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BFH-Urteil vom 3.10.1984 (II R 151/83) BStBl. 1985 II S. 100

Wird der steuerbegünstigte Zweck dadurch aufgegeben, daß ein unbebaut erworbenes Grundstück unbebaut weiterveräußert wird, so wird die Anzeigepflicht i. S. des § 16 a GrEStG Bayern nicht dadurch erfüllt, daß der Vertrag über die Weiterveräußerung dem FA eingereicht wird, ohne daß dabei auf den früheren noch unbesteuerten Erwerbsvorgang verwiesen wird. Das FA erlangt auf diese Weise keine Kenntnis von der Steuerpflicht des früheren Erwerbsvorgangs.

GrEStG Bayern § 16a Satz 2.

Vorinstanz: FG München

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BFH-Urteil vom 10.10.1984 (II R 28/84) BStBl. 1985 II S. 101

1. Der Senat hält daran fest, daß ein Wohngebäude mit zwei Wohnungen und einer selbständigen gewerblich genutzten Einheit, die weniger als ein Drittel der gesamten Wohn- und Nutzfläche umfaßt, i. S. des GrEStEigWoG ein Zweifamilienhaus ist (Anschluß an BFHE 133, 316, BStBl II 1981, 585).

2. Ein Grundstück wird nicht erworben, um es der Denkmalspflege zu widmen, wenn dem Erwerber im Erwerbszeitpunkt die Denkmalseigenschaft nicht bekannt ist.

GrEStEigWoG § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2; GrEStG NW § 4 Abs. 1 Nr. 4.

Vorinstanz: FG Köln

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BFH-Urteil vom 17.10.1984 (II R 137/82) BStBl. 1985 II S. 103

Erwirbt jemand ein unbebautes Grundstück, dessen Bebaubarkeit sich nach § 34 BBauG in der vor dem 1. Januar 1976 geltenden Fassung richtet, so ist ein nachträgliches, auf öffentlichem Recht beruhendes Bebauungshindernis i. S. des § 4 Abs. 11 Satz 1 GrEStG (HE) nicht darin zu sehen, daß der ursprüngliche Bauantrag abgelehnt, über den Widerspruch aber nicht entschieden wird, weil sich das Widerspruchsverfahren dadurch erledigt, daß ein neuer Bauantrag genehmigt wird, der zwar von der gleichen Geschoßflächenzahl ausgeht, aber weniger Geschosse vorsieht.

GrEStG (HE) § 4 Abs. 1 Nr. 8 Buchst. a, Abs. 3 Nr. 1, Abs. 11 Satz 1.

Vorinstanz: Hessisches FG

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BFH-Urteil vom 10.10.1984 (II R 182/82) BStBl. 1985 II S. 105

Eine gestundete Kaufpreisforderung, die innerhalb eines Jahres nach Verwirklichung des Grunderwerbsteuertatbestandes fällig wird, ist als Gegenleistung mit dem Nennwert zu bewerten.

GrEStG 1940 § 10 Abs. 1, § 11 Abs. 1 Nr. 1; BewG 1974 § 12 Abs. 3, § 17 Abs. 2, 3, Satz 1.

Vorinstanz: Niedersächsisches FG

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BFH-Urteil vom 29.8.1984 (I R 215/81) BStBl. 1985 II S. 106

1. Ein Verein zur Förderung des Umweltschutzes kann - abweichend von dem im Urteil des Senats vom 29. August 1984 I R 203/81 (BFHE 142, 51, BStBl II 1984, 844) entschiedenen Fall - dann nicht als gemeinnützig anerkannt werden, wenn sich die tatsächliche Geschäftsführung dieses Vereins und seine Förderung der Allgemeinheit nicht im Rahmen der verfassungsmäßigen Ordnung gehalten haben.

2. Die rechtsstaatliche Ordnung setzt als selbstverständlich das gesetzestreue Verhalten aller Bürger, Vereine, Verbände und (sonstiger) juristischer Personen ebenso voraus, wie das Beachten der Verfassungsnormen. Diese Ordnung wird schon mit der Ankündigung von gewaltfreiem Widerstand und der Nichtbefolgung von polizeilichen Anordnungen durchbrochen.

KStG § 4 Abs. 1 Nr. 6, § 8 Abs. 2; KStG 1977 § 5 Abs. 1 Nrn. 7 und 9; AO 1977 §§ 51 ff.

Vorinstanz: Niedersächsisches FG

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BFH-Urteil vom 19.9.1984 (II R 139/82) BStBl. 1985 II S. 108

Das Halten von Fahrzeugen mit fest aufmontierten Tanks, die zur Beförderung von Schlempe in einem landwirtschaftlichen Betrieb verwendet werden, ist nicht von der Kraftfahrzeugsteuer befreit, weil solche Fahrzeuge geeignet sind, auch außerhalb eines landwirtschaftlichen Betriebs verwendet zu werden. Landwirtschaftlicher Betrieb in diesem Sinne ist eine Wirtschaftseinheit, in der die Produktionsfaktoren Boden, Betriebsmittel und menschliche Arbeit zusammengefaßt sind und, aufeinander abgestimmt, planmäßig eingesetzt werden, um Güter zu erzeugen und zu verwerten oder Dienstleistungen bereitzustellen.

KraftStG 1972 § 2 Nr. 6 Satz 1 Buchst. a, Satz 2, § 9 Satz 1; KraftStG 1979 § 3 Nr. 7 Satz 1 Buchst. a, Satz 2; FGO § 100 Abs. 2 Satz 1.

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BFH-Urteil vom 1.8.1984 (V R 66/84) BStBl. 1985 II S. 110

1. Die Beweiskraft einer Postzustellungsurkunde nach dem amtlichen Muster (Anlage 21 zur Postordnung vom 16. Mai 1963) erstreckt sich nicht auf die Erklärung des Postzustellers, die schriftliche Mitteilung über die Niederlegung sei unter der Anschrift des Empfängers in der bei gewöhnlichen Briefen üblichen Weise abgegeben worden.

2. Eine gegen die Postordnung verstoßende, im allgemeinen ungewöhnliche Art und Weise der Zustellung kann allenfalls dann als im Sinne des § 182 ZPO "übliche Weise" beurteilt werden, wenn der Empfänger die Zustellungsweise veranlaßt oder wenigstens geduldet hat.

ZPO §§ 182, 418 Abs. 1; VwZG § 3 Abs. 3.

Vorinstanz: FG Münster

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BFH-Urteil vom 30.10.1984 (VII R 70/81) BStBl. 1985 II S. 114

Zur Frage der Verrechnung von Umsatzsteuer-Rückforderungs- und -Erstattungsansprüchen bei organschaftsähnlich verbundenen Personengesellschaften.

AO 1977 § 226; BGB § 387; UStG § 2.

Vorinstanz: Niedersächsisches FG

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BFH-Urteil vom 28.9.1984 (VI R 48/82) BStBl. 1985 II S. 117

1. Die erstmalige Ausübung eines nicht fristgebundenen steuerlichen Wahlrechts nach Bestandskraft der Einkommensteuerfestsetzung steht einer Änderung nach § 173 Abs. 1 Nr. 2 Satz 1 AO 1977 nicht entgegen.

2. Der steuerpflichtige Teil einer Zuwendung, die ein Arbeitnehmer aus Anlaß seines Dienstjubiläums vom Arbeitgeber erhält, kann grundsätzlich nach § 34 Abs. 3 EStG verteilt werden.

AO 1977 § 173 Abs. 1 Nr. 2 Satz 1; EStG § 34 Abs. 3.

Vorinstanz: FG Baden-Württemberg

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BFH-Urteil vom 29.8.1984 (I R 21/80) BStBl. 1985 II S. 119

Sind in dem gemäß § 14 KStG 1977 dem Organträger zuzurechnenden Einkommen gemäß §§ 7 ff. AStG steuerpflichtige Einkünfte enthalten, ist der Bescheid gemäß § 18 AStG an die Organgesellschaft zu richten.

KStG 1977 § 14; AStG § 18.

Vorinstanz: FG Münster

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BFH-Urteil vom 29.8.1984 (I R 68/81) BStBl. 1985 II S. 120

1. Entgelte für Leistungen im Rahmen konzernleitender Maßnahmen können zu verdeckten Gewinnausschüttungen führen mit der Folge, daß derartige, einer Zwischengesellschaft zufließenden Entgelte von der Hinzurechnungsbesteuerung nach § 8 Abs. 2 AStG ausgeschlossen sind.

2. Für die Frage des Vorliegens einer verdeckten Gewinnausschüttung kann dabei auf die Denkfigur des ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters abgestellt werden. Maßgebend sind die Verhältnisse in dem Staat, in dem die leistende Gesellschaft ihre Geschäftsleitung hat.

3. Unter einer "solchen" nahestehenden Person i. S. des § 8 Abs. 1 Nr. 5 Buchst. b AStG ist eine nahestehende Person zu verstehen, die im Geltungsbereich des AStG steuerpflichtig ist.

4. Die Zwischengesellschaft erbringt eine Dienstleistung einer Person i. S. des § 8 Abs. 1 Nr. 5 Buchst. b AStG auch dann, wenn die Person lediglich den Auftrag zur Erbringung der Dienstleistung erteilt, Empfänger der Dienstleistung aber eine andere Person ist.

5. Eine Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr liegt i. S. des § 8 Abs. 1 Nr. 5 Buchst. b AStG nicht vor, wenn die Zwischengesellschaft die Dienstleistung innerhalb eines Konzerns erbringt und die Beschränkung auf der Konzernstruktur beruht. Eine Teilnahme am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr liegt nur dann vor, wenn der Geschäftsbetrieb auf einen Wechsel bei den Kunden angelegt ist.

6. Es genügt für die Verneinung schädlicher Einkünfte nach § 8 Abs. 1 Nr. 5 Buchst. b AStG nicht, daß die ausländische Gesellschaft nach den Kriterien des deutschen Steuerrechts der Sache nach eine gewerbliche Tätigkeit ausübt.

AStG § 8.

Vorinstanz: FG Rheinland-Pfalz

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BFH-Urteil vom 21.8.1984 (VIII R 106/81) BStBl. 1985 II S. 124

Die betriebliche Veranlassung einer Direktversicherung zugunsten des Arbeitnehmer-Ehegatten ist zu verneinen, soweit die Direktversicherung nicht in einem angemessenen Verhältnis zu den Aktivbezügen steht.

EStG § 4 Abs. 4, § 4b.

Vorinstanz: FG Rheinland-Pfalz

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BFH-Urteil vom 22.8.1984 (I R 198/80) BStBl. 1985 II S. 126

1. Veräußert jemand ein bebautes Grundstück mit der Verpflichtung, die aufstehenden Gebäude, die er für eine gewisse Zeit nach Abschluß des Kaufvertrags noch weiter nutzen darf, vor Übergabe abzubrechen, so ist er als wirtschaftlicher Eigentümer der Gebäude grundsätzlich zur Vornahme der der tatsächlichen Nutzungsdauer entsprechenden AfA berechtigt.

2. Enthält der Kaufpreis eine Entschädigung für den durch den Abbruch der Gebäude entstehenden Verlust, ist diese erst im Jahr des Abbruchs als Ertrag zu erfassen.

AO 1977 § 39 Abs. 2 Nr. 1; EStG § 7 Abs. 1 und 4.

Vorinstanz: FG Baden-Württemberg

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BFH-Urteil vom 28.9.1984 (VI R 164/80) BStBl. 1985 II S. 129

1. Die Gewährung des Pauschbetrags von 7.200 DM wegen ständiger Hilflosigkeit nach § 33b Abs. 3 Satz 3 EStG setzt einen "dauernden", d. h. nicht nur vorübergehenden Zustand der Behinderung im gleichen Sinne wie im Satz 1 dieser Vorschrift voraus.

2. "Ständig" hilflos i. S. des § 33b Abs. 3 Satz 3 EStG ist ein Körperbehinderter, wenn der Zustand der Hilflosigkeit im vorgenannten Zeitraum ununterbrochen besteht.

EStG § 33b Abs. 3 Sätze 1 bis 3.

Vorinstanz: FG Rheinland-Pfalz

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BFH-Urteil vom 3.10.1984 (I R 116/81) BStBl. 1985 II S. 131

1. Veräußert ein Steuerpflichtiger sein betrieblich genutztes Grundvermögen im Zuge eines Brückenneubaues und führt er seinen Gewerbebetrieb nach der Grundstücksveräußerung in gemieteten Räumen fort, so handelt es sich um die Veräußerung von Einzelwirtschaftsgütern und nicht um eine Betriebsveräußerung.

2. Wird das Ladengeschäft einer Bäckerei am bisherigen Standort geschlossen und nach kurzer Umzugsdauer an einem neuen 200 bis 300m entfernt liegenden Standort wiedereröffnet, so sprechen die fortlaufend und artgleich ausgeübte gewerbliche Tätigkeit, die geringe Entfernung zwischen den beiden Standorten und gegebenenfalls die sich fortsetzende Umsatzentwicklung für die Annahme einer bloßen Betriebsverlegung und gegen eine Betriebsaufgabe mit anschließender Neueröffnung.

GewStG § 2; EStG § 16 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 3 Satz 1.

Vorinstanz: Niedersächsisches FG

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BFH-Urteil vom 4.10.1984 (IV R 195/83) BStBl. 1985 II S. 133

Sind die Einkünfte einer offenen Handelsgesellschaft aus Tierzucht oder Tierhaltung, für die die nach § 13 Abs. 1 Nr. 1 EStG i. V. m. §§ 51, 51a BewG für eine landwirtschaftliche Tierzucht und Tierhaltung erforderlichen landwirtschaftlich genutzten Flächen vorhanden sind, nur deshalb als gewerbliche Einkünfte zu behandeln, weil die Gesellschaft daneben auch ein gewerbliches Unternehmen betreibt, so sind die Verluste aus Tierzucht und Tierhaltung keine Verluste aus gewerblicher Tierzucht oder gewerblicher Tierhaltung im Sinne des § 2a EStG 1971 (§ 15 Abs. 2 EStG 1975).

EStG 1971 §§ 2a, 13 Abs. 1 Nr. 1; EStG 1975 § 15 Abs. 2; BewG §§ 51, 51a.

Vorinstanz: FG München

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BFH-Urteil vom 9.11.1984 (VI R 40/83) BStBl. 1985 II S. 135

Prozeßkosten, die Eltern aufwenden, um für ihre Kinder einen Studienplatz in einem Numerus-clausus-Fach zu erstreiten, sind Aufwendungen für die Berufsausbildung i. S. des § 33a Abs. 2 EStG und deshalb keine außergewöhnliche Belastung i. S. des § 33 EStG.

EStG §§ 33, 33a.

Vorinstanz: FG Rheinland-Pfalz

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BFH-Urteil vom 16.11.1984 (VI R 39/80) BStBl. 1985 II S. 136

Bei dem Erwerb sog. Belegschaftsaktien fließt dem Arbeitnehmer der Vorteil, der in einer verbilligten Überlassung dieser Aktien besteht, auch dann im Zeitpunkt des Erwerbs zu, wenn er sich verpflichtet hat, die Aktien für eine bestimmte Zeit nicht weiterzuveräußern.

EStG 1971 §§ 8, 11 Abs. 1, § 19 Abs. 1.

Vorinstanz: Hessisches FG

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BFH-Urteil vom 24.10.1984 (II R 103/83) BStBl. 1985 II S. 137

Ein Rentenvermächtnis, das einer Person ausgesetzt worden ist, die dem Erblasser den Haushalt geführt und ihn versorgt hat, unterliegt dann nicht der Erbschaftsteuer, wenn die Haushaltsführung im Rahmen eines Dienstverhältnisses erfolgte und als Entgelt für die Haushaltsführung ein Ruhegehalt vereinbart worden ist, das durch die letztwillige Verfügung nur noch bestätigt wurde.

ErbStG 1974 § 3 Abs. 1 Nr. 1.

Vorinstanz: FG Köln

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BFH-Urteil vom 2.11.1984 (VI R 38/83) BStBl. 1985 II S. 139

Ist ein Arbeitnehmer abwechselnd an verschiedenen Stellen, jedoch jeweils innerhalb eines in sich geschlossenen, nicht weit auseinander gezogenen und überschaubaren Gebiets (hier verschiedene Liegeplätze im Hamburger Hafen) tätig, so sind seine Aufwendungen für Fahrten mit dem eigenen PKW von der Wohnung zu den Tätigkeitsstätten und zurück nur mit den Pauschsätzen des § 9 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 EStG als Werbungskosten abziehbar; es liegen insoweit keine Fahrten zu ständig wechselnden Einsatzstellen vor.

EStG § 9 Abs. 1 Nr. 4.

Vorinstanz: FG Hamburg

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BFH-Urteil vom 22.11.1984 (V R 170/83) BStBl. 1985 II S. 142

Im Erstjahr einer unternehmerischen Betätigung wird die Steuer entsprechend § 19 Abs. 1 Satz 1 und 2 UStG 1980 nicht erhoben, wenn der Gesamtumsatz dieses Jahres voraussichtlich 20.000 Deutsche Mark nicht übersteigen wird.

UStG 1980 § 19 Abs. 1 und 4.

Vorinstanz: Niedersächsisches FG

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BFH-Urteil vom 15.3.1984 (V R 97/82) BStBl. 1985 II S. 146

§ 173 Abs. 2 AO 1977 hindert nicht die Änderung oder Aufhebung einer Steuerfestsetzung nach § 173 Abs. 1 Nr. 2 AO 1977.

AO 1977 § 173.

Vorinstanz: FG Münster

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BFH-Urteil vom 19.7.1984 (V R 70/79) BStBl. 1985 II S. 147

Die steuerlichen Pflichten eines Prokuristen werden durch den ihm zugewiesenen Geschäftsbereich begrenzt, soweit der Prokurist nicht außerhalb dieses Auftrags aufgetreten ist.

RAO §§ 108, 103; AO 1977 §§ 35, 34.

Vorinstanz: FG Rheinland-Pfalz

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BFH-Urteil vom 19.7.1984 (IV R 87/82) BStBl. 1985 II S. 148

Feststellungszeitraum für die gesonderte Feststellung der Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft nach § 180 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a AO 1977 ist das Kalenderjahr, nicht das davon abweichende Wirtschaftsjahr.

AO 1977 §§ 180 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a, 157 Abs. 2, 179 Abs. 1; EStG 1977 § 2 Abs. 2 Nr. 1 und Abs. 7.

Vorinstanz: FG München

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BFH-Urteil vom 5.10.1984 (III R 192/83) BStBl. 1985 II S. 151

Für die Beurteilung der Frage, ob die Zusammenfassung einer Mehrheit von Räumen den bewertungsrechtlichen Wohnungsbegriff erfüllt, ist jedenfalls für Stichtage ab 1. Januar 1974 wesentlich, daß diese Zusammenfassung von Räumen eine von anderen Wohnungen oder Räumen, insbesondere Wohnräumen, baulich getrennte, in sich abgeschlossene Wohneinheit bildet. Grundsätzlich müssen die Räume Wohnzwecken dienen oder zu dienen bestimmt sein. Es muß ein eigener Zugang bestehen. Darüber hinaus müssen die Räume eine bestimmte Mindestfläche aufweisen. Außerdem ist grundsätzlich erforderlich, daß die für die Führung eines selbständigen Haushalts notwendigen Nebenräume wie Küche, zumindest ein Raum mit Kochgelegenheit, ein Bad oder eine Dusche und eine Toilette vorhanden sind.

BewG 1965 § 75 Abs. 5 und 6.

Vorinstanz: FG Baden-Württemberg

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BFH-Urteil vom 16.10.1984 (IX R 71/84) BStBl. 1985 II S. 154

Bewohnen Eltern ein aufgrund der ihnen obliegenden Sorge für das Vermögen des Kindes (§ 1626 Abs. 1 BGB) in ihrem Besitz befindliches und ihrem minderjährigen Kind gehörendes Einfamilienhaus, so beruht die Nutzung nicht auf einer gesicherten Rechtsposition.

EStG §§ 21 Abs. 2, 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 7.

Vorinstanz: FG Köln

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BFH-Urteil vom 15.11.1984 (IV R 131/83) BStBl. 1985 II S. 156

Nur die Erzielung außerordentlicher Erträge, die bei der Ermittlung des im Durchschnitt der Jahre nachhaltig erzielbaren Reinertrages (§ 36 Abs. 2 BewG) außer Ansatz bleiben, kann beim Verkauf von Zuchtschweinen, die zu den umlaufenden Betriebsmitteln gehören, ein Betriebsvorgang i. S. des § 13 a Abs. 6 Nr. 3 EStG a. F. sein, der bei der Feststellung des Ausgangswertes nach § 13 a Abs. 3 EStG a. F. nicht berücksichtigt worden ist.

EStG § 13a Abs. 3 und 6 Nr. 3 i.d.F. vom 17. April 1974 (EStG a.F.); BewG 1965 §§ 33 Abs. 2, 36 Abs. 2, 38, 41.

Vorinstanz: Niedersächsisches FG

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BFH-Urteil vom 28.11.1984 (II R 133/83) BStBl. 1985 II S. 159

1. Es ist den Umständen des Einzelfalles zu entnehmen, ob eine Zuwendung zwischen Ehegatten unentgeltlich oder entgeltlich erfolgt ist. Dabei ist zu berücksichtigen, daß jeder der Ehegatten in angemessener Weise an den Früchten des ehelichen Zusammenwirkens zu beteiligen ist (Änderung der Auffassung in dem Urteil vom 5. März 1980 II R 148/76, BFHE 130, 179, BStBl II 1980, 402).

2. Zur Abgrenzung der sog. mittelbaren Grundstücksschenkung zur Schenkung einer Geldsumme.

ErbStG 1959 § 3 Abs. 1 Nrn. 1 und 2; ErbStG 1974 § 7 Abs. 1 Nr. 1; BGB § 516 Abs. 1, § 525.

Vorinstanz: FG Münster

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BFH-Urteil vom 29.8.1984 (I R 154/81) BStBl. 1985 II S. 160

Gewinne aus der Veräußerung von Anteilen an einer Kapitalgesellschaft mit Geschäftsleitung und Sitz außerhalb der Bundesrepublik Deutschland können bei der Ermittlung des Gewerbeertrags nicht von der Summe des Gewinns und der Hinzurechnungen gemäß § 9 Nr. 7 GewStG 1974 abgesetzt werden.

GewStG 1974 § 9 Nr. 7.

Vorinstanz: FG Nürnberg

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BFH-Urteil vom 31.10.1984 (I R 21/81) BStBl. 1985 II S. 162

Dem als Betrieb gewerblicher Art einer juristischen Person des öffentlichen Rechts anzusehenden Krankenhaus eines Landkreises kann für Zwecke der Nichterhebung oder Erstattung der Kapitalertragsteuer eine Bescheinigung des Inhalts, daß es gemäß § 4 Abs. 1 Nr. 6 KStG a. F., § 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG 1977 wegen Gemeinnützigkeit von der Körperschaftsteuer befreit ist, nur ausgestellt werden, wenn nicht-nur die tatsächliche Geschäftsführung den Vorschriften über die Gemeinnützigkeit entspricht, sondern auch eine Satzung oder sonstige Verfassung vorhanden ist, aus der sich ergibt, daß dieser Betrieb ausschließlich und unmittelbar gemeinnützigen Zwecken dient.

KStG a.F. § 4 Abs. 1 Nr. 6; KStG 1977 § 5 Abs. 1 Nr. 9; EStG 1977 § 44c Abs. 1; KapStDV § 13a; GemVO §§ 2, 10, 12; AO 1977 §§ 51, 59, 60, 67.

Vorinstanz: Hessisches FG

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BFH-Urteil vom 7.12.1984 (VI R 164/79) BStBl. 1985 II S. 164

1. Eine Erhöhung des sog. Essensfreibetrags von 1,50 DM je arbeitstäglicher Mahlzeit im Betrieb kommt nicht in Betracht.

2. Im Lohnsteuerhaftungsverfahren darf die vom Arbeitgeber nachzufordernde Lohnsteuer jedenfalls dann unter Anwendung eines durchschnittlichen Steuersatzes ermittelt werden, wenn das FA aufgrund einer fehlerhaften Unterlassung des Arbeitgebers nicht in der Lage ist, die Namen der Arbeitnehmer, die einen lohnsteuerpflichtigen Vorteil erlangt haben, und den von den einzelnen Arbeitnehmern jeweils erlangten geldwerten Vorteil festzustellen.

EStG 1971 § 19 Abs. 1, § 38 Abs. 4, § 8 Abs. 2; LStDV 1971 §§ 2, 3 Abs. 2, § 46 Abs. 1.

Vorinstanz: FG Münster

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BFH-Urteil vom 7.12.1984 (VI R 72/82) BStBl. 1985 II S. 170

Bei der Inanspruchnahme des Arbeitgebers im Haftungsweg nach § 42d EStG darf die für mehrere Arbeitnehmer nachzufordernde Lohnsteuer jedenfalls dann unter Anwendung eines durchschnittlichen Steuersatzes ermittelt werden, wenn die individuelle Ermittlung der Lohnsteuer schwierig ist, der Arbeitgeber gegen die Höhe des durchschnittlichen Steuersatzes keine Einwendungen erhoben hat und von vornherein nicht beabsichtigt, bei den Arbeitnehmern in Höhe seiner Inanspruchnahme Regreß zu nehmen.

EStG 1977 §§ 40, 42d.

Vorinstanz: FG München

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BFH-Urteil vom 13.12.1984 (V R 32/74) BStBl. 1985 II S. 173

1. Die Optionserklärung nach § 19 Abs. 4 UStG 1967 ist an das Finanzamt zu richten; dieses hat bei Wirksamkeit der Option die Umsatzsteuer unter Anwendung der Regelbesteuerungsvorschriften festzusetzen. Dies gilt auch, wenn die Option während eines Rechtsstreits gegen die nach § 19 Abs. 1 UStG 1967 festgesetzte Steuer abgegeben wird.

2. Eine im Rahmen eines Klageantrags gegenüber dem Finanzgericht abgegebene Optionserklärung ist grundsätzlich unwirksam. Insbesondere ist das Finanzgericht nicht befugt, seiner Entscheidung in Abweichung von der Steuerfestsetzung des Finanzamts nach § 19 Abs. 1 UStG 1967 die Regelbesteuerungsvorschriften zugrunde zu legen. Es hat vielmehr das Verfahren nach § 74 FGO auszusetzen und dem Finanzamt Gelegenheit zur Prüfung der Optionserklärung zu geben.

3. Der stetige An- und Verkauf von Kraftfahrzeugen der Serienproduktion, der bei einem Amateurrennfahrer durch seine private Rennfahrerei ausgelöst ist, muß sich, um als unternehmerische Betätigung eingestuft zu werden, von dem umsatzsteuerrechtlich unbeachtlichen An- und Verkauf durch Privatpersonen abheben. Eine dem Kfz-Handel vergleichbare geschäftliche Tätigkeit wäre bei einem auf gewisse Dauer eingerichteten Verkauf von hergerichteten Rennwagen zu sehen (Anschluß an Urteil vom 26. April 1979 V R 46/72, BFHE 128, 110, BStBl II 1979, 530).

UStG 1967 § 1 Abs. 1 Nr. 1, § 2 Abs. 1, § 19 Abs. 4.

Vorinstanz: FG Rheinland-Pfalz

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BFH-Urteil vom 20.12.1984 (V R 25/76) BStBl. 1985 II S. 176

1. Ein Unternehmen kann neben seinem unternehmerischen auch einen nichtunternehmerischen Bereich haben. Ist der Unternehmer eine natürliche Person, ist dem Unternehmen die private Existenz des Unternehmers mit einer Privatsphäre vorgegeben.

2. Dem Unternehmen steht wegen Leistungsbezügen, die er ganz seinem nichtunternehmerischen Bereich zuordnet, ein Vorsteuerabzug nach § 15 Abs. 1 UStG 1967 nicht zu. Sog. Hilfsgeschäfte, die der Betrieb des nichtunternehmerischen Bereichs mit sich bringt, sind als Geschäfte eines Nichtunternehmers zu behandeln und damit nichtsteuerbar (entgegen Abschn. I Abs. 4 des BMF-Schreibens vom 15. März 1971, BStBl I 1971, 189).

UStG 1967 § 1 Abs. 1 Nr. 1, § 2 Abs. 1, § 15 Abs. 1.

Vorinstanz: FG Köln

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BVerfG-Bschluß vom 28.11.1984 (1 BvR 1157/82) BStBl. 1985 II S. 181

Die Anhebung des Rechnungszinsfußes für Pensionsrückstellungen von 5,5 auf 6 vom Hundert (§ 6a Abs. 3 letzter Satz EStG in der Fassung des 2. Haushaltsstrukturgesetzes) ist mit dem Grundgesetz vereinbar.

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BFH-Urteil vom 11.10.1984 (IV R 153/82) BStBl. 1985 II S. 189

Hat das FA in Kenntnis eines Sachverhalts, der eine einheitliche und gesonderte Gewinnfeststellung erfordert, ohne diese gegen jeden der Beteiligten Einkommensteuerbescheide erlassen, in denen der Sachverhalt rechtlich fehlerhaft gewürdigt ist, so ist eine nachträgliche einheitliche und gesonderte Gewinnfeststellung jedenfalls dann noch zulässig und geboten, wenn für einen der Beteiligten der erlassene Einkommensteuerbescheid jederzeit zu dessen Gunsten oder Ungunsten geändert werden kann, z. B. weil er unter dem Vorbehalt der Nachprüfung steht.

AO 1977 § 164 Abs. 2 und 3, § 173, § 180 Abs. 1 Nr. 2; AO § 100 Abs. 2, § 215 Abs. 2, § 222 Abs. 1 Nr. 1.

Vorinstanz: FG Baden-Württemberg

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BFH-Urteil vom 9.11.1984 (VI R 157/83) BStBl. 1985 II S. 191

Wird die Anordnung einer Lohnsteueraußenprüfung auf die Klage des Arbeitgebers aufgehoben, so kann das FA gleichwohl im Hinblick auf durch diese Prüfung erlangte Kenntnisse einen bestandskräftigen Einkommensteuerbescheid des Arbeitnehmers nach § 173 Abs. 1 Nr. 1 AO 1977 ändern. Ein Verwertungsverbot besteht insoweit nicht.

AO 1977 § 173.

Vorinstanz: Niedersächsisches FG

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BFH-Beschluß vom 29.11.1984 (V B 44/84) BStBl. 1985 II S. 194

Will der Steuerschuldner die bevorstehende Einziehung einer Steuerforderung unter Berufung auf Gegenansprüche gegen den Steuergläubiger bis zum Eintritt der Aufrechnungslage aufhalten und liegen die Voraussetzungen für eine Verrechnungsstundung (d. h. an Sicherheit grenzende Wahrscheinlichkeit alsbaldiger Erstattung) nicht vor, kann er das angestrebte Ziel nicht durch eine auf § 258 AO 1977 (Unbilligkeit der Vollstreckung) gestützte einstweilige Anordnung erreichen.

FGO § 114; AO 1977 § 258.

Vorinstanz: FG Düsseldorf

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BFH-Beschluß vom 11.12.1984 (VII B 41/84) BStBl. 1985 II S. 197

Der Vollstreckungsschuldner kann die Anordnung zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung zur Bekräftigung eines Vermögensverzeichnisses (früher Offenbarungseid) mit der Beschwerde anfechten, über die die betreibende Vollstreckungsbehörde entscheidet. Da diese Beschwerde aufschiebende Wirkung hat (§ 284 Abs. 5 Satz 3 AO 1977), fehlt für einen Antrag auf einstweiligen gerichtlichen Rechtsschutz das Rechtsschutzbedürfnis.

AO 1977 § 284; FGO §§ 69, 114.

Vorinstanz: FG Köln

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BFH-Urteil vom 8.11.1984 (IV R 19/82) BStBl. 1985 II S. 199

1. Für Personengesellschaften, die im Rahmen einer Betriebsaufspaltung ihren Grundbesitz an eine Betriebs-GmbH verpachten, besteht unter den Voraussetzungen des § 25 GewStDV eine Verpflichtung zur Abgabe von Gewerbesteuererklärungen.

2. Falls diese Personengesellschaften für das Jahr 1965 (sowie für die folgenden Jahre) keine Gewerbesteuererklärungen abgegeben hatten, begann die Frist für die Verjährung der in diesen Jahren entstandenen Gewerbesteueransprüche erst mit Ablauf des dritten Kalenderjahres, das auf die Entstehung der jeweiligen Ansprüche folgte.

AO (i.d.F des AOÄG 1965) § 145 Abs. 2 Nr. 1; GewStDV 1961 § 25.

Vorinstanz: FG Baden-Württemberg

 

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