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  BFH-Urteil vom 28.8.1987 (III R 189/84) BStBl. 1988 II S. 2

Dem FA ist es nicht verwehrt, aus der im Rahmen einer rechtmäßigen Außenprüfung erlangten Kenntnis bestimmter betrieblicher Verhältnisse eines Steuerpflichtigen in den Jahren des Prüfungszeitraums (z.B. 1977 - 1979) Schlußfolgerungen auf die tatsächlichen Gegebenheiten in anderen Jahren vor oder nach dem Prüfungszeitraum zu ziehen und demgemäß einen Steuerbescheid, der unter dem Vorbehalt der Nachprüfung steht, entsprechend zu ändern.

AO 1977 § 88, 164 Abs. 2, 193 ff.

Vorinstanz: FG Hamburg

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BFH-Urteil vom 14.10.1987 (II R 198/84) BStBl. 1988 II S. 4

Versorgungsbezüge aus der "erweiterten Honorarverteilung" nach Maßgabe einer Satzung der Kassenärztlichen Vereinigung sind als gesetzliche Versorgungsbezüge i.S. des § 111 Nr. 4 BewG 1965 von der Zurechnung zum sonstigen Vermögen ausgenommen.

BewG 1965 § 111 Nr. 4.

Vorinstanz: Hessisches FG (EFG 1984, 221)

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BFH-Beschluß vom 19.5.1987 (VIII B 104/85) BStBl. 1988 II S. 5

1. Besteht Streit darüber, ob und inwieweit § 15a EStG anwendbar ist, so sind nicht nur die betroffenen Kommanditisten, sondern ist auch die Kommanditgesellschaft klagebefugt.

2. Ernstliche Zweifel i. S. des § 69 FGO an der Verfassungsmäßigkeit des § 15a EStG bestehen nicht.

FGO § 69; EStG § 15a.

Vorinstanz: FG München

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BFH-Urteil vom 28.8.1987 (III R 273/83) BStBl. 1988 II S. 10

Bei der Vercharterung eines Motorboots ist wegen der Art des Wirtschaftsgutes jedenfalls dann kein Gewerbebetrieb, sondern Liebhaberei anzunehmen, wenn der Besitzer des Motorboots Inhaber des Motorbootführerscheins ist und nach der Art, wie die Vercharterung betrieben wird, auf Dauer gesehen nicht mit Überschüssen zu rechnen ist.

EStG § 15 Abs. 1 Nr. 1.

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BFH-Urteil vom 11.9.1987 (VI R 189/84) BStBl. 1988 II S. 12

Benutzt ein Arbeitnehmer für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte einen geleasten PKW, dessen laufende Kosten, Wertverzehr und Sachrisiko er trägt, so können nur die Pauschbeträge des § 9 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 EStG als Werbungskosten angesetzt werden.

EStG 1981 § 9 Abs. 1 Nr. 4.

Vorinstanz: Hessisches FG

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BFH-Urteil vom 11.9.1987 (III R 148/86) BStBl. 1988 II S. 14

Wird ein Steuerpflichtiger als Asylberechtigter anerkannt und entsteht deshalb rückwirkend ein Kindergeldanspruch, so entfällt nachträglich der Unterhaltshöchstbetrag nach § 33a Abs. 1 EStG.

EStG 1981 § 33a Abs. 1; AO 1977 § 9, 164; SGB I § 30 Abs. 3; BKGG § 1 Abs. 1.

Vorinstanz: FG Münster

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BFH-Urteil vom 17.9.1987 (IV R 122/85) BStBl. 1988 II S. 16

Veräußert ein Landwirt seinen gesamten Milchviehbestand, um eine Nichtvermarktungsprämie (Art. 2 VO (EWG) Nr. 1078/77 vom 17. Mai 1977) zu erhalten, so sind die dabei erzielten Veräußerungsgewinne grundsätzlich als Zuschläge i.S. des § 13a Abs. 6 Nr. 3 EStG 1977 (vgl. § 13a Abs. 8 Nr. 3 EStG 1979) zu erfassen.

BewG 1965 §§ 33 Abs. 2 und 3, 35 Abs. 1, 36 Abs. 2, 38, 41; EStG 1977 § 13a Abs. 3 und 6 Nr. 3; VO (EWG) Nr. 1078/77 i.d.F. der VO (EWG) Nr. 1041/78 Art. 1, 2, 3.

Vorinstanz: FG Schleswig-Holstein

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BFH-Beschluß vom 7.10.1987 (X B 54/87) BStBl. 1988 II S. 17

Die Frage, ob ein Arzt für Laboratoriumsmedizin bei "eigenverantwortlich fachlicher Leitung" seiner Praxis freiberuflich tätig ist, hat keine grundsätzliche Bedeutung.

EStG § 18 Abs. 1 Nr. 1 Satz 3.

Vorinstanz: FG Münster

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BFH-Urteil vom 17.9.1987 (IV R 31/87) BStBl. 1988 II S. 20

Der Umfang der von der Finanzbehörde zu bewilligenden Erleichterungen bei der Erfüllung der durch die Steuergesetze begründeten Buchführungspflichten richtet sich danach, welche Maßnahme im Einzelfall zur Vermeidung von Härten erforderlich ist. Dazu kann auch die vorübergehende Befreiung von der Buchführungspflicht gehören.

EStG § 4 Abs. 1, § 13a; AO 1977 §§ 130, 141, 148, 227; FGO § 102; AO § 161 Abs. 2.

Vorinstanz: Niedersächsisches FG

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BFH-Urteil vom 7.10.1987 (II R 187/80) BStBl. 1988 II S. 23

1. Ein finanzgerichtliches Verfahren wegen der Feststellung des Einheitswerts des Betriebsvermögens einer Personengesellschaft kann ggf. auch durch die Eröffnung des Konkursverfahrens über das Vermögen eines notwendig beigeladenen Gesellschafters unterbrochen werden. Dies ist jedoch dann nicht der Fall, wenn die gerichtliche Entscheidung, so wie sie nach dem materiellen Recht zu treffen ist, keine unmittelbaren Auswirkungen auf das Konkursverfahren hat.

2. Ist an einer GmbH & Co. KG auch eine natürliche Person als persönlich haftende Gesellschafterin beteiligt, so gehört auch ein ihr zuzurechnender Anteil an der GmbH, die einen eigenen, nicht nur unbedeutenden Geschäftsbetrieb unterhält, nicht zum Betriebsvermögen der GmbH & Co. KG (Fortentwicklung von BFHE 143, 93, BStBl II 1985, 241; BFHE 147, 70, BStBl II 1986, 615).

FGO § 155; ZPO § 240; BewG 1965 § 95 Abs. 1, § 97 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5.

Vorinstanz: FG Münster

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BFH-Urteil vom 10.6.1987 (I R 149/83) BStBl. 1988 II S. 25

1. Der Begriff "verdeckte Gewinnausschüttung" wird in § 6 Abs. 1 Satz 2 KStG 1968 in verfassungsrechtlich unbedenklicher Weise verwendet.

2. Schließt eine GmbH mit ihrem beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführer eine Treuhand-Vereinbarung dahingehend, daß die GmbH sich verpflichtet, nur die ihr von dem Gesellschafter-Geschäftsführer übertragenen Geschäfte zu übernehmen und dabei im Innenverhältnis als Treuhänder des Gesellschafter-Geschäftsführers tätig zu werden, so ist diese Vereinbarung objektiv unklar bzw. wird sie tatsächlich nicht durchgeführt, wenn die GmbH mit Wissen und Wollen ihres Gesellschafter-Geschäftsführers die aus der Tätigkeit gegenüber Dritten sich ergebenden Forderungen und Verbindlichkeiten bilanziell wie eigene behandelt.

3. Eine "Gewinnbeteiligung" des Gesellschafter-Geschäftsführers ist als Vermittlungsprovision unüblich und unangemessen, wenn sie darauf abzielt, der Kapitalgesellschaft von dem von ihr erzielten Gewinn nur einen Betrag in Höhe von 10 v.H. bzw. von 15 v.H. ihres Stammkapitals zu belassen.

KStG 1968 § 6 Abs. 1 Satz 2, § 7 Satz 2; FGO § 115 Abs. 1, § 118 Abs. 1 Satz 1; AO 1977 § 173 Abs. 1 Nr. 1, § 175 Abs. 1 Nr. 1, StAnpG § 11 Nr. 3

Vorinstanz: FG München

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BFH-Urteil vom 10.6.1987 (I R 253/83) BStBl. 1988 II S. 27

1. Die Steuerfreiheit einer Unterstützungskasse setzt voraus, daß der Beirat, dem die beratende Mitwirkung durch die Zugehörigen bzw. Arbeitnehmervertreter des Trägerunternehmens übertragen ist, die Gesamtheit der Betriebszugehörigen repräsentiert (Bestätigung des BFH-Urteils vom 24. Juni 1981 I R 143/78, BFHE 133, 535, BStBl II 1981, 749).

2. Diese Voraussetzung ist nicht erfüllt, wenn die Beiratsmitglieder letztlich von der Geschäftsleitung des Trägerunternehmens bestimmt werden.

3. Eine Bestimmung durch die Geschäftsleitung des Trägerunternehmens ist auch gegeben, wenn der Beirat zwar durch die Mitgliederversammlung der Unterstützungskasse aus dem Kreis der Betriebsangehörigen gewählt wird, über die Zusammensetzung der Mitgliederversammlung jedoch der von der Geschäftsleitung des Trägerunternehmens eingesetzte Vorstand entscheidet.

KStG § 4 Abs. 1 Nr. 7 Buchst. b.

Vorinstanz: Niedersächsisches FG

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BFH-Urteil vom 24.9.1987 (V R 152/78) BStBl. 1988 II S. 29

Stellt ein Unternehmer in fremden Geschäftsräumen Geldspielautomaten auf, an denen auf ihn selbst hinweisende Aufstellerschilder angebracht sind (§ 15a GewO), so werden die gegenüber den Automatenbenutzern bewirkten Umsätze von ihm und nicht von den Inhabern der Geschäftsräume erbracht, auch wenn der Inhalt der Vereinbarungen zwischen dem Unternehmer und den Inhabern der Geschäftsräume darauf hindeutet, daß Automatenmietverträge, nicht Automatenaufstellverträge haben abgeschlossen werden sollen.

BGB § 164 Abs. 2, § 241, § 762; GewO § 15a; UStG 1967/1973 § 1 Abs. 1 Nr. 1, § 2, § 10 Abs. 1, § 13 Abs. 2.

Vorinstanz: FG Münster

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BFH-Urteil vom 7.10.1987 (X R 60/82) BStBl. 1988 II S. 34

Wird für den Lieferanten einer Ware im Abrechnungspapier eine Scheinfirma oder ein Scheinname verwandt, so steht dies dem Vorsteuerabzug nach § 15 Abs. 1 Nr. 1 UStG 1967 nicht entgegen, wenn die sonstigen Angaben im Abrechnungspapier eine eindeutige und leicht nachprüfbare Feststellung des Lieferanten erlauben.

UStG 1967 § 14 Abs. 1, § 15 Abs. 1 Nr. 1; 1. UStDV § 2 Abs. 1 und 2.

Vorinstanz: FG Münster (EFG 1983, 313)

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BFH-Urteil vom 28.9.1987 (VIII R 154/86) BStBl. 1988 II S. 40

1. Die Einschränkung der Änderungsbefugnis gemäß § 176 Abs. 2 AO 1977 ist auch bei der Aufhebung oder Änderung von Bescheiden zu beachten, die unter dem Vorbehalt der Nachprüfung (§ 164 AO 1977) stehen.

2. § 176 Abs. 2 AO 1977 bezieht sich nicht nur auf Fälle, in denen ein oberster Gerichtshof des Bundes eine allgemeine Verwaltungsvorschrift ausdrücklich als nicht mit dem geltenden Recht in Einklang stehend bezeichnet, sondern auch auf solche Entscheidungen, in denen dies sinngemäß zum Ausdruck kommt.

AO 1977 §§ 164, 176 Abs. 2.

Vorinstanz: FG Hamburg (EFG 1987, 413)

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BFH-Urteil vom 10.11.1987 (VII R 171/84) BStBl. 1988 II S. 41

Der Steuerpflichtige trägt die Verlustgefahr für einen Steuererstattungsbetrag, den das FA auf ein Konto überwiesen hat, das vom Steuerpflichtigen in der Steuererklärung als das seine bezeichnet, von ihm aber schon vorher aufgelöst und von der Bank sodann auf eine andere Person umgeschrieben worden ist.

AO 1977 §§ 37 Abs. 2, 47, 224 Abs. 3; Gesetz über die Zahlungen aus öffentlichen Kassen vom 21. Dezember 1938 § 1 Abs. 1; BGB § 270 Abs. 3.

Vorinstanz: FG Baden-Württemberg

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BFH-Beschluß vom 10.11.1987 (VII B 137/87) BStBl. 1988 II S. 43

Ein Abrechnungsbescheid, der einen nach Aufrechnung durch das FA geminderten Erstattungsanspruch des Steuerpflichtigen feststellt, ist ein vollziehbarer Verwaltungsakt.

AO 1977 § 118, 168, 218 Abs. 1 und Abs. 2, 226, 361; FGO §§ 69, 114.

Vorinstanz: Niedersächsisches FG

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BFH-Urteil vom 29.10.1987 (V B 61/87) BStBl. 1988 II S. 45

1. Es ist ernstlich zweifelhaft, ob der nach § 168 Satz 1 AO 1977 für eine Steueranmeldung geltende Vorbehalt der Nachprüfung auch dann noch fortbesteht, wenn das FA nach Eingang der Steuererklärung erstmals einen Steuerbescheid ohne Nachprüfungsvorbehalt erlassen hat.

2. Zur Bedeutung der Entfaltung einer wirtschaftlich sinnvollen Tätigkeit des Zwischenmieters für die Anerkennung eines Zwischenmietverhältnisses.

AO 1977 §§ 42, 118 Satz 1, § 124 Abs. 1 Satz 2, § 150 Abs. 1 Satz 2, § 168 Satz 1, § 173 Abs. 1 Nr. 1; UStG 1980 § 4 Nr. 12 Buchst. a, §§ 9, 15 Abs. 1, § 18 Abs. 3 Satz 1.

Vorinstanz: FG Baden-Württemberg

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BFH-Urteil vom 29.9.1987 (X R 17/82) BStBl. 1988 II S. 49

Ist ein Berliner Unternehmer damit beauftragt, bestimmte betriebsbezogene technische oder betriebswirtschaftliche Aufgaben selbst zu lösen und wendet er sein entsprechendes Know-how bei der Erfüllung dieses Auftrags an, so liegt darin kein Überlassen von gewerblichen Verfahren und Erfahrungen i.S. von § 1 Abs. 6 Nr. 2 BerlinFG.

BerlinFG § 1 Abs. 6 Nr. 2.

Vorinstanz: FG Berlin

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BFH-Urteil vom 28.10.1987 (II R 224/82) BStBl. 1988 II S. 50

Die sog. Belieferungsrechte gegenüber geworbenen Mitgliedern von Leseringen können bei dem Vertriebsunternehmen nicht als immaterielle Wirtschaftsgüter erfaßt werden, wenn es die Rechte und Pflichten aus den Verträgen einer Gemeinschaft überläßt, die dafür an das Vertriebsunternehmen ein laufendes Entgelt in Höhe des anteiligen Ertrags aus den Geschäften mit den von ihm geworbenen Mitgliedern zahlt.

BewG 1965/1974 § 95.

Vorinstanz: FG Hamburg (EFG 1982, 503)

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BFH-Urteil vom 13.8.1987 (IV R 130/85) BStBl. 1988 II S. 53

1. Ein minderjähriges Kind gehört im Regelfall zum Hausstand desjenigen geschiedenen Elternteils, dem nach § 1631 Abs. 1 BGB die Personensorge zusteht. Dies schließt die Begründung eines Hausstandes des minderjährigen Kindes mit dem nur umgangsberechtigten anderen Elternteil aus.

2. Der am Beschäftigungsort in eigener Wohnung wohnende geschiedene Ehegatte lebt hier nicht in doppelter Haushaltsführung i.S. des § 9 Abs. 1 Nr. 5 EStG, wenn er mit dem geschiedenen Ehegatten erneut einen Hausstand begründet.

EStG § 9 Abs. 1 Nr. 5.

Vorinstanz: FG Baden-Württemberg

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BFH-Urteil vom 17.9.1987 (IV R 8/86) BStBl. 1988 II S. 55

Ein Land- und Forstwirt, der seinen Gewinn nach Durchschnittsätzen gemäß § 13a EStG ermittelt, kann auch vor Ablauf der in § 6b Abs. 3 Satz 5 EStG genannten Fristen einen im Wege der Betriebsausgabe gemäß § 6c Abs. 1 Nr. 2 EStG neutralisierten Gewinn aus der Veräußerung von Grund und Boden jederzeit ganz oder teilweise durch Ansatz einer Betriebseinnahme gemäß § 6c Abs. 1 Nr. 2 EStG der Besteuerung zuführen. Die Betriebseinnahme ist gemäß § 13a Abs. 8 Nr. 4 EStG nur dann in den Durchschnittsatzgewinn einzubeziehen, wenn die Gewinne i. S. von § 13a Abs. 8 EStG insgesamt 3.000 DM übersteigen.

EStG 1979 § 6b Abs. 3, § 6c Abs. 1; EStG 1981 § 13a Abs. 8, § 52 Abs. 19d.

Vorinstanz: FG Münster (EFG 1986, 230)

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BFH-Urteil vom 8.10.1987 (IV R 18/86) BStBl. 1988 II S. 57

Der Leasinggeber kann für die Verpflichtung, den Leasingnehmer bei Beendigung des Mietvertrags am Verwertungserlös zu beteiligen, während der Laufzeit des Mietvertrags weder eine Rückstellung noch einen passiven Rechnungsabgrenzungsposten bilden.

EStG § 5; AktG 1965 § 152 Abs. 7; HGB § 249.

Vorinstanz: FG München

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BFH-Urteil vom 22.10.1987 (IV R 17/84) BStBl. 1988 II S. 62

1. Ein zur Mitunternehmerschaft führendes Gesellschaftsverhältnis kann auch verdeckt mittels anders bezeichneter Verträge begründet werden.

2. Zur Abgrenzung zwischen partiarischem Austauschvertrag und Gesellschaftsverhältnis.

EStG § 15 Abs. 1 Nr. 2; HGB n.F. § 230, § 231.

Vorinstanz: FG Baden-Württemberg

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BFH-Urteil vom 28.9.1987 (VIII R 46/84) BStBl. 1988 II S. 65

Wird von einer der Baubranche beruflich nicht verbundenen Person auf einem ihr bereits längere Zeit gehörenden Grundstück ein Mietwohngebäude mit acht Wohneinheiten errichtet und werden die Wohnungen auf die Dauer von fünf bis zehn Jahren vermietet, so läßt eine zwei Jahre später erfolgende Umwandlung von sieben Wohneinheiten in Eigentumswohnungen und deren Veräußerung innerhalb der darauf folgenden vier Jahre den Gesamtvorgang nicht zu einer gewerblichen Betätigung werden.

EStG § 15 Abs. 1 Nr. 1; GewStG § 2.

Vorinstanz: FG Münster

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BFH-Urteil vom 13.10.1987 (VII B 96/87) BStBl. 1988 II S. 67

1. Zur Antragsbefugnis für einen Antrag eines Lohnsteuerhilfevereins auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung, mit dem der OFD und dem Finanzministerium aufgegeben werden soll, die FÄ zu einem bestimmten Verhalten gegenüber der (rechtswidrigen) Beratungspraxis eines konkurrierenden Lohnsteuerhilfevereins anzuweisen.

2. Ein Anordnungsgrund für die begehrte einstweilige Anordnung ist jedenfalls dann nicht glaubhaft gemacht, wenn der konkurrierende Lohnsteuerhilfeverein die vom Antragsteller als rechtswidrig gerügte Vorfinanzierungspraxis, die durch das Einschreiten der Aufsichtsbehörde unterbunden werden soll, bereits seit 20 Jahren betreibt, ohne daß der Antragsteller in seiner Existenz als Lohnsteuerhilfeverein betroffen worden ist.

FGO § 40 Abs. 2, § 114, ZPO § 920 Abs. 2; AO 1977 § 46 Abs. 4; StBerG § 26 Abs. 2.

Vorinstanz: FG Rheinland-Pfalz

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BFH-Urteil vom 28.10.1987 (I R 126/83) BStBl. 1988 II S. 70

1. Die Hinzurechnung nur solcher Renten und dauernden Lasten, die wirtschaftlich mit der Gründung oder dem Erwerb des Betriebes (Teilbetriebes) oder eines Anteils am Betrieb zusammenhängen, gemäß § 8 Nr. 2 GewStG verletzt nicht den Gleichheitssatz.

2. Ist eine Kapitalgesellschaft bereits im Handelsregister eingetragen, so hindert es dieser Umstand nicht, sich zeitlich anschließende Tätigkeiten der Gründungsphase i. S. des § 8 Nrn. 1 und 2 und des § 12 Abs. 2 Nr. 1 GewStG zuzurechnen.

GG Art. 3 Abs. 1; GewStG § 2 Abs. 1 und 2 Nr. 2, § 8 Nrn. 1 und 2, § 12 Abs. 2 Nr. 1.

Vorinstanz: FG Köln

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BFH-Urteil vom 14.10.1987 (II R 11/85) BStBl. 1988 II S. 73

Das Hamburgische Gesetz zur Änderung des Hundesteuergesetzes vom 22. Dezember 1983 (GVBl HA 1983, 346) ist nicht verfassungswidrig.

HundStG § 6 i.d.F. des Hamburgischen Hund-StÄndG Art. 1 Nr. 2; GG Art. 2 Abs. 1, 3 Abs. 1, 14 Abs. 1, 20 Abs. 1, 28 Abs. 1 Satz 1.

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BFH-Urteil vom 15.7.1987 (I R 280/81) BStBl. 1988 II S. 75

1. Das Abzugsverbot des § 12 Nr. 1 KStG 1968 (§ 10 Nr. 1 KStG 1977) greift nicht ein, soweit sich die Erfüllung satzungsmäßiger Zwecke gleichzeitig als gewerbliche Tätigkeit darstellt.

2. Der durch die Aberkennung der Gemeinnützigkeit bedingte Verlust der Steuerbefreiung hat bei einem Verein der Fußball-Bundesliga nicht zwingend die Steuerbarkeit seiner gesamten Tätigkeit zur Folge.

KStG 1968 § 1 Abs. 1 Nr. 4 und Abs. 2, § 4 Abs. 1 Nr. 6, § 12 Nr. 1 (KStG 1977 § 1 Abs. 1 Nr. 4 und Abs. 2, § 5 Abs. 1 Nr. 9, § 10 Nr. 1).

Vorinstanz: FG Düsseldorf

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BFH-Urteil vom 26.8.1987 (I R 28/84) BStBl. 1988 II S. 76

Das Einkommen einer Aktiengesellschaft kann dem Organträger im Rahmen einer körperschaftsteuerrechtlichen Organschaft nur zugerechnet werden, wenn der Gewinnabführungsvertrag vor Ablauf des Wirtschaftsjahres, für das er erstmals angewendet werden soll, in das Handelsregister eingetragen worden ist.

KStG 1975 § 7a Abs. 1 Nr. 4 (KStG 1977 § 14 Nr. 4); AktG §§ 291 Abs. 1, 294 Abs. 2.

Vorinstanz: Niedersächsisches FG (EFG 1984, 366)

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BFH-Urteil vom 28.10.1987 (I R 85/84) BStBl. 1988 II S. 78

1. Bei der Anrechnung ausländischer Körperschaftsteuer kann bei dem gespaltenen Körperschaftsteuersatz nach dem KStG a.F. nicht davon ausgegangen werden, daß der Teil des Einkommens, der aus den ausländischen Steuern besteht, einer Steuerbelastung von 51 % unterliegt.

2. Bei der Berechnung der deutschen Körperschaftsteuer, bis zu der eine Anrechnung ausländischer Steuern möglich ist, ist von der Körperschaftsteuerschuld auf das Einkommen auszugehen; die besondere Körperschaftsteuer gemäß § 9 Abs. 3 KStG a.F. (sog. Nachsteuer) ist nicht miteinzubeziehen.

KStG a.F. § 19a Abs. 1, § 9 Abs. 3; EStG § 34c Abs. 1.

Vorinstanz: FG Düsseldorf

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BFH-Urteil vom 17.11.1987 (VII R 120/86) BStBl. 1988 II S. 81

Ist über das Vermögen eines Steuerberaters Konkurs eröffnet worden, so kann nach § 46 Abs. 3 Nr. 2 StBerG seine Bestellung im Regelfall widerrufen werden, ohne daß eine konkrete Gefährdung möglicher Auftraggeber oder des Steueraufkommens vorliegen muß (Bestätigung der Rechtsprechung). Diese Regelung ist mit dem Grundrecht der Berufsfreiheit vereinbar.

GG Art. 12; StBerG § 46 Abs. 3 Nr. 2.

Vorinstanz: FG Köln

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BFH-Urteil vom 16.7.1987 (V R 22/78) BStBl. 1988 II S. 83

Der Betrieb einer Pferdepension und das Halten eigener Pferde können einen - von der Landwirtschaft gelösten - einheitlichen Gewerbebetrieb bilden, wenn auf den fremden und den eigenen Pferden Reitunterricht erteilt wird und wenn darüber hinaus Reitanlagen zur Verfügung gestellt werden.

UStG 1951 § 4 Nr. 19; UStDB 1951 § 46; UStG 1967 § 24.

Vorinstanz: FG Düsseldorf (EFG 1978, 297)

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BFH-Urteil vom 7.10.1987 (V R 2/79) BStBl. 1988 II S. 88

Der Senat hält daran fest, daß die Überlassung von sog. Werkdienstwohnungen im Rahmen von "Kost und Logis" nach § 4 Nr. 12 Satz 1 Buchst. a UStG 1967 steuerfrei ist und zum Ausschluß der Umsatzsteuer für die Errichtung dieser Wohnungen nach § 15 Abs. 2 UStG 1967 vom Vorsteuerabzug führt (Urteil vom 30. Juli 1986 V R 99/76, BFHE 147, 284, BStBl II 1986, 877).

UStG 1967 § 15 Abs. 2, § 4 Nr. 12 Satz 1 Buchst. a.

Vorinstanz: Niedersächsisches FG (EFG 1979, 103)

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BFH-Urteil vom 29.10.1987 (V R 155/78) BStBl. 1988 II S. 90

Errichtet eine Personengesellschaft einen Anbau mit Büro- und Wohnräumen und überläßt sie die Wohnräume unentgeltlich einem ihrer Gesellschafter, so kann es sich um steuerfreien (§ 4 Nr. 12 Buchst. a UStG 1967) Verwendungseigenverbrauch handeln, der insoweit nach § 15 Abs. 2 UStG 1967 zum Ausschluß vom Vorsteuerabzug aus den Bauleistungen führt.

UStG 1967 § 4 Nr. 12 Buchst. a, § 1 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b, § 15 Abs. 2 und 4 Nr. 2.

Vorinstanz: FG Rheinland-Pfalz (EFG 1979, 49)

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BFH-Urteil vom 29.10.1987 (X R 33-34/81) BStBl. 1988 II S. 92

1. Die Verfahrensverbindung auch noch in der Revisionsinstanz kann unter bestimmten Voraussetzungen die notwendige Beiladung ersetzen.

2. Die Geschäftsveräußerung ist unter der Geltung des UStG 1967 weiterhin steuerbar.

3. Die Rechtsprechung des BFH zu § 85 UStDB 1951, die den vollständigen Gesellschafterwechsel bei Personengesellschaften als Geschäftsveräußerung im ganzen beurteilte, wird für das UStG 1967 nicht fortgeführt.

FGO § 60 Abs. 3, § 73 Abs. 2, § 121; UStG 1967 § 1 Abs. 1 Nr. 1, § 10 Abs. 4; UStDB 1951 § 85.

Vorinstanz: FG Düsseldorf (EFG 1981, 474)

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BFH-Beschluß vom 29.10.1987 (V B 109/86) BStBl. 1988 II S. 96

1. Ergeben sich bei der Prüfung des Vorsteuerabzugsanspruchs des Wohnungseigentümers keine wirtschaftlich oder sonst beachtlichen Gründe für die Einschaltung des Zwischenmieters, so obliegt es dem Steuerpflichtigen, beachtliche Gründe darzulegen. Erweisen sich die geltend gemachten Gründe nicht als bedeutsam, so gereicht ihm dies nach den Grundsätzen über die objektive Beweislast zum Nachteil (Anschluß an den BFH-Beschluß vom 4. August 1987 V B 16/87, BFHE 150, 478, BStBl II 1987, 756).

2. Die Vermeidung von Arbeitsbelastung rechtfertigt die Einschaltung eines Zwischenmieters nur, wenn bei vernünftiger Beurteilung der Verhältnisse ernsthaft mit Belastungen durch die Verwaltung der Mietsache zu rechnen ist, die bei Anlegung im Wirtschaftsleben üblicher Maßstäbe sinnvollerweise durch Überlassung der Mietsache an eine Mittelsperson als Mieter und nicht durch die Beauftragung einer fachkundigen Person abgewälzt werden.

UStG 1980 § 4 Nr. 12 Buchst. a, §§ 9, 15; AO 1977 §§ 42, 88, 89, 90; FGO § 76 Abs. 1 Sätze 1 und 2.

Vorinstanz: FG Baden-Württemberg

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BFH-Urteil vom 20.10.1987 (VII R 19/87) BStBl. 1988 II S. 97

Verbüßt der Zustellungsempfänger eine nicht nur kurzfristige Strafhaft, so ist eine Ersatzzustellung nach § 181 ZPO in seiner bisherigen Wohnung unwirksam, auch wenn dort noch seine Angehörigen wohnen.

VwZG § 3; ZPO § 181.

Vorinstanz: Hessisches FG

 

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