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BFH-Urteil vom 5.6.1986 (IV R 272/84) BStBl. 1986 II S. 802

Zu den Voraussetzungen einer verdeckten Mitunternehmerschaft.

EStG ab 1975 § 15 Abs. 1 Nr. 2; BGB §§ 705

Vorinstanz: FG Köln

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BFH-Urteil vom 6.6.1986 (III R 212/81) BStBl. 1986 II S. 805

Überschreiten die anrechenbaren, zur Bestreitung seines Unterhalts oder seiner Berufsausbildung bestimmten oder geeigneten eigenen Bezüge eines in Berufsausbildung stehenden Kindes, die diesem von seinem Ehegatten gewährt worden sind, die Summe von Ausbildungsfreibetrag und 2.400 DM, steht kindergeldberechtigten Eltern des Kindes ein Ausbildungsfreibetrag auch dann nicht, auch nicht anteilig, zu, wenn die Eltern dem Kind aufgrund besonderer bürgerlich-rechtlicher Verpflichtung Unterhalt geleistet haben.

EStG 1977 (i.d.F. des Steueränderungsgesetzes 1979 vom 30. November 1978, BGBl I 1978, 1849, BStBl I 1978, 479) § 33a Abs. 2.

Vorinstanz: FG Baden-Württemberg

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BFH-Urteil vom 3.7.1986 (IV R 109/84) BStBl. 1986 II S. 806

Ausgleichsleistungen der öffentlichen Hand für Kostenunterdeckungen bei der Beförderung von Schülern durch private Omnibusunternehmen unterliegen der Einkommensteuer. Es handelt sich auch nicht um tarifbegünstigte Entschädigungen.

EStG § 3 Nr. 11, § 24 Nr. 1a, § 34 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 2.

Vorinstanz: FG Baden-Württemberg

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BFH-Urteil vom 24.7.1986 (IV R 137/84) BStBl. 1986 II S. 808

Ein Landwirt mit Gewinnermittlung nach Durchschnittsätzen (§ 13a EStG) kann mangels nachgewiesener Verluste nicht geltend machen, sein Betrieb sei ein einkommensteuerlich nicht relevanter landwirtschaftlicher Liebhabereibetrieb.

EStG § 13a, § 16 Abs. 3, § 14.

Vorinstanz: Niedersächsisches FG

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BFH-Urteil vom 10.7.1986 (IV R 12/81) BStBl. 1986 II S. 811

1. Es ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, daß § 15 Abs. 3 Nr. 2 EStG 1985 i. d. F. des Steuerbereinigungsgesetzes 1986 die sog. Geprägetheorie rückwirkend wieder eingeführt hat.

2. Bei der teilentgeltlichen Veräußerung eines Mitunternehmeranteils ist der Vorgang nicht in ein voll entgeltliches und ein voll unentgeltliches Geschäft zu zerlegen. Der Veräußerungsgewinn ist vielmehr durch Gegenüberstellung des Entgelts und des Kapitalkontos des Gesellschafters zu ermitteln.

3. Dieser Veräußerungsgewinn ist tarifbegünstigt, auch wenn nicht alle stillen Reserven aufgelöst werden.

4. Der zu gewährende Veräußerungsfreibetrag richtet sich nach dem Verhältnis des erzielten Gewinns zu dem bei der Veräußerung des Gewerbebetriebs insgesamt zu erzielenden Gewinn.

5. Über die Höhe des Freibetrags nach § 16 Abs. 4 EStG wird bei der Veranlagung zur Einkommensteuer entschieden; im Gewinnfeststellungsverfahren ist nur der Umfang der Beteiligung des Gesellschafters am Freibetrag festzustellen (Abweichung von den BFH-Entscheidungen vom 28. März 1974 IV B 58/73, BFHE 112, 171, BStBl II 1974, 459; vom 17. April 1980 IV R 58/78, BFHE 131, 34, BStBl II 1980, 721).

GG Art. 20; AO 1977 § 180 Abs. 1 Nr. 2a; EStG 1971 § 16 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2, 4, § 34 Abs. 1, 2 Nr. 1; EStG 1985 i.d.F. des Steuerbereinigungsgesetzes 1986 § 15 Abs. 3 Nr. 2.

Vorinstanz: Hessisches FG

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BFH-Urteil vom 21.5.1986 (I R 190/81) BStBl. 1986 II S. 815

1. Die beim Erwerb eines Anteils an einer GmbH anfallenden Anschaffungskosten entfallen nicht zum Teil auf ein neben dem Anteil bestehendes Wirtschaftsgut "Gewinnbezugsrecht" (Abweichung von dem BFH-Urteil vom 30. Oktober 1973 I R 67/72, BFHE 111, 72, BStBl II 1974, 234).

2. Zur Aktivierung von Gewinnansprüchen auf der Grundlage des BGH-Urteils vom 3. November 1975 II ZR 67/73 (BGHZ 65, 230) beim Erwerb von Anteilen.

3. Für die Nachsteuer nach § 9 Abs. 3 KStG a. F. ist entscheidend, ob die ausschüttende Kapitalgesellschaft im Jahre der Ausschüttung eine Gesellschaft i. S. des § 19 Abs. 1 Nr. 1 KStG a. F. war.

EStG §§ 4, 5, 6 Abs. 1 Nr. 2; BGB § 101; KStG a.F. § 9 Abs. 3, § 19 Abs. 1 Nr. 1.

Vorinstanz: FG Baden-Württemberg

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BFH-Urteil vom 30.7.1986 (II R 246/83) BStBl. 1986 II S. 820

Erheben die Partner einer Anwaltsgemeinschaft gegen einen die Bewertung des Betriebsvermögens betreffenden Feststellungsbescheid Klage lediglich wegen der Aufteilung des Einheitswertes und will das FG die Klage der Partner als unzulässig abweisen, deren Anteil erhöht werden soll, so muß es sie zu dem Klageverfahren des Partners notwendig beiladen, der eine Verringerung seines Anteils an dem Einheitswert begehrt.

FGO § 40 Abs. 2, § 48 Abs. 2, § 60 Abs. 3; FGO § 59 i.V.m. ZPO § 62 Abs. 2.

Vorinstanz: FG Köln

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BFH-Urteil vom 12.8.1986 (VII R 169/83) BStBl. 1986 II S. 821

1. Auch für die nach früherem Berliner Landesrecht Kraftfahrzeugsteuerfreiheit begründende "Berlin-Zulassung" von Mietanhängern auf Berliner Vermietungsunternehmen kam es auf den voraussichtlichen regelmäßigen Standort der Fahrzeuge an. Dieser ist nicht ohne weiteres der Sitz des Vermieters.

2. War der Standort (1.) tatsächlich von vornherein der Sitz des Mieters im übrigen Bundesgebiet und wurde somit die "Berlin-Zulassung" der Anhänger mißbräuchlich erwirkt, so entstand in der Zeit vom 1. Januar 1977 an Kraftfahrzeugsteuer in der Person des Vermieters (Ergänzung zum BFH-Urteil vom 13. August 1985 VII R 172/83, BFHE 144, 176, BStBl II 1985, 636).

DB KraftStÄndG Berlin 1950 § 1 Nr. 1; StVZO § 23 Abs. 1, § 27 Abs. 2, § 70 Abs. 1; AO 1977 § 42; StAnpG § 6 Abs. 1 u. 2.

Vorinstanz: FG München

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BFH-Urteil vom 8.8.1986 (VI R 195/82) BStBl. 1986 II S. 824

1. Ein Busfahrer im (städtischen) Linienverkehr kann ein Berufskraftfahrer i.S. des Abschn. 22 LStR 1981 sein.

2. Die Pauschbetragsregelung in Abschn. 22 Abs. 2 Nr. 3 i.V.m. Abs. 3 Nr. 3 LStR, wonach ein Berufskraftfahrer bei mehr als sechsstündiger beruflich veranlaßter Abwesenheit ohne Einzelnachweis 8 DM als Verpflegungsmehraufwand als Werbungskosten abziehen kann, ist grundsätzlich auch von den FG zu beachten.

EStG § 9 Abs. 1 Satz 1; LStR 1981 Abschn. 22 Abs. 2 und 3.

Vorinstanz: FG Hamburg

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BFH-Urteil vom 8.8.1986 (VI R 2/84) BStBl. 1986 II S. 828

Straßenbahnführer können grundsätzlich ohne Einzelnachweis einen Verpflegungsmehraufwand von 8 DM als Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit abziehen, wenn sie mehr als sechs Stunden unterwegs sind (Ergänzung zum BFH-Urteil vom 8. August 1986 VI R. 195/82).

EStG § 9 Abs. 1 Satz 1; LStR 1981 Abschn. 22 Abs. 2 Nr. 3 u. Abs. 3 Nr. 3.

Vorinstanz: Hessisches FG

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BFH-Urteil vom 13.8.1986 (II R 246/81) BStBl. 1986 II S. 831

Produziert eine steuerbegünstigte Körperschaft im Auftrage einer öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalt Fernsehfilme unterhaltenden, belehrenden und informierenden Inhalts über wichtige soziale Fragen unter Berücksichtigung der religiösen Anliegen der Kirche, die die steuerbegünstigte Körperschaft trägt, so tritt diese dadurch zu nicht begünstigten Betrieben derselben oder ähnlicher Art in größerem Umfang in Wettbewerb, als dies bei Erfüllung der gemeinnützigen oder kirchlichen Zwecke unvermeidbar ist.

AO 1977 § 65 Nr. 3; GemV § 7.

Vorinstanz: FG München

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BFH-Urteil vom 27.6.1986 (VI R 23/83) BStBl. 1986 II S. 832

Für die Wirksamkeit eines Verwaltungsaktes ist die Bekanntgabe notwendige Voraussetzung. Sie setzt den Bekanntgabewillen des für den Erlaß des Verwaltungsaktes zuständigen Bediensteten voraus.

AO 1977 § 122 Abs. 1, § 124 Abs. 1, § 155 Abs. 1.

Vorinstanz: Niedersächsisches FG

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BFH-Urteil vom 17.7.1986 (V R 96/85) BStBl. 1986 II S. 834

1. Zur Frage der Adressierung eines Umsatzsteuerbescheids.

2. Ein Rechtsbehelf gegen einen nichtigen Verwaltungsakt braucht nicht innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Verwaltungsakts eingelegt zu werden.

AO 1977 § 122 Abs. 1, § 157 Abs. 1, § 355.

Vorinstanz: FG Rheinland-Pfalz

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BFH-Urteil vom 24.4.1986 (III R 179/80) BStBl. 1986 II S. 836

Einem unterhaltspflichtigen, jedoch nichtkindergeldberechtigten Elternteil steht ein Ausbildungsfreibetrag wegen auswärtiger Unterbringung des Kindes nicht zu, wenn das Kind im Haushalt des kindergeldberechtigten Dritten (z.B. Pflegeeltern) untergebracht ist.

EStG 1979 § 33a Abs. 2 Nr. 2, § 53 Abs. 1.

Vorinstanz: FG Rheinland-Pfalz

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BFH-Urteil vom 6.5.1986 (VIII R 160/85) BStBl. 1986 II S. 838

Erwirbt ein Kommanditist einer noch nicht werbend tätigen KG ein Grundstück in der Absicht, es später an die KG zu veräußern, so ist das Grundstück kein notwendiges Sonderbetriebsvermögen. Eine Überlassung "zur Planung" oder "zur späteren Verwendung" ist keine Überlassung zur Nutzung i. S. des § 15 Abs. 1 Nr. 2 EStG.

EStG § 15 Abs. 1 Nr. 2.

Vorinstanz: Schleswig-Holsteinisches FG

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BFH-Urteil vom 4.6.1986 (IX R 80/85) BStBl. 1986 II S. 839

Wird eine Wohnung aufgrund Mietvertrags an einen nahen Angehörigen erheblich verbilligt überlassen - hier rund zur Hälfte der ortsüblichen Miete -, so kann der Vermieter seine auf diese Wohnung entfallenden Aufwendungen ebenfalls nur zur Hälfte, nämlich in dem Verhältnis als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung abziehen, als er nicht auf an sich erzielbare Mieteinnahmen verzichtet hat.

EStG § 21 Abs. 1 und Abs. 2 Alternative 2, § 9 Abs. 1.

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BFH-Urteil vom 6.6.1986 (III R 260/83) BStBl. 1986 II S. 840

Zu den anrechenbaren, zur Bestreitung seines Unterhalts oder seiner Berufsausbildung bestimmten oder geeigneten eigenen Bezügen eines in Berufsausbildung stehenden, verheirateten Kindes gehören Leistungen des Ehegatten nur insoweit, als sie aufgrund der ehelichen Unterhaltsverpflichtung gewährt worden sind. Einkünfte des Ehegatten, die in dem Zeitraum vor der Eheschließung erzielt worden sind, scheiden für eine Anrechnung aus.

EStG 1979 (i.d.F. des Gesetzes zur Änderung und Vereinfachung des Einkommensteuergesetzes und anderer Gesetze vom 18. August 1980, BGBl I 1980, 1537, BStBl I 1980, 581) § 33a Abs. 2 Satz 2.

Vorinstanz: FG des Saarlandes

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BFH-Urteil vom 13.6.1986 (III R 178/82) BStBl. 1986 II S. 841

Verzichtet der Erwerber von Grundstücken gegen eine Entschädigungszahlung auf die im Kaufvertrag vereinbarte Verpflichtung des Veräußerers, auf den Grundstücken einen Gleisanschluß zu errichten, so kann der Erwerber für die Entschädigungsleistung auch dann keinen passiven Rechnungsabgrenzungsposten bilden, wenn sich die Höhe der Entschädigung nach den Mehrkosten richtet, die dem Erwerber infolge der Nichterrichtung des Gleisanschlusses entstehen.

EStG 1975 § 5 Abs. 3 Nr. 2.

Vorinstanz: FG Münster

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BFH-Urteil vom 10.7.1986 (IV R 244/84) BStBl. 1986 II S. 843

Der Beschluß des BVerfG vom 14. Januar 1986 1 BvR 209/79, 1 BvR 221/79 (BStBl II 1986, 376), wonach es mit dem GG nicht vereinbar ist, daß die Steuerbegünstigung des § 34 Abs. 4 EStG a. F. nur solchen selbständig Tätigen gewährt wurde, die hauptberuflich einen sog. Katalogberuf i. S. des § 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG ausübten, ändert nichts daran, daß die nach § 34 Abs. 4 EStG a. F. begünstigten Einkünfte keine Einkünfte aus einem solchen Katalogberuf sein dürfen.

EStG § 18 Abs. 1 Nr. 1; EStG a.F. § 34 Abs. 4.

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BFH-Urteil vom 22.7.1986 (VIII R 93/85) BStBl. 1986 II S. 845

Die auf § 12 Nr. 4 EStG i. d. F. des EStÄndG vom 25. Juli 1984 (BGBl I 1984, 1006, BStBl I 1984, 401) bezogene Anordnung des § 52 Abs. 19a EStG ist mit dem Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3 GG) vereinbar. Die Regelung des § 12 Nr. 4 EStG beinhaltet keine Rechtsänderung, sondern stellt nur die schon bisher bestehende Rechtslage klar.

EStG § 12 Nr. 4, § 52 Abs. 19a i.d.F. des EStÄndG vom 25. Juli 1984 (BGBl I 1984, 1006, BStBl I 1984, 401); StPO § 153a Abs. 1.

Vorinstanz: Schleswig-Holsteinisches FG

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BFH-Urteil vom 7.8.1986 (IV R 228/82) BStBl. 1986 II S. 848

Vergütungen, die an Mitglieder eines Prüfungsausschusses zur Abnahme einer Sportbootführerscheinprüfung wegen ihrer Prüfertätigkeit gezahlt werden, sind nicht steuerfrei nach § 3 Nr. 12 Satz 2 EStG; die den Prüfungsausschüssen angegliederten Kassen sind keine öffentlichen Kassen im Sinne dieser Vorschrift.

EStG § 3 Nr. 12; AO 1977 § 127.

Vorinstanz: Niedersächsisches FG

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BFH-Urteil vom 9.7.1986 (I R 85/83) BStBl. 1986 II S. 851

Ein ausschließlich für ein Touristikunternehmen tätiger Fremdenführer, der sich selbständig betätigt, nimmt am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr teil.

GewStG § 2 Abs. 1 Satz 1; GewStDV § 1.

Vorinstanz: FG Hamburg

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BFH-Urteil vom 4.4.1986 (III R 245/83) BStBl. 1986 II S. 852

1. Unterhaltsleistungen dürfen im allgemeinen nur insoweit als außergewöhnliche Belastung anerkannt werden, als sie in einem angemessenen Verhältnis zum Nettoeinkommen des Leistenden stehen und diesem nach Abzug der Unterhaltsleistungen noch die angemessenen Mittel zur Bestreitung des Lebensbedarfs für sich sowie gegebenenfalls für seine Ehefrau und seine Kinder verbleiben (sog. Opfergrenze).

2. Bei der Berechnung dieser sog. Opfergrenze ist Tz. 2.5.2 des Schreibens des BMF vom 27. Juli 1984 IV B 6 - S 2352 - 16/84 (BStBl I 1984, 402) als zutreffende norminterpretierende Verwaltungsregelung zu beachten (Anschluß an BFH-Urteil vom 17. Januar 1984 VI R 24/81, BFHE 140, 261, BStBl II 1984, 522).

GG Art. 3 Abs. 1, Art. 6 Abs. 1; EStG §§ 33a Abs. 1 Satz 1, 33 Abs. 2 Satz 1; BGB §§ 1601, 1603 Abs. 1.

Vorinstanz: FG München

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BFH-Beschluß vom 16.1.1986 (III R 50/84) BStBl. 1986 II S. 856

Zu den Anforderungen an die handschriftliche Unterzeichnung der Revisions- und der Revisionsbegründungsschrift.

FGO § 120 Abs. 1.

Vorinstanz: Hessisches FG

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BFH-Urteil vom 15.7.1986 (VII R 145/85) BStBl. 1986 II S. 857

Kann nicht festgestellt werden, ob aus der DDR in die Bundesrepublik verbrachte Waren DDR-Ursprung haben, so trägt der Steuerpflichtige die Feststellungslast.

FGO § 96.

Vorinstanz: FG Münster

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BFH-Beschluß vom 6.8.1986 (II B 53/86) BStBl. 1986 II S. 858

Wird die Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung begehrt, ist die Prüfung auf die vom Beschwerdeführer dargelegten Rechtsfragen beschränkt.

FGO § 115 Abs. 2 und 3.

Vorinstanz: FG Düsseldorf

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BFH-Beschluß vom 6.8.1986 (II B 67/86) BStBl. 1986 II S. 859

Eine Nichtzulassungsbeschwerde in einem die Aussetzung der Vollziehung eines Grunderwerbsteuerbescheids betreffenden Rechtsstreit (Urteilsverfahren) ist dann unbegründet, wenn die in der Beschwerdeschrift als grundsätzlich aufgeworfene Frage im Revisionsverfahren nicht einer abschließenden Klärung zugeführt werden kann.

FGO § 115; GrEStG 1940/1983 § 1 Abs. 1 Nr. 1; BGB §§ 313, 139, 125.

Vorinstanz: FG Baden-Württemberg

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BFH-Urteil vom 15.7.1986 (VIII R 269/81) BStBl. 1986 II S. 860

Ein Vorjahresfehlbetrag aus dem Betrieb von Handelsschiffen im internationalen Verkehr muß nicht vorrangig mit in den Folgejahren erzielten gleichartigen positiven Gewerbeerträgen verrechnet werden. Er steht vielmehr ohne Einschränkung auch zur Kürzung der in den Folgejahren erzielten Gewerbeerträge aus anderen Tätigkeitsbereichen des Unternehmens zur Verfügung.

GewStG 1974 §§ 10a, 11 Abs. 1, 2, 4.

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BFH-Urteil vom 7.8.1986 (IV R 225/84) BStBl. 1986 II S. 862

Die gesetzliche Regelung des Weihnachtsfreibetrages für Arbeitnehmer (§ 19 Abs. 3 EStG) verstößt nicht gegen das GG.

GG Art. 3 Abs. 1; EStG § 19 Abs. 3 und 4.

Vorinstanz: FG Baden-Württemberg

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BFH-Beschluß vom 26.8.1986 (VII B 107/86) BStBl. 1986 II S. 865

1. Kraftfahrzeugsteuervergünstigungen für (bedingt) schadstoffarme PKW setzen entsprechende Feststellungen der Zulassungsbehörden voraus (Grundlagenbescheid).

2. Es begegnet keinen rechtlichen Bedenken, daß Fahrzeuge mit Selbstzündungsmotoren als bedingt schadstoffarm zunächst nur anerkannt werden konnten, wenn sie vom 1. Januar 1985 an erstmals in den Verkehr gekommen waren.

KraftStG 1979 (i.d.F. des Gesetzes vom 22. Mai 1985) § 2 Abs. 2 Satz 2, § 9 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b; AO 1977 § 171 Abs. 10; StVZO § 23 Abs. 8, § 47 Abs. 2b, § 72 Abs. 2 zu § 47 Abs. 2b, Anl. XXIV.

Vorinstanz: Schleswig-Holsteinisches FG

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BFH-Urteil vom 11.7.1986 (VI R 39/83) BStBl. 1986 II S. 866

Erleidet ein Arbeitnehmer auf einer Fahrt zwischen Wohnung und Arbeitsstätte mit dem eigenen Kraftfahrzeug einen Unfall und erhöhen sich deshalb im Folgejahr die Beiträge zur Haftpflicht- und Kaskoversicherung, so können die Erhöhungsbeträge nicht neben den Pauschsätzen des § 9 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 EStG als Werbungskosten geltend gemacht werden.

EStG § 9 Abs. 1 Satz 1, § 9 Abs. 1 Nr. 4.

Vorinstanz: FG Hamburg

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BFH-Urteil vom 25.7.1986 (VI R 203/83) BStBl. 1986 II S. 868

Zuschüsse eines Arbeitgebers zu den Kosten für die Unterbringung der Kinder seiner Arbeitnehmerinnen in einem betriebsfremden Kindergarten sind steuerpflichtiger Arbeitslohn.

EStG 1975 § 19 Abs. 1.

Vorinstanz: FG Hamburg

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BFH-Urteil vom 5.8.1986 (VII R 117/85) BStBl. 1986 II S. 870

Wird die dem Teilnehmer an einer Steuerberaterprüfung mündlich eröffnete Entscheidung des Prüfungsausschusses, die Prüfung sei nicht bestanden, schriftlich bestätigt, so ist diese Entscheidung nicht deshalb rechtswidrig, weil sie nicht schriftlich begründet ist.

StBerG § 164a; AO 1977 § 121.

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BFH-Urteil vom 24.6.1986 (VII R 193/82) BStBl. 1986 II S. 872

Der Kommanditist haftet für die Rückzahlungsschuld der KG wegen zu Unrecht an diese ausgezahlter Vorsteuern bis zur Höhe seiner nicht geleisteten Einlage. Scheidet der Kommanditist aus der KG aus, so ist die Rückzahlungsschuld der KG insoweit als haftungsbegründend anzusehen, als deren Rechtsgrund bereits vor dem Ausscheiden gelegt worden ist. Dies ist in dem Umfang der Fall, in dem das FA vor dem Ausscheiden auf die von der KG geltend gemachten Vorsteuerüberschüsse Auszahlungen vorgenommen hat.

HGB § 171 Abs. 1; AO 1977 §§ 37, 38; UStG 1973 §§ 18, 16, 15.

Vorinstanz: FG Berlin

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BFH-Urteil vom 30.7.1986 (V R 41/76) BStBl. 1986 II S. 874

Vereinbart ein GmbH-Gesellschafter und -Geschäftsführer im Zusammenhang mit der Veräußerung seines Gesellschaftsanteils und der Aufgabe der Geschäftsführertätigkeit mit dem Erwerber in einem besonderen Vertrag gegen besondere Vergütung, daß er sich auf die Dauer von 10 Jahren des Wettbewerbs zu enthalten habe, so kann das Unterlassen des Wettbewerbs mangels Nachhaltigkeit nichtsteuerbar sein.

UStG 1951 § 1 Nr. 1, § 2 Abs. 1; UStDB 1951 § 7 Abs. 1; UStG 1980 § 1 Abs. 1 Nr. 1, § 2 Abs. 1, § 3 Abs. 9.

Vorinstanz: FG Düsseldorf

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BFH-Urteil vom 30.7.1986 (V R 99/76) BStBl. 1986 II S. 877

Auch nach Einführung des § 565e BGB durch das Zweite Gesetz zur Änderung mietrechtlicher Vorschriften vom 14. Juli 1964 (BGBl I, 437) ist die Überlassung einer Werkdienstwohnung durch einen Arbeitgeber an einen Arbeitnehmer umsatzsteuerfrei nach § 4 Nr. 12 Satz 1 Buchst. a UStG 1967.

UStG 1967 § 4 Nr. 12 Satz 1 Buchst. a.

Vorinstanz: Schleswig-Holsteinisches FG

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BFH-Urteil vom 23.4.1986 (I R 178/82) BStBl. 1986 II S. 880

1. Werden die steuerrechtlichen Folgen der Umwandlung einer OHG in eine GmbH nach § 17 Abs. 7 Satz 3 bis 5 UmwStG 1969 zurückbezogen, so sind die Einkommen des Einbringenden und der Kapitalgesellschaft so zu ermitteln, als ob der Betrieb mit Ablauf des Umwandlungsstichtags in die Kapitalgesellschaft eingebracht worden wäre. Für die Zeit nach dem Umwandlungsstichtag sind die für die Kapitalgesellschaft geltenden Vorschriften anzuwenden. Bezüge an die Gesellschafter-Geschäftsführer können Betriebsausgaben sein. Die Vorschrift des § 17 Abs. 7 UmwStG 1969 enthält u. a. für Entnahmen, die nach dem Umwandlungsstichtag getätigt werden, eine Ausnahme von diesem Grundsatz. Dadurch soll vermieden werden, daß durch die Anwendung körperschaftsteuerrechtlicher Vorschriften Vorgänge als verdeckte Gewinnausschüttungen besteuert werden, die nach dem Recht der Personengesellschaften Entnahmen gewesen wären.

2. Bezüge an den Gesellschafter-Geschäftsführer, die nach dem Umwandlungsstichtag gezahlt werden, können nur dann als Betriebsausgaben abgezogen werden, wenn sie auf einer von vornherein klaren und durchgeführten Vereinbarung beruhen. Das ist nicht der Fall, wenn - abweichend von diesen Vereinbarungen - den Gesellschafter-Geschäftsführern weiterhin Bezüge nur in der Höhe bezahlt werden, die ihnen nach dem Gesellschaftsvertrag der OHG als Gewinnvoraus zugestanden haben.

3. Zur Rechtmäßigkeit von Gewerbesteuermeßbescheiden des FA, bei deren Herstellung und Bekanntgabe die Stadt Stuttgart mitgewirkt hat.

4. § 127 AO 1977 bezieht sich nicht auf die Verletzung der sachlichen Zuständigkeit.

GG Art. 108; AO 1977 §§ 124, 125, 126, 127, 184 Abs. 3; FVG § 17; UmwStG 1969 § 17 Abs. 7; KStG a.F. § 6 Abs. 1; EStG § 4 Abs. 4, § 15 Abs. 1 Nr. 2.

Vorinstanz: FG Baden-Württemberg

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BFH-Urteil vom 14.3.1986 (VI R 30/82) BStBl. 1986 II S. 886

Nettolohnvereinbarungen, die die Berlin-Zulagen einschließen, sind steuerrechtlich anzuerkennen, wenn sie vom Arbeitgeber eindeutig nachgewiesen werden und die Vorschriften über den Lohnsteuerabzug und die des BerlinFG beachtet wurden.

BerlinFG i.d.F. vom 29. Oktober 1970 und i.d.F. des Einführungsgesetzes zum EStRG vom 21. Dezember 1974 §§ 28, 29.

Vorinstanz: FG Berlin

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BFH-Urteil vom 12.11.1985 (IX R 183/84) BStBl. 1986 II S. 890

1. Vergütungen an Mitglieder einer Bürgerinitiative für die Rücknahme des Widerspruchs gegen eine Kraftwerksgenehmigung und den Verzicht auf weitere Rechtsbehelfe gegen den Bau und Betrieb des Kraftwerks sind nach § 22 Nr. 3 EStG einkommensteuerpflichtig.

2. Das trifft auch auf Vergütungen zu, die der Sprecher der Bürgerinitiative für seinen Einsatz im Zusammenhang mit den Vereinbarungen zwischen der Bürgerinitiative und dem Kraftwerksbetreiber erhält.

EStG § 22 Nr. 3.

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BFH-Urteil vom 6.5.1986 (VIII R 300/82) BStBl. 1986 II S. 891

1. Für die Annahme eines Gesellschaftsverhältnisses i. S. des § 705 BGB ist es unschädlich, wenn ein Gesellschafter es übernimmt, den Betrieb der Gesellschaft im eigenen Namen für Rechnung der Gesellschaft zu führen.

2. Das Merkmal der Mitunternehmerinitiative ist bei Betriebsführung durch einen Gesellschafter hinsichtlich der anderen Gesellschafter erfüllt, wenn diese alle maßgebenden Entscheidungen des Unternehmens der Gesellschaft miterörtern und mittragen.

3. Ist bei einer Personengesellschaft kein Gesellschaftsvermögen vorhanden, so trägt ein Gesellschafter Mitunternehmerrisiko, wenn er am laufenden Gewinn und Verlust und am Geschäftswert der Gesellschaft beteiligt ist und ihm die stillen Reserven seines Sonderbetriebsvermögens zuzurechnen sind.

EStG § 15 Abs. 1 Nr. 2.

Vorinstanz: Niedersächsisches FG

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BFH-Urteil vom 10.6.1986 (IX R 11/86) BStBl. 1986 II S. 894

1. Die Aufteilung von Kontokorrentzinsen in voll und beschränkt abziehbare Werbungskosten und Sonderausgaben richtet sich nach der Veranlassung der einzelnen über das Kontokorrentkonto abgewickelten Zahlungsvorgänge. Es gelten dieselben Rechtsgrundsätze wie für die Abgrenzung von betrieblich zu außerbetrieblich veranlaßten Kontokorrentzinsen im Rahmen der Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG (vgl. BFH-Urteil vom 23. Juni 1983 IV R 185/81, BFHE 139, 56, BStBl II 1983, 723).

2. Das sog. Aufteilungs- und Abzugsverbot des § 12 Nr. 1 EStG gilt nicht für Aufwendungen, die als Kosten der Lebensführung Sonderausgaben sind.

AO 1977 §§ 162, 165 Abs. 2; EGAO 1977 Art. 97 §§ 1, 9; EStG 1965 §§ 9, 10 Abs. 1 Nr. 1, § 12 Nr. 1; EinfHausV § 2 Abs. 2; AO §§ 222, 225; BGB § 366.

Vorinstanz: Niedersächsisches FG

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BFH-Urteil vom 15.7.1986 (VIII R 154/85) BStBl. 1986 II S. 896

Überträgt ein Vater einen Kommanditanteil unentgeltlich auf seine Kinder und wird der Anteil alsbald von den Kindern an Dritte veräußert, kann in der Person des Vaters ein Aufgabegewinn gemäß § 16 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 3 EStG entstehen.

EStG § 15 Abs. 1 Nr. 2, § 16 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 3; EStDV § 7 Abs. 1.

Vorinstanz: FG Bremen

 

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