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BFH-Urteil vom 23.6.1993 (I R 72/92) BStBl. 1993 II S. 801

1. Wird innerhalb eines Konzerns eine Steuerberatungsgesellschaft gegründet, die die Steuerberatung der konzernangehörigen Gesellschaften übernimmt, so sind letztere gehalten, die Dienstleistungen der Steuerberatungsgesellschaft nach der maßgebenden Gebührenordnung zu entgelten. Ein unangemessen niedriges Entgelt kann verdeckte Gewinnausschüttung i. S. des § 8 Abs. 3 Satz 2 KStG 1977 sein.

2. Bei einer verhinderten Vermögensmehrung tritt der Vermögensabfluß zeitlich gesehen in dem Augenblick ein, in dem die verhinderte Vermögensmehrung bei einer unterstellten angemessenen Entgeltsvereinbarung sich nach allgemeinen Realisationsgrundsätzen gewinnerhöhend ausgewirkt hätte.

KStG 1977 § 8 Abs. 3 Satz 2, § 27 Abs. 3 Satz 2.

Vorinstanz: Hessisches FG

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BFH-Urteil vom 19.5.1993 (I R 34/92) BStBl. 1993 II S. 804

Der Verzicht des Gesellschafter-Geschäftsführers einer GmbH auf die ihm von ihr zugesagte Pension führt zu keiner Einlage in das Vermögen der GmbH.

EStG § 4 Abs. 1 Sätze 1 und 5, § 5 Abs. 5, § 8, § 11 und § 19; KStG § 8 Abs. 1 und 2, § 30 Abs. 2 Nr. 4; LStDV § 2 Abs. 3 Nr. 2.

Vorinstanz: FG Hamburg (EFG 1992, 434)

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BFH-Urteil vom 23.6.1993 (I R 14/93) BStBl. 1993 II S. 806

Die Kosten einer für Geschäftsfreunde veranstalteten Auslandsreise sind Aufwendungen für Geschenke i. S. des § 4 Abs. 5 Nr. 1 EStG.

AO 1977 § 173 Abs. 1 Nr. 1; EStG § 4 Abs. 5 Nr. 1, § 12 Nr. 1.

Vorinstanz: FG Münster

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BFH-Urteil vom 30.6.1993 (XI R 62/90) BStBl. 1993 II S. 808

Die entgeltliche Überlassung der von einer Gastwirtschaft betriebenen Kegelbahnanlage ist in die steuerfreie Vermietung von Grundstücken i. S. von § 4 Nr. 12 Buchst. a UStG 1980 und in die steuerpflichtige Vermietung von Betriebsvorrichtungen i. S. von § 4 Nr. 12 Satz 2 UStG 1980 aufzuteilen (Bestätigung von Abschn. 86 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 UStR 1988/1992).

UStG 1980 § 4 Nr. 12, § 15; BewG § 68 Abs. 2 Nr. 2.

Vorinstanz: FG Münster (EFG 1990, 546)

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BFH-Urteil vom 15.7.1993 (V R 61/89) BStBl. 1993 II S. 810

Ob Leistungen dem Unternehmen oder der Privatsphäre des Leistungsempfängers (hier: eines Motorsportlers mit Werbeeinnahmen) zuzuordnen sind, bestimmt sich nach wirtschaftlichen Gesichtspunkten; nicht entscheidend ist, ob sie notwendige Voraussetzung für die unternehmerische Betätigung sind.

UStG 1980 § 1 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b, § 2 Abs. 1 Nr. 1, § 15.

Vorinstanz: Niedersächsisches FG

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EuGH-Urteil vom 25.5.1993 (C-193/91) BStBl. 1993 II S. 812

1. Artikel 6 Absatz 2 Buchstabe a der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage (ABl. L 145, S. 1) schließt die Besteuerung der privaten Verwendung eines dem Unternehmen zugeordneten Gegenstands, bei dessen Lieferung der Steuerpflichtige die Mehrwertsteuer abziehen konnte, aus, soweit diese Verwendung Dienstleistungen umfaßt, die der Steuerpflichtige von Dritten zur Erhaltung oder zum Gebrauch des Gegenstands ohne die Möglichkeit zum Vorsteuerabzug in Anspruch genommen hat.

2. Ein Steuerpflichtiger kann sich vor den nationalen Gerichten insoweit auf Artikel 6 Absatz 2 Buchstabe a der Sechsten Richtlinie berufen, als diese Bestimmung die Besteuerung der privaten Verwendung eines Betriebsgegenstands ausschließt, der bereits zum Abzug der Vorsteuer berechtigt hat, soweit diese Verwendung Dienstleistungen umfaßt, die der Steuerpflichtige von Dritten zur Erhaltung oder zum Gebrauch des Gegenstands ohne Möglichkeit zum Abzug der Vorsteuer in Anspruch genommen hat.

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BFH-Urteil vom 5.5.1993 (X R 111/91) BStBl. 1993 II S. 817

1. Gegenüber Dritten ist § 174 Abs. 4 AO 1977 gemäß § 174 Abs. 5 AO 1977 nur anwendbar, wenn diese vor Eintritt der Festsetzungsverjährung an dem Verfahren beteiligt wurden, das zur Korrektur des ursprünglichen Bescheides geführt hat.

2. Als Dritter i. S. des § 174 Abs. 5 und Abs. 4 AO 1977 ist anzusehen, wer im ursprünglichen Bescheid nicht als Steuerschuldner angegeben war (§ 157 Abs. 1 Satz 2 AO 1977).

AO 1977 § 157 Abs. 1 Satz 2, §§ 169 ff., § 174 Abs. 4 und Abs. 5.

Vorinstanz: FG Düsseldorf (EFG 1991, 229)

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BFH-Urteil vom 7.5.1993 (III R 95/88) BStBl. 1993 II S. 818

Wurde durch einen Brand im FA, der vor Beginn der letzten sechs Monate des Laufes der Festsetzungsfrist ausgebrochen ist und dessen unmittelbare Folgen vor dieser Zeit beseitigt worden sind, eine von einem anderen FA übersandte ESt-4 B-Mitteilung vernichtet, stellt die durch den Brand verursachte Unkenntnis des FA vom Entstehen eines höheren Steueranspruchs kein Ereignis höherer Gewalt i. S. von § 171 Abs. 1 AO 1977 dar.

AO 1977 § 171 Abs. 1.

Vorinstanz: FG Düsseldorf

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BFH-Urteil vom 11.5.1993 (IX R 27/90) BStBl. 1993 II S. 820

Nach Erlaß eines sog. negativen Feststellungsbescheides hat die zuständige Finanzbehörde die betreffenden Einkünfte des Steuerpflichtigen selbst zu ermitteln und diese ggf. in einem gemäß § 175 Abs. 1 Nr. 1 AO 1977 zu erlassenden Änderungsbescheid zu berücksichtigen.

AO 1977 §§ 175 Abs. 1 Nr. 1, 182 Abs. 1.

Vorinstanz: FG Köln

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BFH-Urteil vom 9.6.1993 (I R 90/92) BStBl. 1993 II S. 822

1. Liegen sowohl Gründe für eine Änderung eines Steuerbescheids zugunsten als auch zuungunsten des Steuerpflichtigen vor (§ 177 Abs. 1 und Abs. 2 AO 1977), so ergibt sich aus der Zweiteilung der Vorschrift, daß frühere Rechtsfehler getrennt im Rahmen des jeweiligen Änderungsbereichs zu berichtigen sind.

2. Liegen frühere Rechtsfehler sowohl zugunsten als auch zuungunsten des Steuerpflichtigen vor, so sind ihre Auswirkungen vor einer Berichtigung im Bereich der jeweiligen Änderungen zu saldieren.

AO 1977 § 177 Abs. 1 und Abs. 2.

Vorinstanz: FG Münster

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BFH-Urteil vom 25.6.1993 (III R 32/91) BStBl. 1993 II S. 824

Die Anfechtungsbeschränkung des § 351 Abs. 1 AO 1977 findet keine Anwendung auf die Ausübung des Wahlrechts nach § 26 Abs. 1 Satz 1 EStG.

AO 1977 § 351 Abs. 1; EStG § 26 Abs. 1 Satz 1.

Vorinstanz: FG München

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BFH-Urteil vom 6.4.1993 (VIII R 68/90) BStBl. 1993 II S. 825

Wird ein Betrag nach Auffassung der Beteiligten als Ertrag des Kapitals (Zins) gezahlt, dann kann die Zahlung beim Empfänger auch dann zu Einnahmen gemäß §§ 8 und 20 EStG führen, wenn der vermeintliche zivilrechtliche Zinsanspruch dem Grunde oder der Höhe nach nicht besteht.

AO 1977 § 41 Abs. 1; EStG §§ 8, 20; BGB §§ 818, 2287.

Vorinstanz: FG Hamburg (EFG 1991, 83)

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BFH-Urteil vom 13.5.1993 (IV R 1/91) BStBl. 1993 II S. 828

1. Als Folgebescheid des Gewerbesteuer-Meßbescheids ist der Zerlegungsbescheid zugleich Grundlagenbescheid des Gewerbesteuerbescheids. Damit unterliegt er der Festsetzungsverjährung nach § 171 Abs. 4 AO 1977, wenn er aufgrund einer Außenprüfung ergangen ist.

2. Wird die Prüfung der Gewerbesteuer angeordnet, so umfaßt die Außenprüfung auch die Zerlegung der Gewerbesteuer. Die tatsächliche Durchführung einer Außenprüfung setzt nicht voraus, daß bisher nicht bekannte Tatsachen festgestellt werden, die zu einer Änderung des Steueranspruchs führen (Anschluß an BFH-Urteil vom 11. April 1990 I R 167/86, BFHE 160, 504, BStBl II 1990, 772).

AO 1977 § 169 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2, § 171 Abs. 4 und Abs. 10, §§ 184, 185; GewStG §§ 28 ff.

Vorinstanz: FG Münster

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BFH-Urteil vom 15.5.1992 (VI R 183/88) BStBl. 1993 II S. 829

Wird im Anschluß an eine Lohnsteuer-Außenprüfung der Vorbehalt der Nachprüfung der den Prüfungszeitraum betreffenden Lohnsteuer-Anmeldungen aufgehoben, so steht dem späteren Erlaß eines Pauschalierungsbescheides für einen den Prüfungszeitraum betreffenden Sachverhalt die Änderungssperre des § 173 Abs. 2 Satz 1 AO 1977 entgegen.

AO 1977 § 173 Abs. 2 Satz 1, § 179 Abs. 3; EStG § 38 Abs. 3 Satz 1, § 40 Abs. 3, § 40 a Abs. 4, § 40 b Abs. 3, § 41 a Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2.

Vorinstanz: Niedersächsisches FG

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BFH-Urteil vom 2.9.1992 (XI R 63/89) BStBl. 1993 II S. 831

1. Außerordentliche Einkünfte i. S. des § 34 Abs. 1, Abs. 2 EStG liegen grundsätzlich nur dann vor, wenn die Entschädigung für entgangene oder entgehende Einnahmen, die sich bei normalem Ablauf auf mehrere Jahre verteilt hätten, in einem Betrag gezahlt wird, oder wenn die Entschädigung entgangene Einnahmen nur eines Jahres ersetzt, sofern sie im Jahr der Zahlung mit weiteren Einkünften zusammentrifft und der Steuerpflichtige im Jahr der entgangenen Einnahmen keine weiteren (nennenswerten) Einnahmen gehabt hat.

2. Verteilt sich die Entschädigungszahlung auf zwei Veranlagungszeiträume, läßt die Rechtsprechung die Steuerermäßigung nur in eng begrenzten Ausnahmefällen zu.

EStG § 24 Nr. 1 Buchst. a, § 34 Abs. 1, 2.

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BFH-Urteil vom 4.5.1993 (VIII R 7/91) BStBl. 1993 II S. 832

Kann bei einer Kapitalanlage auf Dauer ein Überschuß der steuerpflichtigen Einnahmen über die Ausgaben erwartet werden, so sind Aufwendungen für die Verwaltung des Depots grundsätzlich auch dann in vollem Umfang Werbungskosten, wenn neben den steuerpflichtigen Einnahmen auch steuerfreie Vermögensvorteile erzielt werden (Anschluß an das BFH-Urteil vom 21. Juli 1981 VIII R 154/76, BFHE 134, 113, BStBl II 1982, 37).

EStG §§ 9 Abs. 1 Satz 1, 20.

Vorinstanz: FG Köln (EFG 1991, 75)

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BFH-Urteil vom 25.5.1993 (IX R 17/90) BStBl. 1993 II S. 834

1. Die für die steuerliche Anerkennung von Verträgen zwischen nahen Angehörigen maßgebenden Grundsätze gelten auch für Mietverträge zwischen Eltern und ihren erwachsenen Kindern.

2. Ein Mietverhältnis zwischen nahen Angehörigen hält einem Fremdvergleich nicht stand und kann der Besteuerung nicht zugrunde gelegt werden, wenn z. B. die tatsächliche Mietzinsentrichtung nicht der vertraglich vereinbarten entspricht.

EStG §§ 21, 21 a, 9 Abs. 1 Satz 1.

Vorinstanz: FG Köln

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BFH-Urteil vom 28.4.1993 (I R 100/92) BStBl. 1993 II S. 836

1. Besteht Streit über die Höhe der gemäß § 36 Abs. 2 Nr. 3 EStG anzurechnenden Körperschaftsteuer, so muß das Finanzamt durch Erlaß eines Abrechnungsbescheides gemäß § 218 Abs. 2 AO 1977 entscheiden.

2. Im Verfahren nach § 218 Abs. 2 AO 1977 besteht keine Bindung an eine zuvor erlassene Anrechnungsverfügung. §§ 130, 131 AO 1977 finden insoweit keine Anwendung.

3. Eine Anrechnung von Körperschaftsteuer ist dann nicht möglich, wenn der Steuerpflichtige materiell-rechtlich keine Beteiligungserträge i. S. des § 20 Abs. 1 Nrn. 1 oder 2 oder Abs. 2 Nr. 2 Buchst. a EStG erzielt.

AO 1977 §§ 130, 131, § 218; EStG § 20 Abs. 1 Nrn. 1 bis 3, § 36 Abs. 2 Nr. 3.

Vorinstanz: FG Köln

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BFH-Urteil vom 29.6.1993 (VI R 77/91) BStBl. 1993 II S. 837

1. Aufwendungen eines Polizeibeamten für die Reinigung seiner Diensthemden sind als Werbungskosten abziehbar.

2. Zur Ermittlung der Werbungskosten bei Reinigung typischer Berufskleidung mit der privaten Waschmaschine.

EStG § 9 Abs. 1 Satz 1, § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 6.

Vorinstanz: FG Düsseldorf

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BFH-Urteil vom 29.6.1993 (VI R 53/92) BStBl. 1993 II S. 838

1. Reinigungskosten für Bekleidung sind regelmäßig nur dann als Werbungskosten zu berücksichtigen, wenn es sich bei der Bekleidung um typische Berufskleidung i. S. des § 9 Abs. 1 Nr. 6 EStG handelt.

2. Wird die typische Berufskleidung in einer privaten Waschmaschine gereinigt, so können die hierdurch anfallenden Kosten anhand von Erfahrungen der Verbraucherverbände geschätzt werden.

EStG § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 6, § 12 Nr. 1 Satz 2.

Vorinstanz: FG Düsseldorf

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BFH-Urteil vom 15.5.1992 (VI R 106/88) BStBl. 1993 II S. 840

1. Ersetzt eine Sparkasse ihren Vorstandsmitgliedern und anderen herausgehobenen Bediensteten Beiträge für die Mitgliedschaft in privaten Vereinen wie Rotary- oder Tennis-Club, so handelt es sich grundsätzlich um die Zuwendung von steuerpflichtigem Arbeitslohn, selbst wenn die Mitgliedschaft auf Beschluß des Vorstandes oder auf Veranlassung eines Vorstandsmitglieds erworben wurde.

2. Hebt das FA aufgrund einer Lohnsteuer-Außenprüfung den Vorbehalt der Nachprüfung bei den in den Lohnsteuer-Anmeldungen des Prüfungszeitraums liegenden Steuerfestsetzungen auf, so steht dem späteren Erlaß eines Lohnsteuer-Haftungsbescheids wegen neuer, den Prüfungszeitraum betreffender Tatsachen die Änderungssperre des § 173 Abs. 2 Satz 1 AO 1977 entgegen (Abgrenzung zum Urteil vom 21. Juni 1989 VI R 31/86, BFHE 157, 377, BStBl II 1989, 909).1

AO 1977 §§ 155, 164, 167, 168, 191, 202 Abs. 1 Satz 3; EStG § 41 a Abs. 1 Nr. 1, § 41 c, § 42 d.

Vorinstanz: FG Rheinland-Pfalz

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BFH-Urteil vom 17.6.1993 (IV R 10/92) BStBl. 1993 II S. 843

Darlehen, die Kommanditisten zur Finanzierung ihrer Einlage aufgenommen haben, sind jedenfalls dann Dauerschulden, wenn eine ausreichend enge Verknüpfung mit einem Warengeschäft der KG fehlt.

GewStG § 8 Nr. 1.

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BFH-Urteil vom 23.10.1992 (VI R 65/91) BStBl. 1993 II S. 844

Der Vertrauensschutz des § 176 Abs. 2 AO 1977 greift auch dann ein, wenn Lohnsteuer mit einem Pauschalierungsbescheid nacherhoben wird, weil die Entrichtungsschuld des Arbeitgebers in den zuvor ergangenen Lohnsteueranmeldungen nicht zutreffend einbehalten oder übernommen worden war (Anschluß an BFH-Urteile vom 15. Mai 1992 VI R 106/88, BFHE 168, 532, BStBl II 1993, 840, und VI R 183/88, BFHE 168, 505, BStBl II 1993, 829).

AO 1977 § 176 Abs. 2.

Vorinstanz: FG Düsseldorf

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BFH-Urteil vom 12.5.1993 (XI R 56/90) BStBl. 1993 II S. 847

Die Zuleitung von sog. Pumpstrom an ein Pumpspeicherkraftwerk ist umsatzsteuerrechtlich keine Lieferung.

UStG 1967/1973 § 3 Abs. 1.

Vorinstanz: FG Münster (EFG 1990, 493)

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BFH-Urteil vom 12.5.1993 (XI R 64, 65/90) BStBl. 1993 II S. 849

Eine Änderung der Verhältnisse, die gemäß § 15 a UStG 1973/1980 zur Berichtigung des Vorsteuerabzugs führt, kann auch anzunehmen sein, wenn ein Gebäude nach seiner Fertigstellung zunächst steuerpflichtig vermietet wird, anschließend aber (ggf. teilweise) leersteht. In solchen Fällen ist die wirtschaftliche Zuordnung der Vorbezüge zu den Umsätzen des Unternehmers unter Kostenzurechnungsgesichtspunkten vorzunehmen. Im allgemeinen wird dies dazu führen, daß erst die spätere tatsächliche (Weiter-) Verwendung darüber entscheidet, ob die Vorsteuer auch für die Zeit des Leerstehens des Gebäudes zu berichtigen ist.

UStG 1973/1980 § 15 Abs. 2, § 15 a Abs. 1, 2 und 4.

Vorinstanz: FG Düsseldorf (UR 1990, 357)

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BFH-Urteil vom 18.6.1993 (V R 1/89) BStBl. 1993 II S. 853

Ein gewerbliches Bestrahlungsinstitut verabreicht keine "Heilbäder" i. S. des § 12 Abs. 2 Nr. 9 UStG 1980, wenn die Bestrahlungen weder zur Heilung einer Krankheit durchgeführt werden noch der Vorbeugung von Krankheiten (Gesundheitsvorsorge) zu dienen bestimmt sind. Der Nachweis des Heilzwecks im Einzelfall reicht für eine generelle Steuerbegünstigung nicht aus.

UStG 1980 § 12 Abs. 2 Nr. 9.

Vorinstanz: FG Köln (EFG 1986, 260)

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BFH-Urteil vom 18.6.1993 (V R 6/91) BStBl. 1993 II S. 854

Verzichtet der Veräußerer eines Grundstücks auf die Steuerfreiheit des Umsatzes, so steht dem Vorsteuerabzug des Erwerbers, der den vollen Kaufpreis bezahlt, § 42 AO 1977 auch dann nicht entgegen, wenn der Veräußerer die geschuldete Umsatzsteuer nicht entrichten kann.

UStG 1980 § 4 Nr. 9 Buchst. a, § 9 Abs. 1, § 15 Abs. 1 Nr. 1; AO 1977 § 41 Abs. 2, § 42.

Vorinstanz: Niedersächsisches FG

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BFH-Beschluß vom 26.5.1993 (X R 72/90) BStBl. 1993 II S. 855

Dem Großen Senat werden gemäß § 11 Abs. 4 FGO folgende Rechtsfragen zur Entscheidung vorgelegt:

1. Steht der Standortvorteil, der sich für den Betrieb einer Apotheke aus der Vermietung von Praxisräumen an einen Arzt in benachbarter Lage ergibt, der Bildung einer Rückstellung wegen drohender Verluste aus dem Mietverhältnis entgegen oder mindert dieser Vorteil die Rückstellung?

2. Ist eine Rückstellung wegen drohender Verluste aus schwebenden Geschäften abzuzinsen?

AktG 1965 § 152 Abs. 7, § 156 Abs. 4; HGB § 249 Abs. 1 Satz 1, § 253 Abs. 1 Satz 2; EStG § 5 Abs. 1, § 6 Abs. 1 Nr. 3.

Vorinstanz: FG Münster

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BFH-Urteil vom 30.3.1993 (VIII R 8/91) BStBl. 1993 II S. 864

Gewährt ein Kommanditist einer GmbH, an welcher er nicht beteiligt ist und die für die KG die Herstellung und den Vertrieb von Produkten übernommen hat, Darlehen zu marktüblichen Bedingungen, so gehört die Forderung weder zum notwendigen Sonderbetriebsvermögen I noch zum Sonderbetriebsvermögen II des Kommanditisten. Selbst wenn zwischen der KG und der GmbH ein Organschaftsverhältnis bestehen sollte, bleibt die rechtliche Selbständigkeit beider Gesellschaften unberührt, so daß das Darlehen steuerrechtlich auch nicht unmittelbar der KG zugerechnet werden könnte.

EStG §§ 4 Abs. 1, 5, 15 Abs. 1 Nr. 2.

Vorinstanz: FG Köln (EFG 1991, 252)

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BFH-Urteil vom 5.5.1993 (X R 128/90) BStBl. 1993 II S. 867

Schuldzinsen und andere Kreditkosten für die Aufnahme eines Kredits zur Finanzierung des anläßlich einer Ehescheidung nach § 1587 o BGB vereinbarten Versorgungsausgleichs können als vorab entstandene Werbungskosten bei den Einkünften i. S. des § 22 Nr. 1 EStG abziehbar sein.

EStG §§ 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1, 22 Nr. 1.

Vorinstanz: FG Köln

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BFH-Urteil vom 2.7.1993 (III R 81/91) BStBl. 1993 II S. 870

Eine Beamtin des mittleren Dienstes, die sich auf die Laufbahnprüfung für den gehobenen Dienst vorbereitet (Aufstiegsbeamtin), befindet sich während dieser Zeit nicht in einer Berufsausbildung i. S. des § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 EStG.

EStG § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1.

Vorinstanz: FG Köln

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BFH-Urteil vom 2.7.1993 (III R 79/92) BStBl. 1993 II S. 871

1. Ein Kind befindet sich nicht in der Berufsausbildung i. S. des § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 EStG, wenn sich die Ausbildung im Rahmen eines den vollen Lebensunterhalt sicherstellenden Dienstverhältnisses vollzieht.

2. Nicht in Berufsausbildung in diesem Sinne befindet sich deshalb ein Zeitsoldat mit dem Dienstgrad des Fahnenjunkers bzw. Fähnrichs, der zum Offizier (hier: Strahlflugzeugführer) ausgebildet wird.

EStG § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1.

Vorinstanz: FG Baden-Württemberg

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BFH-Urteil vom 11.8.1993 (X R 66/9) BStBl. 1993 II S. 873

Die Steuerermäßigung nach § 34 f Abs. 1 EStG für das zweite Kind steht dem Steuerpflichtigen nur zu, wenn beide Kinder nach Erwerb des gemäß § 7 b EStG begünstigten Objekts zu seinem Haushalt gehören oder gehört haben.

EStG § 7 b, § 34 f Abs. 1.

Vorinstanz: FG Baden-Württemberg

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BFH-Urteil vom 22.9.1993 (X R 107/91) BStBl. 1993 II S. 874

Aufwendungen zur Erfüllung von Vermächtniszuwendungen an gemeinnützige Einrichtungen sind beim Erben nicht als Spenden nach § 10 b Abs. 1 EStG abziehbar.

EStG § 10 b Abs. 1.

Vorinstanz: FG Baden-Württemberg

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BFH-Urteil vom 26.11.1992 (IV R 15/91) BStBl. 1993 II S. 876

Gehören sowohl das Betriebsgrundstück als auch die Mehrheit der Anteile an der Betriebs-GmbH zum Gesamtgut einer ehelichen Gütergemeinschaft, so sind die Voraussetzungen der personellen Verflechtung im Sinne der Rechtsprechung zur Betriebsaufspaltung erfüllt.

EStG § 15 Abs. 2.

Vorinstanz: FG Nürnberg

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BFH-Urteil vom 18.8.1993 (II R 51/91) BStBl. 1993 II S. 879

GrEStG 1983 § 1 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2; AO 1977 § 42.

Vorinstanz: FG Münster

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BFH-Urteil vom 12.3.1993 (VI R 20/92) BStBl. 1993 II S. 881

Ein Zinszuschuß des Arbeitgebers i. S. des § 3 Nr. 68 EStG 1987 liegt auch dann vor, wenn ohnehin geschuldeter steuerpflichtiger Arbeitslohn in einen steuerbefreiten Zinszuschuß umgewandelt wird (gegen BMF-Schreiben vom 9. Juli 1987, BStBl I 1987, 512).1

EStG 1987 § 3 Nr. 68.

Vorinstanz: Niedersächsisches FG (EFG 1992, 250)

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BFH-Urteil vom 30.7.1993 (VI R 87/92) BStBl. 1993 II S. 884

Ein Gehaltsverzicht, der nicht mit Verwendungsauflagen hinsichtlich der freiwerdenden Mittel verknüpft ist, führt nicht zum Zufluß von Arbeitslohn.

EStG § 10 b, § 11 Abs. 1, § 19 Abs. 1.

Vorinstanz: FG Köln (EFG 1993, 20)

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BFH-Urteil vom 18.5.1993 (V R 134/89) BStBl. 1993 II S. 885

Eine GmbH (Organgesellschaft) bewirkt Eigenverbrauch des Organträgers, wenn sie Betriebspersonal unentgeltlich für Arbeiten im Garten der Ehefrau des Alleingesellschafters (Organträger) aufgrund mündlicher, bei der Einstellung des Betriebspersonals getroffener Abrede abstellt.

UStG 1980 § 1 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b; 6. USt-Richtl. EWG Art. 6 Abs. 2.

Vorinstanz: FG Münster

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BFH-Urteil vom 26.8.1993 (V R 45/89) BStBl. 1993 II S. 887

Ein Krankenpflegehelfer, der auf dem Gebiet der ambulanten Pflege (Hauskrankenpflege) tätig ist, übt keinen Beruf aus, der einem der in § 4 Nr. 14 Satz 1 UStG 1980 genannten Heilberufe/Heilhilfsberufe ähnlich ist.

UStG 1980 § 4 Nr. 14 Satz 1; KrPflG 1985 § 4 Abs. 2, § 11 Abs. 3 Satz 3; SGB V § 37.

Vorinstanz: FG Berlin

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BFH-Urteil vom 19.5.1993 (I R 124/91) BStBl. 1993 II S. 889

Die Einbringung von Mitunternehmeranteilen einschließlich des damit zusammenhängenden Sonderbetriebsvermögens (Grundstücke) gemäß § 20 UmwStG zu Buchwerten in eine Kapitalgesellschaft ist kein Mißbrauch i. S. des § 42 AO 1977, der zur Aufdeckung der stillen Reserven in den Grundstücken führt, wenn die Kapitalgesellschaft alsbald aus der Mitunternehmerschaft gegen Abfindung wieder ausscheidet.

AO 1977 § 42; UmwStG 1977 § 20, § 25; EStG § 4 Abs. 1 Satz 2.

Vorinstanz: FG Rheinland-Pfalz

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BFH-Urteil vom 19.10.1993 (VIII R 14/92) BStBl. 1993 II S. 891

Eine Rückstellung für die öffentlich-rechtliche Verpflichtung zur Beseitigung von Umweltschäden (hier: Altlastensanierung) darf erst gebildet werden, wenn die die Verpflichtung begründenden Tatsachen der zuständigen Fachbehörde bekanntgeworden sind oder dies doch unmittelbar bevorsteht.

EStG § 5 Abs. 1; AktG 1965 a. F. § 152 Abs. 7; HGB n. F. §§ 249, 252 Abs. 1 Nr. 4.

Vorinstanz: FG Münster

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BFH-Beschluß vom 19.7.1993 (GrS 1/92) BStBl. 1993 II S. 894

Hält der Erwerber eines Gewerbebetriebs seine Zusage, den Veräußerer von der Haftung für alle vom Erwerber übernommenen Betriebsschulden freizustellen, nicht ein und wird der Veräußerer deshalb in einem späteren Veranlagungszeitraum aus einem als Sicherheit für diese Betriebsschulden bestellten Grundpfandrecht in Anspruch genommen, so liegt ein Ereignis mit steuerlicher Rückwirkung auf den Zeitpunkt der Veräußerung vor.

EStG § 16 Abs. 1 und 2; AO 1977 § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2.

Anrufungsbeschluß vom 26. März 1991 VIII R 315/84 (BFHE 166, 7, BStBl II 1992, 472)

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BFH-Beschluß vom 19.7.1993 (GrS 2/92) BStBl. 1993 II S. 897

Wird die gestundete Kaufpreisforderung für die Veräußerung eines Gewerbebetriebs in einem späteren Veranlagungszeitraum ganz oder teilweise uneinbringlich, so stellt dies ein Ereignis mit steuerlicher Rückwirkung auf den Zeitpunkt der Veräußerung dar.

EStG § 16 Abs. 1 und 2; AO 1977 § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2.

 

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