsätze dienen sollen. Die für die Transportleistungen in Rechnung gestellte Steuer ist nur mit dem - gegebenenfalls geschätzten - Betrag vom Vorsteuerabzug ausgeschlossen, der durch die bloße Räumung verursacht ist.

UStG 1967 § 4 Nr. 9 Buchst. a i.V.m. GrEStG 1940 § 1 Abs. 1 Nr. 1, § 11 Abs. 1 Nrn. 1 und 7; UStG 1967 § 15 Abs. 2 Nr. 2; BBauG § 93 Abs. 2, § 96.

Vorinstanz: FG Münster

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BFH-Urteil vom 26.10.1988 (II R 55/86) BStBl. 1989 II S. 75

Die Vorschrift des § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO 1977 setzt voraus, daß das nachträgliche Ereignis zu einer Änderung des Sachverhalts geführt hat, welcher vom FA bei der Steuerfestsetzung zugrunde gelegt wurde.

AO 1977 § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, § 173 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2.

Vorinstanz: Schleswig-Holsteinisches FG

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BFH-Urteil vom 18.10.1988 (VII R 123/85) BStBl. 1989 II S. 76

1. Die Hemmung der Festsetzungsfrist durch den Antrag des Steuerpflichtigen, den Beginn der Außenprüfung hinauszuschieben, wird nicht dadurch gehindert, daß der voraussichtliche Prüfungsbeginn nicht angemessene Zeit vor Beginn bekanntgegeben worden ist.

2. Der Verwaltungsakt mit der Festsetzung des Beginns der Außenprüfung kann auch fernmündlich ergehen.

3. Vertretungsmängel in einem Verwaltungsverfahren können grundsätzlich durch spätere Genehmigung des Vertretenen rückwirkend geheilt werden.

AO 1977 § 79 Abs. 1 Nr. 3, § 119 Abs. 2 Satz 1, § 122 Abs. 1 Satz 1, § 125 Abs. 1, § 171 Abs. 4 Satz 1, § 197.

Vorinstanz: FG Baden-Württemberg (EFG 1985, 535)

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BFH-Urteil vom 2.11.1988 (II R 52/85) BStBl. 1989 II S. 80

1. Eine Einigung über den Kaufpreis eines kurz nach dem Feststellungszeitpunkt abgeschlossenen Verkaufs von Geschäftsanteilen an einer GmbH ist auch dann vor dem Feststellungszeitpunkt zustande gekommen, wenn sich die Verhandlungen durch Festlegung eines Preisrahmens soweit verdichtet haben, daß der Kaufpreis durch den Kaufvertrag nur noch dokumentiert wird (Fortentwicklung BFHE 118, 234, BStBl II 1976, 280).

2. Besitzt eine GmbH eigene Geschäftsanteile, die nicht zur Einziehung bestimmt sind und werden alle im Fremdbesitz befindlichen Geschäftsanteile verkauft, so ist der gemeine Wert der Geschäftsanteile in der Weise aus dem Verkauf abzuleiten, daß der Kaufpreis den Fremdanteilen und den Eigenanteilen zugeordnet wird.

BewG § 11 Abs. 2 Satz 2.

Vorinstanz: FG Baden-Württemberg (EFG 1985, 327)

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BFH-Urteil vom 23.11.1988 (II R 209/82) BStBl. 1989 II S. 82

1. Technisches Spezialwissen (Know-how) ist ebenso wie Erfindungen ein gegenüber dem Geschäftswert abgrenzbarer immaterieller Wert, der nach der Verkehrsanschauung ein immaterielles Wirtschaftsgut des Betriebsvermögens ist. Das Know-how wird wie Diensterfindungen als Wirtschaftsgut des Betriebsvermögens nur angesetzt, wenn es in Lizenz vergeben oder in sonstiger Weise gegen Entgelt einem Dritten zur Ausnutzung überlassen ist (Fortentwicklung in BFHE 150, 564, BStBl II 1987, 809).

2. Zur Bewertung technischen Spezialwissens auf der Grundlage der Lizenzen ist aus den Lizenzeinnahmen der Anteil für Dienstleistungen auszuscheiden, die zur Vermittlung des körperlich darstellbaren Spezialwissens erbracht werden.

BewG § 101 Nr. 2.

Vorinstanz: FG Baden-Württemberg

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BFH-Urteil vom 28.9.1988 (I R 31/86) BStBl. 1989 II S. 85

Anteile an einer GmbH sind in entsprechender Anwendung des Stuttgarter Verfahrens ohne Berücksichtigung einer auf den Beständen des EK 01 bis 03 ruhenden Ertragsteuerbelastung zu bewerten.

KVStG 1972 § 17 Abs. 1, § 18 Abs. 2 Nr. 1, § 19 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 2, § 23 Nr. 3; BewG § 9, § 11 Abs. 2 Satz 2; VStR Abschn. 77 ff.

Vorinstanz: FG München

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BFH-Urteil vom 20.7.1988 (I R 174/85) BStBl. 1989 II S. 87

1. Enthält ein Haftungsbescheid als Begründung den Hinweis, der Haftungsschuldner hafte neben einem namentlich benannten Dritten als Gesamtschuldner, so ist der Dritte weder einspruchs- noch klage-befugt, wenn der Haftungsbescheid nicht auch ihm gegenüber die Haftungsschuld festsetzt. Dies gilt auch dann, wenn das FA den Dritten im Einspruchsverfahren zuzieht.

2. Vergütungsschuldner i. S. des § 50a Abs. 5 EStG ist die Personengesellschaft, wenn sie die Vergütung zivilrechtlich schuldet.

3. Eine schriftstellerische Tätigkeit wird dort verwertet, wo der Autor dem Verleger die Autorenrechte überläßt. Dies ist in der Regel der Ort der Geschäftsleitung des Verlages.

AO 1977 § 350, § 360 Abs. 3; FGO § 40 Abs. 2; EStG 1975/1977 § 42d, § 44 Abs. 5, § 49 Abs. 1 Nrn. 2 Buchst. a, 6 und 9, § 50a Abs. 4 und 5.

Vorinstanz: FG München (EFG 1985, 246)

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BFH-Urteil vom 26.8.1988 (VI R 111/85) BStBl. 1989 II S. 89

Eine aus privatem Anlaß (Eheschließung) begründete doppelte Haushaltsführung wird beendet und es wird eine neue beruflich veranlaßte doppelte Haushaltsführung begründet, wenn der Arbeitnehmer an einem anderen Ort als dem bisherigen Beschäftigungsort unter Beibehaltung seines Familienwohnsitzes eine Beschäftigung aufnimmt und auch seine Wohnung dorthin verlegt.

EStG 1980 § 9 Abs. 1 Nr. 5.

Vorinstanz: FG München

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BFH-Urteil vom 26.8.1988 (VI R 175/85) BStBl. 1989 II S. 91

Aufwendungen für die Teilnahme an einem Lehrgang zum Erwerb einer Schulskileiter-Lizenz können nur bei in der Schule im Fach Sport eingesetzten Lehrerinnen oder Lehrern unter eng begrenzten Voraussetzungen als Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit anerkannt werden.

EStG 1979 § 9 Abs. 1 Satz 1, § 12 Nr. 1.

Vorinstanz: FG Baden-Württemberg (EFG 1986, 15)

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BFH-Urteil vom 22.9.1988 (VI R 14/86) BStBl. 1989 II S. 94

Hat ein Arbeitnehmer seine Familienwohnung von seinem Beschäftigungsort wegverlegt und zunächst keinen doppelten Haushalt geführt, kann die spätere Begründung einer doppelten Haushaltsführung auch dann beruflich veranlaßt sein, wenn die erneute Wohnungsnahme am Beschäftigungsort wegen einer zwischenzeitlich festgestellten schweren Erkrankung des Arbeitnehmers erfolgt (Anschluß an Urteil vom 30. Oktober 1987 VI R 76/84, BFHE 152, 78, BStBl II 1988, 358).

EStG 1980 § 9 Abs. 1 Nr. 5.

Vorinstanz: FG Münster (EFG 1986, 339)

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BFH-Urteil vom 29.10.1987 (VIII R 5/87) BStBl. 1989 II S. 96

Ist der Ehemann Alleinanteilseigner einer GmbH und hat die GmbH von einer Bruchteilsgemeinschaft, an der der Ehemann mit 75 v.H. und die Ehefrau mit 25 v.H. beteiligt ist, Grundbesitz gemietet oder gepachtet, so liegt keine personelle Verflechtung im Sinne der Betriebsaufspaltung vor, wenn die Ehegatten vereinbart haben, daß sie über die Nutzung des ihnen gemeinsam gehörenden Grundbesitzes nur einvernehmlich (einstimmig) entscheiden wollen.

EStG § 15 Abs. 2; GewStG § 2.

Vorinstanz: FG Nürnberg

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BFH-Urteil vom 7.6.1988 (VIII R 76/85) BStBl. 1989 II S. 97

1. Beitragszahlungen an eine Vereinigung, die nach ihrer Satzung Ziele verfolgt, welche geeignet sind, der Erhaltung und Fortentwicklung des Betriebes zu dienen, und deren Geschäftsführung mit ihren satzungsgemäßen Zielen übereinstimmt (Berufsverband), sind als Betriebsausgaben abziehbar.

2. Stimmt die Geschäftsführung eines Berufsverbandes mit seinen satzungsgemäßen Zielen nicht überein, dann wird dadurch der Abzug der Beitragszahlungen als Betriebsausgaben nur dann ausgeschlossen, wenn der Steuerpflichtige dies wußte oder für ernsthaft möglich gehalten und in Kauf genommen hat.

3. Der Wirtschaftsrat der CDU ist nach seiner Satzung ein Berufsverband.

EStG § 4 Abs. 4; KStG 1977 § 5 Abs. 1 Nr. 5

Vorinstanz: Niedersächsisches FG (EFG 1985, 227)

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BFH-Urteil vom 20.7.1988 (I R 61/85) BStBl. 1989 II S. 99

1. Die vom VI. Senat des BFH im Urteil vom 18. September 1981 VI R 44/77 (BFHE 134, 149, BStBl II 1981, 801) vertretene Auffassung gilt für die Haftungsinanspruchnahme gemäß § 50a Abs. 5 EStG entsprechend.

2. Muß ein gegen den Steuerschuldner zu richtender Nachforderungsbescheid im Ausland vollstreckt werden, so rechtfertigt dieser Umstand im Rahmen der Ermessensausübung die Inanspruchnahme eines inländischen Haftungsschuldners, ohne daß dies einer weiteren Begründung bedarf (Anschluß an BFH-Urteil vom 22. Oktober 1986 I R 261/82, BFHE 148, 143, BStBl II 1987, 171).

AO 1977 § 121 Abs. 2 Nr. 2; EStG § 49 Abs. 1 Nr. 9, § 50a Abs. 4 und 5; DBA-Schweiz 1971 Art. 12 Abs. 1, Art. 28 Abs. 1.

Vorinstanz: FG Nürnberg

 

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