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BFH-Urteil vom 15.2.1989 (II R 170/85) BStBl. 1989 II S. 401

Ein bewertbares Wirtschaftsgut bilden auch Forderungen, die sich daraus ergeben, daß ein Unternehmen wegen der zu erwartenden Beihilfen seiner Arbeitnehmer nach Art. 56 des Montanunionvertrages und den Richtlinien vom 12. Juli 1966 (Bundesanzeiger Nr. 132) in Vorlage getreten ist, vorausgesetzt, daß der Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung die Bundesanstalt für Arbeit am Bewertungsstichtag bereits ermächtigt hatte, Stillegungsbeihilfen zu zahlen, und die Beihilfetatbestände am Bewertungsstichtag bereits verwirklicht waren.

BewG § 95 Abs. 1, § 97 Abs. 1.

Vorinstanz: FG Münster (EFG 1985, 592)

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BFH-Urteil vom 25.1.1989 (II R 111/88) BStBl. 1989 II S. 402

Wird eine in einem Sondergebiet (Kur- und Ferienhausgebiet) belegene, nach ihrer baulichen Gestaltung ganzjährig bewohnbare Eigentumswohnung von den Eigentümern nur an den Wochenenden bzw. während der Ferien genutzt, so führt dies bei der Feststellung des Einheitswerts im Ertragswertverfahren nicht zu einer Ermäßigung der anzusetzenden Jahresrohmiete.

BewG 1965 § 9 Abs. 2 Satz 3, § 23 Abs. 2 Satz 1, §§ 27, 79 Abs. 2 Satz 2, Abs. 5.

Vorinstanz: FG Schleswig-Holstein

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BFH-Urteil vom 15.2.1989 (II R 250/83) BStBl. 1989 II S. 403

1. Zur Feststellung der Ertragsfähigkeit ist unter Berücksichtigung der Wertverhältnisse vom Hauptfeststellungszeitpunkt der Bestand der gegendüblichen Viehhaltung als wirtschaftliche Ertragsbedingung mit dem tatsächlichen Zustand des Betriebs zum Feststellungszeitpunkt zu vergleichen.

2. Bei der Einheitsbewertung eines Betriebs der Land- und Forstwirtschaft kommt ein Zuschlag wegen verstärkter Tierhaltung nur dann nicht in Betracht, wenn es sich insoweit um eine Fehlmaßnahme handelt.

BewG § 41.

Vorinstanz: Niedersächsisches FG

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BFH-Urteil vom 23.11.1988 (X R 17/86) BStBl. 1989 II S. 405

Aufwendungen eines Buchhändlers für die Teilnahme an den jährlichen Arbeitstagungen der Internationalen Gesellschaft für Tiefenpsychologie können Betriebsausgaben sein, wenn der Buchhändler die Tagungen besucht, um dort Referenten für Lesungen und Vorträge in seiner Buchhandlung zu gewinnen.

EStG § 4 Abs. 4, § 12 Nr. 1.

Vorinstanz: FG Köln

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BFH-Urteil vom 8.12.1988 (IV R 33/87) BStBl. 1989 II S. 407

1. Übernimmt der Erbbauberechtigte dem Erbbauverpflichteten obliegende Erschließungskosten, liegt hierin ein zusätzliches Entgelt für die Überlassung des Grundstücks; der Erbbauverpflichtete muß in seiner Bilanz hierfür einen passiven Rechnungsabgrenzungsposten bilden und diesen über die Dauer des Erbbaurechts auflösen (Bestätigung der BFH-Urteile vom 20. November 1980 IV R 126/78, BFHE 132, 418, BStBl II 1981, 398; vom 17. April 1985 I R 132/81, BFHE 144, 213, BStBl II 1985, 617).

2. Ist die Passivierung unterblieben, muß sie nach den Grundsätzen der Bilanzberichtigung erfolgsmindernd in der Bilanz des ersten Wirtschaftsjahres nachgeholt werden, in dem dies mit steuerlicher Wirkung möglich ist. Die Grundsätze des Bilanzenzusammenhangs gelten auch für den Fall, daß ein Einzelunternehmen zulässigerweise mit seinen Buchwerten in eine Personenhandelsgesellschaft eingebracht wurde (Anschluß an BFH-Urteil vom 7. Juni 1988 VIII R 296/82, BFHE 153, 407, BStBl II 1988, 886).

3. In welchem Wirtschaftsjahr das FA die Bilanzberichtigung vorzunehmen hat, beurteilt sich nach den im Zeitpunkt der Einspruchsentscheidung gegebenen Verhältnissen.

EStG 1977 § 4 Abs. 1, § 5 Abs. 3 Nr. 2.

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BFH-Beschluß vom 21.12.1988 (III B 15/88) BStBl. 1989 II S. 409

Der Freibetrag des § 16 Abs. 4 EStG ist nicht zu gewähren, wenn bei der Veräußerung eines Betriebs (Mitunternehmeranteils) gegen wiederkehrende Bezüge die Rentenzahlungen beim Veräußerer als laufende nachträgliche Einkünfte aus Gewerbebetrieb behandelt werden. Die Rechtsfrage hat keine grundsätzliche Bedeutung i. S. des § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO, da die Rechtslage insoweit eindeutig ist.

EStG § 15, § 16 Abs. 4, § 24 Nr. 2; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1.

Vorinstanz: FG Münster

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BFH-Beschluß vom 26.1.1989 (IV R 300/84) BStBl. 1989 II S. 411

Dem Großen Senat des BFH wird gemäß § 11 Abs. 3, hilfsweise gemäß § 11 Abs. 4 FGO folgende Rechtsfrage vorgelegt:

Können Vorauszahlungen, die im Konkurs des Bauunternehmens ausgefallen sind, vom Besteller im Rahmen der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung als Werbungskosten abgesetzt werden?

EStG § 7 Abs. 1, § 9 Abs. 1 Satz 1.

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BFH-Urteil vom 27.9.1988 (VIII R 193/83) BStBl. 1989 II S. 414

1. Die Sachherrschaft, die der Steuerpflichtige ausschließlich oder ganz überwiegend nur im Interesse (für Rechnung) eines Dritten ausüben darf und auch tatsächlich ausübt, begründet bei ihm kein wirtschaftliches Eigentum.

2. Unternehmerinitiative als Merkmal der selbständigen gewerblichen Betätigung (§ 15 Abs. 2 EStG; § 1 Abs. 1 GewStDV) setzt voraus, daß sie für eigene Rechnung wahrgenommen wird.

EStG § 15 Abs. 2; GewStDV § 1 Abs. 1; StAnpG § 11; AO 1977 § 39 Abs. 2 Nr. 1.

Vorinstanz: FG Baden-Württemberg (EFG 1984, 127)

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BFH-Urteil vom 24.1.1989 (VIII R 91/83) BStBl. 1989 II S. 416

1. Der Antrag auf mündliche Verhandlung kann nicht mehr wirksam zurückgenommen werden, wenn die Rücknahmeerklärung den erkennenden Spruchkörper bei ordnungsgemäßem Geschäftsgang erst zum Zeitpunkt der nahezu abgeschlossenen mündlichen Verhandlung erreicht.

2. Die Vermietung von Pferden zu Reitzwecken ist bei vorhandener flächenmäßiger Futtergrundlage als landwirtschaftlich anzusehen, wenn keine weiteren ins Gewicht fallenden Leistungen erbracht werden, die nicht der Landwirtschaft zuzurechnen sind.

FGO § 90 Abs. 3; EStG § 13 Abs. 1 Nr. 1 Sätze 2-4, § 15 Abs. 1 Nr. 1; GewStDV § 1 Abs. 1 Satz 1 (EStG 1984 § 15 Abs. 2).

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BFH-Urteil vom 24.1.1989 (VIII R 74/84) BStBl. 1989 II S. 419

Eine verdeckte Gewinnausschüttung ist möglich, wenn die Leistung der Gesellschaft zwar vor Begründung des Gesellschaftsverhältnisses erbracht wird, ihren Grund aber in diesem Gesellschaftsverhältnis hat. Das gilt jedenfalls dann, wenn die Leistung in engem zeitlichen Zusammenhang mit der Begründung des Gesellschaftsverhältnisses steht und der Empfänger dann auch tatsächlich Gesellschafter wird.

EStG § 20 Abs. 1 Nr. 1; KStG 1968 § 6 Abs. 1 Satz 2.

Vorinstanz: FG Düsseldorf

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BFH-Urteil vom 7.12.1988 (X R 15/87) BStBl. 1989 II S. 421

1. Die Rechtsprechung hat sich nur dann i. S. des § 176 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AO 1977 geändert, wenn ein im wesentlichen gleichgelagerter Fall anders entschieden wurde als bisher.

2. Fahrtkosten zwischen einer Wohnung mit häuslichem Arbeitszimmer und einer auswärtigen Betriebsstätte sind in der Regel nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6 EStG nur beschränkt abziehbar.

3. Der nicht abziehbare Teil eines solchen Aufwands ist umsatzsteuerrechtlich als Eigenverbrauch gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 2c Satz 1 UStG anzusehen.

AO 1977 § 176 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3; EStG § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6; UStG § 1 Abs. 1 Nr. 2c Satz 1.

Vorinstanz: FG Köln (EFG 1987, 291)

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BFH-Urteil vom 7.12.1988 (I R 15/85) BStBl. 1989 II S. 424

1. Der Senat eines FG ist nicht ordnungsgemäß besetzt, wenn die Vertretung des Vorsitzenden dem regelmäßigen Vertreter nicht nur vorübergehend überlassen wird.

2. Eine nicht nur vorübergehende Verhinderung des Vorsitzenden Richters liegt vor, wenn er infolge Todes, Dienstunfähigkeit, Erreichens der Altersgrenze oder Versetzung in ein anderes Amt von seiner bisherigen Tätigkeit auf Dauer ausgeschlossen ist.

FGO § 4; GVG § 21f, § 21e.

Vorinstanz: FG Baden-Württemberg

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BFH-Beschluß vom 23.2.1989 (V S 3/88) BStBl. 1989 II S. 424

Der BFH ist Gericht der Hauptsache i.S. des § 69 Abs. 3 Satz 1 FGO, sobald das FG beschlossen hat, einer Nichtzulassungsbeschwerde nicht abzuhelfen.

FGO § 69 Abs. 3 Satz 1.

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BFH-Urteil vom 25.1.1989 (I R 17/85) BStBl. 1989 II S. 425

1. Die Haftung nach § 10 Abs. 2 Nr. 1 KVStG 1972 ist eine solche auf Grund einer Tatbestandsverwirklichung. Sie tritt unabhängig davon ein, ob den Ersterwerber bezüglich des Haftungsgrundes ein Verschulden trifft.

2. Von der Haftung auf Grund einer Tatbestandsverwirklichung ist die Frage zu trennen, ob die Haftungsschuld gegenüber dem Haftenden stets geltend gemacht werden kann. Insoweit entscheidet das FA ggf. nach freiem Ermessen.

KVStG 1972 § 10 Abs. 2 Nr. 1; AO 1977 § 5, § 44, § 159, § 191.

Vorinstanz: Niedersächsisches FG

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BFH-Urteil vom 18.1.1989 (II R 103/85) BStBl. 1989 II S. 427

§ 12 Abs. 3 BewG erfaßt im Bereich der Grunderwerbsteuer nur solche Fälle, in denen der Grundstücksverkäufer seine Verpflichtung aus dem Kaufvertrag erfüllt hat und trotzdem vereinbarungsgemäß die Kaufpreiszahlung des Käufers zinslos hinausgeschoben wird.

GrEStG BW § 26 Abs. 1, § 27 Abs. 1 Nr. 1 (= GrEStG 1983 § 8 Abs. 1, § 9 Abs. 1 Nr. 1); BewG § 12.

Vorinstanz: FG Baden-Württemberg

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BFH-Urteil vom 25.1.1989 (I R 13/85) BStBl. 1989 II S. 428

1. Ein Verzicht i.S. des § 2 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. b KVStG 1972 setzt eine Erklärung voraus, die den auf einen Forderungsverzicht gerichteten Willen des Forderungsinhabers zum Ausdruck bringt.

2. Eine Forderungsverzichtserklärung des Gesellschafters ergibt sich nicht aus der von der Gesellschaft aufzustellenden Bilanz.

3. Ein Forderungsverzicht kann sich aus der Feststellung der Bilanz durch die Gesellschafter ergeben. Dies setzt jedoch eine förmliche Feststellung voraus. 4. Die Vertragsklausel, daß Einwendungen gegen die Bilanzansätze nur innerhalb eines bestimmten Zeitraums geltend gemacht werden können, kann keine Grundlage für einen Verzicht auf außerhalb der Gewinnverteilung entstehende schuldrechtliche Ansprüche sein.

KVStG 1972 § 2 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. b.

Vorinstanz: FG Düsseldorf

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BFH-Urteil vom 21.12.1988 (V R 24/87) BStBl. 1989 II S. 430

Die Überlassung eines sog. Praxiswerts kann eine nach § 4 Nr. 28 Buchst. a UStG 1980 steuerfreie Lieferung eines Gegenstandes sein.

UStG 1980 § 3 Abs. 1, § 4 Nr. 28 Buchst. a.

Vorinstanz: FG Nürnberg

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BFH-Urteil vom 12.1.1989 (V R 129/84) BStBl. 1989 II S. 432

1. Betreibt ein Unternehmer einerseits eine Baumschule und erbringt er andererseits für eine Stadt landschaftspflegerische Leistungen, so ist zunächst zu prüfen, ob zwei getrennt zu beurteilende Betriebe gegeben sind oder ob ein einheitlicher Betrieb vorliegt.

2. Beim Vorliegen eines einheitlichen Betriebes ist weiter zu prüfen, ob ein land- oder forstwirtschaftlicher Betrieb (Baumschule) mit einem gewerblichen Nebenbetrieb (Landschaftspflege) oder umgekehrt gegeben ist, wofür es darauf ankommt, welcher Unternehmensteil dem Unternehmen insgesamt das Gepräge gibt.

EStG § 13 Abs. 1 und 2; UStG 1967/1973 und 1980 § 24 Abs. 1 und 2.

Vorinstanz: FG Münster

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BFH-Urteil vom 21.12.1988 (V R 29/86) BStBl. 1989 II S. 434

Die während des Zeitraums der Sequestration bis zur Konkurseröffnung durch die Handlungen des Sequesters begründeten Umsatzsteuerforderungen des FA sind Konkursforderungen. Sie sind nicht deshalb als Masseansprüche gegen den Konkursverwalter geltend zu machen, weil der Sequester (und spätere Konkursverwalter) sich bereits während der Sequestration "wie ein Konkursverwalter" verhalten hat. Eine Beurteilung als Masseschulden in analoger Anwendung von § 224 Abs. 1 Nr. 5 KO und § 106 VerglO kommt nicht in Betracht.

UStG 1980 § 1 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1, § 13; AO 1977 § 33 Abs. 1, § 34 Abs. 1 und 3, § 251 Abs. 2; KO § 3 Abs. 1, §§ 57, 58 Nr. 2, §§ 59, 224 Abs. 1 Nr. 5; VerglO § 106.

Vorinstanz: FG Rheinland-Pfalz

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BFH-Urteil vom 12.1.1989 (IV R 8/88) BStBl. 1989 II S. 438

1. Steuerbescheid im Sinne von § 173 Abs. 1 AO 1977 ist auch ein Bescheid, der einen Steuerbescheid abändert.

2. Tatsachen, die zu einer höheren Besteuerung führen, kann das FA deshalb gemäß § 173 Abs. 1 Nr. 1 AO 1977 nur berücksichtigen, wenn sie ihm nach Erlaß des Änderungsbescheids bekannt werden. Dies gilt nicht, wenn das FA lediglich eine Änderung gemäß § 175 Abs. 1 Nr. 1 AO 1977 vornimmt.

AO 1977 § 173 Abs. 1 Nr. 1, § 175 Abs. 1 Nr. 1.

Vorinstanz: FG Baden-Württemberg (EFG 1988, 152)

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BFH-Urteil vom 24.1.1989 (VII R 35/86) BStBl. 1989 II S. 440

Die Anordnung einer Außenprüfung für einen bereits geprüften Zeitraum (Zweitprüfung) ist grundsätzlich zulässig.

AO 1977 § 164 Abs. 3 Satz 3, § 173 Abs. 2, § 193.

Vorinstanz: Hessisches FG

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BFH-Urteil vom 31.1.1989 (VII R 77/86) BStBl. 1989 II S. 442

1. Zum Exkulpationsbeweis zur Abwendung der verlängerten Festsetzungsfrist bei Steuerhinterziehung.

2. Vermögensvorteil i.S. des § 169 Abs. 2 Satz 3 AO 1977 ist nicht nur der steuerliche Vorteil aus der Steuerhinterziehung, sondern jede durch die Tat erlangte Verbesserung der Vermögenslage.

AO 1977 § 169 Abs. 2 Satz 3.

Vorinstanz: FG Düsseldorf

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BFH-Urteil vom 24.2.1989 (III R 36/88) BStBl. 1989 II S. 445

1. Zu den Voraussetzungen der Erweiterung des Prüfungszeitraums nach § 4 Abs. 2 BpO(St) wegen zu erwartender nicht unerheblicher Steuernachforderungen.

2. Die Erweiterung des Prüfungszeitraums nach § 4 Abs. 2 BpO(St) im Rahmen einer routinemäßigen Außenprüfung setzt nicht voraus, daß eine Prüfung an Amtsstelle nach Art und Umfang des zu prüfenden Steuerfalls nicht zweckmäßig ist.

3. Der drohende Ablauf der Festsetzungsverjährung rechtfertigt jedenfalls dann die Nichteinhaltung einer angemessenen Frist für die Bekanntgabe der Prüfungsanordnung, wenn die Verjährung im erweiterten Prüfungszeitraum bevorsteht.

4. Die Festlegung des Prüfungsorts ist ein selbständiger Verwaltungsakt, der mit der Prüfungsanordnung verbunden werden darf.

AO 1977 § 193 Abs. 1, § 196, § 197; BpO(St) § 4 Abs. 2; FGO § 100 Abs. 1 Satz 4.

Vorinstanz: Niedersächsisches FG

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BFH-Urteil vom 13.1.1989 (VI R 153/85) BStBl. 1989 II S. 447

Ist ein Arbeitnehmer nach einer Betriebsprüfung zur Einkommensteuer veranlagt worden und werden später aufgrund einer Lohnsteueraußenprüfung beim Arbeitgeber weitere Einkünfte des Arbeitnehmers aus nichtselbständiger Arbeit bekannt (hier: verbilligte Vermietung eines dem Arbeitgeber gehörenden Einfamilienhauses), so können die Mehrsteuern nicht mehr mit Lohnsteuernachforderungsbescheid gegen den Arbeitnehmer festgesetzt werden.

EStG § 42d, § 46; AO 1977 § 173 Abs. 2; EStR 1987 Abschn. 220 Nr. 2.

Vorinstanz: FG München

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BFH-Urteil vom 27.7.1988 (I R 28/87) BStBl. 1989 II S. 449

1. Meldet der Schuldner einer Vergütung i.S. des § 50a Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 EStG die von ihm einbehaltene Steuer beim FA an, so kann der Gläubiger der Vergütung die Anmeldung mit dem Einspruch anfechten.

2. Steuerfreie Einnahmen i.S. des § 3 EStG unterliegen nicht dem Steuerabzug gemäß § 50a Abs. 4 Satz 3 EStG (Abweichung von Abschn. 227c Abs. 5 Satz 2 EStR 1984).

AO 1977, § 150 Abs. 1 Satz 2, § 167, § 350; EStG § 50a Abs. 4, § 3, § 8 Abs. 1.

Vorinstanz: FG München (EFG 1987, 251)

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BFH-Urteil vom 19.1.1989 (IV R 108/87) BStBl. 1989 II S. 451

Entgegen dem Wortlaut der Übergangsregelung in § 52 Abs. 2 Satz 2 EStG 1975 (§ 52 Abs. 5 Satz 2 EStG 1971) sind von der Besteuerung auch Bodengewinne aufgrund von Grundstücksentnahmen nach dem 30. Juni 1970 ausgenommen, wenn die Entnahme dazu dient, einen vor dem 1. Juli 1970 rechtswirksam abgeschlossenen obligatorischen Vertrag zu erfüllen.

EStG 1971 § 52 Abs. 5 und § 55 Abs. 5 und 7; EStG 1975 § 52 Abs. 2; BGB §§ 1416, 1424 und 1450.

Vorinstanz: FG Nürnberg

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BFH-Urteil vom 25.1.1989 (X R 168/87) BStBl. 1989 II S. 453

Zahlungen der Eltern für Aushilfstätigkeiten erwachsener Kinder im Betrieb sind nicht schon deshalb vom Abzug als Betriebsausgaben ausgeschlossen, weil die Kinder familienrechtlich aufgrund von § 1619 BGB zur Mithilfe im Betrieb verpflichtet sind (Abgrenzung zum BFH-Urteil vom 17. März 1988 IV R 188/85, BFHE 153, 117, BStBl II 1988, 632).

BGB § 1619; EStG § 4 Abs. 4.

Vorinstanz: FG Rheinland-Pfalz (EFG 1988, 223)

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BFH-Urteil vom 26.1.1989 (IV R 151/86) BStBl. 1989 II S. 455

Für die Frage der personellen Verflechtung im Rahmen einer Betriebsaufspaltung ist nicht ausschlaggebend, ob der beherrschende Gesellschafter der Betriebskapitalgesellschaft bei Beschlüssen über Geschäfte mit dem ihm zustehenden Besitzunternehmen vom Stimmrecht ausgeschlossen ist.

EStG § 15 Abs. 1 Nr. 1.

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BFH-Urteil vom 26.1.1989 (IV R 86/87) BStBl. 1989 II S. 456

Der Erlaß einer Verbindlichkeit in sachlichem und zeitlichem Zusammenhang mit der Aufgabe des Betriebs erhöht den Betriebsaufgabegewinn.

EStG § 16.

Vorinstanz: Niedersächsisches FG

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BFH-Urteil vom 1.2.1989 (VIII R 33/85) BStBl. 1989 II S. 458

1. §§ 16, 34 EStG sind auch auf im Aufbau befindliche Teilbetriebe anzuwenden, die ihre werbende Tätigkeit noch nicht aufgenommen haben.

2. Ein im Aufbau befindlicher Teilbetrieb liegt erst dann vor, wenn die wesentlichen Betriebsgrundlagen bereits vorhanden sind und bei zielgerechter Weiterverfolgung des Aufbauplanes ein selbständig lebensfähiger Organismus zu erwarten ist.

EStG §§ 16, 34.

Vorinstanz: Niedersächsisches FG

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BFH-Urteil vom 22.11.1988 (VIII R 205/84) BStBl. 1989 II S. 460

Wechselt der Kläger nach Ablauf der Klagefrist die beklagte Finanzbehörde aus und beantragt er wegen der Fristversäumnis Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, so hat das FG, bei dem die Klage anhängig ist, im Rahmen der Entscheidung über die Verweisung an das örtlich zuständige Finanzgericht (§ 70 FGO) auch über die Sachdienlichkeit der Klageänderung (§ 67 FGO) und über die Gewährung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu entscheiden.

GG Art. 101 Abs. 1 Satz 2; FGO § 38, § 56, § 63 Abs. 2 Nr. 1, § 67, § 70, § 155; ZPO § 237, § 318.

Vorinstanz: FG München (EFG 1985, 31)

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BFH-Urteil vom 15.2.1989 (X R 16/86) BStBl. 1989 II S. 462

1. Kann im finanzgerichtlichen Verfahren der Sachverhalt deshalb nicht vollständig aufgeklärt werden, weil der Kläger seine Mitwirkungspflicht verletzt hat, so führt das nicht zu einer Entscheidung nach den Regeln der objektiven Beweislast (Feststellungslast), sondern zu einer Begrenzung der Sachaufklärungspflicht und zu einer Minderung des Beweismaßes.

2. Im Rahmen der Beweiswürdigung kann die Verletzung abgabenrechtlicher Mitwirkungspflichten auch zur Folge haben, daß aus dem Verhalten des Klägers (Steuerpflichtigen) für ihn nachteilige Schlüsse gezogen werden, die sich nicht auf bezifferbare Besteuerungsgrundlagen beschränken. Das gilt vor allem dann, wenn die Mitwirkungspflichten Tatsachen und Beweismittel aus der Wissens- und Einflußsphäre des Klägers (Steuerpflichtigen) betreffen.

FGO §§ 76, 96, 155; ZPO § 444; AO 1977 §§ 88 ff., § 158 und § 162.

Vorinstanz: FG Hamburg

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BFH-Urteil vom 25.1.1989 (II R 28/86) BStBl. 1989 II S. 466

Der BFH hält daran fest, daß die Grunderwerbsteuer bei der Umwandlung einer GmbH auf den Alleingesellschafter vom Wert der Gegenleistung berechnet wird. Der Wert der Gegenleistung bemißt sich nach dem Wert der auf den Alleingesellschafter übergehenden Gesellschaftsschulden und dem Wert des untergehenden Gesellschaftsanteils des bisherigen Alleingesellschafters.

GrEStG Berlin §§ 20, 21.

Vorinstanz: FG Berlin (EFG 1986, 512)

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BFH-Urteil vom 10.2.1989 (III R 78/86) BStBl. 1989 II S. 467

Eine Aktiengesellschaft hat nur einen einzigen (gewerblichen) Betrieb und nur ein einheitliches, nicht auf selbständige Betriebstätten (Teilbetriebe) aufteilbares Vergleichsvolumen.

InvZulG 1982 § 4b Abs. 5.

Vorinstanz: FG Nürnberg

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BFH-Urteil vom 17.2.1989 (III R 44/88) BStBl. 1989 II S. 469

Die sog. Regionalzulage wird jedenfalls nach den ab 1979 geltenden Fassungen des InvZulG für die einzelnen Wirtschaftsgüter gewährt.

Ein mehrjähriges Investitionsvorhaben, das auch Einzelinvestitionen umfaßt, bildet danach zulagerechtlich mehrere Abschnitte (Wirtschaftsjahre/ Kalenderjahre); die Folge ist, daß jeweils für die innerhalb eines Wirtschaftsjahres angeschafften oder hergestellten Wirtschaftsgüter eine (Jahres-)Investitionszulage zu beantragen und festzusetzen ist (Abgrenzung gegenüber dem BFH-Urteil vom 25. Februar 1977 III R 90/76, BFHE 122, 207, BStBl II 1977, 782).

InvZulG 1979 § 1 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3, § 5 Abs. 3 Satz 4.

Vorinstanz: Niedersächsisches FG (EFG 1988, 485)

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BFH-Urteil vom 1.2.1989 (I R 98/84) BStBl. 1989 II S. 471

1. § 11 Nr. 5 Buchst. a KStG 1968 ist nicht anzuwenden, wenn eine Sparkasse Spenden zu gemeinnützigen Zwecken in der Form einer Einkommensverteilung i. S. des § 7 Satz 1 KStG 1968 leistet.

2. Eine Einkommensverteilung i. S. des § 7 Satz 1 KStG 1968 ist anzunehmen, wenn eine Sparkasse den Teil des Jahresüberschusses gemäß § 27 Abs. 5 SpkG NW gemeinnützigen Zwecken zuführt, auf dessen Auszahlung der Gewährträger zuvor verzichtete.

KStG 1968 § 6 Abs. 1 Satz 2, § 7 Satz 1, § 1 Abs. 1 Nr. 6, § 11 Nr. 5 Buchst. a; SpkG NW § 27.

Vorinstanz: FG Münster (EFG 1984, 514)

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BFH-Urteil vom 1.2.1989 (I R 2/85) BStBl. 1989 II S. 473

1. Die gewinnmindernde Wirkung von Betriebsausgaben kann nicht deswegen gemäß § 6 Abs. 1 und Abs. 2 StAnpG ( = § 42 AO 1977) verneint werden, weil ein Gesellschafter den Erlös aus den mit der Kapitalgesellschaft abgeschlossenen Geschäften der Kapitalgesellschaft in Form einer offenen oder verdeckten Einlage wiederzuführt.

2. Der Eigenbetrieb einer juristischen Person des öffentlichen Rechts kann der juristischen Person des öffentlichen Rechts gegenüber keine Verbindlichkeiten haben, die auf die GmbH übergehen, in die der Eigenbetrieb umgewandelt wird.

StAnpG § 6 Abs. 1 und 2 (= § 42 AO 1977); UmwG § 58 Abs. 2 i.V.m. § 52 Abs. 4 und § 55 Abs. 1 Satz 2.

Vorinstanz: FG Düsseldorf (EFG 1985, 142)

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BFH-Urteil vom 22.2.1989 (I R 44/85) BStBl. 1989 II S. 475

1. Eine verdeckte Gewinnausschüttung i. S. des § 6 Abs. 1 Satz 2 KStG 1968 ist bei einer Kapitalgesellschaft nicht nur in Höhe des Betrages anzunehmen, der dem Gesellschafter als Vorteil zufließt. Entscheidend ist die Vermögensminderung (verhinderte Vermögensmehrung), die bei der Kapitalgesellschaft eintritt, soweit sie sich auf die Höhe des Einkommens auswirkt.

2. Aufwendungen, die durch die Zuführung der verdeckten Gewinnausschüttung an den Gesellschafter ausgelöst werden, sind keine Betriebsausgaben der Kapitalgesellschaft.

KStG 1968 § 6 Abs. 1 Satz 2.

Vorinstanz: FG Baden-Württemberg

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BFH-Urteil vom 21.12.1988 (V R 120/83) BStBl. 1989 II S. 477

1. Einem Unternehmer, der 1973/74 ein Gebäude errichtet und die Wohnungen an NATO-Streitkräfte vermietet hat (Art. 67 Abs. 3 NATOZAbk), steht der hierwegen für 1974 geltend gemachte Vorsteuerabzug nach dem Gesetz nicht zu.

2. Zu diesbezüglichen Billigkeitsregelungen auf Grund von Verwaltungserlassen.

3. StBerÄndG Art. 5, Art. 14; NATOZAbk. Art. 67 Abs. 3; NATOZAbk-UStDV § 2; Truppenzollgesetz 1962 § 9; UStG 1967/1973 § 4 Nr. 12 Satz 1 Buchst. a, § 15 Abs. 1 und 2, § 26 Abs. 5, § 27 Abs. 1 Satz 1, § 30 Abs. 3.

Vorinstanz: FG Köln (EFG 1983, 526)

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BFH-Urteil vom 25.1.1989 (X R 158/87) BStBl. 1989 II S. 483

1. Die örtliche Zuständigkeit geht erst dann nach § 26 AO 1977 von einer Finanzbehörde auf eine andere Finanzbehörde über, wenn die die Zuständigkeit ändernden Umstände einer der von der Zuständigkeitsfrage betroffenen Finanzbehörden zweifelsfrei bekanntgeworden sind. Ein Kennenkönnen oder Kennenmüssen genügt nicht.

2. § 127 AO 1977 gilt grundsätzlich nicht für Ermessensentscheidungen. Eine von einem örtlich unzuständigen FA erlassene Prüfungsanordnung ist daher in der Regel als rechtswidrig aufzuheben.

3. Eine Prüfungsanordnung, die mehrere Steuern betrifft, enthält mehrere selbständige Regelungen i.S. des § 118 AO 1977. Hat das FA u.a. auch die Prüfung von Steuern angeordnet, für deren Prüfung es örtlich nicht zuständig ist, muß die Prüfungsanordnung nach § 100 Abs. 1 Satz 1 FGO aufgehoben werden, soweit sie wegen örtlicher Unzuständigkeit rechtswidrig ist.

4. Der Ablauf der Verjährungsfrist für die nach der Prüfungsanordnung zu prüfenden Steuern wird nach § 171 Abs. 4 AO 1977 (§ 146a Abs. 3 AO) gehemmt, wenn der Beginn der Außenprüfung deswegen hinausgeschoben wird, weil der Steuerpflichtige die - rechtmäßige - Festlegung des Prüfungsbeginns angefochten und deren Aussetzung der Vollziehung beantragt hat.

5. Eine Anfechtungsklage gegen die Festlegung des Prüfungsbeginns ist unzulässig, wenn die Prüfung wegen Zeitablaufs zu dem vorgesehenen Termin nicht mehr stattfinden kann. Der Kläger hat jedoch ein berechtigtes Interesse an der Feststellung der Rechtswidrigkeit dieses Verwaltungsakts, wenn davon die Entscheidung abhängt, ob der Ablauf der Verjährungsfrist für die zu prüfenden Steuerarten gehemmt ist (Ergänzung zum BFH-Urteil vom 18. Dezember 1986 I R 49/83, BFHE 149, 104, BStBl II 1987, 408).

6. Die Regelung über die abgekürzte Außenprüfung in § 203 AO 1977 ist verfassungsgemäß.

7. Zur Bekanntgabe des Prüfungsbeginns angemessene Zeit vor Beginn der Prüfung.

AO § 146a Abs. 3; AO 1977 §§ 17, 18 Abs. 1 Nr. 2, 19, 21, 26, 27, 118, 121 Abs. 2 Nr. 2, 171 Abs. 4, 193, 195, 196, 197, 203; FGO § 100 Abs. 1.

Vorinstanz: FG Düsseldorf

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BFH-Urteil vom 30.3.1989 (I R 34/87) BStBl. 1989 II S. 489

1. Es ist ernstlich zweifelhaft, eine Haftung für Körperschaftsteuer anzunehmen, wenn die den Mittelentzug auslösende Handlung gleichzeitig zu der Körperschaftsteuerschuld führt, für die die Haftung bestehen soll.

2. Es ist ernstlich zweifelhaft, ob ein Anspruch gemäß § 31 GmbHG entsteht, wenn das Stammkapital allein deswegen angegriffen wird, weil die Vermögensbewegung zwischen der GmbH und dem Gesellschafter Ansprüche Dritter (etwa dem Fiskus) auslöst.

FGO § 119 Nr. 6; AO 1977 § 361 Abs. 2 Satz 2, § 34; KStG 1977 § 27, § 5 Abs. 1 Nr. 9; GmbHG §§ 30, 31.

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BFH-Urteil vom 21.2.1989 (VII R 165/85) BStBl. 1989 II S. 491

1. Wer nach der Geschäftsverteilung im Rahmen einer Unternehmensgruppe die faktische Geschäftsführung einer GmbH innehat, kann als Verfügungsberechtigter i.S. des § 35 AO 1977 zur Haftung für die Steuern der GmbH herangezogen werden.

2. Der Inhaber eines offenen Zollagers ist verpflichtet sicherzustellen, daß die Eingangsabgaben, die auf den aus dem Lager entnommenen Waren ruhen, im Fälligkeitszeitpunkt entrichtet werden. Um diese Verpflichtung erfüllen zu können, muß er dafür sorgen, daß am Fälligkeitstag auch die Mittel zur Entrichtung der Eingangsabgaben vorhanden sind.

3. Die Inanspruchnahme als Haftender für Einfuhrumsatzsteuer nach § 69 AO 1977 ist nicht schon deswegen fehlerhaft, weil die Steuer im Fall ihrer Entrichtung von der steuerpflichtigen Gesellschaft als Vorsteuer abgezogen werden kann (Anschluß an BFH-Urteil vom 5. Juni 1985 VII R 57/82, BFHE 144, 290, BStBl II 1985, 688).

AO 1977 §§ 34, 35, 69, 76; ZG § 46 Abs. 1 und 3.

Vorinstanz: Hessisches FG

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BFH-Urteil vom 8.3.1989 (II R 239/81) BStBl. 1989 II S. 495

1. Die Ermächtigung zum Erlaß der Verordnung zur Durchführung des § 90 BewG und die erlassene Verordnung genügen den Anforderungen des Art. 80 GG.

2. Die in der Verordnung festgelegten Wertzahlen sind in deren Geltungsbereich einheitlich anzuwenden.

GG Art. 80; BewG § 90; VO zur Durchführung des § 90 BewG.

Vorinstanz: Hessisches FG

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BFH-Urteil vom 1.3.1989 (II R 212/83) BStBl. 1989 II S. 496

Pensionslasten gegenüber Arbeitnehmern eines Betriebs der Land- und Forstwirtschaft (forstwirtschaftliche Nutzung) sind bei der Vermögensteuerveranlagung nicht vom Gesamtvermögen abzuziehen, da sie bereits bei der Feststellung des Einheitswerts eines solchen Betriebs berücksichtigt sind.

BewG 1965 §§ 27, 41, 38 Abs. 2 Nr. 2, 118 Abs. 1 Nr. 1 Satz 3 und Nr. 2 Satz 2.

Vorinstanz: FG Münster

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BFH-Urteil vom 8.3.1989 (II R 211/83) BStBl. 1989 II S. 499

Pensionslasten sind bei der Einheitsbewertung eines Betriebs der Land- und Forstwirtschaft (landwirtschaftliche Nutzung) mit der Hälfte ihres Wertes zum Hauptfeststellungszeitpunkt 1. Januar 1964 vom Vergleichswert der landwirtschaftlichen Nutzung abzuziehen.

BewG 1965 §§ 27, 41.

Vorinstanz: FG München (EFG 1983, 441)

 

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