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BFH-Urteil vom 30.1.1980 (VI B 116/79) BStBl. 1980 II S. 300

Wendet sich der Kläger gegen einen nach § 72 Abs. 2 Satz 2 FGO ergangenen Einstellungsbeschluß mit dem Einwand, die Klagerücknahme sei unwirksam, so hat das FG das Klageverfahren fortzusetzen (BFHE 105, 246, BStBl II 1972, 543). Das gilt unbeschadet dessen, daß gegen den Einstellungsbeschluß die Beschwerde statthaft ist, auch dann, wenn der Kläger die Unwirksamkeit der Klagerücknahme in Form einer "Beschwerde" geltend macht, die als solche unzulässig ist. Legt das FG gleichwohl die Beschwerde dem Bundesfinanzhof vor, so muß sie zwar als unzulässig verworfen werden. Es erscheint jedoch dann in der Regel angebracht, von einer Erhebung der Kosten abzusehen.

FGO § 72 Abs. 2, § 128 Abs. 1, § 135 Abs. 2; GKG § 8 Abs. 1.

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BFH-Urteil vom 20.11.1979 (VII R 97/77) BStBl. 1980 II S. 301

1. Kläger in einem Verfahren, in dem Erstattung wegen angeblich unrechtmäßiger Pfändung und Überweisung einer Forderung, die zum Gesamthandsvermögen einer Gesellschaft des bürgerlichen Rechts gehört, begehrt wird, können nur die Gesellschafter, nicht die Gesellschaft sein.

2. Die Finanzgerichtsordnung kennt keine Zurückverweisung aus dem gerichtlichen in das außergerichtliche Verfahren.

FGO §§ 57, 100; AO § 97; ZPO § 50.

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BFH-Beschluß vom 29.1.1980 (VII B 34/79) BStBl. 1980 II S. 303

Im Klageverfahren gegen eine oberste Landesbehörde, durch das deren Verpflichtung erstrebt wird, die Klägerin gemäß § 49 StBerG als Steuerberatungsgesellschaft anzuerkennen, ist die Beiladung der Steuerberaterkammer eine notwendige i. S. des § 60 Abs. 3 FGO.

FGO § 60 Abs. 3 Satz 1; StBerG § 49, § 74 Abs. 1; DVStBerG § 33 Abs. 3 Satz 1.

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BFH-Urteil vom 13.2.1980 (I R 17/78) BStBl. 1980 II S. 303

Die Erstellung von Beitragsübersichten und Kontenspiegeln für einen Sozialversicherungsträger in Heimarbeit ist nicht gewerbesteuerpflichtig.

GewStG § 2 Abs. 1; GewStDV § 1 Abs. 1.

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BFH-Urteil vom 23.1.1980 (I R 12/77) BStBl. 1980 II S. 304

Bei einem beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführer einer Kapitalgesellschaft kommt für die Bemessung der Pensionsrückstellung nach den Verhältnissen des Jahres 1963 ein früheres als das vom Finanzamt zugrunde gelegte Pensionierungsalter von 65 Jahren nicht in Betracht.

KStG 1961 § 6 Abs. 1 Satz 2; EStG § 6a.

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BFH-Urteil vom 8.1.1980 (VII R 81/77) BStBl. 1980 II S. 306

Durch Sicherheitsleistung wird die Verjährung eines Anspruchs des Abgabenberechtigten nach § 147 Abs. 1 AO nur unterbrochen, wenn der Verpflichtete die Sicherheit für diesen Anspruch nach dem Beginn der für ihn bestehenden Verjährungsfrist geleistet hat.

AO § 147 Abs. 1.

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BFH-Urteil vom 20.2.1980 (II R 65/76) BStBl. 1980 II S. 307

Die Schenkung eines Grundstückes ist ausgeführt, wenn die Vertragspartner des notariell beurkundeten Grundstücksübertragungsvertrages die Auflassung des Grundstückes erklärt haben, eine Auflassungsvormerkung im Grundbuch eingetragen ist und die Anträge zur Eintragung des Eigentümerwechsels im Grundbuch notariell beurkundet sind. Dies gilt auch dann, wenn der Notar die Umschreibung des Grundstücks im Grundbuch erst beim Tode der Veräußerin oder vorher auf deren besondere schriftliche Anweisung veranlassen darf (Anschluß an das Urteil vom 14. März 1979 II R 67/76, BFHE 127, 437, BStBl II 1979, 642).

ErbStG 1959 § 1 Abs. 1 Nr. 2, § 3 Abs. 1 Nr. 1, § 14 Abs. 1 Nr. 2.

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BFH-Urteil vom 28.2.1980 (V R 138/72) BStBl. 1980 II S. 309

Die auf die nichtunternehmerische Verwendung eines Kraftfahrzeugs entfallenden Kosten im Sinne des § 10 Abs. 5 Nr. 2 UStG 1967 bestimmen sich anhand der Gesamtkosten dieses Kraftfahrzeugs im Besteuerungszeitraum. Zu diesen Kosten gehören auch die (unternehmerisch oder nichtunternehmerisch veranlaßten) Unfallkosten, jedoch abzüglich der von dritter Seite erlangten und dem Unternehmen zugeführten Ersatzleistungen.

UStG 1967 § 1 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b; § 10 Abs. 5 Nr. 2.

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BFH-Beschluß vom 6.12.1979 (IV B 56/79) BStBl. 1980 II S. 314

Ist zwischen dem (ehemaligen) Inhaber eines Mitunternehmeranteils und dem FA streitig, ob eine im Zusammenhang mit dem Erwerb dieses Mitunternehmeranteils an den Rechtsvorgänger (Veräußerer) geleistete Nachzahlung als zusätzliches Entgelt für den Mitunternehmeranteil (Anschaffungskosten) oder als Zinsleistung zu beurteilen ist, so kann der Rechtsvorgänger (Veräußerer) zu diesem Rechtsstreit gemäß § 174 Abs. 5 AO 1977 beigeladen werden.

AO 1977 § 174 Abs. 5; FGO § 60 Abs. 3.

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BFH-Urteil vom 30.1.1980 (II R 90/75) BStBl. 1980 II S. 316

Ein Gesellschaftsteuerbescheid, in dem das FA mehrere für gesellschaftsteuerpflichtig erachtete Rechtsvorgänge unaufgegliedert zusammengefaßt und für sie eine Steuer festgesetzt hat, ist in der Regel inhaltlich nicht hinreichend bestimmt und aus diesem Grunde rechtswidrig.

AO 1977 § 38, § 119 Abs. 1, § 157 Abs. 1 Satz 2; AO § 210 Abs. 1, § 211 Abs. 1 Satz 1; StAnpG § 3 Abs. 1; FGO § 100 Abs. 1 Satz 1; KVStG 1972 § 2 Abs. 1 Nr. 1; KVStG 1959 § 2 Abs. 1 Nr. 1; KVStDV 1960 §§ 4, 5.

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BFH-Urteil vom 31.1.1980 (IV R 13/76) BStBl. 1980 II S. 318

Der gewerbliche Gewinn aus der Veräußerung schlüsselfertiger Eigentumswohnungen ist regelmäßig erst im Zeltpunkt der Übergabe der bezugsfertigen Wohnungen realisiert und demgemäß beim Tod des Veräußerers vor diesem Zeitpunkt dessen Erben zuzurechnen.

EStG § 4 Abs. 1, § 5, § 15.

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BFH-Beschluß vom 30.1.1980 (VI B 114/79) BStBl. 1980 II S. 320

Es ist höchstrichterlich geklärt, daß die Begrenzung des Sonderausgabenabzugs gemäß § 10 Abs. 3 Nr. 2 EStG 1975 bei Vorsorgeaufwendungen von Selbständigen verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden ist. Diese Rechtsfrage ist deshalb nicht von grundsätzlicher Bedeutung i. S. von § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO.

EStG 1975 § 10 Abs. 3 Nr. 2.

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BFH-Urteil vom 7.2.1980 (IV R 37/76) BStBl. 1980 II S. 321

Übernimmt ein Richter ohne Entlastung in seinem Amt zusätzlich die Leitung einer Arbeitsgemeinschaft für Rechtsreferendare, so besteht zwischen Haupt- und Nebentätigkeit kein unmittelbarer Zusammenhang. Ob die Nebentätigkeit selbständig ausgeübt wird, ist deshalb nach dem Rechtsverhältnis zu beurteilen, aufgrund dessen sie ausgeübt wird.

EStG § 34 Abs. 4.

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BFH-Urteil vom 17.1.1980 (IV R 33/76) BStBl. 1980 II S. 323

1. Entsprechend dem Bewertungsgesetz setzt bei einem Land- und Forstwirt auch einkommensteuerrechtlich die Zugehörigkeit des Nutzungswertes seiner Wohnung zu den Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft und des zugehörigen Wohnhauses zum land- und forstwirtschaftlichen Betriebsvermögen voraus, daß Wohnung und Wohngebäude dazu bestimmt sind, dauernd dem Betrieb der Land- und Forstwirtschaft zu dienen, und deshalb mit dem Betrieb eine wirtschaftliche Einheit bilden.

2. Diese Voraussetzung ist bei einem Land- und Forstwirt im Nebenerwerb in der Regel erfüllt, wenn der Betriebsinhaber oder einer seiner Familienangehörigen wegen der laufenden Versorgung eines Mindestbestandes an Vieh an den Betrieb gebunden ist (hinsichtlich des erforderlichen Mindestbestandes an Vieh siehe Richtlinien für die Bewertung des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens vom 17. November 1967 - BewRL - Abschn. 1.02 Abs. 7).

EStG § 13 Abs. 2 Nr. 2; BewG 1965 §§ 33, 34.

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BFH-Urteil vom 30.1.1980 (I R 89/79) BStBl. 1980 II S. 327

Ein Arzneimittelhersteller hat die am Bilanzstichtag vorhandenen Bestände der als unverkäuflich gekennzeichneten Ärztemuster mit den Herstellungskosten zu aktivieren, wenn nicht besondere Umstände (z.B. Überalterung) die Annahme eines niedrigeren Teilwerts rechtfertigen.

EStG §§ 5, 6 Abs. 1 Nr. 2.

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BFH-Beschluß vom 13.12.1979 (IV B 79/79) BStBl. 1980 II S. 329

Eine Personengesellschaft wird im steuergerichtlichen Verfahren, das eine einheitliche Gewinnfeststellung zum Gegenstand hat, von ihren jeweils vertretungsberechtigten Gesellschaftern vertreten, selbst wenn diese im strittigen Zeitraum noch nicht Gesellschafter waren.

FGO § 48 Abs. 1 Nr. 3.

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BFH-Urteil vom 18.12.1979 (VIII R 27/77) BStBl. 1980 II S. 330

Hat das FA im Rahmen seiner Sachaufklärung eine erforderliche Vernehmung von Zeugen unterlassen, so kann das am gleichen Ort befindliche FG den Steuerbescheid und die Einspruchsentscheidung nicht gemäß § 100 Abs. 2 Satz 2 FGO aufheben, wenn die Zeugenvernehmung im finanzgerichtlichen Verfahren keinen erheblichen Aufwand an Kosten und Zeit erfordert.

FGO § 100 Abs. 2 Satz 2.

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BFH-Urteil vom 26.2.1980 (VII R 60/78) BStBl. 1980 II S. 331

1. Eine einen Beteiligten wechselnde Klageänderung ist bei fristgebundenen Klagen nur innerhalb der Frist zulässig.

2. Ist die Klage gegen die falsche Behörde gerichtet (§ 63 FGO), so ist sie als unzulässig abzuweisen.

FGO §§ 63, 67.

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BFH-Beschluß vom 26.3.1980 (I B 11/80) BStBl. 1980 II S. 334

1. Das FG, das einen auf Beschwerde vom BFH aufgehobenen Beschluß des Instanzgerichts "wiederherstellt", überschreitet seine Kompetenz.

2. An die Entscheidungsformel des Beschlusses des BFH, durch die der angefochtene Beschluß aufgehoben und die Sache an das FG zurückverwiesen wird, ist dieses Gericht gebunden.

FGO § 36 Nr. 2, § 126 Abs. 5, § 128 Abs. 1, § 132.

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BFH-Beschluß vom 26.3.1980 (I B 23/80) BStBl. 1980 II S. 335

Ein Richterablehnungsgesuch kommt nicht mehr in Betracht, wenn die Entscheidung von dem Gericht, dem der abgelehnte Richter angehört, nicht mehr abgeändert werden kann.

FGO § 51; ZPO § 42.

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BFH-Urteil vom 17.1.1980 (IV R 115/76) BStBl. 1980 II S. 336

Eine Kommanditgesellschaft, zu der sich Angehörige eines freien Berufs zusammengeschlossen haben, ist insgesamt gewerbesteuerpflichtig, wenn an der Gesellschaft eine berufsfremde Person als Mitunternehmer beteiligt ist (ständige Rechtsprechung). Eine an der KG als Mitunternehmerin beteiligte GmbH ist eine berufsfremde Person, und zwar auch dann, wenn ihre sämtlichen Gesellschafter und ihr Geschäftsführer Angehörige eines freien Berufs sind.

GewStG § 2 Abs. 2 Nr. 1; EStG § 18 Abs. 1 Nr. 1.

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BFH-Urteil vom 30.1.1980 (II R 140/76) BStBl. 1980 II S. 339

Die Steuerbefreiung gemäß § 8 Nr. 5 des Hamburgischen GrEStG 1966 setzt voraus, daß die Wohnung beim Erwerb in dem grundsteuerbegünstigten Zustand zum Bewohnen durch den Eigentümer oder seine Angehörigen bestimmt ist. Der Wohnungserwerber hat eine erhöhte prozessuale Mitwirkungspflicht bei der Klärung der Frage, welche Nutzung der Wohnung bei deren Erwerb beabsichtigt war.

GrEStG Hamburg 1966 § 8 Nr. 5.

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BFH-Urteil vom 2.2.1979 (III R 89/78) BStBl. 1980 II S. 340

Beruhen hohe Anschaffungskosten für betriebliche Personenkraftfahrzeuge zum Teil auf Gründen der privaten Repräsentation, so sind Investitionszulagen nur von angemessenen Anschaffungskosten zu gewähren (Ergänzung zu dem BFH-Urteil vom 2. Februar 1979 III R 50/78 51/78, BFHE 127, 297, BStBl II 1979, 387).

InvZulG 1975 § 4b.

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BFH-Urteil vom 8.2.1980 (III R 79/78) BStBl. 1980 II S. 341

Ein aus dem Vorderteil und dem Hinterteil zweier gebrauchter Schiffe zusammengesetztes Schiff ist kein neues Wirtschaftsgut.

BerlinFG § 19; InvZulG § 4b.

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BFH-Urteil vom 7.2.1980 (IV R 84/77) BStBl. 1980 II S. 343

Die Zustellung eines Steuerbescheides setzt die Rechtsbehelfsfrist auch dann in Lauf, wenn in dem Steuerbescheid von der Steuererklärung abgewichen wird und Erläuterungen darüber fehlen.

AO § 205 Abs. 3, § 211 Abs. 2 Nr. 3; AO 1977 § 91, § 157.

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BFH-Urteil vom 13.12.1979 (IV R 30/77) BStBl. 1980 II S. 346

Von Molkereien gegen Entgelt erworbene Milcheinzugsgebiete sind auch nach Inkrafttreten der VO (EWG) Nr. 804/68 des Rates am 31. März 1970 als immaterielle Wirtschaftsgüter zu bewerten. Auf sie können nach allgemeinen Grundsätzen Teilwertabschreibungen vorgenommen werden; hierbei bleibt der Geschäftswert der Molkerei außer Betracht.

EStG § 6 Abs. 1 Nrn. 1 und 2.

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BFH-Urteil vom 15.1.1980 (VIII R 70/78) BStBl. 1980 II S. 348

1. Im Rahmen der Einkunftsart Vermietung und Verpachtung ist der Überschuß der Einnahmen über die Werbungskosten für jeden zur Einkunftserzielung verwendeten Gegenstand jedenfalls dann getrennt zu ermitteln, wenn Einkünfte verschiedener Unterarten anfallen und diese auf unterschiedliche Weise zu ermitteln sind.

2. Schuldzinsen für ein Darlehen, das durch eine Hypothek auf einem Mietwohngrundstück gesichert, jedoch zum Bau eines Einfamilienhauses verwendet wurde, sind bei der Überschußermittlung des Einfamilienhauses zu berücksichtigen.

EStG § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1, § 21 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2; EinfHaus-VO § 2 Abs. 2.

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BFH-Urteil vom 15.1.1980 (VIII R 154/78) BStBl. 1980 II S. 350

Vergütungen auf Grund von Arbeitsverträgen zwischen Ehegatten sind nicht als Betriebsausgaben abziehbar, wenn das Arbeitsentgelt auf ein Konto überwiesen wird, dessen alleiniger Inhaber der Arbeitgeber-Ehegatte ist und über das der Arbeitnehmer-Ehegatte lediglich Verfügungsvollmacht hat.

EStG § 4 Abs. 4.

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BFH-Urteil vom 22.1.1980 (VIII R 47/77) BStBl. 1980 II S. 351

Testamentsvollstreckergebühren für die Konstituierung des Nachlasses sind keine Werbungskosten bei den aus der Erbschaft zu erwartenden Einkünften. Dies gilt auch dann, wenn der Testamentsvollstrecker bei angeordneter Nacherbschaft den Nachlaß bis zum Eintritt des Nacherbfalls zu verwalten und erst dann die Auseinandersetzung zu betreiben hat.

EStG § 9 Abs. 1 Satz 1.

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BFH-Urteil vom 25.10.1979 (VIII R 153/78) BStBl. 1980 II S. 352

Wird die Hingabe eines privaten Berlindarlehens i. S. von § 17 Abs. 2 BerlinFG durch Aufnahme eines Kredits finanziert, so sind die Schuldzinsen in voller Höhe Werbungskosten bei den Einkünften aus Kapitalvermögen.

EStG 1975 § 3c, § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1; BerlinFG § 17.

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BFH-Urteil vom 25.10.1979 (VIII R 59/78) BStBl. 1980 II S. 353

Wird die Hingabe eines privaten Berlindarlehens i. S. von § 17 Abs. 2 BerlinFG durch Aufnahme eines Kredits finanziert, so gehört ein vom Steuerpflichtigen entrichtetes Damnum auch dann zu den Werbungskosten bei den Einkünften aus Kapitalvermögen, wenn dem Steuerpflichtigen Zinsen aus dem Berlindarlehen im selben Jahr noch nicht zugeflossen sind.

EStG 1975 § 3c, § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1; BerlinFG § 17.

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BFH-Urteil vom 6.2.1980 (II R 37/76) BStBl. 1980 II S. 355

Verlustübernahme zwischen Schwestergesellschaften aufgrund eines Ergebnisübernahmevertrages.

Die Verlustübernahme aufgrund eines Ergebnisübernahmevertrages kann nicht auf die Erfüllung von Einzel- oder Rahmenverträgen zwischen den Beteiligten des Ergebnisübernahmevertrages gerichtet sein (Anschluß an das Urteil vom 21. September 1977 II R 21/73, BFHE 124, 79, BStBl II 1978, 136).

KVStG 1959 § 2 Abs. 1 Nr. 2, § 4.

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BFH-Urteil vom 23.1.1980 (I R 33/77) BStBl. 1980 II S. 356

Überläßt bei schon bestehender Betriebsaufspaltung in eine Besitzpersonengesellschaft und eine Betriebs-GmbH ein an beiden Gesellschaften beteiligter Gesellschafter seine nach Begründung der Betriebsaufspaltung gemachten Erfindungen unmittelbar der Betriebs-GmbH zur Auswertung, gehören die von der GmbH dem Gesellschafter gezahlten Lizenzgebühren nicht zum Gewerbeertrag der Besitzgesellschaft.

GewStG § 2 Abs. 1, § 7.

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BFH-Urteil vom 28.11.1979 (II R 117/78) BStBl. 1980 II S. 357

Werden bei Gründung einer GmbH durch zwei Kapitalgesellschaften, die zu einem Organkreis im Sinne des Umsatzsteuerrechts gehören, von einer dieser beiden Kapitalgesellschaften Grundstücke in die GmbH eingebracht, so entsteht hinsichtlich dieser Grundstücke Grunderwerbsteuer gemäß § 1 Abs. 3 Nr. 1 GrEStG Hamburg, wenn zu einem späteren Zeitpunkt eine der beiden Kapitalgesellschaften ihre Anteile auf die andere Kapitalgesellschaft überträgt. Dies gilt auch dann, wenn die Gesellschaft, die nach der Übertragung Inhaberin aller Anteile der GmbH ist, die Grundstücke in die GmbH eingebracht hat. Steuerpflicht entsteht dagegen nicht, wenn zwischen den Gründungsgesellschaftern ein Treuhandverhältnis bestand.

GrEStG Hamburg § 1 Abs. 3 Nrn. 1 und 2.

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BFH-Urteil vom 16.1.1980 (II R 83/74) BStBl. 1980 II S. 359

Ob die unmittelbare Vereinigung aller Anteile an einer Kapitalgesellschaft in einer Hand auch dann Grunderwerbsteuer auslöst, wenn ihr hinsichtlich derselben Grundstücke eine sogenannte mittelbare Anteilsvereinigung über eine 100 %ige Beteiligung vorausgegangen ist, bleibt offen. Jedenfalls wird in entsprechender Anwendung des § 17 Abs. 2 GrEStG 1963 keine Grunderwerbsteuer erhoben, wenn mit der unmittelbaren Anteilsvereinigung innerhalb von zwei Jahren ein Zustand wiederhergestellt wird, der schon vorher bestanden hatte.

GrEStG 1963 Rheinland-Pfalz § 1a Abs. 3 (= § 1 Abs. 3 GrEStG 1940), § 17 Abs. 2 und 4.

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BFH-Urteil vom 16.1.1980 (II R 52/76) BStBl. 1980 II S. 360

Grunderwerbsteuerpflicht gemäß § 1 Abs. 3 Nr. 1 oder 2 GrEStG entsteht auch dann, wenn die Anteile an der grundbesitzenden Kapitalgesellschaft A zwei verschiedenen Kapitalgesellschaften B und C gehören und die Gesellschaft C 99,78 % der Anteile der Gesellschaft B unter gleichzeitiger Bildung eines Organverhältnisses übernimmt.

GrEStG § 1 Abs. 3 Nrn. 1 und 2.

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BFH-Urteil vom 30.1.1980 (II R 43/77) BStBl. 1980 II S. 361

§ 1 Abs. 1 Nr. 5 des Nordrhein-Westfälischen GrEStBBauG befreit nur den Erwerb eines Grundstücks durch eine Gemeinde zur Abfindung des Grundeigentümers nach § 59 Abs. 3 BBauG in einem förmlichen Umlegungsverfahren, nicht aber zur Abfindung in einem privatrechtlichen Tauschverfahren zur Vermeidung einer Umlegung.

Nordrhein-Westfälisches GrEStBBauG vom 25. Juni 1962 § 1 Abs. 1 Nr. 5.

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BFH-Urteil vom 30.1.1980 (II R 44/77) BStBl. 1980 II S. 362

Der Erwerb eines Grundstückes "zur Vermeidung einer Umlegung" nach § 1 Abs. 1 Nr. 5 des nordrheinwestfälischen GrEStBBauG vom 25. Juni 1962 setzt voraus, daß ein Bebauungsplan vorliegt (Anschluß an das Urteil vom 23. März 1977 II R 142/73, BFHE 121, 547, BStBl II 1977, 487).

Nordrhein-Westfälisches GrEStBBauG vom 25. Juni 1962 § 1 Abs. 1 Nr. 5.

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BFH-Urteil vom 6.2.1980 (II R 7/76) BStBl. 1980 II S. 363

Die Grunderwerbsteuer ist auch dann gemäß § 17 Abs. 2 GrEStG nicht zu erheben bzw. zu erstatten, wenn infolge erfolgreicher Anfechtung nach der Konkursordnung das durch die angefochtene Handlung aus dem Vermögen des Gemeinschuldners veräußerte Grundstück in die Konkursmasse zurückgewährt werden muß.

GrEStG 1940 § 17 Abs. 2; KO §§ 29 ff.

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BFH-Urteil vom 13.2.1980 (II R 18/75) BStBl. 1980 II S. 364

Werden kurzfristig (innerhalb von 12 Tagen) sämtliche Gesellschafter einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts ausgewechselt, deren einziger Zweck es ist, das Eigentum an einem Mietwohngrundstück zu halten und dieses zu verwalten, so kann darin ein Mißbrauch von Formen und Gestaltungsmöglichkeiten des bürgerlichen Rechts im Sinne des § 6 Abs. 1 StAnpG (nunmehr § 42 AO 1977) liegen. Gegebenenfalls unterliegt der Vertrag über den Eintritt der neuen und den Austritt der alten Gesellschafter gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 1 GrEStG der Grunderwerbsteuer (Anschluß an das Urteil vom 5. Mai 1970 II R 98/69, BFHE 99, 550, BStBl II 1970, 757).

StAnpG § 6 Abs. 1, 2; GrEStG § 1 Abs. 1 Nr. 1; AO 1977 § 42.

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BFH-Urteil vom 23.1.1980 (I R 27/77) BStBl. 1980 II S. 365

Die Kosten für die Herstellung eines zum Anlagevermögen gehörenden Wohngebäudes sind nicht nach § 32 KohleG prämienbegünstigt, wenn der Zeitpunkt der Fertigstellung des Gebäudes nicht nach dem 30. April 1967 (Beginn des Begünstigungszeitraumes) liegt. Unter Fertigstellung ist nach einkommensteuerrechtlichen Grundsätzen die Bezugsfertigkeit des Wohngebäudes in dem Sinne zu verstehen, daß das Gebäude nach Abschluß der wesentlichen Bauarbeiten bewohnbar ist.

KohleG § 32.

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BFH-Urteil vom 19.12.1979 (I R 23/79) BStBl. 1980 II S. 368

1. Die Ablaufhemmung der Verjährung nach § 146 a Abs. 3 AO endet auch dann nicht durch (bloßen) Zeitablauf, wenn die Betriebsprüfung zunächst zum Erlaß eines Grundlagenbescheids geführt hat (vgl. Urteil vom 3. Mai 1979 I R 49/78, BFHE 128, 364, BStBl II 1979, 738).

2. Der Steueranspruch wird in der Regel allein durch Jahrelanges Untätigbleiben der Finanzbehörden nach Erlaß eines im Anschluß an eine Betriebsprüfung ergehenden Gewinnfeststellungsbescheides nicht verwirkt.

AO § 146a Abs. 3.

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BFH-Urteil vom 31.1.1980 (V R 60/74) BStBl. 1980 II S. 369

Haben die Beteiligten eines Leistungsaustausches im Wege des Gutschriftsverfahrens abgerechnet und sind sie dabei unzutreffend von der Steuerpflicht des Umsatzes ausgegangen, ist der vom Leistungsempfänger (Gutschriftenaussteller) begehrte Vorsteuerabzug ungeachtet seines guten Glaubens an die Richtigkeit der von den Beteiligten eingenommenen Rechtsauffassung zu versagen.

UStG 1967 §§ 14, 15; 1. UStDV § 5.

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BFH-Urteil vom 22.2.1980 (VI R 185/79) BStBl. 1980 II S. 375

Die gesetzlichen Vertreter juristischer Personen haften nach § 69 Satz 1 AO 1977 i. V. m. § 37 Abs. 1 und § 3 Abs. 3 AO 1977 auch für Verspätungszuschläge und Säumniszuschläge, die infolge vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Verletzung der ihnen auferlegten Pflichten nicht oder nicht rechtzeitig festgesetzt oder erfüllt worden sind. § 69 Satz 2 AO 1977 läßt keinen gegenteiligen Schluß zu. Diese Vorschrift betrifft ausschließlich die Haftung für Säumniszuschläge, die infolge von Pflichtverletzungen der gesetzlichen Vertreter juristischer Personen entstanden sind.

AO 1977 § 3 Abs. 3, § 37 Abs. 1, § 69, § 240.

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BFH-Urteil vom 13.2.1980 (II R 21/78) BStBl. 1980 II S. 376

1. Der Vertrag, durch den eine AG das Vermögen einer anderen AG gegen Gewährung von Aktien (§ 343 AktG 1965) übernimmt (Verschmelzungsvertrag), ist ein Anschaffungsgeschäft i. S. des § 18 Abs. 1, Abs. 2 Nrn. 1 und 2 KVStG 1972, wenn zu dem Vermögen der übertragenden Gesellschaft im Zeitpunkt des Vermögensüberganges Wertpapiere i. S. des § 19 KVStG 1972 gehören. Dies gilt auch insoweit, als die übernehmende Gesellschaft selbst Gesellschafterin der übertragenden Gesellschaft ist und deshalb die Gewährung eigener Aktien nicht erforderlich ist.

2. Die Börsenumsatzsteuer entsteht im Zeitpunkt des Überganges des Vermögens auf die übernehmende Gesellschaft.

KVStG 1972 §§ 17, 18 Abs. 1, Abs. 2 Nrn. 1 und 2.

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BFH-Urteil vom 13.2.1980 (II R 129/78) BStBl. 1980 II S. 378

Der Beschluß der Gesellschafter einer OHG über die Gründung einer Aktiengesellschaft und die Übertragung des Vermögens der OHG auf diese Gesellschaft im Wege der Umwandlung unterliegt insoweit der Börsenumsatzsteuer, als zum Gesamthandsvermögen im Zeitpunkt der Eintragung der Aktiengesellschaft in das Handelsregister Wertpapiere i. S. des § 19 KVStG 1959 gehören.

KVStG 1959 §§ 17, 18 Abs. 1, Abs. 2 Nrn. 1 und 2, § 19.

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BFH-Urteil vom 19.3.1980 (II R 39/77) BStBl. 1980 II S. 380

Der Umwandlungsbeschluß, durch den eine GmbH nach dem Umwandlungsgesetz auf eine neuerrichtete KG umgewandelt wird, unterliegt der Börsenumsatzsteuer insoweit, als Wertpapiere bei Eintragung der Umwandlung von der GmbH auf die KG übergehen (Abweichung vom Urteil vom 19. Dezember 1973 II R 172/72, BFHE 112, 78, BStBl II 1974, 400).

KVStG 1972 § 18 Abs. 2 Nrn. 1 und 2.

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BFH-Urteil vom 16.1.1980 (I R 1/77) BStBl. 1980 II S. 381

Mögliche Rechtsfolgen bei Übertragung eines einem Gesellschafter (Vater) gehörenden, der Personengesellschaft zur Nutzung überlassenen Grundstücks gegen Nießbrauchsvorbehalt an einen anderen Gesellschafter (Sohn).

EStG §§ 4, 6; EStDV § 7; StAnpG § 11 Nr. 4.

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BFH-Urteil vom 7.2.1980 (IV R 178/76) BStBl. 1980 II S. 383

1. Erlangt ein Miterbe im Rahmen einer nach dem Erbfall und damit dem außerbetrieblichen Geschehen zuzuordnenden Erbauseinandersetzung ein Wirtschaftsgut, das zum Betriebsvermögen eines im Rahmen der Erbauseinandersetzung von einem anderen Miterben übernommenen gewerblichen Unternehmens (Mitunternehmeranteils) des Erblassers gehörte, und wird das Wirtschaftsgut beim übernehmenden Miterben nicht in ein Betriebsvermögen überführt, so entsteht unter dem rechtlichen Gesichtspunkt der Entnahme ein Gewinn.

2. Dieser Gewinn entsteht nicht in der Person des Erblassers, sondern in der Person des Miterben, der das Wirtschaftsgut im Zuge der Erbauseinandersetzung erlangt (Bestätigung des BFH-Urteils vom 29. Mai 1969 IV R 238/66, BFHE 96, 182, BStBl II 1969, 614).

3. War der Erblasser Mitunternehmer des gewerblichen Unternehmens einer Personengesellschaft und das Wirtschaftsgut Sonderbetriebsvermögen, so ist der Entnahmegewinn des nicht in die Mitunternehmerstellung des Erblassers eingetretenen Miterben, der das Wirtschaftsgut erlangt, nicht im Rahmen der Gewinnfeststellung für die Mitunternehmerschaft, sondern bei der Einkommensteuerveranlagung des Miterben zu erfassen, der das Wirtschaftsgut erlangt.

EStG § 15 Nr. 2, § 4 Abs. 1 Sätze 1 und 2, § 6 Abs. 1 Nr. 4; AO § 215.

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BFH-Urteil vom 13.2.1980 (I R 178/78) BStBl. 1980 II S. 386

1. Der Nachweis für die Teilnahme an den in einem Studienreiseprogramm vorgesehenen Fachveranstaltungen muß nicht in jedem Fall durch Anwesenheitstestate geführt werden.

2. Zur Anerkennung von Aufwendungen für Studien- und Geschäftsreisen als Betriebsausgaben, insbesondere bei Mitnahme der Ehefrau.

EStG § 4 Abs. 4, § 12 Nr. 1 Satz 2.

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BFH-Urteil vom 4.3.1980 (VIII R 150/76) BStBl. 1980 II S. 389

1. Der An- und Verkauf von Aktien kann eine gewerbliche Tätigkeit begründen, wenn die Aktien in Verkaufsabsicht für eigene Rechnung mit Kredit und untrennbar verbunden damit für fremde Rechnung bei Vereinbarung von Optionen und Wiederkaufsverpflichtungen sowie unter Kreditvermittlung erworben werden.

2. Die Gewerblichkeit darf allerdings nicht allein deshalb bejaht werden, weil mit der Beteiligung eine Einflußnahme auf die Geschäftsführung der Kapitalgesellschaft erstrebt wird.

EStG § 15 Nr. 1, § 17 Abs. 1, § 20 Abs. 1 Nr. 1.

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BFH-Urteil vom 16.4.1980 (VI R 86/77) BStBl. 1980 II S. 393

Eine steuerbegünstigte Entschädigung nach § 24 Nr. 1 Buchst. a i.V.m. § 34 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 2 EStG 1975 kann gegeben sein, wenn der Arbeitnehmer beim Auslaufen eines befristeten Arbeitsvertrages sich dem Verlangen des Arbeitgebers, in eine Kapitalisierung seines fortbestehenden Anspruchs auf laufende Versorgungsleistungen einzuwilligen, praktisch nicht entziehen kann.

EStG 1975 § 24 Nr. 1 Buchst. a, § 34 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 2.

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BFH-Urteil vom 29.2.1980 (VI R 165/78) BStBl. 1980 II S. 395

Aufwendungen eines Arbeitnehmers aus einer zugunsten seines Arbeitgebers übernommenen Bürgschaft können auch dann als vorab entstandene Werbungskosten abziehbar sein, wenn sich der Arbeitnehmer nicht in erster Linie zur Sicherung und Erhaltung seiner Arbeitseinkünfte aus dem bestehenden Arbeitsverhältnis, sondern vor allem im Hinblick auf seine künftige berufliche Tätigkeit verbürgt hatte.

EStG 1971 § 9 Abs. 1.

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BFH-Urteil vom 22.2.1980 (VI R 132/79) BStBl. 1980 II S. 398

Wird ein Urteil nicht verkündet, so entspricht das FG auch dann der Vorschrift des § 104 Abs. 2 FGO, wenn es das von den Berufsrichtern unterschriebene Urteil ohne Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung binnen zwei Wochen nach der mündlichen Verhandlung der Geschäftsstelle übergibt. Die Überschreitung dieser Frist für sich allein ist jedoch kein in der Revision beachtlicher Verfahrensmangel.

FGO § 104 Abs. 2, § 105 Abs. 4 Satz 2, § 119 i.V.m. § 120 Abs. 2 Satz 2.

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BFH-Beschluß vom 12.5.1980 (VII B 9/80) BStBl. 1980 II S. 399

1. Vor Erlaß einer richterlichen Durchsuchungsermächtigung hat das FG zu prüfen, ob die formellen allgemeinen Vollstreckungsvoraussetzungen gegeben sind.

2. Im Regelfall ist die Durchsuchungsermächtigung zu befristen.

3. Die Durchsuchungsermächtigung ist dem Vollstreckungsschuldner nicht zuzustellen.

AO 1977 § 287; FGO § 53 Abs. 1 und 2; ZPO §§ 758, 761.

 

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