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BFH-Urteil vom 30.1.1986 (IV R 247/84) BStBl. 1986 II S. 401

1. Es besteht eine unwiderlegbare gesetzliche Vermutung, daß Einnahmen, die ein Steuerpflichtiger aus einer nebenberuflichen Tätigkeit i. S. des § 3 Nr. 26 EStG bezieht, bis zur Höhe von 2.400 DM als steuerfreie Aufwandsentschädigung anzusehen sind.

2. Übersteigen die Einnahmen aus einer solchen Tätigkeit den Betrag von 2.400 DM, so richtet sich deren steuerrechtliche Einordnung (z. B. als Einkünfte aus selbständiger oder nichtselbständiger Arbeit) sowie die Berücksichtigung von Betriebsausgaben oder Werbungskosten nach den allgemeinen steuerrechtlichen Vorschriften.

3. Betriebsausgaben oder Werbungskosten können in einem solchen Fall allerdings nur abgezogen werden, wenn sie 2.400 DM übersteigen und entsprechend nachgewiesen werden.

EStG § 3 Nr. 26.

Vorinstanz: Schleswig-Holsteinisches FG

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BFH-Urteil vom 4.2.1986 (IX R 71/83) BStBl. 1986 II S. 402

1. Die Aufwendungen für den Ersatz eines bereits vorhandenen WC mit Druckspülung, eines kleinen Handwaschbeckens und einer freistehenden Badewanne durch eine Kunststoffbadewanne sind keine erstmaligen Maßnahmen nach § 82 a Abs. 3 EStDV und demgemäß nicht nach § 82 a Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 3 i. V. m. Anlage 7 Nrn. 3 und 4 zu § 82 a EStDV begünstigt.

2. Eine Warmwasseranlage i. S. von Anlage 7 Nr. 7 zu § 82 a EStDV liegt vor, wenn durch sie mehrere Zapfstellen in verschiedenen Räumen mit Warmwasser versorgt werden.

EStDV 1979 § 82a Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 3 i.V.m. Anlage 7 Nrn. 3, 4 und 7 zu § 82a EStDV.

Vorinstanz: FG Berlin

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BFH-Urteil vom 30.1.1986 (IV R 125/83) BStBl. 1986 II S. 404

1. Auf dem Anderkonto eines Notars anfallende Guthabenzinsen sind dem Treugeber im Jahre der Gutschrift zuzurechnen.

2. Zur Ermittlung des Treugebers im Einzelfall.

EStG 1971 § 20 Abs. 1 Nr. 4; AO 1977 § 39 Abs. 2 Nr. 1; StAnpG § 11 Nr. 2.

Vorinstanz: Schleswig-Holsteinisches FG

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BFH-Urteil vom 21.2.1986 (VI R 21/84) BStBl. 1986 II S. 406

Zu den üblichen Zuwendungen aus Anlaß einer Betriebsveranstaltung, die nicht als Arbeitslohn anzusehen sind, kann auch eine vom Arbeitgeber überlassene Theaterkarte gehören, wenn der Theaterbesuch Bestandteil des Gesamtprogramms einer Betriebsveranstaltung ist.

EStG 1977 § 19 Abs. 1 Nr. 1.

Vorinstanz: FG München

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BFH-Urteil vom 12.12.1985 (IV R 330/84) BStBl. 1986 II S. 408

Auch nach Eröffnung des Konkursverfahrens über das Vermögen einer KG kann der Einheitswert ihres Betriebsvermögens gesondert festgestellt werden. In diesem Verfahren ist auch der Konkursverwalter prozeßführungsbefugt. Im Klageverfahren müssen die Liquidatoren für das konkursfreie Vermögen der KG notwendig beigeladen werden.

FGO § 48 Abs. 1 Nr. 3, § 60 Abs. 3.

Vorinstanz: FG Köln

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BFH-Beschluß vom 16.1.1986 (III B 71/84) BStBl. 1986 II S. 409

Der Grundsatz, daß die Versagung rechtlichen Gehörs nur ordnungsgemäß gerügt ist, wenn der Betroffene auch darlegt, was er bei Gewährung des rechtlichen Gehörs vorgetragen hätte, gilt auch, wenn das rechtliche Gehör durch Nichtverlegung eines zur mündlichen Verhandlung bestimmten Termins verletzt worden sein soll.

FGO §§ 90, 96 Abs. 2, 115 Abs. 2 Nr. 3 und Abs. 3 Satz 3, 155; ZPO § 227.

Vorinstanz: Hessisches FG

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BFH-Urteil vom 28.1.1986 (VII R 37/85) BStBl. 1986 II S. 410

1. Ein Beschluß, durch den das Verwaltungsgericht das Verfahren über eine einstweilige Anordnung an das FG verweist, begründet allenfalls die Rechtshängigkeit dieses Verfahrens bei dem Adressatgericht; eine "erweiterte Bindungswirkung" für ein später beim FG anhängig werdendes Klageverfahren in der Hauptsache tritt nicht ein.

2. Für Streitigkeiten über finanzbehördliche Maßnahmen betreffend Verbote und Beschränkungen im grenzüberschreitenden Warenverkehr ist der Finanzrechtsweg nur gegeben, soweit die Maßnahmen im Zusammenhang mit einer "Zollbehandlung" stehen.

3. Maßnahmen, die die Versandzollstelle bei auszuführendem Freigut nach Vorschriften des Außenwirtschaftsrechts trifft, sind selbst keine "Zollbehandlung" und stehen auch nicht im Zusammenhang mit einer solchen Behandlung.

FGO § 33 Abs. 1 Nrn. 1 und 2, Abs. 2 Satz 1, § 34 Abs. 2 und 3; ZG § 1 Abs. 1 und 4, § 56 Abs. 1; AWG § 46 Abs. 3 und 4; AWV § 9 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2, § 11 Abs. 1 und 2.

Vorinstanz: Hessisches FG

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BFH-Beschluß vom 18.2.1986 (VII B 113/85) BStBl. 1986 II S. 413

Einer Beschwerde darf das FG durch Aufhebung des angefochtenen und Erlaß eines neuen Beschlusses mit dem gleichen Tenor nur abhelfen, wenn die Beschwerde "begründet", d. h. der angefochtene Beschluß mit solchen Mängeln behaftet ist, daß er nicht aufrechterhalten werden kann. Eine solche Abhilfe ist dagegen nicht zulässig, wenn die Begründung des angefochtenen Beschlusses nur verbessert oder ergänzt werden soll.

FGO § 130 Abs. 1.

Vorinstanz: FG Hamburg

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BFH-Beschluß vom 13.2.1986 (III K 1/85) BStBl. 1986 II S. 415

Die Frist für die Erhebung der Nichtigkeitsklage gegen einen Beschluß, mit dem eine Revision mangels Postulationsfähigkeit des Prozeßbevollmächtigten (Art. 1 Nr. 1 BFH-EntlG) verworfen worden ist, beginnt bereits mit der Zustellung des Beschlusses an den nicht postulationsfähigen Prozeßbevollmächtigten.

FGO § 134; ZPO §§ 578 Abs. 1, 586 Abs. 2 und 3.

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BFH-Urteil vom 6.11.1985 (I R 297/82) BStBl. 1986 II S. 415

1. Eine Schuld, die einmal den Charakter einer Dauerschuld hat, fällt bis zu ihrem Erlöschen unter § 12 Abs. 2 Nr. 1 GewStG.

2. Verbindlichkeiten sind auch dann als Dauerschulden zu behandeln, wenn zu ihrer Tilgung ausreichende liquide Mittel in dem Betrieb vorhanden sind.

3. Die Behandlung von Stillhalteschulden wie eine laufende Schuld gemäß Abschn. 47 Abs. 11 GewStR beruht auf sachlichen Billigkeitserwägungen, die seit dem Inkrafttreten der AO 1977 im Anfechtungsverfahren gegen den Gewerbesteuermeßbescheid nicht mehr berücksichtigt werden können.

GewStG § 8 Nr. 1, § 12 Abs. 2 Nr. 1.

Vorinstanz: FG Köln

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BFH-Urteil vom 18.12.1985 (II R 180/83) BStBl. 1986 II S. 417

Zur Besteuerung aufgrund einer Vollmacht, welche den Vollmachtnehmer zum Verkauf von Teilen eines Grundstücks gegen "Abführung" eines bestimmten Betrages und Einbehaltung des darüber hinausgehenden Mehrerlöses berechtigt (Anschluß an das BFH-Urteil vom 10. November 1976 II R 95/71, BFHE 120, 412, BStBl II 1977, 166).

GrEStG § 1 Abs. 2.

Vorinstanz: FG Düsseldorf

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BFH-Urteil vom 15.1.1986 (II R 141/83) BStBl. 1986 II S. 418

Ein FA verstößt jedenfalls dann nicht gegen Treu und Glauben, wenn es entgegen dem Erlaß des Finanzministers des Landes Nordrhein-Westfalen vom 29. November 1982 S 4509 - 14 - V A 2 (DB 1983, 85) die Grunderwerbsteuer für einen vor dem 1. Januar 1983 abgeschlossenen Grundstückskaufvertrag nach den Grundsätzen des BFH-Urteils vom 23. Juni 1982 II R 155/80 (BFHE 136, 427, BStBl II 1982, 741) erhebt und sich die Rechtsprechung des BFH zu der im Streitfall maßgebenden Rechtsfrage nicht verschärft hat.

GrEStG § 1 Abs. 1 Nr. 1; AO 1977 § 163.

Vorinstanz: FG Münster

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BFH-Urteil vom 19.12.1985 (V R 167/82) BStBl. 1986 II S. 420

1. Eine Optionserklärung i. S. des § 19 Abs. 4 UStG 1973 kann durch schlüssiges Verhalten abgegeben werden, z.B. dadurch, daß ein Kleinunternehmer dem Finanzamt auf einem für die Regelbesteuerung vorgesehenen Vordruck eine USt-Erklärung einreicht, in welcher er unter Mitwirkung eines Angehörigen der steuerberatenden Berufe die USt nach den allgemeinen Vorschriften des Gesetzes errechnet und den Vorsteuerabzug geltend gemacht hat.

2. Der Senat hält daran fest, daß die Optionsfrist nach § 19 Abs. 4 UStG 1973 a. F. für das Jahr des Unternehmensbeginnes nicht vor Ablauf des zehnten Tages nach dem Ende des ersten Voranmeldungszeitraumes in dem auf den Unternehmensbeginn folgenden Kalenderjahr endet (BFH-Urteil vom 17. August 1978 V R 21/76, BFHE 126, 88).

3. Die Neufassung des § 19 Abs. 4 UStG 1973 (Art. 17 Nr. 8 EGAO 1977) zum 1. Januar 1977 (Art. 102 Abs. 1 EGAO 1977) hat jedenfalls in denjenigen Fällen zur Verlängerung der Optionsfrist bis zur Unanfechtbarkeit der Steuerfestsetzung geführt, in denen die Optionsfrist beim Jahreswechsel 1976/77 noch nicht abgelaufen war.

4. Eine Option kann nach § 19 Abs. 4 UStG 1973 n. F. bis zur Unanfechtbarkeit der Steuerfestsetzung zurückgenommen werden.

5. Unter Unanfechtbarkeit i. S. des § 19 Abs. 4 UStG 1973 n. F. ist die formelle Bestandskraft der erstmaligen Steuerfestsetzung zu verstehen, die auch in einer Steuerfestsetzung unter Vorbehalt der Nachprüfung oder in einer Steueranmeldung bestehen kann.

AO 1977 § 164, § 168; EGAO 1977 Art. 17 Nrn. 7 und 8. Art. 97 § 1, Art. 102 Abs. 1; UStG 1973 § 19 Abs. 4 a.F. und n.F.

Vorinstanz: FG München

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BFH-Urteil vom 19.11.1985 (VIII R 104/85) BStBl. 1986 II S. 424

Die wiederholte öffentlich deutlich sichtbare Benutzung von Sportgeräten durch Spitzensportler ist eine Werbeleistung. Zahlungen, die ein Sportler für solche Leistungen vom Hersteller der Sportgeräte -sei es unmittelbar, sei es über einen Sportverband- erhält, führen zu Einkünften aus Gewerbebetrieb.

EStG § 15 (Abs. 1) Nr. 1 Satz 1; GewStG § 2 Abs. 1 Satz 1.

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BFH-Urteil vom 29.11.1984 (IV R 258/82) BStBl. 1986 II S. 431

Die nach § 161 Abs. 1 AO für einen gepachteten landwirtschaftlichen Betrieb begründete Buchführungspflicht endet auch dann mit Ablauf des Pachtverhältnisses, wenn der Land- und Forstwirt anschließend einen anderen land- und forstwirtschaftlichen Betrieb pachtet. Für den neugepachteten Betrieb wird eine Buchführungspflicht erst begründet, wenn für ihn die Voraussetzungen des § 161 Abs. 1 AO bzw. § 141 Abs. 1 und Abs. 2 AO 1977 erfüllt werden.

AO § 161 Abs. 1; AO 1977 § 141.

Vorinstanz: Niedersächsisches FG

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BFH-Urteil vom 23.7.1985 (VIII R 48/85) BStBl. 1986 II S. 433

Dem Erlaß einer Prüfungsanordnung steht nicht entgegen, daß Steueransprüche, die überprüft werden sollen, möglicherweise verjährt sind oder aus anderen Gründen nicht mehr durchgesetzt werden können.

AO 1977 § 193 Abs. 1, § 194 Abs. 1, § 196; BpO(St) § 4 Abs. 2.

Vorinstanz: FG München

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BFH-Urteil vom 7.11.1985 (IV R 6/85) BStBl. 1986 II S. 435

1. Das Anfechtungsrecht gegenüber einer Prüfungsanordnung wird nicht dadurch verwirkt, daß sich der Steuerpflichtige zunächst widerspruchslos auf die Prüfung einläßt.

2. Wird eine Prüfungsanordnung wegen Verfahrensfehlern vom Gericht aufgehoben oder für rechtswidrig erklärt, kann das FA eine bereits abgeschlossene Prüfung aufgrund einer fehlerfreien erneuten Prüfungsanordnung wiederholen.

3. Eine auf § 193 Abs. 2 Nr. 2 AO 1977 gestützte Prüfungsanordnung muß begründet werden. Die Begründung muß ergeben, daß die gewünschte Aufklärung durch Einzelermittlungen nicht erreicht werden kann. Hierzu genügt nicht der Hinweis, daß beim Ehegatten des Steuerpflichtigen ohnehin eine Außenprüfung stattfinde.

4. Ob mit nicht unerheblichen Steuernachforderungen zu rechnen und deshalb eine Ausdehnung des Prüfungszeitraums angezeigt ist, muß bei gegen beide Ehegatten gerichteten Prüfungsanordnungen nach den individuellen Verhältnissen jedes Ehegatten beurteilt werden.

AO 1977 § 193 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 2, § 355 Abs. 1.

Vorinstanz: Niedersächsisches FG

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BFH-Urteil vom 28.11.1985 (IV R 323/84) BStBl. 1986 II S. 437

Die bei einem Unternehmer aufgrund von § 193 Abs. 1 AO 1977 angeordnete Betriebsprüfung kann sich auch auf nichtbetriebliche Sachverhalte erstrecken (Bestätigung von BFH-Urteil vom 5. November 1981 IV R 179/79, BFHE 134, 395, BStBl II 1982, 208).

AO 1977 § 193 Abs. 1.

Vorinstanz: FG Düsseldorf

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BFH-Urteil vom 3.12.1985 (VII R 17/84) BStBl. 1986 II S. 439

Bei einer Einfuhrhandelsprüfung kann nach den Umständen des Falles die Angabe des Prüfungszeitraums mit "nichtverjährter Zeitraum" hinreichend bestimmt sein.

AO 1977 § 119 Abs. 1, § 193 Abs. 1, § 196.

Vorinstanz: FG Baden-Württemberg

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BFH-Urteil vom 13.12.1985 (III R 183/81) BStBl. 1986 II S. 441

Ändert das FA einen bestandskräftigen Investitionszulagebescheid gemäß § 173 Abs. 1 Nr. 1 AO 1977 i. V. m. § 5 Abs. 5 InvZulG 1979, so trägt es grundsätzlich die objektive Beweislast (Feststellungslast) dafür, daß die Voraussetzungen für die Gewährung der Investitionszulage nicht vorgelegen haben.

InvZulG 1979 § 4b, § 5 Abs. 5; AO 1977 § 173 Abs. 1 Nr. 1.

Vorinstanz: FG Rheinland-Pfalz

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BFH-Urteil vom 29.1.1986 (I R 109/85) BStBl. 1986 II S. 442

1. Arbeitgeber i. S. der Art. 14 Abs. 3 Nr. 2 DBA-Schweden ist die rechtlich selbständige Person, die die Vergütung für die ihr geleistete nichtselbständige Arbeit wirtschaftlich trägt.

2. Die inländische Betriebsstätte einer im Ausland ansässigen rechtlich selbständigen Person kann als solche nicht Arbeitgeber i. S. des Art. 14 Abs. 3 Nr. 2 DBA-Schweden sein.

3. Eine Kapitalgesellschaft mit Sitz und Geschäftsleitung im Ausland ist i. S. des Art. 14 Abs. 3 Nr. 2 DBA-Schweden nicht deshalb im Inland ansässig, weil sie hier eine Betriebsstätte unterhält.

DBA-Schweden Art. 3 Abs. 1a, Art. 3 Abs. 3, Art. 14 Abs. 3 Nr. 2, Art. 19 Abs. 2 Satz 1; EStG § 38 Abs. 1.

Vorinstanz: FG Köln

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BFH-Urteil vom 18.12.1985 (II R 229/83) BStBl. 1986 II S. 445

Der Wegfall der Eigenschaft "öffentlich gefördert" bewirkt in bezug auf das Grundstück eine Änderung der tatsächlichen Verhältnisse.

BewG 1965 §§ 22, 27, 78, 79.

Vorinstanz: FG Berlin

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BFH-Urteil vom 5.2.1986 (II R 245/82) BStBl. 1986 II S. 446

Es gibt keinen für das gesamte Bewertungsgebiet geltenden Erfahrungssatz, daß Flachdachbauten stets auf deren gewerbliche oder freiberufliche Nutzung schließen lassen. Deshalb wird ein Wohngrundstück in seiner Eigenart als bewertungsrechtliches Einfamilienhaus nicht dadurch wesentlich beeinträchtigt, daß an einen zweigeschossigen Bauteil mit einem Spitzdach ein eingeschossiger Bauteil mit einem Flachdach angebaut ist, in dem eine Arztpraxis betrieben wird (Anschluß an BFH-Urteil vom 9. Oktober 1985 II R 249/81, BFHE 145, 232, BStBl II 1986, 172).

BewG 1965 § 75.

Vorinstanz: FG München

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BFH-Urteil vom 5.2.1986 (II R 259/83) BStBl. 1986 II S. 447

Tatsächliche Änderungen, die zu einer Wertfortschreibung führen können, rechtfertigen nicht für sich allein auch eine Artfortschreibung.

BewG 1965 § 22.

Vorinstanz: FG Nürnberg

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BFH-Urteil vom 5.2.1986 (II R 31/85) BStBl. 1986 II S. 448

1. Für die Einreihung in die Grundstücksart "Einfamilienhaus" ist es unerheblich, ob die Mitbenutzung des Grundstücks zu öffentlichen, gewerblichen oder freiberuflichen Zwecken sich innerhalb der Wohnung oder aber in Räumen vollzieht, die zu selbständigen Einheiten innerhalb des Baukörpers zusammengefaßt sind.

2. Der bewertungsrechtliche Einfamilienhausbegriff ist nicht ein von der Verkehrsauffassung bestimmter Begriff, sondern ein durch die Umschreibung in § 75 Abs. 5 BewG gekennzeichneter Rechtsbegriff. Die Frage der wesentlichen Beeinträchtigung durch die Mitbenutzung zu anderen als Wohnzwecken ist deshalb nicht nach der Verkehrsauffassung zu beantworten (insoweit Aufgabe des BFH-Urteils vom 7. Dezember 1973 III R 158/72, BFHE 111, 264, BStBl II 1974, 195).

BewG 1965 § 75.

Vorinstanz: FG Rheinland-Pfalz

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BFH-Urteil vom 26.2.1986 (II R 217/82) BStBl. 1986 II S. 449

1. Hat sich ein Erbbauberechtigter unbedingt verpflichtet, nach Ablauf des Erbbaurechts nach Wahl des Erbbauverpflichteten entweder die Gebäude entschädigungslos unter Einebnung des Grundstücks abzubrechen oder sie entschädigungslos dem Erbbauverpflichteten oder einem von ihm benannten Dritten zu überlassen, so ist nur die Abbruchsverpflichtung zu berücksichtigen.

2. Der Abschlag wegen der Abbruchsverpflichtung hat nur dann zu unterbleiben, wenn in bezug auf den Bewertungsgegenstand im Feststellungszeitpunkt konkret voraussehbar ist, daß es trotz der Abbruchsverpflichtung nicht zum Abbruch kommen wird.

BewG § 92 Abs. 3 Satz 3, Abs. 4.

Vorinstanz: FG Bremen

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BFH-Urteil vom 18.12.1985 (I R 222/81) BStBl. 1986 II S. 451

Für die Durchführung des Steuerabzugs vom Kapitalertrag gelten Gewinnanteile (Dividenden) auch dann erst mit dem im Ausschüttungsbeschluß bestimmten Auszahlungstag als zugeflossen, wenn der Empfänger der Gewinnanteile (Dividenden) der Alleingesellschafter der Kapitalgesellschaft ist.

EStG § 44.

Vorinstanz: Schleswig-Holsteinisches FG

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BFH-Urteil vom 14.1.1986 (IX R 51/80) BStBl. 1986 II S. 453

Eine Ausgabe, die mittels Überweisungsauftrag von einem Bankkonto geleistet wird, ist bei dem Kontoinhaber in dem Zeitpunkt abgeflossen, in dem der Überweisungsauftrag der Bank zugegangen ist und der Steuerpflichtige im übrigen alles in seiner Macht Stehende getan hat, um eine unverzügliche bankübliche Ausführung zu gewährleisten. Hierzu gehört insbesondere, daß der Steuerpflichtige im Zeitpunkt der Erteilung des Überweisungsauftrags für eine genügende Deckung auf seinem Girokonto gesorgt hat.

EStG § 11 Abs. 2.

Vorinstanz: FG Köln

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BFH-Urteil vom 6.2.1986 (IV R 311/84) BStBl. 1986 II S. 455

Auch ohne zivilrechtliches Gesellschaftsverhältnis können Eheleute, die gemeinsam einen landwirtschaftlichen Betrieb (Blumengärtnerei) als Miteigentümer nach Bruchteilen erwerben, aufgrund dieses Gemeinschaftsverhältnisses als Mitunternehmer anzusehen sein (Anschluß an den Beschluß vom 25. Juni 1984 GrS 4/82, BFHE 141, 405, BStBl II 1984, 751).

EStG §§ 13, 15 Abs. 1 Nr. 2.

Vorinstanz: Niedersächsisches FG

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BFH-Urteil vom 6.2.1986 (IV R 163/85) BStBl. 1986 II S. 457

Gemäß § 13a Abs. 5 Nrn. 1 bis 4 EStG ist der Wert der Arbeitsleistung für die körperliche Mitarbeit der Person, die den Haushalt führt, auch für einen im Haushalt voll beköstigten und untergebrachten entgeltlich beschäftigten Arbeitnehmer des Betriebs um 20 v.H. zu kürzen.

EStG 1981 § 13a Abs. 5 Nrn. 1 bis 4.

Vorinstanz: Niedersächsisches FG

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BFH-Urteil vom 20.12.1985 (VI R 45/84) BStBl. 1986 II S. 459

Zahlungen, die ein Gastarbeiter an den türkischen Staat leistet, um seinen Wehrdienst zu verkürzen, sind auch dann keine Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit, wenn der Steuerpflichtige bei Ableistung des normalen Wehrdienstes seinen Arbeitsplatz verlieren würde.

EStG 1980 § 9 Abs. 1 Satz 1, § 12 Nr. 1 Satz 2, § 33.

Vorinstanz: FG Berlin

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BFH-Urteil vom 5.2.1986 (II R 188/83) BStBl. 1986 II S. 460

Gegenstand der Schenkung kann ein Grundstück mit reparierten Gebäuden sein, wenn der Beschenkte eine Geldsumme mit der "Auflage" erhält, dieses Geld nur für den Kauf eines (bestimmten) Grundstückes und die bestimmte Reparatur der aufstehenden Gebäude zu verwenden.

ErbStG 1974 § 7 Abs. 1 Nr. 1.

Vorinstanz: FG Münster

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BFH-Urteil vom 5.3.1986 (II R 5/84) BStBl. 1986 II S. 462

1. Die Vermutung des § 4 Abs. 1 VwZG, daß bei Zustellung mit eingeschriebenem Brief dieser mit dem dritten Tag nach der Aufgabe zur Post als zugestellt gilt, greift auch dann ein, wenn der dritte Tag auf einen Sonntag fällt.

2. Erstmals in der Revisionsinstanz zur Widerlegung der Zugangsvermutung des § 4 Abs. 1 VwZG vorgetragene Tatsachen können nur berücksichtigt werden, wenn sie im Zusammenhang mit einer begründeten Verfahrensrüge stehen.

VwZG § 4 Abs. 1; AO 1977 § 108; FGO § 118 Abs. 2.

Vorinstanz: FG Baden-Württemberg

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BFH-Urteil vom 25.2.1986 (VIII R 377/83) BStBl. 1986 II S. 465

Eine tarifvertragliche Verdienstsicherung für ältere Arbeitnehmer rechtfertigt auch im Umsetzungsfall regelmäßig keine Rückstellung wegen drohender Verluste aus schwebenden Geschäften.

AktG 1965 § 152 Abs. 7; EStG § 5 Abs. 1.

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BFH-Urteil vom 16.1.1986 (III R 116/83) BStBl. 1986 II S. 467

1. Zur Abgrenzung des Kaufs auf Probe zum Mietvertrag mit Kaufoption.

2. Ein Wirtschaftsgut ist nicht mehr neu, wenn es vom Investor zunächst gemietet und dann gekauft wird.

InvZulG 1975 § 4b.

Vorinstanz: FG München

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BFH-Urteil vom 11.12.1985 (I R 164/82) BStBl. 1986 II S. 469

Nachträglich beschlossene gewinnabhängige Tätigkeitsvergütungen für die Gesellschafter-Geschäftsführer einer Kapitalgesellschaft begründen keine verdeckten Gewinnausschüttungen, wenn die zu beurteilenden Vereinbarungen nicht als Ausdruck der Beherrschung der Gesellschaft im Sinne gleichgerichteter Interessen angesehen werden können (BFH-Urteil vom 26. Juli 1978 I R 138/76, BFHE 125, 557, BStBl II 1978, 659). Dieser Fall kann vorliegen, wenn durch die Bewilligung gleichhoher Tantiemen an in unterschiedlicher Höhe beteiligte Gesellschafter-Geschäftsführer die Gewinnanteile einzelner Gesellschafter geschmälert werden. Er ist jedoch nicht gegeben, wenn die Kapitalgesellschaft den Gesellschafter-Geschäftsführern Tantiemen bewilligt, aber keine Gewinne ausschüttet.

KStG a.F. § 6 Abs. 1 Satz 2; GmbHG § 29 Abs. 1.

Vorinstanz: FG Rheinland-Pfalz

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BFH-Urteil vom 11.12.1985 (I R 31/84) BStBl. 1986 II S. 474

Die wirksame Bekanntgabe eines Steuerbescheids ist von dem Revisionsgericht von Amts wegen zu prüfen. Dieses kann insoweit selbst Feststellungen treffen; es ist an die Feststellungen des FG nicht gebunden.

AO 1977 § 122 Abs. 1, § 124 Abs. 1, § 155; FGO § 118 Abs. 2.

Vorinstanz: Niedersächsisches FG

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BFH-Beschluß vom 14.3.1986 (VI B 44/84) BStBl. 1986 II S. 475

Eine vom FA wegen ernstlicher Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Verwaltungsakts verfügte Aussetzung der Vollziehung endet mit der Rücknahme des Einspruchs, ohne daß es einer gesonderten Aufhebung der Aussetzungsverfügung bedarf.

AO 1977 § 361 Abs. 2.

Vorinstanz: FG Berlin

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BFH-Beschluß vom 25.3.1986 (III B 6/85) BStBl. 1986 II S. 477

1. Es ist nicht ernstlich zweifelhaft, daß der Einspruch gegen einen Einkommensteuerbescheid (Folgebescheid) auch insoweit zulässig ist, als der Steuerpflichtige geltend macht, der Gewinnfeststellungsbescheid (Grundlagenbescheid) sei nicht wirksam zugestellt.

2. Es ist ernstlich zweifelhaft, ob ein nach Löschung der Komplementär-GmbH bestellter Nachtragsliquidator als Empfangsbevollmächtigter i. S. des § 183 Abs. 1 Satz 2 AO 1977 gilt.

AO 1977 § 175 Abs. 1 Nr. 1, § 183 Abs. 1 Satz 2, § 351 Abs. 2.

Vorinstanz: FG Nürnberg

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BFH-Urteil vom 29.1.1986 (I R 22/85) BStBl. 1986 II S. 479

1. Nach Art. 11 Nr. 1 d i. V. m. Art. 7 Abs. 1 Satz 1 DBA-Italien sind regelmäßig die Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit steuerfrei, die dem Verhältnis zwischen den tatsächlichen Aufenthaltstagen in Italien zu den vereinbarten Arbeitstagen pro Jahr entsprechen. Unter den vereinbarten Arbeitstagen pro Jahr sind die Kalendertage (365) abzüglich der Tage zu verstehen, an denen der Arbeitnehmer laut Arbeitsvertrag nicht zu arbeiten verpflichtet ist (= Urlaubstage sowie arbeitsfreie Samstage, Sonntage und gesetzliche Feiertage).

2. Hält sich ein Arbeitnehmer nur stundenweise in Italien auf, so ist das Arbeitsentgelt pro Arbeitstag in einen steuerfreien und steuerpflichtigen Teil aufzuteilen.

DBA-Italien Art. 7 Abs. 1 Satz 1, Art. 11 Nr. 1d; EStG §§ 3c und 38c Abs. 2 Satz 2.

Vorinstanz: FG München

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BFH-Urteil vom 8.10.1985 (VIII R 284/83) BStBl. 1986 II S. 481

Zahlungen einer Kapitalgesellschaft für private Zwecke ihres Gesellschafters sind Kreditgewährung und nicht verdeckte Gewinnausschüttung, wenn sie von vornherein auf einem bei der Gesellschaft für den Gesellschafter geführten Verrechnungskonto festgehalten werden und von Anfang an Darlehensrückzahlung gewollt ist.

EStG 1971 § 10 Abs. 1 Nr. 1, § 11 Abs. 2, § 20 Abs. 1 Nr. 1; KStG 1969 § 6 Abs. 1 Satz 2.

Vorinstanz: FG Baden-Württemberg

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BFH-Urteil vom 11.12.1985 (I R 285/82) BStBl. 1986 II S. 484

Der EDV-Berater ist steuerrechtlich als ein eigenständiger Beruf zu verstehen, der sich in seiner totalen Ausrichtung auf die Theorie und Technologie der Datenverarbeitung wesentlich von dem des beratenden Betriebswirts unterscheidet. Deshalb kann auch derjenige, der über die abgeschlossene Ausbildung eines Diplom-Kaufmanns verfügt, jedoch nur als EDV-Berater tätig ist, steuerrechtlich nicht als beratender Betriebswirt eingeordnet werden.

EStG 1975 § 15 Abs. 1, § 18 Abs. 1 Nr. 1; GewStG § 2 Abs. 1; GewStDV § 1.

Vorinstanz: FG München

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BFH-Urteil vom 13.12.1985 (VI R 190/82) BStBl. 1986 II S. 486

Auch wenn eine Ehe aufgrund des seit dem 1. Juli 1977 geltenden neuen Ehescheidungsrechts nach dem Zerrüttungsprinzip (§ 1.565 BGB n. F.) geschieden worden ist, weil die Ehegatten übereinstimmend vor dem Familiengericht erklärt haben, ein Jahr getrennt gelebt zu haben, steht dies einer Zusammenveranlagung der Steuerpflichtigen nach den §§ 26, 26b EStG nicht entgegen, sofern die Eheleute zu Beginn des Veranlagungszeitraums noch nicht geschieden waren und tatsächlich nicht dauernd getrennt gelebt haben. Dieses hat das FG unabhängig von den Feststellungen des Familiengerichts und der vor diesem abgegebenen Erklärung der Ehegatten von Amts wegen zu prüfen und zu entscheiden.

EStG 1978 §§ 26, 26b; AO 1977 §§ 4, 88; FGO § 76 Abs. 1 Satz 1.

Vorinstanz: FG Köln

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BFH-Urteil vom 30.1.1986 (IV R 150/85) BStBl. 1986 II S. 488

Im Rahmen des nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 EStG zu führenden Nachweises hat der bewirtende Steuerpflichtige Angaben zu allen Personen zu machen, die an der Bewirtung teilgenommen haben. Das gilt auch für ihn selbst und seine an der Bewirtung teilnehmenden Arbeitnehmer.

EStG ab 1975 § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2.

Vorinstanz: FG Düsseldorf

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BFH-Beschluß vom 16.1.1986 (III R 50/84) BStBl. 1986 II S. 489

Leitsatz (vom BMF gebildet):

Zu den Anforderungen an die handschriftliche Unterzeichnung der Revisions- und der Revisionsbegründungsschrift.

FGO § 120 Abs. 1.

Vorinstanz: Hessisches FG

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BFH-Beschluß vom 5.2.1986 (I B 39/85) BStBl. 1986 II S. 490

1. Eine Aussetzung der Vollziehung ist auch dann geboten, wenn nach einem Urteil des erkennenden Senats die Rechtmäßigkeit eines angefochtenen Verwaltungsakts zweifelhaft ist und der Zweifel nach einem damit in Widerspruch stehenden Urteil des erkennenden Senats nicht besteht.

2. Zum Verhältnis von § 6 StAnpG (§ 42 AO 1977) zur unbeschränkten Steuerpflicht einer ausländischen Körperschaft.

FGO § 69; StAnpG § 6 (= § 42 AO 1977).

Vorinstanz: FG Baden-Württemberg

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BFH-Beschluß vom 27.2.1986 (IV B 6/85) BStBl. 1986 II S. 492

Hebt das FG einen Steuerbescheid wegen mangelnder Sachaufklärung des FA gemäß § 100 Abs. 2 Satz 2 FGO auf, kann eine Revisionszulassung nicht mit der Verfahrensrüge mangelnder Sachaufklärung seitens des FG (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO) erreicht werden.

FGO § 76, § 100 Abs. 2 Satz 2, § 115 Abs. 2 Nr. 3.

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BFH-Urteil vom 21.2.1986 (III R 179/81) BStBl. 1986 II S. 493

Ein Wirtschaftsgut verbleibt nicht mindestens drei Jahre lang in einem Berliner Betrieb (Betriebstätte), wenn es an das Land Berlin als Hoheitsträger vermietet wird.

BerlinFG § 19.

Vorinstanz: FG Berlin

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BFH-Urteil vom 14.1.1986 (VII R 184/82) BStBl. 1986 II S. 494

1. Auch für Sattelanhänger müssen, wenn ihr Halten nach § 1 Abs. 1 Nr. 2 der (Berliner) Verordnung vom 8. Februar 1978 kraftfahrzeugsteuerfrei sein soll, die in der Befreiungsvorschrift vorgesehenen Voraussetzungen (hier: "Verbleiben" in einem Berliner Betrieb/einer Berliner Betriebsstätte) erfüllt sein.

2. Zu diesen Voraussetzungen (Nr. 1) gehört, daß die Anhänger im Entrichtungszeitraum überwiegend in Berlin verwendet, dort ruhen oder im Berlin-Verkehr eingesetzt sein müssen. Nur auf die tatsächlichen Einsatztage darf nicht abgestellt werden.

KraftStG 1979 § 10 Abs. 5; KraftStÄndG Berlin 1950 Art. I Nr. 2; DVO 1978 KraftStÄndG Berlin 1950, § 1 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 Satz 2, Abs. 3 Satz 1.

Vorinstanz: FG Berlin

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BFH-Urteil vom 5.3.1986 (I R 201/82) BStBl. 1986 II S. 496

1. Bei der Prüfung, ob eine rechtsmißbräuchliche Zwischenschaltung von Basisgesellschaften (vgl. BFH-Urteil vom 9. Dezember 1980 VIII R 11/77, BFHE 132, 198, BStBl II 1981, 339) vorliegt, erlaubt der Sitz der Basisgesellschaft im niedrig besteuernden Ausland dann nach den Grundsätzen der freien Beweiswürdigung den Rückschluß auf eine bestehende Steuerumgehungsabsicht, wenn für die Zwischenschaltung wirtschaftliche oder sonst beachtliche Gründe fehlen und die Basisgesellschaft keine eigene wirtschaftliche Tätigkeit entfaltet.

2. Hat eine zwischengeschaltete ausländische Gesellschaft eine eigenständige erwerbswirtschaftliche Funktion und kommt sie dieser Funktion nach, so sind in der Regel bestimmte Einkunftsteile oder Vermögensgegenstände der ausländischen Gesellschaft nicht unter dem Gesichtspunkt des Rechtsmißbrauchs einem hinter ihr stehenden Gesellschafter zuzurechnen. Dies gilt auch dann, wenn die Einkunftsteile oder Vermögensgegenstände in keinem objektiven Zusammenhang zu der erwerbswirtschaftlichen Funktion der Gesellschaft stehen.

3. Etwas anderes gilt nur, wenn die aktive wirtschaftliche Betätigung im Verhältnis zu dem sog. passiven Erwerb von völlig untergeordneter Bedeutung ist oder wenn im Einzelfall besondere Umstände hinzutreten, die die Verbindung der aktiven wirtschaftlichen Betätigung mit dem passiven Erwerb ausnahmsweise als Mißbrauch erscheinen lassen.

StAnpG § 6 Abs. 1; DBA-Schweiz 1931/59 Art. 6 Abs. 3; FGO § 96 Abs. 1 Satz 1.

Vorinstanz: FG Köln

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BFH-Urteil vom 12.12.1985 (V R 15/80) BStBl. 1986 II S. 499

Die Lieferungen von Lehr- und Lernmaterial durch Schulen oder andere allgemeinbildende oder berufsbildende Einrichtungen an ihre Schüler dienen nicht unmittelbar dem Schul- und Bildungszweck dieser Einrichtungen im Sinne des § 4 Nr. 21 Buchst. a oder b UStG 1967 (Abweichung vom Urteil des Bundesfinanzhofs vom 12. Juli 1979 V R 114/75, BFHE 128, 418, BStBl II 1979, 720). Sie sind nur insoweit von der Umsatzsteuer nach dieser Vorschrift befreit, als es sich um unselbständige Nebenleistungen handelt.

UStG 1967 § 4 Nr. 21 Buchst. a und b.

Vorinstanz: Hessisches FG

 

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